BVwG L514 1423096-1

L514 1423096-1Tribunale amministrativo federale13 mag 2015

Regest

Intensität, mangelnde Asylrelevanz, mangelnder Anknüpfungspunkt

Testo completo

BVwG L514 1423096-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L514.1423096.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Mariella KLOIBMÜLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.11.2011, Zl. 11 02.660-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.09.2014 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer gab an, ein Staatsangehöriger des Irak, arabischer Abstammung und sunnitischen Glaubens zu sein. Er reiste 18.03.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, stellte noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am nächsten Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.

Im Rahmen dieser Befragung führte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Antrages auf internationalen Schutz aus, dass er mit der Tochter eines Nachbarn geschlafen habe. Aus diesem Grund hätte deren Familie ihn umbringen wollen.

Am 24.03.2011 sowie am 12.04.2011 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich befragt. Im Zuge dieser Befragung führte er ergänzend aus, dass die Beziehung zu dem Mädchen sechs Monate vor seiner Flucht begonnen habe. Der Vater des Mädchens sei dahinter gekommen und mit der Beziehung nicht einverstanden gewesen. Aus diesem Grund habe ihn der Vater des Mädchens auch zu Hause aufgesucht bzw habe der gesamte Stamm nach dem Beschwerdeführer gesucht. Darüber hinaus sei vor etwa acht Monaten die Nationalgarde in das Haus des Beschwerdeführers gestürmt und habe ihn geschlagen. Davon habe der Beschwerdeführer auch Verletzungen an der linken Hand und eine Platzwunde am Kopf davongetragen.

Aufgrund von Zweifel am Alter des Beschwerdeführers, dieser behauptete minderjährig zu sein, wurde amtswegig die Erstellung einer medizinischen Altersdiagnostik in Auftrag gegeben. Das Gutachten ergab, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Untersuchung mindestens 18 Jahre alt war.

Am 12.07.2011 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen einer weiteren niederschriftlichen Befragung über das Ergebnis der Untersuchungen, nämlich dass der Beschwerdeführer das 18. Lebensjahr vollendet habe, in Kenntnis gesetzt. Der Beschwerdeführer selbst führte in diesem Zusammenhang aus, dass er das Ergebnis nicht akzeptiere. Der Vertreter des Jugendwohlfahrtsträgers meinte, dass das Mindestalter von 18 Jahren nicht nachvollzogen werden könne, da der Beschwerdeführer, neben der noch nicht abgeschlossenen Mineralisation und Dentition, einen jugendlichen Eindruck mache.

Ergänzend führte der Beschwerdeführer weiter aus, dass er drei oder vier Monate vor seiner Ausreise aus dem Irak von der Polizei völlig willkürlich überfallen worden sei. Insgesamt sei es zwei Mal zu derartigen Vorfällen gekommen; einmal zu Hause und einmal auf offener Straße.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.11.2011, Zl. 11 02.660-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Beweiswürdigend wurde vom Bundesasylamt ausgeführt, dass es die behauptete Bedrohung aufgrund näher dargestellter Gründe für nicht glaubwürdig befinde.

Demgegenüber sei ihm aufgrund der allgemeinen Lage im Irak der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamts vom 08.02.2012 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

3. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 25.11.2011 ordnungsgemäß durch Hinterlegung zugestellt, wogegen innerhalb offener Frist Beschwerde erhob wurde. Begründend wurde das bisherige Vorbringen des Beschwerdeführers dem Grunde nach wiederholt.

4. Mit Schreiben vom 14.05.2012 wurde dem Asylgerichtshof eine Beschwerdeergänzung übermittelt, in welcher ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer das westliche Verhalten bzw die westliche Lebensführung übernommen habe. Bereits im Irak habe er sich von anderen Männern unterschieden. Er sei ein äußerst liberaler und frei denkender Mensch. Bildung und Kunst würden für ihn die wertvollsten Güter darstellen und trachte er danach, sich stets frei von Einschränkungen weiterbilden zu können. Ebenso stehe er mit seiner gesamten Persönlichkeit für die Gleichberechtigung der Frau ein. Am ehesten fühle sich der Beschwerdeführer der Emo-Szene zugehörig, weshalb er einer sozialen Gruppe angehören würde, die befürchte, von radikalen Islamisten verfolgt zu werden.

5. Am 24.09.2014 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache des Beschwerdeführers eine öffentlich mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, neuerlich seine Ausreisemotivation darzulegen.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.04.2015 wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Länderfeststellungen zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von 14 Tagen dazu eine Stellungnahme abzugeben, wovon der Beschwerdeführer jedoch keinen Gebrach gemacht hat.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Irak, sunnitischen Glaubens und Angehöriger der arabischen Volksgruppe. Er stammt aus der Stadt XXXX, wo er auch die Schule besucht hat. Nach der Schule arbeitete der Beschwerdeführer als Hilfsarbeiter auf Baustellen. Der Beschwerdeführer lebte weiters bis zu seiner Ausreise mit seiner Mutter, der Vater ist vor etwa fünf Jahren verstorben, und einer Schwester in einem gemeinsamen Haushalt.

Im Irak sind nach wie vor die Mutter und eine Schwester des Beschwerdeführers aufhältig. Sie werden von einem Onkel mütterlicherseits versorgt und steht der Beschwerdeführer auch mit seinen Familienangehörigen in Kontakt.

1.2. Zur Lage im Irak

Zusammenfassung

Laut Verfassung ist der Irak ein demokratischer Rechtsstaat mit allen Merkmalen der Gewaltenteilung. Im Irak wurde im September 2014 eine Regierung der nationalen Einheit unter Premierminister Al-Abadi (Da'wa-Partei, Rechtsstaatskoalition) mit Beteiligung aller großen Parteienblöcke gebildet.

Die Sicherheitslage im Irak hat sich Mitte 2014 dramatisch verschlechtert. Schwerpunkte terroristischer Aktivitäten bleiben Bagdad sowie die Provinzen Anbar, Ninawa, Salah al-Din und Diyala im Norden und Westen des Landes. Weite Teile dieser Provinzen sind nicht unter Kontrolle der Zentralregierung und 17 Millionen Menschen (53 Prozent der Bevölkerung) sind von Gewalt betroffen. Diese geht überwiegend von der terroristischen Organisation "Islamischer Staat" (ISIS) sowie von ba'athistischen Elementen aus; als Reaktion auf den Vorstoß der extremistischen sunnitischen Kräfte wurden auch schiitische Milizen im Irak wieder mobilisiert. Gewalttaten gegen Zivilisten gehen nach Berichten von Menschenrechtsorganisationen und der Vereinten Nationen zunehmend auch von schiitischen Milizen aus.

Gespannt ist das Verhältnis der Zentralregierung zur Region Kurdistan. Die grundlegenden Fragen zwischen Bagdad und Erbil bleiben bisher ungelöst, insbes. die Verteilung der Öl-Einnahmen.

Verstöße gegen die Menschenrechte sind weit verbreitet. Besonders problematisch sind Folter und Defizite im Justizsystem sowie der Umgang mit Journalisten. Offiziell anerkannte Minderheiten, wie chaldäische und assyrische Christen sowie Jesiden, genießen in der Verfassung verbriefte Minderheitenrechte, sind jedoch im täglichen Leben, insbesondere außerhalb der Region Kurdistan, oft benachteiligt. Die Hauptsiedlungsgebiete der Minderheiten liegen in den Gebieten Nordiraks, die im Sommer 2014 unter die Kontrolle von ISIS gerieten. Dabei kam es zu systematischer Verfolgung, Zwangskonversion, Massenvertreibungen von Angehörigen religiöser Minderheiten sowie Verschleppungen und sexueller Gewalt gegen Frauen und Kinder. Insbesondere Jesiden und Christen, aber auch schiitische Angehörige der Sicherheitskräfte wurden in den von ISIS beherrschten Gebieten Opfer von Gräueltaten.

Die irakischen Sicherheitskräfte sind nicht in der Lage, den Schutz der Bürger sicherzustellen. Die Anwendung bestehender Gesetze ist nicht gesichert. Gerichte und Sicherheitskräfte verfügen nicht über ausreichend qualifiziertes Personal, es fehlt an rechtsstaatlichem Grundverständnis. Gewalttaten bleiben oft straflos.

2014 haben im Irak drei Flüchtlingswellen zu insgesamt 1,8 Millionen Binnenvertriebenen (Stand: September 2014) geführt. Die Provinzen Ninawa, Anbar und Salah al-Din waren stark betroffen. Rund 860.000 Binnenvertriebene sind in die Region Kurdistan-Irak, darunter rund 540.000 in die Provinz Dohuk, geflohen.

Staatliche Repressionen

Staatliche Stellen sind nach wie vor für zahlreiche Menschenrechtsverletzungen verantwortlich und trotz erkennbarem Willen einiger Regierungsmitglieder nicht in der Lage oder bereit, die in der Verfassung verankerten Rechte und Grundfreiheiten zu gewährleisten. Derzeit ist es staatlichen Stellen zudem nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Insbesondere schiitische Milizen, aber auch sunnitische Stammesmilizen handeln eigenmächtig. Dies geht nach Informationen von Menschenrechtsorganisationen sowie der VN einher mit Repressionen, mitunter auch extralegalen Tötungen sowie Vertreibungen von Angehörigen der jeweils anderen Konfession.

Minderheiten

Eine systematische Diskriminierung oder Verfolgung religiöser oder ethnischer Minderheiten durch staatliche Behörden findet nicht statt. Allerdings ist nach dem Fall der Herrschaft Saddam Husseins die irakische Gesellschaft teilweise in ihre (konkurrierenden) religiösen und ethnischen Segmente zerfallen.

Die Hauptsiedlungsgebiete der religiösen Minderheiten liegen im Nordirak in den Gebieten, die seit Juni 2014 teilweise unter Kontrolle von ISIS standen oder noch stehen. Hier kam es zu gezielten Verfolgungen von Jesiden und Christen, Zwangskonversionen und Massenvertreibungen. Rund 300.000 Jesiden wurden aus ihrem Stammland um Sindschar vertrieben und mussten tagelang ohne Wasser und Lebensmittel im Gebirge ausharren, bis sie gerettet werden konnten. In der Region Kurdistan-Irak wie auch in weiteren Gebieten, die

unter Kontrolle der KRG stehen, sind Minderheiten weitgehend vor Gewalt und Verfolgung geschützt.

Repressionen durch nicht-staatliche Akteure

Neben die staatliche tritt die Repression durch nicht-staatliche Akteure, vor denen Regierung und Staat die Bürger nicht schützen können. Bereits seit 2013 hat das Erstarken der Terrorgruppe ISIS zu verstärkten Repression gegen die Zivilbevölkerung insbesondere in Ninawa geführt. Mit Ausbruch der Kämpfe in weiten Teilen des Irak seit Juni 2014 wurden auch schiitische Milizen mobilisiert, die Racheakte, einschließlich Vertreibungsaktionen, gegen sunnitische Iraker begehen. Minderheiten geraten oft zwischen die Fronten.

Sicherheitslage

Weite Teile der nordwestlichen Provinzen sind nicht oder nur teilweise unter der Kontrolle der Zentralregierung. Das Auswärtige Amt ruft seit Juni 2014 zur sofortigen Ausreise aus den Provinzen Anbar, Ninawa, Salah al-Din, Diyala und al-Ta'min sowie aus dem Großraum Bagdad und dem Norden der Provinz Babil auf. Seit August 2014 wird ISIS von verschiedenen irakischen wie internationalen Akteuren bekämpft. Dies hat bewaffnete Auseinandersetzungen in einigen irakischen Provinzen (Anbar, Babil, Baghdad, Diyala, Ninawa, Salah al-Din) sowie auch an den Rändern der Region Kurdistan-Irak zur Folge.

Im Grenzgebiet der Region Kurdistan-Irak zur Türkei und dem Iran haben in der Vergangenheit das türkische Militär (gegen PKK) und das iranische Militär (gegen PJAK) Anti-Terror-Operationen mit erheblichen militärischen Mitteln (Luftangriffe bzw. Artilleriebeschuss) teilweise auch auf irakischem Boden ausgeführt. Dabei gab es immer wieder auch zivile Opfer. Seit Mai 2013 siedeln mehr als 1.400 weitere PKK-Kämpfer auf der Basis eines Abkommens der türkischen Regierung mit der PKK (zumindest vorübergehend) in die Region um. Die irakische Regierung war bei dieser Entscheidung nicht beteiligt worden und hat protestiert.

Besonders gefährdete gesellschaftliche Gruppen

Polizisten, Soldaten, Journalisten, Intellektuelle, Richter und Rechtsanwälte, alle Mitglieder der Regierung und des Sicherheitsapparats sowie sog. "Kollaborateure" sind besonders gefährdet. Auch Mitarbeiter der Ministerien sowie Mitglieder von Provinzregierungen werden regelmäßig Opfer von gezielten Attentaten. Neben Autobomben kommen dabei häufig schallgedämpfte Waffen zum Einsatz. Inhaber von Geschäften, in denen Alkohol verkauft wird, Zivilisten, die für internationale Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen oder ausländische Unternehmen arbeiten, Friseure und Ärzte bzw. medizinisches Personal werden ebenfalls immer wieder Ziel von Anschlägen.

Eine Vielzahl von ehemaligen Mitgliedern der seit 2003 verbotenen Baath-Partei Saddam Husseins sind, soweit nicht ins Ausland geflüchtet, häufig auf Grund der Anschuldigung terroristischer Aktivitäten in Haft. Laut UNAMI haben viele von ihnen weder Zugang zu Anwälten noch Kontakt zu ihren Familien.

Ausweichmöglichkeiten

Innerirakische Migration in die Region Kurdistan-Irak ist möglich. Durch ein Registrierungsverfahren wird der Zuzug kontrolliert. Wer dauerhaft bleiben möchte, muss zur Asayish-Behörde des jeweiligen Bezirks gehen und sich anmelden. Informationen über die Anzahl der Anträge und Ablehnungen werden nicht veröffentlicht. Durch den Zustrom von Binnenvertriebenen ist die Region Kurdistan-Irak an der Grenze ihrer Aufnahmefähigkeit angelangt. Mehr als 850.000 Binnenflüchtlinge sind allein seit Anfang des Jahres 2014 nach Kurdistan-Irak geflohen. Hinzu kommen mehr als 200.000 syrische Flüchtlinge.

Situation für Rückkehrerinnen und Rückkehrer

Der Flüchtlingsstrom aus dem Irak in die Nachbarländer ist zurückgegangen, auch wenn immer noch viele Iraker beabsichtigen, das Land zu verlassen. Die Flucht erfolgte vor allem aus der Süd- und Zentralregion (Bagdad). Hauptaufnahmeländer waren Syrien (nach früheren Schätzung der syrischen Regierung phasenweise ca. 1 bis 1,5 Millionen; belastbare Zahlen über evtl. Anschlussflucht aufgrund der Situation in Syrien liegen nicht vor) und Jordanien (bis zu 450.000) sowie in geringerem Umfang Iran, Ägypten, Libanon und die arabischen

Golfstaaten. Auf niedrigem Niveau ist eine freiwillige Rückkehrbewegung irakischer Flüchtlinge zu beobachten. Nur die in den achtziger und neunziger Jahren geflohenen irakischen Kurden kehren in nennenswertem Maße in die Region Kurdistan-Irak zurück.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, beinhaltend unter anderem die Niederschriften der Erstbefragung und der Einvernahmen des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt sowie den Beschwerdeschriftsatz und der Ergänzung.

Einsicht in die vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 23.12.2014).

Einsicht in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen.

Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 24.09.2014.

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:

Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, der Identität des Beschwerdeführers sowie hinsichtlich seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet und des Datums seiner Asylantragstellung in Österreich ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den familiären und privaten Verhältnissen des Beschwerdeführers gründen sich auf dessen in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren.

2.3. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

2.3.1. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Antrages auf internationalen Schutz vor, dass es aufgrund einer Beziehung zu einem Mädchen aus der Nachbarschaft zu Problemen gekommen sei. Darüber hinaus habe es auch Probleme mit den irakischen Sicherheitsbehörden gegeben.

Das Bundesasylamt führte in der Begründung zu seiner Entscheidung aus, dass ob der zahlreichen Unplausibilitäten und Widersprüchlichkeiten dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine Glaubwürdigkeit zuerkannt werden konnte. Nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung ist im Ergebnis der Einschätzung des Bundesasylamtes zu folgen. Der Beschwerdeführer vermochte weder in der Beschwerde noch in der Beschwerdeverhandlung den vom Bundesasylamt aufgeworfenen Widersprüchlichkeiten und Unplausibilitäten substantiiert entgegenzutreten.

Als Hauptausreisegrund nannte der Beschwerdeführer den Umstand, dass er mit einem Mädchen aus der Nachbarschaft geschlafen habe, weshalb der Vater dieses Mädchens sich am Beschwerdeführer habe rächen wollen. Aufgrund zahlreicher Widersprüchlichkeiten und Unplausibilitäten, vermag das Bundesverwaltungsgericht dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers keinen Glauben zu schenken. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt nicht übereinstimmende Angaben hinsichtlich des Namens des Mädchens, mit welchem er eine Beziehung geführt habe, darzulegen vermochte - auch die dafür in der Beschwerdeverhandlung gelieferte Begründung, dass es Dolmetscherprobleme gegeben habe, vermochte das Bundesverwaltungsgericht nicht zu überzeugen - , verstickte er sich auch hinsichtlich des Beginns bzw der Dauer der Beziehung in Widersprüche (OZ 12 S 6). Gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt etwa noch an, dass die Beziehung sechs Monate gedauert habe (Akt S 41), so führte er diesbezüglich auf Nachfrage in der Beschwerdeverhandlung aus, dass die Verbindung eineinhalb bis zwei Monate gedauert habe (OZ 12 S 6).

Abgesehen von sich widersprechenden Angaben des Beschwerdeführers vermochte bereits der Ablauf der geschilderten Geschehnisse das Bundesverwaltungsgericht nicht von der Glaubwürdigkeit zu überzeugen. Der Beschwerdeführer gab auf Nachfrage in der Beschwerdeverhandlung an, dass die Beziehung nicht offiziell gewesen sei und dass er bei ihr zu Hause mit dem Mädchen geschlafen habe, als dieses alleine gewesen sei. Diesem Vorbringen kann insofern nicht gefolgt werden, zumal entsprechend der im Irak vorherrschenden Traditionen ein junger Mann nicht einfach ein unverheiratetes junges Mädchen zu Hause besuchen kann. Abgesehen davon ist es nicht plausibel, dass - wenn man den vorgetragenen Sachverhalt hypothetisch zugrunde legen würde - die Familie des Mädchens nicht versucht, den Beschwerdeführer zu einer Heirat zu bewegen, zumal so die Ehre wiederhergestellt werden könnte. Darüber hinaus war dem Beschwerdeführer bewusst, welche Konsequenzen das Beisammensein mit dem Mädchen nach sich ziehen könnte. Letztlich hat der Beschwerdeführer auf Nachfrage nicht ausgeschlossen, dass er das Mädchen geheiratet hätte (OZ 12 S 7), was eine Verfolgung seitens der Familie des Mädchens noch unplausibler erscheinen lässt. Ebenso nicht nachvollziehbar stellt sich die Behauptung des Beschwerdeführers dar, dass sich das Mädchen seiner Mutter anvertraut habe und so die ganze Geschichte ans Licht gekommen sei. Dies vor allem deshalb, da sie sich durch ein Geständnis unweigerlich in eine für sie gefährliche Situation begeben hätte.

Ein weiteres Indiz für die Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers stellt der Umstand dar, dass er sich - nachdem er vom Mädchen telefonisch vor ihrem Vater gewarnt worden sei - nicht mehr um diese gekümmert habe. Weder habe er versucht, sie nach Europa mitzunehmen noch besteht ein Kontakt zu ihr. Es ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer um das weitere Schicksal des Mädchens sorgen würde, speziell vor dem Hintergrund der gegen ihn ausgestoßenen Drohungen, was jedoch nicht erkennbar war.

Weiters ist festzuhalten, dass sowohl die Mutter und die Schwester des Beschwerdeführers als auch die übrigen Verwandten ohne Schwierigkeiten seitens der Familie des Mädchens nach wie vor im Irak zu leben vermögen. Der Beschwerdeführer hat in diesem Zusammenhang selbst ausgeführt, dass sich die Geschichte in der Folge immer mehr beruhigt habe. Auch das ist ein weiteres Indiz für die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens, zumal laut Angaben des Beschwerdeführers der Vater des Mädchens alles tun würde, um die Ehre seiner Familie wiederherzustellen. Somit wäre davon auszugehen, dass er die Familie und Verwandten des Beschwerdeführers unter Druck setzen würde, damit er der Person des Beschwerdeführers habhaft werden könne. Überdies relativiert sich der Beschwerdeführer durch diese Angaben - es habe sich die Lage beruhigt - selbst, zumal vor diesem Hintergrund bei einer etwaigen Rückkehr in den Irak kein Grund mehr für eine weitere Verfolgung bestehen würde. Dem vermochte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung auch nichts Substantiiertes entgegensetzen.

Vor dem Hintergrund obiger Ausführungen ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer einer konstruierten Geschichte bedient hat, die keineswegs den Tatsachen entspricht. Er verstickte sich zum einen in Widersprüche, die er nicht aufzulösen vermochte, und war das diesbezüglich Vorbringen zum anderen in seiner Gesamtheit derart unplausibel, sodass keine Glaubwürdigkeit zuerkannt werden konnte. Abgesehen davon mangelt es diesem Vorbringen, er sei über seine Mutter bedroht worden, an der notwendigen asylrelevanten Intensität.

Abgesehen von privaten Problemen führte der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt auch Schwierigkeiten mit den irakischen Sicherheitsbehörden ins Treffen. In diesem Zusammenhang gab er in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt an, dass er acht Monate zuvor von diesen zu Hause aufgesucht und so fest geschlagen worden sei, dass er eine Platzwunde am Kopf und eine Narbe an der linken Hand davongetragen habe (Akt S 43). In der Beschwerdeverhandlung wurde vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang wiederum auf Nachfrage ausgeführt, dass er mit den nationalen Behörden, der Polizei oder Gerichten keinerlei Schwierigkeiten gehabt habe, jedoch sei seitens der Amerikaner die Wohnung des Beschwerdeführers mehrmals gestürmt und er einmal im Jahr 2010 mitgenommen worden. Er sei für vier bis fünf Tage angehalten und geschlagen worden, weshalb er Rückenprobleme habe. Auf den Vorhalt, dass er dies im bisherigen Verfahren noch mit keinem Wort erwähnt habe, meinte er lapidar, dass er dies sehr wohl angegeben habe und er nicht wisse, was in der Beschwerde bzw Beschwerdeergänzung geschrieben worden sei (OZ 12 S 10). Ob der oberflächlichen Darstellung ist jedoch davon auszugehen, dass es sich bei diesem Vorbringen um eine unbeachtliche Steigerung handelt, die einzig den Zweck verfolgt, den Angaben des Beschwerdeführers mehr Gewicht zu verleihen. Auf das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei von den Sicherheitsbehörden geschlagen worden, braucht wohl vor dem Hintergrund seiner Ausführungen in der Beschwerdeverhandlung - er habe mit den nationalen Behörden, der Polizei oder Gerichten keinerlei Schwierigkeiten gehabt (OZ 12 S 9) - nicht weiter eingegangen werden.

Letztlich ist noch hinsichtlich der Beschwerdeergänzung vom 14.05.2012, der Beschwerdeführer fühle sich der Emo-Szene zugehörig, weshalb er einer sozialen Gruppe angehören würde, festzuhalten, dass der Beschwerdeführer danach in der Beschwerdeverhandlung befragt ausführte, dass er so etwas niemals behauptet und darüber keine Ahnung habe. Offensichtlich wurde vom Verfasser der Beschwerdeergänzung - ohne Wissen des Beschwerdeführers - ein neues und vor allem konstruiertes asylrelevantes Vorbringen ins Treffen geführt, um dem Beschwerdeführer einen Vorteil zu verschaffen. Ob der Ausführungen des Beschwerdeführers braucht darauf jedoch nicht weiter eingegangen werden.

In der Beschwerdeverhandlung verwies der Beschwerdeführer noch lapidar auf die aktuelle Situation im Zusammenhang mit dem IS. Dazu ist festzuhalten, dass im Verfahren nichts dargetan wurde, was eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der derzeitigen Umstände indizieren würde. Auch von amtswegen vermag das Bundesverwaltungsgericht nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer bei einer etwaigen Rückkehr in den Irak per se einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt sein werde. Die aktuellen Vorfälle sind ein Ausfluss der derzeitigen allgemeinen Situation, welche bereits durch das Bundesasylamt durch die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten berücksichtigt wurde.

In einer Gesamtschau erstattete der Beschwerdeführer somit ein unglaubwürdiges Vorbringen, aus dem keine individuelle asylrelevante Verfolgung seiner Person abgeleitet werden konnte.

Aufgrund obiger Ausführungen sowie vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen ist es daher nicht glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer tatsächlich in asylrelevanter Weise gefährdet war oder ist, noch, dass für den Beschwerdeführer aus sonstigen Gründen tatsächlich eine aktuelle und persönliche asylrelevante Bedrohung oder Verfolgung bestand oder besteht.

2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus in das Verfahren eingebrachten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen (aktuellsten) Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben, wovon er jedoch keinen Gebrauch machte. Bereits in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 24.09.2014 vermochte er es nicht, die vorausgegangenen Länderfeststellungen, welche ihm zur Kenntnis gebracht wurden, substantiiert zu bestreiten. Es wurden keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Eine gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete individuelle Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde weder im Verfahren vor dem Bundesasylamt noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft behauptet.

3.2.3. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, ist in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.

Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht weiters hervor, dass das erkennende Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe und zum Flüchtlingsbegriff, abgeht. Darüber hinaus wird zu diesem Thema keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert. In Bezug auf den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides liegt das Schwergewicht zudem auf der Frage der Beweiswürdigung.

Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

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