BVwG W124 1433480-1

W124 1433480-1Tribunale amministrativo federale9 mag 2015

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubwürdigkeit, mangelnde<br/>Asylrelevanz, private Verfolgung, Rückkehrsituation,<br/>Sicherheitslage, subsidiärer Schutz, Versorgungslage

Testo completo

BVwG W124 1433480-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W124.1433480.1.00

Spruch

W124 1433480-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Rainer FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt I als unbegründet abgewiesen.

II. Hinsichtlich Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 10.05.2016 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, schiitischen Glaubens, stellte am 04.06.2012 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Rahmen seiner Erstbefragung am 04.06.2012 gab der Beschwerdeführer unter anderem zu seinen Fluchtgründen an, dass seine Familie ein Grundstück gehabt habe und es eine Feindschaft mit einer anderen Person gegeben habe. Bei diesem Streit sei sein Vater vor drei Jahren getötet worden. Deshalb sei der Beschwerdeführer 2009 in den Iran geflüchtet. Nach zwei Jahren illegalen Aufenthaltes, sei der Beschwerdeführer von den iranischen Behörden nach Afghanistan abgeschoben worden. Nachdem er nach Afghanistan zurückgekehrt sei habe er den Mörder seines Vaters A. zur Rede gestellt. Daraufhin sei es neuerlich zu einem Streit gekommen. Im Zuge dessen habe A. dem Beschwerdeführer die Schulter gebrochen. Aus Angst vor A. sei der Beschwerdeführer geflüchtet und habe Afghanistan verlassen.

3. Ein vom Bundesasylamt in Auftrag gegebenes Gutachten zur Altersfeststellung ergab in Zusammenschau der Ergebnisse der einzelnen ärztlichen Untersuchungen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Untersuchungen am 07.09.2012 ein wahrscheinliches Lebensalter von ca. 20-25 Jahre habe. Unter Berücksichtigung einer Schwankungsbreite von bis zu zwei Jahren würde sich ein Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt von 18 Jahren ergeben. Auf Vorhalt des Ergebnisses des Gutachtens zur Altersfeststellung am 11.10.2012, gab der Beschwerdeführer an, dass ihm seine Mutter gesagt habe, dass er sechszehneinhalb Jahre alt sei. Falls sie sich geirrt habe, dann vielleicht um ein bis zwei Monate. 18 Jahre alt würde er nicht sein und würde das nicht akzeptieren. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer bei der Antragstellung auf internationalen Schutz das Geburtsdatum 12.12.1996 angegeben habe, führte dieser aus, dies nicht gesagt zu haben. Er habe bei der Befragung angegeben sechszehn oder sechszehneinhalb Jahre alt zu sein. Erst später habe er gesehen, dass sie ihn als fünfzehnjährigen eingeschrieben hätten. Dies habe er auch seinen Rechtsberater mitgeteilt. Es sei ihm gesagt worden, dass er diese Falscheintragungen bei der Einvernahme beim Bundesasylamt korrigieren könne. Er wiederhole daher, dass er 16 Jahre und sechs Monate alt sei.

4. Das Bundesasylamt hielt aufgrund des Ergebnisses des gerichtsmedizinischen Gutachtens vom 26.09.2012 zur ärztlichen Untersuchung zur Altersbestimmung fest, dass es davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer volljährig sei. Der Beschwerdeführer gab daraufhin an, dass ihm seine Mutter gesagt habe, dass er 16 Jahre alt sei. Es würde ein großes Problem darstellen, wenn er mit anderen Erwachsenen das Quartier teilen müsste.

5. in der mit dem Beschwerdeführer am XXXX aufgenommenen Niederschrift gab dieser an in der Provinz XXXX in der Stadt XXXX geboren zu sein und bei seinen Eltern im Dorf XXXX derselben Provinz aufgewachsen zu sein. In der Nähe habe sich das Dorf XXXX, in welches sie mit Eseln zum Einkaufen gegangen wären, befunden. Bis zu seiner Ausreise habe er sich bei seiner Mutter in XXXX aufgehalten. Sie hätten dort in familieneigenen Haus gelebt, welches sein Vater nach dem Tod seines Onkels väterlicherseits geerbt habe.

Sein Vater sei vor ungefähr drei Jahren und acht Monaten verstorben. Seine Mutter habe danach Schneiderarbeiten erledigt und zuletzt als Haushaltshilfe bei einer anderen Familie gearbeitet. Damit habe sie die Familie ernährt. Finanzielle Unterstützungen habe sie ansonsten keine bekommen. Sie würde mit den zwei Brüdern, welche jünger als der Beschwerdeführer sei, in XXXX leben. Er habe seit seiner Ausreise aus Afghanistan keinen Kontakt mehr zu seiner Mutter.

Vor ca. fünf Jahren habe er begonnen in der Landwirtschaft seines Vaters zu arbeiten. Diese Tätigkeit habe er zwei Jahre lang ausgeführt. Nach dem Tod seines Vaters sei er mit seiner Familie zu seinem Onkel mütterlicherseits gezogen. Bei diesem Onkel hätten sie sich 20 Tage lang aufgehalten. Da dieser aber die Familie des Beschwerdeführers nicht ernähren habe können, sei seine Mutter wieder in deren Haus zurückgekehrt. Der Beschwerdeführer sei ein paar Tage später in den Iran gezogen und habe dort zwei Jahre und drei Monate gearbeitet. Er sei in die Provinz XXXX in die Stadt XXXX gereist. Dort habe er beim Cousin seiner Mutter und dessen Familie gelebt. Er sei eine Weile bei diesen gewesen und habe dann in XXXX als Schuhputzer gearbeitet. Anschließend habe er in dem Distrikt XXXX in dem Dorf XXXX als Schafhirte gearbeitet.

Nach zwei Jahren und drei Monaten Aufenthalt im Iran sei er wieder nach Afghanistan abgeschoben worden, habe dann ca. zwei Monate lang bei seiner Mutter gelebt und habe sich anschließend ca. 2-3 Monate in XXXX aufgehalten. Er habe dort im Stadtteil XXXX auf einer Baustelle gearbeitet und geschlafen.

Hinsichtlich seines eigentlichen Grundes gab der Beschwerdeführer an, dass er sofort zu A. M. gegangen wäre, als er vom Iran nach Afghanistan abgeschoben worden sei. Es würde sich dabei um jene Person handeln, mit der seine Familie Probleme habe und Grundstücke für sich in Anspruch nehmen würde. Er habe dieser Person gesagt, dass er wieder zurückgekommen sei und niemanden haben würde, da sein Vater verstorben sei und er niemanden haben würde, der ihn finanziell unterstützen würde. Er habe ihn deshalb aufgefordert ihm entweder seine Grundstücke zurückzugeben oder ihm etwas dafür zu bezahlen, damit er leben könne. Aus der Diskussion habe sich Streit entwickelt und der Beschwerdeführer dem A. M. gedroht ihn anzuzeigen, da der Grund ihn gehört habe. A.M. habe daraufhin geantwortet, dass er ihn wie seinen Vater umbringen könne, da er und sein Clan hier regieren würden. Als ihm der Beschwerdeführer gedroht habe ihn anzuzeigen, habe er ihm die Hand gebrochen. Es sei dann die Mutter des Beschwerdeführers gekommen, welche geweint und gebettelt habe. A.M. habe den Beschwerdeführer nachhause gebracht. Seine Mutter habe ihm daraufhin gesagt, dass sie auf die Grundstücke verzichten würden. Er sei dann später nochmals zu Ihnen gekommen und habe die Besitzbestätigung über die Grundstücke mitgenommen und die Mutter des Beschwerdeführers vor dessen Augen vergewaltigt. Er sei dann jede Nacht zu Ihnen gekommen und habe seine Mutter vergewaltigt. Eines Nachts habe A.M. auch den Beschwerdeführer zu den Kuchis mitgenommen und dort für diese tanzen müssen.

Seine Mutter habe den Beschwerdeführer geschlagen und gemeint, dass er ihr Leben zerstört habe, da er zurückgekommen sei. Sie habe gemeint, dass er sie verlassen müsse. Sie habe ihm Geld gegeben und gemeint, dass er gehen solle. Der Freund von A. M., ein Polizist, sei jeden Tag gekommen und habe den Beschwerdeführer "sekiert". Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer dazukam, dass er ihn vergewaltigt habe. Seine Mutter habe gemeint, dass er gehen müsse. Der Beschwerdeführer habe aber warten wollen, bis seine Hand geheilt gewesen wäre. Er habe sich deshalb bei den Tieren im Stall versteckt. Als A.M. und sein Freund gekommen seien und gesehen hätten, dass er nicht mehr da sei, seien sie wieder gegangen. Er sei dann nach XXXX gefahren, habe dort trotz seiner verletzten Hand gearbeitet und nach zweieinhalb Monaten einen Gehalt erhalten, woraufhin er Afghanistan verlassen habe.

Den Namen des Freundes von A. M. wisse der Beschwerdeführer nicht. A. M. habe zu den Hazaren gehört. Er sei mit den Sunniten groß geworden und habe auch vorher schon Probleme gehabt. Hinsichtlich der Aufforderung den konkreten Clan von A.M. zu nennen, gab dieser an, gemeint zu haben, dass er den Beschwerdeführer umbringen und er dann nichts unternehmen könne, zumal er nur wieder zu ihm kommen würde. A. M. sei ein reicher und starker Mensch gewesen. Die Mutter des Beschwerdeführers habe er deshalb zu den Kutschis mitgenommen, weil A.M. dort aufgewachsen sei und mit diesen seine Drogengeschäfte gemacht habe.

An dem Tag, als ihm A. M. die Hand gebrochen habe, habe er sich an eine staatliche Behörde gewandt, indem er nach XXXX gefahren sei und ihn anzeigen habe wollen. Der Polizist bei der Polizeistation habe ihm dort aber gesagt, dass eine Anzeige umsonst wäre, da dieser mit den Taliban arbeiten würde. Ansonsten habe er sich nicht um die Hilfe an eine staatliche Behörde oder Organisation gewandt, da er nicht gewusst hätte, wo er hingehen solle. Wäre er nach XXXX gefahren, hätte man ihn dort gesagt, dass dies nicht in deren Verantwortungsbereich liegen würde.

Von seiner Mutter würde er wissen, dass der Freund von A. M. Polizist sei. Sie habe gemeint, dass er mit den Taliban und den Kutschis zusammenarbeiten würde. Die genaue Adresse von A. M. wisse der Beschwerdeführer nicht. Er habe ein Haus in XXXX, welches ein kleines Dorf sei und dort keine Straßennamen geben würde. Es würde nichts bringen, wenn der Beschwerdeführer ausführe, ob sich das Haus hinter oder neben dem Haus des Beschwerdeführers befunden hätte. Sein Haus sei etwa 20 Gehminuten von dem ihrigen entfernt gewesen.

Als er in XXXX gewesen sei, habe der Beschwerdeführer gehört, dass A. M. ihn suchen würde. Vorher habe auch seine Mutter Druck gemacht, dass sie das Heimatland verlasse. In XXXX sei er nicht geblieben, weil er verfolgt worden wäre. Während seines Aufenthaltes in XXXX bis zu seiner Ausreise sei nichts vorgefallen. Er habe aber ab und zu von Leuten erfahren, dass A. M. ihn suchen würde. Auf die Frage, warum A. M. den Beschwerdeführer suchen solle, gab dieser als Grund die Grundstücke an. Der Beschwerdeführer sei einerseits der älteste Sohn der Familie und habe er A. M. andererseits mit einer Anzeige gedroht. A.M. habe den Beschwerdeführer gesagt, dass er ihn wie seinen Vater umbringen werde.

Auf die Frage, ob A. M. einmal oder öfters tanzen habe müssen, gab dieser an, dass dies zweimal der Fall gewesen wäre. Seine Mutter habe er des öfteren mitgenommen. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, dass A. M. den Beschwerdeführer zweimal vergewaltigt und der Polizist dies einmal gemacht habe. Der Polizist sei anschließend noch ein paarmal zu Ihnen gekommen. Allerdings habe sich der Beschwerdeführer versteckt. Durch die Schläge von A. M. sei dem Beschwerdeführer seine Hand gebrochen worden. Aus der Anmerkung im Protokoll der Niederschrift des Bundesasylamtes ergibt sich, dass der Beschwerdeführer auf seine Schulter zeigt. Auf Nachfrage, gab der Beschwerdeführer an, dass ihm dabei die Schulter gebrochen worden sei und die Knochen herausgeschaut hätten. Es habe sich dabei um einen inneren Bruch gehandelt und keine Wunde gegeben. Man habe wegen dieser Schulterverletzung nicht viel machen können, sondern den Arm nur richtig einbinden können. Dies habe seine Mutter gemacht. Man habe dann warten müssen, bis es wieder geheilt sei.

Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat habe der Beschwerdeführer vor A. M. Angst. Er würde den Beschwerdeführer vielleicht wieder angreifen, um ihn umzubringen. Auf die Frage, wem die Grundstücke gehören würden, wenn A. M. im Besitz der Grundstücks- Bestätigung sei, gab dieser an, dass sie vorher seiner Familie gehört hätten und nunmehr A. M. Er habe sie sich mit Gewalt genommen. Gesetzlich würden sie dem A. M. nicht gehören, da in der Bestätigung der Name des Vaters des Beschwerdeführers stehen würde. Der Beschwerdeführer könne aber vor den Behörden nicht beweisen, dass die Grundstücke ihm gehören würden, da A. M. die Bestätigung haben würde. Außer dieser Bestätigung würde es keinen weiteren Ort oder ein weiteres Schriftstück geben, auf welchen vermerkt wäre, dass die Grundstücke den Beschwerdeführer gehören würden.

6. Mit Bescheid vom XXXX wies das Bundesasylamt den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberichtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, ab (Spruchpunkt I). Weiters wies es den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt II) und wies den Beschwerdeführer nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III).

Beweiswürdigend wertete das Bundesasylamt die Angaben des Beschwerdeführers über seine Ausreisegründe als nicht glaubwürdig.

Begründet wurde dies schon durch die tatsachenwidrigen Angaben zu seinem tatsächlichen Lebensalter. So habe der Beschwerdeführer angeführt, dass er am XXXX geboren wäre und auch nach durchgeführten Altersfeststellungen, welche ein wahrscheinliches Lebensalter von 20 bis 25 Jahren und ein Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt von 18 Jahren ergeben habe, darauf beharrt hätte 16 Jahre alt zu sein. Außerdem habe der Beschwerdeführer im Zuge der Einvernahme am XXXX, indem er des öfteren nicht auf die gestellten Fragen geantwortet habe und auch ansonsten nicht übermäßig am Verfahren mitgewirkt habe, sein offenkundiges Desinteresse am Asylverfahren in Österreich, gezeigt. Auch die Tatsache, dass erst nach mehreren Nachfragen von Seiten der Behörde den widersprüchlichen Angaben ein konkreter Sachverhalt entnommen werden konnte, wurde nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers zu werten.

Des Weiteren habe der Beschwerdeführer auch unterschiedliche Angaben zu seinem "Grund" getätigt, indem er bei der Erstbefragung am XXXX noch ausgeführt habe, dass er nach seiner Rückkehr nach Afghanistan den Mörder seines Vater A. zur Rede gestellt habe, es zu einem neuerlichen Streit gekommen wäre, dieser ihn geschlagen und ihm die Schulter gebrochen hätte, worauf er aus Angst vor A. geflüchtet sei. Bei seiner Einvernahme am 05.02.2013 vor dem Bundesasylamt Innsbruck habe der Beschwerdeführer hingegen erklärt, dass er bei einem Streit durch A. M. eine gebrochene Schulter erlitten habe. Dieser habe anschließend die Besitzbestätigung der Grundstücke von der Familie des Beschwerdeführers mitgenommen, seine Mutter jede Nacht vergewaltigt, zu den Kutschis mitgenommen und dort vergewaltigt. Der Beschwerdeführer sei auch einmal dorthin mitgenommen worden und habe tanzen müssen. Der Freund von A. M., welcher Polizist gewesen wäre, habe sie jeden Tag "sektiert", das hieße vergewaltigt. Seine Mutter habe dann gemeint, dass der Beschwerdeführer gehen müsse und habe dem Beschwerdeführer auch geschlagen. Er hätte sich dann bei den Tieren im Stall versteckt und wäre nach XXXX gefahren. Dort habe er sich eine Arbeit gesucht und nach ca. zweieinhalb Monaten Afghanistan verlassen. Es sei somit offensichtlich, dass der Beschwerdeführer versucht habe sein Fluchtvorbringen asylrelevant zu steigern. Nach allgemeiner Lebenserfahrung könne nämlich davon ausgegangen werden, dass eine Person, solche einschneidenden Erlebnisse bei der Erstbefragung angegeben und nicht durch die Furcht vor einer Privatperson als Fluchtgrund anführen würde. Außerdem habe der Beschwerdeführer bei der Einvernahme am XXXX behauptet, dass er bei der Erstbefragung die Wahrheit gesagt und alles erzählt habe, und den Tatsachen entsprechen würde. Sein diesbezügliches Verhalten würde die erkennende Behörde zu dem Schluss kommen lassen, dass es sich beim Vorbringen, dass er und seine Mutter mehrfach vergewaltigt worden wären, um ein späteres, gesteigertes Vorbringen handeln würde. Kein Asylwerber würde eine sich bietende Gelegenheit ein zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten ungenützt vorübergehen lassen. Des weiteres habe sich der Beschwerdeführer auch hinsichtlich seiner diesbezüglichen Fluchtgründe widersprochen. Die erkennende Behörde sei in ihrer Ansicht, dass es sich um ein fiktives Vorbringen handeln würde, bestätigt worden. So habe der Beschwerdeführer zunächst angeführt, dass A. M. den Beschwerdeführer einmal mitgenommen habe und er für diesen tanzen hätte müssen. Auf konkretes Befragen, habe der Beschwerdeführer hingegen ausgeführt, dass er für diesen zweimal tanzen hätte müssen und er zweimal von diesem vergewaltigt worden wäre. Des weiteren habe der Beschwerdeführer angeführt, dass der Freund von A. M. Polizist gewesen wäre. Er hätte den Beschwerdeführer jeden Tag "sekiert", das würde heißen vergewaltigt. Auf konkretes Befragen hin habe der Beschwerdeführer jedoch angegeben, dass er ihn einmal vergewaltigt habe. Er wäre noch ein paarmal zu Ihnen gekommen, aber hätte sich der Beschwerdeführer versteckt gehalten.

Zudem habe sich der Beschwerdeführer auch hinsichtlich seiner angeblichen Verletzung selbst widersprochen, indem er zuerst angeführt habe, dass bei dem Schulterbruch der Knochen herausgeschaut habe, dann jedoch wieder angeführt, dass es ein innerer Bruch gewesen wäre und es keine Wunde gegeben hätte. Des weiteres habe der Beschwerdeführer einerseits angeführt, dass A. M. den Beschwerdeführer umbringen hätte wollen, um an den Grundbesitz zu gelangen, er andererseits jedoch ausgeführt habe, dass ihn dieser nach der Schulterverletzung sogar nach Hause gebracht habe und wäre danach bis zu seiner Ausreise nicht in Tötungsabsicht an den Beschwerdeführer herangetreten. Diesbezüglich sei auch anzuführen, dass es sich bei einem Großteil der Angaben des Beschwerdeführers lediglich um Dinge handeln würde, die er von anderen Personen, also vom Hörensagen, erfahren habe. So habe er von seiner Mutter fahren, dass der Mann, der mit A. M. befreundet gewesen wäre, ein Polizist gewesen sei und auch die Verfolgungsgefahr in XXXX lediglich mit Aussagen (unbekannter) Dritter begründet habe. So sei es dem Beschwerdeführer weder möglich glaubhaft darzulegen gewesen, aus welchen Grund A. M. den Beschwerdeführer überhaupt suchen hätte sollen, zumal er den Grundbesitz und auch die einzige Bestätigung, die den Beschwerdeführer als Eigentümer ausgewiesen hätte, besessen habe, noch konkret irgendeine Verfolgungshandlung gegen den Beschwerdeführer gesetzt habe, welche eine aktuelle Verfolgung begründen würde. So habe er eigenen Angaben nach 2-3 Monate lang ohne Verfolgungshandlungen in XXXX gelebt und habe seinen Herkunftsstadt aus Sicht der erkennenden Behörde ohne verfolgt zu werden verlassen können. Zudem sei auch anzuführen, dass der Beschwerdeführer, obwohl ihm das Bundesasylamt aufgefordert habe die Wahrheit zu sagen, nichts zu verschweigen und alle zur Begründung des Antrages erforderlichen Anhaltspunkte selbstständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen habe. Die für den Gang der Fluchtgeschichte erforderlichen Fragen seien von diesem in knappster Weise und pauschal beantwortet worden. Nach allgemeiner Lebenserfahrung sei jedoch davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht sei in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt sei, alles diesem Wunsch dienliche vorzubringen und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend schildere, so dass der Beschwerde erkennbar sei, welchen massiven Bedrohungen der Beschwerdeführer im Herkunftsland ausgesetzt sei. Es könne in diesem Zusammenhang nicht als Aufgabe der erkennenden Behörde angesehen werden, jede ihr unzähligen vagen und pauschalen Angaben bzw. Andeutungen durch mehrmaliges Fragen zu konkretisieren, sondern liege es am Beschwerdeführer ein detailliertes und stimmiges Vorbringen zu erstatten, um die nötige Glaubwürdigkeit zu erlangen.

Auffällig sei zudem, dass der Beschwerdeführer auch auf konkretes Befragen hin nicht auf die gestellten Fragen antwortete bzw. in Erklärungsnotstand gekommen sei. So sei beispielsweise nach dem Clan von A.M. gefragt worden. Darauf habe dieser jedoch nach intensiver Befragung keine Antwort geben können. Auch die vom Beschwerdeführer geschilderte Zusammenarbeit vom A. M., einem Hazara, mit den Kutschis, erscheine im Hinblick auf die groben Konflikte aufgrund von Landbesitz zwischen diesen beiden Volksgruppen als äußerst fragwürdig.

Der Vollständigkeit halber sei zudem auch anzuführen, dass sich den Angaben des Beschwerdeführers nach dieser im Iran den schwarzen Gürtel im Taekwondo, einer Kampfsportart, erreicht habe, nicht unbedingt mit der von ihm geschilderten, machtlosen Position bei dem Kampf mit A. M. und der angeblichen Vergewaltigung durch den angeblichen Polizisten vereinbaren lassen.

In gesamtheitlicher Betrachtung des Vorbringens gelange die Behörde daher zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer versucht habe sein Fluchtvorbringen asylzweckbezogen zu schildern, dies jedoch aufgrund der oben angeführten Fakten nicht glaubhaft sei.

Betreffend die Feststellung der Situation des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr nach Afghanistan, führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass er im Falle seiner Rückkehr auch die Möglichkeit habe sich sowohl an zahlreich tätigen NGO-s zu wenden, um dort jene Unterstützung zu erhalten, die notwendig sei, um seine Grundbedürfnisse an Unterkunft, Verpflegung, Bildung usw. zu decken. Es sei dem Beschwerdeführer auch zuzumuten, sich an diese Einrichtungen zu wenden, sollte er selbst nicht in der Lage sein, sich um seine Bedürfnisse zu kümmern. Die Bereitschaft zur Rückkehr sei mit der Schaffung von Überlebensgrundlagen im Herkunftsstaat verbunden. Abgestimmt auf die individuelle Situation der Rückkehrenden seien verschiedene Formen der Unterstützung notwendig bzw. möglich: Schaffung des Zugangs zur Wohnung-, Ausbildung-, oder Arbeitsmöglichkeiten. Durch den Aufbau eines Netzwerks von Kontakten zu Hilfsorganisationen in den jeweiligen Rückkehrländern solle der Neubeginn der Rückkehrenden, in der Regel entwurzelter Menschen während der Anfangsphase erleichtert werden.

Glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat Familienangehörigen haben würde und er im Falle einer Rückkehr aufgrund der familiären Anknüpfungspunkte in keine aussichtslose Lage geraten würde.

Es würden keine Umstände amtsbekannt sein, dass in Afghanistan eine solche extreme Gefährdungslage bestehen würde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrsche, dass das Überleben von Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre. Gerade die vom Beschwerdeführer vorgebrachten familiären Verhältnisse und der Verbleib seiner sonstigen Angehörigen in der Heimat würden in aller Deutlichkeit zeigen, dass einerseits die Annahme einer generellen wie auch immer gearteten Gefährdung aller in Afghanistan lebenden Menschen unzulässig wäre und andererseits, dass er über familiäre und damit sozioökonomische Anknüpfungspunkte verfügen würde.

Rechtlich würde sich daraus zu Spruchpunkt I. ergeben, dass der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt in seiner Gesamtheit nicht als glaubhaft zu beurteilen sei, womit ein asylrelevanter Sachverhalt als Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG nicht festgestellt werden könne. Zu Spruchpunkt II führte das Bundesasylamt im Zusammenhang mit der rechtlichen Würdigung aus, das festzustellen sei, dass keine individuellen Umstände vorliegen würden, die dafür sprechen würden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Heimat in eine derart extreme Notlage gelangen würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen würde. Es hätten sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine Verletzung bzw. Gefährdung im Sinne dieses Bundesgesetzes ergeben. Zu Spruchpunkt III erwog das Bundesasylamt, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers im Hinblick auf Art. 8 Abs.2 EMRK gerechtfertigt sei.

7. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer gemäß 66 Abs. 1 AsylG 2005 die Diakonie Flüchtlingsdienst GesmbH als Rechtsberater zur Seite gestellt.

8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am XXXX Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass der Beschwerdeführer der Volksgruppe der Hazaren angehören würde. Dass an den Hazaren, unter Verweis auf Berichten, gravierende Menschenrechtsverletzungen verübt werden würden, sei als Tatsache zu werten.

Hinsichtlich der einzelnen Punkte, die der Ansicht des Bundesasylamtes der Glaubwürdigkeit widersprechen würden, führte dieser aus, dass er klarstellen möge, dass er bereits vor dem Bundesasylamt angegeben habe im Dorf XXXX in der Provinz XXXX aufgewachsen zu sein und dort bis zu seiner Ausreise in den Iran im Jahr 2009 gelebt zu haben. Nach seiner Rückkehr habe er sich erneut zwei Monate lang in XXXX aufgehalten, bevor er sich schließlich vor seiner Ausreise 2-3 Monate in XXXX versteckt habe. Soweit bei der polizeilichen Ersteinvernahme, sowie im Rahmen der Befragung am XXXX etwas anderes protokolliert worden wäre, so könne dies nur auf einem Missverständnis mit dem Dolmetscher beruhen.

Bezüglich der Altersfeststellung des Beschwerdeführers sei anzumerken, dass schon angesichts der heftigen Kritik an der Wissenschaftlichkeit von Altersfeststellungen das Heranziehen einer solchen zu hinterfragen sei. Es müssen Gutachten im Stand der Wissenschaft sein, um als solche Beweiskraft zu erlangen. Bei der oben beschriebenen Ungenauigkeit von Altersfeststellungen würde die Festlegung auf ein genaues Geburtsdatum, wie von der Behörde vorgenommen, als nicht haltbar angesehen werden. Der Beschwerdeführer möge an dieser Stelle noch einmal betonen, dass er in guten Glauben und aufgrund der Aussagen seiner Mutter angab 16 Jahre alt zu sein.

Der Beschwerdeführer habe bereits ausgeführt zweimal von A.M. vergewaltigt worden zu sein. Afghanische Opfer würden von sexueller Gewalt große Scham empfinden und nur ungern über diese Erlebnisse sprechen, da sie in ihrer Heimat oft selbst für die erlittenen Übergriffe verantwortlich gemacht werden würden. Aufgrund dessen habe der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde anfangs auch nur davon gesprochen, dass er für A. M. "Tanzen hätte müssen". Erst auf Nachfrage habe sich der Beschwerdeführer dazu überwinden können, zu erklären, dass er damit gemeint habe, vergewaltigt worden zu sein. Der Beschwerdeführer habe sich in dieser Situation derart geschämt, dass es nicht verwunderlich sei, dass er erst nach nochmaliger Nachfrage angeben habe können, dass er zweimal von ihm vergewaltigt worden sei. Der Beschwerdeführer möge zudem nochmals klarstellen, dass er vom Freund von A. M. einmal vergewaltigt worden sei. Wenn der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme davon gesprochen habe, dass ihn dieser jeden Tag sekiert hätte, so meine er damit, dass dieser in jeden Tag bei ihm aufgesucht habe, er sich jedoch glücklicherweise erfolgreich verstecken habe können.

Der Vorwurf der Beschwerdeführer habe sich bezüglich der erlittenen Schulterverletzung widersprochen, da er an einer Stelle von einem Bruch, bei dem der Knochen rausgeschaut habe und an anderer Stelle von einem inneren Bruch ohne Wunde gesprochen habe, sei nicht nachvollziehbar. Das Bundesasylamt verkenne, dass ein Widerspruch der definitionem ein Gegensatz, etwas Unvereinbares bzw. etwas nicht Übereinstimmendes sei. Es sei nicht ersichtlich, weshalb bei einem inneren Schulterbruch, sprich bei einem Bruch ohne Wunde nicht der Knochen sichtbar unter der Haut hervortreten könne. Wenn der Beschwerdeführer von dem Clan von A.M. gesprochen habe, habe er gemeint, dass A. M. auf Grund seines Wohlstandes und seiner Geschäfte mit Drogen und Grundstücken über viele Verbündete verfügt habe, die sowohl zu den Kutschis als auch zu den Hazaren gehört hätten.

Aufgrund der derzeitigen Situation in Afghanistan würde für den Beschwerdeführer jedenfalls eine reale Gefahr bestehen in Art. 2 und 3 EMRK verletzt zu sein, falls dieser noch Afghanistan zurückkehren müsste. Der Asylgerichtshof habe in mehreren Entscheidungen festgehalten, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan als prekär gestalten würde und es demnach nicht ausgeschlossen werden könne, dass bei einer Rückkehr die Gefahr einer Verletzung nach Art. 2 und Art. 3 EMRK bestehen würde. In der Folge wurde sowohl auf Auszüge von verschiedenen Erkenntnissen des Asylgerichtshofs als auch auf Auszüge von verschiedenen Quellen zur Sicherheitslage in Afghanistan bzw. XXXX verwiesen.

10. Am 31.03.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (vormals Bundesasylamt) nahm als weitere Partei des Verfahrens nicht teil.

Der Beschwerdeführer gab eingangs an im Dorf XXXX, welches in der Provinz XXXX gelegen sei gelebt zu haben. Dort sei er auch aufgewachsen und habe bis zu seinem 13. oder 14. Lebensjahr gelebt, bevor er in den Iran gezogen sei. Der Grund weshalb er Afghanistan verlassen habe liege darin, dass sein Vater mit einem Herrn A.M. Probleme wegen Grundstückstreitigkeiten gehabt habe. Er wisse nicht genau aus welchem Grund sie gestritten hätten. Sein Vater habe von A.M. ein Stück Land gekauft, um dort zu arbeiten. Nachdem dieser seinen Vater getötet habe, habe er aus Afghanistan fliehen und in den Iran ziehen müssen, um dort zu arbeiten.

Der Beschwerdeführer wisse nicht genau, wie sein Vater getötet worden sei. Nach dessen Tod seien ihnen ihre Grundstücke weggenommen worden und sie zu seinem Onkel mütterlicherseits gegangen. Dort hätten sie sich 20 Tage aufgehalten. Sein Onkel hätte ihnen gesagt, dass sie sich nicht länger bei ihm aufhalten könnten, weil er sich dies nicht leisten könne, worauf sie wieder in ihr Haus zurückgekehrt wären. Von dort aus sei der Beschwerdeführer alleine in den Iran gegangen, um dort zu arbeiten. Sie hätten kein Einkommen gehabt, um ihr Leben in Afghanistan zu finanzieren. Er sei in den Iran gegangen, um seiner Familie zu helfen. Seine Mutter sei Schneiderin gewesen und habe gelegentlich als solche gearbeitet. Der Onkel mütterlicherseits habe seine Mutter unterstützt und habe der Beschwerdeführer ihr Geld aus dem Iran geschickt.

Vom Iran nach Afghanistan sei er deshalb zurückgekehrt, weil er keinen Ausweis gehabt hätte und sonst Gefahr gelaufen wäre wieder zurück geschickt zu werden. Er sei nach XXXX zurückgekehrt und habe sich ca. zwei, drei Monate dort aufgehalten. Er habe dies gewollt, um seine Familie zu besuchen.

Nach seiner Rückkehr sei er zu A.M. gegangen und habe ihm gesagt, dass er seinen Vater getötet habe und er ihnen ihr Land zurückgeben müsse bzw. zumindest soviel Geld, damit sie sich ein Leben aufbauen könnten. Sie hätte sich gestritten und habe er ihm im Zuge dessen die Schulter gebrochen. A.M. habe ca. 20 Minuten vom Haus des Beschwerdeführers gewohnt. Es würde dort keine Straßennamen geben.

Zu A.M. sei er gegangen, weil er gewollt habe, dass sie ein besseres Leben haben sollten und es seiner Mutter etwas besser gehen solle. Alles, was sie gehabt hätten, sei deren Grundstück gewesen. Außerdem seien sie im Besitz von zwei Schafen und zwei Kühen gewesen. Insgesamt hätten sie fünf bis sechs Schafe und Ziegen gehabt. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer keine Angst vor A.M. gehabt habe, nachdem dieser zuvor seinen Vater im Zuge eines Streites umgebracht habe und er trotzdem im Wissen dessen von diesen Geld bzw. das Grundstück zurückgefordert habe, gab dieser an Angst gehabt zu haben. Seine Mutter habe ihm auch gesagt, dass er nicht hingehen solle. Der Beschwerdeführer sei im Glauben hingegangen, dass er ihm nichts antun könne und er zur Polizei gehen könne, falls er ihm etwas antue. A.M. habe auf die Forderung insoweit reagiert, als er ihm gesagt habe ihm sein Grundstück nicht zurückzugeben, weil er keinen Anspruch darauf haben würde. Wenn der Beschwerdeführer ihn weiterhin stören würde, würde er ihn wie seinen Vater töten. Der Beschwerdeführer habe ihm daraufhin mitgeteilt ihn bei der Polizei anzuzeigen, wenn er von ihm nichts bekommen würde, woraufhin dieser ihm gesagt habe, dass er alles machen könne, was er wolle. Nach dieser Drohung hätten sie gestritten und habe ihm A.M. die Schulter gebrochen.

Hinsichtlich des Berufes von A.M. führte der Beschwerdeführer aus, dass dieser mit den Kuchi-Nomaden zusammengearbeitet hätte und er Schafe ge-, und verkauft hätte. Eine Funktion dessen im Gebiet des Beschwerdeführers würde dieser nicht kennen, sondern nur wissen, dass er reich und mächtig sei.

Nach diesem Vorfall sei die Mutter des Beschwerdeführers zu A.M. gekommen, da diese gewusst habe, dass sich der Beschwerdeführer bei ihm befinden würde und ihn nach Hause gebracht. Am nächsten Tag sei der Beschwerdeführer dann nach Khedir gegangen, um sich bei der Polizei zu beschweren. Er habe dieser von deren Problemen erzählt und hätte ihm diese gesagt, dass sie nichts machen hätten können. Die Frage aus welchem Grund die Polizei nichts unternehmen hätte können, beantworte der Beschwerdeführer damit, dass sie ihm gefragt hätten, mit wem er diese Probleme haben würde. Er habe ihnen den Namen und die Adresse von A.M. gesagt, woraufhin diese ihm gesagt hätten ihn nicht helfen zu können.

Nach der Auseinandersetzung sei der Beschwerdeführer drei bis vier Mal von A.M. zu den Kuchi Nomaden gebracht worden für die er tanzen hätte müssen. Von A.M. sei er zweimal vergewaltigt worden. Einmal sei er von einem Freund von A.M. vergewaltigt worden. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt angegeben habe für A.M. lediglich einmal tanzen hätte müssen, gab dieser an, dass er mehrmals tanzen hätte müssen. Er sei zweimal von A.M. und einmal von dessen Freund vergewaltigt worden. Dies sei in dem Zeitraum passiert, als er sich bei der Polizei über A.M. beschwert habe. Er würde die zweite Person, die ihn vergewaltigt habe namentlich nicht kennen. Er wisse nur, dass dies ein Freund von A.M. sei und ihm seine Mutter gesagt habe, dass er ein Polizist sei. Woher seine Mutter diese Information habe wisse er nicht. Auf die Frage, wann die Vergewaltigung mit dem Freund von A.M. passiert sei, gab dieser an, dass dies kurz vor seiner Flucht nach XXXX gewesen wäre. Er habe nicht gewusst, weshalb man ihn vergewaltigt hätte. Es sei "Bacha-Bazi". Das würden alle machen. Auf nochmalige Frage, warum der Beschwerdeführer vergewaltigt werden hätte sollen, gab dieser an, dass man ihn hätte schaden wollen. Schaden hätte man ihm wollen, weil er sein Grundstück zurückhaben hätte wollen und er A.M. bei der Polizei angezeigt habe.

Seine Mutter habe das Grundstück nicht gewollt. Sie hätte wollen, dass der Beschwerdeführer fliehen würde. Außerdem sei seine Mutter einmal vor seinen Augen vergewaltigt worden. Er wisse nicht, wieso A.M. es gewollt habe. A.M. habe den Beschwerdeführer und seiner Familie schaden und sie damit bestrafen wollen. Der Beschwerdeführer habe seiner Mutter gesagt, dass er nicht fliehen und sie alleine lassen könne. Seine Mutter habe ihn beschimpft und ihm gesagt, dass sich das Leben verschlechtert habe, seit er wieder zurück sei. Er sei des öfteren in der Nacht zu ihnen nach Hause gekommen und habe ihm gesagt, dass er den Beschwerdeführer töten werde.

Als Grund weshalb A.M. den Beschwerdeführer töten habe wollen, gab dieser an, dass er ein Feind von ihm gewesen wäre und das Grundstück wieder haben hätte wollen. Er habe dem Beschwerdeführer gesagt, dass er jede Nacht wieder kommen würde, ihn vergewaltigen und anschließend töten würde. Der Beschwerdeführer sei einer seiner Feinde gewesen und habe A.M. gewusst, dass er sein Grundstück wieder haben wolle. Zum Zeitpunkt als A.M. den Beschwerdeführer gedroht habe, sei dieser schon im Besitz des Grundstücks gewesen. Er hätte ihm gedroht, obwohl er bereits im Besitz dieses Grundstücks gewesen sei, weil er der älteste Sohn seines Vaters gewesen sei und ihm gesagt habe, dass er sich eines Tages das Grundstück zurückholen werde. Er habe als ältester Sohn Anspruch auf das Grundstück. Es habe seinen Vater gehört und sei er als ältester Sohn für die Familie verantwortlich.

Die Mutter des Beschwerdeführers habe gewollt, dass er fliehe, weil A.M. ihn töten wolle. Kurz bevor er geflohen sei, habe er sich bei den Schafen versteckt gehalten. A.M. und sein Freund seien mehrmals zu ihnen nach Hause gekommen, um nach dem Beschwerdeführer zu suchen. Seine Mutter sei von ihnen geschlagen worden.

Er habe sich dort versteckt, wo die Schafe gelebt hätten. Diese hätten sich in einer offenen Holzhütte, welche sich im unteren Teil ihres Hauses befunden hätte, aufgehalten. A.M. sei bei ihnen zu Hause gewesen und habe nach ihm gesucht. Außerdem habe er seine Mutter gefragt, wo er sei. Sie habe ihm gesagt, dass er weggegangen sei. Sie hätten seiner Mutter gesagt, dass sie ihn töten würden, wenn sie ihn finden würden. Er habe einen Teil des Gespräches, als er sich in der Holzhütte aufgehalten habe, mitbekommen, weil er laut gesprochen habe. Den Rest habe ihm seine Mutter erzählt, als sie weg gewesen seien.

Eine Anzeige habe der Beschwerdeführer wegen der Vergewaltigung bei der Polizei nicht erstattet. Er sei nur einmal in XXXX bei der Polizei gewesen, nachdem ihm die Schulter gebrochen worden sei. Grund dafür, weshalb er keine Anzeige wegen der Vergewaltigung bei der Polizei gemacht habe, sei der gewesen, dass der Freund von A.M., der ihn vergewaltigt habe, Polizist gewesen sei. Der zweite Grund sei darin gelegen, dass er zuvor bei der Polizei gewesen wäre und sie ihm gesagt hätten, dass sie gegen A.M. nichts anrichten könnten.

XXXX habe er kurz bevor er nach XXXX geflüchtet sei verlassen. In der Nacht, als sie da gewesen wären und mit seiner Mutter lange gesprochen und sie geschlagen hätten, habe ihm seine Mutter gesagt, dass er am nächsten Morgen fliehen müsse.

Vergewaltigt worden sei er vom Freund des A.M. zu Hause beim Beschwerdeführer. Dies sei am nächsten Tag gewesen, als der Beschwerdeführer bei der Polizei gewesen wäre. Außer an diesem Tag sei der Freund von A.M. nicht mehr zum Beschwerdeführer gekommen, sei aber noch drei bis viermal bei ihnen zu Hause aufgetaucht. Der Beschwerdeführer habe Angst gehabt und sich versteckt. Außer an diesem Tag habe er den Freund des A.M. nicht mehr gesehen. Er habe aber mitbekommen, dass er bei ihnen zu Hause gewesen wäre. Er habe ihn insgesamt zwei Mal zu Gesicht bekommen. Dies sei an dem Tag gewesen, als er vergewaltigt worden sei. Da habe er ihn zwei Mal an diesem Tag bei ihnen zu Hause gesehen.

Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt gesagt habe, dass der Freund von A.M. jeden Tag zu ihnen nach Hause gekommen wäre und sie belästigt habe, er in der Verhandlung behaupte diesen lediglich an einem Tag gesehen zu haben und ihn dabei zu Gesicht bekommen zu haben, gab dieser an, dass dies stimmen würde. Er sei bei ihnen jeden Tag zu Hause gewesen, um sie zu belästigen. Er selbst habe sich aber immer versteckt.

Von seiner Mutter und von dem, was er mitgenommen habe, habe der Beschwerdeführer mitbekommen, dass A.M. mit den Taliban und den Kuchis zusammenarbeiten würde. Er sei Hazara und wisse, dass er Grundstücke kaufe und verkaufe. Er habe auch Schafe an die Kuchi Nomaden verkauft.

Als er XXXX verlassen habe, sei er nach XXXX gegangen. Dort habe er sich zwei bis zweieinhalb Monate aufgehalten. Länger sei er nicht geblieben, weil A.M. auf der Suche nach ihm gewesen sei. Dies habe er von seinen Nachbarn, die in XXXX gearbeitet hätten, erfahren. Nachdem der Beschwerdeführer einen der Nachbarn namentlich nannte, gab dieser auf die Frage, wie die anderen Nachbarn heißen würden an, keine anderen Nachbarn zu haben. In XXXX habe der Beschwerdeführer Probleme mit dem Geld gehabt und Angst gehabt. Er habe nicht dort, wo er sich versteckt gehalten habe, rausgehen können. In XXXX habe er auf einer Baustelle kleine Arbeiten verrichten und dort schlafen dürfen. Er habe dort übernachtet, wo er auch gearbeitet habe. Aus der Baustelle sei er nicht hinausgegangen.

A.M. habe immer eine Waffe getragen. Er habe den Beschwerdeführer ausnutzen wollen und ihn zum Knabentanzen zwingen wollen. Danach hätte er ihn umgebracht. A.M. habe ihnen die Grundstückbestätigungen weggenommen. Auf dieser sei der Name des Vaters des Beschwerdeführers gestanden. Wenn er ihm diese Bestätigung gestohlen hätte und er ihm diese nicht zurückgegeben hätte, wäre es für A.M. schlecht gewesen. Auf die Frage, weshalb dies für A.M. schlecht gewesen sei, gab dieser an, dass auf der Grundstückbestätigung der Name des Vaters des Beschwerdeführers gestanden sei.

Außer den vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfall bzw. Problem habe dieser keine anderen. A.M. und die Grundstückstreitigkeiten seien ihr Hauptproblem gewesen.

Außerhalb von XXXX habe er keine Verwandten in Afghanistan. Mütterlicherseits habe er Verwandte im Iran. Ein Onkel mütterlicherseits würde ca. 40 bis 50 km von ihrem Heimatdorf entfernt wohnen. Sein Vater habe einen Bruder gehabt. Sie würden aber nicht wissen, wo sie sich aufhalten würden. Mit seiner Mutter und seinen zwei Brüdern würde er seit zwei Jahren keinen Kontakt mehr haben.

Der Beschwerdeführer würde die Kampfsportart Taekwandoo beherrschen. Er habe dies bereits im Iran gemacht. In Österreich habe er das Training fortgesetzt. Seitdem er in Österreich sei, habe er sich verbessert. In Afghanistan habe er die Formen gekannt, habe aber nicht kämpfen können. Die Formen würde man für die Gürtel benötigen. Er habe alle Dokumente und Bestätigungen aus Österreich mit. Gegen die Vergewaltigung habe er sich zur Wehr gesetzt, doch sei die Anzahl der Männer hoch gewesen.

Dem Beschwerdeführer wurden im Anschluss an diese Verhandlung die vorläufigen Sachverhaltsannahmen des Bundesverwaltungsgerichtes zur Situation in Afghanistan zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Der Beschwerdeführer wollte dazu keine Stellungnahme abgeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger; ist Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zum schiitisch-muslimischen Glauben. Er stammt aus dem Dorf XXXX, welches in der Provinz XXXX liegt, wo er bis zu seiner Flucht aus Afghanistan gelebt hat. Zwischenzeitig hat sich der Beschwerdeführer zwei Jahre im Iran aufgehalten. Er hat an der von ihm angegeben Adresse mit seiner Mutter und seinen Geschwistern gelebt. Zu seiner Familie besteht seit zwei Jahren kein Kontakt mehr. Außerhalb seines Heimatdorfes hat der Beschwerdeführer keine Verwandten mehr.

Der Beschwerdeführer verfügt über keine Schul-, und Berufsausbildung. Er hat in der Landwirtschaft seines Vaters gearbeitet und vier Monate eine Koranschule besucht. Er ist gesund und strafrechtlich unbescholten.

1.2. Zu den Fluchtgründen:

Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe werden der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland aus asylrelevanten Gründen verfolgt bzw. mit dem Leben bedroht wäre.

1.3. Zum Herkunftsstaat Afghanistan:

Seit Jahrzehnten ist Afghanistan Schauplatz kriegerischer Auseinandersetzungen, die zu 2 Millionen Toten und 700.000 verwitweten oder verwaisten Personen geführt haben (Congressional Research Service vom 11.7.2014). Afghanistan befindet sich 13 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Anstrengungen, die zur Sicherung bisheriger Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).

Am Nato-Gipfeltreffen im Mai 2012 in Chicago wurden der schrittweise Abzug der internationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012). Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012).

Mehr als drei Monate nach seiner Amtseinführung hat Afghanistans Präsident Ashraf Ghani seine Regierungsmannschaft zusammengestellt. Ghanis Stabschef Abdul Salam Rahimi verlas die Namen der 25 Minister am Montag, den 12. Jänner 2015 im Präsidentenpalast in Kabul. Die Liste der Kabinettsmitglieder, darunter auch drei Frauen, soll nun dem Parlament zur Zustimmung vorgelegt werden.

Ghani ist bereits seit Ende September im Amt. Nach einem monatelangen, erbitterten Streit über den Ausgang der Präsidentschaftswahl hatten sich der ehemalige Finanzminister und sein Rivale Abdullah Abdullah auf eine Regierung der nationalen Einheit geeinigt, in der Ex-Außenminister Abdullah als eine Art Ministerpräsident fungiert. Über die Verteilung der Ministerposten hatte es dann jedoch erneut Streit gegeben. Dieser wurde erst jetzt beigelegt.

(APA, Afghanistan hat nach mehr als drei Monaten eine neue Regierung, vom 12.01.2015)

Der afghanische Präsident Ashraf Ghani hat das Ende des 13-jährigen NATO-Kampfeinsatzes im Land als historisch bezeichnet. "Ich gratuliere den Afghanen zu diesem historischen Tag", sagte er am Donnerstag, den 1. Jänner 2015 in Kabul.

Gleichzeitig warnte er: "Wir werden nicht zulassen, dass von unserem Grund und Boden aus gegen unsere Nachbarn vorgegangen wird, und wir erwarten dasselbe von unseren Nachbarn." In der Vergangenheit hatten die Taliban afghanische und internationale Truppen immer wieder vom Nachbarland Pakistan aus angegriffen.

Mit dem Jahreswechsel haben die Afghanen die volle Verantwortung für die Sicherheit im Land übernommen. Die anschließende NATO-Mission "Resolute Support" dient der Ausbildung und Beratung der afghanischen Streitkräfte. Dazu sollen 12.000 ausländische Soldaten im Land bleiben. Die Sicherheitslage in Afghanistan hat sich in letzter Zeit verschlechtert.

(APA, NATO-Abzug ist historischer Tag für Afghanistan, vom 01.01.2015)

Sicherheitslage:

Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt unvorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt weiterhin die Hauptlast des Konflikts (UNAMA-Midyear Report von Juli 2013). Im Jahr 2013 stieg die Zahl der Verluste unter den Zivilisten um 14% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die steigende Zahl der Toten und Verletzten revidiert den Rückgang im Jahr 2012 und steht im Einklang mit den hohen Rekordzahlen von Zivilopfern im Jahr 2011 (UNAMA-Annual Report vom Februar 2014). Der Rückgang der Zahl der Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Jahr 2012 war als taktische Reaktion der Aufständischen auf den Rückzug der internationalen Truppen und keineswegs als Verlust an operationeller Fähigkeit interpretiert worden (ANSO Quarterly Report vom Juni 2012). Schon im Frühjahr 2013 waren die Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Vergleich zum Vorjahr um 47% angestiegen. Zudem nahmen militärische Konfrontationen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und afghanischen Sicherheitskräften in den ersten sechs Monaten 2013 zu (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Das Jahr 2013 wurde mittlerweile als das gewaltreichste seit 2001 bezeichnet; zuletzt stieg die Besorgnis über den drastischen Anstieg getöteter und verletzter Zivilisten, die im Kreuzfeuer bei Gefechten zwischen aufständischen und afghanischen Truppen oder aufgrund von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen, die regierungsfeindliche Gruppen gezielt platzierten, ums Leben kamen oder verletzt wurden. Der Anstieg der Gewalt wird unter anderem auch im Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen gesehen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 22.7.2014).

Sicherheitslage in Kabul

Kabul zählt zu jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans.

(Auswärtiges Amt: Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013; Afghan Analyst Network: "After the 'operational pause': ‚How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; Department of Defense: "Report on Progress Toward Security and Stability in Afghanistan" vom Dezember 2012)

Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz Vorfällen und Angriffen einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung.

(Danish Immigration Service: "Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process" vom Mai 2012)

Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren.

(Afghanistan Analyst Network: After the 'operational pause': "How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; ACCORD [Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation]: "Ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan:

Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul vom 10. Jänner 2013, vergleiche auch Afghan Analyst Network: After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013)

Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [auch "Khaled ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März 2013.

(U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)

Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul:

Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in Kabul, bei dem 9 Zivilisten, 2 ISAF Mitarbeiter und 4 Mitarbeiter eines ausländischen Unternehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)

Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebiete Kabuls, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast. (BBC News: "Afghan Taliban assault in Kabul secure zone" vom 25. Juni 2013)

Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in Kabul. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)

Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in Kabul. Es war der erste größere Vorfall seit Juli. (Reuters: "Taliban attack breaks months of quiet in Kabul", vom 18. Oktober 2013). Agence France-Presse [AFP] berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschlägen und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten. (AFP: "Suicide bomb attack in Kabul outside foreign compound", vom 18. Oktober 2013)

Am 16. November 2013 tötete ein Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde 8 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 6. Dezember 2013)

Am 18. Jänner 2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant Restaurant in Kabul. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Entsetzen nach Taliban-Anschlag", vom 18. Jänner 2014)

Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26. Jänner 2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am 25. Jänner 2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Selbstmordanschlag auf Regierungsbus in Afghanistan" vom 26. Jänner 2014)

Situation in der Provinz XXXX:

XXXX war früher ein Distrikt der Provinz Uruzgan (Pajhwok. O.D.ac). Die Provinz XXXX liegt 460 km westlich der Hauptstadt Kabul und grenzt an die Provinzen Bamyan, Ghor, Ghazni und Uruzgan (Pajhwok 7.7.2014). Sie hat insgesamt neun administrative Einheiten, zu der auch die Provinzhauptstadt Nieli zählt: Ashtarly, Khijran, Khedir, Kitti, Miramor, Sang Takh Shahristan und Gizab (Pajhwok o. D.ac)

Die Sicherheit in XXXX wird bedroht, da diese an die Provinzen Helmand, Uruzgan und Ghor angrenzt. Die Straße, die durch Uruzgan zur Provinz Kandahar führt, ist der kürzeste Weg, um XXXX zu erreichen (Pajhwok 24.10.2013).

XXXX zählt zu den relativ friedlichen Provinzen Afghanistans. Jedoch grenzt sie an die volatile südliche Provinz Helmand, in welcher Rebellen öfters Aktionen durchführen (Khaama Press 18.2.2013).

Der Großteil (89%) der gesamten Opiumproduktion im Jahr 2013 wurde in neun Provinzen Afghanistans registriert, zu denen unter anderem auch Daykundi zählte (UN GASC 7.3.2014).

Im Jahresvergleich 2011 und 2013, ist die relativ geringe Anzahl regierungsfeindlichen Angriffe um 6% gesunken. Im Jahr 2013 wurden 31 Vorfälle registriert (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, November 2014, Seiten 33,34)

Hazara

Die Hazara unterscheiden sich von anderen Minderheiten in Afghanistan, da diese swohl als eine ethnische als auch aufgrund ihres schiitischen Glaubens eine religiöse Minderheitdarstellen. Sie können aufgrund ihrer ostasiatischen Gesichtszüge, leicht von anderen Minderheiten unterschieden werden. Ihr deutlich anderes Aussehen in Kombination mit dem Praktizieren des Schiitentums hat sie über viele Jahrhunderte zu Angriffszielen gemacht (Atlantic Community Herbst 2011).

Besonders zu Zeiten der Taliban-Herrschaft wurde die Minderheit der Hazara verfolgt. Ihre Lage hat sich zwar deutlich verbessert, jedoch sind sie in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA 4.6.2013).

Die schiitische Minderheit der Hazara verbessert sich ökonomisch und politisch durch Bildung. In der Vergangenheit wurden die Hazaras von den Pashtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, inklusive weiblicher Hazara, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie, Medizin oder andere Bereiche ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden (CRS 22.11.2013).

Einer der zwei Vizepräsidenten von Präsident Hamid Karzai ist Karim Khalil. Er stammt der Minderheit der Hazaren ab (CRS 23.10.2013).

Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind im Alltagsleben in Afghanistan selten. Sowohl im Rat der Religionsgelehrte (Ulema) als auch im Hohen Friedenrat sind auch Schiiten vertreten; beide Gremien betonen, dass die Glaubensausrichtung keinen Einfluss auf ihre Zusammenarbeit habe. Zum Schiitischen Aschura-Fest am 06.12.20122 fand eine der schwersten Anschlagserien der letzten Jahre statt. In Kabul, Mazar-e-Scharif und Kandahar starben bei Angriffen auf schiitische religiöse Stätten etwas 60 Menschen, ca. 200 wurden verletzt. Zur Urheberschaft bekannte sich eine radikalislamische Gruppe aus Pakistan. Eine Auswirkung auf das nicht ganz spannungsfreie, aber insgesamt doch verträgliche Zusammenleben der Ethnien und Religionen konnte dennoch nicht beobachtet werden. Die politischen Kräfte des Landes zeigten sich über die Vorfälle erschüttert, verurteilten die Attentate und riefen zur Einigkeit auf.

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (vom 4.6.2013 und vom 31^.03.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan

Atlantic Community (Herbst 2011): Human Security, Peacebuilding, and the Hazara Minority of Afghanistan: A study of the importance of improving the community security of marginalized groups in peacebuilding efforts in non-Western Societies, http://archive.atlantic-community.org/app/webroot/files/articlepdf/Hazara.pdf, Zugriff 16.1.2014

CRS - US Congressional Research Service (22.11.2013): Afghanistan:

Politics, Elections, and Government Performance, https://www.fas.org/sgp/crs/row/RS21922.pdf, Zugriff 16.12.2013

CRS - US Congressional Research Service (23.10.2013): Afghanistan:

Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, http://www.fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf, Zugriff 3.1.2014

Menschenrechte:

Was Repressionen Dritter anbelangt, geht die größte Bedrohung der Menschenrechte von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich hierbei meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Urheber von Menschenrechtsverletzungen praktisch keinen Einfluss und kann sie weder kontrollieren noch ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des desolaten Zustands des Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen. Immer wieder kommt es zu Entführungen, die entweder politisch oder finanziell motiviert sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).

Regierungsfeindliche Kräfte greifen systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfs- und Entwicklungsakteure unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind. Zu den primären Zielen solcher Anschläge zählen u.a. politische Führungskräfte, Lehrer und andere Staatsbedienstete, ehemalige Polizisten und Zivilisten, die der Spionage für regierungstreue Kräfte bezichtigt werden. Auch afghanische Zivilisten, die für die internationalen Streitkräfte als Fahrer, Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen arbeiten, werden von Taliban bedroht und angegriffen. In Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, nutzen regierungsfeindliche Kräfte Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Rekrutierungsmaßnahmen auf der Grundlage von Zwang. Personen, die sich einer Rekrutierung widersetzen, sind gefährdet, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder bestraft zu werden (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Personen, denen Verstöße gegen die Scharia - wie Apostasie, Blasphemie, freiwillige, gleichgeschlechtliche Beziehungen oder Ehebruch - vorgeworfen werden, sind nicht nur der Gefahr ihrer Verfolgung, sondern auch der gesellschaftlichen Ächtung und Gewalt durch Familienangehörige, andere Mitglieder ihrer Gemeinschaften, die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte ausgesetzt. Dies gilt sowohl für Frauen als auch für Männer (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Versorgungslage

Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies naturgemäß verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser.

Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Die Behandlung psychischer Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - findet (abgesehen von einzelnen Pilotprojekten) nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).

Rückkehrfragen

Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).

UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).

2. Beweiswürdigung:

2. 1 Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels unbedenklicher die Identität bescheinigende Urkunden nicht festgestellt werden. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Glaubensrichtung stützen sich auf die im Wesentlichen gleich bleibend nun im Ergebnis glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers, die in diesen Belangen über das gesamte Verfahren im Wesentlichen hindurch gleichlautend und widerspruchsfrei gewesen sind. Dies gilt ebenso für die Feststellung seines Herkunftsortes (wonach der Beschwerdeführer aus einem Dorf in der Provinz XXXX stammt und bis vor zwei, drei Monaten vor seiner Ausreise an dieser Adresse gewohnt hat), seiner Schulbildung und seines sozialen Netzwerkes.

Die Volljährigkeit des Beschwerdeführers leitet sich aus dem vom Bundesasylamt in Auftrag gegebene Gutachten zur Altersfeststellung an das Ludwig Boltzmann Institut ab, aus dem sich ein Mindestalter von 18 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt ableitet. Dem Gutachten wurden auf keiner gleichwertigen Ebene entgegengetreten.

Es sind im gesamten Verfahren keine psychischen oder physischen Erkrankungen hervorgekommen. Die Volljährigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus den vom BFA in Auftrag gegebenen gerichtsmedizinischen Gutachten des Ludwig Boltzmann Instituts. Seine Unbescholtenheit aus der eingeholten Strafregisterauskunft vom

XXXX

2.2. Das erkennende BVwG geht auf Grund des Eindrucks in den mündlichen Verhandlungen vom XXXX und auf Grund einer Gesamtschau des Akteninhaltes nicht davon aus, dass der vom Beschwerdeführer behauptete Fluchtgrund den Tatsachen entspricht und der Beschwerdeführer einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt ist; dies aus folgenden näheren Erwägungen:

Die Aussage des Asylwerbers stellt im Asylverfahren zweifellos das Kernstück dar. Hierbei ist es nach Ansicht des VwGH Sache des Asylwerbers, entsprechende, seinen Antrag untermauernde Tatsachenbehauptungen aufzustellen und diese glaubhaft zu machen.

2.3. Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund wiesen zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten auf. Auch wenn das BVwG dem Beschwerdeführer einräumt, dass sich das von ihm behauptete Fluchtgeschehen vor etwa zwei Jahren ereignet hat, so haben sich nach Durchführung der mündlichen Verhandlungen vor dem BVwG auch in elementaren Bereichen des Vorbringens des Fluchtgeschehens des Beschwerdeführers eklatante Widersprüche ergeben.

Die Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängen, dass sie nur der Asylerlangung dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubwürdig könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnissabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, Zl. 95/20/0650).

So gab der Beschwerdeführer in der mit ihm am XXXX vor dem Bundesasylamt aufgenommenen Niederschrift als auch in der Verhandlung vor dem BVwG am XXXX zunächst übereinstimmend an, dass sein Vater im Zuge eines Grundstückstreites von einem Mann mit dem Namen A.M. getötet worden sei. Nachdem Ihnen die Grundstücke weggenommen worden wären, sei der Beschwerdeführer in den Iran gegangen, da seine Mutter und zwei Brüder kein ausreichendes Einkommen gehabt hätten und er so seine Familie unterstützt habe.

Nach seiner Rückkehr aus dem Iran sei er dann zum Mörder seines Vaters gegangen und habe diesen aufgefordert ihnen ihr Land wieder zurückzugeben oder ihnen wenigstens etwas Geld zu geben, damit sie sich ein Leben aufbauen könnten, worauf es zu einem Streit gekommen sei und er dem Beschwerdeführer die Schulter gebrochen habe.

Der Umstand, weshalb der Beschwerdeführer erst zwei Jahre später, nachdem sein Vater umgebracht worden sein soll, den Mörder persönlich mit einer entsprechenden Forderung konfrontiert hat, ist für das BVwG allerdings nicht nachvollziehbar, als der eigentliche Auslöser dafür - die prekäre Versorgungslage der Familie des Beschwerdeführers- den Angaben dessen nach offensichtlich bereits vor der Ausreise des Beschwerdeführers in den Iran bestanden hat und diese Umstände vielmehr der Auslöser für die Ausreise in den Iran gewesen sind.

Darüber hinaus ist es für das BVwG nicht glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer ohne entsprechende Vorkehrungen zu treffen, den Mörder seines Vaters mit einer derartigen Forderung ohne weiteres konfrontiert hätte, als der Mord an den Vater des Beschwerdeführers bis zur Rückkehr des Beschwerdeführers aus dem Iran offenbar keine Sanktionen nach sich gezogen hat. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist unter den vom Beschwerdeführer geschilderten Umständen vielmehr davon auszugehen, dass dieser von einem derartigen Unterfangen Abstand genommen hätte, als bei einer derartigen Konfrontation bzw. Forderung die im Raum stehende Gefahr für den Beschwerdeführer vom Mörder des Vaters selbst kurzer Hand umgebracht zu werden viel zu hoch gewesen wäre. Wenn der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem BVwG zwar selbst einräumt Angst vor dem Mörder des Vaters gehabt zu haben und seine Mutter dagegen gewesen wäre, dass der Beschwerdeführer zu A.M. gehe, er aber in den Glauben dorthin gegangen wäre, dass die Polizei etwas unternehmen werde, wenn dieser ihm etwas antun würde, so ist dies für das BVwG nicht nachvollziehbar, als sich der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt bewusst gewesen sein musste, dass die Polizei nicht einmal im Mordfall seines Vaters gegen den Täter vorgegangen ist und er sich somit einer lebensbedrohlichen Gefahr ausgesetzt hätte. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer selbst den Täter als einen reichen und einflussreichen Mann beschrieben hat. Insofern geht auch die Behauptung des Beschwerdeführers, dass er bis zu seiner Drohung gegenüber den Mörder seines Vaters nicht gewusst hätte, dass die Polizei nichts gegen diesen ausrichten hätte, können ins Leere.

Unabhängig davon erscheint es in diesem Zusammenhang auch dem BVwG, wie auch bereits dem Bundesasylamt, nicht glaubwürdig, dass der Mörder des Vaters den Beschwerdeführer nach Hause gebracht hätte, nachdem dieser ihn zuvor auf die Androhung des Beschwerdeführers hin den Arm gebrochen hätte. Der Vollständigkeit halber wird darüber hinaus angemerkt, dass der Beschwerdeführer sowohl in der eingebrachten Beschwerde als auch in der Verhandlung vor dem BVwG im Widerspruch dazu anführte nach diesem Vorfall von seiner Mutter und nicht vom Mörder des Beschwerdeführers nach Hause gebracht worden zu sein.

Ebenso ist dem BVwG, wie auch bereits dem Bundesasylamt, der eigentliche Beweggrund der Verfolgung des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar, als der Mörder zu dem Zeitpunkt, als ihn von Seiten des Beschwerdeführers gedroht wurde, ohnehin bereits im Besitz dieses Grundstückes gewesen ist. Daran ändert auch die Behauptung des Beschwerdeführers, dass er als ältester Sohn Anspruch auf das Grundstück seines Vaters gehabt hätte und er für die Familie verantwortlich gewesen wäre nichts, da der Mörder den Angaben des Beschwerdeführers nach auch im Besitz der Grundstückbestätigungen, welche auf den Namen seines Vaters gelautet hätten. Ohne diese im Besitz zu haben, wäre es den eigenen Angaben des Beschwerdeführers nach diesem vor den Behörden nicht gelungen diese als sein Eigentum zu beweisen, zumal es ansonsten keinen weiteren Ort oder weiteres Schriftstück gegeben hätte, an dem die Eigentumsverhältnisse nachvollzogen werden hätten können.

Dass der Beschwerdeführer dem Mörder seines Vaters diese Urkunde stehlen hätte können ist einerseits unter den von diesen geschilderten Umständen nicht nachvollziehbar, als er diesen als einen reichen und mächtigen Mann beschrieben hat und anderseits die Polizei ohnehin nicht gegen diesen vorgegangen ist, sodass nicht erkennbar ist, welche Konsequenzen dies nach sich gezogen hätte.

Unabhängig davon ergeben sich aber auch in der Darstellung der körperlichen Übergriffe gegenüber dem Beschwerdeführer entsprechende Widersprüche, als dieser in der Niederschrift vom XXXX vor dem Bundesasylamt zunächst noch ausführte, dass er für den Mörder seines Vaters zwei Mal tanzen hätte müssen und auf Nachfrage dazu angab von diesen zwei Mal bzw. von einem Polizisten einmal vergewaltigt worden zu sein. In der Beschwerde relativierte dieser seine Aussage vor dem Bundesasylamt dahingehend, dass afghanische Opfer von sexueller Gewalt sehr große Scham empfinden würden und nur sehr ungern über ihre Erlebnisse sprechen würde, da sie in ihrer Heimat oft selbst für die erlittenen Übergriffe verantwortlich gemacht werden würden. Dies sei der Grund dafür, weshalb er anfänglich davon gesprochen habe, dass er für A.M. hätte "Tanzen" müssen. Erst auf Nachfrage hätte er sich dazu überwinden können zu erklären, dass er mit dem "Tanzen" vergewaltigt worden zu sein gemeint habe.

In der Verhandlung vor dem BVwG gab dieser dann wiederum in Widerspruch zu den Ausführungen in der Beschwerde an, dass er drei oder viermal zu den Kuchi-Nomaden gebracht worden wäre und drei oder viermal tanzen hätte müssen. Außerdem sei er zwei Mal von A.M. und einmal von dessen Freund vergewaltigt worden. Dies steht allerdings wiederum mit den Angaben vor dem Bundesasylamt am XXXX in Widerspruch, als dieser in diesem Zusammenhang behauptete, dass der Freund des A.M. jeden Tag zu ihm gekommen wäre und ihn "sekiert" hätte, womit er auf ausdrückliche Nachfrage angab damit vergewaltigt worden zu sein gemeint zu haben und somit jedenfalls über einen längeren Zeitraum jeden Tag vergewaltigt worden wäre.

Insofern ergeben sich damit aber auch gleichzeitig in der Schilderung des Erscheinens dieses Freundes Widersprüchlichkeiten, als dieser ein solches in der Verhandlung vor dem BVwG zunächst auf ein drei oder viermaliges einschränkte, während er sowohl in der mit ihm aufgenommenen Niederschrift vor dem Bundesasylamt als auch in der Beschwerde behauptete von diesen Polizisten jeden Tag zu Hause aufgesucht worden zu sein. Erst auf entsprechenden Vorhalt dieser Aussage, gab dieser ohne den eigentlichen Widerspruch aufzuklären an, dass dieser jeden Tag bei ihnen zu Hause gewesen wäre. Unterschiede ergeben sich aber auch hinsichtlich der Darstellung der Reaktion des Mörders des Vaters des Beschwerdeführers und dessen Freund, dem Polizisten, als diese den Beschwerdeführer zu Hause nicht antreffen konnten. Während er vor dem Bundesasylamt noch ausführte, dass A.M. und der Polizist gegangen wäre, nachdem sie den Beschwerdeführer nicht angetroffen hätten, schilderte dieser in der Verhandlung vor dem BVwG von diesen gesucht worden zu sein. Dies erscheint allerdings wiederum unglaubwürdig, als sich der Beschwerdeführer seinen Angaben nach in unmittelbarer Nähe der Verfolger, in einem Stall, im unteren Teil des Hauses versteckt gehalten hätte, sodass er von den Verfolgern leicht aufgespürt werden hätte können, wenn diese tatsächlich nach dem Beschwerdeführer gesucht hätten.

Überdies ergeben sich aber auch Ungereimtheiten hinsichtlich der Angaben des Zeitraums, wann der Beschwerdeführer vom Freund des A.M. vergewaltigt worden sein soll, als dieser in der Verhandlung zunächst ausführte, dass dies in dem Zeitraum geschehen wäre, als er sich über A.M. bei der Polizei beschwert hätte. Fast unmittelbar darauf gab dieser dazu an vom Freund des A.M. kurz vor seiner Abreise nach Kabul vergewaltigt worden zu sein, während er im späteren Verlauf der Verhandlung dazu wiederum ausführte bereits am nächsten Tag, als er sich an die Polizei gewandt habe, von diesen vergewaltigt worden zu sein.

Widersprüchlichkeiten ergeben sich aber auch in der Schilderung der Vergewaltigung der Mutter des Beschwerdeführers als dieser am XXXX vor dem Bundesasylamt noch ausführte, dass A.M. dann jede Nacht gekommen wäre und seine Mutter vergewaltigt hätte, während er in der Verhandlung in diesem Zusammenhang davon sprach, dass seine Mutter einmal vergewaltigt worden wäre. Davon, dass dies des öfteren der Fall gewesen wäre, hat der Beschwerdeführer nichts erwähnt.

Ungereimtheiten ergeben sich darüber hinaus auch in der Darstellung der Verfolgung des Beschwerdeführers in Kabul, als dieser in der Verhandlung vor dem BVwG dazu zunächst angab von seinen in Kabul arbeitenden Nachbarn erfahren zu haben, dass A.M. auf der Suche nach dem Beschwerdeführer gewesen sei. Auf Aufforderung hin die Nachbarn namentlich zu nennen, gab dieser allerdings an, lediglich einen Nachbarn in seinem Heimatdorf gehabt zu haben. Abgesehen davon, ergeben sich aber auch in der Darstellung der Tätigkeiten des Beschwerdeführers in Kabul Unstimmigkeiten, als dieser in der mit ihm am XXXX aufgenommenen Niederschrift noch ausführte trotz seiner verletzten Hand zweieinhalb Monate gearbeitet zu haben und im Anschluss daran Afghanistan verlassen zu haben, während er in der von ihm eingebrachten Beschwerde vorbrachte sich durchgehend in einem Appartement versteckt gehalten zu haben, als er sich vor seiner Ausreise in Kabul aufgehalten habe. Dies steht allerdings wiederum mit den Angaben in der Verhandlung vor dem BVwG in Widerspruch, als er in diesem Zusammenhang ausführte kleinere Arbeiten auf einer Baustelle verrichtet zu haben und gleichzeitig dort geschlafen zu haben. Der Beschwerdeführer gibt zwar an nicht aus der Baustelle hinausgegangen zu sein, doch ist dies für das BVwG nicht nachvollziehbar, als nach allgemeiner Lebenserfahrung der Beschwerdeführer einen sichereren Ort aufgesucht hätte, wenn dieser tatsächlich bis nach Kabul verfolgt worden wäre, andernfalls davon auszugehen ist, dass er von seinen Verfolgern leicht aufgespürt werden hätte können.

Gesamthaft betrachtet ist daher vielmehr davon auszugehen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nicht den Tatsachen entspricht und der Beschwerdeführer somit in seinem Heimatland keiner Verfolgung ausgesetzt war bzw. ihm keine Verfolgung droht.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Mangels anderslautender Vorschriften in den auf den gegenständlichen Fall anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 anzuwenden, da der Antrag auf internationalen Schutz am 21.03.2012 gestellt wurde.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zu A)

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K7 und K8 zu § 3 AsylG; Seite 66). In diesem Sinne ergibt sich auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine "Verfolgungsgefahr" dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgung muss konkret dem Asylwerber drohen - nicht etwa einem Verwandten oder Bekannten. Nur wenn auch diesbezüglich die erforderliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist die Furcht objektiv begründet (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K13 zu § 3 AsylG; Seite 67). Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss (vgl. dazu Putzer - Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Wien 2007, Rz 72).

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539; 17.3.2009, 2007/19/0459).

3.2.2. Im Hinblick auf die spezifische Situation des Beschwerdeführers waren auch keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der Ethnie der Hazara alleine wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit (und/oder wegen seiner Glaubensrichtung) in Afghanistan aktuell einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre.

3.2.3. Darüber hinaus konnte der Beschwerdeführer - wie in der Beweiswürdigung dargelegt - nicht glaubhaft machen, dass ihm eine Verfolgung aus Gründen der GFK droht.

3.2. 4 Es ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer Afghanistan aus dem von ihm geltend gemachten Gründen verlassen hat. Es lässt sich auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten:

Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529, 8.9.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist.

3.2.5. Eine konkret gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr aus in der GFK genannten Gründen ist somit nicht ersichtlich. Da der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht hat, liegen die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen nicht vor. Die Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt I. abzuweisen.

3.3. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.).

Die in § 8 AsylG 2005 normierte Beschränkung des Prüfungsrahmens auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird (auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören), der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-00921, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der RL 2004/83/EG des Rates auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

§ 9 Abs. 2 AsylG 2005 lautet:

Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn

1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;

2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.

In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

3.5. Zur Frage, ob auf Grund der allgemeinen Sicherheits- bzw. Versorgungslage in Afghanistan eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder des Protokolls Nr. 6 zur EMRK nach sich ziehen würde, war Folgendes zu bedenken:

Wie sich anhand der Länderfeststellungen erkennen lässt, hat sich die aktuelle Situation in Afghanistan in den letzten Jahren nicht verbessert. Die allgemeine Sicherheitslage ist - wenn auch nicht im gesamten Staatsgebiet im gleichen Ausmaß - auf Grund der instabilen politischen Situation und der weitgehenden Schutzunfähigkeit staatlicher Institutionen nach wie vor prekär und sehr fragil. Auch die allgemeinen Lebensbedingungen und die Versorgungslage (Nahrung, Wohnraum und medizinische Versorgung) gestalten sich sehr schwierig.

In Fällen, in denen die Rechtmäßigkeit von Abschiebungen afghanischer Beschwerdeführer zu beurteilen war, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ansicht vertreten, dass in Afghanistan - ungeachtet schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen - nicht eine solche Situation vorherrscht, die Anlass zur Annahme gibt, dass jedermann, der sich in diesem Land aufhält, ein reales Risiko trifft, eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK zu erleiden (vgl. EGMR 20.7.2010, 23505/09, N. gegen Schweden; 20.12.2011, 48839/09, J. H. gegen Vereinigtes Königreich). Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zufolge ist in jedem konkreten Einzelfall anhand der persönlichen Umstände des jeweils von einer Rückführung Betroffenen zu prüfen, inwieweit eine Abschiebung nach Afghanistan Art. 3 EMRK widersprechen würde.

Nach der einschlägigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. z. B. VfGH vom 07.06.2013, U 2436/2012-13, VfGH vom 11.10.2012, U 855/12) sind im Zuge der Beurteilung der Zulässigkeit der Rückführung eines Beschwerdeführers nach Afghanistan insbesondere die Sicherheits- und Versorgungslage der jeweiligen Heimatprovinz des Beschwerdeführers oder - wenn eine Niederlassung in der Heimatregion wegen deren praktischer Unzugänglichkeit nicht möglich sein sollte - eines anderen für eine Niederlassung in Betracht kommenden Ortes innerhalb Afghanistans sowie die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers (die Verfügbarkeit eines familiären bzw. sozialen Netzes miteingeschlossen) vor dem Hintergrund der Notwendigkeit des Aufbaues einer Existenzgrundlage maßgeblich.

Es ist daher zu prüfen, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan Art. 2 oder 3 MRK oder das Protokoll Nr. 6 zur MRK verletzt würde. Solche Anhaltspunkte finden sich in den Feststellungen zur Situation in Afghanistan. Die allgemeine Sicherheitslage ist- wenn auch nicht im gesamten Staatsgebiet im gleichen Ausmaß -aufgrund der instabilen politischen Situation und der weitgehenden Schutzunfähigkeit staatlicher Institutionen nach wie vor prekär und sehr fragil. Hinsichtlich der in Afghanistan vorherrschenden Versorgungslage und der allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung ist auszuführen, dass die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zur Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, den Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, deinen das notwendige soziale familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

Betreffend die Sicherheitslage in Afghanistan, insbesondere in der Provinz XXXX, dem Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, ist mit Blick auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers zunächst auf die Länderfeststellungen zu verweisen, wonach die Sicherheit in XXXX, dadurch bedroht ist, da diese an die Provinzen XXXX angrenzt. Die Straße, die durch XXXX zur Provinz XXXX führt, ist der kürzeste Weg, um XXXX zu erreichen. XXXX zählt zu den relativ friedlichen Provinzen Afghanistans. Jedoch grenzt sie an die volatile südliche Provinz XXXX, in welcher Rebellen öfters Aktionen durchführen, an.

Auch die Stadt XXXX kommt nach einer Einzelfallprüfung nicht als neuerlicher Aufenthaltsort für den Beschwerdeführer in Betracht. Wie bereits oben ausgeführt, liegt die soziale Absicherung zumeist bei den Familien. Der Beschwerdeführer hat seit zwei Jahren keinen Kontakt mehr zu seiner Familie und ist ihm der derzeitige Aufenthaltsort dieser nicht bekannt. Somit verfügt der Beschwerdeführer über kein familiäres oder verwandtschaftliches Netzwerk. Im gegenständlichen Fall wäre der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach XXXX daher gezwungen, nach einem sicheren Aufenthaltsort bzw. auch einem Wohnraum zu suchen, ohne familiären Rückhalt in Anspruch nehmen könnte.

Dass der Beschwerdeführer in anderen Teilen Afghanistans über tragfähige Beziehungen und/oder Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse verfügt oder tatsächliche Unterstützung erhalten würde, ist nicht ersichtlich.

4. Im gegenständlichen Fall kann daher unter Berücksichtigung der den Beschwerdeführer betreffenden individuellen Umstände nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung der oben dargelegten persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und der derzeit in Afghanistan vorherrschenden Sicherheits- und Versorgungslage mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde.

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in Rechten nach Art 3 EMRK verletzt zu werden.

Ausschlussgründe gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 liegen nicht vor, der Beschwerdeführer ist unbescholten.

Insofern war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des § 8 Abs. 4 AsylG 2005 war dem Beschwerdeführer daher eine Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres zu erteilen.

5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht erblickte im vorliegenden Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung; im Einzelnen wird hiezu auf die ausführliche Begründung zu den jeweiligen Spruchpunkten verwiesen.

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