BVwG W128 2008793-1

W128 2008793-1Tribunale amministrativo federale11 mag 2015

Regest

Behinderung, sonderpädagogischer Förderbedarf, sonderpädagogisches<br/>Gutachten, Sprachentwicklungsstörung

Testo completo

BVwG W128 2008793-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W128.2008793.1.00

Spruch

W128 2008793-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch die Erziehungsberechtigte XXXX, gegen den Bescheid des Bezirksschulrates Graz (nunmehr Landesschulrat für Steiermark), vom 09.05.2014, Zahl:

BSR-G-SPF/723-BSR-Allg/2013 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Gemäß § 8 Abs. 1 des Schulpflicht-Gesetzes 1985 (SchPflG), BGBl. Nr. 76/1985 idgF wird für XXXX der sonderpädagogische Förderbedarf festgestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Erziehungsberechtigte stellte am 21.11.2013 mittels eines vom Bezirksschulrat Graz zur Verfügung gestellten Formulars den Antrag, für ihren Sohn den sonderpädagogischen Förderbedarf festzustellen.

2. Daraufhin holte die belangte Behörde die folgenden Gutachten ein:

2.1. Schulärztliches Gutachten vom 17.12.2013:

In diesem wird ausgeführt, dass ein Sprachrückstand in Deutsch bei Dreisprachigkeit vorläge und aus medizinischer Sicht keine Indikation für einen sonderpädagogischen Förderbedarf gegeben sei.

2.2. Schulpsychologisches Gutachten vom 11.04.2014:

Diesem ist zu entnehmen, dass seitens der Leiterin der Abteilung Schulpsychologie/Bildungsberatung des Landesschulrates für Steiermark, aus schulpsychologischer Sicht, aufgrund der vorliegenden Untersuchungsergebnisse empfohlen werde, dem Beschwerdeführer den sonderpädagogischen Förderbedarf zuzuerkennen. Der Begründung ist zu entnehmen, dass bei noch durchschnittlichen Fähigkeiten im logischen Denken und der auditiven Merkfähigkeit im Bereich des Sprachverständnisses und des sprachlichen Ausdrucks gravierende Defizite bestünden. Diese wiesen auf eine Sprachentwicklungsverzögerung hin. Zudem benötige der Beschwerdeführer häufig die Einzelzuwendung der Lehrperson, um Anstrengungsbereitschaft zu entwickeln. Der sonderpädagogische Förderbedarf sei sinnvoll, um ihm längerfristig ein Aufholen seiner Defizite zu ermöglichen.

2.3. Sonderpädagogisches Gutachten der Leiterin des Sonderpädagogischen Zentrums Graz vom 12.04.2014:

In diesem Gutachten wurden die bisherige Schullaufbahn sowie bisherige Fördermaßnahmen erhoben. Weiters wurde die Motorik, die visuelle Wahrnehmung, die auditive Wahrnehmung, die Sprache und die kognitive Entwicklung überprüft und ein Entwicklungsprofil erstellt. Ebenso wurden die Leistungen des Beschwerdeführers in Deutsch und Mathematik erhoben. Zusammengefasst wird folgendes ausgeführt: Der Beschwerdeführer habe noch Schwierigkeiten in der Grob-und Feinmotorik und der Lateralintegration. Im visuellen Bereich würden sich Auffälligkeiten bei der Differenzierung zeigen; im auditiven Bereich würden sich Auffälligkeiten in der Wortdurchgliederung, in der Lautdifferenzierung und in der Merkfähigkeit zeigen. Der Beschwerdeführer habe große Probleme im mündlichen Sprachgebrauch, die nicht nur auf Deutsch als Zweitsprache zurückzuführen seien und sich verzögernd auf den Schriftspracherwerb auswirkten. Aufgrund einer durchgeführten Entwicklungsstand-Diagnostik sei hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer bezogen auf das 3. Schulbesuchsjahr eine unterdurchschnittliche Lernausgangslage aufweise. In Mathematik könnten alle Rechenoperationen mit den Fingern zählend gelöst werden. Die Klassenlehrerin beurteile die mathematischen Leistungen positiv. In Deutsch sei die Phonem-Graphem-Korrelation nicht immer gegeben. Der Beschwerdeführer habe noch Probleme auf der phonologischen Sprachebene mit dem zerlegen von Sätzen in Wörter und der Wortdurchgliederung in Laute. Der Beschwerdeführer habe Schwierigkeiten beim Bilden von Sätzen und beim zusammenhängenden Erzählen. Er lese langsam mit zahlreichen Verlesungen. Sinnentnehmendes Lesen gelänge bei Sätzen, aber nicht bei einfachen Geschichten. Die Lernziele der 2. Klasse würden in diesem Schuljahr sicherlich nicht erreicht. Der Beschwerdeführer würde im Juli 9 Jahre alt und benütze bereits das 3. Lernjahr für die Grundstufe 1; eine Wiederholung der 2. Klasse sei weder möglich noch sinnvoll. Er brauche aber intensive Förderung um seine großen Rückstände im Schriftspracherwerb aufzuholen. Aufgrund der vorliegenden Untersuchungsergebnisse, werde empfohlen dem Antrag auf sonderpädagogischen Förderbedarf stattzugeben. Das Gutachten enthält auch ein Kurzprotokoll über ein geführtes Elterngespräch. In diesem wird festgehalten, dass die Erziehungsberechtigte keinen sonderpädagogischen Förderbedarf für ihren Sohn möchte.

3. Mit Bescheid vom 09.05.2014 stellte die belangte Behörde den sonderpädagogischen Förderbedarf für den Beschwerdeführer fest. In der Begründung verweist die belangte Behörde nur auf das sonderpädagogische Gutachten vom 12.04.2014 und das schulpsychologische Gutachten vom 11.04.2014. Ohne irgendwelche Feststellungen zu treffen oder Beweise zu würdigen hält die belangte Behörde fest, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass der Beschwerdeführer infolge psychischer Behinderung dem Unterricht in der Volksschule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag.

4. Dagegen richtete sich die rechtzeitig eingebrachte, als "Berufung" bezeichnete Beschwerde der Erziehungsberechtigten vom 27.05.2014. In der Begründung führte diese zusammengefasst aus, dass 2 Monate lang ein starker Druck auf sie ausgeübt worden sei und sie daher mehr oder weniger freiwillig den Antrag auf sonderpädagogischen Förderbedarf für ihren Sohn gestellt habe. Ihr Sohn sei in Mathematik, wie ihr seitens der Schule mitgeteilt wurde, gut und er habe neben Sprachschwierigkeiten, die aus der türkisch-kurdischen Abstammung resultierten, keine psychische Störung.

5. Einlangend mit 16.06.2014 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.

6. Am 17.09.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt:

Die Erziehungsberechtigte wiederholte ihr Vorbringen aus der Beschwerde und führte dazu ergänzend aus, dass sie nicht wolle, dass ihr Sohn als "behindert" abgestempelt werde. Sie hätte sich von der Schule mehr Kooperation erwartet, um ihren Sohn gezielt fördern zu können. Sie sei von der Klassenlehrerin unter Druck gesetzt worden, dass sie einen Antrag auf sonderpädagogischen Förderbedarf unterschreiben solle. Immer wenn sie ihren Sohn in die Schule gebracht habe, sei ihr damit gedroht worden, dass sonst von Amtswegen ein solcher Antrag gestellt würde. Es habe auch ein Gespräch mit der Klassenlehrerin zum Thema sonderpädagogische Förderung stattgefunden wobei die Erziehungsberechtigte eine solche ablehnte. Es fand ebenfalls ein Gespräch mit der Leiterin des sonderpädagogischen Zentrums und der Schulpsychologin statt. Ihr Sohn habe allerdings die 2. Klasse positiv abgeschlossen. Dies könne mit dem aktuellen Zeugnis belegt werden. In seiner Muttersprache habe ihr Sohn keine Probleme, allerdings sei das auch nur die Umgangssprache die nur mündlich kommuniziert würde. Er spreche auch gut türkisch weil er türkische TV-Sender ansehe.

Der Beschwerdeführer konnte in einer kurzen Befragung durch den Richter nicht richtig wiedergeben, welcher Wochentag am Tag der Verhandlung war und er konnte auch nicht vollständig die einzelnen Wochentage aufzählen. Eine kurze Unterhaltung über seine Schule und welche Gegenstände im Spaß machen, war jedoch möglich. Laut Angaben des anwesenden Dolmetschers habe der Beschwerdeführer keine offenkundig zu Tage tretenden Defizite in seiner Muttersprache.

Der Vertreter der belangten Behörde (Landesschulrat für Steiermark) hielt fest, dass wenn Druck ausgeübt worden sei, dies seitens der Lehrer stattgefunden habe und nicht seitens der belangten Behörde, was von der Erziehungsberechtigten bestätigt wurde. Der Vertreter der belangten Behörde räumte ein, dass es korrekt sei, dass die gesetzlich vorgesehenen Beratungen über den sonderpädagogischen Förderbedarf in diesem Fall nicht stattgefunden hätten. Aus der Antragstellung gehe jedoch hervor, dass alle pädagogischen Möglichkeiten im Vorhinein ausgeschöpft worden seien. Aufgrund der antragsgemäßen Zuerkennung von sonderpädagogischen Förderbedarf sei wohl die belangte Behörde (Bezirksschulrat) der Meinung gewesen, dass eine Begründung der Entscheidung entfallen könne.

Die Klassenlehrerin des Beschwerdeführers blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Sie gab jedoch vorab per E-Mail eine Stellungnahme ab, die in der Verhandlung verlesen wurde. Demnach habe sich aufgrund mangelnder Leistung bzw. aus mangelnder Bereitschaft Neues zu lernen die Notwendigkeit für die Stellung eines Antrages auf sonderpädagogischen Förderbedarf ergeben. Der Beschwerdeführer könne dem Regelunterricht der Volksschule in Deutsch und Sachunterricht nicht folgen. Jeder Versuch ihn auf den Wissensstand der anderen Kinder zu bringen sei erfolglos geblieben und sei seinerseits nicht angenommen worden. Nach ihrer Einschätzung, die sie bereits im Rahmen der Antragstellung zu Papier gebracht habe, gehe hervor, dass die Einstufung in den Gegenständen Deutsch und Sachunterricht nach den Lehrplan der allgemeinen Sonderschule notwendig sei. Alle anderen Gegenstände könnten nach dem Lehrplan der Volksschule unterrichtet werden.

Die Erziehungsberechtigte hegte Zweifel an diesen Ausführungen und meinte, dass von den Hortbetreuern im Rahmen der Nachmittagsbetreuung solche Einschätzungen nicht getroffen würden.

Die als Zeugin geladene Leiterin des sonderpädagogischen Zentrums führte aus, dass aus den von ihr durchgeführten Untersuchungen ein generelles Sprachdefizit des Beschwerdeführers hervorgehe. Sie habe festgestellt, dass die Konzentrationsfähigkeit und Ausdauer nicht altersgemäß seien. Sie schätze den Rückstand so ein, dass eine sonderpädagogische Förderung notwendig sei. Daher sei der Beschwerdeführer nach dem Gesetz behindert. Jedenfalls läge bei dem Beschwerdeführer eine Lernbehinderung vor. Ihrer Einschätzung nach wäre jedenfalls im Gegenstand Deutsch der Lehrplan der allgemeinen Sonderschule für den Beschwerdeführer der richtige. Weitere Prognosen könnten nach ihrem derzeitigen Stand noch nicht getroffen werden.

Befragt dazu, dass das nun vorgelegte Zeugnis, welches zum Aufsteigen in die 3. Klasse berechtigt, ihrem Gutachten widerspreche, führte die Zeugin aus, dass dies richtig sei, jedoch auch die beurteilenden Lehrer falsch liegen könnten.

Die ebenfalls als Zeugin geladene Schulpsychologin erörterte die von ihr durchgeführten Testungen und führte dazu aus, dass für sie nur die Schlussfolgerung zulässig war, dass beim Beschwerdeführer eine Lernbehinderung vorliege. Die kognitive Leistungsfähigkeit sei insgesamt gesehen nicht ausreichend, dass der Beschwerdeführer dem Unterricht ohne sonderpädagogische Förderung zu folgen vermag. Das nunmehr vorgelegte positive Zeugnis könne sie sich nicht erklären.

7. Aufgrund der unklaren Sachlage, insbesondere da die von der belangten Behörde berücksichtigten Beweismittel und das nunmehr positive Zeugnis der 2. Klasse einander widersprechen, wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.10.2014 ein weiteres Gutachten bei einem sachverständigem Facharzt für Kinder und Jugendheilkunde, Kinder und Jugendpsychiatrie, und Psycho- und Familientherapeut, eingeholt.

8. In seinem Gutachten vom 10.02.2014 (gemeint 2015) diagnostiziert der gerichtlich beeidete Sachverständige - nach einer Erörterung der Begriffe "Behinderung" und "Störung" - eine receptiefe Sprachstörung (F 80.2) sowie eine Lese-und Rechtsschreibstörung (F 81.0). Das Gutachten geht auch auf das schulpsychologische Gutachten sowie auf das sonderpädagogische Gutachten ein und führt dazu aus, dass beide Gutachten nur auf eine Frage abzielten (ob ein sonderpädagogische Förderbedarf bestehe oder nicht - ja oder nein) und daher weniger auf das Gesamtbild geachtet worden sei. Widersprüche, wie z.B. die Diskrepanz zwischen durchschnittlichem auditivem Gedächtnis und Arbeitsgedächtnis im auditiven Bereich seien nicht diskutiert worden. Auch die Hinweise auf den Verdacht eines familiären Problems sowie auf die Persistenz der Symptome auch in der Muttersprache wiesen auf eine Sprachentwicklungsstörung hin. Der Beschwerdeführer müsse aufgrund dieser Problematik im Sprachverständnis, Sprechen, Singen, Lesen und Rechtschreiben besonders gefördert werden. Zusammenfassend liege eine Sprachentwicklungsstörung im Sinne von "ICD: F 180.2 und ICD: F 181.0" vor. Eine andere Behinderung liege nicht vor.

9. Das Gutachten wurde den Parteien am 06.03.2015 zur Stellungnahme binnen 2 Wochen zugestellt. Eine solche wurde jedoch von keiner Seite abgegeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist seit Beginn des Schuljahres 2011/2012 schulpflichtig.

Er besuchte im Schuljahr 2011/2012 die Vorschulklasse an der Volksschule XXXX, im Schuljahr 2012/2013 die 1. Klasse der Volksschule XXXX, und im Schuljahr 2013/2014 die 2. Klasse der Volksschule XXXX.

Es wurden bisher folgende Fördermaßnahmen getroffen:

Schulische Maßnahmen: Differenzierung, Förderunterricht, Förderung durch IK-Lehrerin.

Außerschulische Maßnahmen: einmal wöchentlich Lernbetreuung seit Februar 2014.

Beim Beschwerdeführer liegt eine Sprachentwicklungsstörung im Sinne von ICD: F 180.2 und ICD: F 181.0 vor.

Eine Förderung ist in den Bereichen Sprachverständnis, Sprechen, Singen, Lesen und Rechtschreiben notwendig.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, aus dem Vorbringen der Parteien und der Zeugen in der am 17.09.2014 abgehaltenen öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen vom 10.02.2015.

Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich insbesondere auf das schlüssige Gutachten vom 10.02.2015, dem auch seitens der Parteien nicht widersprochen wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 i.V.m. Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landesschulrates (bis 1. August 2014: des Bezirksschulrates [vgl. § 3 Abs. 1 Z 1 Bundes-Schulaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 240/1962 idF BGBl. I Nr. 48/2014]) wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Mangels einer anderslautenden Bestimmung liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu Spruchpunkt A):

Gemäß § 8 Abs. 1 SchPflG hat der Landesschulrat den sonderpädagogischen Förderbedarf für ein Kind auf Antrag der Eltern oder sonstiger Erziehungsberechtigten des Kindes, auf Antrag des Leiters der Schule, dem das Kind zur Aufnahme vorgestellt worden ist oder dessen Schule es besucht oder sonst von Amts wegen festzustellen, sofern dieses infolge physischer oder psychischer Behinderung, dem Unterricht in der Volks- oder Hauptschule, Neue Mittelschule oder Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag. Zuständig zur Entscheidung ist der Landesschulrat, in dessen Bereich das Kind seinen Wohnsitz hat; wenn das Kind bereits eine Schule besucht, ist der Landesschulrat, in dessen Bereich die Schule gelegen ist, zuständig. Der Landesschulrat hat zur Feststellung, ob ein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht, ein sonderpädagogisches Gutachten, sowie erforderlichenfalls ein schul- oder amtsärztliches Gutachten und mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes ein schulpsychologisches Gutachten einzuholen. Ferner können Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte im Rahmen des Verfahrens Gutachten von Personen, welche das Kind bisher pädagogisch, therapeutisch oder ärztlich betreut haben, vorlegen. Auf Antrag der Eltern oder sonstiger Erziehungsberechtigter ist eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Der Landesschulrat hat die Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte auf die Möglichkeit der genannten Antragstellungen hinzuweisen.

Bezüglich des Antrages ist festzustellen, dass vorerst alle pädagogischen Möglichkeiten des allgemeinen Schulwesens (wie zum Beispiel Förderwesen, Beratung, Wiederholung von Schulstufen) voll ausgeschöpft werden müssen, bevor der Antrag auf Feststellung des Sonderpädagogischen Förderbedarfes gestellt werden kann (aus den erläuternden Bemerkungen zur Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. 513/1993). Wie aus dem Akteninhalt ersichtlich ist und auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zutage getreten ist, wurden im Vorfeld des Bescheides der belangten Behörde umfangreiche Fördermaßnahmen gesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht geht demnach davon aus, dass alle sinnvollen pädagogischen Möglichkeiten im Rahmen des allgemeinen Schulwesens voll ausgeschöpft wurden.

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Beweisthema des Verwaltungsverfahrens bei der Beurteilung, ob der Schüler infolge physischer oder psychischer Behinderung dem Unterricht in der Volks- oder Hauptschule zu folgen vermag (siehe VwGH vom 23.04.2007, 2003/10/0234).

Bei der Feststellung des Sonderpädagogischen Förderbedarfs ist die entsprechende Sachverhaltsdarstellung und Würdigung der Gutachten wichtig. Laut Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.01.1992, Zl. 91/10/0154, ist in Ansehung der Beweiswürdigung die verwaltungsgerichtliche Prüfungsbefugnis dahingehend beschränkt, ob die Behörde den Sachverhalt genügend erhoben hat und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind (vgl. auch VwGH 03.10.1995, 85/02/0053).

Die belangte Behörde traf keinerlei Feststellungen, sondern verwies bloß auf die eingeholten Gutachten, welche aber in der Folge auch nicht entsprechend gewürdigt wurden. Der Bescheid entspricht dabei nicht den sich aus § 58 Abs. 2 AVG und § 60 AVG ergebenden Erfordernissen, in der Begründung in eindeutiger, einer nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Weise aufzuzeigen, von welchen konkreten Sachverhaltsannahmen die Behörde bei ihrem Bescheid ausgegangen ist und worauf sich die getroffene Tatsachenfeststellung im Einzelnen stützt (vgl. VwGH vom 02.04.1998, 96/10/0093). Dies wäre umso mehr erforderlich gewesen, da die Erziehungsberechtigte in ihrem Vorbringen eindeutig erkennen ließ, dass sie - trotz gestelltem Antrag - einer Zuerkennung des sonderpädagogischen Förderbedarfs skeptisch gegenüber stand.

Sowohl aus den von der belangten Behörde eingeholten Gutachten selbst, als auch aus dem Vorbringen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung ging hervor, dass die Verfasserinnen davon ausgingen, dass der Beschwerdeführer sonderpädagogischen Förderbedarf benötige und daher behindert sei. Dies stellt jedoch einen unzulässigen Umkehrschluss dar. Gemäß dem klaren Wortlaut des § 8 Abs. 1 SchPflG und der entsprechenden obzitierten Rechtsprechung des VwGH ist zuerst festzustellen, ob eine physische oder psychische Behinderung vorliegt und danach (arg. "infolge physischer oder psychischer Behinderung") ist zu beurteilen, ob der Schüler aufgrund dessen dem Unterricht nicht ohne sonderpädagogische Förderung zu folgen vermag.

Es stellt sich daher die Frage, ob eine entsprechende Behinderung beim Beschwerdeführer vorliegt. Den Ausführungen des gerichtlich beeideten Sachverständigen in seinem Gutachten vom 10.02.2015 ist zu entnehmen, dass der Begriff "psychische Behinderung" aus medizinischer Sicht "falsch und unsachlich" sei. Für das Bundesverwaltungsgericht lässt dies nur den Schluss zu, dass es sich bei dem Wort "Behinderung" im § 8 Abs. 1 SchPflG nicht um einen medizinisch-diagnostischen Begriff, sondern um einen Rechtsbegriff handelt. Das SchPflG selbst enthält jedoch keine klarstellende Legaldefinition. Eine solche findet sich jedoch in § 3 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970 und der gleichlautenden Bestimmung in § 1 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr 261/2010. Demnach ist eine Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben (hier Schulleben) zu erschweren. Dabei gilt als nicht nur vorübergehend ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Aus der Ausnahmebestimmung des § 2 Abs. 2 lit. a BEinstG, wonach behinderte Personen, die sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden nicht als begünstigte Behinderte gelten, ist ersichtlich, dass der Gesetzgeber grundsätzlich schon davon ausgeht, dass auch dieser Personenkreis von der Legaldefinition im § 3 leg.cit. umfasst ist. Dafür, dass der Gesetzgeber im § 8 Abs. 1 SchPflG von einer anderen Definition des Begriffs "Behinderung" als in § 3 BEinstG auszugehen beabsichtigt, ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte, zumal die Teilhabe am Unterrichtsgeschehen mit jener am Arbeitsleben vergleichbar ist.

Mit seinem Gutachten vom 10.02.2015 stellte der gerichtlich beeideten Sachverständigen beim Beschwerdeführer eine Sprachentwicklungsstörung im Sinne der Codes F 80.2 und F81.0 der von der WHO herausgegebenen International Classification of Diseases (ICD) fest. Eine solche Störung ist auch in Z. 03.02 (Entwicklungseinschränkung bis zum vollendeten 18. Lebensjahr) der Einschätzungsverordnung, zur Bemessung des Grades der Behinderung umschrieben. Diese Störung stellt eine Behinderung im Sinne des § 3 BEinstG und somit auch im Sinne des § 8 Abs. 1 SchPflG dar. Die Bestimmung des genauen Grades der Behinderung ist allerdings bei der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes unerheblich. Maßgeblich ist hier nur, ob der Beschwerdeführer auf Grund der Behinderung dem Unterricht zu folgen vermag oder nicht. Da aufgrund der getroffenen Feststellungen feststeht, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Sprachentwicklungsstörung im Sinne der Codes F 80.2 und F81.0 der ICD dem Unterricht in der Volksschule in den Bereichen Sprachverständnis, Sprechen, Singen, Lesen und Rechtschreiben nicht ohne sonderpädagogische Förderung zu folgen vermag, sind die Voraussetzungen für die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes gemäß § 8 Abs. 1 SchPflG daher als gegeben anzusehen.

Im Ergebnis gelangte auch die belangte Behörde zu dieser Einschätzung, weshalb die Beschwerde abzuweisen war.

3. Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idF. BGBl. I. Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil der vorliegende Fall mit der Auslegung des Rechtsbegriffes "Behinderung" im Sinne des § 8 Abs. 1 SchPflG unter Heranziehung der Legaldefinition des § 3 BEinstG eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft.

Diese Rechtsfrage ist von grundsätzlicher Bedeutung da sie einerseits maßgeblich für den rechtskonformen Vollzug des § 8 Abs. 1 SchPflG ist und andererseits hierzu keine Rechtsprechung des VwGH vorliegt.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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