G309 2008391-1•BVwG G309 2008391-1
G309 2008391-1Tribunale amministrativo federale13 mag 2015
Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
G309 2008391-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Simone KALBITZER und die fachkundige Laienrichterin HR Dr. Margareta STEINER als Beisitzer, über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen,
Landesstelle Steiermark, vom 10.04.2014, VN: XXXX5, zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß §§ 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und 2 Behinderten-einstellungsgesetz (BEinstG) idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
II. Frau XXXX ist auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung in Höhe von 50 (fünfzig) von Hundert (vH) ab 16.01.2014 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zuzuzählen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) brachte am 16.01.2014 beim Bundessozialamt, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde), den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß den Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) ein. Dem Antrag waren verschiedene medizinische Beweismittel (Befunde, Ambulanzberichte udgl.) angeschlossen.
2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurden zur Überprüfung der im Zuge der Antragstellung gemachten Angaben und der vorgelegten medizinischen Beweismittel nach persönlicher Untersuchung der BF am 06.02.2014, ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.
Im eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 09.02.2014 wird von XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vidiert durch XXXX, Ärztlicher Dienst beim Bundesamt für Soziales- und Behindertenwesen, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Lfd.
Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
BEGRÜNDUNG der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos Nr. GdB %
1 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen
Oberer Richtsatzwert entsprechend den mittel- bis höhergradigen radiologischen Veränderungen mit geringen Funktionseinschränkungen ohne neurologische Defizite und Mitberücksichtigung der reaktiven Depression 02.01.02 40
Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Der GesGdB wird durch GS 1 gebildet.
Der Gesamtgrad der Behinderung liegt vor seit:
Antragstellung
3. Mit Parteiengehör vom 21.02.2014 wurde der BF durch die belangte Behörde das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht. Zugleich wurde der BF Gelegenheit gegeben, dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. 4. Mit Schreiben vom 04.03.2014 übermittelte die BF eine als "Einspruch" bezeichnete Stellungnahme zum gewährten Parteiengehör und führte darin im Wesentlichen aus, dass es zu einer massiven Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen sei, und sie auf Grund der starken Beschwerden im LKH XXXX vom 11.02.2014 bis 23.02.2014 in stationärer Behandlung gewesen sei. Der Stellungnahme war ein Bericht des XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin vom 03.03.2014, ein Konsiliarbefund des LKH XXXX, XXXX, vom 19.02.2014, sowie ein Ärztlicher Befundbericht des LKH XXXX, vom 21.02.2014, angeschlossen.
5. Seitens der belangten Behörde wurde auf Grund der gemachten Einwendungen der ärztliche Dienst um eine Stellungnahme ersucht.
XXXX führt in seiner Stellungnahme vom 24.03.2014 aus wie folgt:
XXXX begründet ihre Einwendungen mit einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes im Rahmen der seit längerer Zeit bekannten
Wirbelsäulenveränderungen. An relevanten Befunden werden vorgelegt:
LKG XXXX vom 19.2.2013: seit Jahren wiederkehrende Cervikobrachialgien vor allem im proximalen Dermatom C6 links, in letzter Zeit auch rechts bei bildgebend verifiziertem Bandscheibenvorfall C5/C6 links
LKH XXXX, Abteilung für Innere Medizin vom 21.2.2014: Diskusprolaps C5/C6, LWS-Beschwerden, HWS-Beschwerden, Morbus Scheuermann BWS, Thorakalgie
Der aktuelle MRT-Befund der HWS vom 12.12.3013 beschreibt gegenüber dem Vorbefund vom 26.1.2012 sogar eine Ausdehnungsregredienz (Rückbildung) der Diskusprotrusion C5/C6, in diesem Segment jedoch eine erworbene Spinalkanalstenose durch die Protrusion. Ebenso tendenzielle Regredienz der Protrusion C4/C5 sowie eine Einengung der Neuroformanina C5/C6 beidseits durch Spondylophyten. Zusätzlich beschrieben Schmorl¿sche Deckplattenimpressionen BWK 6, BWK 7, LWK1 bis LWK 3.
Wie schon im GA vom 9.2.2014 ausgeführt handelt es sich um mittelbis höhergradige radiologische Veränderungen an der Wirbelsäule. Die Funktionseinschränkungen zum Zeitpunkt der Begutachtung waren gering, neurologische Defizite lagen nicht vor. Auch in den nun vorgelegten Befunden werden keine motorischen Ausfälle beschrieben. Das KH XXXX empfiehlt in seinem Arztbrief die bedarfsweise Einnahme oraler NSAR (Schmerzmedikamente) unter Magenschutz, was einer sehr milden Therapie entspricht, sowie Physiotherapie. Auch die Neurochirurgie XXXX empfiehlt weiter konservative Therapien.
Unter Berücksichtigung der vorbekannten höhergradigen radiologischen Veränderungen (insbesondere an der HWS mit Einengung der Neuroformanina C5/C6 mit Spinalkanlastenose in diesem Segment) mit Regressionstendenz gegenüber dem Vorbefund 2012, jedoch ohne eindeutiges neurologisches Defizit bei nur bedarfsweise notwendiger oraler Schmerzmedikation und derzeit nicht gegebener OP-lndikation, sowie der neuerlichen Verschlechterung mit radikulären Reizzeichen erscheint eine Erhöhung der GS 1 auf 40 v.H. gerechtfertigt (Anm.:
Diese Erhöhung wurde bereits im Zuge der Vidierung durch den Ärztlichen Dienst vorgenommen). Die depressive Symptomatik, derzeit unter milder, schlafanstoßender Medikation therapiert, ist in GS 1 inkludiert. 6. Mit Bescheid vom 10.04.2014 wurde seitens der belangten Behörde der Antrag der BF vom 16.01.2014 abgewiesen. Gestützt wurde die Entscheidung im Wesentlichen auf das erstattete Sachverständigengutachten samt der ärztlichen Stellungnahme.
7. Gegen diesen Bescheid erhob die BF, vertreten durch XXXX ua.,XXXX, innerhalb offener Frist Beschwerde. Begründet wurde die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass auf Grund des bei der BF vorherrschenden Krankheitsbildes und gesundheitlicher Beschwerden, der Grad der Behinderung zumindest 50 v.H. betragen müsste. Verschiedene gesundheitliche Einschränkungen seien vom Sachverständigen nicht berücksichtigt worden.
8. Mit 30.05.2014 langte der gegenständliche Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungs-gericht ein.
9. Dem Ermittlungsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden als Amtssachverständige XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, sowie XXXX, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, hinzugezogen, und mit der Erstellung eines Gutachtens nach persönlicher Untersuchung beauftragt.
Im medizinischen Sachverständigengutachten vom 21.09.2014 wird von XXXX basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF am 11.09.2014 im zusammenfassenden Ergebnis festgehalten wie folgt:
Diagnosen: Degeneratives Wirbelsäulensyndrom, abgelaufener Morbus Scheuermann, Fusionsoperation C5/6 (4/2014), keine Wurzelirritation, mäßige Funktionseinschränkungen, Pos 02.01.02, unterer RSW bei mittelgradigen Funktionseinschränkungen, radiologischen Veränderungen und dauerndem Therapiebedarf, GdB 30%
wiederkehrende depressive Störung unter Therapie stabil, Pos 03.06.01, entspricht einer Stufe über dem untersten Rahmensatzwert, GdB 20%
Folgende Leiden erreichen aufgrund ihrer geringfügigen Beeinträchtigungen bzw. ihrer zeitlich begrenzten Dauer keinen maßgeblichen Behinderungswert und werden daher nicht für die Bildung des Gesamtgrades der Behinderung herangezogen:
1. Folgezustand nach Ablation eines akzessorischen Bündels bei wiederkehrender Herzrhythmusstörung, keine weitere Therapie erforderlich 2. Folgezustand nach Konisation bei bösartigen Veränderungen am Gebärmutterhals (2003), keine weitere Therapie erforderlich
Folgezustand nach Lungenembolie, keine weitere Therapie erforderlich
Zusammenfassung und Beurteilung:
Die Untersuchte leidet an Restbeschwerden nach einer Bandscheibenoperation in der Halswirbelsäule und an psychischen Beschwerden.
Die einzelnen festgestellten Grade der Behinderung ergeben sich durch Zuordnung des Ausmaßes der einzelnen Gesundheitsstörungen zu den entsprechenden Positionen und Rahmensatzwerten der Einschätzungsverordnung. Zusammenfassend ergibt sich zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens anhand der vorliegenden Befunde unter Berücksichtigung der Anamnese, der subjektiven Beschwerden der Untersuchten, des klinischen Untersuchungsbefundes und der beigebrachten Befunde ein Gesamtgrad der Behinderung von 40%.
Der Gesamtgrad der Behinderung bildet sich aus der Gesundheitsstörung 1 und wird durch die Gesundheitsstörungen 2 um 10% angehoben, da eine wechselseitige negative Beeinflussung der betroffenen unterschiedlichen Körperregionen und Organsysteme besteht.
Bei der Bildung des Gesamt-Wertes ist vom höchsten Teilansatz auszugehen und zu prüfen, inwieweit weitere maßgebliche Funktionsbeeinträchtigungen das Ausmaß der Gesamtauswirkung aller Behinderungen vergrößern, wobei Teilschritte von mindestens 10% verwendet werden. Eine Addition der Einzelbehinderungsgrade ist grundsätzlich nicht vorzunehmen. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb ist möglich. Der Gesamtgrad der Behinderung besteht ab 2/2014. Im Vergleich zum Gutachten des Sozialministeriumservice ist eine Änderung vorhanden. Die aus dem Wirbelsäulenleiden und den psychischen Beschwerden zusammengefasste Gesundheitsstörung 1 wurde in zwei Gesundheitsstörungen aufgeteilt, da sie zwei unterschiedliche Organsysteme betrifft. Der Gesamtgrad der Behinderungen ändert sich dadurch nicht.
Im medizinischen Sachverständigengutachten vom 18.11.2014 wird von XXXX basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF am 18.11.2014 im zusammenfassenden Ergebnis festgehalten wie folgt:
Lfd.
Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs
Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos Nr. GdB %
1 Degeneratives Wirbelsäulensyndrom, abgelaufener Mb. Scheuermann, Fusionsoperation C5/C6 (4/2014), keine Wurzelirritation, mäßige
Funktionseinschränkungen. Oberer RSW entsprechend der anhaltenden, dauernden Schmerzen und den rezidivierenden sensiblen Ausfallserscheinungen in den Armen trotz umfassender Therapien. 020102 40
2 Reaktive Depression, eine Stufe über dem unteren RSW entsprechend dem psychischen Befund und dem Verlauf und der erforderlichen Therapie. 030601 20
Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Der GdB ergibt sich führend durch die GS1 und wird durch die GS2 um 1 Stufe angehoben, da eine negative wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht. Es bestehen glaubhaft rezidivierende, oft therapieresistente Schmerzen in der HWS nach Spondylodiszitis und auch HWS Operation. Hinzu kommen die immer wieder auftretenden Gefühlsstörungen, die zusätzlich belasten. Die Belastbarkeit ist dadurch auch etwas reduziert. Mehrfache Therapiemöglichkeiten wurden in Anspruch genommen, jedoch ohne ausreichenden Erfolg. Die Depression ist ebenso trotz Therapie vorhanden, wenngleich derzeit stabil. Sie verstärkt die Beschwerden weiter durch die zusätzliche Somatisierungsneigung.
Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:
Der GdB der GS1 wurde gegenüber dem orthopäd. VGA aus neurologischer Sicht angehoben, da glaubhaft zusätzliche Gefühlsstörungen und weiterhin therapieresistente Schmerzen bestehen. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Magenschmerzen, suprabentrikuläre Tachykardie 10. Mit Schriftsatz vom 07.01.2015 wurde die Amtssachverständige XXXX ersucht mitzuteilen, ab wann der Gesamtgrad der Behinderung für die BF anzunehmen sei. Mit Stellungnahme vom 24.03.2015 teilte die Amtssachverständige mit, dass auf Grund der aufliegenden Befunde der Gesamtgrad der Behinderung bereits mit Antragstellung (16.01.2014) anzunehmen sei.
11. Der BF und der belangten Behörde wurde das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 08.04.2015 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Die belangte Behörde erstattete keine Stellungnahme. Seitens der Vertretung der BF wurde mitgeteilt, dass auf Grund der nunmehr vorliegenden Gutachten die notwendigen Voraussetzungen für die Zuerkennung der begehrten Leistungen erfüllt seien. Ansonsten werden keine weiteren Anträge gestellt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da kein Nachweis der Begünstigteneigenschaft gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG vorliegt, waren der Grad der Behinderung sowie das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen bzw. eines Ausschlussgrundes zu überprüfen.
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Die BF erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor. Die BF ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Die BF ist im Landeskrankenhaus Rottenmann beschäftigt.
Die BF befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters.
Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11 BEinstG) auszuüben.
1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 50 (fünfzig) von Hundert (vH), wurde mit 16.01.2014 festgestellt.
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorgelegten Staatsbürgerschaftsnachweis, sowie dem mit Stichtag 29.04.2015 eingeholten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung.
Die zum Gesundheitszustand der BF eingeholten Sachverständigengutachten sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen persönlicher Untersuchung ausführlich erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Im Vergleich zum medizinischen Sachverständigengutachten, das dem Bescheid der belangten Behörde zugrunde gelegt wurde, hat sich basierend auf der aktuellen Untersuchung eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung auf 50 v.H. ergeben. Diese Erhöhung ist auf das im Gutachten von XXXX beschriebenes neurologisches Krankheitsbild zurückzuführen.
Der Inhalt der medizinischen Sachverständigengutachten wurde im Rahmen des Parteiengehörs den Parteien zur Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt, und von diesen unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.
Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Es wurde ein Grad der Behinderung von 50 v.H. objektiviert.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 BEinstG durch den Senat.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 19b Abs. 6 BEinstG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken.
Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993).
Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt, ist durch seine "technischer" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet und wurde zudem von den Parteien im Rahmen des gewährten Parteiengehörs nicht beeinsprucht. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen, zumal auch die Parteien die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragten.
Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind (§ 2 Abs. 1 BEinstG).
Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind (§ 2 Abs. 2 BEinstG).
Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen (§ 2 Abs.3 BEinstG).
Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).
Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungs-kommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.
Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen (§ 14 Abs. 1 BEinstG).
Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.
Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird.
Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird (§ 14 Abs. 2 BEinstG).
Da ab 16.01.2014 (Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen) ein Grad der Behinderung von 50 (fünfzig) vH (von Hundert) festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ab diesem Zeitpunkt erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sonst hervorgekommen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zudem nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
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