BVwG W195 2103483-1

W195 2103483-1Tribunale amministrativo federale12 mag 2015

Regest

Befehls- und Zwangsgewalt, Landesverwaltungsgericht,<br/>Unzuständigkeit, Zurückweisung

Testo completo

BVwG W195 2103483-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W195.2103483.1.00

Spruch

W195 2103483-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 13.01.2014, um 10:37 Uhr, und am 30.09.2014 beschlossen:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

II. Kosten gemäß § 35 VwGVG werden nicht zugesprochen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer wandte sich mit Schriftsatz vom 11.03.2015, eingelangt am 17.03.2015, an das Bundesverwaltungsgericht mit einer "Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG" wegen "Verletzung in Rechten infolge der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt".

Aus dem Schreiben ergibt sich in weiterer Folge, dass der Beschwerdeführer am 13.01.2014, um 10:37 Uhr, von 7 Beamten beim Einbringen seiner Beschwerde vor Gericht behindert worden sei. Man habe noch 6 Polizisten geholt, die ihn um 11:28 Uhr (BP XXXX und BP XXXX) lachend aus dem Gericht verwiesen hätten. Er sei massiv genötigt worden und habe ohne rechtliche Grundlage sein Recht als Bürger nicht ausüben können. Da alle 13 Personen (6 Polizisten und 7 Beamte) vorsätzlichen Amtsmissbrauch ausgeübt hätten, fordere er auf, darzulegen, warum er als österreichischer Staatsbürger keinen Rechtsschutz bekomme.

Auch am 30.09.2014 sei er von 9 Beamten grundlos aus dem Bundesverwaltungsgericht verwiesen worden, obwohl er den verfahrensführenden Richter lediglich um einen Termin bitten habe wollen. Erklärend führte der Beschwerdeführer dazu aus, dass er vom Bundesverwaltungsgericht drei Mal abgewiesen worden sei, daher ersuche er um ein Gespräch bzw. eine Überprüfung seines Aktes.

Das Bundesverwaltungsgericht hat daraufhin dem Beschwerdeführer mittels Verfügung vom 19.03.2015, GZ XXXX, die Eingabe zur Verbesserung der bestehenden Beschwerdemängel zurückgestellt und setzte ihn über die Inhaltserfordernisse von Beschwerden im Sinne des § 9 VwGVG in Kenntnis. In dieser Verfügung wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von zwei Wochen zur Mängelbehebung gewährt. Am 24.03.2015 wurde diese Verfügung mittels Hinterlegung beim Zustellpostamt zugestellt, eine weitere Eingabe im Sinne der Verbesserung einer Beschwerde erfolgte bis dato nicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 129 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3); gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 2 B-VG (Z 4).

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

Gemäß Art. 131 Abs. 1 B-VG erkennen, soweit sich aus Abs. 2 und 3 nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 die Verwaltungsgerichte der Länder.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu I.

Über Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) erkennen gemäß § 88 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) die Landesverwaltungsgerichte. Gemäß Abs. 4 leg. cit. beträgt die Frist zur Erhebung einer solchen Beschwerde sechs Wochen. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt hat, wenn er aber durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung. Die Beschwerde ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.

Wegen des im gegenständlichen Fall in Beschwerde gezogenen Verhaltens der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes könnte somit gemäß des diesbezüglich einschlägigen § 88 SPG allenfalls eine Beschwerde an das (jeweils örtlich zuständige) Landesverwaltungsgericht erhoben werden. Das Bundesverwaltungsgericht hingegen ist jedenfalls unzuständig.

Im Ergebnis war daher auf den im Beschwerdeschriftsatz dargelegten Sachverhalt inhaltlich nicht näher einzugehen, da eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes aus den oben dargelegten Erwägungen in jedem Fall auszuschließen ist.

Der Vollständigkeit halber ist zudem anzumerken, dass die Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nicht innerhalb der in § 88 Abs. 4 SPG normierten sechswöchigen Frist erhoben wurde, weswegen die Beschwerde auch wegen Verspätung zurückzuweisen wäre.

Zu II.

§ 35 VwGVG, der die Kostentragung im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt regelt, lautet:

"(1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."

Im gegenständlichen Fall hatte ein Zuspruch von Kosten schon deshalb zu unterbleiben, weil keine der Parteien einen diesbezüglichen Antrag gestellt hat.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die vorliegende Entscheidung hat die Zurückweisung der Beschwerde infolge Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zum Inhalt und folgt dabei den diesbezüglich eindeutigen verfassungs- bzw. einfachgesetzlichen Vorgaben, sodass schon deshalb nicht von einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, ausgegangen werden kann (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage [trotz allenfalls fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes] VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.