W112 2013154-1•BVwG W112 2013154-1
W112 2013154-1Tribunale amministrativo federale11 mag 2015
Familieneinheit, Familienverfahren, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, Rückkehrentscheidung behoben
W112 1434436-1/13E
W112 1434438-1/9E
W112 1434437-1/9E
W112 2013151-1/10E
W112 2013148-1/9E
W112 2013154-1/7E
W112 2013152-1/8E
W112 2013157-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerden von
1. XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.03.2013, Zl. 12 15.346-BAG,
2. XXXX, StA. Russische Föderation, gesetzlich vertreten durch seinen Vater, XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.03.2013, Zl. 12 15.348-BAG,
3. XXXX, StA. Russische Föderation, gesetzlich vertreten durch seinen Vater, XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.03.2013, Zl. 12 15.347-BAG,
nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.10.2014 und am 05.12.2014 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerden werden gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 werden die Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
4. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerden von
XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.09.2014, Zl. 831377206/2398159,
5. XXXX, StA. Russische Föderation, gesetzlich vertreten durch seine Mutter, XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.09.2014, Zl. 831377304/2398167,
6. XXXX, StA. Russische Föderation, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.09.2014, Zl. 831377402/2398183,
7. XXXX, StA. Russische Föderation, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.09.2014, Zl. 831377500/2938191,
8. XXXX, StA. Russische Föderation, gesetzlich vertreten durch seine Mutter, XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.09.2014, Zl. 1027626200-14861111,
nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.12.2014 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerden werden gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, §§ 52, 55 FPG werden die Spruchpunkte III. der angefochtenen Bescheide behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Erstbeschwerdeführer reiste gemeinsam mit seinen beiden minderjährigen Söhnen, den Zweit- und Drittbeschwerdeführer, alle russische Staatsangehörige und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte für sich und seine Söhne als gesetzlicher Vertreter am 23.10.2012 Anträge auf internationalen Schutz. Zum Nachweis ihrer Identitäten legte der Beschwerdeführer seinen russischen Führerschein bzw. die russischen Geburtsurkunden der Kinder vor.
Im Rahmen seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Erstbeschwerdeführer an, in XXXX geboren zu sein und dem muslimischen Glauben anzugehören. Er habe die Grundschule abgeschlossen und ein Jahr lang ein College zur Ausbildung als Mechaniker absolviert. Zuletzt habe er als Bauarbeiter gearbeitet. Im Herkunftsstaat würden noch sein Bruder und seine fünf Schwestern wohnen.
Zu seinen Fluchtgründen führte der Erstbeschwerdeführer aus, im Dezember 2010 zufällig einen Autounfall mit Kadyrow-Leuten verursacht zu haben. Er sei festgenommen worden und habe sich von Dezember 2010 bis Mai 2011 in einem Gefangenenlager befunden, da er verdächtigt worden sei, den Präsidenten töten zu wollen. Nach seiner Entlassung habe der Sicherheitsdienst herausgefunden, dass der Bruder seiner Frau ein Freiheitskämpfer sei. Seitdem seien immer wieder Leute zu ihm nach Hause gekommen. Das letzte Mal seien die Leute im September 2012 bei ihm gewesen und hätten ihn bedroht. Vor seiner Ausreise habe er noch einige Zeit bei seiner Schwester in Grosny gelebt. Seine Ehefrau sei mit den anderen Kindern aus denselben Gründen nach Aserbaidschan ausgereist. Im Fall einer Rückkehr befürchte er den Tod. Für seine mitgereisten Söhne gelten dieselben Fluchtgründe.
Die Verfahren wurden durch Aushändigung von Aufenthaltsberechtigungskarten gemäß § 51 AsylG 2005 am 27.10.2012 in Österreich zugelassen.
2. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 20.03.2013 gab der Erstbeschwerdeführer eingangs an, dass neben seinen beiden mitgereisten Söhnen auch seine Schwester in Österreich lebe. Sie hätten ein "normales Verhältnis" zueinander und er sei von ihr nicht finanziell abhängig. Über seine Schwester halte er Kontakt zu seinem Bruder im Herkunftsstaat und über seinen Bruder halte er wiederum Kontakt zu seiner Ehefrau in Aserbaidschan.
Befragt zu seinen Fluchtgründen brachte der Erstbeschwerdeführer vor, im Dezember 2010 an der Kreuzung im Dorf XXXX mit einem Begleitfahrzeug von Kadyrow kollidiert zu sein. Er sei noch vor Ort von den Männern Kadyrows geschlagen und mitgenommen worden. Man habe ihn befragt, ob er einen Anschlag habe verüben wollen. Er sei mit seinem privaten Hybridauto unterwegs gewesen und man habe ihm unterstellt, er habe mit dem Gas das Auto sprengen wollen. Er sei bis Mai 2011 festgehalten worden, wobei er in dieser Zeit zwei oder drei Mal einvernommen worden sei. Sein Bruder habe letztlich die Freilassung bewirkt. Sein Bruder habe ihm ein neues Auto im Wert von 320.000,- Rubel gekauft. Dieses habe er den Militärs für seine Freilassung überlassen. Zwei oder drei Monate nach seiner Entlassung sei er von der Polizei in XXXX befragt worden, warum er verschwiegen habe, dass sein Schwager ein Widerstandskämpfer sei und ob er mit diesem in Kontakt stehe. Er habe seinen Schwager jedoch zuletzt im Jahr 1999 bzw. 2000 gesehen. Er sei unter der Auflage freigelassen worden, Meldung zu erstatten sobald er Informationen in Erfahrung bringe. "Sie" hätten ihn anschließend verfolgt und wären nachts zu ihm gekommen, um ihn zu kontrollieren. Er sei auch zur Miliz geladen und einvernommen worden. Im September 2012 seien "sie" das letzte Mal zu ihm gekommen, er sei jedoch nicht zu Hause gewesen, sondern in XXXX um zu arbeiten. Seine Frau habe gesagt, er wäre nach Sotschi gereist. Danach habe seine Ehefrau einen Kollegen informiert, welcher zu ihm nach XXXX gekommen sei und ihn gewarnt habe, nicht mehr nach Hause zu kommen und das Land zu verlassen. Seine Ehefrau habe ihn nicht begleiten wollen, da ihr Vater krank gewesen sei und sie in seiner Nähe habe bleiben wollen.
Näher zum Unfall befragt, schilderte der Erstbeschwerdeführer, dass sich dieser Ende Dezember 2010 ereignet habe. Er habe dabei einen "Lada Typ 99" gelenkt. Bei dem Unfall sei niemand verletzt worden, es sei nur Blechschaden entstanden. Berichte über den Unfall gebe es keine.
Auf Nachfrage, wie oft die Kadyrow-Leute bei ihm gewesen seien, erklärte der Erstbeschwerdeführer, nicht genau zu wissen, wann sie gekommen seien; vielleicht in Abständen von zwei Monaten. Sie seien drei oder vier Mal bei ihm gewesen und hätten wissen wollen, ob er Kontakt mit seinem Schwager habe. Das erste Mal seien sie einen oder eineinhalb Monate nach seiner Freilassung im Mai 2011 bei ihm gewesen. Scheinbar hätten sie in Erfahrung gebracht, dass sein Schwager ein Kämpfer sei. Seine Ehefrau sei ebenfalls dazu befragt worden als sie bei ihnen zu Hause gewesen seien, sie sei aber nicht geladen worden.
In Tschetschenien würden noch der Vater und ein Bruder seiner Ehefrau leben. Befragt, warum der Bruder dort leben könnte, erklärte der Erstbeschwerdeführer, er selbst habe bis zu diesem Unfall auch in Ruhe leben können, danach hätten sie angenommen, dass er verdächtig sei. Der Vater seiner Frau hätte deswegen einen Schlaganfall erlitten.
Im Fall einer Rückkehr befürchte er, mitgenommen zu werden und nicht mehr zurückzukehren. Gegen eine Ausweisung spreche, dass die Kinder zur Schule gehen und Deutsch lernen würden.
Mit Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 26.03.2013 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Das Bundesasylamt begründete die abweisenden Entscheidungen im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation keine Verfolgung befürchten zu hätten. Es sei weder glaubhaft noch nachvollziehbar, dass der Erstbeschwerdeführer über fünf Monate in Haft und ständigen Verhören ausgesetzt gewesen sein solle und die Behörden trotzdem erst nach seiner Freilassung von den verwandtschaftlichen Beziehungen zu einem Widerstandskämpfer erfahren hätten. Zudem habe sich der Erstbeschwerdeführer in der Einvernahme am 20.3.2013 selbst widersprochen, indem er zuerst angegeben habe, die Kadyrow-Leute seien das erste Mal zwei oder drei Monate nach seiner Freilassung zu ihm nach Hause gekommen, während er wenig später vorgebracht habe, sie seien ein oder eineinhalb Monate später gekommen. Des Weiteren würden der Vater und der Bruder des angeblichen Widerstandskämpfers in Tschetschenien leben und müssten diese denselben Problemen ausgesetzt sein, wie der Erstbeschwerdeführer.
Da dem Erstbeschwerdeführer keine Verfolgung drohe, er über Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat verfüge und er weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptete, sei davon auszugehen, dass ihm im Herkunftsstaat keine Gefahren drohen, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführer im selben Umfang von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen seien, weshalb diesbezüglich die Ausweisung keinen Eingriff in das Familienleben darstelle. In Bezug auf die Schwester des Erstbeschwerdeführers, welche als anerkannter Flüchtling in Österreich lebe, sei keine derartige Beziehungsintensität feststellbar, sodass kein schützenswertes Familienleben mit dieser vorliege.
Für den Zweit- und Drittbeschwerdeführer seien keine individuellen Fluchtgründen geltend gemacht worden.
Mit Verfahrensanordnungen gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 26.03.2013 wurde den Beschwerdeführern gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof zur Seite gestellt.
3. Mit Beschwerde vom 09.04.2013 machten die Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Der Erstbeschwerdeführer brachte zudem vor, dass er seine Heimat aus wohlbegründeter Furcht vor staatlicher Verfolgung verlassen habe. Wenn er nach Russland zurückkehre, werde ihn die Polizei finden, festnehmen und er müsste mit Folter und der Todesstrafe rechnen. Er halte seine bisherigen Aussagen vollinhaltlich aufrecht. Weiters führte er aus, dass die Kadyrow-Leute damals zu seinen verwandtschaftlichen Beziehungen zu einem Widerstandskämpfer nichts gewusst hätten, ansonsten hätten sie ihn während seiner Haft sicherlich darauf angesprochen. Die Kadyrow-Leute seien zum ersten Mal ein oder eineinhalb Monate nach seiner Freilassung gekommen und danach alle zwei bis drei Monate. Die Familienangehörigen seines Schwagers hätten bisher keine Probleme gehabt, weil sie ruhig gelebt hätten, er jedoch habe den Autounfall mit dem Begleitauto des Präsidenten Kadyrow verursacht und sei deshalb ins Visier geraten. Seine Aussagen seien mit den allgemeinen Verhältnissen in seinem Heimatland vereinbar und verwies der Erstbeschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf diverse Berichte. Zuletzt wies der Erstbeschwerdeführer darauf hin, dass mit der Ausweisung in ihr durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Privat- und Familienleben eingegriffen werde. So hätten seine Kinder in Österreich viel bessere Chancen Bildung zu erhalten. Im Fall einer Ausweisung wäre kein Familienleben möglich, da ihm im Heimatland der Tod drohe und seine Kinder niemanden hätten, der sie versorge. Seine Kinder seien noch sehr jung und hätten keinerlei soziale Bindung zum Herkunftsland. Trotz familiärer Anknüpfungspunkte im Herkunftsland sei es ungewiss, ob die Familie angesichts der bestehenden konkreten Verfolgungsgefahr zusammen leben könne.
4. Am 24.09.2013 reiste die Ehefrau des Erstbeschwerdeführers, die Viertbeschwerdeführerin, mit den gemeinsamen Kindern, dem Fünftbeschwerdeführer, der Sechst- und der Siebtbeschwerdeführerin, illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am gleichen Tag für sich und die minderjährigen Kinder als gesetzliche Vertreterin Anträge auf internationalen Schutz. Zum Nachweis ihrer Identität legte die Viertbeschwerdeführerin ihren russischen Inlandspass, den russischen Inlandspass des Fünftbeschwerdeführers sowie die russischen Geburtsurkunden der Sechst- und Siebtbeschwerdeführerin vor.
Im Zuge ihrer Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab die Viertbeschwerdeführerin an, in XXXX geboren zu sein und dem muslimischen Glauben anzugehören. Sie habe die Grundschule abgeschlossen. Im Herkunftsstaat würden noch ihr Vater, drei Schwestern und drei Brüder wohnen, wobei ein Bruder unbekannten Aufenthalts sei. Zu ihrer Reiseroute befragt, gab sie an, mit ihren drei Kindern im September 2012 mit einem Zug nach Baku gefahren zu sein. Im September 2013 seien sie von dort mit einem Zug nach Dagestan und am nächsten Tag mit einem weiteren Zug nach Moskau gefahren. Am selben Tag seien sie wieder mit dem Zug nach Kiew gefahren, wo sie eine Nacht verbracht hätten. Anschließend habe sie der Schlepper zu einem LKW gebracht, mit dem sie nach Österreich gefahren seien.
Zu ihren Fluchtgründen führte die Viertbeschwerdeführerin aus, ihr Ehemann habe im Dezember 2010 einen Autounfall mit Kadyrow-Leuten gehabt. Daraufhin sei er sechs bis sieben Monate im Gefängnis gewesen, bis sein Bruder die Entlassung habe bewirken können. Danach seien ständig uniformierte Leute zu ihnen nach Hause gekommen und hätten ihren Mann zusammengeschlagen. Im September 2012 seien sie erneut gekommen, ihr Ehemann sei aber nicht zu Hause gewesen; sie hätten sie mit dem Umbringen bedroht. Durch einen Freund habe sie ihren Ehemann ausrichten lassen, nicht mehr nach Hause zu kommen. Im Fall einer Rückkehr habe sie Angst um das Leben ihrer Familie. Für ihre mitgereisten Kinder gelten dieselben Fluchtgründe.
Der Fünftbeschwerdeführer brachte bei seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag zur Reiseroute vor, mit seiner Mutter und seinen Schwestern im Jahr 2010 mit einem PKW nach Dagestan und gleich anschließend mit einem Zug nach Moskau gefahren zu sein. Am Tag darauf hätten sie einen Zug Richtung Kiew genommen, wo sie per Taxi zu einem LKW gefahren seien, mit dem sie nach Österreich gebracht wurden.
Zu seinem Fluchtgrund führte er aus, dass sein Vater nach einen Autounfall ins Gefängnis gebracht worden sei. Sein Onkel habe später bezahlt, damit sein Vater freikomme. Danach sei die Polizei jeden Tag zu ihnen nach Hause gekommen um sie zu kontrollieren.
Die Verfahren wurden durch Aushändigung von Aufenthaltsberechtigungskarten gemäß § 51 AsylG 2005 am 27.09.2013 in Österreich zugelassen.
5. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 16.04.2014 gab die Viertbeschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen an, ihr Ehemann habe in XXXX gearbeitet. Ende Dezember 2011 sei er nicht von der Arbeit nach Hause gekommen. Zwei Tage später habe sie erfahren, dass er wegen einem Unfall nach XXXX mitgenommen und dort festgehalten worden sei. Er sei mit der Autokolonne von Kadyrow kollidiert und sei ihm deshalb unterstellt worden, einen Anschlag verübt zu haben. Ende Mai 2012 sei er freigelassen worden und sie hätten den Kadyrow-Leuten 320.000,- Rubel für das beschädigte Fahrzeug zahlen müssen. Zwei Monate später sei ihr Ehemann zur Polizei in XXXX mitgenommen und befragt worden, warum er nicht bekanntgegeben habe, dass sein Schwager ein Kämpfer gewesen sei. Danach seien die Hausdurchsuchungen häufiger geworden; sie hätten ihren Mann in Anwesenheit der Kinder geschlagen und beschimpft. Im September 2012 seien erneut Männer gekommen und hätten nach ihren Mann gefragt, der nicht zu Hause gewesen sei. Sie habe ihnen gesagt, dass er in Sotschi sei. Es habe keine offiziellen Papiere gegeben, die es ihren Ehemann verboten hätten das Haus zu verlassen. Die Männer drohten ihn wieder nach XXXX zu bringen, wo er im Gefängnis "verrecken" würde. Danach hätten sie den Hund erschossen und gedroht auch sie umzubringen. Daraufhin habe sie einen Freund zu ihrem Mann geschickt um ihm zu sagen, dass er nicht nach Hause zurückzukehren soll. Ihr Ehemann sei deshalb nach Grosny gefahren und sie habe Tickets nach Baku gekauft. Ihr Ehemann habe gewollt, dass sie zusammenfahren, aber sie habe nicht so weit wegfahren wollen, da ihr Vater kurz davor einen Schlaganfall erlitten habe.
Zu den Hausdurchsuchungen befragt, erklärte die Viertbeschwerdeführerin, diese hätten alle zwei bis drei Monate stattgefunden. Sie hätten alles durchsucht, wobei sie nicht wisse, wonach sie gesucht hätten; sie hätten auch nie etwas gefunden. Ihr Ehemann sei beschuldigt worden den Kämpfern zu helfen. Sie hätten gedacht, der Unfall sei ein Anschlag gewesen. Während den Hausdurchsuchungen hätten sie sich an die Wand stellen müssen. Einige Male hätten sie ihren Ehemann geschlagen. Zuletzt wollten sie behaupten ein Maschinengewehr gefunden zu haben. Weder sie noch die Kinder seien verletzt oder beschimpft worden. Die Durchsuchungen seien zu verschiedenen Tageszeiten vorgenommen worden, die letzte sei um neun Uhr in der Früh gewesen.
Auf Vorhalt, dass ihr Ehemann und sie selbst bei der Erstbefragung angegeben habe, der Unfall sei im Dezember 2010 gewesen, erwiderte sie, der Unfall habe sich im Jahr 2011 ereignet. Auf Nachfrage, warum sie zuvor 2010 angegeben habe, erklärte sie, es sei doch im Jahr 2010 gewesen.
Auf Vorhalt, ihr Ehemann habe angegeben, sein Bruder habe nach dem Unfall ein neues Auto für 320.000,- Rubel gekauft, während sie ausgesagt habe, diesen Betrag bezahlt zu haben, erwiderte sie, ihre Aussage stimme. Wenn ihr Ehemann ein neues Auto hätte haben wollen, hätte er auch eines um 50.000,- Rubel bekommen.
Auf Vorhalt, ihr Ehemann habe ausgesagt, die Leute wären beim letzten Mal nachts gekommen, erklärte sie, es sei am Tag gewesen, vielleicht habe es ihr Ehemann verwechselt.
Auf Vorhalt, es sei nicht nachvollziehbar, dass die Behörden erst 2011 erfahren hätten, dass ihr seit dem Jahr 2003 verschwundener Bruder Widerstandskämpfer gewesen sei und die restliche Familie unbehelligt in der Heimat leben könne, erwiderte die Viertbeschwerdeführerin, ihre Familie habe genug Probleme wegen dem Verschwinden ihres Bruders gehabt; ihre Eltern seien nicht richtig medizinisch behandelt worden und ihre Mutter deshalb gestorben. Ihren Bruder würden sie in Ruhe lassen, da er sehr krank sei.
Die Viertbeschwerdeführerin legte eine Teilnahmebestätigung vor, wonach sie in Österreich seit 21.11.2013 eine näher bezeichnete Russische Frauengruppe besucht und erklärte, diese Frauengruppe zwei Mal im Monat zu besuchen. Der Fünftbeschwerdeführer und der Erstbeschwerdeführer würden einen Deutschkurs besuchen. Drei Kinder würden zur Schule gehen und eine Tochter in den Kindergarten. Ihre Schwägerin lebe als anerkannter Flüchtling in Wien. Ihr Ehemann besuche seine Schwester manchmal, sie würden von dieser aber nicht finanziell unterstützt werden.
Am XXXX wurde der Achtbeschwerdeführer im Bundesgebiet geboren und stellte seine Mutter als gesetzliche Vertreterin am 04.08.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen eines Familienverfahrens. Zum Nachweis seiner Identität wurde die österreichische Geburtsurkunde des Achtbeschwerdeführers vorgelegt.
Mit Bescheiden jeweils vom 29.09.2014 wurden die Anträge der Viertbeschwerdeführerin, des Fünftbeschwerdeführers, der Sechstbeschwerdeführerin, der Siebtbeschwerdeführerin und des Achtbeschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Das Bundesasylamt begründete seine Entscheidungen im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführer keine Verfolgung im Herkunftsstaat zu befürchten hätten. Das Vorbringen der Viertbeschwerdeführerin zum Fluchtgrund sei nicht glaubhaft. Einerseits gebe es Widersprüche zu den Aussagen ihres Ehemannes, andererseits seien ihre Angaben hinsichtlich ihres Bruder, der Widerstandskämpfer sein solle, nicht nachvollziehbar. Da sie weder eine individuelle Verfolgung oder Gefahr habe glaubhaft machen könne noch eine allgemeine Gefahr im Herkunftsstaat bestehe, sei die Erteilung des subsidiären Schutzes nicht gerechtfertigt. Hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung führte das Bundesasylamt aus, dass die gesamte Familie von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen sei und daher kein Eingriff in das Familienleben vorliege. Ein Familienleben zu ihrer Schwägerin habe nicht festgestellt werden können.
Für den Fünftbeschwerdeführer, die Sechstbeschwerdeführerin, die Siebtbeschwerdeführerin und den Achtbeschwerdeführer seien keine individuellen Fluchtgründe geltend gemacht worden.
Mit Verfahrensanordnungen gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 30.09.2014 wurde den Beschwerdeführern gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
6. In der Beschwerde vom 10.10.2014 führte die Viertbeschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass es sich bei der Verwechslung des Unfalljahres um keinen groben Widerspruch handle, da dies auch einem durchschnittlichen Menschen passieren könne. Die Probleme ihres Ehemannes hätten deshalb nach der Haft begonnen, da die Regierung erstmals Kenntnis von der Verwandtschaft erlangt habe. Ihr Bruder sei bereits gesucht worden und hätten sie gedacht, dass ihr Ehemann mit ihrem Bruder noch in Kontakt stehe und der Unfall absichtlich verursacht worden sei. Ihre engsten Angehörigen seien deshalb nicht von den Repressalien betroffen, da ihr Vater bereits alt sei, ein Bruder sei krank und der andere sei ständig unterwegs, sodass er nicht leicht zu finden sei. Abschließend verwies die Viertbeschwerdeführerin auf diverse Berichte hinsichtlich der Gefahr von Verfolgung durch die Sicherheitsbeamten.
Am 24.10.2014 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl entschuldigt nicht teilnahm.
Der Erstbeschwerdeführer gab eingangs an, gesund zu sein und keine Medikamente zu nehmen. Er halte sich seit Oktober 2012 durchgehend im Bundesgebiet auf und verfüge über kein Aufenthaltsrecht. Seine Ehefrau und seine weiteren Kinder seien seit September 2014 (richtigerweise September 2013) in Österreich. Er lebe zusammen mit seiner Familie; seine Schwester lebe nicht bei ihnen. Sonst habe er keine Verwandten im Bundesgebiet. Sie würden in einer Pension für Flüchtlinge leben und Geld von der Caritas erhalten. Er habe bislang weder eine Berufstätigkeit noch eine ehrenamtliche Tätigkeit ausgeübt. Jedoch habe er sich bei der Caritas als arbeitswillig eingetragen. Er spreche kein Deutsch, besuche aber einen Kurs. In diesem Zusammenhang legte der Erstbeschwerdeführer eine Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs der Niveaustufe A1.2 vom 21.10.2014 vor. Andere Kurse besuche er nicht, da die kostenlosen Kurse meist für Frauen seien. Seinen Alltag verbringe er damit, sich um die Kinder zu kümmern. Seine Ehefrau sei bei einer Organisation beschäftigt, wo sie Kinder in den Kindergarten bringe und wieder abhole. Er sei kein Mitglied in einem Verein oder sonstigen Organisation, da er kein Deutsch spreche. Er treffe sich mit Tschetschenen aus der Pension; Österreicher kenne er keine. Er sei sowohl in Österreich als auch in der Russischen Föderation strafrechtlich unbescholten. Er möchte, dass seine Kinder eine gute Ausbildung erhalten.
Befragt zum Zweitbeschwerdeführer führte der Erstbeschwerdeführer aus, dieser gehe in die Schule und spreche Deutsch. Im ersten Jahr habe er zusätzlich Deutschkurse besucht. Er sei kein Mitglied in einem Verein, aber er spiele mit seinen Klassenkollegen Fußball.
Befragt zum Drittbeschwerdeführer führte der Erstbeschwerdeführer aus, dieser besuche dieselbe Schule wie der Zweitbeschwerdeführer. Er leide an leichter Skoliose, brauche aber keine medizinische Behandlung. In seiner Freizeit trainiere er Ringen.
Befragt zu seiner Ausbildung erklärte der Erstbeschwerdeführer, im Herkunftsstaat die Grundschule und ein Technikum für Lebensmittelindustrie abgeschlossen zu haben. Sein Studium der Lebensmittelindustrie in XXXX, Föderationskreis Südrussland, habe er aufgrund des Zerfalls der Sowjetunion abbrechen müssen. Nach seiner Ausbildung habe er in XXXXgearbeitet; 1992 sei er nach Tschetschenien zurückgekehrt, wo er Gelegenheitsjobs angenommen und von der Landwirtschaft gelebt habe. Seine Familie besitze zwei Grundstücke mit Obstbäumen und einen Gemüsegarten. Er besitze noch ein Grundstück samt Haus. Im Herkunftsstaat würden noch vier Schwestern und ein Bruder leben, seine Eltern seien bereits verstorben. Er telefoniere manchmal mit seinen Verwandten, es gehe ihnen gut. Er sei nicht aus wirtschaftlichen Gründen nach Österreich gekommen, da er auch im Herkunftsland Geld verdient habe. Zu seiner Schwester in Österreich habe er "normalen verwandtschaftlichen Kontakt".
Am 05.12.2014 wurde die mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht fortgesetzt, wobei das Bundesamt erneut entschuldigt nicht teilnahm.
Der Fünftbeschwerdeführer gab eingangs an, gesund zu sein und in keiner ärztlichen Behandlung zu stehen. Er lebe seit September 2013 gemeinsam mit seiner Familie in Österreich; innerhalb der Familie würden sie Tschetschenisch sprechen. In Österreich lebe auch noch eine Tante väterlicherseits. Er habe bislang keine Berufs- oder ehrenamtliche Tätigkeit ausgeübt; er sei auch in keine Schule aufgenommen worden. Er besuche aber einen Deutschkurs und legt in diesem Zusammenhang eine Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs für Kinder und Jugendlich im Zeitraum vom Oktober 2014 bis Februar 2015 vor. Er lebe von der Grundversorgung. In deutscher Sprache befragt, gibt der Fünftbeschwerdeführer an, Deutschkurse der Niveaustufe A1 und A2 besucht zu haben, aber keine Bestätigungen vorlegen zu können. In seiner Freizeit gehe er spazieren, treffe sich mit Freunden und lerne zu Hause. Er sei Mitglied in einem Sportklub und trainiere Ringen. Die erkennende Richterin stellte sohin fest, dass der Fünftbeschwerdeführer über grundlegende Deutschkenntnisse verfügt. Er gab weiters an, gerne Architekt werden zu wollen. Im Herkunftsstaat habe er mit seinen Eltern zusammengelebt. Sie hätten ein eigenes Haus gehabt und sein Vater habe die Familie versorgt. Er habe neun Jahre die Grundschule besucht, aber nicht abgeschlossen, da sie im September 2012 ausgereist seien. Auf Vorhalt, dass er in der Erstbefragung angegeben habe, bis 2013 die Schule besucht zu haben, erklärte er, in Baku die Schule besucht zu haben. Auf Vorhalt, in der Erstbefragung angegeben zu haben 2010 nach Dagestan und von dort mit dem Zug nach Moskau gefahren zu sein, erwiderte er, sich bei den Jahreszahlen geirrt zu haben; sie seien 2012 mit dem Zug nach Baku gefahren und später von dort mit dem Zug nach Dagestan und weiter nach Moskau.
In Anwesenheit seines Vaters gab der Fünftbeschwerdeführer weiters an:
"P5: Im Dezember 2010 ist mein Vater zur Arbeit gefahren. Es kam zu einem Unfall zwischen ihm und den Wachleuten von KADYROW (Autounfall). Er wurde gleich ergriffen. Er wurde von dort gleich zur Polizei gebracht. Er war in Haft. Nach 6 oder 7 Monaten hat ihn mein Onkel geholfen und er hat ihn von dort freibekommen. Die KADYROW-Leute sind dann gekommen, sie haben uns überprüft. Sie sind einige Male gekommen und es begannen die Probleme. Mein Vater wurde zusammengeschlagen. Deswegen sind wir ausgereist.
R: Wie oft sind die KADYROW-Leute gekommen?
P5: Genau weiß ich [es] nicht, sie sind viele Male gekommen.
R: Was heißt "viele" ungefähr?
P5. Einige Male, ich weiß es nicht genau.
R: Vor der Polizei haben Sie angegeben, sie sind jeden Tag gekommen!
P5: Zuerst schon, aber dann. Zuerst sind sie oft gekommen. Aber dann war es unterschiedlich, aber mein Vater war dann nicht mehr da.
R: Was heißt, "Ihr Vater war dann nicht mehr da"?
P5: Er ging zur Arbeit und war nicht zu Hause.
R: Ist Ihnen selber auch etwas passiert?
P5: Nein.
R: Was würde Ihnen passieren, wenn Sie nach Tschetschenien zurückkehren müssten?
P5: Ich weiß es nicht, aber ich kenne die KADYROW-Leute, ich weiß, dass man uns nicht so einfach in Ruhe lässt."
Die Viertbeschwerdeführerin gab zunächst an, gesund zu sein. Befragt, ob sie einer Berufstätigkeit oder ehrenamtlichen Tätigkeit nachgehe, erklärte sie, einer Familie unentgeltlich zu helfen, indem sie die Kinder in den Kindergarten bringe und wieder abhole. Sie habe hierfür Kinderbetreuungskurse, wo auch Deutsch unterrichtet werde, besucht. Diesbezüglich legt die Viertbeschwerdeführerin eine Bestätigung über freiwillige Tätigkeit vom 28.11.2014 und diverse Teilnahmebestätigungen vor. Eine entgeltliche Beschäftigung habe sie nicht gefunden, daher lebe sie von der Grundversorgung. Sie verstehe die deutsche Sprache besser, als sie sprechen könne. Ihren Alltag verbringe sie damit, ihre eigenen Kinder in die Schule und die Kinder der anderen Familie in den Kindergarten zu bringen. Zu Hause mache sie einen Deutschkurs im Internet, putze und koche. Sie sei kein Mitglied in einem Verein oder sonstigen Organisation. Die Viertbeschwerdeführerin brachte weiters vor, dass ihre Kinder gesund seien und keine medizinische Betreuung benötigen würden.
Befragt zur Sechstbeschwerdeführerin gab die Viertbeschwerdeführerin an, diese sei eine gute Schülerin der 4. Klasse Volksschule und sie spreche bereits deutsch. Sie besuche keine Kurse und sei auch kein Mitglied in einem Verein. Im Alltag mache sie ihre Hausaufgaben oder lese.
Befragt zur Siebtbeschwerdeführerin gab die Viertbeschwerdeführerin an, diese besuche die 1. Klasse Volksschule und spreche ebenfalls schon deutsch. Sie besuche keine Kurse und sei auch kein Mitglied in einem Verein; im Alltag lerne sie.
Sie seien im September 2012 aus Tschetschenien nach Baku ausgereist. Von Baku hätten sie den zuerst einen Zug nach Dagestan genommen, weiter mit dem Zug nach Moskau und von dort mit dem Zug nach Kiew. Die Tickets wären auf ihren Familiennamen ausgestellt gewesen. Sie sei mit ihrem Auslandsreisepass ausgereist, der ihr zwei oder drei Jahre zuvor ausgestellt worden sei. Den Auslandsreisepass habe ihr der Schlepper abgenommen.
Im Herkunftsstaat würden noch ihr Vater, drei Schwestern und zwei Brüder leben. Ihr Vater und ein Bruder hätten gesundheitliche Probleme. Ein weiterer Bruder sei seit dem Jahr 2001 verschwunden, wobei sie 2003 erfahren hätten, dass er noch am Leben sei. Da dieser Bruder ein Kämpfer gewesen sei, komme es ständig zu Überprüfungen ihrer Familienangehörigen, wo nach Waffen gesucht werde; ein Bruder sei deshalb ausgereist und lebe ohne Anmeldung in XXXX. Ansonsten habe die Familie keine Probleme. Im Herkunftsstaat habe sie Kurse als Krankenschwester abgeschlossen, aber den Beruf nie ausgeübt; sie habe vom Gemüseverkauf gelebt und Vieh gehalten. Sie sei kein Mitglied in einer politischen Partei oder bewaffneten Gruppierung gewesen.
Befragt zu ihren Fluchtgründen schilderte die Viertbeschwerdeführerin: "Ich bin wegen den Problemen meines Mannes gekommen. Er hatte einen Unfall mit einem Begleitfahrzeug. Danach begannen die Probleme. Mein Mann wurde mitgenommen. Er war unterwegs zur Arbeit und wurde von dort mitgenommen. Wir wussten zuerst nicht, wo er sich befindet. Wir haben dann erfahren, dass es in XXXX einen Unfall gegeben und dass von dort jemand mitgenommen wurde. Das war mein Mann. Der Bruder meines Mannes hat in Erfahrung gebracht, wohin er hingebracht wurde. Mein Mann war bis Mai dort. Er hat Geld für das Auto bezahlt, dass beim Unfall beschädigt, er wurde dann freigelassen. Man hat ihn jedoch gesagt, dass er nicht ausreisen darf. 1 oder 2 Monate später wurde er aufgefordert zur Polizei nach XXXX zu kommen. Dort hatten man ihn vorgeworfen, dass er gleich beim ersten Verhör nicht gesagt hat, dass mein Bruder ein Kämpfer war und dass er sich beim 1. Krieg beteiligt hat. Man hat ihn vorgeworfen, dass er Unterstützungstätigkeit leistet und man hat ihn vorgeworfen, dass er diesbezügliche Beziehungen hat. Einige Zeit wurden [wir] von Leuten aufgesucht, die Leuten hatte militärische Uniformen an, sie haben Hausdurchsuchungen gemacht. Sie haben alles überprüft vom Keller bis zum Dachgeschoss. Die Leute kamen immer wieder. Die Kinder hatten Angst. Wir waren, so zu sagen, in Erwartung, dass etwas passieren wird. Es war einige Male so. Das letzte Mal, als die Leute gekommen sind, waren die Kinder in der Schule. Die jüngere Tochter war beim Onkel, ich war allein zu Hause. Sie haben mich gefragt, wo mein Mann ist. Ich habe ihnen gesagt, dass nicht in Tschetschenien ist, sondern dass er in Sotschi ist, um Geld zu verdienen, obwohl er in XXXX gearbeitet hat. Sie haben mich bedroht. Sie haben mir gesagt, dass sie meinen Mann mitnehmen werden und dass er "im Keller vereitern" wird. Und dann bin ich hierhergekommen. Wir haben Rande des Waldes gelebt, wir hatten einen Hund, aber bei uns ist es nicht, so wie hier, dass ein Hund zu Hause gehalten wird. Man hat den Hund erschossen und man hat ebenfalls gesagt, dass man mich ebenfalls so erschießen wird. (BF weint). Die Leute sind dann weggegangen. Ich habe dann Kontakt mit seinem Freund aufgenommen, sie haben gemeinsam die Schule besucht. Ich habe gebeten meinen Mann zu sagen, dass er nicht nach Hause kommen soll. Ich bin mit den Kindern weggefahren. Mein Mann ist zu seiner Schwester nach XXXX gefahren und ich bin mit den Kindern auch dorthin gefahren. Wir haben erörtert, was wir machen sollen. Aber ich wollte nicht weitwegfahren. (BF weint). Ich habe ein Teil der Kinder genommen und bin ausgereist. Ich hätte es mit allen Kindern nicht geschafft. So haben wir uns getrennt. Ich habe dann meine Sachen geholt, ich bin nach Gudermes gefahren und bin dann nach Baku gefahren. Dort habe ich 1 Jahr lang gelebt und dann bin ich hierhergekommen. Das ist alles."
Der Unfall sei im Dezember 2010 passiert, zuvor habe ihr Ehemann keine Probleme mit den Behörden gehabt. Er sei in XXXX angehalten worden; sie wisse nicht, ob er in einem Gefängnis gewesen sei, sie habe ihn nicht besucht. Es habe in der Sache keine Ermittlungen oder eine Gerichtsverhandlung gegeben. Nach seiner Freilassung habe ihr Ehemann Ladungen erhalten, diese seien weder "gestempelt" gewesen noch habe es eine Grundlage dafür gegeben. Befragt, wie ihr Ehemann aus der Haft entlassen worden sei, erklärte sie, es nicht genau zu wissen; sie glaube, Bekannte hätten ihm geholfen. Die Kadyrow-Leute hätten Schadenersatz für das beschädigte Auto gefordert und der Bruder ihres Ehemannes habe daraufhin 320.000,- Rubel bezahlt; dafür habe die gesamte Familie zusammengelegt. Ihr Ehemann habe sich kein neues Auto gekauft. Auf Vorhalt, ihr Ehemann habe angegeben, sein Bruder habe ihm ein neues Auto gekauft bzw. dieses Auto habe er den Militärangehörigen für seine Freilassung überlassen müssen, erklärte sie, nicht zu wissen, warum ihr Mann das gesagt habe; für ihren Mann sei kein Auto gekauft worden.
Befragt, ob es den Behörden nicht hätte bekannt sein müssen, dass ihr Bruder ein Kämpfer gewesen sei, erklärte sie, die Behörden hätten es gewusst, aber sie trage den Familiennamen ihres Mannes und habe die Familie ihres Mannes bis dahin keine Probleme gehabt. Weiters machte die Viertbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung folgende Angaben:
"R: Bitte schildern Sie mir genau im Detail, was ist alles genau passiert, nach der 1. Mitnahme!
P4: Als er das erste Mal mitgenommen wurde, wussten wir zuerst gar nicht, dass er mitgenommen wurde. Dann haben wir erfahren, dass er in XXXX ist und dass er dort einen Autounfall hatte. Dort, ich weiß nicht, wie ich das sagen soll, dort hat man uns gesagt, dass jemand aus einem Auto hinausgezerrt wurde, zusammengeschlagen wurde und mitgenommen wurde. Ich und sein Bruder haben nach ihm gesucht. Über Bekannte hat er erfahren, dass sich mein Mann in XXXX befindet.
R: [...] Ihr Mann war in Haft. Was passiert danach genau?
P4: Nichts.
R: Es passiert nichts mehr, nachdem Ihr das erste Mal mitgenommen wurde?
P4: Sie meinen die Leute, die zu uns nach Hause gekommen sind?
R: Ja.
P4: Ich weiß schon. Als ich zu Hause war, ist niemand gekommen, ansonsten, weiß ich nicht, was passiert ist. Ich hatte Angst gehabt, alleine zu bleiben.
R: Das verstehe ich jetzt nicht. Waren Sie jetzt zu Hause, wie diese Männer gekommen sind oder waren Sie nicht zu Hause?
P4: In der Zeitperiode zwischen der Verhaftung meines Mannes und seiner Freilassung ist niemand gekommen. Ich habe jetzt nur gemeint, dass ich Angst hatte, alleine zu Hause zu bleiben, weil wir am Rande des Waldes gewohnt hatten.
R: Meine Frage war: Was ist nach der 1. Mitnahme, die 1 - 2 Monate nach der Freilassung erfolgte, passiert? Das müsste im Zeitraum Juni oder Juli gewesen sein!
P4: Die Leute sind zu uns nach Hause gekommen.
R: Welche Leute waren das?
P4: Die Leute waren uniformiert und bewaffnet.
R: Welche Unformen waren das?
P4: Militärische Unformen.
R: Wie oft sind diese Männer ungefähr gekommen?
P4: 4.
R: Viermal sind militärisch gekleidete Männer zu Ihnen nach Hause gekommen, ist das korrekt?
P4: Ja.
R: Gab es sonst noch Vorfälle, abgesehen von den viermal, als die militärisch gekleidete Männer zu Ihnen gekommen sind?
P4: Sie haben Überprüfungen und Hausdurchsuchungen durchgeführt.
R: Wer hat dies Überprüfungen und Hausdurchsuchungen durchgeführt?
P4: Die Leute.
R: Welche Leute jetzt?
P4: Die Uniformierten.
R: Meinen Sie mit "Überprüfungen und Hausdurchsuchungen" die Uniformierten, die zu Ihnen nach Hause gekommen sind, diese viermal?
P4: Sonst hat es nichts gegeben.
R: Wann war die erste Überprüfung und Hausdurchsuchung ungefähr?
P4: Im Juni oder im Juli.
R: Können Sie sich erinnern, ungefähr, zu welcher Tageszeit das war?
P4: Das erste Mal? Nein.
R: Wer war beim ersten Mal zu Hause?
P4: Alle.
R: Was heißt "alle"?
P4: Mein Mann und die Kinder.
R: Können Sie mir diese erste Überprüfung und Hausdurchsuchung beschreiben?
P4: Es war alles so wie immer. Sie sind in den Hof gekommen, von allen Seiten. Die Kinder sind neben mir gestanden. Sie haben uns an die Wand gestellt und mein Mann wurde beleidigt. Das ist alles.
R: Wie viele Uniformierte waren das ungefähr?
P4: Ich weiß es nicht, 6, 7, vielleicht sogar mehr.
R: Und was wurde dann überprüft und durchsucht?
P4: Sie haben alles durchsucht, alles wurde durcheinander gebracht.
R: Wie lange hat das ungefähr gedauert?
P4: 1 Stunde oder 2 Stunden.
R: Und Sie können Sie das nicht mehr erinnern, ob das tagsüber war oder in der Nacht war?
P4: In der Nacht kamen sie auch.
R: Das erste Mal?
P4: Ich weiß es nicht mehr.
R: Was haben die Uniformierten anlässlich der Hausdurchsuchungen noch gemacht, wurden sie befragt oder beleidigt?
P4: Bezüglich meiner Person nicht, aber mein Mann wurde beleidigt. Ich hatte große Angst, [so]dass ich mich nicht einmal getraut habe, einen Laut von mir zu geben.
R: Und was war mit Ihren Kindern in dieser Situation?
P4: Sie hatten auch Angst.
R: Sie sind aber brav an der Wand gestanden oder wie darf ich mir das vorstellen?
P4: Die jüngeren Kinder haben sich an mir festgehalten und die älteren sind gestanden.
R: Ihr Hund hat die Männer einfach auf den Hof kommen lassen?
P4: Sicher, man kann den Hof von allen Seiten erreichen. Bei uns war der Hund angekettet, weil es für uns als unrein gilt, wenn man mit den nassen Maul von dem Hund berührt, dann darf man nicht beten. Wissen Sie, ansonsten gilt der Hund als rein, aber nicht das Maul.
R: Das war das erste Mal als die Männer gekommen sind, wann war das zweite Mal?
P4: Sie sind jedes Mal so gekommen. Ich habe nicht einmal gesehen, wie sie reingekommen
sind.
R: Meine Frage war: Wann sind sie zum zweiten Mal gekommen?
P4: Ich kann mich nicht mehr erinnern.
R: Können Sie es ungefähr zeitlich einordnen? [...] War der Sommer schon vorbei, war es im Hochsommer?
P4: Nein.
R: Wissen Sie ungefähr, wann sie zum dritten Mal gekommen sind?
P4: Das dritte Mal?
R: Ja.
P4: Nein.
R: Können Sie mir beschreiben, wie diese zweite Hausdurchsuchung abgelaufen ist! (P4 weint) und antwortet nicht gleich: Für mich ist es immer gleich abgelaufen. Das erste oder das zweite Mal haben wir gedacht, dass sie damit aufhören, aber sie haben uns nicht in Ruhe gelassen. Dann kamen sie das dritte und das vierte Mal und wir haben verstanden, dass das nicht zu Ende sein wird.
R: Gab es irgendetwas Besonderes bei dieser Hausdurchsuchung? Was haben die uniformierten Männer gemacht?
P4: Das Gleiche. Sie haben alles durchsucht.
R: Wie lief die dritte Hausdurchsuchung ab?
P4 schweigt.
R: Wissen Sie zu welcher Tageszeit sie zum zweiten Mal gekommen sind? War das nachts, war das tagsüber, wer war [...] zu Hause?
P4: Meine Kinder waren bis zum letzten Mal zu Hause, das weiß ich. Das letzte Mal waren sie in der Schule, aber vorher waren sie zu Hause.
R: D. h Ihre Kinder waren bei allen Hausdurchsuchungen dabei, außer bei der letzten, ist das korrekt?
P4: Ja.
R: Und Ihr Mann war auch bei allen Hausdurchsuchungen zu Hause, bis auf die letztere?
P4: Ja.
R: Können Sie sich erinnern, zu welcher Tageszeit die Hausdurchsuchungen beim zweiten und dritten Mal war?
P4: Nein.
R: Sie haben auch gerade angegeben, sie kamen nachts, wann sind sie nachts gekommen?
P4: Ich versuche mich zu erinnern. (Keine Antwort mehr). Ich kann mich nicht mehr erinnern.
R: Was passierte bei der zweiten und bei der dritten Hausdurchsuchung?
P4: Sie haben meinen Mann geschlagen.
R: Bei welcher Hausdurchsuchung?
P4: Alle dreimal.
R: Wie haben sie Ihren Mann geschlagen?
P4: Sie haben ihn beschuldigt, dass er einen Überfall organisiert hat, sie haben ihn gefragt mit wem er in Verbindung steht.
R: Wie haben sie Ihren Mann geschlagen, wie viele Männer waren das? Haben sie ihn geschlagen, haben sie ihn getreten?
P4: Sie haben ihn mit den Füssen getreten und mit den Händen geschlagen.
R: Wie viele Personen waren das?
P4: 3 oder 4.
R: Es waren bei allen 3 Hausdurchsuchungen 3 - 4 Männern, die Ihren Mann geschlagen und getreten haben, ist das korrekt?
P4: Ja, einige Leute.
R: Wurde Ihr Mann jemals befragt bei diesen Hausdurchsuchungen oder wurde er geschlagen?
P4: Er wurde gefragt, mit wem er in Kontakt steht. Sie haben den Autounfall als Terrorakt eingestuft.
R: Dann verstehe ich nicht, dass Ihr Mann wieder freigelassen wurde, wenn der Autounfall als Terrorakt eingestuft wurde!
P4: Man hat ihm den Terrorakt vorgeworfen, obwohl in dem Auto nur die Gasanlage war, wir wissen nicht, warum das so war.
R: Wurden Sie jemals bei diesen Hausdurchsuchungen befragt oder misshandelt?
P4: Nein, ich wurde nur einmal mit einem Schuh getreten.
R: Sonst wurden Sie nie misshandelt und nie befragt?
P4: Nein.
R: Wurden Ihre Kinder bei diesen Hausdurchsuchungen befragt oder misshandelt?
P4: Nein.
R: Es gab nach der Haft, nach der 1. Mitnahme, diese 4 Hausdurchsuchungen. Ist Ihrem Mann sonst noch etwas widerfahren vor der Ausreise?
P4: Nein. Aber als sie das letzte Mal gekommen sind, [haben sie gesagt,] dass sie berichten werden, dass sie ein Sturmgewehr gefunden haben, obwohl sie nichts gefunden haben und dass sie ihn ins Gefängnis bringen werden, obwohl sie nichts gefunden haben. Mein Mann ist ein friedlicher Mann, er will keinen Krieg.
R: Was ist dann mit diesen Ladungen, von diesen Sie zuvor gesprochen haben?
P4: Er ist nicht hingegangen.
R: Wohin wäre er geladen gewesen?
P4: Ich glaube nach XXXX, aber ich weiß es nicht, oder nach XXXX, ich weiß nicht, was dort gestanden ist, es gab dort keinen Stempel.
R: Wie viele Ladungen hat er ca. erhalten?
P4: Genau weiß ich das nicht, aber es waren einige Ladungen.
R: Wann hat er die zeitlich ungefähr bekommen?
P4: Ich weiß es nicht mehr, nachdem er mitgenommen und freigelassen wurde.
R: Aber es war vor der 4. Hausdurchsuchung?
P4: Ja.
R: Ich verstehe das jetzt nicht. Es kommen die Behörden zu Ihnen nach Hause für Hausdurchsuchungen. Ihr Mann erhält die Ladungen, die er nicht befolgt, dennoch wird er nach den Hausdurchsuchungen nicht mitgenommen?
P4: Es gab keine Grundlage ihn zu inhaftieren. Man hätte ja zuerst ein Verfahren einleiten zu müssen, um ihn festnehmen zu können und es gab kein Verfahren. Man muss ja eine Grundlage haben, um jemand mitzunehmen.
R: [I]ch fasse zusammen: Es gab die Ladungen, aber es gab kein Verfahren gegen Ihren Mann. Es gab 4 Hausdurchsuchungen, aber Ihr Mann wurde bei diesen Hausdurchsuchungen nie mitgenommen und er befolgte diese Ladungen auch nicht freiwillig, ist das korrekt?
P4: Ja.
R: Wurden Sie selbst jemals befragt oder mitgenommen?
P4: Nein.
R: Ihr Gatte hat in seinem Verfahren (AS 121) angegeben, sie seien nachts zu ihm nach Hause zu kommen, um zu kontrollieren, ob er zu Hause ist, von Hausdurchsuchungen hat er nie gesprochen!
P4: Die Leute haben alle Sachen durcheinander gebracht.
R: Ihr Mann hat auch angegeben, dass Sie befragt wurden (AS 125). Wurden Sie befragt, "ja" oder "nein"?
P4: Sie haben nur gefragt, ob ich Kontakt zu meinem Bruder habe und wo er sich befindet. Ich möchte das selbst gerne wissen.
R: Ich habe Sie gerade gefragt, ob Sie befragt wurden, Sie haben "nein" gesagt. Jetzt sagen, Sie wurden nach Ihrem Bruder befragt, was stimmt?
P4: Es ist korrekt, dass man mich nach meinem Bruder befragt hat. Ich habe gemeint, dass man mich nirgends geladen hat, um mich zu befragen.
R: Ihr Sohn hat angegeben, die Leute [seien] jeden Tag gekommen. Wie oft sind sie jetzt gekommen?
P4: Nein, nicht jeden Tag. Für ihn erschien das so, [als ob] die Leute jeden Tag gekommen wären
R: Wen haben Sie jetzt nach der 4. Kontrolle zu Ihrem Mann geschickt?
P4: Das war ein Freund von ihm, der mit ihm eine Klasse besucht hat.
R: Sind Sie mit Ihrem Mann gemeinsam zur Schule gegangen?
P4: Natürlich nicht, ich bin 8 Jahre jünger als mein Mann. Ich habe in XXXX gelebt. Mein Mann hat einen Freund, der mit ihm eine Klasse besucht hat.
R: Ihr Mann hat angegeben, dass es Ihr Freund und Klassenkamerad war (AS 121)!
P4: Nein, Frauen in Tschetschenien haben keine männlichen Freunde.
R: Wie hat dieser Freund geheißen?
P4: XXXX, ich glaube er hat einen zweiten Vornamen, aber wir haben ihn so genannt.
R: Wie heißt er mit Nachnamen?
P4: Ich weiß es nicht.
R: Wie hat dieser Freund Ihren Mann in XXXX gefunden?
P4: Über Bekannte. Wenn man miteinander spricht, dann erzählt man sich solche Sachen.
R: Wussten Sie nicht, wo sich Ihr Mann in XXXX aufhält?
P4: Ich wusste es nur ungefähr. Er hat auf Baustellen gearbeitet und er hat jedes Mal seinen Aufenthaltsort gewechselt. Er hat Renovierungen gemacht.
R: Hatten Sie selbst Probleme mit den Behörden?
P4: Nein.
R: Wann haben Sie Tschetschenien verlassen?
P4: 2012.
R: Wann genau?
P4: Im September.
R: Wann war die letzte Hausdurchsuchung?
P4: Im September 2012.
R: Wann haben Sie beschlossen, Ihren Herkunftsstaat zu verlassen?
P4: An dem Tag, als die Leute das letzte Mal gekommen sind.
R: Hat es Probleme gegeben, als Sie sich die Reisepässe haben ausstellen [ließen]?
P4: Bei uns konnte man die Auslandsreisepasse "kaufen".
R: Und die Inlandreisepässe?
P4: Ich hatte die russischen Inlandspässe.
R: Ihrem Sohn XXXX wurde der Inlandsreisepass am XXXX ausgestellt, gab es dabei Probleme?
P4: Nein.
R: Sie haben Ihrem Sohn am XXXX an der Adresse XXXX angemeldet. Gab es
dabei Probleme?
P4: Nein.
R: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien konkret erwarten?
P4: Ich fahre keinesfalls dorthin.
R: [...] Was würde Ihnen konkret drohen, wenn Sie nach Tschetschenien zurückmüssen?
P4: Mir persönlich droht keine Gefahr, aber ich fürchte um meine Kinder. Ich selbst kann auch leiden, wenn mir Gefahr droht. Hätte ich keine Kinder, würde ich schon zurückkehren.
R: Was fürchten Sie um Ihre Kinder?
P4: Ich habe Angst um Ihre Gesundheit und um ihr Leben. Ich weiß nicht, was ihnen dort passieren wird. (P4 weint) Bei einer anderen Familie war es so, dass in XXXX das Haus der Familie verbrannt wurde, weil ein Bruder an Kampfhandlungen teilgenommen hat. Die Familie war im Haus, konnte sich aber retten, aber die Haustiere sind verendet. Es gibt viele solche Vorfälle.
R: Gab es solche Vorfälle in Ihrer Familie?
P4: Nein.
R: Was konkret fürchten Sie für Ihre Kinder?
P4 zögert: Ich habe Angst, dass ihre Psyche "aus den Fugen gerät", wenn es nochmals zu solchen Vorfällen kommt. Ich bin schon erwachsen, aber ich habe deswegen noch immer Alpträume.
R: Wer konkret sollte Ihnen, warum konkret, etwas antun wollen?
P4: Konkret? Ich kann keine konkrete Person nennen.
R: Was würde passieren, wenn Sie (hypothetisch) an einen anderen Ort in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens zurückkehren müssten?
P4: In Russland muss man sich anmelden. Ohne Anmeldung kann man nirgends melden, man kann auch keine Arbeit finden. Ohne Anmeldung darf man nicht lange irgendwo bleiben, ich wollte auch nicht in Russland leben.
R: Wie hat es dann Ihr Bruder in XXXX gemacht?
P4: Er hatte dann keinen Auslandspass, er hat kleine Kinder.
R: Sie haben angegeben, er lebt in XXXX ohne Propiska.
P4: Ja.
P: Haben Ihre Kinder XXXX eigene Fluchtgründe?
P4: Nein.
R: Gibt es etwas, dass Sie bis dato noch nicht im Asylverfahren vorgebracht haben und angeben möchten?
P4: Nein.
R: Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Sie vorbringen wollten?
P4: Ja.
R: Gemeinsam mit der Ladung wurden Ihnen Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in ihrem Herkunftssaat übermittelt. Wollen Sie sich hierzu äußern?
P4: Nein.
R: Aus diesen Länderberichten ergibt sich auch, dass es sehr wohl möglich ist als Tschetschene in der Russischen Föderation eine Propiska zu bekommen.
P4: Wahrscheinlich schon. Wir sind ja russische Staatsbürger, wahrscheinlich ist es möglich. Aber man muss zuerst eine Wohnung, in der man sich anmelden kann.
R: Aus den Länderberichten ergibt sich auch, dass es sehr viele Tschetschenien in der großen Städten der Russischen Föderation gibt, die sich gegenseitig helfen, sich in einer Wohnung anzumelden!
P4: Wir haben eine große Familie, es wäre schwierig geworden eine Wohnung für uns zu finden, aber die Anmeldung wäre wahrscheinlich möglich gewesen. In großen Städten kann man sich zwar anmelden, aber man bekommt keine Wohnung.
R: Ergänzend dazu hat das Bundesverwaltungsgericht ermittelt, ob es Belege für einen Unfall mit bzw. einen Anschlag auf die Wagenkolonne von Ramzan Kadyrow im Dezember 2010 gegeben hat. Die Recherche verlief ergebnislos, ein derartiger Vorfall konnte nicht festgestellt werden. Möchten Sie dazu etwas sagen?"
P4: Nein, ich habe nichts dazu zu sagen.
Der Erstbeschwerdeführer gab eingangs an, dass sich seit der letzten mündlichen Verhandlung weder im Gesundheitszustand noch im Privat- oder Familienleben etwas geändert habe. Zu seinen Fluchtgründen führte er Folgendes aus:
"P1: Es hat alles in jener Zeit 2010 begonnen, in Folge eines Konfliktes. Ich glaube, dass das im Dezember war. Es kam damals zu einem Autounfall. Ich wurde mitgenommen und verhört. Man hat mir vorgeworfen, dass ich das absichtlich gemacht habe, dass das eine Art von Terroranschlag war. Ich wurde zusammengeschlagen. Ich war damals mit einem eigenen Auto unterwegs und alle meine Dokumente waren in Ordnung. Wenn man so etwas vorhat, dann fährt man nicht mit eigenen Dokumenten hin. Es waren auch Leute vom Nachbarort. Das war in XXXX, 3 oder 4 km von XXXX. Unser Präsident kommt aus dem XXXX, er hat dort sein Haus. Sie fuhren nach XXXX und sind über XXXX gefahren. Um nach [...] XXXX zu kommen, musste ich auch über XXXX fahren und dort gibt es eine Kreuzung. Dort an der Kreuzung gibt es auch eine Ampel. Ich hatte "grün" aber die Leute sind dort immer sehr schnell unterwegs. Direkt vor mir ist dann das Auto angefahren gekommen, ich konnte nicht mehr bremsen. Ich habe aber gebremst, aber es kam trotzdem zu einer Kollision. Die Leute sind ausgestiegen, die anderen Autos sind auch dazugekommen und ich wurde aus dem Auto gezerrt und ich wurde zusammengeschlagen und ich wurde in den Kofferraum eines Autos verfrachtet. Ich wurde mitgenommen und dort verhört. Ich habe auf Baustellen gearbeitet und hatte das entsprechende Werkzeug mit, der ganze Kofferraum war voll. Es gab eine Gasanlage im Auto und man hat mir vorgeworfen, dass ich eine Explosion hätte herbeiführen wollte. Das Auto konnte entweder mit Benzin oder mit Gas fahren. Darauf hat man das gestützt, man hat mich da festgehalten. Ich habe immer weder wiederholt, dass ich das nicht machen wollte, dass ich keinen Grund dazu hätte. Sie haben mich auch gefragt, mit wem ich in Verbindung stand und wer das mit mir vorbereitet hat. Aber ich bin zur Arbeit gefahren und niemand hat mir irgendetwas vorbereitet. Ich habe mich weder beim 1. Krieg noch beim 2. Krieg beteiligt. Ich habe schon mit den anderen Dorfbewohnern mitgefiebert. Ich war mit anderen an der Grenze, aber ich habe nicht an Kampfhandlungen teilgenommen. Russland ist groß, mit einem Sturmgewehr allein kann man nicht wirklich etwas machen. Ich bin trotzdem ein Patriot, wenn große Menschenmengen irgendwo hingegangen sind, dann bin ich mitgegangen. Man hat mir nicht geglaubt. Ich hatte schon damals einen Bart, das war mit ein Grund. Obwohl viele Männer Bärten haben, ob Christen oder Moslems. Peter der I. hat als erster verboten, Bärte zu tragen und wenn jemand das nicht wollte, musste er Steuern zahlen. Sie haben mich 6 Monate lang gequält. Es war so, dass ich einen "schwachen Kopf" habe und ich nach ein paar Schlägen wurde ich bewusstlos. Man hat dann meinen Bruder gesagt, dass ich ein neues Auto ersetzen muss und dann hat man mich freigelassen. Das war ein Auto namens Lada Priora. So ein Auto hat damals 320.000 gekostet. Wir haben das mit der Familie bereitgestellt, das war auch mein Geld. Ich dachte dann, dass alles vorbei ist. Aber nach ein paar Monaten sind die Leute gekommen. Die Nachbarn kennen sich untereinander. Ich weiß nicht, wie man in Erfahrung gebracht hat, dass der Bruder meiner Frau ein Kämpfer war. Man hat mir vorgeworfen, dass ich mit ihm in Verbindung stehe. Ich habe ihnen gesagt, dass ich mit ihm keinen Kontakt habe, weil er seit 2000 verschwunden ist. Wir wissen nicht, wo er sich befindet. Ich habe ihm früher geholfen, so wie ich konnte. Ich hätte ihm auch jetzt geholfen, ich hatte keinen Kontakt mit ihm. Man hat mir jedoch nicht geglaubt, man hat Überprüfungen gemacht. Das letzte Mal gab es solche Überprüfung im September 2012. Manchmal war es so, dass ich in der Arbeit in XXXX übernachtet habe. Wenn wir ein privates Haus renoviert haben, dann sind wir manchmal dortgeblieben, statt hin- und herzufahren. Wenn es viel Arbeit gegeben hat, dann sind wir einfach dortgeblieben. Es kam ein ehemaliger Mitschüler von mir und er hat mir gesagt, dass die Leute wieder gekommen sind. Meine Frau hat ihn ausrichten lassen, dass die Leute am Vortag gekommen sind und dass sie nach Waffen gesucht haben. Meine Frau hat damals gesagt, dass ich damals nach Sotschi gefahren bin, um zu arbeiten, in der Zeit sind nämlich einige hingefahren, um die Stadt für die Olympischen Spiele vorzubereiten. Ich habe dann beschlossen, wegzufahren. Weil ich mir dann gedacht habe, dass mir die Leute alles Mögliche antun würden. Ich bin zu meiner Schwester gefahren, sie hatte eine Wohnung. Ich habe dort abgewartet, bis das Geld für den Weg bereitgestellt wird. Ich habe einen "Kanal" (Anmerkung der D: Ausreisemöglichkeit) über Bekannte. Man muss immer "einen Kanal" (Möglichkeit) suchen. Meine Frau wollte nicht ausreisen, ihr Vater war sehr krank und sie hat deshalb entschieden zu den Verwandten nach Baku zu fahren. Aserbaidschan ist ja in der Nähe von Russland. Der Vater meiner Frau war in sehr schlechten Zustand und deshalb wollte sie nicht gänzlich wegfahren. Ich bin mit 2 Söhnen weggefahren und ich bin hierhergekommen. Ich bin hierhergekommen und bin jetzt da.
R: Sie sind mit dem Bus nach Moskau gefahren und dann mit dem Zug nach Kiew, ist das korrekt?
P1: Ja.
R: Sind Sie legal ausgereist?
P1: Nicht legal.
R: Was heiß das?
P1: Ich habe den Leuten Geld und meinen Auslandspass gegeben, ich weiß nicht, wie sie das erledigt haben. Sie haben mich hierhergebracht.
R: Vor der Polizei haben Sie angegeben, dass Sie legal ausgereist sind (AS 23)!
P1: Ich bin von zu Hause legal ausgereist. Ich habe die damalige Frage vor der Polizei so verstanden, dass ich nicht zur Fahndung ausgeschrieben war.
R: Ich fasse das zusammen, Sie sind mit den Auslandsreisepass ausgereist?
P1: Über die Ukraine kann man nur mit einem Auslandsreispass fahren.
R: Sie hatten einen Auslandsreisepass?
P1: Ja.
R: Wann wurde dieser ausgestellt?
P1: Ich weiß es nicht mehr.
R: Hatten Sie einen Inlandsreisepass?
P1: Ja. Ohne einen Inlandsreisepass bekommt man keinen Auslandsreisepass.
R: Wo ist Ihr Inlandsreisepass geblieben
P1. Ich habe den Pass den Leuten gegeben.
R: Auch den Inlandsreisepass?
P1: Ja.
R: Wissen Sie, wann der Inlandsreisepass ausgestellt wurde?
P1. Ich kann mich nicht mehr erinnern. Das war ca. 2000, damals wurden die Pässe umgetauscht von alten auf neue, ich glaube, dass die Pässe vollständig ausgetauscht wurden. Dadurch haben sich auch die Kennzeichen des Autos geändert. Auch die Pässe wurden damals geändert. Die Dokumente, die in der DUDAYEW-Zeit ausgestellt wurden, wurden überhaupt annulliert.
R: Gab es Probleme bei der Ausreise aus der Russischen Föderation?
P1: Nein.
R: Gab es Kontrollen?
P1: Nein.
R: Es gab weder eine Grenzkontrolle noch gab es eine Fahrscheinkontrolle?
P1: Bis zur Ukraine sind die Zollbeamten gekommen, in Kiew wurde ich erwartet, das war der Schlepper, der dort aus sind wir nach Lemberg gefahren, dort haben wir eine Zeit lang abgewartet, bis eine weitere "Vereinbarung" geschlossen wird. In der Nacht setzten wir uns in ein Auto und sind losgefahren. Ich weiß nicht ob es irgendwelche Kontrollposten unterwegs gegeben hat, aber wir wurden nicht überprüft. Man hat uns in Wien aussteigen.
R: Mit den Zollbeamten, die bis zur Ukraine gekommen sind, hat es keine Probleme gegeben
P1: Sie haben nur die Dokumente überprüft.
R: Hat es Probleme bei der Ausreise aus Tschetschenien in die Russische Föderation gegeben?
P1: Das ist ja innerstaatlich, da gibt es ja keine Kontrollposten.
R: Hatten Sie vor dem Vorfall im Dezember 2010 Probleme mit den staatlichen Behörden?
P1: Nein.
R: Hatte Ihre Frau bis zum Dezember 2010 Probleme mit den staatlichen Behörden?
P1. Nein.
R: Hatte die Familie Ihrer Frau bis zum Dezember 2010 Probleme mit den staatlichen Behörden?
P1. Ja.
R: Welche waren das?
P1: Der Sohn der Familie ist ja weggegangen und es gab danach Überprüfungen. Sie wollten, dass sich der Bruder stellt. Darin bestand das Problem.
R: Wer konkret hatte bereits Probleme mit den Behörden?
P1: XXXX.
R: Ist das nicht der Bruder, der verschwunden ist (Schwager)?
P1: Ja.
R: Wer außer ihm, aus der Familie Ihrer Frau, hatte Probleme mit den Behörden?
P1: Einer von der Familie wurde nicht in Ruhe gelassen und ist nach XXXX gefahren und der jüngere Bruder ist krank. Die Familie wurde dann deswegen in Ruhe gelassen, weil es keine Informationen über den Bruder gegeben hat. Es sind viele Jahre vergangen und man konnte nichts über den Bruder in Erfahrung bringen.
R: Aber wann hat dann die Familie Ihrer Frau Ruhe gehabt?
P1: 3 oder 4 Jahre später, 2004 oder 2005 ungefähr.
R: D. h. auch die Familie Ihrer Frau hatte ab 2005 keine Probleme mehr mit den staatlichen Behörden?
P1: Solange nichts zum Vorschein kommt, passiert nichts.
R: Ihre Frau hat angegeben, es habe Kontrolle rundum den Tod ihrer Mutter 2007 gegeben, das passt nicht zusammen!
P1: Ich kann mich jetzt nicht mehr daran erinnern, ich weiß es jetzt nicht. Vielleicht sind die Leute gekommen um "Aufklärung zu betreiben".
R: Was heißt das?
P1: Um einfach Nachschau zu halten, ob der verschwundene Bruder kommt oder nicht. Ob er in Erscheinung tritt.
R: Ich entnehme den Angaben Ihrer Frau [...], dass es [bis] zum Schluss Hausdurchsuchungen bei ihrer Familie [gegeben hat].
P1: Bei ihrer Familie?
R: Ja.
P1: Ich habe sie nicht gefragt, was wann das passiert ist, vielleicht kann ich mich nicht mehr erinnern.
R: Nach diesen Unfall 2010, wo wurden Sie da angehalten?
P1: In XXXX, dort gibt es ein Lager. Das ist eine militärische Struktur, glaube ich, des 2. Bataillons. Dort werden Leute festgehalten, bei denen es keine offizielle Untersuchung gibt, wo man selbst "die Sache klärt". Entweder wird man freigelassen oder dem Staat übergeben.
R: Wer hat Sie dort angehalten?
P1: Der Kommandant des XXXX. Er hieß XXXX.
R: Wurde jemals Anklage gegen Sie erhoben?
P1: Nein.
R: Was konkret hat man Ihnen vorgeworfen?
P1: Dass ich einen Terrorakt verüben wollte. Man wollte, dass ich das gestehe, dass ich einen Terrorakt verüben wollte und das ich die entsprechenden Verbindungen hatte. Aber ich konnte das nicht auf mich nehmen, das wäre nicht nur schlecht für mich sondern für die ganze Familie.
R: Gab es jemals ein Urteil oder eine Verwaltungsstrafe in dieser Sache?
P1: Nein. Nein, dort gibt es keine Urteil[e], das ist so, dass sich eine "Bande" damit auseinandersetzt. Sie setzen sich zumindest damit auseinander, als ob sie eine "Bande" wären. Es ist nicht so, dass das auf offiziellem Wege ablaufen würde, dass man eine Ladung bekommen würde oder dass einem ein Anwalt zur Seite gestellt wurde, sondern man will nicht, dass das an die Öffentlichkeit gerät. Man will das zuerst insgeheim klären, wenn das erst einmal ein Anwalt erfährt, gelangt das gleich an die Öffentlichkeit. Das waren zwar Staatsbeamte, sie betrieben Willkür, sie hätten mich auch umbringen können. 90 % der Fälle werden so in Tschetschenien geklärt und nicht auf offiziellen Wege. Auf offiziellen Weg werden nur wenige Fälle geklärt.
R: Wurde offiziell gegen Sie ein Verfahren eingeleitet?
P1: Nein.
R: Wie wurden Sie schließlich freigelassen?
P1: Man hat gesagt, dass das Auto, dass ich kaputt gemacht habe, konfisziert wird. Es gab ja keine Grundlage für weitere Verfolgungen. Wahrscheinlich hatten die Leute keine Grundlage
dafür, mich weiter festzuhalten. Die Leute haben auch selbst gewusst, dass ich nur zur Arbeit gefahren bin, das war ja offensichtlich.
R: Man hat gesagt, dass man das Auto konfisziert, dass Sie kaputt gemacht haben, wie wurden Sie schließlich freigelassen?
P1: Man hat gesagt "geh nach Hause". Man hat mich in XXXX aussteigen lassen und man hat mir gesagt, dass ich ja nicht in Erscheinung treffen soll und "wenn ich eine Kolonne sehen soll, dass ich mich möglichst weit davon entfernt aufhalten solle". Es gibt ja nicht nur die Kolonne von KADYROW sondern die auch von Ministern. Ich glaube, dass mir damals gesagt hat, dass das eine KADYROW-Kolonne war, um mir mehr Angst einzujagen.
R: Sie wissen gar nicht, wer in der Kolonne war?
P1: Nein, das weiß ich nicht. Dort gibt es viele Fahrzeuge.
R: Hat man bei Ihrer Freilassung Ihren Führerschein eingezogen?
P1: Ja. Damit ich nicht weiterfahren kann mit dem Auto meinen Sie?
R: Mussten Sie Ihren Führerschein abgeben?
P1: Man hat mir alle Dokumente zurückgeben, auch den Führerschein. Von XXXX nach XXXX sind nur 2 km.
R: Sie haben Ihre Pässe, Ihren Führerschein, alles zurückerhalten?
P1: Ja.
R: Was war mit Ihrem Auto?
P1: Das Auto ist zuerst in XXXX an der Kreuzung geblieben und mein Bruder hat das danach zur Mülldeponie gebracht. Das, was man noch abmontieren konnte, hat man abmontiert, der Rest blieb dort.
R: Wie sind Sie danach zur Arbeit gekommen, ohne Auto?
P1: Ich musste erst zu mir kommen. Dann bin ich mit meinem Freund gefahren. Vorher ist er auch mit mir mitgefahren, wie waren quasi ein Team.
R: Vor dem BAA haben Sie gesagt, [dass] Ihr Bruder [...] Ihnen danach ein neues Auto gekauft [hat]!
P1: Ich habe etwas anderes gemeint: Ich habe gemeint, dass mein Bruder ein Auto gekauft hat, um es den Leuten zurückzugeben. Er ging zum Bazar und hat ein Auto gekauft. Das habe ich gemeint: Ich wurde damals auch gefragt, wo[her] das Geld dafür kam. Das war unser gemeinsames Geld.
R: Was für ein Auto war das?
P1: Lada, wird mit "99" bezeichnet.
R: Ich meine nicht Ihr eigenes Auto, sondern das Auto, dass Ihr Bruder gekauft hat?
P1: Mein Bruder hat für die Leute ein neues Lada Priora gekauft, weil die Leute mit einem Priora fahren. Die KADYROW-Leute und die Polizisten fahren mit diesen Autos.
R: Wie teuer war dieses Fahrzeug?
P1: 320.000 Rubel.
R: Haben Sie das Geld oder das Auto übergeben?
P1: Das Auto, meine Frau hat sich geirrt.
R: Ich habe Ihre Frau so verstanden, dass Sie das Geld übergeben haben.
P1: Nicht ich, aber mein Bruder.
R: Haben Sie bei der Freilassung bestimmte Auflagen bekommen?
P1: Dass ich nicht in Erscheinung treten und dass ich mich "von Autokolonnen so weit wie mich möglich fernhalten" soll und dass ich niemand erzählen soll, was während der Anhaltung passiert, weil ich sonst noch mehr Probleme bekommen würde. Ich sollte niemanden sagen, was passiert ist und wie es passiert ist.
R: Haben Sie damals schon Ihre Ausreise geplant?
P1: Nein.
R: Was passierte nach Ihrer Freilassung?
P1: Ich war zu Hause. Nach ein paar Monaten sind die Leute zu uns gekommen. Ich weiß nicht, woher die das über den Bruder meiner Frau erfahren haben, man hat mich nach XXXX gebracht. Man hat von mir gefordert, dass ich der Behörde mitteile, wenn der Bruder meiner Frau in Erscheinung tritt.
R: Wurden Sie da offiziell vorgeladen oder kam jemand und nahm Sie mit?
P1: Die Leute sind gekommen und haben mich aufgefordert mitzukommen.
R: Welche Leute waren das?
P1: Vom XXXX, das waren keine Polizisten, das waren Angehörige des XXXX. Sie sind wichtiger als die Polizei. Die Polizei ist ihnen unterordnet. (D auf Nachfrage: Regiment und Bataillon ist nicht dasselbe).
R: Waren Sie beim Militär, weil Sie sich so gut mit Einheiten und Dienstgraden auskennen?
P1: Natürlich war ich beim Militär. Seit 20 Jahren gibt es bei uns Krieg, daher kennt man sich aus.
R: Sie waren beim XXXX, wann wurden Sie wieder freigelassen?
P1: Im Mai 2011.
R: Beim XXXX oder beim XXXX?
P1: Für mich ist das [das] Gleiche, XXXX.
R: Damit ich mich auskenne: Sie wurden im Dezember 2010 mitgenommen.
P1: Ja.
R: Dann wurden Sie freigelassen ca. im Mai 2011, ist das korrekt?
P1: Ja.
R: Das war die Anhaltung beim XXXX?
P1: Ja.
R: Dann wurden Sie wieder mitgenommen und diesmal vom XXXX?
P1: Für mich bedeutet "XXXX" und "XXXX" das gleiche, dass dieselbe Organisation. Das ist ein "KADYROW-Regiment".
R: Wann wurden Sie nach Ihrer Freilassung im Mai mitgenommen?
P1: Nach ein paar Monaten.
R: Und dass war jetzt vom XXXX?
P1: Vom XXXX. [Ein] XXXX besteht meiner Meinung nach aus mehreren
XXXX.
R: Wann wurden Sie nach dieser Anhaltung freigelassen?
P1: Ich wurde einige Stunden lang in XXXXfestgehalten.
R: Unter welchen Aufgaben wurden Sie wieder freigelassen?
P1: Dass ich den Leuten mitteilen werde, wenn irgendetwas passiert.
R: Gab es noch weitere Auflagen, wie die Abgabe der Pässe, des Führerscheins oder Meldeauflagen?
P1: Nein. Man wollte von mir, dass ich mitteile, wenn XXXX in Erscheinung tritt.
R: Wurden Sie danach zur Behörde geladen oder mitgenommen?
P1: Nein, danach sind die Leute in der Nacht gekommen und haben Überprüfungen durchgeführt.
R: D. h. es gab nach diesem Zeitpunkten keine Ladungen mehr?
P1: Ladungen hat es früher auch nicht gegeben.
R: D. h. Sie haben nie Ladungen von Behörden bekommen. Diese schriftlichen Vorladungen?
P1: Nein, habe ich nicht.
R: Hat Ihre Frau jemals Vorladung von Behörden bekommen?
P1: Nein.
R: Ihre Frau hat ausgesagt, dass Sie mehrfach Ladungen bekommen haben und hat detailliert beschrieben, welche Fehler diese Ladungen ausgewiesen haben!
P1: Ich kann mich nicht mehr daran erinnern.
R: Wie haben diese Überprüfungen in der Nacht ausgesehen, wie viele Überprüfungen hat es gegeben?
P1: Die Leute sind gekommen, haben einige Stunden lang Überprüfungen durchgeführt und mich geschlagen, damit ich mehr Angst bekomme.
R: Wie viele diese Überprüfungen haben stattgefunden?
P1: Drei- viermal ungefähr.
R: Ihr Sohn hat bei in der ursprüngliche Einvernahme ausgesagt, dass beinahe täglich Überprüfungen stattgefunden haben!
P1: Er hat vielleicht etwas nicht verstanden oder hat sehr große Angst gehabt.
R: Haben diese 3, 4 Überprüfungen immer in der Nacht stattgefunden?
P1: Ja.
R: Können Sie mir beschreiben, wie diese Überprüfungen stattgefunden [haben?]
P1: Die Leute sind in der Nacht eingedrungen. Ich musste mich gleich auf den Boden hinlegen. Ich habe gehört, dass die Leute überall im Haus waren und nach irgendjemandem gesucht haben. Sie haben mir auch gesagt, dass ich nicht so davon komme, dass ich das sagen muss, wenn ich etwas weiß. Danach sind die Leute weggegangen. Sie haben mir gesagt, dass es mir schlechter ergehen wird, wenn ich nicht sage, wo er ist.
R: Mit "er" meinen Sie immer noch XXXX?
P1: Ja.
R: Wo war der Rest Ihrer Familie bei diesen Durchsuchungen?
P1: Wir waren alle in einem Haus.
R: Aber konkret, wo waren Sie, wie die Durchsuchungen stattgefunden haben, waren Sie im Bett?
P1: Es war laut, deshalb sind sie immer wach geworden. Mir war es unangenehme weil vor den Kindern beschimpft wurde. (P1 zeigt nach hinten auf seinen Neffen).
R: Möchten Sie, dass Ihr Neffe hinausgeht während der Einvernahme oder dass er [im Saal] bleibt?
P1: Das ist egal, wenn er nicht müde ist, kann er dableiben, wenn er müde ist, kann er weg.
R: Wo waren Ihre Kinder also während dieser Untersuchungen genau?
P1: In dem Zimmer, in dem ich war. Im Haus sind 4 Zimmer, aber er wir haben in 2 Zimmer geschlafen.
R: Haben die Leute bei den Untersuchungen den Kindern oder Ihrer Gattin irgendwelche Anweisungen erteilt?
P1: Sie haben sich ihnen gegenüber "beleidigend" benommen, aber ich war die "Hauptperson".
R: Ihre Frau hat ausgesagt, dass Sie und die Kinder sich an die Wand stellen mussten!
P1: Das war unterschiedlich, ich bin ja auf dem Boden gelegen, es waren 2 Zimmer. Die Kinder sind eher bei der Mutter gestanden. Sie waren noch klein.
R: Wie waren die Personen gekleidet, die die Durchsuchungen machten?
P1: Sie hatten gewöhnliche militärische Uniformen an. Manchmal kaki und manchmal hellblau-grau.
R: Wie wurden Sie misshandelt, bei diesen Durchsuchungen?
P1: Sie haben mich geschlagen, als ich auf dem Boden gelegen bin, haben sie mich aufs Gesicht geschlagen. In den Bauch haben sie mich auch manchmal geschlagen. Sie haben mir vorgeworfen, dass ich weiß wo KHALIT ist und dass ich ihn decke. Ich habe ihnen gesagt, dass ich schon lange keinen Kontakt zu ihm hatte, dass er verschwunden ist und ich keine Ahnung habe, ob er am Leben ist.
R: Sie wurden nur geschlagen?
P1: Aber nicht so viel. Drei, vier, fünfmal vielleicht. Sie haben sich vor allem auf die Überprüfungen konzentriert. Einer ist neben mir gestanden, die anderen haben sie auf die Überprüfungen konzentriert. Es gab einen großen Hof und auch einen Keller.
R: Wie viele Leute waren dabei beteiligt, Sie zu schlagen?
P1: 2, manchmal 3, sie sind alle über mir gestanden. Sie schlugen mich abwechselnd.
R: Sie erzählen nur vom Schlagen, Ihre Frau hat erzählt, sie wurden getreten.
P1: Wenn man liegt, ist es klar, dass man getreten wurde.
P1: Auf Russisch ist das das Gleiche.
D: Nein. Man kann zwar sagen "mit dem Fuß schlagen", aber "treten" ist ein anderes Wort.
P4 hat dieses Wort verwendet.
R: Wurden Sie jetzt nur getreten?
P1: Man hat mich mit Füssen getreten, ich bin gelegen und man hat mich mit Füssen getreten. Wenn die Leute gekommen sind, musste ich mich gleich auf den Boden legen und durfte nicht aufstehen.
R: Fragewiederholung: Sie wurden nur getreten, nicht auch geschlagen?
P1: Ich wurde vorwiegend getreten, aber man hat auch Gewalt angewandt, als man mich gezwungen hat, mich hinzulegen.
R: Wurde im Rahmen dieser Untersuchungen Ihre Frau einmal befragt?
P1: Man hat sie ebenfalls gefragt, wo ihr Bruder ist, aber sie wurde nicht geschlagen. Zumindest kann ich mich an etwas nicht erinnern. Es waren Tschetschenen und die tschetschenische Mentalität erlaubt das nicht, ich meine die Gewalt Frauen gegenüber.
R: Ihre Frau hat ursprünglich gesagt, sie wurde nicht befragt.
P1: Ich weiß es nicht. Vielleich war sie in einem anderen Zimmer, ich denke, dass man sie gefragt, hat wenn man auch mich gefragt hat. Ich lag auf dem Boden und stand unter Stress.
R: Was war mit Ihren Kindern, wurden die jemals befragt und misshandelt?
P1: Als die Leute gekommen sind, haben meine Kinder immer große Angst gehabt und sie hätten vor Angst auch nichts antworten können.
R: Fragewiederholung: Ihren Kindern ist während der Untersuchungen nichts passiert?
P1: Nein.
R: Sie wurden auch nicht befragt oder beleidigt oder können Sie sich nicht daran erinnern?
P1: Ich kann mich nicht daran erinnern. Ich glaube, dass es einmal so war, dass meine Tochter einmal auf dem Boden gelegen ist, weil es so heiß war und man bei ihr angekommen ist, als sie die Leute hereinkamen.
R: Wie kamen die Leute zu Ihnen herein?
P1: Wir haben einen Hof, [der] ist offen. Sie sind über den Zaun gekommen. Wir haben das Tor nicht mit Schlüssel zugemacht, sondern mit einem Riegel. Bei uns ist es so, dass es sich bei einem Hof 2 Häuser befinden, daher wird das Anwesen nicht abgesperrt.
R: Wie kommen Sie konkret zu Ihnen zu Hause herein?
P1: Sie haben die Tür aufgemacht und sind hereingekommen. Es ist so, dass die Tür nicht zugesperrt wird, weil sich die Küche in einem anderen Haus befand. Manchmal, wenn die Kinder etwas zu trinken wollten, haben sie sich etwas geholt. Auch wenn auf die Toilette musste, musste man hinaus. In einem Dorf ist es anderes als in einer Wohnung. Wir haben hinten Vieh gehalten, dort gab es auch einen Eingang, der nicht verschlossen wurde. Die Höhe des Zaunes war ca. 1,20 m - 1,50 m, es war da nicht schwer rüber zu klettern.
R: Wie viele Leute kamen zu diesen Untersuchungen?
P1: Es kamen 4 oder 5 Leute in das Zimmer, aber vielleicht waren noch welche im Hof.
R: Kamen die alle gemeinsam oder kamen die von allen Seiten?
P1: Ins Haus gibt es nur einen Eingang. Da gibt es ein Vorzimmer, von dem die 2 Zimmer abgehen, insgesamt gibt es 4 Zimmer.
P1 fertigt eine Skizze des Hauses an, Skizze wird zum Akt genommen.
R: Sie hatten ja einen Hund, hat[...] der nicht die Männer am Betreten des Hauses gehindert?
P1: Nein, der Hof befand sich an der Straße und es waren vielleicht 5 oder 6 Meter bis zum Eingang, das hätte der Hund nicht geschafft.
R: Wann haben Sie eigentlich den Ausreisebeschluss gefasst?
P1: Als die Leute das letzte Mal gekommen sind, das war glaube ich, 2012, im Oktober, damals habe ich beschlossen, dass es besser für mich ist, auszureisen.
R: D. h. Sie haben nicht nach der Freilassung im Mai 2011 beschlossen auszureisen?
P1: Nein.
R: Wer hat Ihnen von der letzten Hausdurchsuchung erzählt?
P1: Ein Mitschüler.
R: Von wem?
P1: Von mir.
R: Vor dem BAA haben Sie gesagt, es war ein Mitschüler Ihrer Frau!
P1: Meine Frau hat ja in XXXX gelebt und ich in XXXX. Ich habe das nicht gesagt.
R: AS 121. "Meine Frau hat ihren Kollegen davon persönlich informiert und dieser kam nach XXXX"!
P1: Wenn sie gesagt hat, dass es "sein Mitschüler" [war], dann war das "mein Mitschüler".
R: Das war Ihre Aussage!
P1: Das stimmt nicht, das habe ich nicht gesagt, meine Frau hat die Schule in XXXX besucht!
R: Wer hat die Ausreise finanziert?
P1: Ich. Ich habe ja normales Geld verdient, als ich dort gearbeitet habe. Im Monat habe ich
ca. 25.000 - 30.000 Rubel verdient.
R: Aber wie sind Sie in XXXX an Geld gekommen?
P1: Ich hatte ja das Geld nicht mit, man hat mir das Geld gebracht.
R: Wer hat Ihnen das Geld gebracht?
P1: Mein Bruder.
R: Wie lange waren Sie da bei Ihrer Schwester?
P1: Ich weiß es nicht mehr, ca. 1 Monat, 3, 4 Wochen.
R: Hat es Probleme gegeben, während Sie bei Ihrer Schwester waren?
P1: Ich habe nicht bei ihr gelebt, sie hat 2 Wohnungen, ich habe in ihrer 2. Wohnung (einer Einzimmerwohnung) gelebt.
R: Wie heißt der Klassenkamerad, der Sie von der 4. Hausdurchsuchung informiert hat?
P1: XXXX.
R: Habe ich das richtig verstanden, der Freund heißt Umar oder, hat der auch noch einen anderen Namen?
P1: Vielleicht XXXX.
R: Ihre Frau hat gesagt, dass er XXXX heißt!
P1: Nein.
R: Sie haben jetzt gesagt, Sie haben bei der Ausreise Bart getragen. Haben Sie die ganze Zeit in der Russischen Föderation Bart getragen?
P1: Als man mich festgehalten hat, hatte ich einen Bart. Danach habe ich es abrasiert. Damit ich unterwegs keine Probleme bekomme. In Russland mag man keine bärtigen Männer und ich wollte nicht, dass ich durch Zufall in eine Dokumentenkontrolle gerate.
R: D. h. Sie haben nach der Freilassung keinen Bart mehr getragen?
P1: Ich hatte schon ein bisschen einen Bart, aber nicht so wie jetzt.
R: Haben Sie immer Bart getragen, zuvor?
P1: Ja.
R: Auf Ihrem Führerscheinfoto aber nicht!
P1: Mit einem Bart kann man sich für die Dokumente nicht fotografieren lassen, das ist nicht
erlaubt. Deswegen sah ich keinen Ausweg und musste ihn abrasieren.
R: Hatten Sie alleine auf Grund Ihres Bartes in der Russischen Föderation Probleme?
P1: In der Russischen Föderation war ich mit dem Bart nicht unterwegs. Ich war nur zu Hause und bin nicht weggefahren, seit 1994 nicht.
R: Aber in Tschetschenien hatten Sie auch keine Probleme nur auf Grund des Bartes?
P1: Es hat deswegen keine Probleme gegeben, weil ich meinen Bart nur mittellang und nicht so lang wie jetzt getragen habe. Ich habe immer ein bisschen Bart getragen, um mein Missfallen gegenüber den Okkupanten Ausdruck zu verleihen.
R: Was würde dagegen sprechen, den Bart wieder mittellang zu tragen?
P1: Hier gibt es Freiheit.
R: Ich wiederhole die Frage. Was würde dagegen sprechen, den Bart wieder mittellang, d. h. kürzer als jetzt zu tragen?
P1: Zu Hause wollte ich immer einen langen Bart tragen, weil es hier die Freiheit gibt, trage ich ihn länger.
R: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat konkret erwarten?
P1: Ich weiß es nicht genau. Aber die Umstände sind so, dass Russland zum Kommunismus zurückkehrt. 1917 hat es die Revolution gegeben und die, die zurückgekehrt sind, sind alle erschossen worden.
(Anmerkung der D: Der P1 spricht undeutlich).
Als der 2. Krieg begann, wurden sogar Leute, die im Staatsauftrag unterwegs im Ausland waren und dann zurückkehrt sind, festgenommen, weil man Spione unter ihnen vermutet hat. Und wenn man jetzt die Nachrichten schaut, sieht man, dass das jetzt wieder zurückkommt.
R: Wer konkret sollte Ihnen, warum konkret, etwas antun wollen?
P1: Ich weiß es nicht. Vielleicht wird man mich verhaften. Man wird mich möglicher Weise verhören und fragen, wo ich war und womit ich mich beschäftigt habe und man wird annehmen, dass es Gründe für meine Ausreise gegeben hat. Ich selbst wollte gar nicht wegfahren, ich hatte mein eigenes Haus, 8 Kühe und ein normales Leben. Man hat mich hier gut aufgenommen, es ist aber nicht das Gleiche, man kann es nicht mit der Heimat und den Verwandten vergleichen. Dort gibt es die Nachbarn und die Kommunikation ist eine andere, wenn man in der Heimat ist.
R: Ich wiederhole meine Frage, was konkret fürchten Sie im Falle der Rückkehr?
P1: Ich meine Angst vor den KADYROW-Leuten. Wenn ich zurückkommen sollte, dann wird man das gleich erfahren und man wird mich fragen, warum ich weggefahren bin und dass ich es Gründe für meine Ausreise gegeben hat, aber ich kann nicht genau sagen, was mir genau antun würde.
R: Was würde passieren, wenn Sie (hypothetisch) an einen anderen Ort in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens zurückkehren müssten?
P1: Ich habe dort gelebt, es ist so, dass wir zu Hause "Banditen" haben und wenn wir irgendw[o] hinfahren, sagten sie die "Nichtrussen" sind gekommen. Als 1991 DUDAJEW an die Macht kam, hat man Tschetschenien für unabhängig erklärt und ich habe damals in St. Petersburg gearbeitet. In unserem Arbeitsteam kam es damals zu unterschiedlichen Meinungen. Die Russen erachten Tschetschenien als Teil ihres Landes, aber die Tschetschenen [nicht] als ihre Mitbürger [sondern) als Bürger "2. Klasse". Obwohl es zu so vielen Verbrechen gekommen [ist, z.]B. 1944 in Hajbach; die Leute wurden dort zusammengetrieben und in Brand gesetzt.
R: Meine Frage ist: Wenn Sie jetzt hypothetisch an einem andern Ort in der Russischen Föderation zurückkehren müssten, was [würde]dann passier[en]?
P1: Ich habe [das] deswegen gesagt, weil ich erklären wollte, wie der Bezug der Russen zu den Tschetschenen ist. Es wäre für mich schwer in Russland unter den Russen leben zu müssen.
R: Das haben Sie ja schon für ein paar Jahre gemacht!
P1: Damals gab es noch eine allgemeine kommunistische Weltanschauung. Wir sind sehr stolze Leute, deswegen gab es auch bei der Armee tätliche Auseinandersetzungen, auch bei der Ausbildung.
R: Haben Ihre Söhne XXXX und XXXX eigene Fluchtgründe?
P1: Nein.
R: Gibt es etwas, dass Sie bis dato noch nicht im Asylverfahren vorgebracht haben?
P1: Nein, ich kann mich sonst an nichts erinnern.
R: Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Sie vorbringen wollten?
P1: Ja."
Befragt, ob er sich zu den mit der Ladung übermittelten Feststellungen zur Lage in seinem Herkunftsstaat äußern möchte, erklärte der Erstbeschwerdeführer, diese seien in Deutsch gewesen und er habe sie nur oberflächlich durchgelesen. Zudem wurde der Erstbeschwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt, dass eine angestellte Recherche hinsichtlich einen Unfall bzw. Anschlag auf die Wagenkolonne von Ramzan Kadyrow im Dezember 2010 ergebnislos verlief.
Betreffend den Zweitbeschwerdeführer wurde vorgelegt:
Schulzeugnisse vom 14.02.2014, 05.07.2013, 04.07.2014
Deutschkursbestätigung der Niveaustufe A1 vom
Leistungsbeurteilungen vom 15.02.2013 und vom 05.07.2013
Schulnachricht vom 15.02.2013
Betreffend den Drittbeschwerdeführer wurde vorgelegt:
Schulbesuchsbestätigung vom 05.04.2013 und 04.07.2014
Schulnachricht vom 14.02.2014 und 15.02.2013
Leistungsbeurteilung vom 15.02.2013
Betreffend der Sechstbeschwerdeführerin wurde vorgelegt:
Schulnachricht vom 14.02.2014
Schulbesuchsbestätigung vom 04.07.2014
Leistungsbeurteilung vom 04.07.2013
Schreiben des Volksschuldirektors vom 13.10.2014
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - erwogen:
1.1. Die Identitäten aller Beschwerdeführer stehen auf Grund der vorgelegten unbedenklichen Dokumente fest. Die Beschwerdeführer sind russische Staatsangehörige und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe. Sie bekennen sich zum muslimischen Glauben.
Der Erstbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin sind seit 1996 traditionell und seit 1998 standesamtlich verheiratet. Im Herkunftsstaat lebten die Beschwerdeführer im familieneigenen Haus. Im Herkunftsstaat leben weiterhin vier Schwestern und ein Bruder des Erstbeschwerdeführers sowie der Vater, drei Schwestern und drei Brüder der Viertbeschwerdeführerin, wobei ein Bruder seit 2001 unbekannten Aufenthaltes ist. Zu den anderen Verwandten halten die Beschwerdeführer auch von Österreich aus Kontakt.
In Österreich lebt eine Schwester des Erstbeschwerdeführers als anerkannter Flüchtling. Zu dieser pflegt der Erstbeschwerdeführer gelegentlichen Kontakt. Es besteht aber kein gemeinsamer Wohnsitz mit und auch keine finanzielle Abhängigkeit von ihr. Die Beschwerdeführer leben im gemeinsamen Haushalt in einem Quartier der Grundversorgung und beziehen Grundversorgung.
Eine ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration der Beschwerdeführer in Österreich kann nicht festgestellt werden. Der Erstbeschwerdeführer, der Zweitbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführer halten sich seit 23.10.2012 durchgehend in Österreich auf. Die Viertbeschwerdeführerin, der Fünftbeschwerdeführer, die Sechstbeschwerdeführerin und die Siebtbeschwerdeführerin halten sich seit 24.09.2013 durchgehend in Österreich auf. Der Achtbeschwerdeführer ist am XXXX im Bundesgebiet geboren und hält sich seitdem durchgehend in Österreich auf.
Die Beschwerdeführer verfügten nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens und mussten sich ihres unsicheren Aufenthaltes bewusst sein. Die Beschwerdeführer beziehen seit ihrer Einreise bzw. Geburt Leistungen aus der Grundversorgung und sind nicht selbsterhaltungsfähig. Insbesondere der Erstbeschwerdeführer, die Viertbeschwerdeführerin und der Fünftbeschwerdeführer sind in Österreich noch nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen.
Der Erstbeschwerdeführer hat erst im Jahr 2014 an einem Deutschkurs der Niveaustufe A1 teilgenommen, darüber hinaus hat er weder Sprachkurse oder -prüfungen absolviert noch andere Ausbildungsmaßnahmen ergriffen. Freundschaften in Österreich bestehen nur mit tschetschenischen Pensionsbewohnern; diese Freundschaften hat er geschlossen, während er sich seines unsicheren Aufenthalts bewusst sein musste. Er ist kein Mitglied in einem Verein oder sonstigen Organisation.
Der Zweitbeschwerdeführer besucht eine Neue Mittelschule, wird aber nicht in allen Fächern beurteilt. Er lernt Deutsch. In seiner Freizeit spielt er mit Klassenkameraden Fußball; diese Freundschaften hat er geschlossen, während er sich seines unsicheren Aufenthalts bewusst sein musste. Er ist kein Mitglied in einem Verein oder sonstigen Organisation.
Der Drittbeschwerdeführer besucht ebenfalls die Neue Mittelschule, wird aber nur in etwas mehr als der Hälfte der Fächer beurteilt. Deutsch lernt er nur in der Schule In seiner Freizeit trainiert er Ringen; sonst ist kein Mitglied in einem Verein oder sonstigen Organisation.
Die Viertbeschwerdeführerin besuchte diverse Kinderbetreuungskurse und betätigt sich ehrenamtlich, indem sie die Kinder einer Familie in den Kindergarten bringt und wieder abholt. Ansonsten kümmert sie sich um den Haushalt. Sie ist mit einer Mutter, für die sie die Kinder begleitet, befreundet; diese Freundschaft hat sie geschlossen, während sie sich ihres unsicheren Aufenthalts bewusst sein musste. Sie besucht ein russisches Frauencafé; sonst ist sie kein Mitglied in einem Verein oder sonstigen Organisation.
Der Fünftbeschwerdeführer hat bis auf seine Deutschkurse, keine weiteren Ausbildungsmaßnahmen ergriffen. Er verfügt über grundlegende Deutschkenntnisse und ist Mitglied in einem Sportklub. In seiner Freizeit lernt er und trifft sich mit Freunden; diese Freundschaften hat er geschlossen, während er sich seines unsicheren Aufenthalts bewusst sein musste.
Die Sechstbeschwerdeführerin besucht die Volksschule; sie lernt Deutsch in der Schule, wird aber in diesem Fach noch nicht beurteilt. Sie besucht den Muttersprachenunterricht Tschetschenisch. Sie ist kein Mitglied in einem Verein oder sonstigen Organisation.
Die Siebtbeschwerdeführerin besucht die erste Klasse der Volksschule und lernt dort wenig deutsch. Sie ist kein Mitglied in einem Verein oder sonstigen Organisation.
Der Achtbeschwerdeführer ist kaum ein Jahr alt; sein Hauptbezugspunkt sind seine Eltern und Geschwister.
Der Zweit-, der Dritt- und der Fünftbeschwerdeführer besuchten in der Russischen Föderation die Schule, ebenso die Sechstbeschwerdeführerin. Abgesehen vom Achtbeschwerdeführer lebten alle auch alle minderjährigen Beschwerdeführer ihr gesamtes Leben bis 2012 in der Russischen Föderation, sohin 12, 10, 14, 8 und 4 Jahre. Innerhalb der Familie wird tschetschenisch gesprochen, weshalb davon auszugehen ist, dass sämtliche minderjährigen Beschwerdeführer Tschetschenisch sprechen, die die in der Russischen Föderation bzw. Aserbaidschan die Schule besuchten, auch Russisch. Zudem lernen der Zweit- und der Drittbeschwerdeführer Russisch in der Neuen Mittelschule. Sie wurden bzw. werden im tschetschenischen bzw. russischen Kulturkreis sozialisiert; es ist daher davon auszugehen, dass sie sich im Falle der Rückkehr wieder in die dortige Gesellschaft eingliedern können. Auch im Hinblick auf das Kindeswohl gibt es vor dem Hintergrund der Länderberichte keine Hinweise darauf, dass den minderjährigen Beschwerdeführern eine Schulbildung bzw. weiterführende Ausbildung im Herkunftsstaat nicht möglich sein sollte.
Die Beschwerdeführer sind gesund. Der Drittbeschwerdeführer steht trotz seiner leichten Skoliose in keiner medizinischen Behandlung. Der Erst- und Fünftbeschwerdeführer sowie die Viertbeschwerdeführerin sind arbeitsfähig.
In der Russischen Föderation hat der Erstbeschwerdeführer, der Russisch und Tschetschenisch spricht, die Grundschule und ein Technikum für Lebensmittelindustrie abgeschlossen, und danach eine weiterführende Ausbildung in Südrussland gemacht. Nach dem Militärdienst lebte und arbeitete er in XXXX. Zuletzt lebte er in Tschetschenien und bestritt er seinen Lebensunterhalt durch Gelegenheitsjobs im Baugewerbe und die familieneigenen Landwirtschaft bestehend aus Gemüse- und Obstgärten sowie Vieh.
Die Viertbeschwerdeführerin, die ebenfalls Russisch und Tschetschenisch spricht, verfügt in der Russischen Föderation über eine abgeschlossene Ausbildung zur Krankenschwester. Zuletzt arbeitete sie in der familieneigenen Landwirtschaft.
Der Erstbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin sicherten vor ihrer Ausreise ihren Lebensunterhalt durch die Landwirtschaft und Erwerbsarbeit; es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass ihnen das im Falle der Rückkehr nicht wieder möglich wäre; Haus und Grund verblieben auch nach der Ausreise im Familienbesitz. Zudem existieren in der Russischen Föderation eine Reihe von Sozialleistungen, insb. für Mehrkindfamilien. Davon abgesehen verfügen in der Russischen Föderation über ein soziales Netz und insbesondere eine große Familie, die sie auch vor der Ausreise unterstützte, zB die Schwester des Erstbeschwerdeführers in XXXX, in deren Zweitwohnung der Erstbeschwerdeführer u.a. lebte. Es gibt auch keine Hinweise darauf, dass sie von diesen Leistungen als Angehörige eines Widerstandskämpfers (ungeachtet der Unglaubwürdigkeit dieses Vorbringens) ausgeschlossen wären, da die Beschwerdeführer vorbringen, der Vater der Viertbeschwerdeführerin (und somit Vater des präsumtiven Widerstandskämpfers) beziehe eine staatliche Pension. Auch außerhalb der Republik Tschetschenien verfügen die Beschwerdeführer über soziale Anknüpfungspunkte, zB den Bruder der Viertbeschwerdeführerin in XXXX oder in den Föderationskreisen Süd- oder Zentralrussland, wo der Erstbeschwerdeführer lebte, bevor er in die Republik Tschetschenien zurückzog. Die Existenz der übrigen Beschwerdeführer ist über ihre Eltern gesichert.
Im gegenständlichen Verfahren können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würden.
Das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin zu den Gründen für ihre Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat ist unglaubwürdig. Für den Zweit-, Dritt-Fünft- und Achtbeschwerdeführer sowie für die Sechst- und Siebtbeschwerdeführerin wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr in die Russische Föderation einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt waren oder sein werden.
1.2. Zur Situation in der Russischen Föderation:
Politische Lage in der Russischen Föderation
Aus den Dumawahlen vom 4. Dezember 2011 ging die Kremlpartei "Einiges Russland" erneut als Sieger hervor. Die Partei musste zwar Verluste hinnehmen, verfügt in der Duma aber weiterhin über eine deutliche Mehrheit. Wie auch die internationale Wahlbeobachtung durch ODIHR (das OSZE-Büro für Demokratische Institutionen und Menschenrechte) feststellte, waren die Wahlen durch erhebliche Manipulationen überschattet. Die Präsidentschaftswahlen vom 4. März 2012 entschied (nach vier Jahren "Pause" erneut) Wladimir Putin für sich. Seit seinem Amtsantritt am 7. Mai wurden bis dato eine Reihe von Gesetzen verabschiedet bzw. verschärft, die den Druck auf Opposition und kritische Zivilgesellschaft erhöhen sowie deren Aktivitäten und Tätigkeit behindern und potentiell einschränken. Beispiele für solche Gesetze sind die Verschärfung des Demonstrationsrechts und die nun bestehende Verpflichtung für russische Nichtregierungsorganisationen, sich als "ausländische Agenten" zu registrieren, wenn sie sich politisch betätigen und finanzielle Mittel aus dem Ausland erhalten. Bereits vor diesen Gesetzesverschärfungen wurden einige Grundrechte in Russland, wie z. B. Versammlungs- und Meinungsfreiheit, nur bedingt und selektiv gewährt. (AA 10.6.2013)
Als grundsätzlich positiv wurden die Erleichterung der Parteienregistrierung und die Wiedereinführung von Gouverneurswahlen in Russland aufgenommen, die durch jeweilige Gesetzesänderungen im Mai und Juni 2012 beschlossen wurden. Inzwischen konnten sich auch ausgewiesene Oppositionsparteien offiziell registrieren, denen dies zuvor beständig verweigert worden war. Solche Parteien sind jedoch weiterhin vielfältigen Behinderungen und behördlichem Druck ausgesetzt. Bei den Gouverneurswahlen führen Vorbehalts-regelungen (sogenannte "Filter") dazu, dass das Wahlrecht in der Praxis Einschränkungen unterliegt. (AA 10.6.2013)
Die russische Führung hat erklärt, dass die Modernisierung Russlands auch künftig fortgesetzt werden soll. Damit gemeint ist vor allem die wirtschaftlich-technische Modernisierung des Landes. Politisch ist in der Praxis auf allen Ebenen weiterhin ein autoritäres Machtverständnis verbreitet. Das Land bleibt politisch stark zentralisiert. (AA 10.6.2013)
Als nach wie vor problematisch gelten die Defizite in Justiz und Gerichtswesen, die häufig der Einflussnahme durch politische Macht und Interessengruppen unterliegen. Nicht selten werden Kritiker oder anderweitig unliebsame Personen mit Gerichtsverfahren überzogen, in denen sie nicht auf einen fairen Prozess vertrauen können. (AA 10.6.2013)
Politische Lage in Tschetschenien
Die mehrheitlich von Muslimen bewohnte Republik Tschetschenien liegt am Nordabhang des Großen Kaukasus. Nach dem Zerfall der Sowjetunion1991 erklärte die Kaukasusrepublik einseitig ihre Unabhängigkeit. Vergeblich versuchte Moskau, durch Unterstützung lokaler Oppositionsgruppen Präsident Dschochar Dudajew zu stürzen und so seine Interessen in der erdölreichen Region zu sichern. 1996 schließlich marschierten russische Truppen ein und eroberten - unter Inkaufnahme vieler ziviler Opfer und enormer Zerstörungen - zwar die Hauptstadt Grosny, es gelang ihnen aber nicht, die Republik zu befrieden. Trotz Truppenrückzug und Abschluss eines Friedensvertrages blieb die politische Lage instabil. 1999 marschierten erneut russisch Truppen in Tschetschenien ein. (GEO Themenlexikon 2006)
Die zwei Kriege in Tschetschenien stehen für die schlimmsten Gewaltereignisse im ehemals sowjetischen Raum. Der erste Krieg von 1994-1996 richtete sich aus russischer Sicht gegen militante Separatisten. Diese tschetschenische Sezession war von nationalen, kaum von religiösen Motiven bestimmt. Doch schon am ersten Krieg beteiligten sich Mujahedin aus arabischen Ländern und bekundeten islamische Solidarität mit der Sezessionsbewegung. Nach dem Waffenstillstand und in einer kurzen chaotischen Periode faktischer Unabhängigkeit Tschetscheniens begann im bewaffneten Untergrund ein Prozess ideologischer Transformation - mit dem Ergebnis eines transethnischen regionalen Jihad im Nordkaukasus. Der zweite Krieg wurde im Jahr 2000 vom neuen russischen Präsidenten Putin zum Kampf gegen den internationalen islamischen Terrorismus deklariert. (SWP 26.4.2013) Kadyrow und dessen Ombudsmann Nurdi Nukhadzhiev kritisierten vehement das Verhalten der russischen Truppen während der ersten Jahre des zweiten Tschetschenienkrieges und beschuldigten diese schwerwiegender Menschenrechtsverstöße, unter anderem des Verschwindenlassens von Personen. (ICG 19.10.2012) 2007 besiegelte der letzte tschetschenische Untergrundpräsident Doku Umarov die ideologische Transformation und geografische Ausweitung des Wiederstands mit der Ausrufung eines Kaukausus-Emirats, das mit seiner Jihad-Agenda über Tschetschenien hinaus reichte. Damit wurde Tschetschenien, mit dem der Nordkaukasus fünfzehn Jahre lang gleichgesetzt worden war, nicht mehr als das Epizentrum von Gewalt und Aufstand in der Region wahrgenommen und verschwand weitestgehend aus der Berichterstattung. 2009 hob Moskau den zehn Jahre zuvor über die Republik verhängten Sonderstatus als Zone der Terrorismusbekämpfung auf. (SWP 26.4.2013)
Die politische Situation in Tschetschenien wandelte sich nach Jahren des Krieges mit der Machtübernahme des Präsidenten Achmad Kadyrow (sein Sohn Ramzan Kadyrow bekleidet seit dem 2. März 2007 das Präsidentenamt), der später bei einem Attentat getötet wurde. Nach den Parlamentswahlen am 27. November 2004 hat sich die Lage weiter stabilisiert. (BAMF-IOM Juni 2013) Unter der autokratischen Herrschaft seines jungen Präsidenten Ramsan Kadyrow vollzog sich in der Republik ein Prozess des Wiederaufbaus, der bis heute andauert. Von einigen russischen Kommentatoren wurde dem jungen Autokraten bescheinigt, eine effektivere Sezession Tschetscheniens aus russischer Oberherrschaft vollzogen zu haben, als es militanten Separatisten je gelungen wäre. (SWP 26.4.2013) Heute wird die Lage von den jetzigen Machthabern größtenteils kontrolliert. Kleinere bewaffnete Konflikte finden nach wie vor statt, haben jedoch meist einen lokal begrenzten Charakter. (BAMF-IOM Juni 2013) Vertreter russischer und internationaler NGOs zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung. (AA 10.6.2013)
Während Ramzan Kadyrow pathetisch Loyalität gegenüber dem Kreml bekundet und in Grosny Putin-Ikonen ausstellt, macht der Gewaltherrscher ganz und gar sein eigenes Ding. Dazu gehört eine eigenwillige Kulturpolitik, mit der er seinen Gegnern im islamistischen Untergrund den Wind aus den Segeln nehmen will. (SWP 26.4.2013) Er versucht durch Förderung einer moderaten islamischen Identität einen gemeinsamen Nenner für die fragmentierte, tribalistische Bevölkerung zu schaffen. Politische Beobachter meinen, Ersatz für Kadyrow zu finden wäre sehr schwierig da er alle potentiellen Rivalen ausgeschalten habe und über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Präsident Putin verfüge. Die Macht von Ramsan Kadyrow, der seit Anfang September 2010 die neue Amtsbezeichnung "Oberhaupt" Tschetscheniens führt, ist in Tschetschenien unumstritten. (ÖB Moskau September 2013) 2012 restrukturierte Kadyrow die tschetschenische Regierung. (RFE/RL 17.5.2012)
Sicherheitslage im Nordkaukasus
Die Sicherheitslage im Nordkaukasus ist insgesamt weiterhin angespannt, auch wenn zwischen den einzelnen Entitäten z.T. zu differenzieren ist. (vgl. UKFCO 10.4.2014; AI 23.5.2013) Während für Tschetschenien durchwegs eine Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage konstatiert werden kann, ist die Lage besonders in Dagestan weiterhin volatil. (vgl. auch JF 4.12.2013) Auch die Situation in Teilen Kabardino-Balkariens ist gespannt. In manchen Regionen konstatieren Beobachter auch ein Übergreifen der Gewalt auf bisher ruhige Gebiete. In Tschetschenien ist es seit Jahresbeginn 2010 zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt (teilweise bewirkte dies ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien) (ÖB Moskau September 2013).
Dagestan ist weiterhin die Region im Nordkaukasus, in der die meiste Gewalt herrscht; 60 Prozent aller Todesfälle ereignen sich in diesem Gebiet. (USDOS 27.2.2014) Aber auch in Kabardino-Balkarien, Tschetschenien und Inguschetien kommt es zu Zwischenfällen, so dass von einer Normalisierung nicht gesprochen werden kann. Nur vereinzelt ist bisher von Attentaten und anderen extremistischen Straftaten aus den übrigen Republiken des Förderalbezirks Nordkaukasus zu hören. Anschlagsziele der Aufständischen sind vor allem Vertreter der Sicherheitskräfte und anderer staatlicher Einrichtungen sowie den Extremisten nicht genehme muslimische Geistliche. Opfer gibt es aber immer wieder auch unter der Zivilbevölkerung. (AA 10.6.2013; vgl. auch BAMF 16.9.3013, BAMF 17.2.2014, BAMF 7.4.2014, SWP 26.4.2013; RFE/RL 16.9.2013; RFE/RL 30.6.2013)
Die schlechte Sicherheitslage ist auf eine Kombination unterschiedlicher Faktoren zurückzuführen: niedriger Grad wirtschaftlicher Entwicklung, verlorenes Vertrauen in die Politik Moskaus sowie ethnische Rivalitäten, ebenso Separatismus, innerethnische Konflikte, jihadistische Bewegungen, Blutrache, Kriminalität, exzessive Gewalt durch Sicherheitskräfte und terroristische Aktivitäten. (USDOS 27.2.2014) Hinzu kommen noch regional spezifische Strukturen und Probleme; im Nordkaukasus herrscht ein kompliziertes Beziehungsgeflecht zwischen russischen Truppen, kremltreuen lokalen Einheiten, islamistischen Rebellen und kriminellen Banden. (ÖB Moskau September 2013)
Seit dem zweiten Tschetschenienkrieg ist Russland massiv mit Militär, Polizei und Geheimdiensten in der Nordkaukasus-Region präsent. Mit der Begründung, die verfassungsmäßige Ordnung in Tschetschenien wiederherzustellen und den islamistischen Terrorismus zu bekämpfen, wurde eine Politik legitimiert, die darauf zielte, die Rebellen physisch zu vernichten. Zwischen unbeteiligter Bevölkerung und nichtstaatlichen Gewaltakteuren wurde nicht unterschieden, Rechtsbrüche nicht geahndet. All dies schürte eine Atmosphäre der Willkür und Rechtlosigkeit, die die Bevölkerung in Ohnmacht und Wut versetzte. Angesichts der Rücksichtslosigkeit der russischen Sicherheitsorgane im "Kampf gegen den Terrorismus" wächst innerhalb der Bevölkerung des Nordkaukasus die Sympathie für gewaltsame Formen des Widerstands. Wegen der allgemeinen Perspektivlosigkeit erhöht sich, insbesondere unter jungen Menschen, die Bereitschaft, sich den islamistischen Gruppen anzuschließen. Die Strategie Moskaus ist offenkundig kontraproduktiv; sie erreicht das Gegenteil dessen, was sie beabsichtigt. Eine weitere Ursache für die Gewalt sind die zunehmenden Spannungen und Scharmützel zwischen den verschiedenen islamistischen Fraktionen in der Region. Die Gewalt im Nordkaukasus ist auch und vor allem Ausdruck der anhaltenden sozio-ökonomischen und politischen Krise im Nordkaukasus. Die Region leidet seit langem unter Armut, Korruption und Vetternwirtschaft. (vgl. auch JF 4.12.2013) Wirtschaftlich ist der Nordkaukasus von Moskau abhängig. Die von Moskau eingesetzten Regierungen sind mit korrupten und kriminellen Netzwerke verquickt und an einer Verbesserung der Lage nicht wirklich interessiert. Insbesondere im Osten des Nordkaukasus verstärken religiöse Spannungen zwischen gemäßigtem und radikalem Islam die Gewalt. Anders als in den westlichen Teilrepubliken hat der Islam im Osten größeren identitätsbildenden Einfluss, radikale Positionen finden hier mehr Anklang. Umgekehrt wachsen innerhalb der Christen in der Region sowie im russischen Kernland selbst die Ressentiments gegen die Völker des Kaukasus. Dies prägt den Umgang mit dem bewaffneten Widerstand und Extremismus und wirkt sich letztlich konfliktverschärfend aus. (Heller, 6.1.2014)
Der ethno-nationalistische Kampf für die Unabhängigkeit Tschetscheniens wird mittlerweile von einem radikal-islamistischen Diskurs innerhalb des bewaffneten Widerstands überformt. Das 2007 von Doku Umarow, dem "Warlord" und selbsternannten Präsidenten "Itschkeriens", ausgerufene islamisch-fundamentalistische "Kaukasus Emirat" gilt zwar als gemeinsames Ziel und ideologische Klammer für die in der Region operierenden militanten, salafistischen Muslim-Bruderschaften (Jamaate). Die Gruppen sind jedoch lokal organisiert und handeln weitgehend autonom. Auch ihre Motive sind sehr unterschiedlich und primär durch die lokalen Bedingungen beeinflusst. (Heller, 6.1.2014) Das "Kaukasus Emirat" wird von Russland, den USA und der UNO als terroristische Organisation eingestuft. (SFH 22.4.2013)
Zwischen 2009 und 2012 gingen etwa 30 Attentate auf das Konto der unter dem losen Dach des "Kaukasus Emirats" agierenden Gruppen. In der ersten Hälfte des Jahres 2013 wurden acht größere Anschläge gezählt, davon allein vier in Dagestan und jeweils zwei in Tschetschenien und Inguschetien. Die Anschläge richteten sich vor allem gegen Staatsbedienstete, Mitarbeiter der lokalen und föderalen Sicherheitsdienste, hohe Regierungsmitglieder sowie gegen offizielle Vertreter eines gemäßigten Sufi-Islam (vgl. auch AI 23.5.2014; ÖB Moskau September 2013). Letztere stützen die säkularen Regierungen im Nordkaukasus und werden ihrerseits von der Moskauer Zentralregierung protegiert. Anschläge gegen Zivilisten sind in letzter Zeit seltener geworden. Nach der Aufhebung des Ausnahmezustands in Tschetschenien 2009 und ein weiteres Mal nach der Protestwelle gegen Putin 2012 hatte Umarow die Jamaate aufgefordert, von Anschlägen auf die Zivilbevölkerung abzusehen, wie etwa 2010 in der Moskauer Metro oder ein Jahr später auf dem Moskauer Flughafen Domodedowo. 2013 wurden allerdings neue Attentate auf "weiche" Ziele angedroht und in die Tat umgesetzt, insbesondere um die Winterolympiade 2014 in Sotschi zu stören. Schon der Terroranschlag auf einen Linienbus im südrussischen Wolgograd im Oktober 2013, bei dem fünf Menschen starben, muss in diesem Zusammenhang gesehen werden. Im Dezember 2013 fallen dem Terror im Bahnhof von Wolgograd durch einen Selbstmordanschlag mindestens 16 Menschen zum Opfer, bei einem Selbstmordanschlag in einem Bus sterben weitere 13 Menschen. (Heller, 6.1.2014)
Das Moskauer Innenministerium schätzt aktuell die Zahl der Untergrundkämpfer in der Nordkaukasus-Region auf 600, organisiert in rund 40 Gruppen mit Schwerpunkt in Dagestan. Weitere 400 Extremisten aus dem Nordkaukasus hätten sich laut dem russischen Inlandsgeheimdienst FSB derzeit islamistischen Gruppen in Syrien angeschlossen (vgl-. auch BAMF 30.9.2013). Der FSB überwachte alle Flug- und Reisebewegungen, um zu verhindern, dass von diesen Extremisten in den nächsten Wochen wieder ein Teil zurückkehrt, um im Vorfeld der Olympischen Spiele in Sotschi Terroranschläge zu verüben. (BAMF 13.1.2014) Mittlerweile kämpfen Zeitungsberichten zufolge mehr als 1000 Söldner aus der Nordkaukasus-Region, insbesondere aus Tschetschenien in Syrien auf der Seite der Islamisten gegen die Regierungsarmee von Bashar al-Assad.
Auf Gewalt durch islamistische Aufständische oder im Zuge von Auseinandersetzungen zwischen Ethnien und Clans reagieren die regionalen und föderalen Behörden weiterhin vor allem mit harter Repression. (AA 10.6.2013) Ende des Jahres 2013 verkündete der Leiter des FSB, Alexander Bortnikow, dass bei 70 Anti-Terror-Aktionen im Nordkaukasus im Jahr 2013 "mehr als 260 Banditen" getötet worden seien. (BAMF 13.1.2014) Die Spirale von Gewalt und Gegengewalt dreht sich dadurch weiter.
Menschenrechtsorganisationen beklagen, dass im Nordkaukasus Recht und Gesetz auf beiden Seiten missachtet wird und für Täter aus den Reihen der Sicherheitskräfte ein Klima der Straflosigkeit anzutreffen sei. (AA 10.6.2013)
Im gesamten Nordkaukasus gab es 2012 weiterhin regelmäßig Sicherheitseinsätze der Polizeikräfte. Dabei kam es Berichten zufolge häufig zu Menschenrechtsverletzungen wie Verschwindenlassen, rechtswidriger Inhaftierung, Folter und anderen Misshandlungen sowie außergerichtlichen Hinrichtungen. (AI 23.5.2013) Im Nordkaukasus verübten sowohl die staatlichen Behörden als auch die die örtlichen Milizen mehrere außergerichtliche Tötungen durch. (USDOS 27.2.2014)
Nach Angaben der anerkannten unabhängigen NGO "Kawkaski Usel" wurden 2012 mindestens 1.200 Menschen Opfer, darunter 700 Tote, der anhaltenden Konflikte im Nordkaukasus. Bei den Toten soll es sich um 402 Aufständische, 207 Sicherheitskräfte und 91 Zivilisten gehandelt haben. Damit ging die Opferzahl im Vergleich zu 2011 zwar leicht zurück (1378 Opfer, darunter 750 Tote), sie bleibt aber auf einem hohen Niveau. (AA 10.6.2013)
Für die ersten neun Monate des Jahres 2013 berichtet Caucasian Knot 87 getötete Soldaten, 68 getötete Zivilisten und 220 getötete Rebellen im Nordkaukasus. Von staatlicher Seite wurde verlautbart, dass in den ersten neun Monaten des Jahres 2013 Straftaten, die mit Extremismus in Zusammenhang stehen im Nordkaukasus um 40% im Vergleich zum Vorjahreszeitraum stiegen, jedoch terroristische Angriffe im selben Zeitraum um 10% sanken Dass die von Menschenrechtsorganisationen einerseits und von der Staatsanwaltschaft andererseits angegebenen Zahlen divergieren ist häufig und Zeichen eines Informationskrieges (vgl. auch JF 6.12.2013). Entführungen und Verschwindenlassen gehören weiterhin zu den schwersten Verbrechen, die weiterhin häufig sind. Anders als in den 1990er Jahren, als vor allem Kriminelle und Warlords Personen gegen Lösegeld entführten, stecken heute fast immer staatliche Stellen hinter den Entführungen. Bis Mitte 2013 waren geschätzte
2. 909 Personen vermisst gemeldet. Die Hälfte davon - 1611 Personen - verschwand während der Russland-Tschetschenienkriege, der Rest der verschwundenen Personen war in die Kriegshandlungen nicht verwickelt. (JF 4.12.2013).
Im ersten Quartal 2014 wurden laut dem russischen Innenministerium im Nordkaukasus 36 terroristische Verbrechen verübt und 10 Personen getötet und 10 weitere verwundet. Im selben Zeitraum seien 76 Banditen "neutralisiert" worden, davon 14 in führender Position. 153 Rebellen und deren Komplizen seien verhaftet worden. Sieben Mitglieder der illegalen Armeeeinheiten hätten sich freiwillig ergeben. Das Kaukasusemirat behauptet, während dieses Zeitraums 41 Operationen gegen den Staat durchgeführt zu haben; dabei seien 62 Personen, die mit den Behörden verbunden waren oder sie unterstützten, getötet worden. 11 Männer und Frauen seien staatlicherseits als mutmaßliche Rebellen getötet worden. Laut den Rebellen seien sie aber am Aufstand nicht beteiligt gewesen. 539 Personen, darunter vier Frauen, seien unter verschiedenen Vorwänden verhaftet worden; die meisten seien kurz darauf ohne Anklage wieder entlassen worden. Verlässliche Zahlen sind nicht vorhanden. Die Arbeit der russischen Sicherheitsbehörden hat sich demzufolge im letzten Jahr nicht wesentlich geändert, die Sicherheitslage bleibt prekär. Laut dem russischen Innenministerium hat die Untergrundarmee finanzielle Mittel erschlossen, um sich in den einzelnen Regionen zu finanzieren - sie würden von Geschäftsleuten den "zakat" erpressen und rückten daher in die Nähe der organisierten Verbrechens. (JF 18.4.2014)
Obwohl es weniger Unfälle mit Landminen gab als in vorangegangenen Jahren bleibt die Verminung weiterhin ein Problem. Am 11. Juli explodierte eine Landmine aus dem Tschetschenienkrieg in Dagestan in Nähe der tschetschenischen Grenze, tötete eine Person und verletzte eine weitere. Zwei Tage später tötete eine Landmine einen Soldaten und verletzte zwei weitere während eines Militäreinsatzes. (USDOS 27.2.2014)
Rebellen/Widerstandskämpfer/Mudschahed (Tschetschenien)
In den ersten Jahren des zweiten Tschetschenienkrieges kämpften ganze Armeedivisionen und Brigaden russischer Truppen gegen die Rebellen. Nachdem es den föderalen Truppen gelungen war, große Kampfverbände zu besiegen, gingen die Auseinandersetzungen in einen Guerillakrieg über. In den ersten Monaten des zweiten Tschetschenienkrieges waren die russischen Truppen, die sich vor allem auf die als Hochburgen der Rebellen geltenden südlichen Regionen der Republik konzentrierten, beinahe täglich Bombenanschlägen und Angriffen durch Heckenschützen ausgesetzt. Die Stärke und Kräfte der Kämpfer nahmen ab 2002 und deutlich mit 2004 ab, die Häufigkeit militärischer Aktionen ging zurück. Nachdem viele hochrangige Kommandeure der ersten Generation liquidiert worden waren, - nämlich im März 2002 Ibn al-Chattab, im Jänner 2003 Ruslan Gelajew, im März 2005 Aslan Maschadow, im Juni 2006 Abdul-Chalim Sadulajew und im Juli 2006 Schamil Bassajew - verlor die Rebellenbewegung in Tschetschenien insgesamt an Schlagkraft. Heutzutage teilt sich die Rebellenbewegung in Tschetschenien in kleine, extrem mobile und unabhängige Gruppen von Kämpfern, die sich im gesamten Nordkaukasus praktisch mehr oder weniger frei bewegen können. (Staatendokumentation 12.10.2010)
Nach einer Schätzung aus dem Jahr 2011 sind zwischen 80.000 und 100.000 russische Militär- und Polizeikräfte in Tschetschenien präsent. Die Vorgehensweise der tschetschenischen und russischen Behörden gegen die Mudschahed zeigt, dass die Regierung diese als eine ernstzunehmende und gefährliche Organisation wahrnimmt. Für sogenannte Anti-Terror-Operationen gegen Aufständische sind vor allem der russische Inlandgeheimdienst (FSB), das Innenministerium (MVD) und das Verteidigungsministerium zuständig. Der Begriff des "Terrorismus" ist dabei sehr weit gefasst und gibt den Behörden sehr großen Spielraum, strafrechtlich gegen mutmaßliche Kritiker und Gegner des Staates vorzugehen. Die Behörden in Tschetschenien gehen mit äußerster Härte gegen die Aufständischen vor und versuchen mit harten Maßnahmen gegen die Mudschahed, die salafistische Strömung in Tschetschenien zu eliminieren. Ramzan Kadyrow, der Präsident der russischen Republik Tschetschenien, überwacht und führt persönlich den Kampf gegen die Aufständischen. (SFH 22.4.2013)
Es kann von niemandem mit Sicherheit gesagt werden, wie viele Rebellen in Tschetschenien aktiv sind. Rekrutierung findet konstant statt. Rebellen und jene, die aktive Rebellen unterstützen, sind Hauptziel der tschetschenischen Behörden, während ehemalige tschetschenische Rebellen für die Behörden von geringerem Interesse sein dürften. Aktive Rebellen werden für gewöhnlich während Sonderoperationen getötet, während Unterstützer festgenommen werden. (Landinfo 26.10.2012)
Antiterror-Operationen der Regierung töteten in den letzten Jahren viele Führer der Aufständischen. Diese seien jedoch durch jüngere und radikalere Aufständische ersetzt worden: (SFH 22.4.2013) Berichten zufolge wurden zwei der am meisten gesuchten islamistischen Rebellenführer - die Brüder Muslim und Khusein Gakayev getötet. (RFE/RL 24.1.2013) Russische Truppen haben angeblich den Führer einer der tschetschenischen Rebellengruppen, Adam Khushalayev, der den Namen Abu-Malik annahm, und zwei weitere Rebellen getötet. Der tote Rebellenführer habe die Rebellengruppe nach dem Tod des vorherigen Rebellenführers im Jänner 2013 übernommen. (RFE/RL 7.3.3013) Ramzan Kadyow hat mitgeteilt, dass Rustam Saliev, auch bekannt als Abu-Muslim, der Führer der Aufständischen auf Seiten Doku Umarovs im Bezirk Achkhoi-Martan, bei einer Spezialoperation am 8. Juli 2013 getötet wurde. (RFE/RL 8.7.2013)
Der russische Inlandsgeheimdienst FSB hat den Tod des tschetschenischen Rebellenführers Doku Umarow bestätigt. Der "russische Bin Laden" sei bei einem Einsatz "neutralisiert" worden, sagte FSB-Chef Alexander Bortnikow am Dienstag in Moskau der Agentur Interfax zufolge. Zudem seien mehr als 200 Extremisten festgenommen worden. Dabei wurden große Mengen Waffen und Sprengsätze sichergestellt. Bortnikow sagte zudem, der FSB habe gemeinsam mit Polizei und Ermittlern die Hintermänner der tödlichen Terroranschläge in Wolgograd vom Dezember 2013 geschnappt. Die Attentate, denen 30 Menschen zum Opfer fielen, seien aufgeklärt, sagte Bortnikow. Mitte März hatte eine Internetseite der Islamisten im Konfliktgebiet Nordkaukasus den "Märtyrertod" Umarows mitgeteilt. Er galt als Chef des selbst-proklamierten sogenannten Emirats des Kaukasus. Die gleichnamige Extremistengruppe kämpft für eine islamistische Herrschaft im gesamten Kaukasusgebiet. Der Rebellenführer bekannte sich zu zahlreichen Gewalttaten im ganzen Land, darunter die Anschläge auf den Moskauer Flughafen Domodedowo im Jänner 2011 und die Moskauer U-Bahn im März 2010 mit insgesamt 77 Toten. In den vergangenen Jahren hatte es mehrmals Meldungen über den Tod Umarows gegeben, die nie bestätigt wurden. Der Terroristenführer selbst hatte gedroht, die ersten russischen Olympischen Winterspiele zu verhindern. Bei den Spielen in Sotschi war es im Februar allerdings ruhig geblieben. (Die Presse 8.4.2014)
Ali Abu-Muhammad, geborener Aliaskhab Kebekov, bestätigte in einer Internetaussendung vom 18. März 2014 den Tod von Doku Umarow. Kebekov stellte fest, dass er zum neuen Führer des Kaukasus-Emirats gewährt wurde. Er war seit 2010 Sharia-Richter im Kaukasus-Emirat. Er kündigte die Fortführung des Jihad an und rief die Muslime des Nordkaukasus auf, sich dem Kampf anzuschließen. Er kündigte aber keine neuen Terroranschläge an. Der neue Rebellenführer stammt aus Dagestan und ist ethnischer Avare. Er spricht arabisch und kaum russisch. Er studierte in Syrien und war im Alkoholschmuggel in den 1990er Jahren involviert, bevor er konvertierte. Kebekov ist der erste nicht tschetschenische Führer der Kaukasischen Rebellen. Das bestätigt den Trend der letzten Jahre, dass sich das Schwergewicht der Kämpfe im Kaukasus von Tschetschenien nach Dagestan verlagert. Dies ist einerseits der auf die Stabilisierung der Situation in Tschetschenien gerichteten Politik und anderseits der Massenmigration tschetschenischer Rebellen nach Syrien geschuldet. Ebenso ist das der Effekt der schnellen Entwicklung radikalen Islams in Dagestan. Es ist zu erwarten, dass Dagestan das Zentrum des Jihad im Nordkaukasus bleiben wird, während die militärische Untergrundbewegung in den übrigen Republiken eine kleinere Rolle spielen wird. Während die Unterstützung für Kebekov in Dagestan unbestritten ist, ist dies in den übrigen Republiken nicht klar. Das zeigt sich auch in der langen führerlosen Zeit nach dem Tod Doku Umarows, was ggf. Meinungsverschiedenheiten in der Frage des künftigen Führers geschuldet war. Es wurde lange vermutet, dass Aslambek Vadalov, der letzte einflussreiche Veteran des Tschetschenienkrieges, ein ethnischer Tschetschene, Nachfolger Umarows wird. Kebekovs Machtergreifung könnte daher zu einer Fragmentierung des Kaukausus-Emirats und einer stärkeren Homogenisierung der Untergrundbewegung in Dagestan führen. (OSW 26.3.2014)
Einige Experten glauben, dass sich das Projekt Kaukasus-Emirat nach dem Tod von Doku Umarow signifikant ändern oder einschlafen wird. Der neue Führer des Kaukasus-Emirats, Alaiskhab Kebekov, wird aller Voraussicht nach eine mildere Form des Jihad verfolgen: Berichten zufolge ist er gegen Selbstmordanschläge. Die Wahl des neuen Emirs reflektiert die Verlagerung des Aufstandes von Tschetschenien nach Dagestan und von Nationalismus zur überstaatlichen islamistischen Ideologie. (JF 24.3.2014)
Die tschetschenischen Rebellen leisteten ihren Treueeid auf den neuen Führer des Kaukasus-Emirats, Emir Abu Muhammad, obwohl der Emir von Tschetschenien, Emir Khamzat, der Umarows erster Stellvertreter war, nicht unter denen war, die den Eid geschworen haben. Es ist nicht klar, ob er an der Seite von Umarow gestorben ist.Einige Beobachter äußerten Zweifel, ob das tschetschenische Jamaat noch existiert oder nicht. Das Jamaat scheint aber weiterzubestehen und verfügt nun über größere Freiheiten, weil bisher ein Gutteil seiner Aktivitäten auf den Schutz von Doku Umarow konzentriert war. Dessen Bruder, Ahmad Umarow, bestätigte in einer Audiobotschaft, dass Khamzat der Emir von Tschetschenien bleibt. Ein Bombenanschlag am 3. April 2014 auf ein Militärfahrzeug bezeugt, dass die Rebellen in Tschetschenien nicht "neutralisiert" wurden. (JF 10.4.2014)
Sicherheitslage und Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien
Laut NRO "Kawkaski-Usel" waren 2011 in Tschetschenien 174 Opfer gewaltsamer Auseinandersetzungen zu beklagen, darunter 82 Tote. (AA 10.6.2013) Verschiedenen Quellen gemäß scheinen die Anti-Terror-Operationen der Behörden oft eher auf die Tötung anstelle der Verhaftung der Aufständischen abzuzielen. (SFH 22.4.2013; vgl. auch AA 10.6.2013) Mehrere Opponenten und Kritiker des Oberhauptes Tschetscheniens, Ramsan Kadyrow, wurden in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland durch Auftragsmörder getötet (darunter Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden. (ÖB Moskau September 2013) Es gibt weiterhin Berichte, wonach Sicherheitskräfte willkürliche Gewalt angewendet haben, die zahlreiche Todesopfer verursacht hat. Die Täter wurden nicht verfolgt. (USDOS 27.2.2014)
Lokale Kommandanten der russischen "Counter Insurgency"-Einheiten verfügen dank Anti-Terror-Gesetzen über weitgehende Vollmachten, um verfassungsmäßige Freiheiten und Rechte in sogenannten "Counter-Terrorist Operation Zones" einzuschränken. (SFH 22.4.2013) So hat zB der erste stellvertretende Innenminister Tschetscheniens, Apti Alaudinov gedroht, mit unrechtmäßigen Handlungen - inklusive Massentötungen und Unterschieben falscher Beweise - vorzugehen, um islamistische Fundamentalisten aus der ehemaligen Rebellenhochburg Urus-Martan - der Hochburg der Islamisten in den 1990er Jahren - zu vertreiben. Er berief sich darauf, vom tschetschenischen Führer Ramzan Kadyrow uneingeschränkte Handlungsvollmacht erhalten zu haben. Laut Alaudinov inkludiert diese Macht auch die Möglichkeit, jeden zu inhaftieren oder zu töten, der nur so ausschaut wie ein islamistischer Terrorist. Alaudinov beschuldigte auch mehrere Funktionäre in Urus-Martan, gegenüber den Tätigkeiten islamistischer Milizen die Augen verschlossen zu haben, weil ihre Familienmitglieder involviert gewesen seien; diese Praxis werde abgestellt. (RFE/RL 13.12.2013)
Auch Entführungen und Folter, um Geständnisse zu erpressen, sind in Tschetschenien nach verschiedenen Berichten häufig. (SFH 22.4.2013) Seit 2002 sind in Tschetschenien über 2000 Personen entführt worden, von denen über die Hälfte bis zum heutigen Tage verschwunden bleibt. Auch heute noch wird von Fällen illegaler Festnahmen und Folter von Verdächtigen berichtet Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. (ÖB Moskau September 2013) Im September 2013 wies das russische Büro der Generalstaatsanwaltschaft den tschetschenischen Minister für Internationale Angelegenheiten wegen mangelnder Kooperation bei der Aufklärung der Fälle von Verschwindenlassen in den Jahren 1990-2000 streng zurecht. (HRW Jänner 2014)
Nach Angaben von Zeugen werde oft dasselbe Muster bei den Entführungen beobachtet: Die Sicherheitskräfte kommen in Autos ohne Nummernschildern und weisen sich nicht aus. Nach mehreren Tagen oder auch längerer Zeit wird die entführte Person in einer Polizeistation "entdeckt". Die Verhaftung wird erst später offiziell registriert und die Zeit zwischen Entführung und "Entdeckung" wird von den Behörden genutzt, um mittels Folter - unter anderem durch Elektroschocks, Schläge, Erstickungen, Übergießen mit kochendem Wasser, Verbrennungen, zu eng sitzenden Handfesseln und sexueller Gewalt - Informationen oder Geständnisse zu erpressen, ohne Anwältinnen oder Anwälten Zugang gewährt zu haben. Nach Angaben der ICG werden entführte Personen manchmal auch in andere Regionen oder Republiken gebracht, um Nachforschungen zu erschweren. Immer wieder gibt es Fälle von verschwundenen Personen. (SFH 22.4.2013) Amnesty International führt die fehlenden Aufklärungen teilweise auf die Geheimhaltung der Operationen gegen Aufständische und deren Kontaktleute zurück. Die meisten Menschenrechtsverletzungen werden durch nicht identifizierbare Personen begangen - vermutlich viele davon Mitglieder der Sicherheitskräfte. Das russische Gesetz erlaubt den Sicherheitskräften wie FSB, MVD und militärischem Geheimdienst insbesondere bei Anti-Terror-Operationen verdeckte Aktivitäten durchzuführen. Dabei dürfen falsche Dokumente und Fahrzeuge ohne Nummernschilder benutzt werden sowie die Identität der Sicherheitsbehörde und ihrer Beamtinnen und Beamten geheim gehalten werden. Die Opfer und Zeugen können die Täter und die involvierte Sicherheitsbehörde dementsprechend nicht identifizieren. Streitet die entsprechende Behörde eine Verwicklung in die außergerichtliche Tötung ab, wird der Fall meistens mit dem Verweis auf "unbekannte Täterschaft" geschlossen. (SFH 22.4.2013)
Folter ist gesetzlich verboten. Der Menschenrechtsbeauftragte Lukin kritisiert in seinem im Frühjahr 2012 veröffentlichten Jahresbericht 2011 erneut folterähnliche Zustände vor allem in den russischen Untersuchungsgefängnissen. NGO wie "Amnesty International" (z.B. Jahresbericht 2011) oder das russische "Komitee gegen Folter" sprechen davon, dass es bei Verhaftungen, Polizeigewahrsam und Untersuchungshaft weiterhin zu Folter und grausamer oder erniedrigender Behandlung durch die Polizei und die Ermittlungsbehörden kommt. Ähnlich äußerte sich zuletzt im April 2012 der "Rat zur Entwicklung der Zivilgesellschaft und der Menschenrechte" beim russischen Präsidenten gegenüber dem damaligen Präsidenten Medwedew. Auch das Antifolterkomitee des Europarats hat in seinem Bericht vom Frühjahr 2011 Fälle von Folter, insbesondere im Nordkaukasus, dokumentiert. (AA 10.6.2013; ÖB Moskau September 2013) Es gab 2012 weiterhin zahlreiche Berichte über Folter und andere Misshandlungen; wirksame Untersuchungen der Vorwürfe waren jedoch selten. Dem Vernehmen nach umgingen die Ordnungskräfte die bestehenden Vorkehrungen zum Schutz vor Folter häufig mit diversen Mitteln. Dazu zählten der Einsatz von Gewalt unter dem Vorwand, die Häftlinge müssten ruhig gestellt werden, und die Nutzung geheimer Hafteinrichtungen, insbesondere im Nordkaukasus. Außerdem verweigerte man den Häftlingen oft den Zugang zu Rechtsbeiständen ihrer Wahl und ernannte stattdessen Pflichtverteidiger, bei denen man davon ausgehen konnte, dass sie Spuren von Folter ignorieren würden (AI 23.5.2013; vgl. auch SFH 11.6.2012). Physischer Missbrauch durch Polizisten erfolgt Berichten zufolge systematisch und findet üblicherweise in den ersten Tagen der Anhaltung statt. Berichte von Menschenrechtsorganisationen und von ehemaligen Polizisten zeigen, dass die Polizei meistens Elektroschock benutzt, Ersticken, Strecken oder das Druckausüben auf Gelenke und Sehnen, weil diese Methoden weniger sichtbare Spuren hinterlassen. Im Nordkaukausus bedienen sich sowohl die örtlichen Behörden als auch die föderalen Sicherheitsbehörden der Folter. (USDOS 27.2.2014) Im März berichteten die Medien ausführlich über einen Fall von Folter in Kasan, nachdem ein 52-jähriger Mann im Krankenhaus an inneren Verletzungen gestorben war. Mehrere Polizisten wurden verhaftet und wegen Machtmissbrauchs angeklagt. Zwei Polizisten wurden später zu zwei bzw. zweieinhalb Jahren Haft verurteilt. Nachdem die Medien über den Fall berichtet hatten, wurden zahlreiche weitere Foltervorwürfe gegen die Polizei in Kasan und in anderen Städten erhoben. Der Leiter der Ermittlungsbehörde griff die Idee einer NGO auf und ließ spezielle Abteilungen einrichten, um Straftaten zu untersuchen, die von Ordnungskräften begangen wurden. Die Initiative wurde jedoch dadurch untergraben, dass diese Abteilungen nicht mit genügend Personal ausgestattet waren (AI 23.5.2013).
Die Behörden verstießen im Nordkaukasus systematisch gegen ihre Verpflichtung, bei Menschenrechtsverletzungen durch Polizeikräfte umgehend unparteiische und wirksame Ermittlungen einzuleiten, die Verantwortlichen zu identifizieren und sie vor Gericht zu stellen. In einigen Fällen wurden zwar Strafverfolgungsmaßnahmen ergriffen, meistens konnte im Zuge der Ermittlungen jedoch entweder kein Täter identifiziert werden oder es fanden sich keine Beweise für die Beteiligung von Staatsbediensteten oder man kam zu dem Schluss, es habe sich um keinen Verstoß seitens der Polizeikräfte gehandelt. Nur in Ausnahmefällen wurden Strafverfolgungsmaßnahmen gegen Polizeibeamte wegen Amtsmissbrauchs im Zusammenhang mit Folter- und Misshandlungsvorwürfen ergriffen. Kein einziger Fall von Verschwindenlassen oder außergerichtlicher Hinrichtung wurde aufgeklärt und kein mutmaßlicher Täter aus den Reihen der Ordnungskräfte vor Gericht gestellt (AI 23.5.2013). Die tschetschenischen und russischen Behörden hätten auch keine Maßnahmen ergriffen, um außergerichtliche Tötungen, Folter und Entführungen im Kampf gegen die aufständischen Gruppen zu verhindern. (SFH 22.4.2013) Es ist vielfach dokumentiert, dass die tschetschenischen Behörden die Aufklärungen außergerichtlicher Tötungen, Entführungen und Folter behindern. In einem Brief an eine russische NGO gaben die föderalen russischen Behörden unter anderem zu, dass die tschetschenische Polizei Untersuchungen zu Entführungen Einheimischer sabotiere und die Täter schütze. Auch sollen gewisse Strukturen innerhalb des tschetschenischen Innenministeriums nicht mit den untersuchenden Behörden kooperieren, weswegen es unmöglich sei, Untersuchungen zu ungesetzlichen Handlungen der entsprechenden Akteure durchzuführen. Die Independent Commission on Human Rights in the Northern Caucasus des russischen Parlaments wiederum habe trotz Hunderter von Klagen bezüglich Tötungen und Vergewaltigungen keine Vollmachten, selber Untersuchungen durchzuführen. Der tschetschenische Ombudsmann zu Menschenrechten hat die Zusammenarbeit mit der in diesem Bereich führenden NGO Memorial verweigert. (SFH 22.4.2013) Einem Bericht der Novaya Gazeta vom 18 Dezember zufolge entließ Präsident Putin Sergei Bobrov, den vor kurzem ernannten Leiter der Untersuchungskommission für Tschetschenien. Die Zeitung berichtete, dass Bobrov zuletzt Verschleppungs- und Mordfälle untersuchen ließ, welche von Sicherheitskräften des tschetschenischen Oberhauptes Ramzan Kadyrow begangen worden sein sollen. (USDOS 27.2.2014)
Jede staatliche Einheit hat ihre eigenen Regeln und Verfahren um zu untersuchen, ob eine Tötung rechtmäßig war. Die folgende strafrechtliche Untersuchung kann in die Zuständigkeit des Innenministeriums oder des Untersuchungskomitees fallen, je nach der Schwere des Verbrechens. (USDOS 27.2.2014) Ein am 30.8.2013 vorgestellter Bericht der Generalstaatsanwaltschaft im Föderalbezirk Nordkaukasus befasst sich mit dem Schicksal entführter/verschwundener Menschen im Nordkaukasus. Danach wurden in der ersten Hälfte des Jahres 2013 zwölf von 133 Gesuchten gefunden. Mehr als die Hälfte der Entführungen erfolgten in Tschetschenien und Nordossetien. Die Polizei leitete in 60 Fällen Ermittlungs-/Strafverfahren ein, um wegen Entführung bzw. wegen Verschwindenlassens zu ermitteln. Seit Mitte/Ende der 1990er Jahre wurden nach Erkenntnissen der Generalstaatsanwaltschaft 2.909 Personen im Nordkaukasus vermisst, mehr als die Hälfte, 1.611 Personen, davon in Tschetschenien. Die Entführungen bzw. das Verschwinden zielen oft darauf, Geld zu erpressen, Frauen zur Heirat zu zwingen oder Männer dazu zu bringen, in illegalen bewaffneten Gruppierungen zu kämpfen. Menschenrechtler sprechen von rund 20.000 Vermissten in knapp 20 Jahren. (BAMF 2.9.2013) Am 4. Oktober [2013] gab der Menschenrechtsaktivist Alexander Mukomolov bekannt, dass er eine Liste von 7570 im Nordkaukasus vermissten Personen zusammengestellt habe. Jedoch schätzen er und andere Menschenrechtsaktivisten, dass die tatsächliche Zahl viel höher ist. (USDOS 27.2.2014)
Es sind seit 2005 auch zahlreiche Urteile des EGMR gegen Russland ergangen, der insbesondere Verstöße gegen das Recht auf Leben festgestellt hat. Wiederholte Äußerungen des damaligen Präsidenten (und heutigen Premierministers) Medwedew und anderer Funktionsträger deuten darauf hin, dass Recht und Gesetz hinreichend eingehalten und die Menschenrechte respektiert werden sollen. Es fehlt jedoch bislang an wirklich messbaren Fortschritten vor Ort. Die Urteile des EGMR werden von Russland nicht vollständig umgesetzt (vgl. UKFCO 10.4.2014; HRW Jänner 2014). (AA 10.6.2013) Berichte gehen davon aus, dass die massiven Menschenrechtsverletzungen, die am Nordkaukasus von den Exekutivorganen begangen werden, ohne Zustimmung Moskaus nicht möglich wären. (JF 3.4.2014)
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in den meisten der über 200 behandelten Fälle behördlicher Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien eine fehlende Aufklärung der Verbrechen festgestellt. Die Opfer haben zwar theoretisch Zugang zu rechtlichen Mitteln, gegen die Täter vorzugehen. Dennoch wird kaum jemand von der Justiz zur Rechenschaft gezogen. Nach Angaben von Amnesty International ist diese trotz unzähliger Fälle außergerichtlicher Tötungen im ganzen Nordkaukasus erst in drei Fällen in Tschetschenien gegen die vermuteten Täter vorgegangen. Der Bericht des Parlaments des Europarats spricht von einer de facto Straflosigkeit der Täter von Menschenrechtsverletzungen. (SFH 22.4.2013) 2012 verurteilte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte Russland in 55 von 134 Fällen wegen der Verletzung des Verbots der Folter unmenschlicher Behandlung. Regierungstruppen folterten und misshandelten Berichten zufolge im Nordkaukasuskonflikt Zivilisten und Konfliktparteien. (USDOS 27.2.2014) Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte verurteilte am 09.01.14 Russland, den Angehörigen von verschollenen Tschetschenen Schmerzensgeld von insgesamt mehr als 1,9 Millionen Euro zu zahlen (Entscheidungen v. 09.01.2014 - 53036/08 u.a.). Der EGMR spricht hierbei von 36 verschleppten Männern aus dem Nordkaukasus, die seit Jahren als vermisst gelten. Die Richter sahen es als erwiesen an, dass die Männer bei Einsätzen der russischen Armee in Tschetschenien verschleppt wurden. (BAMF 13.1.2014)
Strafverfolgung und Haftbedingungen
Menschenrechtsorganisationen berichten glaubwürdig über Strafprozesse auf der Grundlage fingierten Materials gegen angebliche Terroristen aus dem Nordkaukasus, insbesondere Tschetschenen, die aufgrund von z.T. unter Folter erlangten Geständnissen oder gefälschter Beweise zu hohen Haftstrafen verurteilt worden seien. (AA 10.6.2013)
Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet nicht nach Merkmalen wie Rasse, Religion oder Nationalität. Bemerkenswert ist die unverändert extrem hohe Verurteilungsquote im Strafprozess. (AA 10.6.2013)
Die Behörden respektieren im Allgemeinen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anhaltung, außer im Nordkaukasus. Es gib hin und Wieder Berichte über die Verletzung der zeitlichen Grenzen für die Anhaltung und der Pflicht, binnen drei Stunden nach Ende der Anhaltung das Anhalteprotokoll zu erstellen. Es gibt viele Berichte zu willkürlichen Verhaftungen. Diese Praxis ist im Nordkaukasus weit verbreitet. (USDOS 27.2.2014)
Häftlinge werden in fünf Arten von Einrichtungen angehalten:
Polizeianhaltezentren, Untersuchungsgefängnisse, Strafkolonien, Gefängnisse für die, die ITK-Regeln verletzen, und Jugenderziehungskolonien. Laut dem Föderalen Anhaltesystem betrug die Gefängnisbelegung mit Stand 1. Dezember 680.200 im Vergleich zu
701. 900 Ende 2012. Diese Zahl inkludiert 562.400 Straftäter, die in 731 Arbeitslagern, 40.900 Insassen offener Lager, 1.698 Personen, die zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt sind, in fünf Gefängnissen, und 2.000 Jugendliche in 46 Jugenderziehungsarbeitslagern. Ungefähr 114.500 Personen wurden in 230 Untersuchungsgefängnissen angehalten. "Inoffizielle Gefängnisse" existieren weiterhin, vor allem im Nordkaukasus. (USDOS 27.2.2014)
Die Situation im Strafvollzug ist unbefriedigend. Die Regierung ist bestrebt, die Zahl der Gefängnisinsassen weiter zu verringern. So gibt es Ansätze, vermehrt alternative Sanktionen (wie beispielsweise im Bereich der Drogendelikte ein Gesetzentwurf zu freiwilliger Entziehungstherapie oder Arbeitseinsatz statt Freiheitsstrafe) zu verhängen, um die Anzahl der Strafgefangenen zu verringern. (AA 10.6.2013; vgl. auch SFH 11.6.2012)
Besonders schlecht ist die Lage der Untersuchungshäftlinge. Im Vergleich zu den Strafkolonien berichten Insassen von deutlich schlechteren Haftbedingungen und viel geringerem Rechtsschutz gegenüber ungerechten Behandlungen. Auch wird Unter-suchungshaft in Einzelfällen wiederholt verlängert und kann Jahre dauern. Die vom damaligen Präsidenten Medwedew angestoßene Liberalisierung des Strafrechts für Wirtschaftsvergehen (u.a. teilweise Abschaffung der Untersuchungshaft) wird in vielen Fällen von Gerichten und Strafvollzugsbehörden nicht umgesetzt und dient manchmal korrupten Ermittlern als Mittel zur Erpressung von Geldzahlungen durch Unternehmer. Nach offiziellen Angaben ist die Zahl der Untersuchungshäftlinge jedoch rückläufig. (AA 10.6.2013)
In den Strafkolonien sind die Bedingungen vergleichsweise besser, als die Unterbringung in Gruppen den einzelnen Häftling effektiver vor schikanöser Behandlung durch das Gefängnispersonal schützt. Laut Menschenrechtsorganisationen kann jedoch in allen Strafkolonien gegen Häftlinge, denen Verstöße gegen die Anstaltsregeln vorgeworfen werden, sogenannte Straf-Isolierhaft (Schiso) angeordnet werden. Häftlinge seien dort oft besonders üblen Haftbedingungen und unmenschlicher Behandlung ausgesetzt. (AA 10.6.2013)
Die Bedingungen des Strafvollzugs bleiben aber schwierig. Die meisten Strafanstalten und Untersuchungsgefängnisse sind veraltet und überbelegt. Bausubstanz und sanitäre Bedingungen in den russischen Haftanstalten entsprechen nicht westeuropäischen Standards. Die Unterbringung der Häftlinge erfolgt oft in Schlafsälen von über 40 Personen und ist häufig sehr schlecht. Duschen ist vielfach nur gelegentlich möglich. Das Essen ist einseitig und vitaminarm. (AA 10.6.2013) Die medizinische Versorgung ist ebenfalls unbefriedigend. Ein Großteil der Häftlinge bedarf medizinischer Versorgung. Sowohl von TBC- als auch HIV-Infektionen in bemerkenswertem Umfang wird berichtet. Problematisch ist ebenso die Zahl der drogenabhängigen oder psychisch kranken Inhaftierten. (AA 10.6.2013; vgl. auch SFH 11.6.2012)
Justizwache und Polizei setzten Häftlinge und Untersuchungshäftlinge physischem Missbrauch aus, der in manchen Fällen zum Tod führte. Die schreiensten Fälle von Folter wurden zwar bestraft, aber die Strafe war oft milde. (USDOS 27.2.2014) Nach überzeugenden Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden insbesondere sozial Schwache, Obdachlose und Betrunkene, Ausländer und Personen "fremdländischen" Aussehens Opfer von Misshandlungen durch Polizei und Untersuchungsbehörden. Nur ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt. Die ab Februar 2011 in Kraft getretene Polizeireform hat bislang nicht zu spürbaren Verbesserungen in diesem Bereich geführt. (AA 10.6.2013) Erniedrigungen, Schikanen, Misshandlungen und Folter kommen regelmäßig vor. Tschetschenen sind von solchen Haftbedingungen besonders betroffen. Gemäß dem US Departement of State haben im Allgemeinen die Diskriminierung von und die Gewalt gegen Minderheiten in der Russischen Föderation in den letzten Jahren stetig zugenommen. The Guardian schreibt, dass Tschetschenen am stärksten von der Brutalität des russischen Gefängnissystems betroffen seien. Zudem werden die Haftbedingungen, welchen die Tschetschenen ausgesetzt sind, regelmäßig als "entsetzlich" beschrieben. Auch die russische Journalistin Elena Maglevannaya zeichnet in ihren Berichten ein düsteres Bild: Ihre ausführlichen Recherchen, welche auf Bildmaterial und handgeschriebenen Aussagen von Inhaftierten und deren Anwälten basieren, belegen ständige Folter, Prügel und Erniedrigung tschetschenischer Häftlinge. Sie stellt fest, dass alle Häftlinge Erniedrigung erfahren. Jedoch gebe es einige Gruppen, die speziell unbeliebt seien: Muslime, Personen aus dem Kaukasus und vor allem Tschetschenen. Auf die Frage, in welcher Weise die Rechte tschetschenischer Häftlinge verletzt werden, antwortet sie folgendermaßen: "Von einer Verletzung von Rechten zu sprechen ist sehr milde ausgedrückt. Tschetschenen werden geschlagen, ihre Füße auf den Boden genagelt, wie im Falle von (...) Zubair Zubairaev, mit Eisenstangen aufgespießt und von Wachhunden attackiert, wie im Falle von Islam Taipov (...). Dem schwer kranken Zaurbek Talkhigov (...) wurden eine lebenswichtige Operation und auch sonstige medizinische Behandlung verweigert. Man muss nicht noch zusätzlich erwähnen, dass Tschetschenen oft ganze Haftstrafen in Zellen absitzen müssen, die eigentlich zum Disziplinararrest vorgesehen wären. Die Bedingungen in diesen Zellen sind extrem hart, und es ist oft kalt und feucht." Elena Maglevannaya wurde wegen übler Nachrede angeklagt. Das Gericht hat sie für schuldig befunden. Sie sollte eine Busse von 6500 US-Dollar bezahlen und eine Widerlegung ihrer Berichte publizieren, was sie nicht tat. Inzwischen hat sie in Finnland Asyl beantragt und erhalten.
Bezüglich der Vorgehensweise der russischen Behörden meinte sie nur:
"Sie brauchen Ruhe, um die Gefangenen weiterhin auf die gleiche Art und Weise zu behandeln." Beunruhigend ist auch, dass viele der heutigen Gefängnisaufseher früher als Soldaten in Tschetschenien gekämpft haben. Sie haben deshalb eine besondere "Abneigung" gegenüber Personen tschetschenischer Volkszugehörigkeit entwickelt. Das Institute for War and Peace Reporting meint dementsprechend, dass tschetschenische Häftlinge den Soldaten, welche in Anti-Terror-Operationen im Nordkaukasus teilgenommen haben, "zum Fraß vorgeworfen" werden. Des Weiteren erfahren tschetschenische Häftlinge auch regelmäßig Diskriminierungen aufgrund ihrer religiösen Zugehörigkeit. Im Gegensatz zu den meisten Russen, die der orthodoxen Kirche angehören, sind Tschetschenen Muslime. Menschenrechtsorganisationen in Russland erhalten unzählige Briefe von Häftlingen, die sich darüber beklagen, dass sie ihren Glauben nicht ausüben dürfen. Russisch-orthodoxe Priester würden die Gefangenen regelmäßig besuchen, Muslime jedoch würden keinen derartigen Besuch erhalten und oft sogar aufgrund ihrer Religion beschimpft. Die Mutter eines tschetschenischen Häftlings berichtet auch davon, dass ihrem Sohn während des Ramadans absichtlich nur Schweinefleisch gegeben wurde, im Wissen, dass er dadurch nichts zu sich nehmen kann. (SFH 11.6.2012)
Gemäß Paragraph 73 der Strafvollzugsordnung der Russischen Föderation sollten Gefangene ihre Haftstrafen in dem Gebiet verbüßen, in welchem sie leben oder wo sie verurteilt wurden. Dem Paragraphen 73 wurden 2005 einige Änderungen hinzugefügt. Bei bestimmten Verbrechen entscheidet nun ein Bundesorgan über die Details und den Ort des Strafvollzugs. Zu diesen Verbrechen gehören unter anderen die Mitgliedschaft in einer illegalen, bewaffneten Vereinigung, Bandenwesen und Anschläge auf Polizeikräfte. Die russische Menschenrechtsorganisation Memorial weist darauf hin, dass die Nicht-Einhaltung des Paragraphen 73 vor allem Personen tschetschenischer Volkszugehörigkeit betrifft. Swetlana Gannuschkina von Memorial sagt: "Die meisten Einwohner Tschetscheniens sitzen ihre Haftstrafe weit von der Heimat entfernt ab." Die Georgian Daily schreibt, dass Tschetschenen gezwungen sind, ihre Haftstrafen Tausende Kilometer von zu Hause entfernt zu verbüßen. Mehrere Urgent Actions von Amnesty International, in welchen dazu aufgerufen wird, Tschetschenen in Gefängnissen außerhalb Tschetscheniens zu schützen, zeugen von derselben Problematik. Auch unsere Kontaktperson bestätigt, dass es viele solcher Fälle gebe und dass rund 20-25.000 Tschetschenen in Gefängnissen außerhalb Tschetscheniens inhaftiert seien. Dies führt dazu, dass die Gefangenen nur sehr wenig Besuch erhalten. Für die meisten ihrer Verwandten ist es unmöglich, die nötigen Mittel aufzubringen, um sie in entlegenen Orten Russlands zu besuchen. Oft ist dies überhaupt nur dank der Hilfe des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz möglich. Deshalb ist es für Gefangene tschetschenischer Volkszugehörigkeit oft speziell schwer, etwas über ihre Situation im Gefängnis an die Außenwelt mitzuteilen. (SFH 11.6.2012)
Für viele Tschetschenen ist die Situation noch prekärer. Die russischen Behörden erlauben es dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz seit 2004 nicht mehr, Personen zu besuchen, welche im Zusammenhang mit dem "Konflikt" in Tschetschenien im Gefängnis sitzen. Eine sehr vage Richtlinie, welche auf sehr viele Tschetschenen ausgedehnt werden kann und welche sie völlig ungeschützt lässt. (SFH 11.6.2012) Es ist wichtig zu erwähnen, dass die Haftbedingungen nicht nur in Gefängnissen außerhalb Tschetscheniens prekär sind, sondern auch in Tschetschenien selber. Los Angeles Times zum Beispiel hat ehemalige Gefangene in verschiedenen Teilen Tschetscheniens bezüglich der dort vorherrschenden Haftbedingungen befragt. Sie beschrieben in sehr genauer und ausführlicher Weise die Misshandlungen in tschetschenischen Gefängnissen. Nicht nur gebe es regelmäßig Prügel, sondern auch Überbelegung der Zellen, Entzug von Nahrung und Wasser. Vergewaltigungen und Folter seien fester Bestandteil der alltäglichen Misshandlungen. Sie berichteten auch davon, dass viele Häftlinge während Inspektionen und Besuchen in anderen Anstalten untergebracht wurden, sodass nur die gesunden Insassen zurückblieben. Ekaterina Sokiryanskaya von der russischen Menschenrechtsorganisation Memorial sagt, sie habe nur von ein paar wenigen Fällen gehört, bei welchen Häftlinge aus tschetschenischen Gefängnissen entlassen wurden, ohne dass sie Folter oder Prügel ausgesetzt gewesen waren. Auch der European Council on Refugees and Exiles berichtet, dass es in Tschetschenien in allen Typen von Haftanstalten zu Folter kommt. Die Folterpraxis sei weit verbreitet in Tschetschenien. (SFH 11.6.2012)
Todesstrafe
Das Strafgesetzbuch sieht seit 1997 für schwere Kapitalverbrechen die Todesstrafe vor. Für zu lebenslanger Haft Verurteilte bzw. bei entsprechend umgewandelter Todesstrafe besteht bei guter Führung die Möglichkeit einer Freilassung frühestens nach 25 Jahren. Auch eine Begnadigung durch den Präsidenten ist möglich. Seit 1996 galt jedoch ein Moratorium des Staatspräsidenten gegen die Verhängung der Todesstrafe. Der Verpflichtung, bis spätestens 1999 auch dem 6. Protokoll zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe beizutreten, ist Russland bisher nicht nachgekommen. Eine Gesetzesvorlage zur Ratifikation des Protokolls ist seit Dezember 2001 in der Duma anhängig, wurde aber bisher nicht zur Abstimmung gebracht, weil sich keine Mehrheit abzeichnet. Die Bevölkerung ist mehrheitlich für die Beibehaltung der Todesstrafe, der Menschenrechtsbeauftragte Lukin berichtet aber von einem zunehmenden Stimmungswandel. Im Hinblick auf die Europaratsmitgliedschaft hat das russische Verfassungsgericht trotz des de-iure-Fortbestehens der Todesstrafe bereits 1999 entschieden und 2009 bestätigt, dass die Todesstrafe in Russland auch weiterhin nicht verhängt werden darf; man kann somit von einer de facto-Abschaffung der Todesstrafe sprechen. Die letzte Hinrichtung gab es am 2. September 1996. (AA 10.6.2013)
Gefährdung Familienangehöriger von Rebellen und von den Rebellen nahestehender Personen
In deutsch- und englischsprachigen Medien und Berichten von russischen und anderen Menschenrechts- und Nichtregierungsorganisationen finden sich keine Hinweise, dass in den letzten Jahren oder derzeitig, Personen, die den Widerstand in den Jahren vor der letzten offiziellen Amnestie 2006 unterstützt oder selbst gekämpft und eine Amnestie in Anspruch genommen haben, oder die mit einer solchen Person verwandt sind, nunmehr allein deshalb verfolgt würden. Betroffen sind hauptsächlich Unterstützer und Familienmitglieder gegenwärtig aktiver Widerstandskämpfer. Um unbehelligt leben zu können müssen sich amnestierte Kämpfer und Unterstützer und deren Familien Ramsan Kadyrow gegenüber sicherlich weiterhin loyal zeigen. Ein Austritt aus den lokalen Sicherheitskräften, in denen viele der Amnestierten nunmehr arbeiten (müssen) wird nur bedingt möglich sein. (Staatendokumentation 20.4.2011).
Landinfo berichtet, dass die häufigste Reaktion bei Familienmitgliedern von Rebellen die Entlassung sei. Viele Familienmitglieder würden zudem Pensionen oder sonstige Sozialleistungen verlieren. Ein Anwalt habe Landinfo gegenüber 2009 geäußert, dass er mehrere Familienmitglieder von Rebellen kenne, denen mit der Vertreibung aus ihren Häusern gedroht worden sei. Präsident Kadyrow sei in den Medien aufgetreten und habe dort die Familien von Rebellen verurteilt und von kollektiver Verantwortung gesprochen, was Angst in der Bevölkerung geschürt habe. Mehrere Quellen, darunter Memorial und Human Rights Watch (HRW) hätten Landinfo 2009 mitgeteilt, dass viele Familienmitglieder von Rebellen für einen Zeitraum von zwischen zwei Stunden und zwei Tagen inhaftiert würden. Nach ihrer Freilassung stünden sie unter Beobachtung und könnten mit weiteren Festnahmen bedroht werden. Nach Angaben einer tschetschenischen Menschenrechtsorganisation aus dem Jahr 2001 sei es selten, dass Familienmitglieder festgenommen würden, es könnte aber sein, dass sie zu unterschiedlich langen Vernehmungen vorgeladen würden. Nach Angaben von HRW im Jahr 2011 könnten Familienmitglieder immer noch für ein bis zwei Tage festgehalten werden, wenn der Verdacht bestehe, dass sie über wichtige Informationen hinsichtlich der Rebellen verfügen würden. HRW habe zudem darauf hingewiesen, dass die Anwendung von Folter während der Verhöre wahrscheinlich sei. (ACCORD 4.4.2014)
Landinfo erläutert zudem, dass mehreren Quellen zufolge auch Familienmitglieder von getöteten Rebellen mit Reaktionen rechnen müssten. Eine russische Menschenrechtsorganisation im Nordkaukasus habe 2010 angegeben, dass Familienmitglieder getöteter Rebellen unter Beobachtung der Sicherheitskräfte stünden. Die männlichen Familienmitglieder würden für unzuverlässig gehalten und verdächtigt werden, Verbindungen zu den Rebellen zu haben. Auch nur der geringste Verdacht, dass es Verbindungen zu den Rebellen gebe, könnte zu ernsten Konsequenzen führen. Nach Angaben der russischen NGO Committee Against Torture (CAT) aus dem Jahr 2011 könnten vor allem Familien mit jungen Männern Probleme haben. Familien, in denen es Rebellen gebe oder gegeben habe, würden mit viel Angst leben, weil sie wüssten, dass ihre Söhne verdächtigt werden könnten. Familien, in denen nur die Töchter überlebt hätten, hätten weniger zu befürchten. Eine russische Menschenrechtsorganisation in Sankt Petersburg habe 2011 auf die Tradition der Blutrache hingewiesen, die dazu führen könnte, dass Familienmitglieder getöteter Rebellen mit Konsequenzen konfrontiert seien. Wenn ein Polizist oder Regierungsbeamter von einem Rebellen, der später selbst getötet worden sei, umgebracht worden sei, könnte die Familienmitglieder des Rebellen Ziel von Vergeltungsaktionen werden. Nach der Tradition der Blutrache beziehe sich dies aber nur auf Brüder von Rebellen. Nach Angaben einer russischen Menschenrechtsorganisation im Nordkaukasus aus dem Jahr 2010 sei es schwer zu sagen, wie lange Familien getöteter Rebellen mit Konsequenzen zu rechnen hätten. Dies hänge von der individuellen Familie ab und davon, wie wichtig die Position des getöteten Rebellen gewesen sei. Familien, die beginnen würden, mit den Behörden zu kooperieren, könnten in Ruhe gelassen werden. Es sei nicht bekannt, ob Häuser von Familien getöteter Rebellen angezündet worden seien. (ACCORD 4.4.2014)
Es gibt eine Reihe von Hinweisen, dass Familienangehörige von sich im Ausland befindenden vermuteten Aufständischen von den Sicherheitskräften regelmäßig bedroht werden. Es ist nach Expertenangaben davon auszugehen, dass das Risiko der Reflexverfolgung erhöht ist, wenn ein Familienmitglied im Westen Asyl bekommen hat. (SFH 22.4.2013)
(Aktuelle) Mitglieder, Sympathisierende einer aufständischen Gruppe, aber auch deren Freunde und Verwandte laufen nach Einschätzung von Beobachtern in Gefahr, von staatlichen Sicherheitskräften gefoltert, entführt oder sogar außergerichtlich getötet zu werden. Eine Vielzahl von Quellen (vgl. auch ACCORD 4.4.2014; HRW Jänner 2014; USDOS 27.2.2014) dokumentieren, dass staatliche Sicherheitskräfte in Tschetschenien Verwandte und vermutete Sympathisierende von angeblichen Aufständischen kollektiv bestrafen, entführen, foltern und bedrohen. Die Dunkelziffer scheint hoch, da sich die Opfer oft weigern, aus Angst vor Vergeltung durch die Sicherheitskräfte darüber zu sprechen. Nach Angaben von Beobachtern haben die tschetschenischen Behörden freie Hand in der Wahl ihrer Methoden, um mögliche Aufständische, Sympathisierende der Aufständischen und deren Familienangehörige zu identifizieren und zu bestrafen. Oft würden die Häuser der Angehörigen vor deren Augen verbrannt. (SFH 22.4.2013) Memorial hat zwischen Sommer 2008 und März 2009 26 Fälle von Kollektivbestrafung dokumentiert, bei denen die Verwandten von Kämpfern in Tschetschenien Brandanschlägen zum Ofer fielen; diese seien zumindest mit der Zustimmung der tschetschenischen Behörden erfolgt, um die Verwandten der Rebellen unter Druck zu setzen. (JF 31.10.2013) Die NGO Memorial dokumentierte in einem aktuellen Beispiel das Niederbrennen von Häusern von Verwandten von Aufständischen im tschetschenischen Distrikt Gudermes am 24. April 2012 durch Mitglieder einer Spezialeinheit. Finden die Behörden eine gesuchte Person nicht, dann üben sie in der Regel Gewalt gegen die nächsten Verwandten aus. Wenn keine unmittelbaren Verwandten gefunden werden, dann weiten die Behörden ihre Suche auf Tanten, Onkel oder Cousinen und Cousins aus. Ein von der NGO Memorial dokumentierter Fall zeigt exemplarisch die Methoden der tschetschenischen Behörden bei der Fahndung nach gesuchten Personen auf: Die Ehefrau, die Eltern und die Geschwister der gesuchten Person wurden im März 2012 durch Polizeibeamte mittels Schlägen, Elektroschocks und der Androhung von Vergewaltigung gefoltert. Die Beamten drohten den Verwandten zudem, sie zu töten. Nach den Angaben eines Vertreters der NGO SOVA seien die meisten der Personen, welche angäben, dass sie von den tschetschenischen Behörden verfolgt würden, Angehörige von Aufständischen. Es wird berichtet, dass Angehörige von angeblichen Aufständischen in geheime Gefängnisse gebracht und gefoltert werden. Einige Opfer sterben in Haft, andere verschwinden, bis ihre Leichen mit klaren Folterspuren gefunden werden. (SFH 22.4.2013) Den Angaben von Memorial zufolge verschwand im ersten Halbjahr 2013 eine Person, nachdem diese von Sicherheitskräften verschleppt worden war. (HRW Jänner 2014)
Am 3. November 2013 unterzeichnete der russische Präsident Putin ein neues Gesetz, das Verwandte dazu verpflichtet die Kosten für die Schäden zu zahlen, die durch einen Angriff entstanden sind. Diese Maßnahme wird von Menschenrechtsaktivisten als Kollektivstrafe kritisiert. (USDOS 27.2.2014; Freedom House 23.1.2014)
Das Gesetz Nr. 302-F3 trat am 14.11.2013 in Kraft. Es behandelt auch "Schadenswiedergutmachung von immateriellen Schäden". (VB 29.1.2014)
Nach diesem Gesetz können Familienangehörige und ähnlich Nahestehende von Terroristen zu Kompensationszahlungen für Schäden durch Terrorismus verpflichtet werden. Vorwürfe von "Sippenhaftung" wollten die Initiatoren des Gesetzesvorschlags nicht gelten lassen, denn die Prüfung hat sich in solchen Fällen darauf zu beziehen, ob die Familie oder Angehörigen eines Terroristen einen wirtschaftlichen Vorteil in ihrer Lebenssituation (z.B. Vermögen, Einrichtungsgegenstände, Fahrzeuge etc.) hätten, der ausschließlich auf die Erträge aus den terroristischen Aktivitäten des Täters entstanden sei. "Bloße Kompensation" soll es nicht geben. (VB Oktober 2013) Präsident Wladimir Putin selbst brachte am 27. September 2013 den Gesetzesantrag in der Duma ein. Das Unterhaus beschloss den Antrag am 15. Oktober 2013, innerhalb einer Woche wurde das Gesetzt in zweiter und dritter Lesung bestätigt. (JF 31.10.2013)
Das neue Gesetz sieht vor, dass Terroristen und ihre Angehörigen zu Schadenersatz für die Verluste der Opfer von Terroranschlägen, inklusive Schadenersatz für immaterielle Schäden, herangezogen werden können. Das Prinzip der Kollektivstrafe, das bereits im realen Leben getestet wurde, wurde dadurch offiziell durch die Änderung des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation und des Gesetzes über die Bekämpfung des Terrorismus eingeführt. Das neue Gesetz trifft keine Regelung für den Fall, dass die Familienmitglieder der Rebellen die Restitutionszahlungen für die Anschläge ihrer Verwandten nicht bezahlen können. Es scheint sich daher eher um eine Präventionsmaßnahme denn um tatsächliche materielle Kompensation zu handeln. Das Gesetz wird eine Kettenreaktion auslösen, die die unmittelbaren Familienmitglieder der Rebellen, nahe Verwandte und Angehörige des Clans involviert. Es wird daher eher den Widerstand derer anfachen, die mit der Politik Moskaus in der Region unzufrieden sind. Das überhastet erlassene Gesetz wird als einer der Meilensteine in Vorbereitung der olympischen Spiele in Sotschi gesehen. (JF 31.10.2013) Die neue Gesetzgebung ist in der Praxis allerdings noch nie angewendet worden. (ACCORD 4.4.2014)
Militärdienst
Die Bedingungen des Wehrdienstes (12 Monate) sind hart. Die allgemeine Wehrpflicht besteht für Männer zwischen 18 und 28 Jahren (in Zukunft 30 Jahren). Wehrpflichtige erhalten zurzeit ca. 40 Euro Monatssold plus Standort- und Gefahrenzulagen. Wehrpflichtige müssen grundsätzlich sieben Tage in der Woche Dienst leisten. Die Militär-staatsanwaltschaft berichtet häufiger über Bestechungs- und Korruptionsfälle mit dem Ziel des Freikaufs vom Wehrdienst. (AA 10.6.2013)
Die Menschenrechtslage in den russischen Streitkräften ist weiterhin problematisch. Es kommt nach wie vor zu Misshandlungen von Soldaten durch Vorgesetzte aller Dienstgrade oder ältere Wehrpflichtige ("Dedowschtschina"). (AA 10.6.2013) Nach Angaben des Verteidigungsministeriums sind in den Streitkräften jedes Jahr mehrere Dutzend Todesopfer und mehrere tausend Verletzte aufgrund von Misshandlungen zu beklagen. Hinzu kommt eine hohe Zahl von Selbstmorden unter Rekruten, die auf Misshandlungen zurückzuführen sind. NGOs kritisieren, dass es nur in seltenen Fällen zu einer Verurteilung der Schuldigen kommt. (ÖB Moskau September 2013) Bereits 2006 hatte Putin die Bildung einer Militärpolizeibehörde (geplante Mannstärke: 10.000) angeregt, die vor allem die "Dedowschtschina", aber auch Diebstahlsfälle in den Streitkräften bekämpfen sollte. Derzeit ist unklar, ob und inwieweit sie ihre Arbeit bereits aufgenommen hat (Tätigkeitsbeginn war für frühestens 2. Halbjahr 2012 angekündigt worden). Es bestehen Zweifel, ob die offiziellen Verlautbarungen zu Menschenrechtsverletzungen in den bewaffneten Organen der Russischen Föderation vollständig und wahr sind. Die NRO "Komitee der Soldatenmütter" beklagt regelmäßig, dass es viel mehr Menschenrechtsverletzungen gebe als offiziell bekanntgegeben werde. Wehrdienstleistende verfügen seit Dezember 2009 grundsätzlich über ein privates Mobiltelefon und dürfen dieses benutzen, auch um auf Notlagen hinzuweisen. (AA 10.6.2013) Es wird Rekruten nun auch das Recht eingeräumt die Kasernen über das Wochenende zu verlassen und in Einheiten nahe ihrem Wohnsitz zu dienen. (ÖB Moskau September 2013)
Das Recht auf Kriegsdienstverweigerung aus Gewissens- oder religiösen Gründen wird durch Art. 59 Abs. 3 der Verfassung garantiert. Der Ersatzdienst dauert 18 bis 21 Monate und soll in der Regel bei einem staatlichen Dienst (z.B. Klinik, Feuerwehr, Innendienst) abgeleistet werden. (AA 10.6.2013; vgl. auch 20.5.2013)
Wer weder als untauglich eingestuft noch für den Zivildienst akzeptiert wurde und trotzdem nicht zum Militärdienst erscheint, entzieht sich dem Wehrdienst. Wehrdienstentzug ist eine Straftat in Russland. Jemand, der sich dem Wehrdienst entzieht, muss damit rechnen, dass er strafrechtlich belangt wird. Gemäß dem russischen Strafgesetzbuch reicht das Strafmaß von einer Geldstrafe von bis zu 18 Monatseinkommen bis zu einer Gefängnisstrafe von maximal zwei Jahren. (SFH 11.6.2012) Für Strafverfahren gegen Militärangehörige sind Militärgerichte zuständig, die seit 1999 formal in die zivile Gerichtsbarkeit eingegliedert sind. Freiheitsstrafen wegen Militärvergehen sind ebenso wie Freiheitsstrafen aufgrund anderer Delikte in Haftanstalten oder Arbeitskolonien zu verbüßen. Militärangehörige können jedoch auch zur Verbüßung von Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren in Strafbataillone, die in der Regel zu Schwerstarbeit eingesetzt werden, abkommandiert werden. (AA 10.6.2013)
Die Bestimmungen über die Wehrpflicht, den Wehrdienst sowie den alternativen Zivildienst gelten für das gesamte Gebiet der Russischen Föderation und somit auch für Tschetschenien. Wenn ein wehrpflichtiger Mann in Tschetschenien wohnt, wird er dort einberufen und leistet dort seinen Wehrdienst ab, sofern er tatsächlich einberufen wird. (ACCORD 12.8.2010; ACCORD 07.09.2010; ACCORD 01.10.2010; Lammich, 11.10.2010)
Die Einberufung zum Militärdienst wird in Tschetschenien und im Nordkaukasus zweimal im Jahr aktuell - im Herbst und im Frühling, wenn der russische Präsident die Einberufung anordnet. Trotz des Mangels an Rekruten hat Russland wiederholt die Einziehung junger Männer, die den indigenen Völkern des Kaukasus (insb. Tschetschenen und Dagestaner) angehören, einzuziehen. Die in Dagestan lebenden ethnischen Russen werden weiterhin eingezogen. Die Einwohner Tschetscheniens sind seit Beginn der 1990er Jahre nicht eingezogen worden. (JF 4.10.2013; vgl. auch JF 23.4.2014; AA 7.3.2011) Grund hiefür waren die russisch-tschetschenischen Kriege und die Spannungen in dieser Region. Experten haben verschiedene weitere Gründe dafür angeführt, dass Russland in der Einziehung nordkaukasischer Männer so zurückhaltend war: Einerseits konnten die russischen Offiziere angeblich mit den Horden undisziplinierter Nordkaukasier nicht umgehen, die sich russischen Integrationsbemühungen zum Trotz in abgeschotteten, aggressiven Gruppen innerhalb der Armee zusammenrotteten, und es wurde vom Mobbing russischer Soldaten durch Nordkaukasier berichtet, andererseits wurden Nordkaukasier in der Armee hin und wieder ernsthaft misshandelt oder sogar getötet. Die russischen Medien berichteten sehr zurückhaltend über die Morde. Es wurde auch argumentiert, dass die Einziehung Nordkaukasier zu einem Sicherheitsrisiko führe, weil die Rebellen gerne Nordkaukasier mit militärischer Ausbildung rekrutierten. (JF 23.4.2014)
Als Versuch sind im Herbst 2001 einige Duzend Tschetschenen eingezogen worden. Sie wurden einer Einheit zugeteilt, die in der Region Moskau stationiert war. Die tschetschenischen Wehrdienstpflichtigen kehrten jedoch bereits nach wenigen Monaten zurück, nachdem es mehrfache Konflikte mit ihren Kammeraden und Vorgesetzten gegeben hat. Zuvor hatten die tschetschenischen Rekruten die Armee überzeugt, ihnen Halal-Essen und Gebetsräume zur Verfügung zu stellen und das Freitagsgebet zu ermöglichen. Die russische Armee beschloss, die Einberufung tschetschenischer Rekruten zu beenden. Seither wurden keine jungen tschetschenischen Männer zum Militärdienst eingezogen. (JF 4.10.2013) Seit 2001 haben nur wenige tschetschenische Wehrpflichtige ihren Dienst in zwei rein tschetschenischen Bataillonen abgeleistet, die gegen die Untergrundgruppen eingesetzt wurden. Diese Bataillone sind inzwischen aufgelöst. (JF 6.7.2012) Einberufungen finden zwar statt (zuletzt Kadyrow-Erlass vom April 2010), beschränken sich aber auf Registrierung der tschetschenischen Wehrpflichtigen und Tauglichkeitsuntersuchungen. Aus dem Kontingent der Wehrpflichtigen werden jedoch offenbar regelmäßig Freiwillige ausgewählt und auf Vertragsbasis in Verbände der Armee in Tschetschenien aufgenommen. Grundsätzlich gilt, dass russische Wehrpflichtige in Tschetschenien nicht eingesetzt werden sollen, sondern nur Freiwillige. (AA 7.3.2011) Ein Versuch 2007, die Einberufungen wieder zu starten, führte zu Protesten der jungen Tschetschenen. Der Menschenrechtsombudsmann von Tschetschenien, Nurdi Nukhazhiev, war gezwungen zu sagen, dass es zu früh für neuerliche Einberufungen sei. Obwohl er über keine Kompetenz hiezu verfügt erließ Ramzan Kadyrow eine Anordnung über die Organisation der Einberufung der 1986-1995 geborenen Bürger zum Militärdienst Oktober-Dezember 2013. Dennoch hat Kadyrow vor, eine bestimmte Zahl junger tschetschenischer Männer für den Dienst in Tschetschenien einzuziehen. Im Frühjahr 2013 wurden bereits 120 junge Männer in Tschetschenien eingezogen. Die in Tschetschenien zentrierten Einheiten der Russischen Armee wollen auch keine Tschetschenen als Berufssoldaten anheuern. Hiezu verlassen Tschetschenen die Republik, lassen sich in einer Nachbarregion registrieren und suchen dann um Versetzung nach Tschetschenien an. (JF 4.10.2013)
Am 31. März 2014 tätigte Generalleutnant Vasiliy Tonkoshkurov eine überraschende Stellungnahme zur Einberufungskampagne des Landes: Er kündigte an, dass begonnen werde, die Einwohner des Nordkaukasus so wie jeden anderen Bürger des Landes zur Russischen Armee einzuziehen. Dagestan, Tschetschenien und Inguschetien seien Teil der Russischen Föderation wie alle anderen Teilrepubliken, es gebe keine Beschränkung der Einberufung in diesen Regionen. Die Ankündigung, Nordkaukasier wieder zur Russischen Armee einzuziehen war sehr ungewöhnlich. 2009 begann die Russische Arme die Zahl der Rekruten aus dem Nordkaukasus zu beschränken, 2011 - 2012 sank die Zahl der Eingezogenen aus allen Nordkaukasusrepubliken dramatisch. Die Nichteinberufung Nordkaukasier zum Militärdienst hatte auch negative Folgen für die Bewohner der Region, weil Posten in der Staats- und Gemeindeverwaltung nur den Personen offen stehen, die den Militärdienst abgeleistet haben. Die Nichteinberufung diente daher auch dazu, den Einwohnern, die als besonders verlässlich galten, Vorteile zu verschaffen. Diese offene Diskriminierung von Nordkaukasiern führte dazu, dass sich mehrere russische Funktionäre für die Wiedereinberufung von Nordkaukasiern zum Militärdienst aussprachen. Die letzten Versprechungen, wieder Nordkaukasier zu rekrutieren, steht auch mit Personalengpässen in der russischen Armee im Zusammenhang. (JF 23.4.2014)
Meinungsfreiheit
Während die Regierung Pressefreiheit und Meinungsfreiheit im Allgemeinen respektiert, nutzten regionale Behörden und Gemeindebehörden Verletzungen von Verfahrensbestimmungen und unbestimmte Gesetzesbestimmungen, um Personen zu inhaftieren, die die Regierung kritisierten. Staatlich kontrollierte Medien berichteten oft nicht über Menschenrechtsverletzungen, Korruption auf höherer Ebene, politische Ansichten der Opposition und das Verhalten föderaler Truppen im Nordkaukasus. In anderen Fällen nützte die Regierung ihren Einfluss als direkter Eigentümer oder die Eigentümerschaft größerer privater Firmen mit Regierungsbeteiligung, um größere nationale Medien und deren örtliche Niederlassungen zu kontrollieren, insbesondere im Bereich Fernsehen. (USDOS 27.2.2014)
Es gibt Berichte über Selbstzensur im Fernsehen und in den Printmedien, insbesondere betreffend kritische Berichte über die Regierung. Im Juli ordnete ein Gericht in Grozny die Sperre von Youtube an, weil es ein US-Amateurviedeo namens "Innocence of Muslims" bereitgestellt hat. Ramzan Kadyrow sagte zu Journalisten im Mai 2013, dass Youtube genützt werden könne, um auf Radikale zu antworten, die Muslime beschimpfen und die Gesellschaft spalten wollten. Er persönlich sei aber nicht gegen die Entsperrung von Youtube in seiner Republik. (RFE/RL 14.3.2013) Am 2. Juli 2013 urteilte das Gericht in Nizhniy Novgorod, dass das Buch des Menschenrechtsaktivisten Stanislav Dmitriyevskiy über die Menschenrechtsverletzungen der russischen Truppen im Nordkaukasus nicht extremistisch war. Dieses Urteil wurde vom Berufungsgericht bestätigt. (USDOS 27.2.2014; vgl. auch HRW Jänner 2014)
Hochrangige Beamte reagierten zuweilen sehr negativ auf die Arbeit von Menschenrechtsorganisationen und schätzten ihre Arbeit als unpatriotisch und schlecht für die nationale Sicherheit des Staates ein. Laut Presseberichten nannte Präsident Putin bei einer Ansprache an den Sicherheitsrat des Staates am 9. September 2013 die Arbeit internationaler Menschenrechtsorganisationen im Nordkaukasus "antirussisch" und forderte die Regierung auf, auf sie "adäquat zu reagieren". (USDOS 27.2.2014) Der tschetschenische stellvertretende Innenminister Apti Alaudinov drohte, dass jede Person, die Kadyrow oder seine Adminstration kritisiere für ihren Widerspruch bestraft werde. (RFE/RL 13.12.2013)
Auch 2012 gab es Berichte über die Schikanierung von Menschenrechtsverteidigern im Nordkaukasus und in anderen Regionen. Engagierte Bürger, Journalisten und Rechtsanwälte, die Opfer von Menschenrechtsverletzungen vertraten, mussten mit tätlichen Angriffen u.a. durch Polizeibeamte rechnen. (AI 23.5.2013) Auffällig bleibt die geringe Zahl aufgeklärter Straftaten gegen Journalisten oder Kritiker bzw. der sehr schleppende Verlauf von Ermittlungen in solchen Fällen. Insgesamt ist die Unabhängigkeit von Ermittlungen und der Rechtsprechung nach wie vor nicht gewährleistet. Weiterhin mangelhaft ist die Umsetzung von Gerichtsurteilen. Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte werden in Russland in der Sache häufig nicht vollständig umgesetzt, sondern nur in Bezug auf verhängte Entschädigungszahlungen. (AA 10.6.2013)
Religionsfreiheit
Die Russische Föderation ist ein multinationaler und multikonfessioneller Staat. Art. 28 der Verfassung garantiert Gewissens- und Glaubensfreiheit. Orthodoxie, Islam, Buddhismus und Judentum haben dabei eine herausgehobene Stellung. Art. 14 der Verfassung schreibt die Trennung von Staat und Kirche fest. (AA 10.6.2013)
Die Russisch-Orthodoxe Kirche (ROK) erhebt einen Monopolanspruch für alle Gläubigen russischer Herkunft und propagiert ihren Wertekanon als Basis einer neuen "nationalen Idee". Faktisch wird sie vom Staat bevorzugt behandelt, die verfassungsmäßige Stellung anderer Glaubensgemeinschaften und die Trennung von Staat und Kirche bleiben jedoch weitgehend aufrechterhalten. Mit dem Schuljahr 2012/13 wurden an russischen Schulen die Fächer Religion (orthodox, muslimisch, jüdisch oder buddhistisch) oder Ethik als Pflichtunterricht eingeführt. Bisher hat sich offenbar die Mehrheit der Schüler bzw. deren Eltern für Ethik entschieden. (AA 10.6.2013)
In Russland leben rund 20 Millionen Muslime; der Islams ist eine der traditionellen Hauptreligionen Russlands. Der Islam in Russland ist in seiner Grundausrichtung von Toleranz gegenüber anderen Religionen geprägt. Es gibt Anzeichen dafür, dass Spannungen innerhalb der muslimischen Gemeinde(n) in Russland zunehmen. Der Staat fördert und kontrolliert die Ausbildung von Imamen. (AA 10.6.2013)
Nicht als traditionelle Religionen anerkannte Glaubensrichtungen, wie insbesondere die Zeugen Jehovas oder islamische Strömungen im Nordkaukasus und im Wolgagebiet, denen der Vorwurf gemacht wird, in Bezug zu Terrorgruppen zu stehen, stoßen auf Schwierigkeiten mit staatlichen Behörden. Gegen solche Religionsgemeinschaften erheben die Behörden häufig nicht plausibel belegte Extremismusvorwürfe und leiten auf dieser Grundlage auch Strafverfahren ein. (AA 10.6.2013)
Putin erhob das jahrhundertelange Zusammenleben zwischen orthodoxen Christen und Muslimen zu einem Grundmerkmal der Geschichte Russlands und führte das Land in die Organisation der Islamischen Konferenz. Auf der anderen Seite nehmen Staat und Gesellschaft in Russland den Islam durch das Prisma des Kampfs gegen Extremismus wahr. Im Jahr 2000 warnte der neue Präsident Putin vor einer Infektion durch religiösen Extremismus, der sich vom Kaukasus über die Wolga ins Innere Russlands ausbreiten könne. Mit solchen Aussagen sollten erneute massive Kriegsmaßnahmen in Tschetschenien als Kampf gegen islamischen Terrorismus gerechtfertigt werden. Auf der regionalen Ebene des Staates unterscheidet sich die Politik gegenüber dem Islam. In Tschetschenien etwa praktiziert der Autokrat Ramzan Kadyrow eine eigenwillige Kulturpolitik, die unter dem Schlagwort "nationale Tradition" Frauen islamische Bekleidung vorschreibt. In der Nachbarregion Sewastopol dagegen erließ die Regierung im Oktober 2012 ein Hijab-Verbot an öffentlichen Schulen. Zur staatlichen Sphäre gehört auch der institutionalisierte Islam in Gestalt geistlicher Verwaltungen oder Muftiate, einer bürokratischen Einrichtung, die bis zur Islampolitik der Zarin Katharina ins 18. Jahrhundert zurückgeht. Diese Institution hat in sowjetischer Zeit die staatliche Kontrolle über den muslimischen Bevölkerungsteil der UdSSR gewährleistet. Das damalige Bild eines "Islam von Granden des KGB" wirkt in der muslimischen Bevölkerung bis heute nach und lässt die offizielle Geistlichkeit eher als staatliche denn als religiöse Autorität erscheinen. Diese für den Islam untypische "Amtskirche" durchlief in der nachsowjetischen Entwicklung einen Prozess der Zersplitterung, aus dem heraus eine Vielzahl von Muftiaten auf ethnischer und lokaler Basis entstand. (SWP April 2013)
Konfliktlinien verlaufen nicht in erster Linie zwischen der ROK und den geistlichen Verwaltungen der Muslime; schärfere Konfliktlinien besehen innerhalb der islamischen Gemeinden, dh zwischen "Islamen" unterschiedlicher Provenienz. Auf der einen Seite steht der sog. traditionelle Islam, der häufig mit nationalem Brauchtum gleichgesetzt wird. Man spricht etwa von einem "kaukasischen Islam", der vom Sufismus und religiösen Bruderschafts- und Ordenswesen geprägt ist. Auf der anderen Seite steht ein vom Ausland beeinflusster Fundamentalismus, der ethnische oder lokale Identifikation in den Bereich religiöser Unwissenheit verweist und traditionelles Brauchtum wie den Besuch von Heiligengräbern als heidnisch diffamiert und bekämpft. Für die Anhänger dieses Fundamentalismus bildete sich in Russland das Schlagwort "Wahabiten" heraus. Der Leiter einer islamischen Gemeinde im Nordkaukasus äußerte sich bereits vor zehn Jahren zum inflationären Gebrauch dieser Bezeichnung. "Wenn jemand das rituelle Gebet korrekt vollzieht, nicht trinkt, nicht raucht, nicht flucht, dann hält man ihn für einen Wahabiten." Hier wird ein Problem angesprochen, das den Diskurs über islamischen Extremismus im postsowjetischen Raum belastet: die mangelnde Unterscheidung zwischen religiös aktiven Muslimen, politisch aktiven, aber nicht gewaltorientierten Islamisten und militanten Jihadisten. Aus der undifferenzierten Wahrnehmung von religiösem Extremismus durch die Staatsmacht resultieren Maßnahmen, die eine Radikalisierung von Muslimen eher beförderten. (SWP April 2013)
Es sind heute 74 religiöse Organisationen in der Republik Tschetschenien registriert, die drei Konfessionen repräsentieren: 72 davon den Islam, eine die Orthodoxie und eine das Evangelische Christentum. Außerdem gibt es mehr als 200 nicht registrierte Gruppen sowohl islamischer als auch orthodoxer Konfession (BAMF-IOM Juni 2013).
Die Bevölkerung Tschetscheniens gehört der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an, wobei traditionell eine mystische Form des Islam, der Sufismus, vorherrschend ist. Gegenwärtig ist eine Zunahme der Anhänger des Salafismus/Wahabismus, eine strenge, radikale Form des Islam, zu verzeichnen (BAMF 10.2013). Laut einem Bericht der tschetschenischen Informationsagentur von 24.08.2011 hat sich Achmat Kadyrow um das Wiedererstarken des Sufismus in Tschetschenien verdient gemacht. Der Sufismus ist eine der Hauptströmungen des Islam und mit der tschetschenischen Mentalität eng verbunden. Der Sufismus steht für den traditionellen Islam und ist eine Gegenkraft gegen den Wahabismus. Sofern sich Personen offen dem Wahabismus zuwenden, werden sie von den Sicherheitsorganen generell als Terroristen angesehen und dementsprechend als Verbrecher behandelt (Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Moskau an BMAF vom 13.8.2012).
Kadyrow hat seine eigene islamisch-nationalistische staatliche Ideologie geschaffen. Er nützt den Sufismus als Staatsideologie, fördert die muslimischen Kleidervorschriften für Frauen und befürwortet Polygamie. Ein Großteil des staatlichen Fernsehens ist religiösen Angelegenheiten gewidmet, Fernsehsprecherinnen tragen Kopftuch. Die heiligen Stätten der Sufi wurden restauriert. Es gibt zwanzig Madrasas, zwei höhere Islamische Schulen, drei Hafiz Koranschulen und mehr als 700 Moscheen. Religiöses Leben und Erziehung sind unter strikter staatlicher Kontrolle. (ICG 19.10.2012)
In Tschetschenien wurde Mitte Jänner 2014 eine eindrückliche Kampagne gegen Salafismus, Habschismus und andere bekannte islamische Denkschulen gestartet. Bei einem Treffen mit Imamen am 23. Jänner 2014 kündigte Ramzan Kadyrow an, Wahabismus, Habschismus und andere radikale Strömungen auszurotten, ebenso wie Sunna und Tariqua, die nie in Tschetschenien existiert hätten. (vgl. auch ICG 19.10.2012) Der Kampf gegen radikale Muslime beginne mit dem persönlichen Erscheinungsbild. Junge Männer, deren Bart eine gewisse Länge überschreite, könnten als Salafisten bezeichnet, eingesperrt und auf die Liste gefährlicher Personen gesetzt werden. Gleiches gelte für Personen, die auf ihrem Mobiltelefon Videos mit salafistischen Gebeten gespeichert hätten. Die Behörden postierten "Sittenwächter" vor dem Eingang der staatlichen Universitäten, um das Auftreten der Studenten zu kontrollieren, insb. die Länge der Bärte und die Art des Hijab. Personen mit zu langem Bart oder mit schwarzem Hijab wurden am Betreten der Universität gehindert. Der Hijab ist in Tschetschenien nicht verboten, aber der schwarze Hijab, der auch das Kinn bedeckt, wird als staatsfeindlich angesehen; sein Tragen wird verfolgt. Vor einigen Jahren zahlte Ramzan Kadyrow noch jeder Frau, die sich bereit erklärte, den Hijab an der Universtität zu tragen, $ 1000. Damals war nicht absehbar, dass das Tragen des Hijab zur Mode unter den jungen Frauen werden und sich die Art des Hijab graduell ändern würde - bis zum Verdecken des gesamten Gesichts. Seit Präsident Putin den Hijab als dem traditionellen russischen Islam fremd bezeichnet hat, war es Kadyrow nicht mehr möglich, das Tragen des Hijab zu fördern. Die aktuelle Kampagne soll nun den Trend, den die regionale Regierung selbst gestartet hat, wieder unter Kontrolle bringen. Kadyrow kündigte auch an, herauszufinden, was tschetschenischen Studenten an ausländischen Universitäten gelehrt werde und sie zu Befragungen zu bestellen. (JF 31.1.2014)
Am 22. Februar 2013 trafen Ramzan Kadyrow und Patriarch Kyrill auf Initiative des Kremls zusammen. Kadyrow forderte - als Repräsentant der gesamten muslimischen Gemeinschaft des Landes - den Bau von Moscheen in Moskau und anderen Regionen des Landes, weil es leichter sei, die Massen in den Moscheen zu kontrollieren, die vom Staat gebaut würden, als junge Leute, die ihr Wissen über den Islam aus dem Internet beziehen. Nach dem Treffen verfügte Kadyrow, dass orthodoxen Priestern in Tschetschenien Unterkünfte zur Verfügung gestellt werden. Allerdings gibt es nur drei Priester in Tschetschenien. Kadyrow stelle überdies in Aussicht, Land an die Kossaken zu verteilen, damit sie Landwirtschaft betreiben könnten; dass diese Maßnahme im großen Stil umgesetzt wird, gilt als unwahrscheinlich. (JF 7.3.2014) Bereits zuvor wurde die orthodoxe Kirche in Grozny wiederaufgebaut, es wurden alle christlichen Friedhöfe gesäubert und für frühere russische Bewohner Transportmittel zur Verfügung gestellt, um deren Familiengräber zu besuchen. Die Rückkehr ethnischer Russen wird befürwortet. (ICG 19.10.2012) Moskau ist an einem Ende des Exodus ethnischer Russen aus dem Kaukasus interessiert. Die russisch-orthodoxe Kirche hat erfolglos versucht, ihre Präsenz im Nordkaukasus aufrecht zu erhalten. Die Zahl der ethnischen Russen im Nordkaukasus ist so gering, dass fraglich ist, ob in zwanzig Jahren noch ethnische Russen in dieser Region leben werden. Tschetschenien kann mittlerweile als mono-ethnisch bezeichnet werden. Der Kreml geht davon aus, dass nur die russisch-orthodoxe Kirche ethnische Russen von einem Verlassen des Kaukasus abhalten kann. (JF 7.3.2014)
Zugang zu Bildung
Das Netzwerk aus Vorschuleinrichtungen beinhaltet sowohl staatliche als auch nicht-staatliche Kindergärten. Häufig ist die Anzahl von Kindergärten nicht ausreichend, insbesondere in kleinen Städten und Dörfern. Viele staatliche Programme wurden entwickelt, um das Kindergärten-Netzwerk zu vergrößern und die Qualität der Vorschul-Bildung zu erhöhen. Das Hauptproblem für Eltern ist das Finden eines Kindergartenplatzes, da die Plätze streng limitiert sind und die Kinder direkt nach der Geburt auf eine Warteliste gesetzt werden müssen. Die täglichen Kindergartenkosten sind vergleichsweise hoch, insbesondere für große Familien mit niedrigem Einkommen: Die durchschnittlichen Kindergartenkosten liegen bei 1000 RUB (32 USD). Viele Mütter ziehen es daher vor, zu hause zu bleiben und sich um die Kinder zu kümmern, als zu arbeiten und den Großteil des Verdienstes für die Vorschulbetreuung auszugeben. (BAMF-IOM Juni 2013)
In Russland gibt es sowohl staatliche als auch private Bildungseinrichtungen. Jeder russische Staatsbürger hat Anspruch auf kostenlose Bildung. Dieser Anspruch kann an allen staatlichen Bildungseinrichtungen auf allen Ebenen verwirklicht werden (an Hochschulen gibt es ein leistungsbezogenes Auswahlverfahren). Es wird mit jedem Jahr schwerer, einen Platz an den besonders angesehenen kostenlosen Hochschulen zu bekommen. Und selbst die Aufnahme an einer guten Berufsschule ist nicht selbstverständlich. Die Zahl der kostenlosen Studienplätze ist im letzten Jahrzehnt um 50% gesunken. (BAMF-IOM Juni 2013)
Bildungskredite sind eine sehr junge Form der Bankdienstleistung. Die Zahl der Finanzinstitutionen, die solche Dienstleistungen anbieten ist landesweit eher gering. Die Nachfrage nach den Bildungskrediten erregt allgemein jedoch großes Interesse. Banken haben das Recht, eigene Listen von anerkannten Bildungsinstitutionen, Abteilungen und Kursen anzufertigen. Sie ziehen es vor, Kredite an Studenten zu vergeben, die sich für technische und naturwissenschaftliche Fächer entscheiden oder die eine führende russische Universität mit hohen Bildungsgebühren besuchen. (BAMF-IOM Juni 2013)
Schüler an kostenlosen staatlichen Schulen erhalten ein staatliches Stipendium, dessen Höhe bis zu RUB 1199 (ca. 38 USD) im Monat beträgt. Für Schüler weiterführender Fachschulen sind es RUB 436 (ca. 14 USD) im Monat. (BAMF-IOM Juni 2013)
Der Schulbesuch ist in Tschetschenien grundsätzlich möglich und findet unter zunehmend günstigen materiellen Bedingungen statt. Nach Angaben der VN entspricht die Anzahl der Lehrer wieder dem Niveau vor den Tschetschenienkriegen, allerdings sei die Versorgung mit Lernmitteln häufig noch unzureichend. (AA 10.6.2013)
2011 gab es nach Angaben des tschetschenischen Bildungsministers 215.000 Schüler/innen in 454 Schulen. Weiters gibt es 15 Technische Schulen und 3 Hochschulen, an denen insgesamt 60.000 Schüler/innen und Student/innen eingeschrieben sind. Zudem gibt es die Möglichkeit, "zusätzliche Schuleinrichtungen" wie Sport- oder Berufsschulen zu besuchen. An den Schulen unterrichten rund 18.000 Lehrer/innen, dennoch besteht weiterhin Lehrermangel. Dieser wird neben fehlenden Plätzen im Bereich der Vorschulbildung als vordringlichstes Problem im Bildungssektor genannt. (Rüdisser 2012)
Die Politik des Präsidenten der Republik Tschetschenien ist darauf ausgerichtet, das Ansehen von Bildung zu erhöhen. Diese Frage gehört nicht nur zum Aufgabenbereich des Bildungsministeriums, sondern auch der Bezirks-, Stadt- und Dorfadministrationen der Republik. Laut den Angaben des tschetschenischen Ministeriums für Bildung und Wissenschaft wurden 2007-2008 RUB 1 Billion 540 Millionen (USD 50 Millionen) für den Wiederaufbau von 3 Universitäten, 2 Fachhochschulen, 4 Berufsschulen und 25 Schulen ausgegeben. Im Jahre 2007 erhielten die Schulen 169 Lernausstattungen und 65 Busse (vor allem für die Schulen auf dem Land). Über 320 Schulen bekamen einen Internetanschluss und 102 Schulen erhielten je RUB 1 Million (USD 32258) für die Realisation innovativer Entwicklungsprogramme. (BAMF-IOM Juni 2013)
Korruption
Das Gesetz sieht Strafen für Korruption durch Beamte vor, aber die Regierung erkennt an, dass sie Probleme hat, das Gesetz effektiv durchzusetzen und Amtsträger oft in korrupte Praktiken involviert sind, ohne Strafverfolgung ausgesetzt zu sein. Korruption war in Exekutive, Legislative und Gerichtsbarkeit auf allen Ebenen des Staates weit verbreitet. Sie manifestiert sich vor allem in der Bestechung von Beamten, Budgetmissbrauch, Diebstahl von Staatseigentum, Schmiergeldzahlungen in Vergabeverfahren, Erpressung und Amtsmissbrauch zur Erlangung persönlicher Vorteile. Während es Strafverfahren wegen Bestechung gab, bleibt die mangelnde Rechtsdurchsetzung generell ein Problem. Korruption im staatlichen Bereich bleibt ein drängendes Problem in einer Vielzahl von Bereichen, inklusive Bildung, Einberufung zum Militärdienst, Gesundheitswesen, Handel, Wohnungswesen, Pensionen, Sozialleistungen, Rechtsdurchsetzung und im Gerichtssystem. (USDOS 27.2.2014)
Wirtschaftliche Lage
Der Lebensstandard im Nordkaukasus ist weitaus niedriger als im restlichen Russland. Die Einkommen liegen deutlich unter dem russlandweiten Durchschnitt. Mehr als die Hälfte der Bevölkerung lebt in Armut. (Heller, 6.1.2014)
Das Existenzminimum lag in Tschetschenien im dritten Quartal 2011 bei durchschnittlich 6.559 Rubel pro Monat. Ein Mindestwarenkorb an Lebensmitteln kostete im Dezember 2011 2.750 Rubel. Eine Alterspension betrug im 3. Quartal 2011 durchschnittlich 6.798 Rubel pro Monat. Der monatliche Durchschnittslohn lag im Jahr 2010 bei
13. 919 Rubel, wobei man in der Textilbranche, in der Metallverarbeitung oder Kunststoffherstellung lediglich rund 4.500 Rubel verdiente. Der Durchschnittslohn im Föderationskreis Nordkaukasus lag 2010 bei nur 12.569 Rubel, russlandweit hingegen bei 20.952 Rubel. (Rüdisser)
Hinsichtlich der Verfügbarkeit und der Kosten von Grundnahrungsmitteln ist auf die Mentalität des tschetschenischen Volkes zu verweisen, diese hat es laut Einschätzung des tschetschenischen Landwirtschaftsministeriums ermöglicht, dass die Menschen selbst während der beiden Kriege genug zu essen hatten. Laut Beurteilung des Landwirtschaftsministeriums gibt es aufgrund der gegenseitigen Hilfe und Unterstützung der tschetschenischen Bevölkerung auch heutzutage keine Familie in Tschetschenien, die sich nicht die Lebensmittel kaufen kann, welche sie benötigt. (Bericht 2011)
Die Arbeitslosigkeit in der Nord-Kaukasus-Region ist die höchste in Russland. Die Gesamtzahl der Arbeitslosen beträgt ca. 576.7 Tausend Menschen (bzw. 13% der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung). Die höchste Arbeitslosenquote findet man hierbei in Inguschetien - 47%, Tschetschenien - 33% und Dagestan - 11,6%. Die durchschnittliche Arbeitslosigkeit in Russland liegt bei 5,3%. (BAMF-IOM Juni 2013)
Die hohe Arbeitslosenrate wird von der tschetschenischen Regierung als größtes soziales Problem genannt, dessen Lösung vorrangiges Ziel der Regierungsarbeit ist. Angaben über die Arbeitslosenrate in Tschetschenien gibt es verschiedene. Anfang September 2011 gab es nach Auskunft des tschetschenischen Arbeits- und Sozialministeriums rund 200.000 registrierte Arbeitslose, was etwa 29% der erwerbsfähigen Bevölkerung entspricht. Der Vertreter des Föderationskreises Nordkaukasus gab die Arbeitslosenrate per September 2011 mit rund 38% an. 2007 lag die offizielle Arbeitslosenrate noch bei 66%. Der Herausgeber einer tschetschenischen Wochenzeitung schätzt die tatsächliche Arbeitslosenrate auf 85%. Laut IOM erhielt 2008 lediglich die Hälfte der offiziell als arbeitslos gemeldeten Personen Arbeitslosenunterstützung. (Rüdisser, 2012)
Formale Einkommensmöglichkeiten sind beschränkt. Die besten Chancen auf einen Arbeitsplatz bestehen im öffentlichen Sektor und bei der tschetschenischen Regierung. Einen Privatsektor und dementsprechend Arbeitsplätze in der Privatwirtschaft gibt es so gut wie nicht. Korruption ist auch in der Wirtschaft weit verbreitet. Um einen Arbeitsplatz im öffentlichen Dienst zu erhalten, ist vermutlich Bestechungsgeld zu zahlen. Ferner kann die Clanzugehörigkeit die Chancen am Arbeitsmarkt stark beeinflussen. Laut dem tschetschenischen Landwirtschaftsministerium sind etwa 70% der tschetschenischen Bevölkerung auch in der landwirtschaftlichen Produktion tätig. "Beschäftigung im Privathaushalt", also Produktion in den Bereichen Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd oder Fischerei für den Eigenverbrauch oder Verkauf auf dem Markt, ist weit verbreitet. 2008 stand diese Beschäftigungsart auf dem dritten Platz der Beschäftigungsarten in der Republik. Die über Rosstat zu beobachtende Entwicklung lässt nur schwer diesbezügliche Schlüsse zu: Waren es 2008 noch insgesamt 104.000 Personen, die "im Haushalt" beschäftigt waren (32.000 davon produzierten für den Vertrieb, 72.000 ausschließlich für den Eigenverbrauch), so waren es im Jahr 2009 nur noch 24.000 Personen (8.000 für den Vertrieb). Zudem weist bereits eine Studie von IOM aus dem Jahr 2009 darauf hin, dass in Tschetschenien im Vergleich zu anderen Föderationssubjekten Russlands ein übermäßig hoher Anteil der Bevölkerung im semi-formalen und informellen Sektor tätig ist. Gemäß Rosstat waren in der Tschetschenischen Republik 2009 44,7% der gesamten beschäftigten Bevölkerung im informellen Sektor tätig - wesentlich mehr, als in der Russischen Föderation gesamt (19,5%). Im dritten Quartal 2011 sollen es nur mehr 31,3% gewesen sein, was nach wie vor über dem Landesdurchschnitt von 20,2% liegt. Fast alle dieser im informellen Sektor arbeitenden Tschetschenen sind ausschließlich in diesem tätig. (Rüdisser, 2012)
Die wichtigsten Wirtschaftszweige der Republik Tschetschenien sind:
Erdöl- und Erdgasförderung, die petrochemische Industrie, Landwirtschaft, Maschinenbau, Leichtindustrie und Forstwirtschaft. (BAMF-IOM Juni 2013) Nach Angaben des tschetschenischen Landwirtschaftsministeriums kann mittlerweile wieder ein Großteil des Eigenbedarfs selbst produziert werden. Dem Problem der Antipersonenminen tritt man entgegen, indem jährlich Landminen entschärft werden. Dennoch sind noch rund 250 km², also etwa 2,5% der gesamten landwirtschaftlichen Nutzfläche Tschetscheniens aufgrund der Verminung nicht nutzbar. Neue Landminen kamen in den letzten Jahren aber nicht hinzu. (Rüdisser)
Mit der Schaffung des "Nord-Kaukasus Distrikts", der Annahme eines umfangreichen Programmes für die sozioökonomische Entwicklung und der Betrauung von Wirtschaftsfachleuten mit hohen politischen Funktionen in der Region verfolgt Moskau seit Anfang 2010 einen neuen, umfassenderen Ansatz zur Stabilisierung der nordkaukasischen Republiken. Anstatt den Fokus auf Sicherheitsaspekte im engeren Sinn zu legen und die nordkaukasischen Republiken durch Transferzahlungen in finanzieller Abhängigkeit zu halten, gehen die geplanten Maßnahmen in Richtung einer strukturellen und nachhaltigeren Konsolidierung. Der damalige Premierminister Putin hat am 6. September 2010 eine Strategie zur Entwicklung des Nordkaukasus bis 2025 signiert. Die Strategie kombiniert föderale Programme und private Geschäftsprojekte und soll bis zu 400.000 Arbeitsplätze schaffen. Im Wirtschaftsbereich sollen vor allem die Bau-, die Energie-, die Agrar- und die Tourismusbranche gefördert werden. Insgesamt wurden Projekte mit dem Gesamtwert von 600 Mrd. Rubel (ca. 15 Mrd. Euro) gebilligt. Als Teil dieses Programmes wurden im Rahmen einer Sitzung der Kommission für sozio-ökonomische Entwicklung im Nordkaukasus Anfang Mai 2011 von der russ. Regierung 30 vorrangige Investitionsprojekte für die Region ausgewählt. Für diese sollen 145 Mrd. Rubel (3,5 Mrd. Euro) zur Verfügung gestellt werden (ÖB Moskau September 2013). An der Umsetzung des Projekts "Nordkaukasus 2025" wird zum Teil auch bereits gearbeitet. Erklärtes Ziel ist es, für die Menschen im Nordkaukasus Arbeitsplätze und Perspektiven zu schaffen und damit Extremismus und Terrorismus den Nährboden zu entziehen. Bisher zeigen die Pläne und Maßnahmen jedoch kaum die offiziell gewünschte Wirkung. (AA 10.6.2013)
In der Republik Tschetschenien werden zudem zwei Bundesprogramme realisiert: Das Programm "Der Süden Russlands" und das Programm "Sozialer und wirtschaftlicher Wiederaufbau der Republik Tschetschenien". Diese beinhalten vor allem den Wiederaufbau der Infrastruktur, die Schaffung neuer Arbeitsplätze und die Wiederaufnahme der Landwirtschaft. Im Rahmen dieser Programme werden Kompensationszahlungen für zerstörte Wohnungen und Häuser geleistet und Schulen aufgebaut. Der Wiederaufbau von Städten und (Berg)Dörfern schreitet weiter voran. Ähnliche Aufbaumaßnahmen wurden im Nozhay-Yurtovskiy Bezirk 2009 durchgeführt. Selbst Dörfer, die vor dem Krieg nicht an das Gasnetz angeschlossen waren, werden jetzt mit Energie versorgt. Der Wiederaufbau wird mit staatlichen Geldern und über Kredite finanziert. (BAMF-IOM Juni 2013) Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen dank föderaler Gelder fast vollständig wieder aufgebaut. (AA 10.6.2013)
Finanziell bleibt die Republik Tschetschenien nach wie vor von Förderungen aus Moskau abhängig. Schätzungen zufolge stammen auch heute noch bis zu 90% des tschetschenischen Budgets aus föderalen Geldern, was von Ramsan Kadyrow jedoch bestritten wird. (Rüdisser)
Die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich dank großer Zuschüsse aus dem russischen Föderalen Budget nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen seit 2007 deutlich verbessert - ausgehend von sehr niedrigem Niveau. Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Die Staatsausgaben in Tschetschenien sind pro Einwohner doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks. Gleichwohl bleibt Arbeitslosigkeit und daraus resultierende Armut der Bevölkerung das größte soziale Problem. (AA 10.6.2013)
Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgung in Russland ist auf einfachem Niveau, aber grundsätzlich ausreichend. Zumindest in den Großstädten, wie Moskau und St. Petersburg, sind auch das Wissen und die technischen Möglichkeiten für anspruchsvollere Behandlungen vorhanden. Nach Einschätzung westlicher NROs ist das Hauptproblem weniger die fehlende technische oder finanzielle Ausstattung, sondern ein gravierender Ärztemangel. Hinzu kommt, dass die Gesundheitsversorgung zu stark auf klinische Behandlung ausgerichtet ist und gleichzeitig Allgemeinmediziner fehlen. Außerdem ist das Gesundheitssystem strukturell unterfinanziert. Russische Bürger haben ein Recht auf kostenfreie medizinische Grundversorgung, doch in der Praxis werden nahezu alle Gesundheitsdienstleistungen erst nach verdeckter privater Zuzahlung geleistet. Nach Angaben des Zentrums für soziale Politik der Russischen Wissenschaftsakademie erhält rund die Hälfte der erwerbstätigen Bevölkerung keine medizinische Versorgung, da diese Menschen keine Zeit für Warteschlangen in den formell kostenlosen medizinischen Einrichtungen haben. (AA 10.6.2013)
Im Rahmen der Krankenpflichtversicherung (OMS) können russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen, die durch staatliche Finanzmittel, Versicherungsbeiträge und andere Quellen finanziert wird. Die Versicherungsgesellschaften werden für jede Region von staatlicher Seite ausgewählt. Die kostenlose Versorgung soll folgende Bereiche abdecken: - Notfallhilfe - ambulante Versorgung und Vorsorgemedikamente, Diagnose und Behandlung von Krankheiten zuhause und in Polikliniken - Behandlung im Krankenhaus (BAMF-IOM Juni 2013; ÖB Moskau September 2013)
Jede OMS-registrierte Person hat eine Krankenversicherungskarte mit einer individuellen Nummer. Diese wird auf der Basis eines Abkommens zwischen einer Einzelperson und dem Versicherungssystem ausgestellt. Nach der Registrierung im Versicherungssystem erhalten die Bürger die entsprechende Übereinkunft sowie eine Plastikkarte, wodurch ihnen der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation garantiert wird; unabhängig von ihrem Wohnort. Bei der Anmeldung in einer Klinik muss zunächst die Karte (oder alternativ das Abkommen mit der Versicherung) vorgelegt werden, es sei denn, es handelt sich um einen Notfall. Die ambulante Behandlung kann von allen russischen Staatsbürgern kostenlos in Anspruch genommen werden. Ehemalige Arbeitnehmer sollten ihre Versicherungskarte nach der Entlassung dem Unternehmen aushändigen. Der Arbeitgeber wird die Karte der Versicherungsgesellschaft aushändigen. Arbeitslose, Kinder und Rentner erhalten ihre OMS-Karte von der Versicherungsgesellschaft in Abhängigkeit von ihrem Wohnort. Es sollten Dokumente zur Bestätigung der Meldung in einem bestimmten Gebiet vorgelegt werden: ein Pass, ein temporärer Ausweis, ein Versicherungszertifikat oder das Formular Nr. 9, für den Fall, dass kein Pass vorhanden ist. Für Kinder ist die Geburtsurkunde und das ausgefüllte Formular Nr. 9 vorzulegen. Für Kinder bis einschließlich 14 Jahren existiert ein gesondertes System der kostenlosen medizinischen Versorgung, sofern eine Registrierung in der Krankenpflichtversicherung (OMS) vorliegt. Kinder, die älter als 14 sind, werden in der Regel in medizinischen Einrichtungen für Erwachsene behandelt. (BAMF-IOM Juni 2013; ÖB Moskau September 2013)
Die Notfallversorgung über die "Schnelle Hilfe" (Telefonnummer 03) ist gewährleistet. Die sogenannten Notfall-Krankenhäuser bieten einen medizinischen Grundstandard. (AA 10.6.2013)
Für einfache medizinische Hilfe, die in der Regel in Polikliniken erwiesen wird, haben Personen das Recht die medizinische Anstalt nicht öfter als einmal pro Jahr, unter anderem nach dem territorialen Prinzip (d.h. am Wohn-, Arbeits- oder Ausbildungsort), zu wechseln. Davon ausgenommen ist ein Wechsel im Falle einer Änderung des Wohn- oder Aufenthaltsortes. In der ausgewählten Organisation können Personen ihren Allgemein- bzw. Kinderarzt nicht öfter als einmal pro Jahr wechseln. Falls eine geplante spezialisierte medizinische Behandlung im Krankenhaus nötig wird, erfolgt die Auswahl der medizinischen Anstalt durch den Patienten gemäß der Empfehlung des betreuenden Arztes oder selbständig, falls mehrere medizinische Anstalten zur Auswahl stehen. Das territoriale Prinzip sieht vor, dass die Zuordnung zu einer medizinischen Anstalt anhand des Wohn-, Arbeits-, oder Ausbildungsorts erfolgt. Das bedeutet aber auch, dass die Inanspruchnahme einer medizinischen Standardleistung (gilt nicht für Notfälle) in einem anderen, als dem "zuständigen" Krankenhaus, bzw. bei einem anderen, als dem "zuständigen" Arzt, kostenpflichtig ist. Selbstbehalte sind nicht vorgesehen. Es wird aber berichtet, dass in der Praxis die Bezahlung von Schmiergeld zur Durchführung medizinischer Untersuchungen und Behandlungen teilweise durchaus erwartet wird. (ÖB Moskau September 2013)
Die Versorgung mit Medikamenten ist zumindest in den Großstädten gut, aber nicht kostenfrei. Neben russischen Produkten sind gegen entsprechende Bezahlung auch viele importierte Medikamente erhältlich. (AA 10.6.2013) Die Versorgung mit Medikamenten erfolgt:
Im Allgemeinen gilt, dass alle russischen Staatsbürger - sowohl im Rahmen einer Krankenpflichtversicherung als auch anderweitig versicherte - für etwaige Medikamentenkosten selbst aufkommen. Ausnahmen von dieser Regelung gelten nur für besondere Personengruppen, die an bestimmten Erkrankungen leiden und denen staatliche Unterstützung zuerkannt worden ist (einschließlich kostenloser Medikation, Sanatoriumsbehandlung und Transport (Nahverkehr und regionale Züge). Die Behandlung und die Medikamente für einige Krankheiten werden auch aus regionalen Budgets bestritten. Die Liste von Erkrankungen, die Patienten berechtigen, Medikamente kostenlos zu erhalten, wird vom Ministerium für Gesundheit und soziale Entwicklung erstellt. Sie umfasst:
Makrogenitosomie, multiple Sklerose, Myasthenie, Myopathie, zerebrale Ataxie, Parkinson, Glaukom, geistige Erkrankungen, adrenokortikale Insuffizienz, AIDS/HIV, Schizophrenie und Epilepsie, systemisch chronische Hauterkrankungen, Bronchialasthma, Rheumatismus, rheumatische Gicht, Lupus Erythematosus, Morbus Bechterew, Diabetes, Hypophysen-Syndrom, zerebral-spastische Kinderlähmung, fortschreitende zerebrale Pseudosklerose, Phenylketonurie, intermittierende Porphyrie, hämatologische Erkrankungen, Strahlenkrankheit, Lepra, Tuberkulose, akute Brucellose, chronisch-urologische Erkrankungen, Syphillis, Herzinfarktnachsorge (6 Monate nach dem Infarkt), Aorten- und Mitralklappenersatz, Organtransplantationen, Mukoviszidose bei Kindern, Kinder unter 3Jahren, Kinder unter 6 Jahren aus sehr kinderreichen Familien, im Falle bettlägeriger Patienten erhält ein Angehöriger oder Sozialarbeiter die Medikamente gegen Verschreibung. (BAMF-IOM Juni 2013)
Die Medikamentenpreise sind von Region zu Region und, teilweise auch in Abhängigkeit von der Lage einer Apotheke unterschiedlich, da es in der Russischen Föderation keine Fixpreise für Medikamente gibt. Die Preise für Aspirin-Tabletten in Moskauer Apotheken liegen beispielsweise zwischen 40 (ca. 1,28 USD) und 180 RUB (ca. 5,80 USD). Um Arzneimittel erhalten zu können, sollte die betreffende Person über einen Personalausweis und eine Krankenpflichtversicherung (OMS) oder eine freiwillige Krankenversicherung (DMS) verfügen. (BAMF-IOM Juni 2013)
Es werden in der Russischen Föderation folgende Formen kostenloser psychiatrischer Hilfe staatlicherseits gewährleistet: psychiatrische Behandlung, dringende psychiatrische Hilfe, konsultative Diagnostik, psychoprophylaktische Hilfe, stationäre wie außerstationäre Rehabilitationshilfe, alle Arten psychiatrischer Gutachten, Feststellung einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit, Unterstützung der Menschen mit psychischen Abweichungen im Alltag und bei der Arbeitsbeschaffung, Klärung der mit einer Vormundschaft verbundenen Fragen, Rechtsberatung und andere Arten juristischer Hilfe in psychiatrischen und psychoneurologischen Einrichtungen, soziale Unterstützung körperlich behinderter und älterer psychisch Kranker im Alltag und ihre Pflege, Berufsbildung für körperlich behinderte und minderjährige psychisch Kranker und psychiatrische Hilfe und Betreuung im Notfall. (BAMF-IOM Juni 2013)
Zur aktuellen Lage der medizinischen Versorgung in der Republik Tschetschenien liegen unterschiedliche Einschätzungen vor. Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung inzwischen das durchschnittliche Niveau in der Russischen Föderation erreicht haben. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben. (AA 10.6.2013)
Angaben liegen nur für die tschetschenische Hauptstadt vor: Im Rahmen der Durchführung des vorrangigen nationalen Projekts "Gesundheitswesen" finden in fast allen medizinischen Einrichtungen der im Krieg zerstörten Stadt Grosny Wiederaufbauarbeiten statt. (BAMF-IOM Juni 2013) Nach den massiven Zerstörungen - bis zu 70% der medizinischen Infrastruktur - ist der physische Wiederaufbau auch im Gesundheitswesen mittlerweile weit fortgeschritten. Insgesamt gab es 2011 in Tschetschenien 368 medizinische Einrichtungen, wie (Bezirks- und Republiks)Krankenhäuser und Polykliniken. Polykliniken sind Ambulanzen, in denen (Vorsorge)Untersuchungen und ambulante Behandlungen durchgeführt werden. In jeder Bezirkshauptstadt - der größte tschetschenische Bezirk hat rund 3.000 km2 - gibt es mindestens ein allgemeines Krankenhaus mit Betten. Spezialisierte Einrichtungen, wie etwa Krankenhäuser für psychisch Kranke, eine Republiksfürsorgestelle für Haut- und Geschlechtskrankheiten, ein Klinisches Republikskrankenhaus für Kriegsveteran/innen oder eine Republiksfürsorgestelle für den Kampf gegen Tuberkulose, finden sich in der Hauptstadt Grosny. Auch bezüglich weiterer von Rosstat veröffentlichter Kennzahlen zeichnen sich Besserungen im Gesundheitswesen ab: So stieg die Anzahl der Ärzt/innen von 17,7 pro 10.000 Einwohner/innen im Jahr 2004 auf 28,6 im Jahr 2010. Im föderationsweiten Vergleich zeigt sich jedoch dennoch weiterer Aufholbedarf, stehen doch in Russland durchschnittlich 50,1 Ärzt/innen pro 10.000 Einwohner/innen zur Verfügung. Ähnliches gilt für die Anzahl an Krankenhausbetten. Hier wird jedoch ersichtlich, dass Tschetschenien zwar unter dem Landesdurchschnitt, aber über dem Durchschnitt des Föderationskreises Nordkaukasus (FKNK) liegt:
Während es landesweit 93,7 Betten sind, so stehen im FKNK durchschnittlich 77,7, in der Tschetschenischen Republik aber 82,5 Betten pro 10.000 Einwohner/innen zur Verfügung. Medizinische Grundversorgung ist flächendeckend verfügbar. Grundsätzlich sind - bis auf Herz- und einige wenige weitere komplizierte Operationen - alle medizinischen Behandlungen in der Republik Tschetschenien möglich. Für nicht vor Ort verfügbare Behandlungen steht die Möglichkeit offen, in andere Teile der Russischen Föderation zu reisen. Medizinische Behandlungen sind über die Pflichtversicherung zudem de jure kostenlos. Dennoch darf nicht außer Acht gelassen werden, dass einerseits die Qualität der medizinischen Versorgung unter dem Mangel an Fachkräften und Ausstattung leiden kann, sowie andererseits aufgrund der allseits verbreiteten Korruption auch davon ausgegangen werden muss, dass de facto für medizinische Behandlungen von Patient/innen "private Zuzahlungen" geleistet werden müssen. (Rüdisser, 2012)
Wohnsituation
Die Wohnsituation in der Russischen Föderation ist im Allgemeinen als schwierig zu bezeichnen. Die durchschnittliche Wohnfläche in einem Haus oder einer Wohnung liegt bei 19-20 m² pro Person (2-3 mal weniger als in entwickelten europäischen Ländern). Diese Art der Unterkunft steht Statistiken zufolge jedoch weniger als 50% der Bevölkerung zur Verfügung. 4,2 Millionen Familien warten gegenwärtig auf eine staatliche Unterbringung in neuen bzw. instand gesetzten Unterkünften. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wartezeiten bis zum Erhalt einer Unterkunft im Rahmen eines Sozialprogrammes bei 15-20 Jahren liegen können. Anspruchsberechtigt sind Personen mit bestimmten Erkrankungen, Personen, die auf weniger als 10m² leben, Familien mit 4 und mehr Kindern etc. Im Rahmen des Sozialwohnungswesens gibt es folgende Angebote: - Es gibt ein System der sogenannten "Sozialrente", d.h. Personen, die auf die Verbesserung ihrer Wohnsituation warten - zumeist Personen mit niedrigem Einkommen - erhalten eine staatliche oder städtische Unterkunft. Der Wohnstandard in diesen Fällen beträgt 12m² pro Person. Nach einer entsprechenden Entscheidung durch die zuständige Behörde wird die Unterkunft kostenlos gewährt. - Es gibt Programme, die junge Familien mit Kindern unterstützen, in denen die Eltern jünger als 35 sind. Das bedeutet, dass die Familien eine spezielle Subvention erhalten oder der Staat Teile der Wohnkosten übernimmt bzw. ein Kredit zu Vorzugsbedingungen gewährt wird.
Wohnraum bleibt ein großes Problem in Tschetschenien. Nach Schätzungen der VN wurden in den Tschetschenienkriegen seit Anfang der neunziger Jahre über 150.000 private Häuser sowie ca. 73.000 Wohnungen zerstört. Die Auszahlung von Kompensationsleistungen für kriegszerstörtes Eigentum ist noch nicht abgeschlossen. Problematisch ist auch in diesem Zusammenhang die Korruption (man geht davon aus, dass 30-50% gewährter Kompensationssummen gleich wieder als Schmiergelder gezahlt werden müssen). (AA 10.6.2013)
Wiedereinreise nach Tschetschenien
Bei der Einreise nach Russland werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses wieder in die Russische Föderation einreisen (AA 10.6.2013; vgl. auch SFH 22.4.2013). Nach Angaben des Leiters der Pass- und Visa-Abteilung im tschetschenischen Innenministerium haben alle 770.000 Bewohner Tschetscheniens, die noch die alten sowjetischen Inlandspässe hatten, neue russische Inlandspässe erhalten. Noch nicht endgültig gelöst ist die Ausstellung von Reisepässen für die Bewohner Tschetscheniens, weil den dortigen Behörden keine Vordrucke anvertraut wurden. (AA 10.6.2013)
Russische Staatsangehörige, die kein gültiges Personaldokument vorweisen können, müssen eine Geldstrafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen bei dem für sie zuständigen Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen. Der Inlandspass ermöglicht die Abholung der Pension vom Postamt, die Arbeitsaufnahme, die Eröffnung eines Bankkontos, aber auch den Kauf von Bahn- und Flugtickets. (AA 10.6.2013) Es ist möglich, dass eine Person, die im Reisepass keinen Ausreistempel aus Russland vorweisen kann, von den Behörden genauer überprüft wird. Haben Personen durch ihre Ausreise gegen russische Gesetze verstoßen, wie zum Beispiel im Fall eines Wehrdienstentzuges, droht ihnen bei der Rückkehr nach Russland unter Umständen ein Strafverfahren. (SFH 22.4.2013) Asylantragstellung im Ausland ist in der Russischen Föderation kein Straftatbestand. (ÖB Moskau September 2013)
Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor Kontrollposten, die gewöhnlich eine nicht staatlich festgelegte "Ein- bzw. Ausreisegebühr" erheben. (AA 10.6.2013)
Von einer NGO in Tschetschenien, die freiwillige Rückkehrer betreut, wurde mitgeteilt, dass freiwillige Rückkehrer bei Behördenkontakten in der Regel nicht mit besonderen Problemen konfrontiert seien. Es sei weder ein besonders Prozedere für Rückkehrer noch Befragungen vorgesehen. Rückkehrer müssten auch bei der Neuausstellung von Dokumenten keine besonderen Fragen beantworten, viele seien ohnehin noch im Besitz ihres russischen Inlandspasses. Sogar wenn ein Heimreisezertifikat vorgelegt werde, würde dies nicht zu Problemen führen, da den Behörden die Situation in diesem Fall ohnehin klar wäre. Nichtsdestotrotz wurde mitgeteilt, dass es Einzelfälle gab, wo freiwillige Rückkehrer mit Heimreisezertifikaten bei Ankunft am Flughafen Moskau für einige Stunden angehalten wurden. Es sei ein Fall bekannt, wo ein freiwilliger Rückkehrer angeblich als ehemaliger Widerstandskämpfer "mitgenommen worden sei". (ÖB Moskau September 2013)
Die Abschiebung von russischen Staatsangehörigen aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (im Folgenden: Rückübernahmeabkommen). Der Abschiebung geht, wenn die betroffene Person in Österreich über kein gültiges Reisedokument verfügt, ein Identifizierungsverfahren durch die russischen Behörden voraus. Wird dem Rückübernahmeersuchen stattgegeben, wird für diese Personen von der Russischen Botschaft in Wien ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Gemäß Rückübernahmeabkommen muss die Rückstellung 10 Tage vor Ankunft in der Russischen Föderation den russischen Behörden mitgeteilt werden. Wenn die rückzuübernehmende Person im Besitz eines gültigen Reisedokuments ist, muss kein Rückübernahmeersuchen gestellt werden. Bei Ankunft in der Russischen Föderation wird den Abgeschobenen von einem Mitarbeiter des Föderalen Migrationsdiensts der Russischen Föderation ein Fragebogen ausgehändigt. Das Ausfüllen dieses Fragebogens beruht auf Freiwilligkeit. Darin werden u.a. Fragen zum beabsichtigten Wohnsitz in Russland gestellt, zum Grund des Verlusts des Reisedokuments und ob man in dem Land, aus dem man abgeschoben wurden, ordentlich behandelt wurde. Dieser Fragebogen dient laut Auskunft der russischen Seite dazu, die lokalen Stellen des Föderalen Migrationsdienstes am Ort des beabsichtigten Wohnsitzes zu informieren, dass eine Überprüfung der Identität und der Staatsangehörigkeit bereits im Zuge der Rückübernahme stattgefunden hat und somit nicht nochmals erforderlich ist. Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach dem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, wird die ausschreibende Stelle über die Abschiebung informiert wird und, falls ein Haftbefehl aufrecht ist, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden. (ÖB Moskau September 2013)
Informationen zur weiteren Situation von Abgeschobenen nach ihrer Rückkehr in die Russische Föderation liegen der Botschaft nicht vor. Im November 2012 wurde ein per Sammelflug aus Österreich abgeschobener Tschetschene auf Grundlage eines Haftbefehls wegen KFZ-Diebstahls unmittelbar nach seiner Ankunft am Flughafen in Moskau verhaftet. Wenige Tage später wurde ein weiterer, mit demselben Flug abgeschobener, Tschetschene in Grozny inhaftiert. Über beide Fälle wurde in den österreichischen Medien intensiv berichtet: (ÖB Moskau September 2013) Danial M. und eine weitere tschetschenische Person wurden am 28. November 2012 aus Österreich nach Moskau abgeschoben. Danial M. habe die österreichischen Behörden mehrfach darauf hingewiesen, dass er in Russland nicht sicher sei, weil er Aufständischen geholfen habe. Es gelang ihm bei der Ankunft in Moskau zunächst, sich einer Verhaftung zu entziehen. Er wurde später aufgegriffen und ist zurzeit in Tschetschenien in Haft. Danial M. wird vorgeworfen, dass er Verbindungen zu Aufständischen gehabt und an zwei terroristischen Attacken mitgewirkt haben soll. Wenn Danial M. schuldig gesprochen würde, droht ihm lebenslange Haft. Der 37-jährige Riswan W. wurde fünf Monate nach seiner freiwilligen Rückkehr aus Österreich im August 2011 in Grosny von Spezialeinheiten verhaftet. Ihm wird ebenfalls die Teilnahme am bewaffneten Widerstand vorgeworfen. Ihm drohen 15 bis 20 Jahre Haft. (SFH 22.4.2013; vgl. Die Presse, 30.6.2012)
Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Ebenso liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange die Konflikte im Nordkaukasus, einschließlich der Lage in Tschetschenien, nicht endgültig gelöst sind, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen ein solches Engagement unterstellt wird, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren. (AA 10.6.2013)
Personen aus Tschetschenien, welche aus dem Ausland zurückkehren, werden oft verdächtigt, mit aufständischen Gruppen in Verbindung zu stehen. Rückkehrende werden in der Regel von Vertretern des Inlandgeheimdiensts FSB und des Innenministeriums verhört. Häufig würden sie bedroht, erpresst oder Strafverfahren gegen sie konstruiert. Tschetschenische Rückkehrende sollen bei den Befragungen geschlagen und gefoltert worden sein. Nach Angaben von Beobachtern soll es Fälle von Entführungen und Tötungen von tschetschenischen Rückkehrenden gegeben haben. Rückkehrende würden bedroht und zur Zusammenarbeit mit dem Geheimdienst gezwungen. Der Auskunft eines Experten gemäß kann die Flucht einer Person aus Tschetschenien ins Ausland unter den geschilderten Umständen das Risiko einer Verfolgung bei einer Rückkehr erhöhen. Nach Ansicht eines Menschenrechtsaktivisten in Grosny würden Personen, die früher einmal verdächtigt wurden, bei einer Rückkehr wieder in das Visier der Behörden geraten. (SFH 22.4.2013)
Humanitäre Lage der Rückkehrer nach Tschetschenien
Schwierig bleibt die humanitäre Lage der tschetschenischen Flüchtlinge/Binnenvertriebenen innerhalb und außerhalb Tschetscheniens, wiewohl ihre Zahl rückläufig ist. Laut Dänischem Flüchtlingsrat (DRC) leben allein in Tschetschenien und Inguschetien derzeit noch bis zu 5.000 Flüchtlinge in akuter Not. Die Binnenvertriebenen leben in Übergangsunterkünften, aber auch in Privatwohnungen oder bei Verwandten. Auf Drängen der russischen Seite hat UNHCR seine Mission zur Unterstützung von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen im Nordkaukasus 2011 beendet, sieht jedoch weiterhin erheblichen Handlungsbedarf auch in Tschetschenien. Die tschetschenische Diaspora in allen russischen Großstädten ist in den letzten Jahren stark angewachsen (200.000 Tschetschenen sollen allein in Moskau leben). (AA 10.6.2013)
Einerseits stehen Rückkehrer, ebenso wie die restliche Bevölkerung vor den alltäglichen Problemen der Region. Dies betrifft in erster Linie die hohe Arbeitslosigkeit, die Wohnungsfrage und die Beschaffung von Dokumenten sowie die Registrierung. Viele Häuser wurden für den Neubau von Grosny abgerissen und der Kauf einer Wohnung sei für viele unerschwinglich, die Arbeitslosigkeit sei um einiges höher als in den offiziellen Statistiken angegeben und bei der Beschaffung von Dokumenten würden oft Schmiergeldzahlungen erwartet. Darüber hinaus stellen Rückkehrer eine besonders verwundbare Gruppe dar, da sie ein leichtes Opfer im Antiterrorkampf darstellen. Um die Statistiken zur Verbrechensbekämpfung aufzubessern, würden zum Teil Strafverfahren fabriziert und ehemaligen Flüchtlingen angelastet. Andererseits können Rückkehrer auch ins Visier staatlicher Behörden kommen, weil vermutet wird, dass sie tatsächlich einen Grund zur Flucht aus Tschetschenien hatten, d.h. Widerstandskämpfer waren oder welche kennen. Manchmal würden Rückkehrer gezwungen, für staatliche Behörden zu spionieren. Eine allgemein gültige Aussage über die Gefährdung von Personen nach ihrer Rückkehr nach Tschetschenien könne nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall und von der individuellen Situation des Rückkehrers abhängt. (ÖB Moskau September 2013)
Zur Wohnungssituation wurde mitgeteilt, dass Rückkehrer in der Regel bei Verwandten unterkommen. (ÖB Moskau September 2013)
Im Juni 2006 wurde in der Russischen Föderation ein Programm zur Unterstützung im Ausland lebender Landsleute bei der freiwilligen Umsiedlung nach Russland verabschiedet. Teilnehmer des Programms "Sootetschestwinniki" (russisch für "Landsleute") und etwaige Familienmitglieder haben der Kategorie des Einzugsterritoriums entsprechend das Recht auf eine Erstattung der Umzugskosten sowie auf Fördergelder und auf den Erhalt des sogenannten Kompensationspakets. Die Teilnahme an diesem staatlichen Programm ermöglicht es Landsleuten mit ausländischer Staatsbürgerschaft, eine Aufenthaltsgenehmigung, unbefristete Aufenthaltserlaubnis bzw. die russische Staatsbürgerschaft in beschleunigtem Verfahren zu bekommen. Zur Teilnahme an diesem Programm ist ein Teilnehmerzeugnis, das in den Vertretungen des Bundesdienstes für Arbeit und Beschäftigung zu erhalten ist, erforderlich. Die Möglichkeit der Teilnahme an diesem Programm wurde im September 2012 verlängert und ist zunächst unbefristet. (BAMF-IOM Juni 2013)
Die Lage von zurückkehrenden Frauen ist sehr schwierig. Besonders schwierig ist es für Frauen, die als Kinder oder Jugendliche in den Westen gekommen sind, da sie eine ganz andere Mentalität haben. Wenn eine Frau keinen Mann an ihrer Seite hat, kann sie in Tschetschenien praktisch nicht überleben. Sie braucht in dieser patriarchalen Gesellschaft einen Mann an ihrer Seite, einen Bruder, einen Ehemann, einen Vater oder einen Cousin, der für sie die Verantwortung übernimmt und sie schützt. Personen, die aus anderen Regionen der Russischen Föderation, beispielsweise Inguschetien, nach Tschetschenien zurückgekehrt sind, also nicht wirklich aus dem Ausland, wurden in sogenannten ‚Punkten der vorübergehenden Unterbringung' einquartiert. Frauen, die einige Zeit im Ausland waren, zurückkehren und nicht mehr die Möglichkeit haben, in einem solchen ‚Punkt der vorübergehenden Unterbringung' zu wohnen, werden keinen Schutz erhalten. Wenn diese Frauen aber keinen ständigen Wohnsitz haben, können sie sich auch nicht polizeilich registrieren. Alle staatlichen Unterstützungsleistungen sind jedoch nach wie vor an die Registrierung geknüpft. (ACCORD 4.4.2014)
Zurückkehrende unbegleitete Minderjährige können in einem Kinderheim untergebracht werden, wenn sich keine Verwandten zur Aufnahme bereit erklären. Die Zuständigkeit liegt bei den Behörden des registrierten Wohnortes des Minderjährigen. Wie der damalige Präsident Medwedew im Herbst 2010 selbst einräumte, sind die Zustände in solchen Heimen nicht selten schlecht. (AA 10.6.2013)
Relokationsmöglichkeit in der Russischen Föderation
IOM bestätigte, dass die Grenze zwischen Tschetschenien und dem restliche Russland völlig offen ist, weil Tschetschenien ein integraler Bestanteil der Russischen Föderation ist. Es gibt fallweise Kontrollen, aber keine langen Autoschlangen oder lange Schlangen wartender Menschen. Autos können von den Sicherheitskräften bei solchen gelegentlichen Kontrollen kontrolliert werden. (DIS Oktober 2011, Seite 16)
Die Reise bzw. der Aufenthalt von Personen aus den Krisengebieten im Nordkaukasus in anderen Teilen der Russischen Föderation ist grundsätzlich möglich, wird aber durch Transportprobleme, durch fehlende Aufnahmekapazitäten und durch antikaukasische Stimmung erschwert. Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. In großen Städten wird der Zuzug von Personen reguliert und ist erkennbar unerwünscht. Dies beschränkt die Möglichkeit zurückgeführter Tschetschenen, sich legal dort niederzulassen. (AA 10.6.2013)
Alle erwachsenen russischen Staatsbürger müssen bei Inlandsreisen behördlich ausgestellte "Inlandspässe" mit sich führen und müssen sich nach ihrer Ankunft bei den lokalen Behörden registrieren. Personen ohne Inlandspass oder ohne ordentliche Registrierung wurden von Behörden oft staatliche Dienste verwehrt. (vgl. auch ACCORD 4.4.2014) Viele regionale Regierungen schränken das Recht durch Regelungen für die Registrierung des Wohnsitzes, die an Sowjetzeiten erinnern, ein. (USDOS 27.2.2014, vgl. auch AA 10.6.2013)
Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort und ihren Wohnsitz melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses (ein von russischen Auslandsvertretungen in Deutschland ausgestelltes Passersatzpapier reicht nicht aus) und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen.
Die dauerhafte Registrierung wird laut FMS in den Inlandsreisepass gestempelt, eine vorübergehende Registrierung ist auf einem einzulegenden Blatt Papier vermerkt. Bis zu 90 Tage kann man sich ohne jegliche Registrierung an einem Ort aufhalten. Die Registrierung kann in der räumlich zuständigen Zweigstelle des FMS in Russland vorgenommen werden. Besitzt eine Person nicht die für die Registrierung notwendigen Dokumente, so kann der FMS die Identität der Person über Datenbanken verifizieren, und die notwendigen Dokumente ausgestellt werden. (DIS Oktober 2011, Seite 16). Die vorübergehende Registrierung wurde erleichtert, indem sie nunmehr postalisch erledigt werden kann. Persönliches Erscheinen ist nun nicht mehr notwendig. (DIS Oktober 2011, Seite 17) Gemäß IOM besteht betreffend Zugang zur medizinischen Versorgung, Bildung oder sozialen Rechten, kein Unterschied zwischen dauerhafter und vorübergehender Registrierung. (DIS Oktober 2011, Seite 22).
Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Es sind Fälle von Tschetschenen in Moskau bekannt, die sich gegenüber ihren Vermietern als Tataren ausgaben, weil sie sich so weniger Schwierigkeiten bei ihrer Registrierung erhofften. (AA 10.6.2013) Zudem verheimlichen Tschetschenen oft ihre Volksgruppenzugehörigkeit, da Annoncen Zimmer oft nur für Russen und Slawen anbieten. Auch in St. Petersburg werden in Mietanzeigen Wohnungen oft nur für Russen angeboten. Tschetschenen nutzen aber ihre Netzwerke, um Wohnungen zu finden. (DIS August 2012, Seite 31; vgl. auch ACCORD 4.4.2014) Der Menschenrechtsbeauftragte der Russischen Föderation hat bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass Tschetschenen landesweit, insbesondere in den Großstädten häufig die Registrierung verweigert wird. (AA 10.6.2013) Gemäß einem Anwalt der Memorial Migration Rights Programme and Civic Assistance Committee (CAC) haben Tschetschenen bei einer Registrierung in St. Petersburg nicht mehr Probleme als andere russische Bürger. Gemäß einem Vertreter der Chechen Social and Cultural Association ist die Registrierung des Wohnsitzes kein Problem für Tschetschenen. (DIS Oktober 2011, Seite 18) Laut SOVA leben viele Tschetschenen in der Region Stavropol, es gibt viele tschetschenische Studenten an der Universität der Stadt Stavropol. Dies führte bereits zu kleineren Spannungen im Süden der Region. (DIS Oktober 2011, Seite 15) Laut einem Vertreter des Committee Against Torture sind tschetschenische Familien, die in andere Regionen Russlands kommen, nicht automatisch schweren Rechtsverletzungen ausgesetzt. Öffentlich Bedienstete haben kein Recht, einem Tschetschenen die Registrierung zu verweigern, weshalb im Endeffekt jeder registriert wird. Tschetschenen können Diskriminierung durch die Behörden ausgesetzt sein, nicht aber Gewalt. Laut einer Vertreterin des House of Peace and Non-Violence und einer westlichen Botschaft zufolge könnten aber temporäre Registrierungen nur für drei Monate anstatt für ein Jahr ausgestellt werden, weshalb dann die betroffene Person öfter zum Amt kommen muss. (DIS August 2012, Seite 44) Mehrere Quellen gaben an, dass im Zuge der Registrierung vermutlich Bestechungsgeld zu zahlen ist. Es kann vorkommen, dass Personen aus dem Nordkaukasus eine höhere Summe zu zahlen angehalten werden. (DIS August 2012)
Memorial geht davon aus, dass der FMS die Polizei über die Registrierung eines Tschetschenen informieren muss. Einer internationalen Organisation zufolge ist es für jemanden, der einen Machtmissbrauch von lokalen Behörden in einem Föderationssubjekt fürchtet schwierig, einen sicheren Ort in einer anderen Region in Russland zu finden. Ist die Person registriert, ist es für die Behörden leichter, sie zu finden. (DIS August 2012) Gemäß einer Vertreterin des House of Peace and Non-Violence ist es für Tschetschenen leichter, in kleineren Orten als Moskau und St. Petersburg zu leben, jedoch ist es in großen Städten leichter, unterzutauchen. Personen, die Kadyrow fürchten, würden ihren Aufenthalt nicht registrieren lassen. (DIS August 2012, Seite 31)
Die regionalen Strafverfolgungsbehörden haben grundsätzlich die Möglichkeit, auf der Grundlage von in ihrer Heimatregion erlassenen Rechtsakten auch in anderen Gebieten der Russischen Föderation Personen in Gewahrsam zu nehmen und in ihre Heimatregion zu verbringen. Kritiker, die Tschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten, fühlen sich häufig auch in russischen Großstädten vor dem "langen Arm" des Regimes von Ramsan Kadyrow nicht sicher. (AA 10.6.2013)
Was die Sicherheit von Tschetschenen in anderen Teilen der Russischen Föderation betrifft, so kann eine Beurteilung der Gefährdung nur im Einzelfall erfolgen. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Tschetschenen, die in Tschetschenien keine Probleme hatten und etwa nur zur Arbeitssuche in einen anderen Teil der Russischen Föderation kommen (diese haben möglicherweise mit Diskriminierung und Anfeindungen aufgrund der weit verbreiteten Fremdenfeindlichkeit in Russland zu kämpfen) und Tschetschenen, die in Tschetschenien tatsächlich verfolgt werden (diese sind gegebenenfalls auch in anderen Teilen der Russischen Föderation nicht sicher). (ÖB Moskau September 2013) Swetlana Gannuschkina und Oleg Orlov (Memorial) gehen davon aus, dass Tschetschenen in andere Regionen Russlands ziehen können, und einige tun dies auch. Ist eine Person nicht offenkundig kritisch gegenüber Kadyrow, so kann diese überall in der Russischen Föderation leben, ohne Angst haben zu müssen getötet oder in die Republik Tschetschenien zurückgeschickt zu werden. (DIS Oktober 2011, Seite 35)
Eine Person, die dem Risiko der Verfolgung durch Staatsbeamte oder Personen, die im Einverständnis mit diesen handeln, ausgesetzt ist, kann sich nicht auf einen wirklich effektiven und dauerhaften Schutz in anderen Teilen der Russischen Föderation als ihrer Herkunftsregion verlassen. Das jeweilige Risiko besteht in der gesamten Russischen Föderation, in Einzelfällen sogar darüber hinaus. Amnesty International liegen Fälle vor, in denen Personen aus dem Nordkaukasus, die in andere Teile der Russischen Föderation übersiedelten (in einem Fall sogar bis nach Yakutia in Ostsibirien), zurück in den Nordkaukasus gebracht und dort wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in bewaffneten Gruppierungen inhaftiert, gefoltert und misshandelt wurden. Amnesty International sind auch umgekehrt Fälle bekannt, in denen Personen im Nordkaukasus gewaltsam verschwanden. Erst später stellte sich heraus, dass diese in Moskau als mutmaßliche Mitglieder bewaffneter Gruppen inhaftiert worden waren, die Familien nicht über den Aufenthaltsort informiert worden waren und die Gefangenen unterdessen Verhören ohne Zugang zu einem Anwalt ausgesetzt waren. (ACCORD 4.4.2014) Wird eine Person tatsächlich von Kadyrow gesucht, so könnte jener die Person überall in der Welt, auch in Kopenhagen, Wien, Dubai oder Moskau finden. Laut einem Anwalt von Memorial könnten Personen in Verbindung mit Oppositionsführern mit hohem Bekanntheitsgrad, aktive Rebellenkämpfer oder bekannte und tatverdächtige Terroristen der Bedrohung einer Entführung oder Tötung durch tschetschenische Behörden ausgesetzt sein. Ein Vertreter der Chechen Social and Cultural Association betrachtet es als unmöglich für die tschetschenischen Behörden, einen low-profile-Unterstützer der Rebellen in anderen Teilen der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens zu finden (DIS Oktober 2011, Seite 35).
‚Racial profiling' ist ein Problem bei der Arbeit russischer Polizeibehörden: Die Polizei nimmt also verstärkt Menschen - oftmals allein aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes - gezielt ins Visier. Die Personalpapiere der betroffenen Personen werden unverhältnismäßig häufiger auf eine ordnungsgemäße Anmeldung hin überprüft. Dabei kommt es nicht selten zu tätlichen Übergriffen oder anderen Einschüchterungsversuchen durch die Polizei. Die betroffenen Personen werden genötigt, Bestechungsgelder zu zahlen, um weiteren Schikanen zu entgehen. Darüber gibt es Informationen über Wohnungsdurchsuchungen bei Tschetschenen. Im Zuge der genannten Kontrollen und der Durchsuchungsaktionen laufen die Betroffenen Gefahr, willkürlich inhaftiert zu werden. Oft werden sie von der Polizei automatisch als potentielle Straftatverdächtige betrachtet. (ACCORD 4.4.2014) Personen mit dunklerer Hautfarbe aus dem Kaukasus oder afrikanischer oder asiatischer Herkunft wurden oft zur Überprüfung ihrer Dokumente herausgegriffen. Es gab glaubhafte Berichte, dass die Polizei nicht registrierte Personen willkürlich und über das gesetzlich vorgesehene Maß hinaus strafte oder Bestechungsgelder verlangte (USDOS 27.2.2014, vgl. auch AA 10.6.2013). Mehrere Quellen gaben an, dass Tschetschenen heutzutage weniger oft für Personenkontrollen herausgegriffen werden, als etwa Zentralasiaten. (DIS 8.2012, Seite 18). Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten aber immer noch erheblich. Russische Menschenrechtsorganisationen berichten von häufig willkürlichem Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden weiterhin statt. (AA 10.6.2013) Laut einem Vertreter des Committee Against Torture ist Diskriminierung von Tschetschenen durch Behörden (etwa Polizisten) nicht auf einen Erlass oder Befehl der Regierung zurückzuführen, sondern auf persönliche Vorurteile und das Misstrauen einzelner. (DIS August 2012, Seite 6).
Zumindest gelegentlich kommt es nach Aussage mehrerer Quellen vor, dass Tschetschenen Drogen oder Waffen untergeschoben werden, um einen Strafrechtsfall zu fabrizieren. Jedoch kommen solche Fälle falscher Anschuldigungen weniger oft vor als vor einigen Jahren und sind nicht systematisch; betroffen von solchen Praktiken sind nicht nur Tschetschenen. (DIS August 2012, Seite 26).
Humanitäre Lage von Tschetschenen in der Russischen Föderation
Einem Vertreter einer NGO zufolge könnte es für einen Tschetschenen schwer sein, in einen anderen Teil der Russischen Föderation zu ziehen, wenn man dort keinerlei Verwandte hat. Jedoch gibt es Tschetschenen in fast allen Regionen Russlands. Das Bestehen einer tschetschenischen Gemeinschaft in einer Region kann Neuankömmlingen zur Unterstützung oder zum Schutz gereichen, es sei denn, es handelt sich um einen Clan-Konflikt. (DIS Oktober 2011, Seite 15).
Die russische Volkszählung 2010 zeigte, dass Tschetschenen in verschiedenen Teilen der Russischen Föderation leben. Zum Beispiel 14524 in Moskau (wobei hier die de facto Anzahl sicher um ein vielfaches höher ist), 1482 in Sankt Petersburg, 3343 in der Republik Kalmykien, 7229 im Gebiet Astrachan, 9649 im Gebiet Wolgograd, 5738 im Gebiet Saratov, 10502 im Gebiet Tjumen, 6889 im autonomen Kreis der Chanten und Mansen, 1309 im Gebiet Woronesch, 1075 im Gebiet Orlov, 1867 im Gebiet Twer, etc. (ÖB Moskau September 2013) Im Mai/Juni 2012 schätzte eine westliche Botschaft die Anzahl der Tschetschenen in Moskau auf Hunderttausende. Außerhalb Tschetscheniens leben die meisten Tschetschenen in Moskau und der Region Stawropol, eine größere Anzahl an Tschetschenen kann in St. Petersburg, Jaroslawl, Wolgograd und Astrachan gefunden werden. SK-Strategy schätzt die Zahl der in Moskau lebenden Tschetschenen auf 100.000 bis 200.000, rund 70.000 Tschetschenen seien in Moskau registriert, rund 50.000 in Jaroslawl. Die NRO Vainakh Congress schätzt die Zahl der Tschetschenen in der Region St. Petersburg auf 20.000 bis 30.000. (DIS August 2012, Seite 31). Ein Vertreter der Chechen Social and Cultural Association gab an, dass sein Verein in 60 Regionen in Russland Zweigstellen hat. Jede Zweigstelle erfasst 10.000 bis 20.000 Tschetschenen. Die meisten tschetschenischen Einwohner gibt es in Moskau und St. Petersburg, und in vielen der umgebenden Regionen. Beträchtliche tschetschenische Gemeinschaften gibt es auch in den Städten und Regionen im südlichen Russland, darunter in Volgograd, Saratov, Samara und Astrachan. Von den rund 100.000 Tschetschenen, die 1996 nach Moskau flohen, halten sich heutzutage noch rund 25.000 in der Region Moskau auf. Diese haben dort eine dauerhafte Registrierung. Zusätzlich lebt eine große Gruppe von Tschetschenen in Moskau und der Region Moskau, die nicht registriert ist, oder nur vorübergehend registriert ist. Ein großer Anteil der außerhalb Tschetscheniens lebenden Tschetschenen hätte keine Registrierung und arbeitet im Handel, auf Märkten und in Cafes. (DIS Oktober 2011, Seite 13). In St. Petersburg bevorzugen es viele Tschetschenen für 90 Tage unregistriert dort zu leben, und nach 90 Tagen neue Papiere zu suchen, die eine erst kürzliche Ankunft bestätigen, wie etwa ein Zugticket. (DIS Oktober 2011, Seite 18)
Sk-Strategy (Center for strategic studies and development of civil society in the North Caucasus) gab im Juni 2011 an, dass es unter Tschetschenen verbreitet sei, in andere Teile der Russischen Föderation zu ziehen, die Mehrheit tue dies aus wirtschaftlichen Gründen. Jene, die es sich leisten könnten, würden sich in Moskau oder St. Petersburg niederlassen, aber der durchschnittliche Tschetschene könne sich dies aufgrund der dortigen hohen Lebenshaltungskosten nicht leisten. Die meisten durchschnittlichen Tschetschenen ließen sich typischerweise in Städten mit weniger Einwohnern nieder und bevorzugten hier Hafenstädte, wie Murmansk, Arkhangelsk und Städte in der Region Leningrad. In kleineren Städten gibt es weniger Wettbewerb um Arbeitsplätze und tschetschenische Migranten fänden daher leichter Arbeit. Hafenstädte haben öfter eine heterogene Bevölkerung, das heißt eine Migrantengemeinde. Von einem solchen kosmopolitischen Klima können tschetschenische Migranten profitieren. (DIS Oktober 2011, Seite 13).
Die russische Verfassung garantiert gleiche Rechte und Freiheiten unabhängig von Rasse, Nationalität, Sprache und Herkunft. Entsprechend bemüht sich die Zentralregierung zumindest in programmatischen Äußerungen um eine ausgleichende Nationalitäten- und Minderheitenpolitik. (AA 10.6.2013; vgl. auch DIS Oktober 2011, Seite 25) In Russland ist man sich der Risiken, die Rassismus in einem traditionell multiethnischen Staat wie Russland darstellt, bewusst. Regelmäßig wird auf hoher und höchster politischer Ebene gegen Rassismus und Intoleranz appelliert. Es fehlt jedoch nach wie vor eine kohärente Politik zur Bekämpfung des grassierenden Rassismus. (vgl. auch AA 10.6.2013)
Immer wieder kommt es zu Fällen, in denen Auseinandersetzungen entlang ethnischer Linien verlaufen. Ethnische Stereotypen im Boulevardjournalismus und in der Alltagskultur verstärken besonders unter den russischen Moslems (12% der Bevölkerung) ein Gefühl der Entfremdung. (ÖB Moskau September 2013) Gemäß der Chechen Social and Cultural Association ist die negative Stimmung nicht nur gegen Tschetschenen, sondern gegen Personen aus dem Kaukasus insgesamt gerichtet. Eine zunehmende Anzahl von jungen Kaukasiern studiert an Universitäten in Moskau, diese würden ihre ethnische Zugehörigkeit und Kultur offen zur Schau stellen; gelegentlich käme es zu (auch physischen) Auseinandersetzungen. (DIS August 2012, Seite 9).
SOVA gab an, dass die Haltung gegenüber Personen aus dem Nordkaukasus negativer wird. Russen haben verschiedene Gründe, warum ihnen Personen aus dem Nordkaukasus unbehaglich seien: Diese werden als anders oder als gewalttätig betrachtet, oder man hat Angst vor terroristischen Aktivitäten. In großen Städten werden sie zudem als Konkurrenten auf dem Arbeitsmarkt betrachtet (DIS August 2012, 6). Fremdenfeindliche und rassistische Ressentiments sind in der Bevölkerung und in den Behörden weit verbreitet und richten sich insbesondere gegen Kaukasier und Zentralasiaten. Regelmäßige Medienberichte über Schlägereien und Vandalismus zeigen, dass Ressentiments in Gewalt umschlagen können. Menschen "nichtslawischen Aussehens" werden Ziele fremdenfeindlicher Angriffe durch "Skinheads", obwohl seit einiger Zeit ein Rückgang der Opferzahlen zu verzeichnen ist. Für 2011 verzeichnete die Menschenrechts-NRO "Sowa" 20 Todesopfer (2010: 42) und 148 Verletzte (2010: 401) durch fremdenfeindliche Übergriffe. 2009 waren 84 Todesopfer und 433 Verletzte zu beklagen. (AA 10.6.2013) SOVA zufolge wurden bis Dezember [2013] durch rassistisch motivierte Gewalt 20 Personen getötet und 173 weitere verletzt. Neun Personen erhielten Todesdrohungen. Es wurden in 32 Regionen Vorfälle gemeldet. Die Gewalt konzentrierte sich auf Moskau und St. Petersburg. Die Opfer stammten hauptsächlich Zentralasien und dem Kaukasus. (USDOS 27.2.2014) Einer internationalen Organisation zufolge sind Moskau und St. Petersburg nicht mit anderen Städten Russlands vergleichbar, da dort die Menschen mehr Vorurteile gegenüber Migranten haben. Nicht nur Tschetschenen sind in den großen Städten Diskriminierung ausgesetzt. Die internationale Organisation geht jedoch nicht davon aus, dass im Allgemeinen diese Diskriminierung eine Verfolgung darstellt. (DIS August 2012, Seite 11). Betreffend rassistisch motivierter Gewalt gibt es keine allein Tschetschenen betreffenden Daten, Tschetschenen gehören hier zur Gruppe der Kaukasier. Es gibt keine Hinweise, dass Tschetschenen mehr als andere ethnische Gruppen aus dem Kaukasus Hassverbrechen zum Opfer fallen. Untererfassung von Hassverbrechen ist gemäß SOVA ein Thema und dürfte im Steigen begriffen sein. Im Verlauf der letzten 10 Jahre konzentrierten sich ultranationalistische Banden bei rassistisch motivierter Gewalt immer mehr auf Zentralasiaten, nicht zuletzt weil sich Kaukasier dieser Gewalt zunehmend widersetzten. (DIS Oktober 2011, Seite 24).
Ethnische Tschetschenen und Angehörige anderer nordkaukasischer Nationalitäten können in der Russischen Föderation (Kernrussland) von Diskriminierung am Arbeitsmarkt, bei der Wohnungssuche sowie vor Gericht betroffen sein. (ÖB Moskau September 2013).
Russische Staatsbürger benötigen keine gesonderte Genehmigung, um eine Arbeit außerhalb der Region ihres Wohnsitzes anzunehmen, da sie landesweit freien Zugang zum Arbeitsmarkt haben. Mit dem Erreichen des 14. Lebensjahres und der Ausstellung eines Personalausweises - dem wichtigsten internen Dokument - hat eine Person das Recht darauf, zu arbeiten. Für Personen, die jünger als 18 Jahre sind, gibt es Vorschriften zur verkürzten Arbeitszeit. Personen im Rentenalter können ebenfalls arbeiten. Es existiert darüber hinaus ein System von Leistungen zum Schutz der Arbeitnehmerrechte bestimmter Bürgergruppen, wie z.B. schwangeren Frauen und Müttern mit Kindern, die jünger als drei Jahre sind. In den meisten Fällen muss für eine Anstellung ein Personalausweis vorgelegt werden. Zusätzlich gibt es ein Dokumentations-System über die Arbeitshistorie einer Person im sogenannten "Arbeits-Nachweis-Buch". Dieses Buch wird beim Arbeitgeber hinterlegt, der es im Falle einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses an den Arbeitnehmer aushändigt. Der Anteil der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung entsprach zuletzt 75,2 Millionen Menschen bzw. etwa 53% der Gesamtbevölkerung des Landes. Der vorwiegende Teil der arbeitenden Bevölkerung ist in großen und mittelständischen Unternehmen beschäftigt, die nicht dem Kleinunternehmertum zugerechnet werden. (BAMF-IOM Juni 2013) Mehreren Quellen zufolge finden nur sehr wenige Tschetschenen außerhalb Tschetscheniens einen Arbeitsplatz im öffentlichen Dienst und bei der Polizei (DIS August 2012, Seite 29).
Jeder Arbeitslose (außer Schülern, Studenten und Rentnern) kann einen Antrag auf Arbeitslosenhilfe stellen. Um die Arbeitslosenhilfe zu erhalten, müssen russische Staatsbürger bei den Beschäftigungszentren des Bundesarbeits- und Beschäftigtendienstes ("Rostrud") an ihrem Wohnort (entsprechend dem Meldestempel im Pass) gemeldet sein. (BAMF-IOM Juni 2013)
Die Arbeitsagentur wird dem Arbeitsuchenden innerhalb von 10 Tagen nach der Übermittlung seiner Dokumente entsprechende Stellen anbieten. Nimmt der Arbeitsuchende keine der angebotenen Stellen an, erhält er den Arbeitslosen-Status und die Arbeitslosenhilfe wird für ihn berechnet. Die Beihilfe wird auf Basis des Durchschnitts-Einkommens berechnet, das die Person während der letzten Beschäftigung bezogen hat; die Beihilfe ist jedoch begrenzt durch ein Minimum und ein Maximum, das durch die Russische Gesetzgebung festgelegt wurde. Seit 2009 liegt die minimale Beihilfe bei RUB 850 (27 USD) im Monat und das Maximum bei RUB 4900 (156 USD). Die Beihilfe wird monatlich gezahlt, vom ersten Tag der offiziellen Anerkennung der Arbeitslosigkeit. (BAMF-IOM Juni 2013)
Seit 2000 haben sich die Realeinkünfte der Bevölkerung im Durchschnitt mehr als verdoppelt, gleichzeitig ging die Armut zurück. Während nach offiziellen Angaben im Jahr 2000 in Russland über 29 % der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze lebten, waren es 2011 etwa 14 %. Staatliche Unterstützung reicht häufig jedoch nicht zur Deckung des Grundbedarfs. Die zwischenzeitlich gestiegene Arbeitslosenquote sank nunmehr wieder auf das Niveau vor der Wirtschaftskrise. (AA 10.6.2013)
Die Feststellungen zum Ausreisegrund der Beschwerdeführer beruhen auf dem insgesamt unglaubwürdigen Vorbringen des Erstbeschwerdeführers, der Viertbeschwerdeführerin und des Fünftbeschwerdeführers während des Asylverfahrens.
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.06.1999, 98/20/0453; VwGH 25.11.1999, 98/20/0357).
Abgesehen davon, dass der Autounfall im Dezember 2010 bzw. 2011 nach den Angaben des Erstbeschwerdeführers nicht ausreisekausal war und nach der angeblichen Enthaftung im Mai 2011 keine Folgen mehr für ihn zeitigte, weshalb daraus auch keine aktuelle Verfolgungsgefahr resultiert, ist bereits dessen Schilderung unglaubwürdig: Maßgeblich gegen die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens spricht der Umstand, dass der Erstbeschwerdeführer vor dem Bundesamt ausdrücklich angab, einen Autounfall mit einem Begleitfahrzeug von Ramzan Kadyrow gehabt zu haben, in der mündlichen Verhandlung aber plötzlich erklärte, nicht zu wissen, ob es sich tatsächlich um den Konvoi von Ramzan Kadyrow gehandelt habe; er glaube, man habe ihm das nur gesagt, um ihm Angst zu machen. Dies wäre insofern stimmig, als sonst nicht erklärbar wäre, dass sich im Rahmen der hg. beauftragten Recherche kein einziger Zeitungsbericht oder eine andere Bestätigung hiezu finden ließ. In diesem Fall geht aber das weitere Vorbringen des Erstbeschwerdeführers und der Viertbeschwerdeführerin, der Erstbeschwerdeführer sei wegen des verursachten Unfalles verdächtig worden, er hätte durch die Kollision einen Anschlag ausführen wollen, indem er den Hybridtank seines Autos bei der Kollision zur Explosion bringen habe wollen, ins Leere: Wären die Behörden davon ausgegangen, dass der Erstbeschwerdeführer einen Anschlag auf den Präsidenten verursachen habe wollen, hätten sie wohl kaum versucht, ihn mit der Information, es habe sich (tatsächlich) um die Wagenkolonne des Präsidenten (und somit das Anschlagsziel) gehandelt, unter Druck zu setzen versucht, weil der Erstbeschwerdeführer diesfalls ja genau davon ausgehen hätte müssen. Wäre der Erstbeschwerdeführer aber umgekehrt tatsächlich eines Terroraktes verdächtigt worden, ist es wiederum gänzlich unplausibel, dass der Erstbeschwerdeführer nach der Leistung von Schadenersatz für das kaputte Fahrzeug (ungeachtet der Tatsache, ob das Fahrzeug oder das Geld für das Fahrzeug übergeben wurde) ohne Verfahren, ohne Anzeige, sogar ohne verwaltungsrechtliche Konsequenzen freigelassen worden wäre und auch alle seine Dokumente (inklusive Reisepass und Führerschein) wieder ausgehändigt bekommen haben will. Dies ist insbesondere vor der Angabe der Viertbeschwerdeführerin, der Erstbeschwerdeführer sei bei seiner Freilassung mit einem Ausreiseverbot belegt worden, völlig unplausibel; den Angaben des Erstbeschwerdeführers zufolge wurde übrigens kein Ausreiseverbot verhängt, er sei nur aufgefordert worden, sich von Wagenkolonnen fernzuhalten. Bei diesem Ergebnis braucht auf die diversen kleineren Widersprüche nicht mehr eingegangen zu werden. Dagegen, dass der Beschwerdeführer von den Behörden als Rebell angesehen werde, spricht auf Grund der Länderberichte auch, dass seine Familie unbehelligt im Herkunftsstaat lebt.
Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge habe es weder einen Haftbefehl gegen ihn noch eine Fahndung nach ihm gegeben. Dafür, dass es keinerlei staatliches Interesse an seiner Person gab, spricht auch, dass der Erstbeschwerdeführer unter Verwendung seines Auslandsreisepasses legal mit dem Fernzug von Moskau nach Kiew aus seinem Herkunftsstaat ausgereist ist und bei der Kontrolle am Zoll über keinerlei Probleme berichtet.
Weiters ist unglaubhaft, dass die Behörden erst nach bzw. durch den Unfall herausgefunden hätten, wer seine Gattin sei und dass sein Schwager Widerstandskämpfer gewesen sei, weil die Viertbeschwerdeführerin den Nachnamen ihres Gatten trage. Der Erstbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin heirateten bereits 1998 standesamtlich, somit vor dem Verschwinden des Schwagers bzw. Bruders, bekamen aber 2000, 2002 und 2004 - sohin in dem Zeitraum, in dem die Familie der Viertbeschwerdeführerin sowohl laut dem Erstbeschwerdeführer, als auch laut der Viertbeschwerdeführerin Probleme auf Grund des Schwagers bzw. Bruders hatte - Kinder, in deren amtlichen Geburtsurkunden jeweils beide Elternteile aufscheinen; die Ehe der Beschwerdeführer ist demnach aktenkundig und hätte den Behörden bekannt sein müssen. Dies ist umso mehr der Fall, als der Erstbeschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung angab, die Familie seiner Gattin sei bis 2004 oder 2005 überprüft worden. 2008 wurde die Siebtbeschwerdeführerin geboren, auch in deren Geburtsurkunde sind beide Elternteile verzeichnet. Es ist daher völlig unplausibel, wenn die Viertbeschwerdeführerin angibt, die Behörden hätten erst nach dem Unfall herausgefunden, dass sie die Gattin des Erstbeschwerdeführers sei.
Nicht glaubhaft sind auch die übrigen Angaben zur Verfolgung wegen der Verwandtschaft zum Bruder der Viertbeschwerdeführerin: In seiner Beschwerde führte der Erstbeschwerdeführer aus, die Familie seiner Frau habe deshalb keine Probleme mit den Behörden gehabt, weil sie sich ruhig verhalten hätten. In der mündlichen Verhandlung erklärte er hingegen, die Familie seiner Ehefrau sei wegen ihrem Bruder bis zum Jahr 2004 oder 2005 überprüft worden, da die Behörden aber keine Informationen erhalten hätten, seien die Überprüfungen beendet worden. In der mündlichen Verhandlung wiederum gab er an, dass ein Schwager nach XXXX umgezogen sei, weil er so viele Probleme wegen seines Bruders gehabt habe. Nachdem man aber keine Informationen über diesen herausgefunden habe, habe die Familie seiner Gattin sei 2004 oder 2005 Ruhe gehabt; auf den Vorhalt des Widerspruchs zu den Angaben seiner Gattin mutmaßte der Erstbeschwerdeführer, dass es danach Überprüfungen gegeben habe, dh. Nachschau, ob sein Schwager zurückgekehrt sei. Abgesehen davon, dass der Bruder der Viertbeschwerdeführerin deren Angaben zufolge nicht in XXXX sondern in XXXXlebt, wurde laut ihr bei den Nachschauen nicht nach ihrem Bruder gesucht, sondern mit Bodendetektoren nach versteckten Waffen, abgesehen von der Beerdigung ihrer Mutter 2007 (sohin zu einer Zeit, in der die Familie nach den Angaben des Erstbeschwerdeführers keiner Kontrolle mehr ausgesetzt war) - da hätten die Behörden nachgesehen, wer tatsächlich beerdigt werde; in der mündlichen Verhandlung sprach sie zudem von Kontrollen in der Gegenwart. Bemerkenswert erscheint auch der Umstand, dass die Viertbeschwerdeführerin und der Fünftbeschwerdeführer anlässlich ihrer Erstbefragung am 24.09.2013 lediglich den Autounfall des Erstbeschwerdeführers erwähnten, Probleme der Familie aufgrund des Bruders der Viertbeschwerdeführerin, der ein Widerstandskämpfer gewesen sein soll, jedoch nicht erwähnten. Auch in der mündlichen Verhandlung am 05.12.2014 sprach der Fünftbeschwerdeführer lediglich vom Autounfall seines Vaters.
Ebensowenig glaubhaft sind die Verfolgungshandlungen auf Grund der Verwandtschaft des Erstbeschwerdeführers zu seinem Schwager nach seiner Entlassung im Mai 2011 infolge des (unglaubwürdigen) Unfalls bzw. Anschlags: Abgesehen von einer Mitnahme ca. 2 Monate nach der Freilassung habe es Überprüfungen gegeben. Doch bereits Anzahl bzw. Zeitpunkt der Überprüfungen werden von den Beschwerdeführern widersprüchlich geschildert: So brachte der Erstbeschwerdeführer bei seiner Erstbefragung am 23.10.2012 vor, er sei beim letzten Vorfall im September bedroht worden, während er in der Einvernahme und in der mündlichen Verhandlung erklärte, an diesem Tag in der Arbeit gewesen zu sein. Ebenfalls behauptete der Erstbeschwerdeführer die Männer seien immer nachts gekommen, auch beim letzten Mal. Die Viertbeschwerdeführerin führte hingegen aus, die Durchsuchungen seien zu unterschiedlichen Tageszeiten vorgenommen worden und die letzte habe um neun Uhr früh stattgefunden; ihr Ehemann sei das letzte Mal nicht zu Hause gewesen (16.04.2014). In der mündlichen Verhandlung konnte sich die Viertbeschwerdeführerin nicht mehr erinnern, zu welchen Tageszeiten die Durchsuchungen stattgefunden hätten; bei der letzten sei sie jedenfalls alleine zu Hause gewesen. Auch wenn der Erstbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin durchwegs konstant vorbrachten, die Kontrollen hätten etwa alle zwei bis drei Monate stattgefunden, ergibt dies keine 3-4 Kontrollen in eineinhalb Jahren, wie der Erstbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin ebenfalls behaupteten; diese Diskrepanz wird vor dem Hintergrund der Angaben der Viertbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt noch deutlicher, wenn sie ausführt, dass die Überprüfungen nach der Mitnahme ihres Gatten zur Miliz, die zwei Monate nach der Freilassung im Mai stattgefunden habe, noch häufiger geworden seien. Ganz anders führte der Fünftbeschwerdeführer in seiner Erstbefragung am 24.09.2013 aus, sie seien jeden Tag kontrolliert worden. Auf Vorhalt erklärte er in der mündlichen Verhandlung lediglich (und im Widerspruch zu seiner Mutter), anfangs seien die Kontrollen oft vorgekommen, danach sei es unterschiedlich gewesen. Dass es sich bei diesem Fluchtvorbringen um keine von den Beschwerdeführern selbst erlebten Vorgänge handelt, wird durch das Aussageverhalten der erwachsenen Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung bekräftigt: Die Angaben beider Beschwerdeführer waren auf Nachfragen hin einsilbig und detailarm, das Fluchtgeschehen wurde weitgehend emotionslos geschildert, während die Viertbeschwerdeführerin sehr emotional reagierte, sobald das Gespräch auf ihre im Herkunftsstaat verbliebene Familie kam, insbesondere ihren Vater. Die Viertbeschwerdeführerin antwortete sehr ausweichend, zum Teil gar nicht, zum Teil mit Gegenfragen, der Erstbeschwerdeführer hingegen versuchte mehrmals, Widersprüche als Übersetzungsfehler darzustellen. Angesichts dessen braucht auf die übrigen Widersprüche nicht mehr eingegangen zu werden.
Widersprüchlich verhalten sich auch die Aussage der Viertbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung, ihr Ehemann habe zwischen der Entlassung und der vierten Überprüfung einige behördliche Ladungen erhalten, die weder "gestempelt" noch gerechtfertigt gewesen seien, er sei ihnen aber nie nachgekommen, zu den Angaben des Erstbeschwerdeführers, der den Erhalt solcher Ladungen verneinte. Auf Vorhalt erklärte der Erstbeschwerdeführer lediglich, sich nicht mehr daran erinnern zu können, dies ohne jeden weiteren Erklärungsversuch. Unter der Annahme, der Erstbeschwerdeführer hätte tatsächlich solche Ladungen erhalten, erscheint es gänzlich unplausibel, dass dieser im Zuge der behaupteten Kontrollen nicht mitgenommen wurde und sein Nichterscheinen auch sonst keine Konsequenzen zeitigte.
Dass es sich beim Fluchtvorbringen um ein abgesprochenes Konstrukt handelt, zeigt sich zB auch anhand der vor der mündlichen Verhandlung noch nicht gestellten Frage nach dem Namen des Freundes, der den Erstbeschwerdeführer im Auftrag der Viertbeschwerdeführerin gewarnt haben soll, nicht nach Hause zurückzukehren (dabei braucht nicht mehr darauf eingegangen zu werden, ob es sich um ihren oder seinen Schulkollegen handelte): So gab die Viertbeschwerdeführerin befragt nach den Namen dieses Freundes an, er heiße XXXX, den Nachnamen kenne sie nicht, vielleicht habe er auch einen zweiten Vornamen. Der Erstbeschwerdeführer gab indessen an, der Freund heiße XXXX; befragt nach einen möglichen zweiten Vornamen, meinte er, dieser sei vielleicht XXXX.
Auch sonst kann keine asylrelevante Gefährdung der Beschwerdeführer erkannt werden, wobei für die minderjährigen Beschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht wurden und auch die Viertbeschwerdeführerin angibt, wegen der Probleme ihres Gatten ausgereist zu sein: Der Erstbeschwerdeführer gab zum einen in der mündlichen Verhandlung an, an keinem der Kriege beteiligt oder Mitglied einer politischen Partei gewesen zu sein; er habe bis zu dem behaupteten Unfall im Dezember 2010 keine Probleme gehabt; dieser und das nachfolgende Geschehen sind jedoch unglaubwürdig, weshalb davon auszugehen ist, dass er auch weiterhin keine Probleme haben wird. Soweit der Erstbeschwerdeführer angibt, Bart zu tragen, ist auch dadurch keine (drohende) Verfolgung zu erkennen: So trägt er den Bart nach eigenen Angaben nicht aus religiösen Gründen. Er trug ihn in Tschetschenien, um seinen Unmut über die russischen Truppen in Tschetschenien Ausdruck zu verleihen, dies überdies nur zuhause und nicht außerhalb Tschetscheniens und zudem nur mittellang, weil man in der Russischen Föderation keine "Bärtigen" möge. In Österreich trage er den Bart länger, da er hier die Freiheit habe es zu tun. Er habe wegen seines Bartes keine Probleme gehabt. Solche sind auch im Falle der Rückkehr nicht zu befürchten, da den Länderberichten zufolge Probleme betreffend junger Männer mit Bart nach salafistischer Mode an der Universität berichtet wurden, wohingegen der Erstbeschwerdeführer beinahe Fünfzig ist. Die Viertbeschwerdeführerin hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, sie selbst habe nie Probleme mit den Behörden gehabt und im Fall einer Rückkehr drohe ihr persönlich keine Gefahr im Herkunftsstaat, sie fürchte jedoch um ihre Kinder. Die Viertbeschwerdeführerin konnte sich auch laut eigenen Angaben im Jahr 2009/2010 problemlos ihren Auslandsreisepass bzw. im Februar 2012 einen Inlandspass für den Fünftbeschwerdeführer ausstellen lassen. Darüber hinaus ist es bemerkenswert, dass die Viertbeschwerdeführerin vor der Reise nach Österreich von Aserbaidschan aus, wohin sie aus der Russischen Föderation geflohen sei, in ihren Herkunftsstaat zurückkehrte und legal, mit auf ihren Namen lautenden Fahrkarten unter Verwendung der Auslandsreisepässe die Russische Föderation durchquerte und legal wieder ausreiste.
Auch eine Gefährdung der Beschwerdeführer als Angehörige einer in Österreich Asylberechtigten kann nicht erkannt werden, da die Beschwerdeführer selbst keine Probleme wegen der bereits 2003 erfolgten Asylgewährung an die Schwester des Erstbeschwerdeführers vorbrachten.
Eine Gefährdung der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die Republik Tschetschenien kann auch sonst auf Grund der Länderberichte nicht erkannt werden, zumal die Beschwerdeführer nicht glaubhaft vorbrachten, ins Blickfeld der Behörden geraten zu sein. Darüber hinaus steht es den Beschwerdeführern offen, sich auch in anderen Teilen der Russischen Föderation niederzulassen, zB an einem der Orte, an denen der Erstbeschwerdeführer früher lebte, oder beim Bruder der Viertbeschwerdeführerin. Dass die Erlangung einer behördlichen Meldung auch für tschetschenische Volksgruppenangehörige möglich ist, räumten die Beschwerdeführer in der Verhandlung auch selbst ein. Auf Grund der Länderberichte helfen sich tschetschenische Volksgruppenangehörige gegenseitig bei der Anmeldung in einer Wohnung um die Meldung zu erlangen. Es ist - insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Erstbeschwerdeführer lange in anderen Teilen der Russischen Föderation lebte - auch nicht erkennbar, dass dies den Beschwerdeführern nicht möglich (wieder) möglich wäre. Soweit der Erstbeschwerdeführer Vorbehalte der anderen in Russland lebenden Volksgruppen gegenüber Tschetschenen schildert, erreichen diese den Länderberichten zufolge kein Ausmaß, das eine Rückkehr in die Russische Föderation unzumutbar erscheinen ließe und sind die vom Beschwerdeführer geschilderten Auseinandersetzungen beim Militärdienst und bei der Ausbildung seinem Vorbringen zufolge seinem tschetschenischen Nationalstolz geschuldet gewesen. Eine asylrelevante Verfolgung tschetschenischer Volksgruppenangehöriger in der Russischen Föderation ist den Länderberichten nicht zu entnehmen.
Die Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation beruhen auf folgenden Quellen:
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VB 29.1.2014 Verbindungsbeamter des BM.I für die Russische Föderation, Anfragebeantwortung 29.1.2014
Zu A)
3.1. Mit 01.01.2014 wurde der Asylgerichtshof zum Verwaltungsgericht des Bundes (Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG).
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 1 VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG).
§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt. Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Dies gilt gemäß § 34 Abs. 5 AsylG 2005 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
3.2. Zur Entscheidung über die Zuerkennung der Status von Asylberechtigten hinsichtlich aller Beschwerdeführer:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 19.04.2001, 99/20/0273).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (§ 11 Abs. 1 AsylG).
Die von den Beschwerdeführern relevierten Fluchtgründe und Gründe für eine Gefährdung im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat sind unglaubwürdig. Auch auf Grund der Länderberichte oder sonst amtswegig ist kein Grund für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat ersichtlich.
Da die Anträge aller Familienmitglieder auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten abzuweisen waren, kommt eine Schutzgewährung im Rahmen des § 34 AsylG 2005 nicht in Betracht.
Im Ergebnis ist daher der Ausspruch in Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide zu bestätigen und jeweils die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. abzuweisen.
3.3. Zur Entscheidung über die Zuerkennung der Status von subsidiär Schutzberechtigten hinsichtlich aller Beschwerdeführer:
3.3.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinen Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG 1997 glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461; 25.01.2001, 2001/20/0011).
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; 31.05.2005, 2005/20/0095).
3.3.2. Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in der Russischen Föderation aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation auch in Tschetschenien auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführer für diese als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Tschetschenien ist aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.
Das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer wird aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Gründen für unglaubwürdig erachtet und es bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführer aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre, weshalb kein Fall des § 3 AsylG 2005 vorliegt (siehe Punkt 3.3.1.).
Vor dem Hintergrund der genannten Erkenntnisquellen und den darauf basierenden Feststellungen finden sich weder Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 8 AsylG 2005 ausgesetzt sein würden, noch dass "außergewöhnliche Umstände" der Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat entgegenstünden. Es lässt sich nicht ersehen, dass es den Beschwerdeführern in der Russischen Föderation an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde:
Die gesunden und arbeitsfähigen volljährigen Beschwerdeführer verfügen über mehrjährige Ausbildung und (im Falle des Erstbeschwerdeführers auch) Berufserfahrung und können - wie auch vor ihrer Ausreise - ihren Lebensunterhalt und den ihrer Kinder durch Erwerbsarbeit und ihre Landwirtschaft sichern; zudem gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass ihnen der Zugang zu Sozialleistungen verwehrt bliebe. Sie verfügen weiterhin über ihre Immobilie in der Republik Tschetschenien sowie über ein tragfähiges soziales Netz, das sie auch vor der Ausreise unterstütze.
Irgendein besonderes "real risk", dass es durch die Rückführung der gesunden bzw. nicht behandlungsbedürftigen Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde, kann daher nicht erkannt werden, außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Abschiebung in die Russische Föderation sprechen würden, sind nicht erkennbar.
Da die Anträge aller Familienmitglieder auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen waren, kommt eine Schutzgewährung im Rahmen des § 34 AsylG 2005 nicht in Betracht.
Im Ergebnis ist daher auch der Ausspruch in Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide zu bestätigen und jeweils die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. abzuweisen.
3.4. Zur Entscheidung über die dauerhafte Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers, des Zweitbeschwerdeführers und des Drittbeschwerdeführers:
3.4.1. Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht bei einem mit Ablauf des 31.12.2013 noch beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes, so hat es aufgrund der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 darüber zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend.
3.4.2. Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG:
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist nach § 9 Abs. 1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind nach § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu berücksichtigen.
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
3.4.3. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Vom Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z. B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, Appl. 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, Appl. 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua., Appl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
3.4.4. Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfSlg. 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
3.4.4.1. Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme würde nicht unverhältnismäßig in das Recht der Beschwerdeführer auf Familienleben eingreifen:
Die Kernfamilie besteht aus dem Erst-, Zweit-, Dritt-, Fünft- und Achtbeschwerdeführer sowie der Viert-, Sechst- und Siebtbeschwerdeführer. Keiner der Beschwerdeführer verfügt über kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens, das für alle gleichlautend negativ erledigt ist. Die Beschwerdeführer verfügen darüber hinaus über kein schützenswertes Familienleben in Österreich. Die Schwester des Erstbeschwerdeführers lebt seit 2003 als anerkannter Flüchtling in Österreich. Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt - auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. u.a. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 19.11.2010, 2008/19/0010). Es besteht weder ein gemeinsamer Haushalt mit noch eine finanzielle Abhängigkeit von der Schwester des Erstbeschwerdeführers. Der Erstbeschwerdeführer gibt an, zu seiner Schwester "ein normales verwandtschaftliches" Verhältnis zu haben. Dadurch wurde kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu der in Österreich lebenden Schwester des Erstbeschwerdeführers geltend gemacht, das hinreichen würde, ein Familienleben zwischen Erwachsenen zu etablieren. Die Beziehung des Erstbeschwerdeführers zu seiner Schwester ist aber im Rahmen des Privatlebens zu beachten.
3.4.4.2. Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme würde auch nicht unverhältnismäßig in das Recht der Beschwerdeführer auf Privatleben eingreifen:
Bei der Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführerin in Österreich über schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354; 27.3.2007, 2005/21/0378), und im Erkenntnis vom 26.6.2007, 2007/10/0479, feststellt, "dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte", ist im Fall der Beschwerdeführer, die sich erst seit Oktober 2012 - sohin seit zweieinhalb Jahren - in Österreich aufhalten, anzunehmen, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet zu kurz ist, um schützenswertes Privatleben in Österreich zu entwickeln.
Selbst für den Fall, dass man vom Vorliegen schützenswerten Privatlebens ausginge, wäre ein Eingriff in dieses verhältnismäßig:
Dass der Fremde strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (zB VwGH 25.2.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.4.2012, 2011/18/0253).
Die Beschwerdeführer verfügten nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. Die Dauer der vorliegenden Asylverfahrens übersteigt mit zweieinhalb Jahren nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthalts im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013; EGMR 4.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09, Z 85 f.).
Der Erstbeschwerdeführer verfügt über starke Bindungen zum Herkunftsstaat, wo er den Großteil seines Lebens verbracht hat, die Landessprachen russisch und tschetschenisch spricht, seine Schulbildung und Berufsbildung absolvierte, im Arbeitsleben eingebunden war und wo (abgesehen von seiner Schwester) alle seine Verwandten leben. Es besteht auch weiterhin telefonischer Kontakt zum Herkunftsstaat.
Im Gegensatz dazu ist der erwachsene Beschwerdeführer in Österreich nur schwach integriert: Er verfügt kaum über Deutschkenntnisse und hat außer einem Deutschkurs sonst keinerlei Bildungsmaßnahmen in Anspruch genommen. Er war nie legal erwerbstätig, ist nicht selbsterhaltungsfähig und bezieht Grundversorgung. Er leistet keine ehrenamtliche Arbeit und engagiert sich nicht in Vereinen. Er hat während der Zeit, in der er sich seines unsicheren Aufenthalts bewusst sein musste, tschetschenische Freunde in seinem Grundversorgungsquartier gefunden, gibt aber an, sonst über keine Kontakte zu verfügen. Die Beziehung zur Schwester des Erstbeschwerdeführers kann, wie auch schon vor der Ausreise der Beschwerdeführer, auch über Telefonate und Besuche aufrechterhalten werden.
Diesen schwach ausgeprägten privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251). Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).
Der Zweit- und Drittbeschwerdeführer gehen zur Schule und verfügen über grundlegende Deutschkenntnisse; sie sporteln mit Freunden, engagieren sich sonst aber nicht in Vereinen. Sie absolvierten aber den Großteil ihrer Schulbildung im Herkunftsstaat, wo sie die ersten zwölf bzw. zehn Jahre und somit den Großteil ihres Lebens verbrachten, sozialisiert wurden und die Landessprachen sprechen.
Soweit Kinder von einer Ausweisung betroffen sind, sind nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen (vgl. EGMR 18.10.2006, Fall Üner, Appl. 46.410/99, Z 58; 6.7.2010, Fall Neulinger ua., Appl. 1615/07, Z 146). Maßgebliche Bedeutung hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte dabei den Fragen beigemessen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter ("adaptable age"; vgl. EGMR 31.7.2008, Fall Darren Omoregie ua., Appl. 265/07, Z 66; EGMR 17.2.2009, Fall Onur, Appl. 27.319/07, Z 60; 24.11.2009, Fall Omojudi, Appl. 1820/08, Z 46; siehe dazu auch VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 bis 0219) befinden.
Der Zweitbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführer stehen mit 13 bzw. 15 Jahren am Beginn der Adoleszenz. Allerdings hat die mündliche Verhandlung keine starke Bindungen der Jugendlichen zu Österreich ergeben und der Aufenthalt im Bundesgebiet war mit weniger als drei Jahren im Vergleich zu den 10 bzw. 12 Jahren, die sie im Herkunftsstaat verbrachten, kurz. Im Fall der Ausweisung des Erstbeschwerdeführers zusammen mit dem Zweit- und Drittbeschwerdeführer ist - bei zu unterstellender gemeinsamer Rückkehr der gesamten Familie - daher die Betroffenheit der Kinder relativiert. Da beide Tschetschenisch und Russisch sprechen und die Schule im Herkunftsstaat länger besuchten als die Schule in Österreich, kann keine sprachliche Barriere im Herkunftsstaat erkannt werden. Dem wurde auch in der mündlichen Verhandlung nicht widersprochen.
Dass sich Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat ihres unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit ihrer Integrationsschritte bewusst sein müssen, gilt so für Asylwerber, die selbstständig nach Österreich einreisen;
minderjährigen Kindern kann dies nicht in gleichem Maß zugerechnet werden wie den Obsorgeberechtigten (VfSlg. 19.086/2010, 19.357/2011;
19. 612/2011, 19.752/2013). Dennoch überwiegen auf Grund der vorliegenden Umstände die öffentlichen Interessen auch im Hinblick auf den Zweit- und Drittbeschwerdeführer.
Da sich somit nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ist das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen und in diesem Zusammenhang ein umfassendes Verfahren zu führen haben, in dessen Verlauf der Erst-, Zweit- und Drittbeschwerdeführer niederschriftlich zu befragen sein werden.
Im Ergebnis ist daher Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes Bundesasylamtes hinsichtlich des Erst-, Zweit- und Drittbeschwerdeführers zu beheben und das Verfahren zur umfassenden Prüfung einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
3.5. Zur Behebung des Spruchpunktes III der angefochtenen Bescheide der Viertbeschwerdeführerin, des Fünftbeschwerdeführers, der Sechst- und Siebtbeschwerdeführerin sowie des Achtbeschwerdeführers:
3.5.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.5.2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag wird das Verfahren betreffend den Erst-, Zweit- und Drittbeschwerdeführer gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt III. zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen, da im Verfahren des Erst-, des Zweit- und Drittbeschwerdeführers eine dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung nicht festgestellt werden konnte.
Da jedoch im Fall einer Zurückverweisung nach § 75 Abs. 20 AsylG 2005 das - nunmehr wieder zum Treffen einer Rückkehrentscheidung zuständige - Bundesamt an die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung nicht gebunden ist - vgl. § 75 Abs. 20 zweiter Satz AsylG 2005 - und gegen den Erst-, Zweit- und Drittbeschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt keine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt, erscheint im gegenständlichen Fall - da die Zuständigkeiten zum Treffen von Rückkehrentscheidungen auseinanderfallen würden - im Hinblick auf die Frage des Vorliegens eines Eingriffes in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben der Beschwerdeführer mit dem Erst-, Zweit- und Drittbeschwerdeführer eine gemeinsame Entscheidung aller acht Familienangehörigen in einem Verfahren geboten, weshalb mit der Behebung der Spruchpunkte III. der angefochtenen Bescheide vorzugehen ist. Insofern ist auch vom Feststehen des Sachverhaltes gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG auszugehen.
Im Ergebnis ist daher jeweils Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Viertbeschwerdeführerin, des Fünftbeschwerdeführers, der Sechst- und Siebtbeschwerdeführerin sowie des Achtbeschwerdeführers zu beheben.
In weiterer Folge wird daher das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zunächst die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gegen den Erst-, Zweit- und Drittbeschwerdeführer zu prüfen - vgl. diesbezüglich Punkt 3.4. - und danach unter Berücksichtigung des Ergebnisses dieser Prüfung nochmals über die Rückkehrentscheidung gegen die übrigen Familienmitglieder abzusprechen haben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - im Rahmen der rechtlichen Beurteilung bereits wiedergegebenen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Im gegenständlichen Fall war die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz bereits aufgrund der vom Bundesasylamt zu recht festgestellten mangelnden Glaubhaftigkeit des individuellen Fluchtvorbringens der Beschwerdeführer zu treffen. Auch verfahrensrechtlich wurden keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen.
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