L504 2005872-1•BVwG L504 2005872-1
L504 2005872-1Tribunale amministrativo federale12 mag 2015
Gesellschaft, Mitwirkungsrecht, Pflichtversicherung, Vollmacht
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. Engel als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Treuhand Union Linz, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft mbH, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Oberösterreich, vom 08.11.2013, VSNR XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 4 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit im Einleitungssatz des Spruches angeführtem Bescheid vom 08.11.2013 stellte die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Oberösterreich (SVA) fest, dass XXXX (im Folgenden auch kurz bezeichnet als bP [beschwerdeführende Partei]) auf Grund der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliege.
Begründend wurde ausgeführt, dass die bP laut Auskunft des Firmenbuches vom 28.08.2013 jedenfalls im Zeitraum vom 01.01.2011 bis laufend als Kommanditistin der XXXX(im Folgenden auch kurz bezeichnet als ds) sowie als Prokuristin eingetragen sei. Ihre Hafteinlage als Kommanditistin betrage € 1.750,00, was einer Beteiligung in Höhe von 5 % entspreche.
Der Einkommensbescheid der bP aus dem Jahr 2011, vom 14.01.2013, weise Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 14.518,22 als Kommanditistin der Firma ds und Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von € 13.636,10 auf.
Die steuerliche Vertretung der bP hätte unter Vorlage des Gesellschaftsvertrages der Fa. ds sowie des Notariatsaktes über die Schenkung der Anteile als Kommanditist mit Schreiben vom 13.06.2013 mitgeteilt, dass die bP in der Firma ds nicht mitarbeite und auf Grund eines Schenkungsvertrages als Kommanditistin an der Fa. ds beteiligt seien.
Die bP sei mit Schreiben vom 20.06.2013 über die Einbeziehung in die Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung für den Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 informiert worden. Die steuerliche Vertretung der bP sei seitens der SVA telefonisch darüber informiert worden, dass auf Grund des Vorliegens der Prokura von einer Mittätigkeit in der Firma ds ausgegangen werden müsse.
Laut Mitteilung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger scheine im Zusammenhang mit den oben angeführten Einkünften aus Gewerbebetrieb keine Pflichtversicherung nach dem ASVG oder einem anderen Bundesgesetz auf. Weiters scheine jedenfalls im Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 eine ASVG Pflichtversicherung auf Grund eines Dienstverhältnisses zur XXXX auf.
Die bP sei mit Schreiben vom 08.10.2013 nachweislich über den oben angeführten Sachverhalt informiert worden, worauf ihre steuerliche Vertretung der SVA mitgeteilt habe, dass der bP die Prokura nur für den Fall erteilt worden sei, dass jemand eine Handlungsvollmacht besitze, sofern diese vom Geschäftsführer, Herrn Peter Schmied, nicht ausgeübt werden könne, da Herr Schmied alleinstehend sei und keine Kinder habe.
Mit Schreiben vom 03.11.2013 sei seitens des steuerlichen Vertreters mitgeteilt worden, dass laut einer Vereinbarung die Vertretung als Prokuristin nur dann ausgeübt werden könne, wenn der Geschäftsführer, Herr Peter Schmied, verstirbt bzw. für eine längere Zeit die Geschäftsführung aus Krankheitsgründen nicht ausüben könne.
Rechtlich wurde nach Wiedergabe des relevanten Gesetzestextes auf die Materialien zur 23. GSVG Novelle (1235 BLg. Nr. 20 GP; BGBl 139/1988) bezüglich der Versicherungspflicht von Kommanditisten hingewiesen, wonach, aufs Kürzeste zusammengefasst, nunmehr auch Kommanditisten der Versicherungspflicht unterliegen sollen, wenn der Kommanditist eine "selbstständig erwerbstätige Person" sei und er auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des EStG 1988 erziele.
Nach Lehre und Rechtsprechung knüpfen sich die Kriterien der "Neuen Selbständigkeit" im § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG im Wesentlichen an drei Kriterien: (1) Selbständige Erwerbstätigkeit, (2) Erzielung von bestimmten Arten von Einkünften im Sinne des EStG 1988, (3) keine andere Pflichtversicherung für diese Tätigkeit;
(1)
Hinsichtlich der Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23 EStG) ist festzustellen, dass diese als Kommanditistin der Firma ds (FN XXXX) erzielt wurden.
Unter Berücksichtigung des oben angeführten Sachverhalts sei festzustellen, dass sie jedenfalls im Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 Kommanditistin und Prokuristin der Firma ds gewesen sei.
Zum Umfang einer Prokura ist allgemein auszuführen:
Gemäß § 49 iVm § 50 UGB ermächtigt die Prokura zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Unternehmens mit sich bringt (zB Abschluss von Dienstverträgen, Ein- und Verkauf von Waren, etc.). Eine Beschränkung des Umfanges der Prokura ist Dritten gegenüber unwirksam. Dies gilt gemäß § 50 Abs. 2 UGB insbesondere dann, wenn eine Beschränkung dahingehend vereinbart wird, dass die Prokura nur für gewisse Geschäfte oder gewisse Arten von Geschäften oder nur unter gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten ausgeübt werden soll.
Der Prokurist kann daher gegenüber Dritten Rechtshandlungen setzen, die den Geschäftsherren (- Unternehmer, Geschäftsführer) unmittelbar berechtigen und verpflichten. Umgekehrt bedeutet dies für den Geschäftspartner bzw. Vertragspartner des Prokuristen daher auch, dass das mit dem Prokuristen geschlossene Geschäft für den Geschäftsherren (= Unternehmer, Geschäftsführer) eine Wirkung entfaltet.
Wenn nun von ihrer steuerlichen Vertretung vorgebracht werde, es gäbe eine Vereinbarung, wonach ihre Vertretungsbefugnis als Prokuristin nur dann ausgeübt werden könne, wenn der Geschäftsführer verstirbt bzw. für eine längere Zeit die Geschäftsführung aus Krankheitsgründen nicht ausüben kann, dann wirke eine solche Vereinbarung nur im Innenverhältnis zwischen der bP als Prokuristin und dem Geschäftsführer der GmbH Co KG, nicht jedoch im Außenverhältnis gegenüber Dritten. Die tatsächliche Vertretungsbefugnis für sie als Prokuristin werde durch diese Vereinbarung daher in keinster Weise eingeschränkt, da sie aufgrund der im Firmenbuch eingetragenen Prokura die rechtliche Möglichkeit besitzen, jederzeit für die Firma ds Geschäfte abzuschließen bzw. Rechtshandlungen zu setzen.
Aufgrund des Umstandes, dass die bP jedenfalls im Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 auch Prokuristin der Firma ds war, ergebe sich für die SVA zweifelsfrei, dass ihr dadurch Rechte eingeräumt wurden (z.B. die Vertretung der Gesellschaft nach außen, die Erbringung von Dienstleistungen als Prokurist für die KG), die über die Stellung eines rein kapitalistischen Kommanditisten (welcher nur die gesetzlich zustehenden Mitwirkungsrechte an außergewöhnlichen Geschäften hat) hinausgingen, sodass als Kommanditistin der Firma ds eine betriebliche selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG vorliege.
Aufgrund ihrer nach außen unbeschränkten rechtlichen Vertretungsbefugnis und der damit einhergehenden Mittätigkeit in der GmbH Co KG würden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus der Firma ds in Höhe von EUR 14.518,22 daher keine versicherungsfreie Kapitalbeteiligung im Sinne des § 276 Abs. 4 GSVG darstellen, sondern eine Vergütung für die Ausübung einer selbständigen betrieblichen Tätigkeit.
Aufgrund dieser Sachlage erfülle die unter dieser Einkunftsart veranlagten Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus ihrer Tätigkeit als Kommanditistin somit den Betriebsbegriff im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG.
(2)
Die Erzielung von Einkünften im Sinne der §§ 22 Z. 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 Einkommensteuergesetzes 1988 sei ein konstitutives Merkmal des § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG. Liege ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid vor, der für die zu beurteilende Tätigkeit eine Steuerpflicht im Sinne der vorgenannten Bestimmungen vorsehe, seien der Sozialversicherungsträger und die im Instanzenweg zuständigen Behörden bei der Feststellung der Sozialversicherungspflicht gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG an die Entscheidung gebunden (vgl. VwGH vom 29.03.2006, 2005/08/006).
Aus dem festgestellten Sachverhalt sei ersichtlich, dass der Einkommensteuerbescheid des Jahres 2011 unstrittig rechtskräftig ist.
(3)
Der Ausschluss des § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG aufgrund des Eintrittes einer anderen Pflichtversicherung für die betreffende Tätigkeit zeige einerseits die Subsidiarität der Gesetzesbestimmung gegenüber anderen zur Pflichtversicherung führenden Tatbeständen und andererseits, dass es sich bei § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG um einen Auffangtatbestand handle, der sämtliche Erwerbstätigkeiten einbeziehen soll, die die beiden oben genannten Kriterien erfüllen und keiner anderen Pflichtversicherung unterliegen.
Mit der unmittelbaren Anknüpfung an die steuerrechtlichen Tatbestände lasse der Gesetzgeber zudem keinen Raum dafür, aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht eine eigenständige Beurteilung des Vorliegens einer selbständigen betrieblichen Tätigkeit vorzunehmen und damit materiell die im Fall des Vorliegens eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides von den Finanzbehörden im Hinblick auf die Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten entschiedene Rechtsfrage erneut zu prüfen. Die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG richte sich daher nach der Einkommensteuerpflicht, sodass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die die Versicherungsgrenzen übersteigenden Einkünfte der in § 2 Abs 1 Z. 4 GSVG genannten Art hervorgehen, Versicherungspflicht nach der zuletzt genannten Bestimmung bestehe, sofern auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz - etwa im Fall des § 4 ASVG -eingetreten sei (VwGH vom 24.01.2006, 2003/08/0231).
Aus dem vorliegenden Sachverhalt sei ersichtlich, dass für die Tätigkeit als Kommanditistin keine Pflichtversicherung nach einem anderen Bundesgesetz bzw. einer anderen Bestimmung des GSVG bestehe und sei das überdies auch nicht behauptet worden.
Unter Berücksichtigung der zu den Punkten 1 bis 3 getroffenen Feststellungen sei daher zusammenfassend festzustellen, dass die bP als Kommanditistin der Firma ds eine betrieblich selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG ausübe.
Weiters sei festzustellen, dass die bP aufgrund des im Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 vorliegenden ASVG Dienstverhältnisses weitere Einkünfte im Sinne des § 4 Abs. 1 Z. 6 GSVG erzielt haben und daher für die Feststellung der Pflichtversicherung der in § 4 Abs. 1 Z 6 GSVG genannte Wert anzuwenden sei (Wert 2011 = EUR 4.488,24). Weiters sei festzustellen, dass die im Einkommensteuerbescheid 2011 ausgewiesenen versicherungspflichtigen Einkünfte aus Gewerbebetrieb die in § 4 Abs. 1 Z. 6 GSVG normierte maßgebliche Versicherungsgrenze überschreite.
Unter Berücksichtigung der zu den Punkten (1) bis (3) getroffenen Feststellungen sei vom Vorliegen von versicherungspflichtigen Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG auszugehen und sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen (§ 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG iVm.
§ 6 Abs. 4 Z. 1 und § 7 Abs. 4 Z. 1 GSVG und § 4 Abs. 1 Z. 6 GSVG, 276 Abs. 4 GSVG).
Der Bescheid wurde der bP am 11.11.2013 durch persönliche Übernahme rechtskräftig zugestellt.
2. Im Akt befindet sich eine Mail des steuerrechtlichen Vertreters an die SVA vom 04.11.2013, wonach zwischen der bP und Hr. XXXX eine Vereinbarung bestehe, dass eine Vertretung als Prokuristin nur dann ausgeübt werden könne, wenn der Geschäftsführer Hr. XXXX verstirbt bzw. für längere Zeit die Geschäftsführung aus Krankheitsgründen nicht ausüben könne (OZ 18).
3. Im Akt befindet sich ein Firmenbuchauszug "FN XXXX" mit aktuellen und historischen Daten (OZ 11).
4. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Einspruch (nunmehr "Beschwerde") erhoben. In dieser bestritt die bP das Bestehen einer Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG.
Eingangs wird der relevante Sachverhalt wiederholt und sodann auf den Gesellschaftsvertrag hingewiesen, welcher keine Befugnisse der Kommanditistin regle, die über die gesetzlich geregelten Befugnisse hinausgehen.
Nicht bestritten wird die Versicherungspflicht gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG bei Zuerkennung der Geschäftsführung. Im gegenständlichen Fall werde die Ausübung der Prokura jedoch nur unter der Bedingung schlagend, dass Hr. XXXX verstirbt bzw. die längere Zeit die Geschäftsführung aus Krankheitsgründen nicht ausüben könne. Die bP habe im Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 keinen Einfluss auf die gewöhnlichen Geschäfte nehmen können, da keine der Bedingungen für ihre Funktion erfüllt gewesen sei.
Die Möglichkeit zur Ausübung der Prokura auf Grund der gesetzlichen Regelung in § 49 iVm § 50 UGB gehe ins Leere, da im Innenverhältnis die Prokura nicht ausgeübt werden konnte. Feststellungen, dass entgegen der Vereinbarungen durch die bP Geschäfte abgeschlossen wurden, seien von der Behörde nicht getroffen worden.
Auch aus der Kommandistinnenstellung selbst wurden im Gesellschaftsvertrag keine Vereinbarungen getroffen, die ein Einwirken auf die ordentliche Geschäftsführung ermöglicht, weshalb für den relevanten Zeitraum keine Pflichtversicherung gem. § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG vorliege, da eine reine Kapitalbeteiligung gegeben sei.
5. Der Verwaltungsakt wurde dem BVwG am 20.03.2014 übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Mit schriftlich abgeschlossenen Gesellschaftsvertrag vom 20.09.2010 wurde zwischen der XXXX als unbeschränkt haftende Gesellschafterin, hervor gegangen aus der XXXX, und Herrn XXXX als Kommanditist die zur FN XXXXa im Firmenbuch protokollierte XXXX(FN XXXX) gegründet. Während ds (im Folgenden: Komplementär) in dieser Kommanditerwerbsgesellschaft keine Einlage leistete, keinen Kapitalanteil hatte und am Vermögen, Gewinn und Verlust der Gesellschaft nicht beteiligt ist, die gesellschaftsrechtliche Stellung eines persönlich haftenden Gesellschafters (Komplementärs), leistete Hr. XXXX eine Kommanditeinlage in Höhe von EUR 35.000,00 und bekleidete die gesellschaftsrechtliche Stellung des alleinigen Kommanditisten mit einer Beteiligung am gesamten Gesellschaftsvermögen von 100%.
Mit Notariatsakt vom 21.12.2010, gültig ab 01.01.2011, verschenkte der als Kommanditist auftretende Hr. XXXX im Rahmen eines Schenkungsvertrages Teile seines Gesellschaftsanteils entsprechend einer Kommanditeinlage (Hafteinlage) von je € 1.750,00 und einer Beteiligung von je 5 % am Gewinn, Verlust und an der Substanz der Gesellschaft an die bP und an Frau XXXX. Die bP nahm diese Schenkung an.
Am selben Tag wurde zwischen der Firma ds und den Prokuristinnen Frau XXXX und Frau XXXX (bP) eine Vereinbarung mit folgendem Inhalt abgeschlossen:
"Frau XXXX und XXXX wurden mit heutigem Tag zu gemeinsam zeichnungsberechtigten Prokuristen der Firma bestellt. Dies geschah insbesondere aus dem Grund, dass bei einem Ausfall des Geschäftsführers Herrn XXXX die Situation eintritt, dass niemand im Unternehmen handlungsfähig ist. Es wird daher vereinbart, dass sowohl Frau XXXXals auch XXXXdie Funktion als ProkuristInnen nur dann ausüben, wenn Herr XXXX verstirbt bzw. für längere Zeit die Geschäftsführung aus Krankheitsgründen nicht ausüben kann."
In Bezug auf die Geschäftsführung und Vertretungsbefugnis normiert der § 6 des verfahrensgegenständlichen Gesellschaftsvertrages auszugsweise wörtlich:
(1) Die Geschäftsführung obliegt der Komplementärin. Diese hat die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters anzuwenden.
(2) Zur Vornahme außergewöhnlicher Geschäftsführungsmaßnahmen ist ein Gesellschafterbeschluss erforderlich.
[...]
In Bezug auf die Übertragung von Kommanditanteilen normiert der § 13 des verfahrensgegenständlichen Gesellschaftsvertrages auszugsweise wörtlich:
(1) Die Übertragung eines Kommanditanteils setzt voraus, dass die Gesellschafterversammlung zustimmt. Die Parteien halten fest, dass die Übertragung eines Kommanditanteils grundsätzlich nur gemeinsam mit der Übertragung des Anteils des Kommanditisten an der Komplementär-GmbH erfolgen soll. Die Gesellschafterversammlung wird daher die Zustimmung nur erteilen, wenn der Kommanditist sowohl den Anteil an der GmbH Co KG, als auch den Anteil an der GmbH übertragen will.
[...]
Der Einkommenssteuerbescheid 2011 vom 14.01.2013, ausgestellt vom Finanzamt XXXX, eingegangen bei der SVA am 27.05.2013, weist Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit der beschwerdeführenden Partei in der Zeit von 01.01.2011 bis 31.12.2011 in der Höhe von €
13. 636,10 sowie Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 14.518,22 auf.
Der Einkommenssteuerbescheid weist folgende Anmerkung auf: Die bP wurde bisher nicht pflichtversichert bzw. wurde kein Ausnahmegrund gespeichert.
Der Einkommenssteuerbescheid wurde seitens der bP nicht angefochten.
Die bP bekämpft mit ihrer Beschwerde lediglich die Feststellung der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG.
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der SVA.
Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage zweifelsfrei. Dass die bP im Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 Einkünfte aus Gewerbetrieb realisierte, ergibt sich aus dem Einkommenssteuerbescheid 2011 vom 14.01.2013.
Dass die bP bisher in der GSVG im Zusammenhang mit den oben angeführten Einkünften aus Gewerbebetrieb nicht pflichtversichert war ergibt sich aus der Mitteilung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger.
Dass die bP an der Firma ds mit einem Gesellschaftsanteils entsprechend einer Kommanditeinlage in Höhe von € 1.750,00 und einer Beteiligung von 5% am Gewinn, Verlust und an der Substanz der Gesellschaft beteiligt sind, ergibt sich aus dem Firmenbuchauszug vom 28.08.2013.
Dass die bP gemeinsam mit Frau XXXX mit 21.12.20010 zur zeichnungsberechtigten Prokuristin der Firma ds bestellt wurde, ergibt sich aus einer Vereinbarung zwischen der Firma ds und den oben angeführten Personen vom 21.12.2010. Ebenfalls ergibt sich daraus, dass die oben angeführten Personen die Funktion als Prokuristin nur dann ausüben, wenn Hr. XXXX verstirbt bzw. für längere Zeit die Geschäftsführung aus Krankheitsgründen nicht ausüben kann.
Eine allfällige Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens kann - auch aufgrund des regen Schriftverkehrs - der SVA nicht vorgeworfen werden. Die SVA hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt.
Der Sachverhalt ist somit in den entscheidungsrelevanten Bereichen unstrittig. Vorliegend handelt es sich vielmehr um eine reine Beurteilung einer Rechtsfrage.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 194 Z 5 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) insoweit, als § 414 Abs 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht somit durch Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
(1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:
[...]
4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen.
[...]
§ 4 GSVG
(1) Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung sind ausgenommen:
[...]
6. Personen hinsichtlich ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4, deren Beitragsgrundlagen (§ 25) im Kalenderjahr das 12fache des Betrages gemäß § 25 Abs. 4 Z 2 lit. b aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten nicht übersteigen, wenn sie im betreffenden Kalenderjahr
a) sonstige Erwerbstätigkeiten ausüben, oder
b) eine Pension nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, einen Ruhe- oder Versorgungsgenuß, eine Versorgungsleistung einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer), Kranken- oder Wochengeld, Karenzgeld nach dem Karenzgeldgesetz, BGBl. I Nr. 47/1997, Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973, oder Geldleistungen nach dem AlVG 1977, BGBl. Nr. 609, beziehen;
dies gilt nicht für Personen, die eine Erklärung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 zweiter Satz abgegeben haben;
[...]
§ 6 GSVG
[...]
(4) Bei den im § 2 Abs. 1 Z 4 genannten Personen beginnt die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung
1. mit dem Tag der Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit; hat jedoch der Versicherte die Meldung nicht innerhalb der Frist gemäß § 18 erstattet, mit Beginn des Kalenderjahres, in dem die Beitragsgrundlage die Grenzen des § 25 Abs. 4 Z 2 übersteigt, es sei denn, der Versicherte macht glaubhaft, daß er die betriebliche Tätigkeit zu einem späteren Zeitpunkt begonnen hat;
[...]
§ 7 GSVG
[...]
(4) Bei den im § 2 Abs. 1 Z 4 genannten Personen endet die Pflichtversicherung mit dem Letzten des Kalendermonates,
1. in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeiten erfolgt; hat der Versicherte die Abmeldung nicht innerhalb der Frist gemäß § 18 erstattet, mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeiten erfolgt, es sei denn, der Versicherte macht glaubhaft, daß er die betrieblichen Tätigkeiten zu einem früheren Zeitpunkt beendet hat;
[...]
§ 276 GSVG
[...]
(4) § 2 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1998 gilt nur für Kommanditisten, deren Gesellschaftsverhältnis nach dem 30. Juni 1998 begründet wurde.
[...]
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Den Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet im Kern die Frage, ob die belangte Behörde im Anlassfall zu Recht das Bestehen einer Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG im Zeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2011 festgestellt hat.
Zur Berechnung der Beitragsgrundlagen bzw. monatlichen Beiträge bringt die bP in ihrer Beschwerde keine Einwände vor, ebenso wenig in Bezug auf den etwaigen Versicherungszeitraum (Beginn und Ende der Versicherungspflicht wurde seitens der belangten Behörde von 01.01.2011 bis 31.12.2011 festgestellt). Ihr Vorbringen bezieht sich lediglich darauf, dass ihres Erachtens überhaupt keine Pflichtversicherung besteht.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 erster Satz GSVG unterliegen der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z. 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund der betrieblichen Tätigkeit nicht schon eine Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszwei(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z. 5 oder Z. 6 GSVG) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen.
Die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG richtet sich nach der Einkommensteuerpflicht, sodass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die die Versicherungsgrenzen übersteigenden Einkünfte der in § 2 Abs 1 Z. 4 GSVG genannten Art hervorgehen, Versicherungspflicht nach dieser Bestimmung besteht, sofern die zu Grunde liegende Tätigkeit im betreffenden Zeitraum weiter ausgeübt wurde und auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten ist (VwGH 24.01.2006, Zl. 2003/08/0231).
Mit der Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG hat der Gesetzgeber auch das "Ziel der Harmonisierung mit dem Steuerrecht" verfolgt und dazu ausdrücklich auf bestimmte Einkunftsarten nach dem EStG 1988 Bezug genommen, die eine selbständige, auf die Erzielung von Einkünften gerichtete Erwerbstätigkeit voraussetzen, nämlich auf Einkünfte aus "selbständiger Arbeit" im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 3 iVm. § 23 EStG 1988, somit aus einer "selbständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt" (§ 23 Z. 1 EStG 1988). Einkünfte, die steuerlich diesen Einkunftsarten zuzuordnen sind, können daher nicht als der Privatsphäre zugehörig angesehen werden (vgl. VwGH 11.09.2008, Zl. 2006/08/0243 mwN).
Mit der unmittelbaren Anknüpfung an die steuerrechtlichen Tatbestände lässt der Gesetzgeber zudem keinen Raum dafür, aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht eine eigenständige Beurteilung des Vorliegens einer selbständigen betrieblichen Tätigkeit vorzunehmen und damit materiell die im Fall des Vorliegens eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides von den Finanzbehörden im Hinblick auf die Zuordnung der Einkünfte entschiedene Rechtsfrage erneut zu prüfen.
§ 23 des Einkommenssteuergesetzes 1988 (EStG 1988) lautet:
"Gewerbebetrieb (§ 2 Abs. 3 Z 3)
§ 23. Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind:
1. Einkünfte aus einer selbständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als Ausübung der Land- und Forstwirtschaft noch als selbständige Arbeit anzusehen ist.
2. Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind (wie insbesondere offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften), sowie die Vergütungen, die die Gesellschafter von der Gesellschaft für ihre Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft, für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen haben.
3. Veräußerungsgewinne im Sinne des § 24."
In seinen Erkenntnissen vom 11.09.2008, Zl. 2006/08/0041 und vom 11.09.2008, Zl. 2006/08/0243 hat sich der Verwaltungsgerichtshof eingehend mit der Frage der Pflichtversicherung eines Kommanditisten und der Frage der "neuen Selbständigkeit" auseinandergesetzt.
Demnach unterfallen der "neuen Selbständigkeit" (1) selbständig erwerbstätige Personen, die (2) auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit (3) bestimmte Arten von Einkünften im Sinne des EStG 1988 beziehen. Damit nimmt der Gesetzgeber sowohl auf die selbständige Tätigkeit, als auch auf die betriebliche Tätigkeit Bezug, zum einen ausdrücklich und zum anderen indirekt durch die Bezugnahme auf die §§ 22 und 23 EStG 1988.
Zum Begriff der "betrieblichen Tätigkeit" hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 18.12.2003, Zl. 2000/08/0068 (im Zusammenhang mit der Bejahung der Versicherungspflicht eines Aufsichtsrates), ausgesprochen, dass die Versicherungspflicht der "neuen Selbständigen" für jedes Erwerbseinkommen, das nicht der Privatsphäre zuzurechnen ist, sondern in einer Teilnahme am Wirtschaftsleben wurzelt, bestehen soll. Die Frage der Betriebsmittelausstattung spielt dabei keine entscheidende Rolle.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits wiederholt (vgl. beispielsweise VwGH 11.09.2008, 2006/08/0041) eingehend mit der Pflichtversicherung von Kommanditisten nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG auseinander gesetzt. Er hat dabei ausgesprochen, dass Kommanditisten einer KG nach Maßgabe einer "aktiven Betätigung" im Unternehmen, die auf Einkünfte gerichtet ist, pflichtversichert sein sollen, nicht aber Kommanditisten, die nur "ihr Kapital arbeiten lassen", d.h. sich im Wesentlichen auf die gesetzliche Stellung eines Kommanditisten beschränken. Die Beantwortung der Frage, ob sich der Kommanditist in einer für § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG relevanten Weise "aktiv" im Unternehmen betätigt, kann in rechtlicher Hinsicht nur vom Umfang seiner Geschäftsführungsbefugnisse und zwar auf Grund rechtlicher - und nicht bloß faktischer - Gegebenheiten abhängen. Kommanditisten, die nur "ihr Kapital arbeiten lassen", und die daher nicht nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG pflichtversichert sein sollen, sind daher jedenfalls jene, deren Rechtsstellung über die gesetzlich vorgesehenen Mitwirkungsrechte an der Geschäftsführung nicht hinausgeht.
Nach § 164 UGB sind in der KG die Kommanditisten grundsätzlich von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen; sie können einer Handlung der unbeschränkt haftenden Gesellschafter nicht widersprechen, es sei denn, dass die Handlung über den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens der Gesellschaft hinausgeht. Ob ein Geschäft zu den gewöhnlichen Betriebsgeschäften gehört, ist jeweils im Einzelfall zu entscheiden. Maßgebend ist dabei der Gesellschaftsvertrag, Art und Umfang des Betriebes und Art, Größe und Bedeutung des Geschäftes für den Betrieb (vgl. Torggler-Kucsko in Straube, HGB-Kommentar2, Rz 4 zu § 116; SZ 32/104). Der Gesellschaftsvertrag kann Abweichendes anordnen (vgl. Torggler-Kucsko, aaO, Rz 5 zu § 164).
Wurden dem Kommanditisten entsprechende Geschäftsführungsbefugnisse eingeräumt, welche über die Mitwirkung an außergewöhnlichen Geschäften hinausgehen, oder steht ihm ein derartiger rechtlicher Einfluss auf die Geschäftsführung der KG zu, dann ist es unerheblich, in welcher Häufigkeit von diesen Befugnissen tatsächlich Gebrauch gemacht wird sowie ob und in welcher Form sich der Kommanditist am "operativen Geschäft" beteiligt oder im Unternehmen anwesend ist (VwGH 11.09.2008, Zl. 2006/08/0041).
Ob einem Kommanditisten mehr Geschäftsführungsbefugnisse eingeräumt wurden, als ihm nach § 164 UGB zustehen, richtet sich danach, ob sich seine Mitwirkungsrechte auch auf die Angelegenheiten des gewöhnlichen Betriebes der Gesellschaft erstrecken, ihm also nicht nur das Widerspruchsrecht nach § 164 erster Satz zweiter Halbsatz UGB in Verbindung mit § 116 Abs. 1 UGB zusteht. Außergewöhnliche Geschäfte sind dabei nur solche, die nach Art und Inhalt (z.B. einschneidende Organisationsänderungen, Beteiligungen an anderen Unternehmen), Zweck (z.B. außerhalb des Unternehmensgegenstandes) oder Umfang und Risiko Ausnahmecharakter haben (vgl. Baumbach/Hopt/Hopt, HGB, 33. Aufl 2008, § 116 Rz 2; Jabornegg, 1997 HGB, § 116 Rz 4ff;), d.h. jedenfalls in der betreffenden Gesellschaft nicht häufig vorkommen (Jabornegg, aaO, Rz 4 mwH).
3.3. Im konkreten Fall wurde die verfahrensgegenständliche KEG mit Gesellschaftsvertrag vom 20.09.2010 zwischen der unbeschränkt haftenden Gesellschafterin als Komplementärin (XXXX) und dem Kommanditisten Herrn XXXX gegründet. Hr. XXXX hat als Kommanditist eine Hafteinlage in Höhe von € 35.000,00 geleistet.
Mit Notariatsakt und Schenkungsvertrag wurden seitens Herrn XXXXTeile dieses Gesellschaftsanteils an der XXXX entsprechend einer Kommanditeinlage (Hafteinlage) von je € 1.750,00 und einer Beteiligung von je 5 % am Gewinn, Verlust und an der Substanz der Gesellschaft an die bP sowie Frau XXXX übergeben.
Am 21.12.2010 wurde zwischen der Firma ds und den Prokuristinnen Frau XXXX und der bP eine Vereinbarung dahingehend abgeschlossen, dass die oben angeführten Personen mit 21.12.2010 zu gemeinsam zeichnungsberechtigten Prokuristen bestellt wurden. Die oben angeführten Personen dürfen ihre Funktion als ProkuristInnen nur dann ausüben, wenn Herr XXXX verstirbt bzw. für längere Zeit die Geschäftsführung aus Krankheitsgründen nicht ausüben kann.
Die bP wendete ein, dass die Ausübung der Prokura an folgende aufschiebende Bedingungen geknüpft war, nämlich dass Herr XXXX verstirbt bzw für längere Zeit die Geschäftsführung aus Krankheitsgründen nicht ausüben kann. Die bP konnte im Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 keinen Einfluss auf die gewöhnlichen Geschäfte nehmen, da keine der Bedingungen für ihre Funktion erfüllt war.
Dem hielt die SVA entgegen, dass eine solche Vereinbarung nur im Innenverhältnis zwischen dem Prokuristen und dem Geschäftsführer der GmbH Co KG wirkt, nicht jedoch im Außenverhältnis gegenüber Dritten.
§ 164 UGB regelt das Innenverhältnis und ist daher (§ 163) dispositiv. Gesellschaftsvertraglich können dementsprechend Abweichungen in vielerlei Hinsicht vorgesehen werden. Praktisch kommt das vor allem bei atypischen Formen der KG vor, bei denen entweder ein weitergehender Einfluss der Kommanditisten bis hin zur völligen Beherrschung der KG oder aber umgekehrt eine zusätzliche Zurückdrängung möglicher Einflussnahmen des Kommanditisten erwünscht ist. Ausführlich dazu Martens in Schlegelberger, HGB5 § 164 Rz 22 ff.
Doch ändert dies nichts daran, dass die Prokura im Außenverhältnis nicht beschränkt werden kann. Die Prokura ist eine Vollmacht mit gesetzlich umschriebener Vertretungsbefugnis. Wie der Firmeninformation mit aktuellen und historischen Daten (OZ 4) zu entnehmen ist, ist dort die bP als Prokuristin gemeinsam mit Fr. XXXX eingetragen.
[...] Bringt der Kommanditist Dienstleistungen in die Gesellschaft ein, übernimmt er atypische unternehmerische Aufgaben (z.B Geschäftsführungsbefugnisse) [...] liegt eine Erwerbstätigkeit vor, die nach den Kriterien des § 2 Abs. 1 Z 4 die Sozialversicherungspflicht nach sich zieht [(EB 1235 BlgNR 20. GP, siehe auch BMSG 27.04.2006, 224.730/0001-II/A/3/2006; BMSG 5.4.2007, 322.766/0001-II/A/3/2006), (Sonntag, GSVG, Gewerbliches Sozialversicherungsrecht, 2015, 4. Auflage, RZ 105 zu § 2)].
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich - wie auch zuvor angeführt - bereits mehrfach zu dieser Problematik geäußert (vgl. die Erkenntnisse vom 02.05.2012, Zl. 2009/08/0182, vom 11.07.2012, Zl. 2012/08/0123, vom 02.09.2013, Zl. 2011/08/0357, vom 04.09.2013, Zl. 2011/08/0345 und zuletzt vom 11.06.2014, Zl. 2012/08/0157):
"Wurden dem Kommanditisten entsprechende Geschäftsführungsbefugnisse eingeräumt, welche über die Mitwirkung an außergewöhnlichen Geschäften hinausgehen, oder steht ihm ein derartiger rechtlicher Einfluss auf die Geschäftsführung des Unternehmens zu, dann ist es unerheblich, in welcher Häufigkeit von diesen Befugnissen tatsächlich Gebrauch gemacht wird, sowie ob und in welcher Form sich der Kommanditist am "operativen Geschäft" beteiligt oder im Unternehmen anwesend ist."
Auf Grund der erteilten Prokura wurden der bP als Kommanditistin entsprechende Geschäftsführungsbefugnisse eingeräumt, welche über die Mitwirkung an außergewöhnlichen Geschäften hinausgehen. Im gegenständlichen Fall ist es unerheblich, dass die Prokura nur unter der aufschiebenden Bedingung des Todes von Hr. XXXX bzw. dass dieser für längere Zeit die Geschäftsführung aus Krankheitsgründen nicht ausüben kann, erteilt wurde.
Damit standen der Beschwerdeführerin aber jedenfalls Geschäftsführungsbefugnisse zu, die über die Mitwirkung an außergewöhnlichen Geschäften hinausgehen.
Darauf, ob die Beschwerdeführerin auch tatsächlich aktiv im Unternehmen mitgearbeitet hat, kommt es demnach nicht an (VwGH 09.10.2013, 2011/08/0159).
Somit kommt es nur darauf an, ob der Beschwerdeführerin diese weiterreichenden Befugnisse eingeräumt wurden, sodass sich eine Feststellung, ob sie diese auch tatsächlich ausgeübt hat, erübrigten.
Für die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG ist weiters maßgeblich, dass auf Grund der gegenständlichen Tätigkeit nicht bereits eine Pflichtversicherung nach dem GSVG oder einem anderen Bundesgesetz (zB. § 4 Abs. 2 oder Abs. 4 ASVG) eingetreten ist. Dazu fehlen auch die konkreten Anhaltspunkte. Dass eine Versicherungspflicht nach ASVG für die bP im verfahrensgegenständlichen Zeitraum wegen eines Dienstverhältnisses zur XXXX bestanden hat, stellt kein Hindernis für die Pflichtversicherung nach GSVG für die Tätigkeit als Kommanditistin mit Prokura dar.
Da die bP im Jahr 2011 aus ihrer Tätigkeit als Kommanditistin in der am 20.09.2010 gegründeten KEG Einkünfte aus Gewerbebetrieb über der im gegenständlichen Fall maßgeblichen Versicherungsgrenze (diese lag bei EUR 4.488,24 für das Jahr 2011) erzielte, sind somit sämtliche Kriterien für das Vorliegen einer Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG erfüllt.
Es begegnet daher keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde auf Grundlage der für eine abschließende rechtlichen Beurteilung ausreichenden Feststellungen zum Ergebnis kommt, dass die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Zeitraum auf Grund der Prokura eine für § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG relevante Rechtsstellung im Unternehmen innegehabt habe und damit der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und Pensionsversicherung nach der genannten Bestimmung unterlegen ist.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Wie sich aus der angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zur Frage der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG in der hier vorliegenden Konstellation eine einheitliche Rechtsprechung und wird davon in der vorliegenden Entscheidung auch nicht abgewichen.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
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