BVwG W122 1425539-1

W122 1425539-1Tribunale amministrativo federale13 mag 2015

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, unterstellte politische<br/>Gesinnung, wohlbegründete Furcht

Testo completo

BVwG W122 1425539-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W122.1425539.1.00

Spruch

W122 1425539-1/19E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.03.2012, Zl. 11 13.866-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.10.2014, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG

2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Das Verfahren vor dem Bundesasylamt

Der Beschwerdeführer- ein afghanischer Staatsangehöriger- stellte am 16.11.2011 einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes. Im Zuge der am selben Tag von einem Organ der Polizeiinspektion Halbenrain durchgeführten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass er in Afghanistan als Tischler gearbeitet habe und im Anschluss daran als Chauffeur für einen ehemaligen Sicherheitschef. Die Taliban hätten ihm ein Angebot gemacht, eine Bombe im Auto einzubauen und damit die Leute vom Sicherheitschef in die Luft zu sprengen. Dies hätte der Beschwerdeführer einen von den Leuten des Sicherheitschefs erzählt. Daraufhin sei die Person, die ihm das Angebot gemacht hätte von den Sicherheitsleuten gestellt und verhaftet worden. Anschließend sei er und seine Familie von den Taliban aufgrund der von ihm ausgelösten Verhaftung mit dem Umbringen bedroht worden. Aufgrund dessen hätte er nicht mehr arbeiten können und dadurch hätte er flüchten müssen. Bei einer Rückkehr in seine Heimat fürchte er eine Verfolgung von den Taliban.

Am 24.02.2012 wurde der Beschwerdeführer von einem Organ des Bundesasylamtes (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari einvernommen. Dabei teilte er mit, dass sein Alter nicht korrekt aufgenommen worden wäre und legte einen Identitätsausweis in Kopie vor. Zum Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass die Firma still gelegt worden wäre und er dann angefangen habe, für eine namentlich genannte Person des öffentlichen Lebens zu arbeiten. Ein Freund hätte ihm diese Arbeit vermittelt. Der Beschwerdeführer hätte als privater Fahrer für die Familie der genannten Person gearbeitet. Er hätte seine Kinder z.B. in die Schule gefahren. Wegen dem guten Gehalt hätte er die Arbeit damals aufgenommen. Der Beschwerdeführer nannte die Namen der Firmen bei denen er früher gearbeitet hätte und den Namen des Schweißers. Diesem hätte der Beschwerdeführer erzählt, für wen er gearbeitet hätte. Er sei weiterhin mit diesem in telefonischem Kontakt gestanden. Bei der zweiten Einladung hätte der ehemalige Arbeitskollege dem Beschwerdeführer über seinen neuen Arbeitgeber erzählt. Dieser diene den Amerikanern. Er wäre aus dem Islam ausgetreten und Diener der Ungläubigen geworden. Leute wie diese wären keine Muslime sondern nur augenscheinlich Muslime. Sie würden den Islam missbrauchen und man müsse gegen solche Personen kämpfen. Unschuldige Leute würden bei Bombardements in Afghanistan ums Leben kommen. Auf der Suche nach Taliban würden Unschuldige getötet. Die Amerikaner würden unschuldige Menschen statt der Taliban töten. Leute wie der Arbeitgeber des Beschwerdeführers hätten die Amerikaner ins Land gebracht. Der ehemalige Kollege hätte den Vorschlag gemacht, dass sie in seinem Auto explosives Material lagern würden und auf diese Weise würden sie den Arbeitgeber des Beschwerdeführers töten. Den Beschwerdeführer würde dann eine große Belohnung im anderen Leben erwarten. Der Beschwerdeführer sei mit diesem Vorschlag natürlich nicht einverstanden gewesen. Er habe diese Information an die Leibwächter seines Arbeitgebers weitergegeben. Danach habe der Beschwerdeführer Anrufe bekommen. Er sei gefragt worden, warum er seinen ehemaligen Kollegen verraten habe. Es sei ihm gedroht worden, dass man ihn auch nicht am Leben lassen werde, weil er sich den Verrätern angeschlossen hätte und einen Mujahedd verraten hätte. Es sei ihm gedroht worden, dass er auf seinen Tod warten solle. Der Beschwerdeführer hätte die Drohung nicht ernst genommen. Er sei davon ausgegangen, dass man ihm in der Stadt Kabul nichts antun könne. Am Weg zu einem Begräbnis sei der Beschwerdeführer angeschossen worden. Nach dem Spitalsaufenthalt hätte der Beschwerdeführer gekündigt. Die Angreifer wären mit zwei Motorrädern gekommen. Durch den Verrat hätte der Beschwerdeführer Probleme bekommen. Der Beschwerdeführer habe gesehen, dass in seine Richtung geschossen wurde. Beim Sturz auf den Boden habe er sich im Augenbrauenbereich verletzt. Wegen familiären Problemen habe sich der Beschwerdeführer nicht in eine andere Provinz zu seinen Verwandten begeben können. Es hätte Probleme wegen der Hochzeit mit seiner Frau gegeben. Diese wäre einem anderen versprochen gewesen. Die Heirat wäre eine Entehrung der Familie. Der Beschwerdeführer habe sich nicht um Schutz an die heimatlichen Behörden gewandt, da er kein Vertrauen zu Militär und Polizei gehabt habe.

Dem Beschwerdeführer wurden Länderfeststellungen über die Situation in Afghanistan zur Kenntnis gebracht, woraufhin er vorbrachte, dass er von den Problemen die dabei geschildert wurden, nicht betroffen war.

2. Der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes:

Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 und bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Afghanistan gem. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen. Weiters wurde der Beschwerdeführer gem. § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.

Als Beweismittel wurden die Protokolle der Erstbefragung und der Einvernahmen sowie die Zusammenstellung der Staatendokumentation und die vorgelegte Kopie seiner Identitätsurkunde, eine Kopie eines Schulzeugnisses und Kopien zweier Sportzertifikate angeführt. Die nicht-Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten begründete das Bundesasylamt damit, dass der Beschwerdeführer die behauptete Gefährdungslage in keinster Weise glaubhaft machen habe können. Der Beschwerdeführer sei nicht gewillt gewesen, der Behörde mitzuteilen, dass er einen in Kabul niedergelassenen Onkel hätte. Aufgrund eines Widerspruches hinsichtlich eines Onkels mütterlicherseits oder väterlicherseits sei davon auszugehen, dass es keine Probleme mit der Familie der Gattin gäbe.

Da dem Beschwerdeführer keine konkrete Verfolgung drohe, er nach wie vor über Anknüpfungspunkte verfüge und weder eine lebensbedrohliche Erkrankung oder sonstigen auf seine Person bezogenen außergewöhnlichen Umstand gegen die Abschiebung behauptet habe, gehe die Behörde davon aus, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat auch keine Gefahren drohen würden, welche die Erteilung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden. Außerdem sei es ihm zumutbar, selbst einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und er verfüge über ein familiäres Netzwerk. Dagegen verfüge er im Bundesgebiet nicht über ein schützenswertes Familienleben im Sinne von Art. 8 EMRK. Die Ausweisung sei gerechtfertigt.

Der gegenständliche Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 06.03.2012 persönlich zugestellt.

3. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Am 19.03.2012 brachte der Beschwerdeführer gegen den oben angeführten Bescheid fristgerecht eine Beschwerde ein und führte darin im Wesentlichen aus, dass er entgegen der Ansicht der belangten Behörde sein Heimatland aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung verlassen habe. Es seien keine ausreichenden und aktuellen Feststellungen zur Erreichbarkeit der Region getroffen worden. Die Behörde hätte es unterlassen festzustellen, aus welcher Region der Beschwerdeführer stamme. Die Länderfeststellungen der Erstbehörde würden keinerlei Informationen zum System von Justiz und Exekutive in Afghanistan enthalten. Der Beschwerdeführer beantragte die Bestellung eines länderkundigen Sachverständigen zum Beweis der Richtigkeit seiner Angaben und dem Vorliegen eines asylrelevanten Sachverhalts. Zur Familie ergänzte der Beschwerdeführer, dass er zu seiner Tante in Afghanistan keinerlei Kontakt hätte. Zum Ermittlungsverfahren der Behörde führte der Beschwerdeführer an, dass der maßgebliche Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen wäre, das Bundesasylamt dies jedoch missachtet habe. Ein ärztliches Gutachten hätte darüber Auskunft geben können, ob es sich bei seiner Narbe tatsächlich um eine Schussverletzung gehandelt hätte. Die Einvernahme hätte fast acht Stunden gedauert und der Beschwerdeführer sei recht erschöpft gewesen. Hätte der Beschwerdeführer seinen Familienbezug zu Kabul leugnen wollen, hätte der Beschwerdeführer nicht auf die Frage wo sein Onkel wohnen würde geantwortet, dass dieser in Kabul lebe. Zu jenem "Onkel" welcher zur Trauung erschienen wäre, führte der Beschwerdeführer an, dass dieser kein Onkel im Sinn einer Blutsverwandtschaft wäre. Er wäre kein biologischer Verwandter der Ehefrau. Es würde sich dabei um eine nahestehende Person handeln. Der Beschwerdeführer hätte im Rahmen seiner freien Erzählung sehr viele Details angegeben. Zur Asylrelevanz führte der Beschwerdeführer aus, dass die Polizei in Afghanistan und die Armee nicht in der Lage wäre, den Beschwerdeführer zu schützen. Zur Ausweisungsentscheidung führte der Beschwerdeführer an, dass er in Afghanistan keine Familie mehr habe.

Der Beschwerdeführer beantragte, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass seinem Antrag folgegegeben werde und ihm der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, in eventu den Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die erste Instanz zurückzuverweisen, in eventu ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.

Am 29.10.2014 fand in den Räumlichkeiten des Bundesverwaltungsgerichts eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der der Beschwerdeführer von seinem rechtsfreundlichen Vertreter begleitet wurde, die belangte Behörde jedoch nicht erschienen ist. Die Verhandlung fand unter dem Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari statt.

Dabei gab der Beschwerdeführer an, dass es ihm gut ginge, er jedoch unter psychischen Erkrankungen leide und legte diesbezüglich einen Befundbericht vom 13.10.2014 vor. Darin bestätigte ein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, dass der Beschwerdeführer unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Auf den Vorhalt, dass die Gegend um Kabul zu den sichersten Gegenden in Afghanistan gehöre antwortete der Beschwerdeführer, dass wenn man tatsächlich in dieser Gegend gelebt hätte, man alles ganz anders wahrnehme. Das Gericht hätte vermutlich nur Bilder gesehen und würde anhand der Bilder urteilen. Der Beschwerdeführer wurde auf umfangreiche Dokumentationen unterschiedlicher Quellen aufmerksam gemacht. Der Beschwerdeführer gab an, dass Österreich ihn unterstütze, er etwa zwei Jahre und zwei Monate in einer Pension gelebt habe, danach privat gemeldet wäre, Deutsch lernen würde, und Zeitungsartikel lesen würde. Er hätte keine Prüfungen in Deutsch absolviert. Der Beschwerdeführer würde nicht arbeiten, da er keine Arbeitserlaubnis hätte. Der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers schilderte die schwierige Situation für Personen ohne subsidiären Schutz, beim Arbeitsmarktservice eine Beschäftigungsbewilligung zu erlangen- abgesehen von den Mängelberufen und saisonalen Tätigkeiten. Der Beschwerdeführer war im Stande einige wenige Punkte des täglichen Tagesablaufs zu nennen. Der Beschwerdeführer engagiere sich in einem regionalen Sportverein durch regelmäßige Trainingseinheiten. Der Beschwerdeführer wiederholte seine Beschreibung über die Tätigkeit bei der im öffentlichen Leben stehenden Person, hatte Zugang zum Hausinneren erhalten, nannte den Bekannten, der ihm diese Arbeit vermittelt hatte, beschrieb im Detail das Haus und die Gartenanlage seines Arbeitgebers, konnte darüber eine Skizze anfertigen, nannte Details zu seiner Wohngegend, zu seiner familiären Situation, zu seiner Eheschließung, Details zum Verwandtschaftsverhältnis der Onkel mütterlicherseits, die sich mit den Verwandten seiner Ehefrau aufgrund seiner Verwandtschaft zu seiner Ehefrau überschnitten und einen vorgehalten Widerspruch von der Behörde erklärten und schilderte die Situation wie es zur Bedrohung durch die Taliban kam. Es sei zu ihm gesagt worden, er solle das Explosionsmaterial in dem Auto transportieren. Er solle mit dem Fahrzeug in das Haus seines Arbeitgebers fahren. Die restliche Arbeit würden die Taliban erledigen. Sie würden die Explosion verursachen. Der Beschwerdeführer hätte mehrere Male nein gesagt. Ihm wurde gesagt, sie wären Moslems, es wäre ihre Pflicht dies zu tun. Entgegen den Ausführungen von der Beschwerde führte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung an, dass sein zweiter Arbeitgeber keine Firma hatte. Der Beschwerdeführer hätte zwei Kopfverletzungen erlitten, die durch Schüsse und eine Explosion verursacht wurden. Der Beschwerdeführer konnte die Situation zur Erlangung seines Berufes als Chauffeur schildern, gab an, keinen Kontakt zu seinen Eltern oder seiner Frau zu haben, nannte Details zu den Gesprächen mit dem verratenen Taliban, wiederholte konsistente zeitliche Angaben, nannte Details zu den Anrufen mit denen ihm gedroht wurde und schilderte die Vorfälle abgesehen von der Anzahl der Motorradfahrer in mit dem bisher Vorgebrachten übereinstimmender Art und Weise.

Mit Beschluss vom 12.11.2014 wurde ein Psychiater zum Sachverständigen bestellt.

Mit Gutachten vom 19.12.2014 stellte dieser eine leichtgradige Anpassungsstörung mit länger dauernder depressiver Reaktion fest. Die Symptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung sei nicht fassbar gewesen. Es sei möglich, dass eine posttraumatische Belastungsstörung bestanden hätte, die sich unter entsprechender Behandlung gebessert hätte. Es sei keine psychiatrische Erkrankung fassbar, die die Reisefähigkeit beeinträchtigen würde. Es sei keine psychiatrische Erkrankung fassbar, die die Verhandlungs- bzw. Vernehmungsfähigkeit beeinträchtigen würde. Weiters sei keine Erkrankung fassbar, die ihn daran hindern würde, gleich bleibende Angaben zu Ereignissen aus der Vergangenheit zu machen.

Über eine vom Bundesverwaltungsgericht am 30.01.2015 in Auftrag gegebene telefonische Befragung konnte über Kontaktpersonen eines Verwandten des ehemaligen Arbeitgebers des Beschwerdeführers bestätigt werden, dass der Chauffeur nach einem weiteren Anschlag gekündigt hätte. Weitere Details wurden jedoch mit Verweis auf die exponierte Position nicht preisgegeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und stammt aus Kabul. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, dass er in Kabul von den Taliban bedroht wird, nachdem er die Ausübung eines Anschlages verweigert hatte und selbst Opfer eines Angriffs wurde. Nachdem er den Anstifter des Attentats verraten hatte, ist glaubhaft und wird der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt.

Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat Afghanistan:

Die allgemeine Sicherheitslage hat sich seit der Verkündung der Wahlergebnisse ein wenig stabilisiert. Für afghanische Verhältnisse kann man sogar von einer Verbesserung sprechen. Solange sich die neue Regierung aber noch nicht formiert hat und die Ministerien noch nicht neu besetzt sind, kann davon ausgegangen werden, dass radikale Gruppierungen nach wie vor durch Anschläge, speziell gegen Regierung und ISAF (International Security Assistance Force), die Lage destabilisieren wollen, um die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis zu stellen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).

Die Motive der Gruppierungen in Afghanistan sind einerseits politisch/religiös, andererseits rein wirtschaftlich bedingt. Die Maßnahmen der neuen Regierung wurden von der Zivilbevölkerung positiv aufgenommen. Es ist daher davon auszugehen, dass Gruppierungen, die die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis stellen wollen, diesen Winter vermehrt Aktionen setzen werden. Mit nächstem Jahr wird auch ISAF in RSM (Resolut Support Mission) umfunktioniert und auf internationaler Seite eine massive Truppenreduktion eingeleitet. Auch das kann noch einmal zu einer Verschärfung der Lage führen. Sollte die Masse der Bevölkerung nicht ausreichend informiert werden, wird von radikalen Gruppen versucht werden, die planmäßige Reduktion der Truppen als Rückzug auf Grund des massiven Drucks gegen die IC (International Coalition) zu verkaufen. Trotzdem ist die Anzahl der Anschläge im Gesamten leicht rückgängig, ihre "Qualität" hat aber zugenommen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).

Im Zeitraum 1.6.-15.8.2014 registrierte die UNO landesweit 5.456 sicherheitsrelevante Vorfälle. Dies bedeutet eine Steigerung von 10,7% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres und von 18,7% zu 2012. Jedoch bedeuten diese Zahlen auch einen Rückgang von 12,6% im Vergleich zu 2011. Die erhöhte Zahl der Vorfälle ist auf Operationen unter Führung der ANSF zurückzuführen, die sich auf die zweite Runde der Präsidentschaftswahlen konzentrierten, und auf die andauernde "Khaibar"-Offensive der Taliban, aber auch auf Versuche der Rebellen, den Wahlprozess zu stören. Während des Berichtszeitraumes machten bewaffnete Zusammenstöße 47,3% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle aus, während 29,1% auf IEDs zurückzuführen sind. Im gleichen Zeitraum wurden 36 Selbstmordattentate registriert, was, verglichen mit 32 Selbstmordattentaten im vorigen Berichtzeitraum, einen geringen Anstieg bedeutet. 2013 wurden im gleichen Zeitraum 33 Selbstmordattentate registriert. Insgesamt wurden von 1.6.-15.8.2014 211 Attentate und 30 Attentatsversuche registriert, was einen Anstieg von 7,1% gegenüber dem Vergleichszeitraum 2013 bedeutet (UN GASC 9.9.2014).

Im Zeitraum 1.3.-31.5.2014 verzeichnete die UNO landesweit 5.864 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf die Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan, speziell jene Vorfälle, die eine Rolle in festgelegten Aktivitäten und Programmen spielen. Dies deutete eine Steigerung von 22% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011 an. Bewaffnete Zusammenstöße machten 45% der sicherheitsrelevanten Vorfälle aus. Die hohe Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ist hauptsächlich der Wahlzeit zuzuschreiben, was auf die Räumungsoperationen der afghanischen Sicherheitskräfte und Versuche der Taliban den Wahlprozess zu stören, zurückzuführen ist. Vorfälle im Süden, Südosten und Osten des Landes machten 3.917 aller Vorfälle während des Berichtszeitraumes aus. Nennenswert ist speziell der Anstieg im Osten, wo mehrere al-Qaida Zweige, wie z.B. Tehrik-e-Taliban Pakistan, Lashkar-e-Tayyiba, Lashkar-i-Jhangvi und Islamic Movement of Uzbekistan regelmäßig Angriffe auf die afghanischen Sicherheitskräfte durchgeführt haben, parallel zu den Bemühungen der Taliban und dem bewaffneten Flügel Hezb-e Islami (UN GASC 18.6.2014).

Die Sicherheitslage in Afghanistan ist weiterhin volatil. Die Vereinten Nationen (UNO) registrierten 20.093 sicherheitsrelevante Vorfälle im Jahr 2013, es ist damit nach 2011 das gewaltreichste Jahr seit dem Fall der Taliban. 70% dieser Angriffe wurden im Osten, Südosten und speziell im Süden registriert. Bewaffnete Zusammenstöße und Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung (IED) machten 75% aller Vorfälle aus. Bewaffnete Zusammenstöße sind im Vergleich zu 2012 um 51% gestiegen. Die afghanischen Sicherheitskräfte haben bewiesen, dass sie fähig sind Gebiete gegen Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente zu verteidigen und Territorien zurückzuerobern, wenn auch unter signifikanten Opferzahlen (UN GASC 7.3.2014).

Zwischen 1.1. und 30.6.2014 registrierte die UNAMA 4.853 zivile Opfer (1.564 Tote und 3.289 Verletzte) - dies deutet einen Anstieg um 17% bei getöteten bzw. um 28% bei verletzten Zivilisten. Es wurde damit ein Anstieg von 24% im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2013 verzeichnet. Zum ersten Mal seit 2009 wurden mehr Zivilisten in Bodenkämpfen und Kreuzfeuer zwischen regierungsfeindlichen Elementen und den ANSF getötet oder verletzt, als durch andere Taktiken. In den vergangenen Jahren wurde die Mehrzahl der Zivilisten durch IEDs getötet oder verletzt (UNAMA 7.2014).

Konflikt-bedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2014 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. Die UNAMA verzeichnete 1.071 minderjährige Opfer (295 Kinder starben und 776 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 34% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten 2013. Es gab 440 weibliche Zivilopfer, davon wurden 148 Frauen getötet und 292 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 24% gegenüber 2013 (UNAMA 7.2014).

Laut UNAMA waren 74% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 9% regierungsfreundlichen Kräften (8% den ANSF, und 1% internationalen militärischen Kräften), 12% aufgrund von Bodenkämpfen zwischen regierungsfeindlichen Kräften und den ANSF. UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer explosiven Munitionsrückständen des Krieges zu und die übrigen 1% grenzübergreifenden Bombardements von Pakistan nach Afghanistan (UNAMA 7.2014).

Im Gegensatz zu den ersten sechs Monaten des Jahres 2009 (599), verdoppelte sich die Zahl der von regierungsfeindlichen Elementen getöteten Zivilisten auf 1.208 im Jahr 2014. Während sich die Zahl der von regierungsfreundlichen Kräften getöteten Zivilisten halbierte - von 302 auf 158. Dies ist auf die Luftoperationen der internationalen militärischen Kräfte zurückzuführen (UNAMA 7.2014).

Die Intensivierung von Bodenkämpfen in bevölkerungsreichen Gegenden führte zu hohen Opfern bei Frauen und Kindern. Die Zahl der minderjährigen Opfer aufgrund von Bodenkämpfen verdoppelte sich auf 520 (112 Kinder starben und 408 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 110%. Bodenkämpfe führten zu 256 weiblichen Zivilopfer (64 Frauen starben und 192 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 61% (UNAMA 7.2014).

Kabul ist die Hauptstadt von Afghanistan und Provinzhauptstadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan)Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die Ringstraße verbunden. Auch ist die Stadt mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z).

Die afghanischen Streitkräfte haben zwar in den meisten Teilen des Landes die Sicherheitsverantwortung übernommen. Aber im Sommer rückten die Kämpfe gefährlich nahe an Kabul heran (Die Welt 5.10.2014).

Zurzeit ist die Lage nach wie vor relativ ruhig für hiesige Verhältnisse. Selbst innerhalb Kabuls gibt es verschiedene Viertel die unterschiedliche Sicherheitslagen haben (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Die Hauptziele der Angriffe sind meist Regierungsgebäude, hochrangige Ziele und internationale Sicherheitskräfte (vgl. Die Zeit 16.9.2014; Al-Arabiya 2.10.2014; NYT 1.10.2014; Reuters 22.3.2014; Tolo 16.7.2014; UNAMA 7.2014).

Der Bereich um den Flugplatz des Kabul International Airport war in der Vergangenheit gelegentlich Ziel von Angriffen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014; vgl. Stars and Stripes 17.7.2014). Auch sind Ministerien bevorzugte Ziele von Raketenbeschuß, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen. Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen alledings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Kabul bleibt auch weiterhin eine Festung, die, abgesehen von einem totalen Kollaps der ANSF, sehr wahrscheinlich den Taliban standhält, denen es an finanziellen Mitteln fehlt, um die Hauptstadt einzunehmen (WP 20.10.2014). Die Angriffe werden unter anderem durch Raketenangriffe (Tolo 16.7.2014; vgl. Khaama Press 24.10.2014), Selbstmordattentate (Reuters 2.10.2014), Autobomben, VBIED (Khaama Press 9.10.2014) und unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen - IED durchgeführt (Khaama 20.9.2014; vgl. UNAMA 7.2014).

Laut dem Bericht der dänischen COI-Einheit, haben die afghanische Nationalarmee (ANA) und die afghanische Nationalpolizei (ANP) eine relativ gute Kontrolle über Kabul. Kabul hat sich verändert, speziell im letzten Jahr hat es einen ziemlich umfangreichen Sicherheitsapparat aufgebaut. Der Sicherheitsapparat kontrolliert einen Radius von 20 km um die Stadt herum. Kabul wird dominiert von einer Präsenz nationaler und internationaler Sicherheitskräfte (Landinfo 9.1.2014). Es gibt keine offiziellen Zahlen ziviler Opfer in der Stadt Kabul. Die einzigen Zahlen werden von UN OCHA generiert. Diese geben für den Zeitraum 9.2013 - 8.2014 an, dass in der Provinz Kabul 108 Zivilisten getötet und 275 verletzt wurden (UN OCHA 10.2014). Im Jahresvergleich 2011 und 2013 stieg die Anzahl regierungsfeindlicher Angriffe um 12%. 2013 wurden 130 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014).

Herkömmliche Kriminalität ist noch immer relativ niedrig für eine Stadt dieser Größe und mit diesen wirtschaftlichen und sozialen Problemen, jedoch ist auch diese gestiegen (AAN 21.1.2014). So sind Entführungen für Lösegeld und Verschleppungen durch die Taliban in Afghanistan relativ üblich (The Guardian 15.4.2014; vgl. auch AAN 21.1.2014). Auch kriminelle Gangs zielen in der Hauptstadt auf reiche Afghanen ab, um Lösegeld zu fordern. Es ist unmöglich zu wissen, wie häufig diese Entführungen vorkommen, da die meisten nicht an die Polizei gemeldet werden (The Guardian 15.4.2014).

2. Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes unter zentraler Berücksichtigung der darin erhaltenen niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes, der schriftlichen Stellungnahme und der damit übermittelten Beweismittel sowie der Aussagen des Beschwerdeführers im Zuge der mündlichen Verhandlung am 29.10.2014, des fachärztlichen Gutachtens vom 19.12.2014 und des Befragungsergebnisses vom 13.04.2015 Beweis erhoben.

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen glaubhaften Angaben im Rahmen des behördlichen und gerichtlichen Verfahrens und der Kenntnis der Landessprache Dari.

Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan ergeben sich aus den Länderfeststellungen, welche auf verschiedenen als zuverlässig anzusehenden staatlichen und nicht staatlichen Berichten basieren. Auch die in der Stellungnahme auszugsweise zitierten Berichte stehen diese nicht entgegen und waren letztlich daher nicht geeignet, Zweifel an den vorliegenden Länderberichten aufzuwerfen. Es bestehen daher keine Bedenken dagegen, sich darauf zu stützen.

Die Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers gründen sich auf folgende Überlegungen:

Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbringt, es lege in Bezug auf ihn eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vor, weil er wegen des Verrats eines Anstifters eines Attentats bedroht werde, erweisen sich seine diesbezüglichen Ausführungen aus folgenden Gründen als glaubhaft:

Zur Beurteilung ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hat vor allem zu berücksichtigen, ob dieser außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu seinen Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gem. § 18 Abs. 2 AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung des Beschwerdeführers im Verfahren zu berücksichtigen. Bei der Bewertung des Fluchtvortrages ist darauf abzustellen, ob dieser hinreichend widerspruchsfrei und- auch in Nebenpunkten und allenfalls auf Nachfrage- detailliert vorgebracht wurde und im kulturellen und historischen Zusammenhang in Bezug auf den Herkunftsstaat möglich ist.

Das Bundesasylamt hat sich im Wesentlichen darauf gestützt, dass der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben zur Verwandtschaft seiner Frau und zu seiner Verwandtschaft gemacht habe. Diese lassen sich jedoch dadurch erklären, dass es sich bei seiner Frau selbst um eine Verwandte des Beschwerdeführers handelt. Es ist - im Unterschied zur Annahme des Bundesasylamtes nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer seine Verwandtschaft mit einem in Kabul lebenden Onkel versucht hätte zu verschweigen.

Im Wesentlichen waren die Schilderungen des Beschwerdeführers bereits vor dem Bundesasylamt durchwegs schlüssig und widerspruchsfrei. Auch nach dem persönlichen Eindruck, den sich das Bundesverwaltungsgericht im Zuge der mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer machen konnte, ist viel mehr von einer grundsätzlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Es haben sich zudem keine wesentlichen Abweichungen zu seinen früheren Angaben vor dem Bundesasylamt ergeben. Einzig hinsichtlich der Anzahl der beteiligten Motorräder ergab sich ein Widerspruch der damit erklärt werden könnte, dass eine am Motorrad sitzende Person als Motorradfahrer übersetzt wurde - unabhängig davon, ob sie selbst lenkt oder lediglich mitfährt. Auch unter der Berücksichtigung der Länderfeststellungen ist das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht unschlüssig.

Die ärztlichen Bestätigungen über die psychischen und physischen Verletzungen des Beschwerdeführers sind mit dem Fluchtvorbringen und der Geschichte des Beschwerdeführers in Deckung zu bringen.

Zusammengefasst erweisen sich damit die Aussagen des Beschwerdeführers insgesamt als ausreichend umfangreich, in den wesentlichen Bereichen frei von Widersprüchen und vor dem Hintergrund der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegten Länderfeststellungen als durchaus plausibel. Es muss daher als ausreichend wahrscheinlich angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seine Heimatprovinz verfolgt und gefangen genommen werden würde, weil die Freunde des verratenen Attentäters sich an ihm rächen würden. Diese würden davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer auf der Seite der Regierung stehen würde.

Die Befürchtung des Beschwerdeführers, dass die Taliban ihn in Kabul finden könnten erscheint vor dem Hintergrund der besonderen Umstände des Falles und der vorliegenden Länderfeststellungen nicht als unbegründet. Die Taliban sind ausreichend vernetzt, um Personen innerhalb einer Stadt verfolgen zu können. Es ist glaubhaft, dass der Beschwerdeführer nicht bei Verwandten in einer sicheren Region unterkommen könnte. Es ist daher im Falle des Beschwerdeführers nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit vom Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen.

3. Rechtliche Erwägungen zu der zulässigen Beschwerde:

Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:

Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 49/2012, zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - zu erkennen. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Bundesverwaltungsgericht. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt A):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit, Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Z 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Z 2).

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, 2000/01/0131; vom 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 4. Auflage, K7 zu § 3 AsylG, 56f). Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 4. Auflage, K8 zu § 3 AsylG, 57). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn die Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 24.11.1999, 99/01/0280).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, 2000/01/0131; vom 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, 93/01/0284; vom 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird;

auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, 98/01/0318;

vom 19.10.2000, 98/20/0233).

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, 94/20/0836;

VwGH vom 23.07.1999, 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, 99/20/0373;

VwGH vom 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, 99/01/0256 mwN).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

Aus nachstehenden Gründen besteht für den Beschwerdeführer eine objektiv nachvollziehbare, maßgebliche Verfolgungsgefahr:

Wie sich aus den Sachverhaltsfeststellungen zusammenfassend ergibt, wurde dem Beschwerdeführer mehrmals gedroht und es wurde dieser auch Opfer eines versuchten Schussattentats. Die Furcht des Beschwerdeführers, von den Taliban aufgegriffen und allenfalls sogar getötet zu werden, ist vor diesem Hintergrund durchaus begründet und nachvollziehbar. Dass dem Beschwerdeführer Verfolgung erheblicher Intensität droht, ist angesichts der bereits erfolgten Drohungen und des Angriffs mit Waffengewalt offenkundig.

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Grund, nämlich jenen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung anknüpft. Im Fall des Beschwerdeführers kommt die Anknüpfung an eine bestimmte politische Gesinnung zum Tragen. Für die Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung reicht es nämlich, dass eine staatsfeindliche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird und die Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Unterstellung nicht zu erwarten ist (VwGH 12.09.2002, 2001/20/0310). Als politisch kann alles qualifiziert werden, was für den Staat, für die Gestaltung bzw. Erhaltung der Ordnung des Gemeinwesens und des geordneten Zusammenlebens der menschlichen Individuen in der Gemeinschaft von Bedeutung ist (Hinweis Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, 1999, Rz 408). Im gegenständlichen Fall ginge die Unterstellung einer politischen Gesinnung zwar nicht vom Staat aus, doch wäre eine solche Unterstellung seitens der Taliban, nämlich auf der Seite der Regierung zu stehen und sich damit gegen die Interessen der Taliban zu stellen, dennoch von Bedeutung (vgl. dazu die Algerien betreffenden Erkenntnisse des VwGH vom 16.07.2003, 2000/01/0518; 22.08.2006, 2005/01/0728). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil auf Grund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256, VwGH 14.05.2002, 2001/01/0140; siehe weiters VwGH 24.05.2005, 2004/01/0576, VwGH 26.02.2002, 99/20/0509).

Die Prüfung, ob es dem Beschwerdeführer möglich ist, angesichts der zu befürchtenden politisch motivierten Eingriffe ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat in Anspruch zu nehmen bzw. ob der Eintritt des zu befürchtenden Risikos - trotz Bestehens von Schutzmechanismen im Herkunftsstaat - wahrscheinlich ist, ergibt, dass eine solche Wahrscheinlichkeit deshalb zu bejahen ist, weil in Afghanistan derzeit weder ein funktionierender Polizei- oder Justizapparat besteht, noch überhaupt davon auszugehen ist, dass der tatsächliche Machtbereich der gegenwärtigen Regierung über die Grenzen der Hauptstadt reicht. Im Wirkungsbereich einzelner lokaler Machthaber bestehen keine effektiven Mechanismen zur Verhinderung der dem Beschwerdeführer drohenden Verfolgung. Es kann vor diesem Hintergrund in Verbindung mit der Feststellung, dass Taliban-Rebellen gerade in Logar, der Heimatprovinz des Beschwerdeführers, besonders aktiv sind und über großen Einfluss verfügen, nicht davon gesprochen werden, dass der afghanische Staat derzeit in der Lage wäre, dem Beschwerdeführer, welcher aktuell und einer massiven Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt wäre, effektiven Schutz zu gewähren. Fallbezogen ist daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer angesichts des ihn betreffenden Verfolgungsrisikos keinen ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann.

Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des asylrechtlichen Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann, und ihm dies zumutbar ist (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503; 25.11.1999, 98/20/0523). Ausgehend von der dem Beschwerdeführer drohenden Verfolgung und der fehlenden Schutzgewährung durch die staatlichen Behörden kann nicht davon ausgegangen werden, dass ihm ein Ausweichen in einen anderen Landesteil Afghanistans möglich wäre. Denn wie aus den Länderberichten zu entnehmen, verfügen die Taliban in Afghanistan über ein entsprechend gut ausgebautes Netzwerk. Eine innerstaatliche Fluchtalternative für den Beschwerdeführer besteht daher nicht.

Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen.

Dem Beschwerdeführer ist daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG ist die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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