L513 2100638-1•BVwG L513 2100638-1
L513 2100638-1Tribunale amministrativo federale12 mag 2015
ersatzlose Behebung, Lebensgemeinschaft, Notstandshilfe
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter SCHEINECKER und Franz MARTH als Beisitzer über den Vorlageantrag der XXXX, vertreten durch RA Dr. Christoph ROGLER, gegen die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice vom 22.12.2014, GZ: LGSOÖ/Abt.4/2014-0566-4-000729-0, betreffend rückwirkende Berichtigung bzw. Widerruf und Rückersatz der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG, §§ 24 Abs. 2, 25
Abs. 1 und 38 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (folgend kurz "belangte Behörde") vom 07.10.2014 wurde der Notstandshilfebezug der Beschwerdeführerin (folgend kurz "BF") im Zeitraum vom 01.04.2012 bis 01.08.2012, 07.08.2012 bis 27.02.2014 und 01.03.2014 bis 30.06.2014 widerrufen und die BF zum Rückersatz der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in der Höhe von € 18.202,50 verpflichtet, weil diese der belangten Behörde ihre Lebensgemeinschaft nicht gemeldet habe. Eine rückwirkende Überprüfung anhand der Lohnbescheinigungen des Lebensgefährten der BF habe ergeben, dass eine Notlage nicht vorliege und somit kein Anspruch auf Notstandshilfe bestehe.
2. Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 07.10.2014 richtet sich die fristgerecht eingelangte und mit 14.10.2014 datierte Beschwerde, die im Wesentlichen damit begründet wurde, dass keine Lebensgemeinschaft mit XXXX (folgend kurz "MH") vorliege. Jeder habe seine eigenen Ausgaben und Zahlungen sowie Hausstand. Sie persönlich hätte nie eine Unterstützung seitens des MH erhalten. Die Beschuldigungen in der anonymen Anzeige seien reine Gehässigkeiten. Die BF beantragte abschließend die Aufhebung des Bescheides.
3. Mit Schriftsatz vom 09.12.2014 teilte der Beschwerdeführervertreter mit, dass die BF in der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht Steyr am 04.12.2014 vom erhobenen Strafantrag zur Gänze freigesprochen worden sei. Auch in diesem Strafverfahren sei es ausschließlich um die Thematik der zur Last gelegten "Verschweigung einer Lebensgemeinschaft" gegangen und habe sich im Beweisverfahren ganz eindeutig ergeben, dass zu keinem der hier relevanten Zeitpunkte eine Lebensgemeinschaft zwischen der BF und MH bestanden habe.
4. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice, Landesgeschäftsstelle Oberösterreich, vom 22.12.2014 wurde der Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG in Verbindung mit § 56 AlVG teilweise stattgegeben. Demnach wurde die Notstandshilfe für die Zeiträume vom 01.04.2012 bis 01.08.2012, 07.08.2012 bis 31.12.2012 und 01.01.2013 bis 24.01.2013 rückwirkend berichtigt und für die Zeiträume vom 25.01.2013 bis 16.11.2013, 23.11.2013 bis 27.02.2014 und 01.03.2014 bis 30.06.2014 widerrufen und die BF zum Rückersatz des Übergenusses iHv € 16.191,72 aufgefordert. In der Begründung der Beschwerdevorentscheidung wurde zunächst der Verfahrensgang wiedergegeben. In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass aufgrund der vorliegenden Niederschriften der BF, der Sachverhaltsdarstellung der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 04.08.2014 sowie den Meldedaten genügend Hinweise für eine Lebensgemeinschaft im Sinne der Judikatur des VwGH vorliegen würden. Der Ausgang des Strafverfahrens beim Landesgericht Steyr sei der belangten Behörde bekannt gewesen, nämlich dass die BF vom erhobenen Strafantrag zur Gänze freigesprochen worden sei.
5. Mit Eingabe vom 05.01.2015 beantragte die BF, vertreten durch ihren Anwalt, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Der Vorlageantrag wurde damit begründet, dass weder eine Geschlechts-, noch Wohnungs- und vor allem keine Wirtschaftsgemeinschaft vorliegen würden. Im Übrigen wäre darauf zu verweisen, dass auch wenn das Gerichtsurteil die Vorfrage einer Lebensgemeinschaft eindeutig negativ beantwortet habe und die gerichtliche Entscheidung keine rechtliche Bindungswirkung auf das Verwaltungsverfahren entfalte, doch zu bedenken sei, dass die Frage des Vorliegens einer Lebensgemeinschaft letztendlich zwar durchaus auch an Hand objektiver Tatbestandselemente, vor allem aber doch auf Basis der subjektiven Angaben der beiden betroffenen Personen zu klären sei und es nicht angehen könne, in einem rechtsstaatlich geordneten Verfahren schlicht und einfach auf Basis von bloßen Vermutungen und Halbwahrheiten eine Feststellung zu Lasten einer Person zu treffen, die ohne Gewährung der Notstandshilfe (argumentum e contrario) im hier relevanten Zeitraum zweifellos "unter der Brücke hätte schlafen müssen."
6. Im Akt befinden sich zudem unter anderem ein ausgefüllter Antrag auf Notstandshilfe vom 04.01.2012, vom 14.01.2013 und vom 29.01.2014, vor der belangten Behörde mit der BF aufgenommene Niederschriften vom 24.04.2012, 30.07.2014, 09.09.2014 und 07.11.2014, eine bei der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft eingelangte anonyme Anzeige gegen die BF wegen des Verdachtes des Sozialbetruges, eine Sachverhaltsdarstellung der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 04.08.2014, Lohnbescheinigungen des MH, mehrere Unterhaltsvereinbarungen bezüglich der minderjährigen Kinder der BF sowie jeweils ein Ausdruck zum bisherigen Versicherungs- und Bezugsverlauf der BF.
7. Der gegenständliche Vorlageantrag samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakt wurde von der belangten Behörde mit Schreiben vom 11.02.2015 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und am 12.02.2015 der zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:
Die Beschwerdeführerin bezog für die Zeiträume vom 01.04.2012 bis 01.08.2012, 07.08.2012 bis 31.12.2012, 01.01.2013 bis 24.01.2013, 25.01.2013 bis 16.11.2013, 23.11.2013 bis 27.02.2014 und 01.03.2014 bis 30.06.2014 Notstandshilfe.
Laut rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Steyr vom 04.12.2014 wurde die BF von der wider sie erhobenen Anklage, sie habe im Zeitraum 01.04.2012 bis 04.07.2014 in Steyr mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtsmäßig zu bereichern, gewerbsmäßig Verfügungsberechtigte der belangten Behörde zur Auszahlung von Notstandshilfe in Höhe von gesamt € 18.202,50 und Beihilfen in Höhe von € 349,09 und Verfügungsberechtigte des Landes Oberösterreich, Abteilung Wohnbauförderung, zur Zahlung von Wohnbeihilfe in Höhe von € 7.743,96 durch Verschweigen einer aufrechten Lebensgemeinschaft zu MH, sohin durch Täuschung über Tatsachen zur Gewährung dieser Leistungen verleitet, die die Genannten an deren Vermögen in einem € 3.000,-- übersteigenden Betrag geschädigt haben und sie habe hierdurch das Verbrechen des schweren und gewerbsmäßigen Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 2, 148 erster Fall StGB begangen, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Demnach substantiierte sich im Strafverfahren das Vorbringen der BF im Zuge weiterer Erhebungen, speziell der zeugenschaftlichen Einvernahme des MH und von Insp. XXXX, und konnte im Ergebnis daher nicht festgestellt werden, dass in den fraglichen Zeiträumen zwischen der BF und MH eine Lebensgemeinschaft bestand und deshalb das Einkommen des MH bei der Beurteilung des Vorliegens einer Notlage bei der BF heranzuziehen war.
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes und der Einsicht in den Strafakt zu 11 Hv 119/14a.
Dass die BF vom 01.04.2012 bis 01.08.2012, 07.08.2012 bis 31.12.2012, 01.01.2013 bis 24.01.2013, 25.01.2013 bis 16.11.2013, 23.11.2013 bis 27.02.2014 und 01.03.2014 bis 30.06.2014 Notstandshilfe bezog, wird durch die Verfahrensparteien nicht bestritten.
In weiterer Folge ist darauf hinzuweisen, dass das Urteil des Landesgerichts Steyr über den Freispruch der BF im Betrugsverfahren zwar keine Bindungswirkung auf das gegenständliche Verfahren entfaltet, jedoch bestimmt § 46 AVG hinsichtlich der Beweismittel, dass als Beweismittel alles in Betracht kommt, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist (Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel). Die Behörde [das Gericht] kann gemäß dem Grundsatz der arbiträren Ordnung daher alles als Beweismittel heranziehen, was nach logischen Grundsätzen Beweis zu liefern, dh einen Beitrag zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes zu leisten vermag (VwGH v. 28.01.1992, Zl. 91/04/0224), weshalb das Urteil des Landesgerichts Steyr somit als Beweis im gegenständlichen Verfahren herangezogen wird.
Das Landesgericht Steyr gründete seine Entscheidung vor allem auf die im Zuge der öffentlichen und mündlichen Verhandlung am 04.12.2014 getätigten Aussagen des MH und des Insp. XXXX, die offenbar im Rahmen der Einvernahme einen glaubwürdigen Eindruck vermittelten. Der festgestellte Sachverhalt des Landesgerichts Steyr im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung wird somit als Beweis im gegenständlichen Verfahren herangezogen. Obwohl der belangten Behörde der Ausgang des Strafverfahrens im Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdevorentscheidung bereits bekannt war, wurde dies seitens der belangten Behörde nicht entsprechend berücksichtigt. Insoweit aber die belangte Behörde das Urteil des Strafgerichts nicht in Zweifel zog und dessen Ergebnis unstreitig ist, sieht jedenfalls auch das Bundesverwaltungsgericht keinen Grund am vorliegenden Ermittlungsergebnis des Landesgerichts Steyr Zweifel zu hegen.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1999, mit Ausnahmen der §§ 1 bis 5 sowie des vierten Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agragarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/150 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/184, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).
Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 VwGVG hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3).
Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag in Verbindung mit der Beschwerde definiert.
Zu A)
1. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten:
"Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes
§ 24. (1) ...
(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.
§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, daß die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
(2) bis (7) ..."
Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind laut § 38 und § 58 AlVG die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 33 Abs. 2 AlVG ist eine der Voraussetzungen für die Gewährung der Notstandshilfe, dass der Arbeitslose sich in Notlage befindet. Notlage liegt gemäß Abs. 3 dann vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.
Nach den Bestimmungen des § 2 der Notstandshilfeverordnung (NH-VO) vom 10.07.1973, BGBl. Nr. 352/1973 in geltender Fassung liegt Notlage vor, wenn das Einkommen des (der) Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des (der) Arbeitslosen nicht ausreicht. Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des mit dem Arbeitslosen (der Arbeitslosen) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) zu berücksichtigen.
Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Bei einer Aufhebung gem. § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheids in Form eines Erkenntnis. Diese Form der negativen Sachentscheidung ist von der Formalerledigung des Verfahrens durch Aufhebung und Zurückverweisung mit Beschluss nach § 28 Abs. 3 2. Satz und Abs. 4 VwGVG zu unterscheiden. [...] Die Behebungsgründe werden gesetzlich nicht genannt. Die Regelung entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 66 Abs. 4 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Rz 17ff zu § 28).
Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 97 zu § 66, führt mwN auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dazu aus: Hätte der angefochtene Bescheid nicht ergehen dürfen, weil nach den maßgeblichen Verwaltungsvorschriften in der anhängigen Rechtssache die Erlassung eines Bescheides entweder im unterinstanzlichen Verfahren überhaupt unzulässig war oder während des Berufungsverfahren unzulässig geworden ist, oder hätte ihn die betroffene Behörde (mangels Zuständigkeit) nicht erlassen dürfen und kann der dem materiellen Recht entsprechende Zustand nur durch die Kassation des zu Unrecht ergangenen Bescheides hergestellt werden, hat die Rechtsmittelbehörde den Bescheid gem. § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos, dh ohne eine darüber hinausgehende Sachentscheidung, zu beheben (Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 97 zu § 66).
3. Fallbezogen ergibt sich Folgendes:
Das Begehren der Beschwerdeführerin ist darauf gerichtet, den Bescheid vom 22.12.2014, mit dem ihr Notstandshilfebezug für die Zeiträume vom 01.04.2012 bis 01.08.2012, 07.08.2012 bis 31.12.2012 und 01.01.2013 bis 24.01.2013 rückwirkend berichtigt und für die Zeiträume vom 25.01.2013 bis 16.11.2013, 23.11.2013 bis 27.02.2014 und 01.03.2014 bis 30.06.2014 widerrufen und der Bezug in der Höhe von € 16.191,72 rückgefordert wurde, ersatzlos zu beheben.
Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Zulässigkeit der Gleichbehandlung von Lebensgefährten mit Ehepartnern lt. der Rechtsprechung des VwGH aus der Überlegung ergibt, dass die Bejahung des Bestehens einer Lebensgemeinschaft eine nach dem Vorbild der Ehe geführte Wirtschaftsgemeinschaft definitionsgemäß voraussetzt, sodass in jenen Fällen, in denen das Bestehen einer Lebensgemeinschaft zu bejahen ist, auch die Gleichbehandlung mit der ehelichen Gemeinschaft unbedenklich ist (VwGH, 29.03.20006, Zl. 2004/08/0035). Das Wesen der Lebensgemeinschaft besteht in einem eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehören im Allgemeinen die Geschlechtsgemeinschaft, Wohnungsgemeinschaft und (vor allem) Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber, wie auch bei der Ehe, das eine oder andere Element weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen kann. Es kommt regelmäßig auf die Gesamtumstände des Einzelfalles an, wobei der Wirtschaftsgemeinschaft nach der Rechtsprechung überragende Bedeutung zukommt (VwGH, 21.05.2001, Zl. 2001/08/0101). Unter dem Begriff der Wirtschaftsgemeinschaft ist zu verstehen, dass beide Partner einander Beistand und Dienste leisten und an den zur Bestreitung des Unterhaltes, der Zerstreuung und Erholung zur Verfügung stehenden Gütern teilnehmen lassen, etwa auch die Freizeit weitgehend gemeinsam verbringen (VwGH, 24. 04 1990, Zl. 89/08/0318; VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0081). Der Berücksichtigung des Einkommens des Lebensgefährten bei Beurteilung der Notlage liegt offenkundig die Annahme zu Grunde, dass dieser wegen der Lebens- (Wohn)Gemeinschaft auch zum gemeinsamen Wirtschaften zumindest zum Teil (etwa durch Mitfinanzierung der Miete oder der Ernährung) beiträgt. Gemeinsames Wohnen allein begründet noch keine Lebensgemeinschaft (VwGH, 18. 11. 2009, Zl. 2007/08/0213).
In der Folge ist nunmehr darauf hinzuweisen, dass es zu ein- und demselben Sachverhalt (nämlich zum Vorliegen einer Lebensgemeinschaft zwischen der BF und MH in den fraglichen Zeiträumen) bereits ein rechtskräftiges Urteil des Landesgerichts Steyr vom 04.12.2014 gibt, in welchem offenbar vom Nichtvorliegen einer Lebensgemeinschaft ausgegangen wird. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass es sich dabei zwar nicht um eine für das gegenständliche Verfahren rechtlich bindende Entscheidung einer Vorfrage iSd § 38 AVG handelt, allerdings ist der vorliegende Freispruch - an dem das Bundesverwaltungsgericht keine Bedenken hegt - keinesfalls unbeachtlich.
Der erkennende Senat ist daher aufgrund des vorliegenden rechtskräftigen Freispruches der BF im strafgerichtlichen Betrugsverfahren zur Ansicht gelangt, dass sich die BF in den fraglichen Zeiträumen nicht mit MH in einer Lebensgemeinschaft befand, wobei zur Vollständigkeit darauf hinzuweisen ist, dass sich dies auch bereits aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ergibt. So finden sich in den gesamten Ausführungen der BF oder des MH keine Hinweise auf eine Geschlechtsgemeinschaft. Was eine allfällige Wohngemeinschaft betrifft, so ist festzuhalten, dass die BF - trotz Nebenwohnsitzmeldung bei MH ab 27.06.2012 - weiterhin eine eigene Wohnung als Hauptwohnsitz behielt und diese auch nutzte. Wenn die BF bei wochenlanger Abwesenheit des MH in dessen Wohnung nächtigte, so verblieb sie im Kinderzimmer bei ihren Kindern. Die BF kann der belangten Behörde schließlich auch substantiiert entgegen treten, wenn das Arbeitsmarktservice vermeint auch von einer Wirtschaftsgemeinschaft der BF mit MH auszugehen. Beim Bestehen zweier getrennter Haushalte erfolgt jedenfalls keine Anrechnung des Partnereinkommens, da kein Unterhaltsanspruch zwischen Lebensgefährten besteht. Selbst gemeinsames Wohnen allein begründet allerdings zwischen Personen, die gemeinsame Kinder haben keine Lebensgemeinschaft (VwGH 21.11.2001, 2001/08/0101). Erst wenn Indizien für ein gemeinsames wirtschaften vorliegen, bejahte der VwGH das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft im Verfahren zur Notstandshilfe. Im gegenständlichen Fall bestätigte MH, dass er nie für die BF finanziell aufgekommen sei und dies auch nicht beabsichtige. Er hätte nicht vor für eine Frau wie die BF jemals Unterhalt oder dergleichen zu bezahlen oder in irgendeiner Form für die BF aufzukommen. Es erfolgte zwischen diesen Personen weder eine Mitfinanzierung der Mietzinszahlung noch ergab sich ein sonstiger wirtschaftlicher Vorteil durch die BF für MH. Bei den Befragungen kam zwar hervor, dass sich die beiden Personen mäßig gut verstehen, sie verbrachten aber jedenfalls ihre Freizeit nicht gemeinsam. Lediglich die gemeinsamen Kinder der BF und des MH erhielten die jederzeitige Möglichkeit, die Wohnung samt Garten des MH zu nutzen, zumal MH aufgrund seiner Montagetätigkeit äußerst selten in der Wohnung anzutreffen war. Insoweit für die Kinder auch eine Aufsichtsperson bzw. Auskunftsperson erforderlich war, war natürlich auch die Anwesenheit der Mutter in der Wohnung erforderlich. Wenn man im Übrigen vom Bestehen einer Lebensgemeinschaft ausgehen würde, so erscheint kein triftiger Grund erkennbar, weshalb die BF ihre eigene Wohnung für derart lange Zeit behalten sollte, zumal - wie bereits vom Beschwerdeführervertreter erwähnt - für dieses Bestandobjekt ebenfalls erhebliche Mietzinszahlungen samt Betriebskosten anfielen. Der erkennende Senat ist daher auch aus diesem Grund zur Ansicht gelangt, dass sich die BF mit MH in den fraglichen Zeiträumen in keiner Lebensgemeinschaft befand. Aufgrund der räumlichen Trennung (zwei Wohnungen; MH überwiegend auf Montage bzw. bei Anwesenheit des MH Übernachtung der BF im Zimmer der Kinder oder in der eigenen Wohnung) lag keine Wohngemeinschaft vor, aufgrund der getrennten Lebensführung keine Wirtschaftsgemeinschaft. Ein Mindestmaß an wirtschaftlicher Gemeinschaft wäre aber für die Annahme einer Lebensgemeinschaft unverzichtbar. Abschließend bleibt anzumerken, dass es sich erübrigt näher auf den Umstand einzugehen, wonach die BF nach einer Arbeitsaufnahme ihren Hauptwohnsitz im Herbst 2014 an der Adresse des MH meldete, zumal dies erst nach den Zeiten des Notstandshilfebezuges erfolgte. Dennoch erlaubt sich der erkennende Senat darauf hinzuweisen, dass die Ausführungen der BF und des MH eindeutig darauf hinweisen, dass es sich nunmehr auch hierbei lediglich um eine "Zweckgemeinschaft", ähnlich einer Wohngemeinschaft, zugunsten der Kinder handelt.
Da insoweit die Zuerkennung der Notstandshilfe für die Zeiträume vom 01.04.2012 bis 01.08.2012, 07.08.2012 bis 31.12.2012, 01.01.2013 bis 24.01.2013, 25.01.2013 bis 16.11.2013, 23.11.2013 bis 27.02.2014 und 01.03.2014 bis 30.06.2014 nicht fehlerhaft bzw. sehr wohl gesetzlich begründet war, liegen die Voraussetzungen für die rückwirkende Berichtigung bzw. den Widerruf der Zuerkennung der Notstandshilfe der BF für die genannten Zeiträume gemäß § 24 Abs. 2 AlVG sowie für die Rückforderung der für diesen Zeitraum empfangenen Leistungen gemäß § 25 Abs. 1 AlVG nicht vor, weshalb der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid gem. § 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos zu beheben war.
4. Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Aufgrund der Behebung des Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die Rechtslage eindeutig ist und diesfalls gemäß VwGH, 28.5.2014, Ro 2014/07/0053, keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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