BVwG W227 1434707-1

W227 1434707-1Tribunale amministrativo federale11 mag 2015

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamtes Staatsgebiet, Religion,<br/>Schutzunfähigkeit, Schutzunwilligkeit, wohlbegründete Furcht

Testo completo

BVwG W227 1434707-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W227.1434707.1.00

Spruch

W227 1434707-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX, afghanischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10. April 2013, Zl. 12 06.923-BAW, nach einer mündlichen Verhandlung am 20. März 2015 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 i.d.F. BGBl. I Nr. 87/2012, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger ismailitischen Glaubens und Angehöriger der tadschikischen Volksgruppe, stellte am 6. Juni 2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu gab er zusammengefasst Folgendes an: Er stamme aus dem Dorf XXXX, Distrikt XXXX, Provinz XXXX. Vor ca. sechs Jahren sei in seinem Heimatdorf ein Gebetshaus für ismailitische Glaubensangehörige gebaut worden, wo Männer und Frauen gemeinsam hätten beten können. Von XXXX, einem Mullah sunnitischen Glaubens und Anführer von ca. 35 sunnitischen Radikalen, sei ihnen vorgeworfen worden, in diesem Gebetshaus "unsittliche Dinge" zu tun. In Folge sei es zu Übergriffen und Bedrohungen auf den Beschwerdeführer und seinen Stamm gekommen. Danach habe der Beschwerdeführer ca. zweieinhalb Jahre für die afghanische Nationalarmee in den Provinzen Khost, Zabol, Kanndarhar und Helmand gearbeitet. Im November 2010 habe er von seinem Bekannten XXXX erfahren, dass XXXX an der Entführung eines deutschen Staatsbürgers beteiligt gewesen sei. Daraufhin habe sich der Beschwerdeführer am 23. November 2010 in der Stadt XXXX mit XXXX, einem Mitarbeiter des afghanischen Sicherheitsdienstes, getroffen und XXXX angezeigt. In Folge seien XXXX und XXXX festgenommen worden. XXXX sei nach Guantanamo gekommen. Von seinem Freund XXXX habe der Beschwerdeführer erfahren, dass er von XXXXs Bekannten bzw. Gefolgsleuten und XXXXs Familie gesucht werde, weshalb er im März 2011 Afghanistan verlassen habe.

Weiters legte der Beschwerdeführer seine Tazkira vor.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab, erkannte ihm weder den Status des Asylberichtigten (Spruchteil I.) noch jenen des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchteil II.) zu und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchteil III.). Das Fluchtvorbringen beurteilte es als unglaubwürdig und führte dazu aus, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgung "nicht ansatzweise plausibel" habe vorbringen können; er sei nicht im Stande gewesen, gleichlautende Angaben zu machen und habe versucht, durch "pauschale Behauptungen Bedrohungsszenarien zu kreieren, welche aber bei näherer Betrachtung als deutliches und unkonkretes Substrat erkennbar" gewesen seien. Die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten begründete das Bundesasylamt mit der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens. Zur Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten führte das Bundesasylamt aus, der Beschwerdeführer habe Familienangehörige in Afghanistan und habe in der eigenen Landwirtschaft gearbeitet. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde, in der im Wesentlichen das Fluchtvorbringen wiederholt wird.

4. Mit am 10. August 2013 eingebrachten Schriftsatz legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung des afghanischen Militärs vom 4. Februar 2010 über die Absolvierung des Kurses "Instructor Familiarization Course" und ein Schreiben der Dorfbewohner von XXXX vor.

5. Mit Schriftsätzen vom 7. April und 11. Juli 2014 sowie vom 7. Jänner 2015 legte der Beschwerdeführer Bestätigungen über die Absolvierung von Deutschsprachkursen vor.

6. Am 20. März 2015 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Dieser blieb das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl entschuldigt fern. Dabei legte der Beschwerdeführer ausführlich sein Fluchtvorbringen dar, wobei sich im Wesentlichen Folgendes ergab: Vor dem Bundesasylamt habe er auch schon über seine deutlich sichtbaren Narben auf seinem Kopf (diese sind im Verwaltungsakt nicht dokumentiert worden) sprechen wollen, ihm sei jedoch gesagt worden, dass dies nicht relevant sei. Diese und weitere Narben resultierten daher: Der Beschwerdeführer habe in einem Gebetshaus der Ismailiten als "Hauswächter" gearbeitet. XXXX und ca. 35 weitere sunnitische Radikale hätten dieses Gebetshaus abreißen lassen wollen, weil sie Ismailiten als "Ungläubige" gehalten hätten. Vor ca. sieben Jahren sei von diesen im Winter ein Bombenanschlag auf dieses Gebetshaus veranlasst worden, bei dem zwei Personen getötet worden seien und der Beschwerdeführer schwere Verletzungen im Kopfbereich, an seinem Unterschenkel und im Gesäßbereich (auch Narben von diesen Verletzungen sind im Verwaltungsakt nicht dokumentiert worden) erlitten habe. Einen Monat danach sei das Gebetshaus in Brand gesetzt worden. Während des Baus eines zweiten Gebetshauses sei XXXX, ein Vertreter des Stammes des Beschwerdeführers, ermordet worden und in ihrem Distrikt seien immer wieder Ismailiten von XXXX und seiner Gruppe bedroht und getötet worden. Als die Verletzungen des Beschwerdeführers nach mehrere Monaten (aus Angst vor weiteren Übergriffen habe er sich zu Hause versteckt von seiner Mutter und seinem Bruder verarzten lassen) verheilt seien, habe er für die afghanische Nationalarmee zu arbeiten begonnen. Dabei sei er in den Provinzen Kandarhar, Khost, Zabol und XXXX stationiert gewesen. Im November 2010 habe er von seinem Bekannten XXXX erfahren, dass XXXX einen deutschen Staatsbürger entführt habe. Dies habe der Beschwerdeführer am 23. November 2010 XXXX, den er im Zuge seines Militärdienstes kennengelernt habe, mitgeteilt, woraufhin XXXX Ende November 2010 von Interpol festgenommen worden sei. Auch XXXX sei festgenommen worden, weil man ihm unterstellt habe, an der Entführung mitgewirkt zu haben. Kurz darauf habe der Beschwerdeführer von seinem Bekannten

XXXX in der Stadt XXXX erfahren, dass seine Mutter und sein Bruder aus dem Heimatdorf hätten flüchten müssen, weil dem Beschwerdeführer vorgeworfen werde, XXXX verraten zu haben und an dessen Festnahme beteiligt gewesen zu sein. Daraufhin sei der Beschwerdeführer nicht mehr in sein Heimatdorf zurückgekehrt, sondern sei zunächst in den Kabuler Stadtteil XXXX gefahren, von wo aus er aus Afghanistan habe flüchten können.

Weiters legte der Beschwerdeführer eine (weitere) Deutschkursbestätigung vom 2. März 2015 vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1. Zum Beschwerdeführer

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der ismailitischen Glaubensrichtung an und ist Angehöriger der tadschikischen Volksgruppe. Er trägt den im Spruch angeführten Namen und stammt aus dem Dorf XXXX, Distrikt XXXX, Provinz XXXX.

Der Beschwerdeführer wurde bei einem Anschlag radikaler Sunniten auf ein Gebetshaus der Ismailiten schwer verletzt. Hintermann dieses Anschlages und weiterer Übergriffe auf Ismailiten war XXXX. Am 23. November 2010 informierte der Beschwerdeführer den afghanischen Sicherheitsdienst, dass XXXX an der Entführung eines deutschen Staatsbürgers beteiligt gewesen war. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer von Gefolgsmännern von XXXX wieder verfolgt, woraufhin der Beschwerdeführer im März 2011 aus Afghanistan flüchtete.

Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten und absolvierte in Österreich mehrere Deutschkurse.

1.2. Zur hier relevanten Situation in Afghanistan

1.2.1. Sicherheitslage allgemein

In den ersten Monaten 2014 und insbesondere seit den Wahlstreitigkeiten, hat sich die Sicherheitslage in Afghanistan deutlich verschlechtert. Sowohl Kampfhandlungen als auch Anschläge haben zugenommen. Selbst in der gut gesicherten Hauptstadt sind hochkomplexe Angriffe regierungsfeindlicher Gruppierungen signifikant angestiegen. In vielen Landesteilen gilt die Sicherheitslage als prekär.

Kurz vor dem Ende des Kampfauftrages der NATO in Afghanistan Ende 2014 zeichnet sich ein äußerst düsteres Bild der Lage ab: Die langanhaltenden Streitigkeiten über den Ausgang der Präsidentschaftswahlen, die Unsicherheiten wegen der lange nicht unterzeichneten Sicherheitsabkommen mit den USA und der NATO, die finanzielle Abhängigkeit von der internationalen Staatengemeinschaft gerade auch in Bezug auf die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF), die rasant eingebrochene Wirtschaft sowie die prekäre Sicherheitslage haben die afghanische Bevölkerung zutiefst verunsichert. Der Anstieg militärischer Kampfhandlungen zwischen afghanischen Sicherheitskräften und regierungsfeindlichen Gruppierungen hat erneut zu einer dramatischen Zunahme von Opfern unter der Zivilbevölkerung geführt.

(Schweizer Flüchtlingshilfe "Afghanistan: Update- die aktuelle Sicherheitslage" vom 5. Oktober 2014, S. 1f.)

Die größte Bedrohung für die Bürger Afghanistans geht von lokalen Machthabern und Kom-mandeuren aus. Es handelt sich meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind, die sie häufig missbrauchen. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Personen kaum Einfluss und kann sie nur begrenzt kontrollieren oder ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des schwachen Verwal-tungs- und Rechtswesens bleiben diese Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31. März 2014, S. 15)

1.2.2. Sicherheitslage in XXXX

XXXX zählt zu den relativ friedlichen Provinzen Afghanistans. Jedoch haben in letzter Zeit regierungsfeindliche Gruppen ihre Aktivitäten in einer Anzahl von Bezirken erhöht. Ein hochrangiger Taliban wurde gemeinsam mit seinen drei Anhängern in der nordöstlichen Provinz festgenommen. Der als "Palang" bekannte Mufti der Talibangruppe, war laut Innenministerium in schwere Angriffe (u.a. mit Straßenbomben, Selbstmordattentaten usw.) in den nördlichen Provinzen - speziell in XXXX - involviert.

(Länderinformationsblatt Afghanistan der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19. November 2014, S. 71f)

Die Sicherheitslage ist unverändert. Weiterhin kommt es in verschiedenen Landesteilen zu Anschlägen und Kämpfen. Dabei attackieren die Taliban in erster Linie die afghanischen Sicherheitskräfte; z.B. in den Provinzen Badakhshan, XXXX, Kunduz und Parwan.

(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 16. März 2015 )

1.2.3. Ismailiten

Die Ismailiten, die sich selbst zum schiitischen Islam rechnen, machen etwa 5 Prozent der Bevölkerung aus. Es gibt wenige Berichte in Bezug auf gezielte Diskriminierung gegen Ismailiten.

(Länderinformationsblatt Afghanistan der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19. November 2014, S. 98)

1.2.4. Rückkehrfragen

Die traditionell erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen.

Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semiurbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben.

(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender [zusammenfassende Übersetzung] vom 6. August 2013)

Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31. März 2014, S. 5)

Trotz erhöhtem Druck durch Iran und Pakistan ist die Zahl der Rückkehrenden 2013 wegen der prekären Sicherheitslage sowie der politischen Situation zurückgegangen. Durchschnittlich sollen 2013 etwa 40 Prozent weniger Flüchtlinge nach Afghanistan zurückgekehrt sein als 2012. 2014 ist die Zahl um weitere 56 Prozent gesunken. Seit der Ankündigung des Abzugs der internationalen Sicherheitskräfte 2014 haben zahlreiche gut ausgebildete Afghanen das Land verlassen.

Laut UNHCR kehrten etwa 42 Prozent der Rückkehrenden nicht in ihre Heimatgemeinden zurück, da sie dort keine Unterkunft mehr haben, weil es keine Möglichkeiten gibt, ein Einkommen zu erzielen, weil öffentliche Dienstleistungen fehlen oder weil die Sicherheitslage als zu prekär erscheint. Zudem verfügten Rückkehrende meist über einen schlechteren Zugang zu Unterkunft, Einkommensmöglichkeiten und Wasser.

(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 5. Oktober 2014)

2. Beweiswürdigung

2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und seinen Fluchtgründen basieren auf seinen vorgelegten Unterlagen, seinen glaubwürdigen Angaben, sowie der am 7. Mai 2015 eingeholten Strafregisterauskunft. Der Beschwerdeführer klärte einzelne, vermeintliche Widersprüche, die insbes. dadurch entstanden sind, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt sein Fluchtvorbringen nicht ausführlich schildern konnte, auf; so wurden auch die Narben des Beschwerdeführers nicht dokumentiert. Zusätzlich zeigte der persönliche Eindruck vom Beschwerdeführer, der im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewonnen werden konnte, dass er das Geschilderte tatsächlich erlebt hat.

2.2. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan beruhen auf den genannten Quellen. Angesichts der Seriosität dieser Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen auch die Verfahrensparteien nicht entgegengetreten sind, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an deren Richtigkeit zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 i.d.F. BGBl. I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegende Verfahren zu.

3.2. Zu Spruchpunkt A)

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politi-schen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

3.2.2. Der Beschwerdeführer ist wegen seiner Zugehörigkeit zur ismailitischen Glaubensgemeinschaft in das Blickfeld einer radikalen sunnitischen Gruppe geraten und wird von dieser als religiöser Gegner betrachtet.

Da der Beschwerdeführer bereits massiven Übergriffen und Bedrohungen ausgesetzt war, läuft er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr, von Verfolgungshandlungen erheblicher Intensität betroffen zu sein.

Eine Inanspruchnahme des Schutzes durch den afghanischen Staat ist für den Beschwerdeführer schon deswegen auszuschließen, weil zum gegenwärtigen Zeitpunkt in Afghanistan weder ein ausreichend funktionierender Polizei- noch ein funktionierender Justizapparat bestehen.

Somit würde der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan wegen seiner religiösen Gesinnung asylrelevant verfolgt werden.

Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative existiert für den Beschwerdeführer aufgrund der derzeitigen Situation in Afghanistan nicht.

Da auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt, war dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.

3.2.3. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war festzustellen, dass dem Beschwerdeführer von Gesetzes wegen die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

4. Zu Spruchpunkt B)

4.1. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

4.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder mangelt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die oben unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; diese ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.