BVwG W122 2003250-1

W122 2003250-1Tribunale amministrativo federale13 mag 2015

Regest

erhöhte Vergütung, exekutiver Außendienst, Gefahrenzulage,<br/>Kommandant, Polizeiinspektion, Schwerarbeitszeiten

Testo completo

BVwG W122 2003250-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W122.2003250.1.00

Spruch

W122 2003250-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Landespolizeipräsidenten Wien vom 02.12.2013, Zl. P6/268506/2/2013 betreffend Feststellung von Schwerarbeitsmonaten zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 15b BDG

1979 abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Verfahren vor der Landespolizeidirektion Wien

Mit Schreiben vom 29.07.2013 beantragte der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz "BF") im Sinne des § 15b Abs. 3 BDG 1979 die Anzahl seiner Schwerarbeitsmonate mit Bescheid festzustellen.

Mit Erhebungsblatt vom 30.08.2013 wurde die Verwendung des BFs seit XXXX als Kommandant Stellvertreter, seit XXXX als Kommandant und seit XXXX als Stadtpolizeikommandant festgehalten. Mit Schreiben vom 30.08.2013 wurde unter Zitierung der beiden bezughabenden Verordnungen im Rahmen des Parteiengehörs im Wesentlichen mitgeteilt, dass der BF im Zuge der aufgezählten Funktionen keine tatsächliche wachespezifische Außendienstleistung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit von zumindest der Hälfte seiner monatlichen Dienstzeit geleistet hätte. Als Anknüpfungspunkt nicht ausreichend wäre der Bezug einer Vergütung für besondere Gefährdung nach § 83 GehG in der Höhe von 9,13%.

Binnen einer eingeräumten Frist von 14 Tagen brachte der BF folgende Einwendungen zum Ergebnis der Feststellung über die Schwerarbeitsmonate vor:

Die angeführten Verwendungen würden den Tatsachen entsprechen. Der BF hätte jedoch Vergütungen für besondere Gefährdung bezogen. Im Rundschreiben des Bundeskanzleramtes vom 19.06.2007 (BKA-920.800/0032-III/5/2007 3.3.1.6. [gemeint wohl 3.3.1.7.] werde ausgeführt, dass Tätigkeiten mit erhöhter Gefährdung als Schwerarbeit gelten würden. Der BF führt die erforderliche Hälfte der monatlichen Dienstzeit im Außendienst an. Die Funktion des BF sei nicht als nicht wachespezifische Tätigkeit aufgelistet. Hätte man im Bundeskanzleramt alle Führungspositionen in Abteilungskommanden ausschließen wollen, wären diese Tätigkeiten in diesem Absatz angeführt worden.

Die Verordnung des Bundesministeriums für Inneres über die Bemessung der Vergütung für besondere Gefährdung würde ohne Unterscheidung auch die Funktion des BF nennen, da bei diesem davon auszugehen ist, dass mindestens die Hälfte der Dienstzeit im Außendienst geleistet werden würde.

Informationen der Personalvertretung seien verteilt worden, wonach die Schwerarbeit an die 50% Gefahrenzulage gekoppelt wäre. Der BF hätte davon ausgehen können, dass seine Tätigkeit ab dem Jahr 2000 als Schwerarbeit gewertet werden würde. Aufzeichnungen über tatsächliche Außendienstleistungen seien nicht geführt worden. Die Unterlassung der Behörde bei der Führung von Aufzeichnungen dürfe nicht zu seinem Nachteil gereichen. Beim BF sei lediglich die Kennziffer 108 (Führung, Koordination, Einsatzplanung) in der elektronischen Dienstdokumentation eingegeben. Damit sei nicht erkennbar, ob und wann der BF Außendienst geleistet habe.

Durch das Bundesministerium für Inneres sei es zu widersprüchlichen Erlässen hinsichtlich der Beurteilung als Schwerarbeitsmonat gekommen. Im Erlass vom 27.01.2012 sei ausgeführt worden, dass Schwerarbeit vorliegen würde, wenn Exekutivorgane des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Bezug einer erhöhten Gefahrenzulage stehen würden. Im Erlass vom 30.10.2012 sei bekannt gegeben worden, dass die im Rundschreiben des Bundeskanzleramtes vom 19.06.2007 angeführten Bedienstetengruppen nicht für eine Anerkennung als Schwerarbeit in Frage kommen würden. Bedienstete der Stadtpolizeikommanden würden unter den ausgeschlossenen Gruppen nicht aufscheinen. Es sei angeregt worden, die Außendienstzeiten individuell durch entsprechende Aufzeichnungen nachzuweisen bzw. eine Speicherung im PMSAP vorzunehmen. Zuletzt sei abweichend von den bisherigen Erlässen am 07.08.2013 bekannt gegeben worden, dass Tätigkeiten in einem Stadtpolizeikommando, soweit sie nicht einer operativen Organisationseinheit zuzuordnen wären, nicht als Dienstverrichtung angesehen werden würden, welche eine Schwerarbeit begründen würde. Es sei in den Erlässen nicht darauf eingegangen worden, ob mindestens die Hälfte der monatlichen Dienstzeit im wachespezifischen Außendienst geleistet wurde. Aufgrund von Vollziehungsfragen sei darauf abgezielt, die Problematik Schwerarbeit mit so genannten "Richtverwendungen" lösen zu wollen, da es unterlassen worden sei, die vorgesehenen Aufzeichnungen über den tatsächlichen Anspruch zu führen. Weiters führt der BF in seiner Beschwerde vom 24.12.2013 an, dass der Bescheid eine rückwirkende negative Beurteilung durchführe. Der Bescheid sei augenscheinlich dadurch begründet, dass die tatsächliche wachespezifische Außendienstleistung des BF weniger als die Hälfte seiner monatlichen Dienstzeit betragen würde, stütze sich aber tatsächlich auf den Erlass des BMI vom 07.08.2013. Bis zu diesem Erlass sei davon auszugehen gewesen, dass die Tätigkeit des BF als Schwerarbeit im Sinne der Verordnung angesehen worden wäre. Es seien auch positive Bescheide ausgestellt worden, in welchen sich die Anrechnung als Schwerarbeitsmonat allein auf eine Dienstverwendung in einem Stadtpolizeikommando und den Bezug der Gefahrenzulage in Höhe von 50% stützten. Daraus ließe sich erkennen, dass die Verordnung offenbar verschiedene Interpretationsmöglichkeiten zuließe. Hätte der BF im Sommer 2012 einen Antrag auf Feststellung der Schwerarbeitsmonate gestellt, wären diese Jahre zum damaligen Zeitpunkt nach der damaligen Spruchpraxis als Schwerarbeitsmonate anerkannt worden.

Mit dem Erlass vom 07.08.2013 sei eine willkürliche Unterscheidung zwischen einzelnen Bediensteten eines Stadtpolizeikommandos getroffen worden, welche einer Vergütung für besondere Gefährdung beziehen. Aus dem Erlass wären keinerlei Rückschlüsse auf eventuelle Gedankengänge bei den verschiedenartigen Beurteilungen der Dienstversehung zu erkennen. Es würde sich um eigenmächtige und unbeweisbare Einschätzungen handeln, welche jedweder nachvollziehbaren Grundlage entbehren würden. Sowohl beim Stadtpolizeikommandanten als auch beim ersten Polizeiinspektionskommandanten wäre ein großer Teil der Aufgaben in Führungs-, Koordinations- und Planungsaufgaben gesehen. Diese Aufgaben würden sowohl im Innen- als auch Außendienst erfüllt werden. Bei Polizeiinspektionskommandanten werde kein Ermittlungsverfahren durchgeführt, ob diese tatsächlich mehr als die Hälfte ihrer monatlichen Dienstzeit im Außendienst leisten würden, sondern es werde ein positiver Bescheid bloß auf der Grundlage des Erlasses ausgestellt. Bei Stadtpolizeikommandanten wäre genau das Gegenteil der Fall. Diese willkürliche unterschiedliche Behandlung wäre völlig unangebracht und würde den Bediensteten eines Stadtpolizeikommandos zum Nachteil gereichen. Dies würde den Gleichheitsgrundsatz verletzen.

Der BF würde sich im Grundsatz von Treu und Glauben schwer beeinträchtigt sehen und wäre einer negativen Ungleichbehandlung ausgesetzt, die durch keine sachlich nachvollziehbaren Gründe gerechtfertigt wäre. Der BF wäre im verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz nach Art. 7 B-VG ebenso verletzt, wie aus dem daraus abzuleitenden verwaltungsrechtlichen Willkürverbot. Eine derartige Beurteilung wäre nach der Ansicht des BF mit seinen jahrzehntelangen extrem belastenden Nacht- und Exekutivdiensten, den ausgesetzten Gefahren bei sicherheitspolizeilichen, kriminalpolizeilichen und verwaltungspolizeilichen Anlässen und den zahlreichen strapaziösen Situationen, in denen er oft unter hohem Stress und Zeitdruck heikle Entscheidungen zu treffen gehabt hätte, die nicht nur seine Gesundheit, sondern auch jene der ihm anvertrauten Polizeibeamten betroffen hätten, nicht vereinbar.

2. Mit dem bekämpften Bescheid vom 02.12.2013, Zl. P6/268506/2/2013 wurde festgestellt, dass der BF gemäß § 15 b Abs. 1 bis 3 BDG 1979 zum 31.07.2013 keine Schwerarbeitsmonate aufweist. Begründend angeführt wurde, dass der BF im Feststellungszeitraum ab Vollendung seines 40. Lebensjahres ausschließlich Tätigkeiten ausgeübt hatte, die eine tatsächliche wachespezifische Außendienstleistungen mit einem Ausmaß von weniger als 20% aufweisen. Auf Befragen hätte der BF angegeben, dass seine tatsächliche wachespezifische Außendienstleistung nicht die Hälfte seiner monatlichen Dienstzeit betragen würde. Es stünde unstrittig fest, dass der BF keinen tatsächlichen wachespezifischen Außendienst von zumindest der Hälfte seiner monatlichen Dienstzeit versehen würde, sowie keine unregelmäßige Nachtarbeit verrichten würde.

3. Mit fristgerecht eingebrachter Beschwerde vom 24.12.2013 wiederholt der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Punkte der bereits angeführten Einwendungen aus der Stellungnahme zum Ermittlungsergebnis. Die Aktenvorlage erfolgte mit Schreiben vom 07.02.2014.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der BF steht in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist Kommandant eines Stadtpolizeikommandos in Wien. Er erhält eine Vergütung für besondere Gefährdung. Der Anteil an exekutiver Außendiensttätigkeit liegt unter 50%. Dies trifft auch auf den gesamten Zeitraum seit seiner Vollendung des 40. Lebensjahres zu.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage, sowie aus den weiteren Ausführungen des BF im Zuge des Ermittlungsverfahrens und der Arbeitsplatzbeschreibung. Der BF trat der Feststellung, im gesamten gegenständlichen Zeitraum weniger als 50% im exekutiven Außendienst verbracht zu haben, nicht entgegen. Die Ausführungen des BF beschränken sich auf die unterschiedliche Verwaltungspraxis und unterschiedliche Interpretationen von verwaltungsinternen Erlässen zu anderen Funktionen in anderen Verfahren.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das hier anzuwendende Bundesgesetz vom 27.06.1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015) sieht im Fall des § 15b keine Senatszuständigkeit vor. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Es konnte daher von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.

Zu A)

§ 15b Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333/1979 in der Fassung (idF) BGBl. I Nr. 53/2007 lautet:

"Versetzung in den Ruhestand bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten

§ 15b. (1) Der Beamte ist auf seinen schriftlichen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine nach dem vollendeten 18. Lebensjahr zurück gelegte ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 504 Monaten, davon mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand, aufweist. Die Versetzung in den Ruhestand kann dabei frühestens mit dem der Vollendung des 60. Lebensjahres folgenden Monatsletzten in Anspruch genommen werden. Beamten, die die Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres oder danach erfüllen, bleiben diese auch bei einer späteren Ruhestandsversetzung gewahrt.

(2) Ein Schwerarbeitsmonat ist jeder Kalendermonat, in dem mindestens 15 Tage Schwerarbeit vorliegen. Die Bundesregierung hat mit Verordnung festzulegen, unter welchen psychisch oder physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen Schwerarbeit vorliegt.

(3) Der Beamte des Dienststandes, der sein 57. Lebensjahr vollendet hat, kann eine bescheidmäßige Feststellung der Anzahl seiner Schwerarbeitsmonate zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.

(4) § 15 Abs. 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden."

§ 1 der Verordnung der Bundesregierung über besonders belastende Berufstätigkeiten, BGBl. II Nr. 105/2006 lautet auszugsweise:

"§ 1. Die Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über besonders belastende Berufstätigkeiten samt Anlage, BGBl. II Nr. 104/2006, (Schwerarbeitsverordnung), ist auf Beamte und Bundestheaterbedienstete mit den Maßgaben anzuwenden, dass

...

4. als Schwerarbeit auch Tätigkeiten mit erhöhter Gefährdung gelten, bei denen das tatsächliche regelmäßige Risiko für Leib und Leben im Einsatz die Grenze von allgemein akzeptierter Gefahr in erheblichem Ausmaß übersteigt. Als solche gelten ausschließlich Tätigkeiten von

a) Exekutivorganen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach dem Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, die zumindest die Hälfte ihrer monatlichen Dienstzeit tatsächlich als wachespezifischen Außendienst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit ausüben, und

..."

§ 1 Abs. 1 der Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über besonders belastende Berufstätigkeiten (Schwerarbeitsverordnung), BGBl. II Nr. 104/2006 lautet auszugsweise:

"§ 1. (1) Als Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht werden, gelten alle Tätigkeiten, die geleistet werden

1. in Schicht- oder Wechseldienst auch während der Nacht (unregelmäßige Nachtarbeit), das heißt zwischen 22 Uhr und 6 Uhr, jeweils im Ausmaß von mindestens sechs Stunden und zumindest an sechs Arbeitstagen im Kalendermonat, sofern nicht in diese Arbeitszeit überwiegend Arbeitsbereitschaft fällt, oder

..."

§ 82 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54/1956 idF BGBl. I Nr. 32/2015 lautet auszugsweise:

"(1) Dem exekutivdienstfähigen Beamten des Exekutivdienstes gebührt für die mit seiner dienstplanmäßigen Tätigkeit verbundene besondere Gefährdung an Stelle der im § 19b vorgesehenen Nebengebühr eine monatliche Vergütung von 7,30% des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4, soweit nicht für seine Verwendung gemäß Abs. 3 ein höheres Ausmaß festgesetzt ist.

...

(3) Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung

1. jene Verwendungen zu bestimmen, mit deren Ausübung ein höherer Grad an Gefährdung verbunden ist, und hiefür unter Berücksichtigung des zeitlichen Ausmaßes dieser Gefährdung an Stelle des in Abs. 1 genannten Betrages einen entsprechend höheren Vergütungsbetrag festzusetzen und

...."

§ 1 der Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Bemessung der Vergütung für besondere Gefährdung der Beamten des Exekutivdienstes, BGBl. II Nr. 201/2005 lautet:

"§ 1. Die monatliche Vergütung für besondere Gefährdung beträgt für die innerhalb des Dienstplanes erbrachten Dienstleistungen der Exekutivbediensteten,

1. für Polizei-/Fachinspektionsleiter und deren Stellvertreter, Kommandanten, Stellvertreter, Referatsleiter, Fachbereichsleiter und Sachbearbeiter eines Stadt- oder Bezirkspolizeikommandos, Abteilungsleiter, Stellvertreter sowie die weiteren den Assistenzbereichen, Ermittlungsbereichen und Fachbereichen eines Landeskriminalamtes oder einer Landesverkehrsabteilung unmittelbar vorgesetzten Beamten der Verwendungsgruppe E1 (W1), Kommandant, Stellvertreter und Standortkommandanten des EKO Cobra und der Abteilung für Sondereinheiten in der Landespolizeidirektion Wien, Fachbereichsleiter und Sachbearbeiter der Landeskriminalämter, der Landesverkehrsabteilungen, der Abteilung für Sondereinheiten bei der Landespolizeidirektion Wien und des EKO Cobra, soweit sie nicht unter Z 2 fallen, sowie für alle Exekutivbediensteten, die zumindest die Hälfte der Plandienstzeit im exekutiven Außendienst verbringen, 9,13% des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V,

..."

Das Rundschreiben des Bundeskanzleramtes vom 19.06.2007, Zl. 920.800/0032-III/5/2007 lautet auszugsweise:

"7. Tätigkeiten mit erhöhter Gefährdung (bei SoldatInnen im Auslandseinsatz und bei Exekutivorganen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach dem Sicherheitspolizeigesetz mit mindestens der Hälfte der monatlichen Dienstzeit im Außendienst). Justiz- und ehemalige Zollwache sind von diesem Tatbestand nicht erfasst.

Als Anknüpfungspunkt nicht ausreichend ist für BeamtInnen des Exekutiv- oder Wachdienstes der Bezug einer Vergütung für besondere Gefährdung nach § 82 GehG (mindestens 7,3% von V/2), Wachdienstzulage oder Vergütung für Erschwernisse und Aufwendungen des Exekutivdienstes im Nachtdienst nach den §§ 81 und 82a GehG, allenfalls auch in Verbindung mit den §§ 144 ff. GehG.

In Betracht kommen diejenigen Exekutivbediensteten, die eine höhere Gefahrenzulage erhalten haben (gemäß der Verordnung der Bundesministerin für Inneres gemäß § 82 Abs. 3 GehG über die Bemessung der Vergütung für besondere Gefährdung der Beamten des Exekutivdienstes, BGBl. II Nr. 201/2005). Nur Monate, in denen eine solche Nebengebühr bezogen worden ist, kommen als Schwerarbeitsmonate überhaupt in Betracht. Die Bezieher dieser Nebengebühr müssen aber darüber hinaus auf einem Arbeitsplatz verwendet werden, auf dem sie mindestens die Hälfte der monatlichen Dienstzeit wachespezifischen Außendienst zu leisten haben. Nicht als wachespezifisch zu betrachten sind insbesondere Tätigkeiten in den Bereichen Fahrzeugwesen, Telekommunikation, EDV, Budget- und Rechnungswesen, Unterkunftswesen, Ausrüstung, Beschaffung, Personalverwaltung, Controlling, Interner Dienstbetrieb und Informationsmanagement. Mittels automationsunterstützter Abfragen der BezieherInnen solcher Nebengebühren ist also allenfalls eine Vorselektion der in Frage kommenden Bediensteten möglich."

Ähnlich wie die Voraussetzungen für eine Vergütung für eine besondere Gefährdung stellt die Verordnung der Bundesregierung über besonders belastende Berufstätigkeiten (BGBl. II Nr. 105/2006) grundsätzlich auf die Gefährdung ab. Einschränkend jedoch nennt diese Verordnung eine weitere unabdingbare "ausschließliche" Tatbestandsvoraussetzung: "zumindest die Hälfte ihrer monatlichen Dienstzeit als wachespezifischen Außendienst" (§ 1 Z 4 lit. a leg.cit.).

Wenn der Beschwerdeführer anführt, dass unter anderem den Kommandanten eines Stadtpolizeikommandos die erhöhte Gefahrenzulage gebührt, "da bei diesen davon auszugehen ist, dass sie mindestens die Hälfte ihrer Dienstzeit im Außendienst leisten", ist ihm entgegenzuhalten, dass die Formulierung von § 1 der Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Bemessung der Vergütung für besondere Gefährdung der Beamten des Exekutivdienstes genau das Gegenteil impliziert (arg. "sowie"). Andernfalls wäre die Auflistung der Funktionen nicht erforderlich.

Die vom Beschwerdeführer angeführten Rundschreiben des Bundeskanzleramtes und Erlässe der Bundesministerin für Inneres vermögen die Verordnung nicht zu entkräften. Ob darin die Funktionen taxativ oder demonstrativ aufgezählt wurden und ob diese widersprüchlich wären, kann dahingestellt bleiben.

Wenn der Beschwerdeführer auf die Verwaltungspraxis bei Kommandanten von Polizeiinspektionen (PI) verweist, ist für den vorliegenden Fall nichts gewonnen. Selbst wenn die allgemein angeführten PI-Kommandanten ebenfalls weniger als 50 % Außendiensttätigkeit aufweisen würden, würde dies die einschränkende Bedingung der oa. Verordnung nicht ersetzen. Die erlassweise aufgestellten allgemeinen Annahmen vermögen den unbestrittenen Sachverhalt hinsichtlich des Außendienstanteils nicht wirksam entgegenzustehen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei den erheblichen Rechtsfragen auf eine klare Rechtslage stützen, zu der jedoch (noch) keine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes existiert. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.

Die Frage, inwieweit die Einschränkung der besonders belastenden Arbeitsbedingungen durch exekutivdienstliche Tätigkeiten im überwiegenden Außendienst auf die Anrechnung als Schwerarbeitsmonate durchgreift ist bislang noch nicht restlos ausjudiziert.

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