W192 1418676-1•BVwG W192 1418676-1
W192 1418676-1Tribunale amministrativo federale13 mag 2015
Aufenthaltsrecht, bestehendes Familienleben, Deutschkenntnisse,<br/>Integration, Interessenabwägung, Rückkehrentscheidung auf Dauer<br/>unzulässig
W192 1418676-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso über die Beschwerde vonXXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.03.2011, Zl.: 11 02.563-BAT zu Recht erkannt:
A)
In Erledigung des Spruchpunktes III. des Bescheides wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 Satz 1 1. Fall AsylG 2005 iVm § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, stellte nach unrechtmäßiger Einreise am 17.03.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der am 17.03.2011 durchgeführten Erstbefragung gab er an, dass er als Hilfsarbeiter gearbeitet habe und dabei mit seinem Partner über die Auszahlung von Geld einen Konflikt gehabt habe. Der Partner habe ihm Geld nicht gegeben und den Beschwerdeführer geschlagen. Der Beschwerdeführer sei von ihm weggelaufen und habe eine auf dem Boden liegende Eisenstange aufgenommen und auf den Mann eingeschlagen, da er auf ihn losgegangen sei. Er habe den Mann dadurch getötet. Die Verwandten des Toten würden den Beschwerdeführer überall suchen, um ihn zu töten.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamts am 23.03.2011 beschrieb der Beschwerdeführer eine gleichgelagerte Bedrohungssituation, wobei er jedoch wesentliche Geschehensabläufe widersprüchlich zu seinen Angaben bei der Erstbefragung darstellte.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) abgewiesen wobei gleichzeitig gemäß § 10 Abs. 1 leg.cit. seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgesprochen wurde (Spruchpunkt III.).
Die Behörde beurteilte das Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft und gründete dies auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Bedrohungssituation bei der Einvernahme widersprüchlich zu Angaben der Erstbefragungen beschrieben und weiters im Zuge der Einvernahme auch eine Änderung seiner Angaben vorgenommen habe. Die behauptete Verfolgungsgefahr könnte auch nicht auf Gründe im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zurückgeführt werden und es bestehe für den Beschwerdeführer die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative. Hinderungsgründe gegen die Ausweisung würden angesichts des Fehlens von familiären Bindungen in Österreich und einer erreichten Integration nicht vorliegen.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24.03.2011 Beschwerde. Er führte darin aus, dass sein Vorbringen bei der Erstbefragung offenbar falsch verstanden oder ungenau wiedergegeben worden sei. Er habe die Kampfsituation detailliert geschildert und es hätte das Bundesasylamt die Beschreibung weiterer Details ausdrücklich fordern müssen.
Aufgrund der Situation im Herkunftsstaat müsse der Beschwerdeführer befürchten, verhaftet und misshandelt zu werden und kein faires Gerichtsverfahren zu erhalten, und wäre unmenschlichen Haftbedingungen im nigerianischen Gefängnissen, somit einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt.
Mit Eingabe vom 19.03.2013 legte der Beschwerdeführer Unterstützungsschreiben und Teilnahmebestätigungen für Deutschkurse sowie die Kopie eines Mietvertrages sowie die Kopie des Schreibens einer österreichischen Staatsbürgerin vor, worin diese angibt, dass sie den Beschwerdeführer zu ehelichen beabsichtige.
Nach Übergang der Zuständigkeit zur Führung des Verfahrens vom Asylgerichtshof an das Bundesverwaltungsgericht wurde die vorliegende Rechtssache durch Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 15.09.2014 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
4. Am 25.03.2015 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, in der die Fluchtgründen des Beschwerdeführers sowie seine private und persönliche Situation erörtert wurden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat keinen Vertreter zur Verhandlung entsandt und die Abweisung der Beschwerde beantragt. Dabei legte der Beschwerdeführer weitere Belege über das Maß der in Österreich erreichten Integration (Bestätigungen von Sprachkursen, Arbeitsbestätigungen bei Vereinen, Fotos über Teilnahme an Musikaktivitäten) vor und es wurde seine Verlobte als Zeugin einvernommen.
5. Mit Nachricht vom 01.04.2015 übermittelte der zuständige Standesamtsverband dem BVwG Kopien der vom Beschwerdeführer zur Feststellung der Ehefähigkeit vorgelegten Dokumente und bestätigte den in der Beschwerdeverhandlung bekanntgegebenen Trauungstermin.
Mit Schreiben vom 04.05.2015 legte der Beschwerdeführer eine Heiratsurkunde des zuständigen Standesamtsverbandes vom 02.05.2015 vor, aus der hervorgeht, dass er an diesem Tag mit seiner Verlobten die Ehe geschlossen hat. Er erklärte in diesem Schreiben weiters, seine gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheids erhobene Beschwerde zurückzuziehen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der dargestellte Verfahrensgang wird als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt.
Der Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehöriger. Er stellte am 17.03.2011 einen Asylantrag in Österreich.
Mit der im Schreiben vom 04.05.2015 erfolgten Zurückziehung seiner Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheids des Bundesasylamts vom 23.03.2011, ist die Feststellung der Behörde, dass die Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft waren, in Rechtskraft erwachsen.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit über 4 Jahren durchgehend in Österreich. Es handelt sich bei dem Asylantrag vom17.03.2011 um dessen einzigen Asylantrag; Folgeanträge wurden nicht gestellt. Die Dauer des anhängigen Asylverfahrens ist auf Verzögerungen zurückzuführen, welche den Behörden zuzurechnen sind.
Der Beschwerdeführer hat sich in all den Jahren seines Aufenthaltes sowohl in sprachlicher, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht in Österreich integriert. Er hat Deutschkurse besucht und verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2. Er ist seit April 2012 als selbstständiger Verkäufer einer Straßenzeitung tätig und hat Bestätigungen und Unterstützungsschreiben über die laufende Leistung von gemeinnützigen und sozialen Aktivitäten an seinem Wohnort vorgelegt.
Der Beschwerdeführer führt seit Sommer 2012 eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin, mit der er am 02.05.2015 die Ehe geschlossen hat. Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer angesichts seines dargestellten jahrelangen Aufenthaltes im Bundesgebiet über einen dementsprechenden Freundes- und Bekanntenkreis.
Der Beschwerdeführer weist in Österreich keine strafrechtlichen Verurteilungen auf.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, den Angaben des Beschwerdeführers und der Zeugenaussage seiner nunmehrigen Ehefrau im Rahmen der Verhandlung vor dem BVwG sowie aus den vorgelegten Urkunden.
Zu A) Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig:
Der Beschwerdeführer brachte am 17.03.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein. Die behördliche Entscheidung erging mit Bescheid vom 23.03.2011 auf Grundlage des AsylG 2005.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBl I 144/2013, sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen. Da das vorliegende Verfahren mit Ablauf des 31.12.2013 noch anhängig war, handelt es sich um einen sog. Übergangsfall, welcher in den Anwendungsbereich des § 75 Abs. 19 AsylG fällt.
§ 75 Abs. 20 AsylG lautet:
"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf An-träge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisen-den Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."
Gemäß § 75 Abs. 20 Satz 1 AsylG hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Übergangsverfahren nach Abs. 19, in dem es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt (Z 1), zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist (1. Fall) oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird (2. Fall).
Da der Antragsteller seine Beschwerde gegen Spruchpunkte I. und II. der erstinstanzlichen Entscheidung mit Schreiben vom 04.05.2015 zurückgezogen hat, sind diese beiden Spruchpunkte bereits in Rechtskraft erwachsen. In der gegenständlichen Entscheidung ist sohin lediglich über die Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) - vormals Ausweisungsentscheidung - abzusprechen.
Durch die Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des Bescheides liegt im Ergebnis eine § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG vergleichbare Situation vor.
Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung unter anderem einer Rückkehrentscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist, auch wenn durch diese Entscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird.
Nach § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Art. 8 EMRK lautet:
"(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."
Das Familienleben iSd Art. 8 EMRK umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben oder in deren gegenseitigen Beziehungen ein Abhängigkeitsverhältnis besteht; das Verhältnis zwischen Eltern und Kindern ("Kernfamilie") aber auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR, ÖJZ 1996, 834; zu den Beziehungen von Müttern und Vätern zu unehelichen Kindern siehe EGMR, Marckx, EuGRZ 1979, 454; zu den Beziehungen zwischen unehelichen Kindern, die bei der Mutter leben, zu Vätern, die nicht mehr mit der Mutter zusammenleben, EGMR, ÖJZ 2002, 71; zu den Beziehungen von Großeltern zu Enkelkindern VfSlg 13.629/1993; EGMR, ÖJZ 2002, 74). Nach dem EGMR beschränkt sich der Begriff der Familie nicht auf Beziehungen, die auf eine Ehe gegründet sind, sondern kann auch andere de facto-"Familien"bande umfassen, in welchen die Parteien außerhalb einer Ehe zusammenleben. Ein Kind, das außerhalb einer solchen Beziehung geboren wurde, ist ipso iure Teil dieser "Familien"einheit vom Augenblick seiner Geburt an und durch deren bloßes Faktum. Daher besteht zwischen dem Kind und seinen Eltern ein Band, das einem Familienleben gleichkommt. Weiters bildet der wechselseitige Genuss von Elternteil und Kind an der Gesellschaft des jeweils anderen ein grundlegendes Element des Familienlebens, selbst wenn die Beziehung zwischen den Eltern zerbrochen ist; innerstaatliche Maßnahmen, welche diesen Genuss behindern, laufen auf einen Eingriff in das nach Art. 8 EMRK geschützte Recht hinaus (EGMR, 13. 7. 2000 [GK], 39221/98 ua, Scozzari und Giunta/Italien ÖJZ 2002/3).
Im Hinblick auf das Privatleben spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - erst nach einigen Jahren eine Integration im Aufenthaltsstaat anzunehmen sein wird, die von Art. 8 EMRK geschützt ist, wobei die Aufenthaltsdauer allein für sich genommen nicht schon den Ausschlag geben kann. Zu Gunsten des Fremden sind die in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Aspekte zu berücksichtigen, zu seinen Ungunsten jene des Art. 8 Abs. 2 EMRK, wobei eine Interessenabwägung zwischen den privaten Interessen des Fremden am Verbleib im Bundesgebiet gegenüber öffentlichen Interessen an seiner Ausweisung vorzunehmen ist.
Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet einen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellen würde:
Hinsichtlich allfälliger familiärer Bindungen in Österreich ist auszuführen, dass er die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin geschlossen hat, wobei der am 02.05.2015 erfolgten Trauung ein etwa seit Sommer 2012 bestehenden Verlöbnis vorangegangen ist.
Der Beschwerdeführer befindet sich zwar erst seit über 4 Jahren in Österreich, wobei die Dauer dieses Aufenthaltes im Bundesgebiet aber auch nicht auf eine ihm zurechenbare schuldhafte Verfahrensverzögerung zurückzuführen ist. Auf Grund der bestehenden Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin liegt die dauernde Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung im Sinne des dritten Satzes von § 9 Abs. 3 BFA-VG vor, da das Familienleben mit der Ehefrau seinem Wesen nach nicht nur als vorübergehend anzusehen ist.
Im Hinblick auf sein Privatleben im Bundesgebiet ist weiter auszuführen, dass der Beschwerdeführer selbstständig als Verkäufer einer Straßenzeitung tätig ist und dadurch seinen Willen, einen eigenen Beitrag zu seinen Unterhaltskosten zu erwerben, dokumentiert hat.
Der Antragsteller hat die Zeit in Österreich genutzt, um sich Deutschkenntnisse anzueignen, sodass er nunmehr gute Sprachkenntnisse der deutschen Sprache aufweisen kann. Darüber hinaus verfügt er über eine gesicherte Unterbringung in einer privaten Unterkunft und hat sich im Bundesgebiet mittlerweile einen Bekannten- und Freundeskreis aufgebaut, was durch die vorgelegten Unterstützungsschreiben ersichtlich wird.
Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften im Rahmen einer Güterabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das Interesse an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung des Familien- und Privatlebens des Beschwerdeführers in Österreich dennoch höher zu bewerten, als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung.
Abschließend ist auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist, weshalb im Fall seines Verbleibens im Bundesgebiet auch keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu erkennen ist.
Insgesamt hat der Antragsteller gezeigt, dass er um eine möglichst umfassende und auf Dauer angelegte persönliche Integration in Österreich bemüht war und gerade deshalb auch einen entsprechend hohen Grad der Integration in sprachlicher und gesellschaftlicher Hinsicht erreicht hat. Angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falles wäre die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung im Hinblick auf die Schutzwürdigkeit vor allem des Familien- aber auch des Privatlebens des Beschwerdeführers jedenfalls unverhältnismäßig iSd. Art. 8 Abs. 2 EMRK. Da die genannten Umstände ihrem Wesen nach nicht nur vorübergehend sind, war die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet auf Dauer gemäß § 75 Abs. 20 Satz 1 1. Fall AsylG für unzulässig zu erklären.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die bestehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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