BVwG W134 1432398-1

W134 1432398-1Tribunale amministrativo federale13 mag 2015

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Schutzunfähigkeit, soziale<br/>Gruppe, unterstellte politische Gesinnung, wohlbegründete Furcht

Testo completo

BVwG W134 1432398-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W134.1432398.1.00

Spruch

W134 1432398-1/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas GRUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Aktenzahl: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.05.2015, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans. Er stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 24.9.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Der Beschwerdeführer erstattete zum Antrag auf internationalen Schutz folgendes sachverhaltsrelevantes Vorbringen (Erstbefragung am 22.3.2011, Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 28.3. 2011 und 26.5.2011):

Der Beschwerdeführer gehöre der Volksgruppe der Tadschiken und der islamischen Glaubensrichtung der Schiiten an. Er sei ledig und habe keine Kinder, seine Muttersprache sei Dari. Er sei in Kabul geboren, dort aufgewachsen und habe stets dort gelebt. Er habe 12 Jahre lang die Schule besucht. Sein Vater sei bereits verstorben. Vor seiner Ausreise habe er gemeinsam mit seiner Mutter, seinem Bruder seiner Schwester in einem eigenen Haus in Kabul gewohnt. Die finanzielle Lage der Familie sei gut gewesen, der Beschwerdeführer und sein Bruder haben den Lebensunterhalt der Familie verdient. Seine ganze Familie lebe weiterhin in Kabul, mit seinem Bruder stehe er in telefonischem Kontakt. Der Beschwerdeführer sei als XXXX tätig gewesen und habe bis 2002 auch in der XXXX gespielt. Von 2007 bis 2012 habe er als Security gearbeitet und dabei gepanzerte Fahrzeuge gelenkt, mit denen Personen, die besonderen Schutz bedurften, transportiert worden seien. Diese Tätigkeit als Chauffeur sei im Dienste der amerikanischen Truppen in Afghanistan erfolgt. Ca. Anfang September 2012 habe er Afghanistan verlassen und sei über Pakistan und ihm unbekannte Länder schlepperunterstützt nach Österreich eingereist.

Bei der Erstbefragung zum Antrag auf internationalen Schutz gab der Beschwerdeführer zu den Fluchtgründen folgendes an:

" ... Ich wurde wegen meiner Tätigkeit bei der amerikanischen Firma

in Kabul von mir unbekannten Männern telefonisch bedroht.

Frage: Wann hatten sie ihren ersten Anruf von diesen Personen erhalten und wie oft wurden sie angerufen?

Antwort: Ich kann es nicht mehr genau angeben, aber es begann Ende des Jahres 2008. Ich habe monatlich ca. 2 Anrufe mit mir unbekannten Telefonnummern, die von einer Telefonkarte stammten, erhalten. Ich wurde immer nur auf meinem Handy angerufen. Ich habe ca. Mitte 2009 meine Telefonnummer gewechselt und auch auf der neuen Handynummer wurde ich von diesen mir unbekannten Personen angerufen. Den letzten Anruf habe ich vor ca. 5 Monaten auf meinem Handy erhalten. Danach habe ich mein Handy abgeschaltet und zu Hause gelassen. Ich wurde nicht immer von derselben Person angerufen, es waren verschiedene Personen, sie haben Dari und Paschtu gesprochen. Soweit ich die Stimmen unterscheiden konnte, waren es ca. 4 Personen. Diese Männer sagten bei den Anrufen immer wieder warum ich für die Amerikaner tätig bin. Ich solle aufhören mit ihnen zusammen zu arbeiten. Ansonsten, wenn ich nicht bei dieser Firma zu arbeiten aufhöre, würden sie mich umbringen. Ich habe mich in meiner Heimat nicht mehr sicher gefühlt. Und meine Mutter hat mich auch angefleht von dort weg zu gehen, da ich sonst getötet werden könnte.

Frage: Haben sie diese Anrufe bei der Polizei gemeldet?

Antwort: Ich habe mich nicht an die Polizei gewandt. Ich habe meinen Arbeitsplatz innerhalb der Firma gewechselt. Aber ich habe auch in den anderen Provinzen anrufe dieser Männer erhalten.

Frage: Haben Sie nur Anrufe von diesen Männern erhalten oder wurden Sie auch persönlich von diesen bedroht?

Antwort: Ich wurde nur telefonisch von diesen Männern bedroht. Aber mittlerweile hat meine Familie auch Drohbriefe von diesen Männern erhalten. Ich weiß nicht wann sie diese Briefe erhalten haben, aber das war nachdem ich Afghanistan verlassen habe.

Frage: Wie haben Sie davon erfahren?

Antwort: Ich habe während meiner Flucht telefonisch mit meinem Bruder gesprochen, er hat mir das mitgeteilt. Die Telefonnummer meines Bruders ist XXXX. Das sind alle meine Fluchtgründe. Andere Gründe habe ich nicht. ..."

Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt ergänzte der Beschwerdeführer seine Angaben hinsichtlich der Fluchtgründe wie folgt:

F: Aus welchem Grund suchen Sie in Österreich um Asyl an? Schildern Sie möglichst ausführlich und konkret Ihre Flucht und Asylgründe! (Freie Erzählung)

A: Seit 2008 werde ich bedroht, weil ich mit den Amerikanern zusammen gearbeitet habe. Die Drohungen waren telefonisch. Sie sagten ich solle die Arbeit mit den Ungläubigen lassen. Sie forderten mich auf mit Ihnen zusammen zu arbeiten. Sie forderten mich weiters auf, dass ich die Amerikaner, die ich mit dem Panzerwagen transportiere Ihnen überlassen soll. Ich bin oft vor lauter Angst im Büro geblieben und habe dort übernachtet. Ich wurde oft spät mit der Arbeit fertig. Da war es gefährlich nach Hause zu fahren. Ich bin in vielen Provinzen gewesen, da ich mit den Amerikanern dahin fahren musste. Ich war in XXXX. Sie sagten mir immer wieder, dass sie mich verfolgen werden. Sie wüssten, wo wir überall hin fahren. Manchmal schickten Sie mich vom Büro aus amerikanische Gäste vom Flughafen abzuholen. Sie Taliban erfuhren das. Sie riefen mich an und forderten mich auf ihnen die Gäste zu übergeben. Sie würden mich aber in Ruhe lassen. Als ich sah, dass ich nicht mehr dort in Ruhe arbeiten kann ließ ich mich von XXXX nach XXXX versetzen. In XXXX gingen die Belästigungen, obwohl ich meine Telefonnummer gewechselt hatte, weiter. Da meine Mutter Angst um mich hatte, bestand Sie darauf, dass ich das Land verlassen soll. Darauf habe ich das Land verlassen. Der vorgelegte Drohbrief wurde nach meiner Ausreise zugeschickt. Mein Bruder ist derzeit auch nicht zu Hause aber in Kabul versteckt.

F: Haben Sie alle Fluchtgründe genannt?

A: Ja.

F: Haben Sie sonstige Fluchtgründe?

A: Nein.

[...]

F: Wie oft wurden Sie telefonisch bedroht?

A: Im Monat zwei bis drei Mal. Sie wussten genau wo ich lebe. Die Telefonnummer konnte ich von meinem Display nicht ablesen.

F: Was wurde bei den Drohungen gesagt?

A: Mir wurde nur gesagt, dass ich Ihnen die Mitfahrer den Taliban übergeben solle. Mir wurde auch gesagt, dass Sie mir mehr zahlen würden, als ich bei meiner Firma bekomme.

F: Gab es auch konkrete Drohungen?

A: Sie sagten, dass Sie mich umbringen würden, wenn ich es nicht tun bzw. mit Ihnen zusammen arbeiten würde.

F: Wann wurden die Drohungen konkret?

A: Ab dem Jahr 2009. Ich dachte es sei Spaß. Es wurde aber immer schlimmer.

F: Wie wurde es schlimmer?

A: Sie sagten, wenn ich es nicht tun würde, würden Sie sich etwas einfallen lassen, um mich umzubringen.

F: Haben Sie die Drohungen Ihren Chef gemeldet?

A: Ich habe nur meinen Chef XXXX davon erzählt. Hätte ich den Amerikanern davon erzählt, hätten sie mir sofort gekündigt.

F: Warum gekündigt?

A: Sie hätten kein Vertrauen mehr zu mir gehabt. Ich könnte sie aus Angst vor den Taliban irgendwann doch verraten.

F: Was sagte Ihr Chef dazu?

A: Er hat mir gesagt, ich solle in der Firma sagen, ich hätte einen neuen Job gefunden. Ich solle in der Firma meine Zertifikate erhalten und abhauen.

F: Konnte Ihnen niemand in der Firma helfen?

A: Nein. Von der Firma und von Firmenleitung konnte mir niemand helfen. Sie haben selbst Angst.

F: Haben Sie die Drohungen bei der Polizei angezeigt?

A: Nein.

F: Warum?

A: Die Polizei geht dem Sachverhalt sicher nicht nach. Sie haben selbst Angst. Wenn die Polizei Taliban sieht, laufen sie selbst davon. Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich gar nicht probiert habe, den Sachverhalt bei der Polizei anzuzeigen, da ich wusste, dass es keinen Sinn macht.

F: Sie waren sich im Klaren, dass Ihr Beruf ein gefährlicher Beruf war?

A: Ja, ich war mir im Klaren.

F: Sie gaben an im Jänner 2012 aufgehört zu arbeiten. Was machten Sie dann?

A: Von Jänner bis März war ich arbeitslos. Vom März bis Juli war ich in XXXX bei derselben Firma beschäftigt. Anschließend ging ich nach Kabul.

F: Was machten sie in XXXX?

A: Ich führte dieselbe Tätigkeit aus.

[...]"

Beschwerdeführer legte eine Kopie seiner afghanischen Tazkira vor.

Der Beschwerdeführer werde behördlich nicht gesucht. Er sei gesund und nehme auch keine Medikamente. In Österreich habe er keine Bindungen oder verwandtschaftliche Beziehungen, er besuche vier Mal in der Woche einen Deutschkurs.

2. Mit (dem nunmehr angefochtenen) Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.1.2013 wird der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.) Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wird der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs1. Z 13 AsylG abgewiesen. Unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides wird der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides stellte das Bundesasylamt nach Wiedergabe der Angaben des Beschwerdeführers im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger Afghanistans und gehöre zur Volksgruppe der Tadschiken. Er führe den Namen XXXX, sei am XXXX geboren, sei Moslem (Schiit), gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an und sei afghanischer Staatsangehöriger. Er stamme aus der Stadt Kabul, XXXX Seine Familienangehörigen leben nach wie vor dort. Er sei gesund, arbeitsfähig und ledig. Er habe Afghanistan auf Grund der allgemeinen unsicheren Lage verlassen. Es könne nicht festgestellt werden, dass er zu befürchten habe, in Afghanistan einer relevanten Bedrohungssituation durch die Taliban ausgesetzt zu sein. In Afghanistan könne keine allgemeine exzeptionelle Gefährdungslage festgestellt werden, die praktisch jeden beträfe. Der Beschwerdeführer verfüge über Angehörige und ein soziales Netz in Afghanistan.

Eine Bedrohungssituation im Falle einer Rückkehr habe nicht festgestellt werden können. Er halte sich seit September 2012 in Österreich auf, sei nicht erwerbstätig und besuche, außer einem Deutschkurs, keine weiteren Kurse. Im Bundesgebiet habe er keine verwandtschaftlichen Bindungen.

3. Gegen alle Spruchpunkte dieses Bescheides richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verfahrensmängel.

4. Am 26.02.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentlich mündliche Verhandlung statt.

Die Niederschrift der Verhandlung lautet auszugsweise:

R: Wollen Sie noch etwas vorlegen?

RV: Ja, der Beschwerdeführer ist bemüht im Rahmen seiner Möglichkeiten während der Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet sich stets sowohl sozial als auch sprachlich immer besser zu integrieren. Es wird verwiesen auf die nun mehr vorgelegten Unterlagen, woraus einerseits das Bemühen hervorgeht, die deutsche Sprache zu erlernen, andererseits auch die Möglichkeit, nach positivem Abschluss des gegenständlichen Verfahrens einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, wodurch auch künftig die Finanzierung des Lebensunterhaltes gewährleistet wäre und daher der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen wird. Bemerkt wird, dass der Beschwerdeführer mit seiner Freundin/Lebensgefährtin, Frau XXXX, ein enges privates Verhältnis pflegt. Er pflegt auch ein sehr gutes Verhältnis zu den beiden minderjährigen Kindern seiner Freundin, welche von ihm in die Schule gebracht werden und nachmittags auch bei den Hausaufgaben soweit wie möglich betreut.

R: In welche Schule gehen die Kinder?

BF: Volkschule XXXX.

RV: Mit den beiden Kindern lernt er auch laufend die deutsche Sprache besser zu verstehen.

R: Wie alt sind die Kinder?

BF: XXXX ist 10 Jahre alt, XXXX 12 Jahre alt. XXXX geht ins Gymnasium in XXXX.

RV: Der Beschwerdeführer hofft auf ein Verbleiben im Bundesgebiet aufgrund der erwähnten bestehenden privaten Bindung zur Frau XXXX und ihrer Familie würde eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet verständlicherweise massiv in sein Privat- bzw. Familienleben (Art. 8 EMRK) eingreifen. Der BF ist im Bundesgebiet unbescholten.

Vorgelegt wird ein Schreiben von Frau XXXXvom 03.11.2014 welches als Beilage ./1 zum Verhandlungsprotokoll genommen wird. Ein Schreiben des XXXX vom 20.01.2015 wird als Beilage ./2 zum Verhandlungsprotokoll genommen. Eine Übersetzung der Geburtsurkunde vom 18.02.2015 wird als Beilage ./3 zum Verhandlungsprotokoll genommen. Eine Bestätigung des Deutschkurses A1/1 vom 11.12.2013 wird als Beilage ./4 zum Akt genommen.

RV: Zur Sicherheitslage in Afghanistan wird vorab bemerkt, dass wie auch in anderen gerichtsanhängigen Verfahren bereits ausführlicher erörtert die Sicherheitslage äußerst prekär ist. Ein Leben in Afghanistan für den BF mit einer Gefahr an Leib und Leben verletzt zu werden verbunden wäre. Aus den aktuellen Medienberichten sind regelmäßig Selbstmordattentate zu entnehmen. Der BF hat im Zuge seiner schriftlichen Beschwerdeergänzung seine persönlichen Asylgründe dargelegt. Es besteht zu seiner in Afghanistan lebenden Mutter über Skype Kontakt und erklärt diese, dass der BF nicht zurückkommen möge, da es für ihn gefährlich wäre. Zu diesem Beweisthema bzw. auch zum Beweisthema der sozialen und sprachlichen Integration in Österreich und einer entsprechenden Perspektive des Verbleibs im Bundesgebiet (geplante Eheschließung mit Frau XXXX) ist auch die Freundin Frau XXXX vom BF stellig gemacht worden und wird im Bedarfsfall deren Einvernahme im Anschluss an die des BF beantragt.

R: Welche Familienangehörige von Ihnen leben noch in Afghanistan?

BF (antwortet auf Deutsch): Mein Bruder, meine Mutter, meine Schwester.

R: Wann hatten Sie das letzte Mal Kontakt zu Ihren Familienangehörigen in Afghanistan?

BF (antwortet auf Deutsch): Vor 3 Wochen habe ich mit meiner Mutter auf Skype telefoniert.

R: Geht das mit Bild oder nur mit Ton?

BF: Mit Bild.

R: Haben Sie Familienangehörige in Österreich?

BF: Nein.

R: Warum haben Sie Afghanistan verlassen?

BF (antwortet auf Deutsch) : Ich habe Angst wenn ich weiter in Afghanistan leben müsste.

R: Wo haben Sie in Afghanistan gelebt?

BF: Kabul.

R: Nur in Kabul?

BF: Ja, nur in Kabul.

R: Und wo?

BF: XXXX.

R: Ist das ein Stadtviertel?

BF: Ein Stadtteil.

R: Wovon haben Sie dort gelebt, was haben Sie gemacht?

BF: Ich habe gearbeitet mit Amerikanern für das Unternehmen XXXX als Chauffeur im Sicherheitsbereich.

R: Was war da ihre Aufgabe?

BF: Ich habe Amerikaner vom Flughafen abgeholt und habe Sie ins Büro und vom Hotel in Restaurants gefahren.

R: Erzählen Sie mir ihre Fluchtgründe.

BF: Ich wurde von den Taliban bedroht und konnte nicht mehr in der Heimat verbleiben. Die Taliban haben mich aufgrund meiner Arbeit mit den Ausländern bedroht.

R: Etwas genauer bitte.

BF: Ich wurde von den Taliban immer angerufen und bedroht. Die Taliban haben mich 2-3 Mal im Monat angerufen und mich aufgefordert meine Arbeit mit den Amerikanern aufzugeben.

R: Haben die Taliban nur das gefordert oder auch andere Dinge?

BF: Sie haben mich auch aufgefordert mit ihnen zusammen zu arbeiten. Sie verlangten von mir einige Amerikaner die ich vom Flughafen abgeholt habe an die Taliban zu übergeben.

R: Sind Sie nur am Telefon bedroht worden oder auch anders?

BF: Während meines Aufenthaltes in Afghanistan wurde ich lediglich telefonisch bedroht. Nachdem ich Afghanistan verlassen habe und eines Tages von unterwegs meine Familie angerufen habe, wurde mir berichtet, dass die Taliban einen Drohbrief für mich hinterlassen haben.

R: Was stand in dem Drohbrief?

BF: Ich konnte diesen Brief nicht lesen, weil er in Arabisch und Paschtu abgefasst war und ich diese beiden Sprachen nicht lesen kann.

R: Handelt es sich um diesen Drohbrief auf Aktenseite 109?

BF: Ja.

R ersucht D sich den Brief anzusehen und zu sagen, ob das ein üblicher Drohbrief ist oder irgendwie außergewöhnlich.

D: Der Brief enthält einen für die Taliban-Briefe typischen Briefkopf und ist auch mit der Unterschrift des Verfassers und mit einem Datum versehen. Die Sprache in diesem Brief entspricht ebenfalls einer für die Taliban typischen Sprache in ihren Droh- und Warnbriefen. Inhaltlich weist der Brief ebenfalls übliche Merkmale von Drohbriefen auf. Da in diesem Brief sowohl die Forderungen der Taliban, als auch die Strafandrohung im Falle der Weigerung des Bedrohten enthalten sind. Demnach kann davon ausgegangen werden, dass dieser Drohbrief echt ist.

R: Haben Sie sonstige Fluchtgründe?

BF: Nein.

R: Besitzen Sie einen Führerschein?

BF: Ja, mein afghanischer Führerschein ist in Kabul. Den amerikanischen Führerschein habe ich bei mir.

Vorgezeigt wird ein in Kreditkartengröße gehaltener Ausweis der Firma XXXX ausgestellt auf Herrn XXXX. Der BF gibt an, dass die Abkürzung "XXXX" "XXXX" bedeutet. XXXX bedeutet "ich habe auch Waffen transportiert."

Eine Kopie des Ausweises wird als Beilage ./5 zum Akt genommen.

R: Wie hieß ihr Chef in Afghanistan?

BF: XXXX.

R: Was wurde bei den telefonischen Drohungen von den Taliban gesagt?

BF: Sie haben mich bei jedem Telefonat aufgefordert mit meiner Arbeit mit den Amerikanern aufzuhören und wenn ich meine Arbeit fortsetzen wollte, dann war es meine Pflicht ihnen einige Amerikaner zu bringen und an sie auszuliefern.

R: Wie oft wurden Sie auf diese Art angerufen und ab wann?

BF: Die Drohanrufe haben gegen Mitte 2008 begonnen. Bis 2009 habe ich die Bedrohungen nicht ernst genommen. Ab 2009 haben die Anrufe zugenommen. Ich wurde nämlich 3-4 Mal monatlich angerufen. Ich war verängstigt und musste etwas dagegen unternehmen.

R: Haben Sie sich als Fahrer auch um das Auto kümmern müssen?

BF: Die Reinigung des Fahrzeuges war meine Verantwortung. Reparaturarbeiten wurden von anderen Firmen durchgeführt.

R: Können Sie sich hier in Österreich selbst versorgen?

BF: Ich verdiene selber kein Geld, ich lebe von der Grundversorgung und werde gelegentlich von Frau XXXX unterstützt.

R: Wo wohnen Sie?

BF: Bei Frau XXXX.

R: Ich bitte Frau XXXX herein.

Frau XXXX betritt um 10:56 Uhr den Saal.

Frau XXXX weist sich durch einen Reisepass der Republik XXXX aus.

R: Wir möchten Sie als Zeugin vernehmen, sprechen Sie gut Deutsch?

Z: Ja.

R: Sagen Sie mir Ihren Namen, Ihre Adresse und Ihr Geburtsdatum.

Z: Mein Name ist XXXX, geboren am XXXX. Ich wohne seit 22 Jahren in XXXX in Österreich, XXXX.

R: Frau XXXX, wir wollen Sie hier als Zeugin vernehmen, Sie sind verpflichtet die Wahrheit zu sagen, nichts auszulassen, falsche Angaben wären strafbar.

RV: Wie lange kennen Sie schon den Beschwerdeführer?

Z: Im August werden es 2 Jahre, wir haben uns im Herbst kennengelernt.

RV: Ist es eine lose Beziehung mit dem BF oder eine innige freundschaftliche, in Art einer Lebensbeziehung geführte?

Z: Er ist das Beste was mir je passiert ist, ich kann mir ein Leben ohne ihn nicht mehr vorstellen. Er respektiert mich und meine 2 Kinder.

RV: Wie ist das Verhältnis des BF zu den Kindern?

Z: Mein Ex-Mann hat sich nur wenig um meine Kinder gekümmert. Meine Tochter XXXX war in psychiatrischer Behandlung. Seit dem der BF bei uns lebt geht es ihr besser und sie braucht keine Behandlung mehr. Er erfüllt die Vaterfigur, die die Mädchen 6 Jahre nicht hatten. Er nimmt sie sogar zum Fußballplatz mit. Die XXXX ist 12 Jahre alt und XXXX ist 10 Jahre alt.

RV: Er hat gesagt, dass er die Kinder auch in die Schule gebracht hat. War das regelmäßig?

Z: Ich war in einem Altersheim beschäftigt und musste früh anfangen. XXXX geht bereits alleine in die Schule, XXXX habe ich das nicht zugetraut. Er hat sie regelmäßig zur Schule gebracht und abgeholt.

R: Haben Sie noch vor eine engere Bindung einzugehen?

Z: Ja. Ich wollte aber erst dann heiraten, wenn wir wollen und nicht wenn wir müssen. Wir wollten erst dann heiraten, wenn wir uns genügend Geld angespart haben.

R an RV: Haben Sie noch weitere Fragen?

RV: Der BF war im Zuge seiner heutigen Einvernahme sehr bemüht überwiegend in deutscher Sprache auf die Fragen des Richters zu antworten. Seine Beweggründe für die Flucht aus Afghanistan sind durchaus plausibel und glaubwürdig. Es wird in dem Zusammenhang auch auf die im Zuge der heutigen, durch die anwesende Dolmetscherin, vorgenommene Befundaufnahme des vorgelegten Schreibens der Taliban verwiesen. Die Echtheit dieses Dokumentes scheint festzustehen. Darüber hinaus gehend konnte man nun auch durch die Einvernahme seiner Lebensgefährtin sich ein durchaus lebensnahes Bild von seinem Privat- und auch künftigen Familienleben in Österreich verschaffen. All diese Umstände begründen nach Ansicht des BF jedenfalls wie auch in der schriftlichen Beschwerde gestellten Anträge. Es möge daher der erhobenen Beschwerde stattgegeben werden und der bekämpfte Bescheid des XXXX vom XXXX dahingehend abgeändert werden , dass dem Beschwerdeführer Asylstatus zuerkannt wird.

[...]

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, volljährig und in Österreich nicht straffällig im Sinne des Asylgesetzes. Seine Identität steht fest. Er hat am XXXX gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Der Beschwerdeführer ist nicht verheiratet und hat keine Kinder.

1.2. Der Beschwerdeführer war die für die amerikanischen Besatzungsmächte als Chauffeur im Sicherheitsbereich tätig. Seine Aufgabe dabei war es, amerikanische Staatsbürger zu verschiedenen Orten zu transportieren und dabei für ihre Sicherheit zu sorgen. Hierdurch wurde er von Talibangruppierungen als Kollaborateur mit den westlichen Feinden angesehen, da er selbige direkt unterstützte. Er wurde von den Taliban telefonisch bedroht, zur Auslieferung amerikanischer Staatsbürger und zur generellen Zusammenarbeit aufgefordert. Seine Familie erhielt von den Taliban einen Drohbrief, in dem die Forderungen wiederholt und der Beschwerdeführer mit dem Tod bedroht wurde.

1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Zur allgemeinen Situation in Afghanistan

1.1. 1 Allgemeines:

Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013).

Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 11 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Die nationale Aussöhnung mit den Aufständischen sowie die Reintegration versöhnungswilliger Mitglieder der Insurgenz bleiben weiterhin eine Grundvoraussetzung für die Schaffung eines friedlichen und stabilen Afghanistans (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).

Am Nato-Gipfeltreffen im Mai 2012 in Chicago wurden der schrittweise Abzug der internationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012). Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012).

1.1. 2 Sicherheitslage:

Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt unvorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt weiterhin die Hauptlast des Konflikts (UNAMA-Midyear Report von Juli 2013). Im Jahr 2013 stieg die Zahl der Verluste unter den Zivilisten um 14% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die steigende Zahl der Toten und Verletzten revidiert den Rückgang im Jahr 2012 und steht im Einklang mit den hohen Rekordzahlen von Zivilopfern im Jahr 2011 (UNAMA-Annual Report vom Februar 2014). Der Rückgang der Zahl der Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Jahr 2012 war als taktische Reaktion der Aufständischen auf den Rückzug der internationalen Truppen und keineswegs als Verlust an operationeller Fähigkeit interpretiert worden (ANSO Quarterly Report vom Juni 2012). Schon im Frühjahr 2013 waren die Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Vergleich zum Vorjahr um 47% angestiegen. Zudem nahmen militärische Konfrontationen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und afghanischen Sicherheitskräften, in denen vermehrt Zivilisten ums Leben kamen, in den ersten sechs Monaten 2013 zu (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Konstant bleibt jedenfalls eine bewusste Verlagerung der Angriffsziele von internationalen Truppen zu afghanischen Zielen (ANSO Quarterly Report vom April 2013).

Mittlerweile betrifft der Konflikt, der sich zuvor auf den Süden und Osten des Landes konzentrierte, die meisten Landesteile, insbesondere den Norden, aber auch Provinzen, die zuvor als die stabilsten im Land gegolten hatten. Die zwölf Provinzen mit den insgesamt meisten Sicherheitsvorfällen im Jahr 2012 waren Helmand, Kandahar und Urusgan (südliche Region), Ghazni, Paktika und Khost (südöstliche Region), Nangarhar und Kunar (östliche Region), Herat und Farah (westliche Region) und Kabul und Wardak (Zentralregion). Die südliche, die südöstliche und die östliche Region entwickelten sich zu einem zunehmend zusammenhängenden Kampfgebiet. In den Provinzen Kandahar, Kunar, Nangarhar, Logar und Wardak kam es im Jahr 2012 zu einem deutlich höheren Grad an Sicherheitsvorfällen als 2011 (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

1.1.2. 1 Sicherheitslage im Raum Kabul:

Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Dennoch verüben die Taliban (einschließlich das Haqqani-Netzwerk) in Kabul weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe und demonstrieren, dass die Aufständischen überall im Land zuschlagen und selbst den "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden können, was anscheinend darauf abzielt, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und möglicher "Geldgeber" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu verbreiten (Ruttig, After the "operational pause", vom 2.6.2013).

Am 10.6.2013 griffen Angehörige der Taliban das NATO-Hauptquartier im militärischen Teil des Flughafens in Kabul an und lieferten den afghanischen Sicherheitskräften ein rund vierstündiges Gefecht; am Tag darauf verübten Taliban einen Anschlag auf den Obersten Gerichtshof in Kabul (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

Am 16.11.2013 steuerte ein vor Sicherheitskräften flüchtender Selbstmordattentäter in Kabul sein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug in ein Militärfahrzeug und tötete vier Zivilisten, einen Polizisten und einen Soldaten; 22 Personen wurden verletzt. Der Anschlag ereignete sich nahe des Zeltes der am 21.11.13 beginnenden Großen Stammesversammlung (Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18.11.2013). Am 11.12.2013 sprengte sich ein Selbstmordattentäter am Flughafen der Hauptstadt Kabul in unmittelbarer Nähe eines Bundeswehr-Konvois in die Luft (Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16.12.2013). Am 27.12.2013 wurden bei einem mutmaßlichen Selbstmordanschlag auf einen Konvoi internationaler Truppen im Osten Kabuls mindestens 3 ausländische Soldaten und weitere Zivilisten getötet (Radio Free Europe vom 27.12.2013). Am 17.1.2014 töteten drei Angreifer bei einem Anschlag auf ein bei Ausländern beliebtes Lokal insgesamt 21 Menschen, darunter 13 Ausländer: Ein Attentäter sprengte sich vor dem gut gesicherten Eingang in die Luft, zwei weitere stürmten in das gut besuchte Lokal und schossen wahllos um sich (Bericht der APA vom 18.1.2014).

1.1.2. 2 Sicherheitslage im Südwesten, Süden und Osten des Landes:

Im Süden waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Im Süden und Osten finden die meisten extra-legalen Hinrichtungen statt, die überdies um 107% bzw. 114% massiv anstiegen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012). Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant zunahmen. Insbesondere in der Provinz Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). In Nangarhar stiegen die Zwischenfälle durch regierungsfeindliche Gruppierungen im ersten Quartal 2013 gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres um 81% an. Ebenso wie in Laghman, wo die Zahl der Zwischenfälle um 250% anstieg, wurden in Nangarhar die größten Zuwächse an Angriffen der bewaffneten Opposition verzeichnet, die auf die Infiltrationsrouten aus Pakistan und die strategisch bedeutsamen Gebiete angrenzend an Kabul-Tokham-Highway abzielen. Die Provinz Kunar war im ersten Quartal 2013 nach Helmand "Spitzenreiter", was das Ausmaß der Angriffe anbelangt. Die Zahl der Vorfälle erhöhte sich in Kunar um 21% im Vergleichszeitraum des Vorjahres (ANSO Quarterly Report vom April 2013).

Auch in der Provinz Ghazni geht der Trend bezüglich der Sicherheitslage in Richtung einer Verschärfung: Im ersten Quartal 2013 stieg die Zahl der Vorfälle jedoch im Vergleichszeitraum des Vorjahres um 127% (ANSO Quarterly Report vom April 2013). Auch im Juli und August 2013 gab es einen Anstieg der Angriffe. Aufgrund des fast völligen Fehlens von NATO-Präsenz konnten die Taliban und al-Quaida ihre Kontrolle in Ghazni ausweiten: Die Taliban töten gewöhnliche Menschen und zwingen Dorfbewohnerinnen, ihren Kämpfern Essen zu geben. Sobald die Taliban eine Gegend überrollen, gehen sie besonders aggressiv gegen die lokale Bevölkerung vor und implementierten ihre strengen Regeln und Gesetze (Länderinformation der Staatendokumentation vom 28.1.2014). Von der Verschlechterung der Sicherheitslage in den umliegenden Provinzen sind auch die Zufahrtsstraßen zu den (von Hazara bewohnten und an sich weniger stark von den Unruhen betroffenen) Distrikten Jaghori, Jaghatu und Malistan betroffen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011). Ghazni stellt für die Taliban eine strategisch wichtige Provinz dar, da die Straße Kabul - Kandahar durch den überwiegend von Paschtunen besiedelten westlichen Teil Ghaznis führt. Daher stellt sich der Weg von Kabul nach Ghazni als gefährlich dar; auf dieser Route kam es zu einer Zunahme der Angriffe in den ersten sechs Monaten des Jahres 2013 (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 5.8.2013). Vorfälle, wie etwa die Entführung von 20 Zivilisten auf dem Weg in die Distrikte Jaghori und Malistan, ereignen sich am häufigsten in den Distrikten Qarabagh und Gilan, wo die Taliban über Einfluss verfügen (ACCORD-Anfragebeantwortung vom 14.8.2013).

Die Provinz Wardak liegt strategisch günstig beim westlichen Zugang zu Kabul und wird von regierungsfeindlichen Gruppen als Tor für Angriffe auf die Provinz Kabul genützt (Länderinformation der Staatendokumentation vom 28.1.2014). Im ersten Quartal haben sich die Vorfälle in Wardak um 187% im Vergleich zum Vorjahr erhöht (ANSO Quarterly Report vom April 2013). Auch in der Provinz Helmand, wo die Taliban in das soziale Gefüge eingebettet sind, und in der Provinz Kandahar, der traditionellen Hochburg der Taliban, nahm die Zahl der Vorfälle zu (ANSO Quarterly Report vom April 2013); Helmand und Kandahar sind die Provinzen, wo mit Abstand die meisten Opfer von Bombenanschlägen zu beklagen sind (UNAMA-Annual Report vom Februar 2014).

1.1.2. 3 Sicherheitslage im Westen und Norden des Landes:

Die Anschläge sind in den westlichen Provinzen des Landes im Vergleich zum Vorjahr im Durchschnitt um 72% in die Höhe geschnellt. In den westlichen Grenzprovinzen konnte beobachtet werden, wie es regierungsfeindlichen Gruppierungen gelungen ist, die entstehende Lücke der abziehenden internationalen Truppen zu füllen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

Im Norden sind enge Verstrickungen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen, lokalen Machthabern und Kräften der organisierten Kriminalität bedeutsam. Während die Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen 2012 mit Ausnahme der Provinzen Baghlan und Faryab abnahmen, wurde im ersten Quartal 2013 in den meisten Provinzen des Nordens eine Verschlechterung der Sicherheitslage verzeichnet. Grund dafür sind zahlreiche militärische Operationen der internationalen Truppen, zunehmende Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen sowie die Aktivitäten lokaler Milizen. Die regierungsfeindlichen Gruppierungen sind im Begriff, neben dem Süden und Osten des Landes eine dritte Front vom Norden Richtung Süden zu schaffen (Faryab-Badhis-Ghor-Farah-Helmand). In der bisher als ruhig geltenden Provinz Badakhshan gewannen die regierungsfeindlichen Gruppierungen nach dem Abzug der internationalen Streitkräfte ebenfalls an Einfluss. Ende September 2013 brachten die Taliban den Distrikt Keran-wa-Monjan der Provinz Badakhshan unter ihre Kontrolle (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Auch die Zahl der Vorfälle in Ghor und Herat erhöhten sich vergleichsweise (Länderinformation der Staatendokumentation vom 28.1.2014). Die Sicherheitslage in Kunduz ist angespannt und hat sich in den vergangenen Monaten verschlechtert (Abzug aus Afghanistan, Der Spiegel vom 6.10.2013).

1.1. 3 Menschenrechte:

Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden, können willkürlichen Festnahmen (inklusive Inhaftierung ohne Anklage) sowie Misshandlungen durch internationale Truppen oder durch afghanische Behörden ausgesetzt sein (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Was Repressionen Dritter anbelangt, geht die größte Bedrohung der Menschenrechte von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich hierbei meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Urheber von Menschenrechtsverletzungen praktisch keinen Einfluss und kann sie weder kontrollieren noch ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des desolaten Zustands des Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen. Immer wieder kommt es zu Entführungen, die entweder politisch oder finanziell motiviert sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).

Regierungsfeindliche Kräfte greifen systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfs- und Entwicklungsakteure unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind. Zu den primären Zielen solcher Anschläge zählen u.a. politische Führungskräfte, Lehrer und andere Staatsbedienstete, ehemalige Polizisten und Zivilisten, die der Spionage für regierungstreue Kräfte bezichtigt werden. Auch afghanische Zivilisten, die für die internationalen Streitkräfte als Fahrer, Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen arbeiten, werden von Taliban bedroht und angegriffen. In Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, nutzen regierungsfeindliche Kräfte Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Rekrutierungsmaßnahmen auf der Grundlage von Zwang. Personen, die sich einer Rekrutierung widersetzen, sind gefährdet, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder bestraft zu werden (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Personen, denen Verstöße gegen die Scharia - wie Apostasie, Blasphemie, freiwillige, gleichgeschlechtliche Beziehungen oder Ehebruch - vorgeworfen werden, sind nicht nur der Gefahr ihrer Verfolgung, sondern auch der gesellschaftlichen Ächtung und Gewalt durch Familienangehörige, andere Mitglieder ihrer Gemeinschaften, die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte ausgesetzt. Dies gilt sowohl für Frauen als auch für Männer (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). UNHCR geht davon aus, dass eine interne Schutzalternative in den vom aktiven Konflikt betroffenen Gebieten unabhängig davon, von wem die Verfolgung ausgeht, nicht gegeben ist. Wenn die Verfolgung von regierungsfeindlichen Akteuren ausgeht, muss berücksichtigt werden, ob die Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese Akteure den Antragsteller im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet verfolgen. Angesichts des geografisch großen Wirkungsradius der regierungsfeindlichen Kräfte existiert für Personen, die durch solche Gruppen verfolgt werden, keine sinnvolle interne Schutzalternative. Es sei insbesondere darauf hingewiesen, dass die Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Hezb-e-Islami Hekmatyar sowie andere bewaffnete Gruppierungen die operativen Kapazitäten haben, Angriffe in allen Teilen des Landes auszuführen, darunter auch in solchen Gebieten, die nicht von den regierungsfeindlichen Kräften kontrolliert werden, wie anhand des Beispiels von öffentlichkeitswirksamen Anschlägen in urbanen Gebieten, die sich unter der Kontrolle regierungsfreundlicher Kräfte befinden, ersichtlich wird (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

1.1. 4 Meinungs- und Pressefreiheit sowie Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit:

Art. 34 der afghanischen Verfassung gestattet die Meinungs- und Pressefreiheit. Jedoch werden diese Rechte in der Praxis von der Regierung eingeschränkt (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013).

Staatlichen Medien, wie der Fernsehsender RTA, die Nachrichtenagentur Baghda und die Tageszeitung Anis stehen unter starker inhaltlicher Einflussnahme der Regierung. Daneben gibt es eine Fülle privater Medien, die von großen westlich orientierten und regierungskritischen Medien bis hin zu kleinen Sendern und Zeitungen lokaler Machthaber, von Parteien oder religiösen Strömungen zur Verstärkung ihrer eigenen Propaganda reichen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).

Politiker, Sicherheitsbeamte und andere Personen in Machtpositionen bedrohten oder misshandelten eine große Anzahl an Journalisten aufgrund ihrer Berichterstattung (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013). Die gewalttätigen Übergriffe gegen Journalisten gingen bis hin zu gezielten Ermordungen. Rasche Ermittlungen und staatsanwaltliche Verfolgung dieser Vorfälle blieben oft nur gute Absicht. Journalisten beklagen zudem eine wachsende Kontrolle des Staates über Berichterstattung betreffend Korruption, Sicherheitsvorfälle, und Aufständische. Sender, die "unislamische" Fernsehsendungen ausstrahlen werden zum Teil dem Staatsanwalt vorgeführt. Strafen reichen bis zum Entzug der Sendelizenz. Unter den afghanischen Journalisten ist daher eine Kultur der Selbstzensur zu beobachten. Einige Journalisten gehen jedoch bewusst Risiken ein, um Missstände anzuprangern. Staatspräsident Karzai sprach sich im Oktober 2012 explizit dafür aus, dass das Ministerium für Information und Kultur medial vermittelte Inhalte stärker kontrollieren solle, da "unislamische" Videos und kontroverse Fernsehdebatten das Potential hätten, die Gesellschaft zu entzweien (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).

Was das (in der afghanischen Verfassung garantierte) Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit anbelangt, gibt es regelmäßig - genehmigte wie spontane - Demonstrationen, v.a. gegen soziale Missstände, gegen die Tötung von Zivilisten durch NATO-Truppen, gegen (geplante) Koranverbrennungen oder gegen im Ausland verbreitete Karikaturen des Propheten Mohammed. Die Kundgebungen verlaufen in den meisten Fällen friedlich, eskalieren aber teilweise oder werden von Einzelpersonen gezielt genutzt, um gewaltsame Ausschreitungen anzustacheln. Die afghanische Regierung ruft die Bevölkerung bei Demonstrationen regelmäßig auf, diese friedlich abzuhalten. Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind grundsätzlich gewährleistet (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).

1.1. 5 Religionsfreiheit:

Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Nach offiziellen Schätzungen sind 84% der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15% schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).

Nicht-muslimische religiöse Minderheiten, insbesondere Christen, Hindus und Sikhs, werden weiterhin durch das geltende Recht diskriminiert (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Hindus und Sikhs werden auch im Alltag diskriminiert und bei der Ausübung ihrer religiösen Zeremonien bedroht oder angegriffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Christen und Angehörige der Baha'i vermeiden es aus Angst vor Diskriminierung, Misshandlung, willkürlicher Verhaftung oder Tötung, sich öffentlich zu ihrer Religion zu bekennen oder sich offen zum Gebet zu versammeln. Die afghanische Regierung schützt religiöse Minderheiten vor Übergriffen nicht (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Die Situation der größten religiösen Minderheit des Landes, der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde, hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert, ist jedoch noch immer mit gesellschaftlichen Diskriminierungen konfrontiert, wobei die Beziehungen zur sunnitischen Mehrheit sich verschlechtert hat (International Religious Freedom Report 2012 des U.S. Department of State vom 20.5.2013).

1.1. 6 Ethnische Minderheiten:

Afghanistan ist ein Vielvölkerstaat, über den es aufgrund der seit Jahrzehnten schwierigen Sicherheitslage kaum gesicherte statistische Daten gibt (ÖIF-Länderinfo vom Februar 2010). Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird auf ca. 38% Paschtunen, ca. 25%, Tadschiken, ca. 19% Hazara, ca. 6% Usbeken sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u. a.) geschätzt. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht.

Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten (mehrheitlich schiitischen) Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). In diesem Sinne sind Angehörige der Hazara weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und Berichten zufolge Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban sowie andere regierungsfeindliche Kräfte (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Andererseits verbessert sich die Minderheit der Hazara ökonomisch und politisch durch Bildung: Viele Hazara schließen Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie oder Medizin ein (Congressional Research Service vom 22.11.2013).

In der Provinz Ghazni errangen Vertreter der Ethnie der Hazara sämtliche Sitze, die im Unterhaus für diese Provinz reserviert waren, was jedoch u.a. auch auf die niedrige Wahlbeteiligung in den paschtunisch besiedelten Distrikten aufgrund der prekären Sicherheitslage zurückzuführen war (D-A-CH-Bericht zur Sicherheitslage vom März 2011). In einer besonderen Lage befinden sich die ca. eine Million Kuchi-Nomaden, die unter ungeklärten Boden- und Wasserrechten in besonderem Maße leiden. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da sie aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so die Gefahr laufen, Opfer einer diskriminierenden Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).

1.1. 7 Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:

Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).

Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Die Afghanische Nationale Polizei (ANP) gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35% der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

1.1. 8 Versorgungslage:

Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies naturgemäß verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser.

Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Dies führt dazu, dass Afghanistan weiterhin zu den Ländern mit der höchsten Mütter- und Kindersterblichkeitsrate der Welt gehört (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).

1.1. 9 Rückkehrfragen:

Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

Bei der Rückkehr von Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar (Bericht von IOM vom Oktober 2012). Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).

UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, seine Religionssowie Volksgruppenzugehörigkeit und die weiteren Feststellungen zu seiner Person ergeben sich aus den Verfahrensunterlagen sowie seinen eigenen Angaben, die als glaubwürdig angenommen werden können.

2.2. Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers, die insgesamt betrachtet soweit sie für die hier zu treffende Beurteilung wesentlich waren als glaubwürdig zu beurteilen waren. Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft und widerspruchsfrei seine Fluchtgründe dargetan. Er konnte dabei detailliert erläutern, dass er aufgrund seiner Tätigkeit als Chauffeur in Lebensgefahr geraten war und ihm Verfolgung droht. Aufgrund der lebensnahen Erzählung des Beschwerdeführers gab es für das Bundesverwaltungsgericht keinen Grund, an seinen Aussagen zu zweifeln. Etwaige Ungereimtheiten in seiner Fluchtgeschichte konnte der Beschwerdeführer mit seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zerstreuen. Sowohl die glaubwürdige Schilderung des Beschwerdeführers als auch die ins Verfahren eingebrachten Länderberichte lassen keine Zweifel daran offen, dass die Situation für Personen, die als Fahrer mit den ausländischen Mächten in Afghanistan zusammengearbeitet haben, alles andere als einfach ist. Die Taliban und andere radikalislamische Gruppierungen sehen in Kollaborateuren Feinde, die sie auf eine derart vehemente Art bekämpfen, dass Tötungen dieser Mitarbeiter internationaler Truppen keinesfalls ausgeschlossen werden können. Zahlreiche Bedrohungen sowie letale Vorfälle sind jedenfalls belegt. Der Beschwerdeführer brachte zudem einen Drohbrief der Taliban bei, an dessen Echtheit nicht zu zweifeln war, zumal auch die in der mündlichen Verhandlung anwesende Dolmetscherin die Echtheit des Dokumentes bestätigen konnte.

2.3. Die Feststellungen zur Lage in Afghanistan beruhen auf den dort jeweils angeführten Quellen. Es wurden Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des deutschen auswärtigen Amtes ebenso herangezogen wie auch die von internationalen Organisationen wie dem UNHCR sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen, wie z.B. der ANSO oder der Schweizerischen Flüchtlingshilfe. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 75 Abs 19 Asylgesetz 2005 i.d.g.F. (im folgenden AsylG) sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1.1.2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

3.2.1. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die "begründete Furcht vor Verfolgung".

Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 17.3.2009, 2007/19/0459 ausgesprochen hat, wird die Voraussetzung wohlbegründeter Furcht in der Regel nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht.

Der für die Annahme einer aktuellen Verfolgungsgefahr erforderliche zeitliche Zusammenhang zwischen den behaupteten Misshandlungen und dem Verlassen des Landes besteht auch bei länger zurückliegenden Ereignissen dann, wenn sich der Asylwerber während seines bis zur Ausreise noch andauernden Aufenthaltes im Lande verstecken oder sonst durch Verschleierung seiner Identität der Verfolgung einstweilen entziehen konnte. Ab welcher Dauer eines derartigen Aufenthaltes Zweifel am Vorliegen einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung begründet erscheinen mögen, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. VwGH 94/20/0793 vom 7.11.1995).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen.

Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; VwGH 27.06.1995, 94/20/0836; VwGH 23.07.1999, 99/20/0208; VwGH 21.09.2000, 99/20/0373; VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; VwGH 12.09.2002, 99/20/0505 sowie VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177) liegt eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung nicht nur dann vor, wenn diese unmittelbar von staatlichen Organen aus Gründen der Konvention gesetzt wird, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.

Mangelnde Schutzfähigkeit des Staates liegt nicht schon dann vor, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine BürgerInnen gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen (vgl. VwGH 2006/01/0191 vom 13.11.2008); Mangelnde Schutzfähigkeit des Staates ist jedoch dann gegeben, wenn der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 22.03.2003, 99/01/0256). Für eine/n Verfolgte/n macht es nämlich keinen Unterschied, ob er/sie aufgrund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm/ihr dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm/ihr nicht möglich bzw im Hinblick auf seine/ihre wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen.

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet. (VwGH 8.10.1980, VwSlg. 10.255).

Verfolgungsgefahr muss nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem/der Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden. Vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der/die Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er/sie könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 9.3.1999, 98/01/0370; 22.10.2001 2000/01/0322).

Allein der Umstand, dass einer zu einer diskriminierten Gruppe gehörenden Person noch nichts zugestoßen ist, reicht für die Abweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nicht aus (vgl. VfGH 22.11.2013, U689/2013-7)

3.2.2. rechtliche Beurteilung des konkreten Sachverhaltes:

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention wohlbegründet ist:

Der Beschwerdeführer war Fahrer für ein Unternehmen, das eng mit in Afghanistan aufhältigen amerikanischen Streitkräften zusammengearbeitet hat. Der Beschwerdeführer wurde somit von den Taliban als Mitarbeiter einer ausländischen Macht angesehen. Er zählt damit zu einer sozialen Gruppe, die zu den primären Zielen der systematischen Angriffe regierungsfeindlicher Kräfte zählen.

Der Beschwerdeführer hat ins seiner Eigenschaft als Fahrer hauptsächlich die Aufgabe gehabt, Amerikaner zwischen neuralgischen Punkten hin- und her zu chauffieren, was von radikalislamischen Kräften als Kollaboration mit dem Feind angesehen wird. Dem Beschwerdeführer wurde somit eine politische Haltung unterstellt, die radikale Gruppierungen als "vaterlandsverräterisch" bezeichnen würden. Personen, die direkt mit ausländischen Truppen zusammenarbeiten, werden von den Taliban generell als Feinde betrachtet.

Die vom Beschwerdeführer dargelegte Verfolgung hat somit ihre Ursache in einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Grund. Sie ist Ursache dafür, dass sich der Beschwerdeführer außerhalb seines Heimatlandes befindet.

Angesichts des geographisch großen Wirkungsradius der regierungsfeindlichen Kräfte existiert für den Beschwerdeführer keine sinnvolle innerstaatliche Schutzalternative. Die Taliban sowie andere bewaffnete regierungsfeindliche Gruppierungen die operative Kapazitäten haben, führen Angriffe in allen Teilen des Landes aus, darunter auch in solchen Gebieten, die nicht von den regierungsfeindlichen Kräften kontrolliert werden.

Die vom Beschwerdeführer dargelegte Verfolgung stellt eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung dar, da aktuell von mangelnder Schutzfähigkeit des afghanischen Staates ausgegangen werden muss. Dem Beschwerdeführer wäre es nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen.

Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Furcht vor Verfolgung ist begründet und objektiv nachvollziehbar. Die Umstände, die der Beschwerdeführer als Grund für die Ausreise angegeben werden und die Ausreise selbst standen in einem unmittelbaren Zusammenhang.

Die vom Beschwerdeführer erwartete Verfolgung ist als ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Beschwerdeführer anzusehen. Sie ist geeignet, die Unzumutbarkeit seiner Rückkehr nach Afghanistan zu begründen.

Die vom Beschwerdeführer dargelegte Verfolgung droht ihm mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit. Sie ist auch aktuell.

Der Umstand, dass dem Beschwerdeführer bis zu seiner Flucht noch keine körperlichen Verletzungen zugefügt wurden reicht für die Abweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nicht aus.

Es sind auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes gegeben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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