W111 1433148-2•BVwG W111 1433148-2
W111 1433148-2Tribunale amministrativo federale11 mag 2015
Bescheinigungsmittel, Haft, Ladungen, mangelnder Anknüpfungspunkt,<br/>Wiederaufnahme, Zeitpunkt
W111 1433144-2/4E
W111 1433145-2/2E
W111 1433146-2/2E
W111 1433147-2/2E
W111 1433148-2/2E
W111 1433202-2/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner DAJANI als Einzelrichter über den Antrag vom 22.01.2015 von XXXX, alle StA.
Russische Föderation, beschlossen:
A)
Der Antrag auf Wiederaufnahme der mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.11.2014, Zln. 1.) W204 1433144-1/11E, 2.) W204 1433145-1/6E, 3.) W204 1433146-1/6E, 4.) W204 1433147-1/6E, 5.) W204 1433148-1/6E, 6.) W204 1433202-1/6E, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren auf internationalen Schutz wird gemäß § 32 Abs. 1 Z 2. und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Erstantragsteller, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, gelangte am 28.08.2012 unrechtmäßig in das Bundesgebiet und stellte am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde er am 30.08.2012 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 01.10.2013 vor dem Bundesasylamt im Beisein einer Dolmetscherin für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen.
Am 04.10.2012 reiste die Ehefrau des Erstantragstellers (die nunmehrige Zweitantragstellerin), gemeinsam mit den minderjährigen Dritt- bis FünftantragstellerInnen illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag für sich sowie für ihre Kinder Anträge auf internationalen Schutz. Die Erstbefragung der Zweitantragstellerin erfolgte am gleichen Tag.
Am XXXX wurde die nunmehrige Sechstantragstellerin im Bundesgebiet geboren und für diese durch ihren gesetzlichen Vertreter am 23.01.2013 ebenfalls ein Antrag auf internationalen Schutz eingebracht.
Am 30.01.2013 wurden der Erstantragsteller und die Zweitantragstellerin im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch vom Bundesasylamt getrennt voneinander niederschriftlich einvernommen.
1.2. Mit Bescheiden vom 08.02.2013, Zln: 1.) 12 11.564-BAT, 2.) 12 14.019-BAT, 3.) 12 14.020-BAT, 4.) 12 14.021-BAT, 5.) 12 14.022-BAT und 6.) 13 00.952-BAT, wies das Bundesasylamt die Anträge aller Antragsteller auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF ab (Spruchpunkte I.). Weiters wies es die Anträge der Antragsteller auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten unter Bezugnahme auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Absatz 1 iVm 2 Absatz 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkte II.) und wies die Antragsteller gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkte III.).
1.3. Gegen diese Bescheide erhoben die Antragsteller mit Schreiben vom 20.02.2013, beim Bundesasylamt eingelangt am 21.02.2013, rechtzeitig eine gemeinsame Beschwerde an den Asylgerichtshof. Darin wurden die Bescheide des Bundesasylamtes wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Gänze angefochten.
1.4. Mit im Spruch angeführten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.11.2014 wurden die Beschwerden der antragstellenden Parteien gegen die ihre Anträge auf internationalen Schutz abweisenden erstinstanzlichen Bescheide, nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 02.10.2014, jeweils gemäß den §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz AsylG 2005 wurden die Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG jeweils für nicht zulässig erklärt.
Auszugsweise wurden den angeführten Erkenntnissen die folgenden Feststellungen zu den Personen der antragstellenden Parteien sowie deren Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates zugrunde gelegt:
(BF1 = Erstantragsteller, BF2 = Zweitantragstellerin, BF3 =
minderjähriger Drittantragsteller, BF4 = minderjährige
Viertantragstellerin, BF5 = minderjähriger Fünftantragsteller, BF6 =
minderjährige Sechstantragstellerin)
"Die BF führen die im Spruch angeführten Namen, sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe.
Der BF1 und die BF2 sind seit 2006 bzw. 2007 sowohl traditionell als auch standesamtlich verheiratet und Eltern der minderjährigen BF3 bis BF6.
Der BF1 reiste am 28.08.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Die BF2 reiste gemeinsam mit den BF3 bis BF5 am 04.10.2012 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag für sich sowie für die minderjährigen BF3 bis BF5 ebenfalls Anträge auf internationalen Schutz. Die BF6 kam am XXXX im Bundesgebiet zur Welt. Am 23.01.2013 stellte der BF1 für diese, als deren gesetzlicher Vertreter, ebenso einen Antrag auf internationalen Schutz.
In Tschetschenien lebten die BF mit den berufstätigen Eltern des BF1 in deren Haus im gemeinsamen Haushalt. Der BF1 arbeitete von 1995 bis ca. Mai/Juni 2012 in seinem Heimatland als Hilfsarbeiter auf Baustellen. Die BF2 ging in der Russischen Föderation keiner Tätigkeit nach. Die BF waren im Heimatland krankenversichert bzw. bestand und besteht für sie freier Zugang zur erforderlichen medizinischen Grundversorgung und Medikamenten. Sie bezogen Sozialleistungen, wie insbesondere Kinder- und Geburtengeld und der BF1 auch Arbeitslosengeld.
Es kann nicht verifiziert werden, ob der BF1 in der Russischen Föderation vom XXXX tatsächlich inhaftiert worden ist. Sollte dies jedoch der Fall gewesen sein, wovon hier auszugehen ist, so wird festgestellt, dass dieser wegen guter Führung nach wenigen Monaten vorzeitig entlassen worden ist und sich nach seiner Freilassung in monatlichen Abständen im Jahr 2007 sowie im April 2012 bei den Behörden melden musste. Während der Verbüßung der Haft und auch nach seiner Haftentlassung bis zur Ausreise gab es gegen ihn weder Misshandlungen noch sonstige Übergriffe. Spätestens mit Mitteilung im Amtsblatt der Russischen Föderation vom XXXX wurde der Name des BF1 von der Liste von Organisationen und Personen, zu denen Informationen vorliegen, wonach sie an extremistischen Handlungen oder an Terrorismus beteiligt sind, ausgeschlossen. Das Geburtsjahr des BF1 war in dieser Liste jedoch falsch vermerkt. Ein solcher Ausschluss erfolgt gemäß Anfragebeantwortung durch Accord, a-8171 vom 31.10.2012, dann, wenn bestätigte Angaben vorliegen, dass die Vorstrafe der Person getilgt oder gelöscht wurde.
Aufgrund unterschiedlicher Vorfälle in seiner Heimatregion wurde der BF1 in der Folge so wie auch andere Männer seines Heimatdorfes einige Male durch Behördenvertreter der Rayonsabteilung für wenige Stunden zu diesen Ereignissen befragt. Im Zuge solcher Befragungen wurde der BF1 nie länger angehalten oder gar misshandelt. Der BF1 hatte wie auch die restlichen Familienmitglieder jedenfalls nach seiner Haftentlassung im Jahr 2007 in seinem Heimatland nie konkrete persönliche Probleme.
Hinsichtlich der vorgebrachten Fluchtgründe konnte seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht festgestellt werden, dass der BF1 ab dem Jahr 2007 in seinem Heimatland durch Behörden, andere Stellen oder Privatpersonen einer gezielten Verfolgung oder Diskriminierung aufgrund seiner Verurteilung ausgesetzt war. Insbesondere konnte nicht festgestellt werden, dass der BF1 am 13.07.2012 von maskierten Männern zu Hause gesucht worden ist und nur durch Flucht einer Verschleppung und neuerlichen Inhaftierung entgangen ist. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Sicherheitsbehörden bzw. maskierte Personen den BF1 nach dessen Ausreise gesucht hätten. Die BF2 und die minderjährigen BF3 bis BF6 machten keine eigenen Fluchtgründe geltend.
Auch bei einer Rückkehr in die Russische Föderation kann keine besondere Gefährdung für die Familie festgestellt werden. (...) Die BF können bei einer Rückkehr wieder bei den Eltern des BF1 wohnen und werden von ihren Großfamilien jedenfalls unterstützt werden. Es steht ihnen auch eine innerstaatliche Fluchtalternative offen.
Die BF wohnen in Österreich im gemeinsamen Haushalt und bilden eine Kernfamilie. Keiner der Beschwerdeführer leidet an einer lebensbedrohlichen Erkrankung, der BF1 lediglich wie bereits im Heimatland an Wirbelsäulenschmerzen (diesbezüglich war er dort auch im Krankenhaus) und zudem an einer Gastritis. Operationen sind derzeit keine geplant.
(...)"
Im Rahmen seiner Beweiswürdigung hielt das Bundesverwaltungsgericht in oben angeführten Erkenntnissen vom 06.11.2014 im Wesentlichen Folgendes fest:
" (...)
II.2.7. Das Vorbringen der BF zu den fluchtbegründeten Umständen wird wie folgt gewürdigt:
(...)
Bereits das BAA hat dem BF1 geglaubt, dass dieser in der Russischen Föderation von XXXX wegen einer Verurteilung gem. § 208 StGB (Organisation einer illegalen bewaffneten Formation oder die Teilnahme an einer solchen) inhaftiert gewesen sei. Im Vorfeld zur Verurteilung sei er durch Misshandlungen gezwungen worden, ein Schriftstück zu unterschreiben, die milde Strafe und vorzeitige Entlassung seien auch auf Geldzahlungen seiner Familie zurückzuführen. Während der Haft selbst sei es zu keinerlei Übergriffen oder Misshandlungen gegen ihn gekommen. Aufgrund guter Führung sei er vielmehr vorzeitig aus der Haft entlassen worden. Dies weist der BF1 durch die Vorlage einer russischen Haftentlassungsbestätigung nach. Die Echtheit des Beweismittels kann nicht verifiziert werden, ohne die Identität des BF1 dem Heimatland preiszugeben. Allerdings ist festzuhalten, dass aus den Länderfeststellungen hervorgeht, dass es in Russland ohne weiteres möglich ist, Personenstands- und andere Urkunden zu kaufen.
Der BF1 schildert diesen Bereich seines Vorbringens jedoch durchaus glaubwürdig und gibt als weiteren Nachweis an, dass sein Name auch in der Regierungszeitung bzw. im Amtsblatt und auf einer darauf bezugnehmenden Internetseite veröffentlicht worden ist. Dies konnte durch das BAA verifiziert werden, wobei als Geburtsjahr jedoch entgegen den Identitätsdokumenten und der Haftentlassungsbestätigung des BF1 nicht XXXX angeführt ist. Trotz dieser Ungereimtheiten geht das Bundesverwaltungsgericht aber davon aus, dass dieser Teil des Vorbringens der Wahrheit entspricht, weil Name, Geburts- und Wohnort entsprechen. Der BF1 hat hier zudem durchaus gleichbleibend und in Einklang mit der BF2 berichtet, wie er sich wiederholt bei den Behörden melden und Unterschrift leisten musste. Hierfür sei er auch wiederholt aus Dagestan oder Moskau angereist, wo er als Bauarbeiter gearbeitet habe, weil dort besser bezahlt worden sei. Die Behördenvertreter hätten ihn zudem wiederholt geladen und befragt, wenn in der Region Zwischenfälle stattgefunden hätten. 2 bis 3 Mal pro Jahr seien Leute von der Wache zu ihnen gekommen (AS 63). Dies sei aber durchaus korrekt abgelaufen und er sei dabei nie geschlagen oder sonst misshandelt worden. Die Wache sei vielmehr höflich gewesen.
Aus diesem Vorbringen kann jedoch keine aktuelle asylrelevante Verfolgung abgeleitet werden. Der BF war zu einer einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden, wobei ihm 5 Monate und ein Tag Strafrest nachgesehen worden sind und auch die Untersuchungshaft entsprechend angerechnet worden ist. Das BAA hat nach entsprechenden Recherchen festgestellt, dass die Strafe des BF1 mit XXXX durch Veröffentlichung im Amtsblatt, wonach sein Name von der entsprechenden Liste genommen wurde, getilgt worden ist (unter Annahme der Personenidentität trotz falschem Geburtsjahr). Auch die Ausführungen des BF1 und der BF2 untermauern diese Recherche. So gab der BF1 glaubwürdig an, dass er sich nach der Haftentlassung häufiger, dann seltener bei der Behörde melden musste. Die BF2 betonte, dass der BF1 sich zuletzt jedenfalls noch vor Niederlegung seiner Arbeitstätigkeit im Mai/Juni 2012 bei der Rayonsabteilung gemeldet habe. Dies würde zeitlich auch mit der Tilgung der Strafe zusammenfallen. Die BF2 betonte zudem vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass der BF1 sich nach seiner Freilassung nur noch vier oder fünf Monate regelmäßig melden musste. Dies sei nur im Jahr 2007 und jedenfalls nur vor der Geburt des BF3 XXXX gewesen. Diese Angaben scheinen aber unter Berücksichtigung der vorzeitigen Entlassung durchaus plausibel. Wenn er sich 2012 wieder melden musste, fällt dies zeitlich mit der Tilgung zusammen. Offensichtlich hat die Familie auch diese abgewartet, bevor sie aus dem Heimatland ausgereist ist.
Die Vorgehensweise der Behörden, bei einer vorzeitigen Haftentlassung eine Meldepflicht in regelmäßigen Abständen zu verlangen, scheint durchaus nachvollziehbar und so stehen die diesbezüglich Ausführungen des BF1 somit auch nicht in Zweifel. Er bringt dazu auch lediglich vor, dass er sich regelmäßig melden musste und erwähnt weder Schikanen noch Übergriffe. Vielmehr betont er, seit der Haftentlassung keinerlei Probleme mit den Behörden im Heimatland gehabt zu haben. In dieses Bild passen auch seine Angaben, dass er -wie andere Männer seines Dorfes auch- bei Vorfällen im Dorf oder dem Nachbardorf von den Behörden dazu befragt worden ist. Diesbezüglich gibt er erneut keinerlei Übergriffe an, sondern erwähnt, dass er lediglich für wenige Stunden wie andere Dorfbewohner auch, befragt worden sei. Es seien bei solchen Vorfällen jeweils bis zu zehn Leute mitgenommen und verhört worden. Er selbst sei auch ein paar Mal dabei gewesen.
Diesbezüglich unglaubwürdig ist jedoch, wenn die BF plötzlich vor dem Bundesverwaltungsgericht ihr Vorbringen massiv steigern, wonach der BF1 über mehrere Jahre hinweg nicht nur 2 oder 3 Mal im Jahr (AS 235) auf diese Weise befragt worden sei, sondern vielmehr sogar 1 bis 2 Mal pro Monat mitgenommen und befragt worden sei. Dies würde im behaupteten Zeitraum von 2007 bis 2012 ca. 100 Mitnahmen umfassen.
Gleichzeitig sprach die BF2 jedoch dazu im Widerspruch nur davon, dass ihr Mann manchmal verhört worden sei und dass dies nicht derart oft gewesen sei, und der BF1 davon, lediglich einige Male von den Behörden befragt worden zu sein. Auch zur Art der Behördenkontakte gab der BF1 noch vor dem BAA an, dass die Familie im Heimatland in Ruhe gelebt hätte und die Wache höflich gewesen sei; früher hätten zudem alle ständig Ladungen bekommen, in letzter Zeit nicht mehr (AS 65). Vor dem Bundesverwaltungsgericht gab er dann jedoch an, dass er zwar nicht misshandelt worden sei, aber die Art und Weise, wie man mit ihnen gesprochen habe, sei sehr grob gewesen. Er habe mit den russischen Behörden aber nie Probleme gehabt, überhaupt habe er "in Tschetschenien einfach nur Pech" gehabt.
Insgesamt entstand dabei bei der entscheidenden Richterin der Eindruck, dass der BF1 wie festgestellt tatsächlich inhaftiert war, was aber nicht gezielt gegen seine Person gerichtet war, sondern damals im Rahmen der Kriegs-/Nachkriegssituation in Tschetschenien und durch korrupte Sicherheits- und Justizbeamte erfolgt ist, weil diese entsprechende Gelder für ein mildes Urteil und eine vorzeitige Freilassung forderten. Die darauf folgenden Behördenkontakte erfolgten im Jahr 2007 für die Dauer der nachgesehenen Freiheitsstrafe und es fanden zudem übliche und durchaus zulässige Befragungen zu Ereignissen in und um das Heimatdorf des BF1 statt. Auch diese liegen jedoch zeitlich bereits länger zurück, wie aus einzelnen Zitaten erkennbar ist. So sollen die Befragungen auch die anderen Dorfbewohner und nur einige Male den BF1 selbst betroffen haben, früher wären häufiger Ladungen gekommen, in letzter Zeit keine mehr. Auch die unterschiedlichen von den beiden BF genannten Daten der Behördenkontakte zeigen, dass diese nicht der Wahrheit entsprechen können. Damit ist aber einerseits keine Aktualität des Vorbringens gegeben, andererseits wäre dies auch nicht asylrelevant, weil zwei oder drei Befragungen im Jahr, die durchaus höflich und für nur wenige Stunden gemeinsam mit anderen Dorfbewohnern erfolgt sind, den Sicherheitsbehörden aufgrund konkreter Vorfälle im Zuge der Ermittlungen möglich sein müssen. Zudem betraf es die Bevölkerung allgemein und nicht nur den BF1. Dabei verkennt das Bundesverwaltungsgericht aber keineswegs, dass es -wie in den Länderfeststellungen auch angeführt ist- nach einer solchen Verurteilung durchaus zu asylrelevanter Verfolgung durch die Sicherheitsbehörden kommen könnte. Für den Fall des BF1 kann eine solche aufgrund seiner Angaben jedoch nicht festgestellt werden.
Als grob widersprüchlich und somit lediglich als Konstrukt zu qualifizieren, um doch noch ein asylrelevantes und zeitnahes Vorbringen zu schaffen, ist das weitere Vorbringen, wonach Maskierte den BF1 suchten, um diesen mangels den eigentlichen Tätern für den Tod an einem Beamten im Zuge einer Schießerei verantwortlich zu machen. Der BF1 hat angegeben, dass er flüchten musste, weil am 12.07.2012 eine Schießerei stattgefunden hätte und am Folgetag maskierte und bewaffnete Behördenvertreter sein Haus gestürmt und ihn gesucht hätten. Weil er sich zufällig bei einem Freund in der Nachbarschaft aufgehalten habe, habe seine Mutter in warnen und er rechtzeitig das Land verlassen können, ohne sich noch von seiner Frau und den Kindern zu verabschieden. Nur so sei er einer Verschleppung und neuerlichen Inhaftierung entgangen.
Neben dem oben angeführten gesteigerten Vorbringen der Häufigkeit der Mitnahmen und der wortgroben Art im Auftreten der Sicherheitskräfte ist zudem auffällig, dass der BF1 das angeblich von ihm Erlebte vor dem Bundesverwaltungsgericht ohne jegliche Details schilderte. Er machte dazu lediglich sehr kurze Angaben und stellte sein Vorbringen nur wenig substantiiert in den Raum. So versuchte der BF1 mit seinen Ausführungen im Laufe des Verfahrens und im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, einen Besuch von Behördenvertretern am 13.07.2013 als entscheidendes fluchtauslösendes Ereignis darzustellen, ohne annähernd darlegen zu können, was diesen Vorfall von anderen davor stattgefunden Vorfällen unterschieden hätte. Er führte im Laufe des gesamten Verfahrens an, bei den bis dahin erfolgten Mitnahmen und Verhören nie misshandelt worden oder sonstigen Bedrohungen ausgesetzt gewesen zu sein. Auch die BF2 bestätigte mit ihren Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht, die erfolgten Mitnahmen und Befragungen hätten nicht nur den BF1, sondern auch andere Männer aus ihrem Dorf betroffen - ihr Ehemann sei somit nur einer von vielen gewesen; der BF1 sei lediglich einmal 2006 vor der damaligen Verurteilung auch geschlagen worden. Der BF1 gab auf Befragen in der mündlichen Verhandlung sogar an, nach seiner Haftentlassung in seinem Heimatland nie konkrete persönliche Probleme gehabt zu haben, er habe in Tschetschenien halt Pech gehabt.
Umso weniger plausibel erscheint es, warum gerade der Vorfall vom 13.07.2013 für den BF1 eine Bedrohung solchen Ausmaßes darstellte, dass er sofort das Land verlassen musste. Die Ausführungen des BF1, die Männer seien bei diesem Vorfall anders vorgegangen als sonst und er hätte -wäre er zu diesem Zeitpunkt vor Ort gewesen- mit erheblichen Folgen rechnen müssen, gestalten sich als überaus vage und nicht nachvollziehbar. Vor allem das Vorbringen des BF1, dieser Vorfall habe deswegen eine so enorme Bedrohung für ihn dargestellt, weil erstmals maskierte Männer ihn aufgesucht hätten, wird durch die Angaben seiner Ehefrau absolut in Frage gestellt. Diese führte im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung nämlich aus, dass auch bei Mitnahmen des BF1 zuvor wiederholt maskierte Männer gekommen wären und diesen mitgenommen hätten. Vor dem BAA (AS 85) hatte sie betont, dass der BF1 alle zwei Monate vorgeladen oder abgeholt worden sei, die Männer teils maskiert gewesen seien, herumgeschrien hätten und mit automatischen Waffen gekommen wären. Aufgrund der diesbezüglich enormen Widersprüche in den Angaben der BF2 und des BF1 und den oben ausgeführten Steigerungen sowie der oberflächlichen Erzählungsweise ist nicht davon auszugehen, dass die Schilderungen der Mitnahmen der Wahrheit entsprechen und kann die plötzliche Furcht, die zur Ausreise geführt haben soll, nicht nachvollzogen werden. Nicht nachvollziehbar ist auch, weshalb die Sicherheitsbehörden, wenn sie ein solches Interesse am BF1 haben, diesen nicht auch bei dessen Nachbarn und Freunden suchen bzw. zumindest das Haus beobachten. In diesem Falle hätten diese ja festgestellt, dass die Mutter des BF1 nach Abfahrt der Maskierten sogleich zum BF1 lief, der nur wenige Häuser entfernt war. Sie brachte diesem dann ja angeblich auch unbemerkt Kleidung etc. für die Ausreise. In weiterer Folge gelingt dem BF1 dann problemlos die Ausreise nach Inguschetien und in der Folge Moskau, wo er sich ohne jegliche Zwischenfälle bei Verwandten aufhalten konnte. Wenn aber nun auch keine Besorgnis der Mutter bestand, den BF1 gleich persönlich zu informieren, so ist nicht verständlich, weshalb die BF2 und die minderjährigen Kinder sich nicht zumindest noch vom BF1 verabschiedet haben sollen. Dieser Teil des Fluchtvorbringens kann somit nicht der Wahrheit entsprechen.
Dass von dem geschilderten Vorfall am 13.07.2013 keine besondere Gefahr für den BF1 ausgegangen ist, lässt sich auch daraus schließen, dass der BF1 keine näheren Details zu diesem Vorfall angeben kann. Auch wenn er selbst nicht vor Ort gewesen war, müsste er in diesem Fall doch trotzdem mehr Einzelheiten und Details offenbaren können, insbesondere über den Ablauf des Besuchs der maskierten Männer an diesem Tage. Es erscheint nicht plausibel, dass der BF1 sein Leben in seinem Heimatland aufgibt und ausreist, ohne sich auch nur von seiner Familie zu verabschieden, nur weil ihm seine Mutter erzählte, dass (abermals) maskierte Männer vor Ort gewesen seien und nach ihm gesucht hätten. Es widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, solche Schritte zu setzen, ohne hinreichend informiert zu sein oder nachgefragt zu haben. Hätte der konkrete Vorfall somit wirklich fluchtauslösende Elemente beinhaltet, hätte die Mutter des BF1 diesen vollständig über alle Einzelheiten informiert und könnte der BF1 somit auch mehr über den Vorfall berichten. Der BF1 konnte jedoch lediglich angeben, dass die Männer etwa 20-30 Minuten vor Ort gewesen seien, seine Familie beschimpft hätten und man dem BF1 vorgeworfen habe, in Zusammenhang mit einer Schießerei am Vortag zu stehen. Nicht nur, dass diese Angaben des BF1 einstudiert wirkten, stellten sich auch die Ausführungen der BF2, die im Zeitpunkt des Besuches der maskierten Männer gegenwärtig war, als äußerst vage und oberflächlich dar. Weder von sich aus noch auf konkretes Befragen legte die BF2 in der mündlichen Beschwerdeverhandlung Einzelheiten oder Details zu diesem Vorfall offen.
Zuletzt zeigt sich auch mit den Ausführungen des BF1 und der BF2 um die vorgebrachte Schießerei, die dem BF1 von den maskierten Männern angelastet hätte werden sollen, dass der BF1 lediglich bemüht war, eine asylrelevante Geschichte zu konstruieren. Nicht nur, dass die Vorgehensweise der Behörden, bei Vorfällen den BF1 aufzusuchen und ihn zu befragen, der gängigen Praxis der letzten Jahre entsprochen hätte, ergeben sich auch in den Ausführungen des BF1 und in jenen der BF2 erhebliche Widersprüche zu den Ereignissen in der Nacht vom 12.07.2012, in der sich der vorgebrachte Schusswechsel ereignet haben soll. So seien laut der BF2 die geschilderten Schüsse um 21 oder 22 Uhr gefallen und hätte sie, der BF1 und dessen Mutter sich in diesem Zeitpunkt im Hof ihres Hauses befunden, Tee getrunken und so die Schüsse wahrnehmen können. Der BF1 führte hingegen aus, dass man die Schüsse gegen Mitternacht vernommen und sich zu diesem Zeitpunkt zusammen im Haus aufgehalten habe bzw. gab er in seiner Erstbefragung im Rahmen der Stellung seines Antrages auf internationalen Schutz sogar an, dass lediglich seine Mutter ihn über Schüsse informiert habe. Auch vor dem Bundesverwaltungsgericht gab er an, dass die Maskierten die Mutter nach ihm gefragt hätten, weil es angeblich eine Schießerei irgendwo dort gegeben habe und auf die Frage, was er darüber wisse, dass er nur davon gehört habe. Er habe erst in Inguschetien davon erfahren. Erst auf Vorhalt der Widersprüche gab er dann an, er hätte die Schüsse doch selbst gehört. Der BF1 versuchte damit im Verfahren einen auslösenden Vorfall für seine Ausreise zu konstruieren, den es aufgrund der Widersprüche, wenig plausiblen und nicht detaillierten Angaben keinesfalls gegeben haben kann. Festzuhalten ist vielmehr, dass der BF1 stets angegeben hat, dass er seit 2007 keinen Übergriffen ausgesetzt war, immer bei der Familie und nie versteckt leben musste und er auch einer Arbeitstätigkeit nachgehen konnte, weshalb auch das Argument ins Leere gehen muss, dass er keine offizielle Arbeit mehr bekommen habe. Vielmehr gab er auch an, als Hilfsarbeiter in anderen Teilen der russischen Föderation gearbeitet zu haben, nicht weil ihm dies in Tschetschenien nicht möglich war, sondern weil er dort dafür besser bezahlt bekommen habe. Zudem habe jeder im Dorf gewusst, dass er zu Unrecht verurteilt worden sei. Seine Arbeitstätigkeit musste er aufgrund von Rückenproblemen jedoch im Frühsommer 2012 aufgeben. Weil das Fluchtvorbringen äußert konstruiert wirkt, ist deshalb davon auszugehen, dass der BF1 auf wirtschaftlichen und / oder medizinischen Gründen nach Österreich gekommen ist. Zudem hatte er erfahren, dass sein Cousin aufgrund der für dauerhaft unzulässigen Ausweisung in Österreich bleiben kann.
Die ans Licht kommenden Widersprüche in seinen Aussagen bzw. in einer Gegenüberstellung seiner Aussagen zu jenen der BF2, erschüttern zudem seine persönliche Glaubwürdigkeit, ebenso wie der Versuch, ein Bild einer Diskriminierung zu zeichnen. So behauptet er neben der unglaubwürdigen, oben angeführten Diskriminierung am Arbeitsmarkt entgegen den Länderfeststellungen und den Erfahrungen der entscheidenden Richterin, es würde im Heimatland keine Sozialleistungen geben, das wäre ein Märchen, wobei er in der Folge dann auf Vorhalt zugibt, doch Kinder- und Geburtengeld erhalten zu haben, seine Mutter beziehe Pension, er sei im Krankenhaus und beim Arzt gewesen und die BF2 gibt sogar an, der BF1 hätte doch Arbeitslosengeld bezogen. Festzuhalten ist auch, dass der BF1 über Identitätsdokumente verfügt/e. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens kam die erkennende Einzelrichterin zu dem Schluss, dass der BF1, durch eine übertriebene Darstellung der soeben dargelegten Tatsachen und seiner Situation im Heimatland, gegenständlich jedoch nur darauf Bedacht war, ein asylrelevantes Konstrukt zu konstruieren, um eine Verfolgung seiner Person glaubhaft zu machen.
Dem Fluchtvorbringen des BF1 konnte somit aufgrund nicht nachvollziehbarer Ausführungen kein Glauben geschenkt werden. Zudem trat der BF1 in seiner Beschwerde den Feststellungen des Bundesasylamtes nicht in ausreichendem Maße entgegen und hat sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht das Fluchtvorbringen als eindeutig nicht plausibel und teilweise widersprüchlich und unglaubwürdig dargestellt. Abschließend ist festzuhalten, dass der BF1 in der mündlichen Beschwerdeverhandlung in entscheidenden Fragen nur sehr vage und kurz antwortete, somit keinen um sachliche Angaben bemühten positiven Eindruck hinterließ, sondern vielmehr den Eindruck einer einstudierten und konstruierten Geschichte vermittelte.
Die BF2 hat weder für sich, noch sie oder der BF1 für ihre minderjährigen Kinder, die BF3 bis BF6, eigene Fluchtgründe geltend gemacht. Vielmehr wurde betont, dass lediglich der BF1 im Heimatland bedroht worden sei, auch nach dessen Ausreise sei wiederholt nach ihm gefragt worden. Es seien aber die BF2 bis BF5 im Heimatland nicht selbst bedroht worden, es habe auch keinerlei Vorfälle gegeben. Lediglich der BF1 sei im Heimatland einer Bedrohung ausgesetzt gewesen bzw. müsse eine solche im Falle einer Rückkehr erwarten. Die Bedrohung der restlichen Familienmitglieder leite sich lediglich vom Fluchtvorbringen des BF1 ab. Weil aber das Vorbringen des BF1 als nicht glaubwürdig einzustufen war, kann auch das in den Raum gestellte Vorbringen, es sei nach dem BF1 gefragt worden, ebenso wenig als glaubwürdig festgestellt werden, die die Befürchtung einer Verfolgung der anderen Familienmitglieder, gegen die es nie Übergriffe etc. gegeben habe.
Das Bundesverwaltungsgericht kam - wie das Bundesasylamt - nach gesamtheitlicher Würdigung des Vorbringens der BF und insbesondere dem in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck der mit der Rechtssache betrauten Einzelrichterin somit zu dem Schluss, dass die Flucht begründenden Umstände der BF nicht glaubhaft sind und nicht den Tatsachen entsprechen sowie somit nicht den Anforderungen der Genfer Flüchtlingskonvention genügen.
II.2.8. Dass im Falle einer Rückkehr keine besondere Gefährdung für die Familie der BF festgestellt werden konnte, beruht darauf, dass die BF soweit gesund sind, im Heimatland über zahlreiche Verwandte verfügen, dort, wie vor ihrer Ausreise im Elternhaus des BF1 leben können und die BF wenn nötig, von ihren Familien, denen es wirtschaftlich gut geht, Unterstützung erwarten können. Ausreichende medizinische Versorgung und ein ausreichendes Sozialsystem sind gemäß den Länderfeststellungen vorhanden.
II.2.9. Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und wurden auch von den BF nicht substantiiert in Frage gestellt. Das bloße in den Raum Stellen, dass es sich dabei um ein "Märchen" handle, kann angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen für die erkennende Einzelrichterin keinen Grund schaffen, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in der Russischen Föderation zugrunde gelegt werden konnten.
(...)"
1.5. Die angeführten Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.11.2014 wurden den antragstellenden Parteien am 13.11.2014 rechtswirksam zugestellt.
1.6. Mit Schreiben vom 16.01.2015, beim Bundesverwaltungsgericht am 22.01.2015 eingelangt, beantragten die Erst- bis SechstantragstellerInnen die Wiederaufnahme ihrer mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.11.2014 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren und begründeten dies im Wesentlichen mit dem nachträglichen Hervorkommen neuer Beweismittel, welche voraussichtlich sowohl in Hinblick auf § 3, als auch §§ 8 und 10 AsylG, eine andere Entscheidung herbeigeführt hätten, wären sie im anhängigen Verfahren berücksichtigt worden. Der Erstantragsteller habe nach Erhalt des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts Kontakt zu seiner in Tschetschenien ansässigen Schwester aufgenommen und jene um Hilfe bei der Beschaffung seines Gerichtsurteils aus dem Jahr 2007 gebeten, nachdem er anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auf die Wichtigkeit der Vorlage desselben hingewiesen worden wäre; Am 10.01.2015 habe ihn seine Schwester telefonisch kontaktiert und ihm mitgeteilt, das Gerichtsurteil im Haus der Eltern gefunden zu haben. Zu dieser Gelegenheit habe ihm seine Schwester überdies mitgeteilt, dass die Miliz zu einem früheren Zeitpunkt eine an den Erstantragsteller gerichtete Ladung für den 05.12.2014 hinterlassen habe. Am 12.01.2015 habe die Schwester das Gerichtsurteil vom XXXX sowie die Ladung der Miliz für den 05.12.2014 auf elektronischem Weg an den Rechtsberater des Beschwerdeführers übermittelt. Nach Erhalt des Gerichtsurteils habe der Erstantragsteller seinen Cousin XXXX angerufen, welcher ihn bei dieser Gelegenheit davon in Kenntnis gesetzt hätte, dass ein ehemaliger näher bezeichneter Mithäftling des Erstantragstellers nunmehr ebenfalls in Österreich aufhältig wäre. Dieser könne belegen, dass der Erstantragsteller mit ihm gemeinsam in Tschetschenien in Haft gewesen und nach demselben Tatbestand verurteilt worden sei, weshalb dessen zeugenschaftliche Einvernahme beantragt werde. Da das Beweismittel des Gerichtsurteils bereits im wiederaufzunehmenden Verfahren vorhanden gewesen sei, dessen Vorlage dem Erstantragsteller jedoch ohne dessen Verschulden erst jetzt möglich geworden wäre, sei der Antrag auf Wiederaufnahme berechtigt. Auch die zweiwöchige Frist sei gewahrt, da das gefundene Schriftstück dem Erstantragsteller am 10.01.2015 übermittelt worden sei und er dieses am 12.01.2015 seinem Rechtsberater zugestellt habe. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.11.2014 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren wiederaufnehmen und im wiederaufgenommenen Verfahren zumindest den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen.
Unter einem wurden die angesprochenen Beweismittel ? das Gerichtsurteil vom XXXX, die Ladung für den 05.12.2014 ? sowie die Niederschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 02.10.2014 und die empfangene E-Mail der Schwester des Erstantragstellers übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
1.2. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Abweisung des Antrags auf Wiederaufnahme
2.1. Gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Abs. 3 leg. cit. lautet: Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
In der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (2009 der Beilagen, XXIV. GP) ist festgehalten, dass die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im VwGVG weitgehend den Bestimmungen der §§ 69 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz entsprechen. Durch den Ausschluss der Anwendung des IV. Teiles des AVG ist das AVG in diesem Bereich für unanwendbar erklärt worden, wobei aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmung und ähnlichen Formulierung der Bestimmung des § 32 Abs. 1-3 VwGVG mit § 69 AVG die bisher ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen sinngemäß anzuwenden sind bzw. die bisherigen Judikaturrichtlinien zu § 69 AVG herangezogen werden können.
2.2. Der gegenständliche Antrag zielt darauf ab, die mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.11.2014 in Hinblick auf Asyl und subsidiären Schutz rechtskräftig abgeschlossenen vorangegangenen Verfahren der antragstellenden Parteien aufgrund - in Bezug auf das Verfahren des Erstantragstellers ? neu hervorgekommener Beweismittel im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG wiederaufzunehmen.
Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nur auf solche Tatsachen, das heißt Geschehnisse im Seinsbereich (vgl. VwGH 15. 12. 1994, 93/09/0434; 4. 9. 2003, 2000/17/0024) oder Beweismittel, das heißt Mittel zur Herbeiführung eines Urteiles über Tatsachen (vgl. VwGH 16. 11. 2004, 2000/17/0022; 24. 4. 2007, 2005/11/0127), gestützt werden, die erst nach Abschluss eines Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten.
Es muss sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht aber um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel ("nova producta" bzw. "nova causa superveniens") (vgl. VwGH 17. 2. 2006, 2006/18/0031; 7. 4. 2000, 96/19/2240, 20. 6. 2001, 95/08/0036; 18.12.1996, 95/20/0672; 25. 11. 1994, 94/19/0145; 25. 10. 1994, 93/08/0123; 19. 2. 1992, 90/12/0224 u.a.).
2.3. Die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.11.2014, mit denen die vorangegangenen Verfahren der antragstellenden Parteien auf internationalen Schutz hinsichtlich der Nichtgewährung der Flüchtlingseigenschaft und des Status der subsidiär Schutzberechtigten jeweils rechtskräftig abgeschlossen worden waren, wurden den AntragstellerInnen am 13.11.2014 zugestellt und mit dieser Zustellung gegenüber den antragstellenden Parteien erlassen. Gegenständlich wurde zur Begründung der Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmegesuches geltend gemacht, dass dem Erstantragsteller erst am 10.01.2015 zur Kenntnis gelangt sei, dass es seiner Schwester gelungen wäre, das seiner Inhaftierung zugrunde liegende Gerichtsurteil im Elternhaus in Tschetschenien ausfindig zu machen. Das Schriftstück sei dem Erstbeschwerdeführer am gleichen Tag übermittelt und am 12.01.2015 an den Rechtsberater weitergeleitet worden.
Ferner wurde ein ehemaliger Mithäftling des Erstantragstellers als Zeuge benannt, um über eigene Wahrnehmungen bezüglich der durch den Erstantragsteller vorgebrachten Geschehnisse vor dessen Ausreise aus dem Herkunftsstaat, konkret die stattgefundene Verurteilung und Inhaftierung, zu berichten, womit das genannte Beweismittel zum Zeitpunkt des Abschlusses des wiederaufzunehmenden Verfahrens bereits vorhanden gewesen sei.
Auch das Erfordernis, wonach eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht mehr zulässig sein darf, ist gegeben, zumal die sechswöchige Frist zur Erhebung einer außerordentlichen Revision zum Zeitpunkt der Einbringung des Antrages auf Wiederaufnahme bereits verstrichen war.
Mit Einlangen des Antrages am 22.01.2015 sind daher sowohl die in § 32 Abs. 2 VwGVG geforderte objektive Frist von drei Jahren, als auch - ausgehend von der Behauptung, das Auffinden des Gerichtsurteiles sei dem Erstantragsteller am 10.01.2015 bekannt geworden ? die subjektive Frist von zwei Wochen ab Kenntniserlangung des Wiederaufnahmegrundes, erfüllt.
Die formalen Voraussetzungen zur Einbringung eines Antrages auf Wiederaufnahme sind daher im gegenständlichen Verfahren insofern als erfüllt anzusehen.
Insoweit im Antrag auf Wiederaufnahme darüber hinaus auf den Erhalt einer behördlichen Ladung für den 05.12.2014 Bezug genommen wird, so ist festzuhalten, dass das Datum deren Eintreffens - und somit der Umstand ob diese bereits vor Abschluss des vorangegangen Verfahrens auf internationalen Schutz vorgelegen hat - aus den Ausführungen im Schriftsatz bzw. aus deren Übersetzung nicht eindeutig hervorgeht. Wie sogleich unter Punkt II.2.5. aufzuzeigen, wäre allerdings selbst bei Erfüllen der formalen Voraussetzungen der Erhalt der erwähnten Ladung nicht dazu geeignet, eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu begründen, weshalb eine abschließende Beurteilung dieser Frage im vorliegenden Fall unterbleiben kann.
Vollständigkeitshalber wird angemerkt, dass eine Wiederaufnahme im gegenständlichen Verfahren lediglich in Hinblick auf die Entscheidung hinsichtlich der Nichtgewährung der Flüchtlingseigenschaft sowie des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Betracht käme, zumal hinsichtlich der (ursprünglichen) Beschwerden über die Ausweisungsentscheidung gemäß § 10 AsylG 2005 infolge Zurückverweisung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.11.2014 - das diesbezügliche Verfahren ist derzeit vor dem BFA anhängig ? noch keine rechtskräftige Entscheidung vorliegt.
2.4. Im Übrigen genügt das Hervorkommen neuer Tatsachen und Beweise allein aber nicht, um das Verfahren wieder aufzunehmen. Es handelt sich bei diesem "Neuerungstatbestand" nämlich um einen relativen Wiederaufnahmegrund und ist für eine Wiederaufnahme weiters erforderlich, dass die neuen Tatsachen und Beweise voraussichtlich auch zu einem anderen Verfahrensergebnis führen würden (vgl. VwGH 14. 6. 1993, 91/10/0107; 27. 9. 1994, 92/07/0074; 22. 2. 2001, 2000/04/0195).
Die neuen Tatsachen müssen die Richtigkeit des angenommenen Sachverhaltes in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen (nova reperta). Neue Beweismittel dürfen nur geltend gemacht werden, wenn die zu beweisende Tatsache im abgeschlossenen Verfahren geltend gemacht wurde, die in Rede stehenden Beweismittel aber erst nach Abschluss des Verfahrens hervorkamen (Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6 § 69 Rz 7).
Es muss sich also um neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel handeln, die den Sachverhalt betreffen und die, wenn sie schon im wieder aufzunehmenden Verfahren berücksichtigt worden wären, zu einer anderen Feststellung des Sachverhaltes und voraussichtlich zu einem im Hauptinhalt des Spruchs anders lautenden Bescheid geführt hätten (VwGH 30.06.1998, 98/05/0033; 20.12.2005, 2005/12/0124; Mannlicher/Quell AVG § 69 Anm 6).
2.5. Verfahrensgegenständlich hätten die vorgelegten Beweismittel jedoch weder allein, noch in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens, voraussichtlich eine im Hauptinhalt des Spruches anders lautende Entscheidung herbeigeführt:
Der Erstantragsteller machte im Rahmen seines Wiederaufnahmeantrages zum Beweis seiner in Tschetschenien erlittenen fünfmonatigen Inhaftierung im Jahr 2007 einerseits das zwischenzeitliche Auffinden des seiner Haft zugrunde liegenden Gerichtsurteils vom XXXX geltend, andererseits benannte er einen Mithäftling als Zeugen, dessen Aufenthalt in Österreich ihm nach Übermittlung des erwähnten Gerichtsurteils bekannt geworden sei.
Den Ausführungen im Antrag auf Wiederaufnahme zufolge, wurde die Verwertung dieser Beweise dem Erstantragsteller ohne dessen Verschulden erst nachträglich möglich und ergaben sich im gegenständlichen Verfahren keine Hinweise auf ein etwaiges Verschulden des Erstantragstellers, das Gerichtsurteil sowie die Kontaktdaten des Zeugen nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt übermittelt bzw. benannt zu haben.
Die Vorlage des Gerichtsurteils sowie die Benennung bzw. eine allfällige Einvernahme des im Wiederaufnahmeantrag angeführten Zeugen muss im gegenständlichen Verfahren jedoch als nicht dazu geeignet angesehen werden, im wiederaufgenommenen Verfahren voraussichtlich ein anderes Verfahrensergebnis herbeizuführen:
Beide der genannten Beweismittel bezwecken die Glaubhaftmachung der erfolgten Verurteilung und daran anschließenden Inhaftierung des Erstantragstellers in Tschetschenien im Jahr 2007.
Dazu ist anzuführen, dass dieser Aspekt des Vorbringens des Erstantragstellers bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.11.2014 - wie auch bereits im angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes ? als glaubwürdig (wenn auch nicht als erwiesen) erachtet und demgemäß den Feststellungen und rechtlichen Erwägungen des erkennenden Gerichtes zugrunde gelegt worden ist (vgl. insb. die Seiten 19, 63 und 65 des Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.11.2014, dessen wesentliche Inhalte oben unter Punkt 1.5. wiedergegeben wurden).
Die Inhaftierung des Erstantragstellers im Jahr 2007 wurde im vorangegangenen Verfahren sohin bereits als Teil des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes berücksichtigt, doch konnte darin kein asylrelevanter Sachverhalt erblickt werden. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes seien die Verurteilung und erlittene Haft nicht gezielt gegen die Person des Erstantragstellers gerichtet gewesen, sondern sei diese im Rahmen der Kriegs-/Nachkriegssituation durch korrupte Sicherheits- und Justizbeamte erfolgt, welche entsprechende Geldzahlungen für ein mildes Urteil bzw. vorzeitige Haftentlassung gefordert hätten. Dem diesbezüglichen Vorbringen des Erstantragstellers hätte es überdies an Aktualität gemangelt, zumal er seinen Angaben zufolge seit Haftentlassung keinerlei Probleme mit den Behörden in der Heimat gehabt hätte.
Ebensowenig konnte aus dem - ebenfalls bereits im vorangegangenen Verfahren für glaubwürdig befundenen - Vorbringen des Erstantragstellers, wonach er sich wiederholt bei den Behörden habe melden müssen und zudem behördlich geladen und befragt worden sei, wenn es in der Region Zwischenfälle gegeben habe, ein asylrelevanter Sachverhalt abgeleitet werden, zumal die geschilderten Kontakte mit den Behörden den Angaben des Erstantragstellers zufolge korrekt abgelaufen seien, es zu keinen Misshandlungen seiner Person gekommen sei und eine regelmäßige behördliche Meldepflicht in Anbetracht der vorzeitigen Haftentlassung, wie auch die erfolgten Befragungen des Erstantragstellers zu Vorfällen im Dorf - von welchen andere Dorfbewohner im gleichen Maße betroffen gewesen wären ? als durchaus nachvollziehbar erscheinen würden (vgl. Seiten 63 f des Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.11.2014).
Der den Angaben des Erstantragstellers zufolge unmittelbar für seinen Ausreiseentschluss kausale Vorfall, wonach maskierte Personen im Juli 2012 nach ihm gesucht hätten, wurde durch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis vom 06.11.2014 hingegen aufgrund ausführlich dargestellter Widersprüchlichkeiten sowie aufgrund detailarmer und wenig plausibler Schilderungen als bloßes Konstrukt zur Schaffung eines zeitnahen und asylrelevanten Vorbringens qualifiziert (vgl. Seiten 65 ff des Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.11.2014).
Die Nichtglaubhaftmachung einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr beruhte laut nachvollziehbaren Erwägungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.11.2014 sohin gerade nicht auf der Annahme der Unglaubwürdigkeit der durch den Erstantragsteller geschilderten Verurteilung und Inhaftierung, weshalb ein nunmehriger Beweis derselben durch Vorlage des Gerichtsurteils bzw. Befragung eines Mithäftlings des Erstantragstellers zu keinem anderen Ergebnis im Rahmen eines wiederaufgenommenen Verfahrens hätte führen können, da die zu beweisenden Umstände im vorangegangen Verfahren, wie dargelegt, bereits als glaubwürdig erachtet und als Teil des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes festgestellt worden waren.
Auch der Umstand, dass die im nunmehr übermittelten Gerichtsurteil verhängte gerichtliche Strafe (wie bereits im vorangegangenen Verfahren berücksichtigt) zwischenzeitlich bereits getilgt ist, zeigt, dass vor diesem Hintergrund kein Hinweis auf das Vorliegen einer aktuellen Gefährdungssituation und sohin allenfalls eines Anhaltspunktes für ein anderes lautendes Verfahrensergebnis im Falle einer Wiederaufnahme erblickt werden kann.
Die durch den Erstantragsteller geltend gemachten neu hervorgekommenen Beweismittel sind daher allesamt nicht geeignet, eine Wiederaufnahme seines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens auf internationalen Schutz zu begründen, zumal diese auf keine Entkräftung der für die Qualifizierung seines Vorbringens als unglaubwürdig bzw. nicht asylrelevant maßgeblichen Widersprüchlichkeiten gerichtet sind, sondern durchwegs auf einen bereits im abgeschlossenen Verfahren als glaubwürdig - jedoch nicht asylrelevant -gewerteten Sachverhaltsaspekt Bezug nehmen.
Insofern der Erstantragsteller darüber hinaus durch die Vorlage einer Ladung für den 05.12.2014 aktuelles behördliches Interesse an seiner Person zu konstatieren versucht, so ist darauf hinzuweisen, dass - sofern es sich hierbei nicht um ein Beweismittel handelt, welches erst nach rechtskräftigem Abschluss des vorangegangenen Verfahrens auf internationalen Schutz entstanden ist (vgl. II.2.3.) ? aus dem bloßen Erhalt einer behördlichen Ladung noch kein asylrelevanter Sachverhalt geschlossen werden kann, zumal es einer solchen jedenfalls an der für die Asylgewährung nötigen Eingriffsintensität mangeln würde (VwGH 7. 9. 2000, 2000/01/0153). Aufgrund der (teilweisen) Unglaubwürdigkeit des bisherigen Vorbringens (v.a. auch im Erstverfahren) kann zudem auch nicht ausgeschlossen werden, dass es sich gegenständlich um ein Gefälligkeitsschreiben handelt. Die Beweiskraft des vorgelegten Dokumentes ist aber jedenfalls nicht (in ausreichendem Maße) gegeben.
Die neu hervorgekommenen Beweismittel sind fallgegenständlich sohin nicht geeignet, alleine oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens, ein im Hauptinhalt des Spruches anderslautendes Ergebnis herbeizuführen.
2.6. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Frau des Erstantragstellers sowie dessen vier minderjährige Kinder (durch ihre gesetzliche Vertretung) im vorangegangen inhaltlichen Verfahren keine eigenen Verfolgungsgründe vorgebracht haben und auch die nunmehr geltend gemachten Wiederaufnahmegründe ausschließlich auf das Verfahren des Erstantragstellers Bezug genommen haben, weshalb hinsichtlich der Verfahren der Mitglieder seiner Kernfamilie, der Zweitantragstellerin und der minderjährigen Dritt- bis SechstantragstellerInnen, zu keinem anderen Ergebnis gelangt werden konnte.
2.7. Der Antrag auf Wiederaufnahme der am 06.11.2014 rechtskräftig abgeschlossenen inhaltlichen Vorverfahren des Erstantragstellers und seiner Familienmitglieder war sohin spruchgemäß abzuweisen.
2.8. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage als geklärt erschien und es sich bei der Einordnung, ob die Eignung eines vorgebrachten Wiederaufnahmegrundes vorliegt, um eine Rechtsfrage handelt (vgl. VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159; Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 32 VwGVG Anm. 9), konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm. § 24 VwGVG die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben (vgl. VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die ordentliche Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG erweist sich insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und keinerlei Rechtsfragen ? schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung ? aufwirft. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.
In der rechtlichen Beurteilung hinsichtlich des Nichtvorliegens der Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme der zuvor mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts rechtskräftig abgeschlossenem Verfahren verweist das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung auf die umfassende höchstgerichtliche Judikatur des Verwaltungs- und des Verfassungsgerichtshofes.
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