W133 2003472-1•BVwG W133 2003472-1
W133 2003472-1Tribunale amministrativo federale12 mag 2015
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W133 2003472-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 17.06.2013, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1
und 2, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer stellte am 02.01.2013 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (seit 01.06.2014 Kurztitel:
Sozialministeriumservice; im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet). Dabei legte er neben einer Meldebestätigung ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor.
Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 22.02.2013 erstatteten Gutachten vom selben Tag wurden die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden
Pos.Nr.
GdB%
1
Koronare Herzerkrankung
Oberer Rahmensatz, da ein Infarkt durchgemacht wurde
40
2
Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom
Unterer Rahmensatz, da zufriedenstellender Verlauf unter C-PAP-Beatmung in der Nacht
20
3
Abnützungserscheinungen des Bewegungsapparates
Oberer Rahmensatz, da operative Eingriffe an Schulter und Knie erforderlich gewesen sind
20
zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 von Hundert (vH) eingeschätzt. Zur Begründung des Gesamtgrades der Behinderung wurde ausgeführt, dass die führende funktionelle Einschränkung durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2-3 nicht erhöht werde, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliege. Folgende beantragten bzw in den beigelegten Krankengeschichten bzw. Befunden diagnostizierten Gesundheitsschädigungen würden keinen Grad der Behinderung erreichen: angegebene Implantate im Ohr, keine entsprechende Dokumentation; Fettleber; beginnende Gefäßveränderungen der Halsschlagader. Es handle sich um einen Dauerzustand.
Das Gutachten wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom 21.03.2013 in Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt.
Mit Schreiben des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers vom 11.04.2013 wurde bekannt gegeben, dass der Beschwerdeführer diesen mit seiner Vertretung bevollmächtigt habe. In der mit demselben Schreiben erstatteten Stellungnahme zum Parteiengehör wurde ausgeführt, die Schlussfolgerung des Gutachtens, wonach der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers sich auf lediglich 40 % summieren würde, sei für diesen nicht nachvollziehbar. Wie dem Gutachten auch entnommen werden könne, sei insbesondere die beim Beschwerdeführer diagnostizierte und urkundlich nachgewiesene Hörstörung unberücksichtigt geblieben, indem ausgeführt worden sei, die ehemals als Ersatz für zwei der drei Gehörknöchelchen eingesetzten Implantate wären angeblich nicht ausreichend dokumentiert. Dem sei zu entgegnen, dass der Implantatersatz, möge er als erwiesen angenommen werden oder auch nicht, per se naturgemäß keine Funktionseinschränkung begründe, er aber beim Beschwerdeführer eine massive Verschlechterung der Hörfähigkeit zur Folge gehabt habe, welche sehr wohl dokumentiert und im Wege der Anfertigung eines sogenannten Audiogramms auch jederzeit nachweisbar sei. Die Hörstörung wirke sich im Alltag derart aus, dass dem Beschwerdeführer ein Richtungshören praktisch nicht möglich sei, woraus ein beträchtliches Gefahrenpotential resultiere. Diese Funktionseinschränkung solle somit schon für sich genommen einen Grad der Behinderung erreichen, welcher die Ausstellung eines Behindertenpasses rechtfertige. Dem Schreiben wurde ein Befund einer Fachärztin für HNO und Phoniatrie mit angeschlossenem Audiogramm vom 17.08.2012 beigelegt, aus welchem sich laut Schreiben des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers ein im Verhältnis zur rechten Seite dramatisch eingeschränktes Hörvermögen links ableiten lasse.
Die belangte Behörde ersuchte den Ärztlichen Dienst um neuerliche Überprüfung, ob die nunmehr erhobenen Einwendungen und der vorgelegte Befund eine Änderung des ärztlichen Sachverständigengutachtens notwendig machten.
Seitens des Ärztlichen Dienstes wurde die Einholung eines HNO-fachärztliches Sachverständigengutachtens vorgeschlagen.
Die belangte Behörde holte daraufhin ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen und Ohrenkrankheiten ein. In diesem auf Basis des vorgelegten Befundes vom 17.08.2012 erstellten Aktengutachten vom 19.04.2013 wurde wie folgt ausgeführt:
"AKTENGUTACHTEN
Gutachtenerstellung auf der Basis des Befundes Dr. Ö.
Anamnese:
Hörstörung links, Zustand nach 2-maliger Tympanoplastik links.
Status:
Tonaudiogramm: Abl. 35
Hochtonlaesio rechts bis 40 dB, Luftleitungskurve links von 25-85 dB
(entspricht einem prozentualen Hörverlust nach RÖSER von rechts 8% und links 53%)
Diagnose:
1. ) Schwerhörigkeit links, Normalhörigkeit rechts
Pos. 12.02.01, Tabelle Zeile 3 /Kolonne 1
GdB 10%
Fixer Rahmensatz
Zum Vorgutachten: ---
Der Eintrag "schwere Hörbehinderung" kann erst ab einem GdB von 50% erfolgen."
Im zusammenfassenden Gutachten des Facharztes für Innere Medizin vom 30.04.2013 wurde die nunmehr neu eingestufte Funktionseinschränkung hinzugefügt:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden
Pos.Nr.
GdB%
1
Koronare Herzerkrankung
Oberer Rahmensatz, da ein Infarkt durchgemacht wurde
40
2
Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom
Unterer Rahmensatz, da zufriedenstellender Verlauf unter C-PAP-Beatmung in der Nacht
20
3
Abnützungserscheinungen des Bewegungsapparates
Oberer Rahmensatz, da operative Eingriffe an Schulter und Knie erforderlich gewesen sind
20
4
Schwerhörigkeit
Tabelle
Zeile 3 Kolonne 1
10
Der Gesamtgrad der Behinderung wurde weiterhin mit 40 v.H. eingestuft, da die führende funktionelle Einschränkung durch die funktionellen Einschränkungen lfd. Nr. 2-4 nicht weiter erhöht würden, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliege.
Das Gutachten wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom 21.05.2013 in Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt.
Seitens des Beschwerdeführers wurde keine Stellungnahme erstattet.
Mit dem nunmehr angefochtenem Bescheid vom 17.06.2013 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 BBG ab, da der Beschwerdeführer mit dem festgestellten Grad der Behinderung von 40% die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten, wonach der Grad der Behinderung 40 vH betrage. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum eingeholten Gutachten eine Stellungnahme abzugeben. Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Da somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien, sei der Antrag abzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30.07.2013 fristgerecht Berufung an die (damals zuständige) Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten (kurz: Bundesberufungskommission), welche nunmehr als Beschwerde den Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet. Darin wird ausgeführt, dass in der dem angefochtenen Bescheid letztlich zu Grunde gelegten Fassung des ärztlichen Gutachtens die Hörstörung des Beschwerdeführers zwar berücksichtigt worden sei, allerdings in einem weitaus unzureichenden Ausmaß, solle diese sich doch lediglich in einem Grad der Behinderung von 10 % äußern. Diese Einschätzung könne insbesondere vor dem Hintergrund, dass aus dem mit Eingabe vom 11.04.2013 vorgelegten Befund der Fachärztin für Phoniatrie samt angeschlossenem Audiogramm ein in der Gegenüberstellung beider Seiten stark unterschiedliches Hörvermögen des Beschwerdeführers hervorgehe, nicht geteilt werden. Wie in gegenständlichem Verfahren bereits vorgebracht, habe erwähnte Hörstörung nämlich zur Folge, dass dem Rechtsmittelwerber ein Richtungshören praktisch unmöglich sei, woraus etwa im Straßenverkehr ein beträchtliches Gefahrenpotential resultiere. Diese spezielle Ausprägung der Funktionseinschränkung im Bereich des Gehörs zu dokumentieren und zu bewerten, sei in der mit 30.04.2013 datierten gutachterlichen Äußerung aber gänzlich unterlassen worden, obwohl sie schon für sich genommen die Annahme eines Grades der Behinderung rechtfertigen sollte, der für die Ausstellung eines Behindertenpasses ausreiche.
In der Folge legte der Beschwerdeführer folgende weitere medizinische Befunde vor:
Seitens der Bundesberufungskommission wurden in weiterer Folge neue medizinische Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten und eines Arztes für Allgemeinmedizin eingeholt.
Im HNO-fachärztlichen Gutachten vom 29.10.2013, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag, eingeschätzt nach der Einschätzungsverordnung, wurde auszugsweise wie folgt ausgeführt:
"...
STATUS
Rechtes Ohr: o.B.
Linkes Ohr: narbig, bland
Nase: frei
Mund/Rachen: Tons. bland
Gesicht: unauff.
Hals: unauff.
Stellmotorik:
Klinische Hörprüfung: Weber nach li
6 v 0,2
6 V 3-4
Tonaudiogramm liegt bei: nach Röser besteht rechts eine Hörminderung von 19%, li eine solche von 56%
BEWERTUNG
Stellungnahme zu den Einwendungen und vom GA 1. Instanz:
Das jetzt erhobene Audiogramm stimmt genau überein mit demjenigen (s.o.1.), welches Basis der Einstufung im GA 1. Instanz war. Die Einstufung erfolgte gemäß der Richtlinien korrekt.
Zum Einwand: es ist natürlich richtig, dass bei einer Hörstörung dieser Art das Richtungshören eingeschränkt ist; diese und alle anderen denkbaren Auswirkungen einer einseitigen, mittelgradigen Hörstörung sind mit dem GdB-Satz dieser Position grundsätzlich berücksichtigt.
HNO-Einstufung daher unverändert zum GA 1. Instanz.
Ergebnis
1. Hörstörung links, Normalhörigkeit rechts 12.02.01 10%
Fixer Rahmensatz Z3/K1
..."
Im allgemeinmedizinischen Gutachten vom 29.10.2013, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag, eingeschätzt nach der Einschätzungsverordnung wurde auszugsweise wie folgt ausgeführt:
"...
Beurteilung:
1
Koronare Herzerkrankung
Oberer Rahmensatz, da Zustand nach Infarktgeschehen mit erfolgreich durchgeführtem Stenting und global normale Linksventrikelfunktion. Ein paroxysmales Vorhofflimmern ist inkludiert.
40 %
2
Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom
Unterer Rahmensatz dieser Position, da mittels nächtlicher Maskentherapie zufriedenstellend behandelt.
20 %
3
Degenerative Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates
Oberer Rahmensatz dieser Position, da geringgradige funktionelle Einschränkungen in der Lendenwirbelsäule und dem rechten Kniegelenk bei freier Funktion des rechten Schultergelenks bei Zustand nach operativem Vorgehen.
20 %
4
Hörstörung links, Normalhörigkeit rechts
Fixer Rahmensatz
Zeile 3 Kolonne 1
10 %
Gesamtgrad der Behinderung: 40 v.H.
BEGRÜNDUNG: Die Leiden 2, 3 und 4 wirken mit dem führenden Leiden 1 nicht maßgeblich wechselseitig negativ zusammen und erhöhen nicht weiter.
Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich.
STELLUNGNAHME
Stellungnahme zu den Einwendungen Abl. 49/2: Der BW beruft gegen das Ergebnis aus 1. Instanz und gibt an, dass ihm ein Richtungshören durch die Hörstörung nicht möglich sei.
Stellungnahme zu den in 1. Instanz vorgelegten Befunden 6-23. 25-26, 35-36:
Die vorliegenden Befunde belegen einen Zustand nach Knieverletzung rechts und eine Teilmeniskusentfernung rechts. Weiters untermauern die Befunde die Herzerkrankung mit Zustand nach erfolgreich durchgeführter Gefäßintervention. Ein Schlafapnoesyndrom ist zudem belegt. Von Seiten der Wirbelsäule sind Abnützungen beschrieben.
Stellungnahme zu den in 2. Instanz vorgelegten Befunden:
Befund der kardiologischen Abteilung des XXXX vom 16.10.2013:
Aufnahme zur Koronarangiographie, konservativ-medikamentöses Vorgehen.
Echokardiographie vom 11.09.2013: global normale Linksventrikelfunktion
Stellungnahme zum Gutachten aus 1. Instanz Abl. 27-32, 39-42:
Bezüglich des Hörleidens darf auf das HNO-ärztliche SVGA verwiesen werden. Laut dem SVGA erfolgt keine Änderung der Einschätzung im Vergleich zur 1. Instanz.
Bezüglich des rechten Kniegelenks lassen sich nur geringe Funktionseinschränkungen objektivieren. Im Bereich der Lendenwirbelsäule bestehen geringe Funktionseinschränkungen. In der rechten Schulter lassen sich keine maßgeblichen Funktionseinschränkungen objektivieren. Die im Bewegungs- und Stützapparat objektivierbaren Funktionseinschränkungen sind in der gewählten Rahmensatzhöhe nachvollziehbar beurteilt. Somit keine Änderung bezüglich Leiden 3 im Vergleich zum VGA. Bei Zustand nach Herzinfarkt mit Zustand nach erfolgreichem Stenting und global normaler Linksventrikelfunktion ist die gewählte Rahmensatzhöhe nachvollziehbar bewertet. Auch ein obstruktives Schlafapnoesyndrom erscheint adäquat beurteilt. Insgesamt ist eine Änderung des Gesamt-Behinderungsgrades nicht gerechtfertigt.
Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich."
Mit 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung des Berufungsverfahrens (nunmehr als Beschwerdeverfahren bezeichnet) auf das Bundesverwaltungsgericht über.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.01.2015, dem Beschwerdeführer, seinem rechtsfreundlichen Vertreter sowie der belangten Behörde entsprechend den im Akt aufliegenden Übernahmebestätigungen am 26.01.2015 zugestellt, wurden die Parteien über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben.
Weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde gaben eine Stellungnahme ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer brachte am 02.01.2013 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bei der belangten Behörde ein.
Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
2. Der Gesamtgrad seiner Behinderung beträgt 40 vH.
Beweiswürdigung:
Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt.
Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus.
Der Gesamtgrad der Behinderung basiert auf den, im Beschwerdeverfahren noch seitens der Bundesberufungskommission eingeholten, HNO-fachärztlichen sowie zusammenfasssenden allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 29.10.2013. Darin wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die Gutachten setzen sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten Befunden, den erstatteten Einwendungen, dem durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten sowie auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Das Ergebnis der Sachverständigengutachten vom 29.10.2013 entspricht sowohl betreffend die eingeschätzten Funktionsbeeinträchtigungen als auch den Gesamtgrad der Behinderung der Einschätzung, die bereits den, dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden HNO- und innerfachärztlichen Gutachten vom 19.04.2013 und 30.04.2013 zu entnehmen ist. Die Gutachten werden daher seitens des Bundesverwaltungsgerichts als schlüssig erachtet. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen persönlicher Untersuchungen erhobenen Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen (diesbezüglich wird auch auf die detaillierten, oben im Original wiedergegebenen Ausführungen in den Gutachten verwiesen); die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung zutreffend eingestuft.
Der Beschwerdeführer ist diesen Sachverständigengutachten im Rahmen des ihm durch das Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs nicht entgegen getreten. Es steht dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen des ihm mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.01.2015 eingeräumten Parteiengehörs keine Stellungnahme ein und es wurden von ihm im Rahmen des Parteiengehörs keine neuen Befunde vorgelegt, die das Ergebnis der vorliegenden Gutachten widerlegen könnten.
Die im Rahmen der Beschwerde vorgebrachten Einwendungen, wonach das Hörleiden des Beschwerdeführers zu niedrig eingestuft worden sei und das Richtungshören praktisch unmöglich sei, waren nicht geeignet, eine Änderung der Einschätzung herbeizuführen. Seitens des HNO-fachärztlichen Sachverständigen wurde im Rahmen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers ein weiteres Tonaudiogramm erstellt, das genau mit dem vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Audiogramm vom 17.08.2012 - welches bereits den seitens der belangten Behörde eingeholten Gutachten vom 19.04.2013 bzw. 30.04.2013 zugrunde gelegt wurde - übereinstimmte. Der HNO-fachärztliche Sachverständige führte im Gutachten vom 29.10.2013 schlüssig aus, dass das eingeschränkte Richtungshören sowie alle anderen denkbaren Auswirkungen einer einseitigen, mittelgradigen Hörstörung durch die Einstufung mittels der gewählten Positionsnummer berücksichtigt wurden. Die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens neu vorgelegten kardiologischen Befunde betreffen die als führendes Leiden mit der laufenden Nummer 1 und einem Grad der Behinderung von 40 vH eingeschätzte "Koronare Herzkrankheit", diesbezüglich ergaben sich keine Änderungen zu den bereits im Rahmen der belangten Behörde vorgelegten medizinischen Unterlagen. Das Leiden wurde mit dem oberen Rahmensatz eingestuft, der Zustand nach Herzinfarkt mit erfolgreich durchgeführtem Stenting und global normaler Linksventrikelfunktion wurden berücksichtigt und das paroxysmale Vorhofflimmern in der Bewertung inkludiert. Betreffend das Schlafapnoesyndrom und die degenerativen Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates wurden im Rahmen der Beschwerde weder Einwendungen getroffen noch neue Befunde vorgelegt, die der durch die medizinischen Sachverständigen auf Basis der vorgelegten Befunde sowie der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers getroffenen Einschätzungen widersprechen.
3. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten. Sie werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen. Diese Voraussetzungen sind im Beschwerdeverfahren gegeben.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, idF BGBl. I. Nr. 66/2014, (BBG), hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchteil A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:
"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
...
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
...
§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
...
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
...
§ 55. ...
(4) Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt.
(5) Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBL. II Nr. 261/2010) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt."
Gemäß § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
Zunächst ist festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist.
Wie oben unter Punkt II.2. eingehend ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung die schlüssigen Sachverständigengutachten vom 29.10.2013 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers - ebenso wie in den den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde zu Grunde liegenden Gutachten vom 19.04.2013 sowie 30.04.2013 - 40 vH beträgt. Wie ebenfalls bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, waren die Einwendungen im Rahmen der Beschwerde nicht geeignet, die vorliegenden Gutachten zu entkräften.
Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 vH sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 vH ein Behindertenpass auszustellen ist, nicht erfüllt.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht ausreichend substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde nicht beantragt.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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