I405 2008755-2•BVwG I405 2008755-2
I405 2008755-2Tribunale amministrativo federale13 mag 2015
ersatzlose Behebung, mangelnde Beschwer, Verfahrenseinstellung
I405 2008755-2/2E
BESCHLUSs
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend die Vorstellung vom 03.06.2014 beschlossen:
A) Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.05.2014, Zl. 1017665810/145600962, wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, gemäß § 56 Abs. 1 und 2 Z 5 FPG in einem vom Bundesamt bestimmten Quartier Unterkunft zu nehmen.
2. Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 03.06.2014 Vorstellung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens erhoben.
3. Mit Aktenvermerk vom 17.06.2014 des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde in der Folge das Ermittlungsverfahren eingeleitet.
4. Am 07.01.2015 brachte der Beschwerdeführer die gegenständliche Säumnisbeschwerde beim Bundesamt ein. Begründend wurde ausgeführt, dass das Bundesamt nach Einleitung des ordentlichen Ermittlungsverfahrens über sechs Monate hinweg keine Entscheidung getroffen habe und dadurch seine Entscheidungspflicht verletzt habe. Die Behörde habe in der Entscheidungsfrist keinerlei Verfahrensschritte gesetzt, weshalb die Verzögerung auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen sei. Das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen und den Mandatsbescheid vom 20.05.2014 ersatzlos beheben.
5. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht samt Verwaltungsakt am 05.05.2015 vorgelegt. Gleichzeitig teilte das Bundesamt dem Gericht mit, dass der Mandatsbescheid vom 20.05.2014, Zl. 1017665810/145600962, mit Bescheid des Bundesamtes vom 28.04.2015, Zl. 1017665810/145600962, ersatzlos behoben worden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchteil A):
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG kann die Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.
Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 28.04.2015, Zl. 1017665810/145600962, den versäumten Bescheid gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG erlassen. Das Verfahren war daher gemäß § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VwGVG einzustellen.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung aufgrund der unstrittigen Sachlage und der klaren Rechtslage getroffen werden konnte. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zur Frage der Einstellung des Verfahrens sind im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen.
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