BVwG G306 2012991-1

G306 2012991-1Tribunale amministrativo federale11 mag 2015

Regest

Aufenthaltsverbot aufgehoben, Gefährdungsprognose, Intensität,<br/>strafrechtliche Verurteilung

Testo completo

BVwG G306 2012991-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G306.2012991.1.00

Spruch

G306 2012991-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX,

StA. Rumänien, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.08.2014, Zl. 1024167910/14775096, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 iVm

§ 27 VwGVG ersatzlos b e h o b e n.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgericht für Strafsachen XXXX vom XXXX, Zahl XXXX aufgrund des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 15, 127, 130, erster Fall StGB sowie des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 8 Monate bedingt auf drei Jahre, rechtskräftig verurteilt. Die BF versuchte gewerbsmäßig, indem sie dem Verfügungsberechtigten eine Bankomatkarte entwendete und mit dieser versuchte Bargeldbeträge zu beheben sowie im bewussten und gewollten Zusammenwirken dem Verfügungsberechtigten eines Drogeriemarktes Kontaktlinsen, eine Reinigungslösung für Kontaktlinsen und ein Parfüm im Gesamtwert von € 43,50 zu entwenden und durch deren Zueignung sie sich unrechtmäßig zu bereichern. Als mildernd erkannte das Strafgericht das Geständnis, dass es teilweise beim Versuch geblieben war, die Unbescholtenheit, die Tatbegehung im Alter unter 21 Jahren und als erschwerend das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen sowie die mehrfache Tatbegehung, an.

2. Die BF wurde mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Wien, vom 08.07.2014 vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt. Das Schreiben wurde am 11.07.2014 zur Abholung hinterlegt. Eine Behebung seitens der BF hat jedoch nie stattgefunden. Die BF hat daher keine Stellungnahme abgegeben.

3 . Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 26.08.2014, durch Hinterlegung am 29.08.2014 nachweislich rechtskräftig zugestellt, wurde über der BF gemäß § 67 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot verhängt (Spruchpunkt I.); gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde ein Durchsetzungsaufschub von Amts wegen nicht gewährt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerde gegen dem Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt III.).

In ihrer Begründung führte die belangte Behörde zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass die BF zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, wobei 8 Monate bedingt auf 3 Jahre nachgesehen wurden rechtskräftig am XXXX vom Landesgericht für Strafsachen XXXX verurteilt worden wäre. Die BF würde nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen. Zu Österreich bestünden keine familiären Beziehungen. Die BF sei lediglich als Kriminaltouristin eingereist und sei straffällig geworden. Sie sei nicht bereit sich an die österreichischen Rechtsvorschriften zu halten. Somit bestehe eine erhebliche Gefahr, dass sie wieder straffällig werden würde. Das Verhalten der BF würde eine massive Gefährdung des Grundinteresses der Gesellschaft am Schutz fremden Vermögens darstellen. Aufgrund dieses Verhaltens sei es nicht möglich eine günstige Zukunftsprognose zu erstellen.

4. Mit Schreiben vom 07.10.2014, beim BFA am 09.10.2014 eingelangt, brachte die BF gegen den oben angeführten Bescheid die Beschwerde ein. Darin wurde zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, dass es unrichtig sei, dass die BF sich lediglich als Kriminaltouristin in Österreich aufhalten würde. Die BF würde in Österreich die Tätigkeit einer Prostituierten nachgehen. Auf Grund dieser Tätigkeit würde die BF über ein legales Einkommen verfügen und bestehe daher keine nachhaltige Gefährdung der öffentlichen Sicherheit in Österreich. Die BF würde nicht, wie im Bescheid angeführt, dauerhaft in Rumänien leben sondern hätte auch hier soziale Kontakte. Die BF beantrage die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und den Bescheid des BFA dahingehend abzuändern, dass kein Aufenthaltsverbot verhängt werde.

Der gegenständliche Beschwerdeakt wurde vom BFA am 14.10.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

5. Mit Erkenntnis vom 24.10.2014, Zl. G306 2012991-1/2E wurde der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG auf 2 Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wurde der angefochtene Bescheid bestätigt. Die Revision wurde gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig erkannt.

6. Am 11.12.2014 langte am Bundesverwaltungsgericht die Außerordentliche Revision der BF ein.

7. Mit seinem Erkenntnis vom 19.02.2015, Zl. Ra 2014/21/0059 hob der Verwaltungsgerichthof das mit außerordentlichen Revision bekämpfte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Zusammengefasst führte der Verwaltungsgerichthof im Wesentlichen aus, dass es schon von vornherein an einer ausreichenden Grundlage für eine taugliche Gefährdungsprognose im Sinne des § 67 Abs. 1 FPG mangle. Eine nachvollziehbare Gefährdungsannahme sei nicht zu erblicken, und stelle sich die Frage, warum angesichts der in Treffen geführten Umstände die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes nicht überhaupt zu unterbleiben hatte.

8. Am 15.04.2015 langten in der zuständigen Gerichtsabteilung die bereits archivierten Akte der BF ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die BF ist rumänische Staatsangehörige und ist am 31.10.1994 in Ors. Nasaud Jud., Rumänien geboren. Die BF ist somit EWR-Bürgerin im Sinne des § 2 Abs 4 Z 8 FPG idgF.

Mit Urteil des Landesgericht für Strafsachen XXXX vom 28.05.2014, Zahl 162 Hv 76/14f wurde die BF aufgrund des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach

§§ 15, 127, 130, erster Fall StGB sowie des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon

8 Monate bedingt auf drei Jahre, rechtskräftig verurteilt. Die BF versuchte gewerbsmäßig, indem sie dem Verfügungsberechtigten eine Bankomatkarte entwendete und mit dieser versuchte Bargeldbeträge zu beheben sowie im bewussten und gewollten Zusammenwirken dem Verfügungsberechtigten eines Drogeriemarktes Kontaktlinsen, eine Reinigungslösung für Kontaktlinsen und ein Parfüm im Gesamtwert von € 43,50 zu entwenden und durch deren Zueignung sich unrechtmäßig zu bereichern. Als mildernd erkannte das Strafgericht das Geständnis, dass es teilweise beim Versuch geblieben war, die Unbescholtenheit, die Tatbegehung im Alter unter 21 Jahren und als erschwerend das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen sowie die mehrfache Tatbegehung, an

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts.

2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, der BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf der Kenntnis und Verwendung der rumänischen Sprache. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person der BF im gegenständlichen Verfahren.

Die Feststellung hinsichtlich der strafrechtlichen Verurteilung stützt sich auf das genannte Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX sowie aus der Strafregister Auskunft.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem

1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG. (Z. 3).

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 i. d.F. BGBl.

I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Zu Spruchteil A):

2.2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2.2.2. Im gegenständlichen Fall hat sich ergeben, dass der von der belangten Behörde erlassene Bescheid ersatzlos zu beheben war und zwar aus folgenden Gründen:

Das bekämpfte Aufenthaltsverbot wurde auf § 67 Abs. 1 und 2 FPG gestützt. Danach ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in der Dauer von höchstens zehn Jahren (u.a.) gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

Wie unter Punkt I/7 bereits ausgeführt, kam der Verwaltungsgerichtshof in seinem genannten Erkenntnis zur Auffassung, dass eine nachvollziehbare Gefährdungsannahme im Erkenntnis nicht zu erblicken sei, und stelle er sich die Frage, warum angesichts der ins Treffen geführten Umstände die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes nicht überhaupt zu unterbleiben hatte.

Das Bundesverwaltungsgericht vermag im vorliegenden Fall nicht mehr erkennen, dass von der BF eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft der Republik Österreich berühren ausgeht, zumal die strafbaren Handlungen bereits ein Jahr zurückliegen und die BF seit diesem Zeitpunkt nicht mehr straffällig wurde. Die BF wurde vom Strafgericht zu einer 9-monatigen Freiheitsstrafe, wobei 8 Monate bedingt auf drei Jahr nachgesehen wurden, verurteilt. Die fremdenpolizeilichen Beurteilungen sind unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010,

Zl. 2010/22/0096). Das erkennende Gericht kann zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr von einer gegenwärtigen und erheblichen Gefahr seitens der BF ausgehen und war daher von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes abstand zu nehmen.

3. Aus den dargelegten Gründen war daher der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 iVm § 27 VwGVG ersatzlos aufzuheben.

3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da im gegenständlichen bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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