G309 2008145-1•BVwG G309 2008145-1
G309 2008145-1Tribunale amministrativo federale9 mag 2015
Arbeitslosengeld, Geringfügigkeitsgrenze, Gesellschaft,<br/>Notstandshilfe, Rückforderung, selbstständig Erwerbstätiger
G309 2008145-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Kommerzialrat DI Heinz MICHALITSCH und Mag. Martin SMODEJ als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX hinsichtlich der Rückzahlung des empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 1.903,72, vom 25.06.2013, sowie gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX, hinsichtlich der Rückzahlung der empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 568,89 vom 25.06.2013, zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde betreffend Rückforderung des Arbeitslosengeldes wird gemäß
§ 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm. §§ 24 Abs. 2,
25 Abs. 1, 56 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
II. Die Beschwerde betreffend Rückforderung der Notstandshilfe wird gemäß
§ 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm. §§ 24 Abs. 2,
25 Abs. 1, 33 Abs. 2, 38, 56 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Feldbach (im Folgenden: belangte Behörde) gewährte der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) aufgrund ihres Antrages vom 21.06.2011 Arbeitslosengeld für den Zeitraum von 21.06.2011 bis 18.11.2011.
1.1. In weiterer Folge stellte die BF am 14.11.2011 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Gewährung von Notstandshilfe. Im Rahmen der Antragstellung wurden seitens der belangten Behörde Erklärungen über das Nettoeinkommen des Ehegatten XXXX eingeholt, wonach der Ehegatte erklärte, dass er für die XXXX selbständig erwerbstätig sei. Für den Zeitraum von 19.11.2011 bis 31.12.2011 wurde der BF Notstandshilfe gewährt.
2. Mit Schreiben vom 27.05.2013 teilte die belangte Behörde der BF mit, dass aufgrund einer Meldung des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger festgestellt wurde, dass die BF im Zeitraum von 01.01.2011 bis 31.12.2011 selbständig erwerbstätig versichert gewesen sei und gleichzeitig Arbeitslosengeld bezogen habe. Die BF wurde unter Fristsetzung aufgefordert dazu persönlich oder schriftlich Stellung zu nehmen.
2.1. Nach erfolglosem Verstreichen der Frist zur Abgabe einer Stellungnahme wurde die BF mit Schreiben der belangten Behörde vom 11.06.2013 zur persönlichen Vorsprache geladen.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.06.2013 wurde gemäß § 24 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) idgF der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 21.06.2011 bis 18.11.2011 widerrufen und die BF gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 1.903,72 verpflichtet. In der Begründung führte die belangte Behörde nach Zitierung der einschlägigen Normen aus, dass die BF im Zeitraum von 21.06.2011 bis 18.11.2011 zu Unrecht Arbeitslosengeld bezogen habe, zumal diese in diesem Zeitraum selbständig erwerbstätig versichert gewesen sei und aus dieser Tätigkeit laut Einkommenssteuerbescheid des Finanzamtes Südoststeiermark im Jahr 2011 ein Einkommen erzielt habe, welches über der Geringfügigkeitsgrenze gelegen sei. Die Restforderung nach erfolgtem Abzug durch die Bezugsberichtigung betrage EUR 1.156,05.
3.1. Mit weiterem Bescheid vom 25.06.2013 wurde gemäß § 38 iVm. § 24 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) idgF der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 19.11.2011 bis 31.12.2011 widerrufen und die BF gemäß § 38 iVm. § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandhilfe in Höhe von EUR 568,89 verpflichtet. Die belangte Behörde führte nach Zitierung der einschlägigen Normen dieselbe Begründung wie zum Arbeitslosengeld an.
4. Mit E-Mail vom 09.07.2013 teilte die BF der belangten Behörde mit, dass ihr Dienstverhältnis bei der Firma XXXX bereits am 17.06.2011 aufgelöst und sie kein Einkommen gehabt habe. An dieser Gesellschaft sei sie mit einer Haftsumme von EUR 200,-- beteiligt gewesen, daher überschreite sie nicht die Geringfügigkeitsgrenze. In einem brachte die BF einen Firmenbuchsauszug der oben bezeichneten KG und Nachweis über die Abmeldung bei der GKK.
5. Mit E-Mail vom 11.07.2013 brachte der Steuerberater der BF, XXXX, Berufung (nunmehr: Beschwerde) gegen die zuvor bezeichneten Bescheide ein und stellte den Antrag diese ersatzlos zu beheben. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass laut Einkommensteuerbescheid 2011 bei der BF ein Gewinn aus Gewerbebetrieb von EUR 20.000,-- ausgewiesen worden sei. Dies sei aufgrund einer Schätzung des Finanzamtes über den Gewinn der Gesellschaft erfolgt, an welcher die BF nur als Kommanditistin beteiligt gewesen war. Tatsächlich habe sie im betreffenden Jahr keinen Gewinn erhalten und gehöre ihr auch kein Gewinn in dieser Höhe zugewiesen.
Da die BF weder die zugewiesenen Gewinne erhalten habe, noch über dort angeführtes Geld verfüge und im betroffenen Zeitraum neben einer geringfügigen Beschäftigung nur den AMS-Bezug erhalten habe, stelle die sofortige Bezahlung für sie eine erhebliche Härte dar.
Da davon auszugehen sei, dass der falsche Einkommenssteuerbescheid vom Finanzamt berichtigt werde und dann für die Rückzahlung des AMS keine Grundlage mehr gegeben sei, werde um aufschiebende Wirkung (Stundung/Aussetzung) des offenen Betrages ersucht.
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass gegenwärtig die Berichtigung des Einkommenssteuerbescheides und des Feststellungsbescheides der Gesellschaft beantragt worden sei.
6. Mit Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vom 17.07.2013, GZ.: LGS600/Sfa/0566/2013-Mag. WM/S, wurde der Beschwerde gegen die bezeichneten Bescheide die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
7. Mit Bescheid vom 11.09.2013, Gz.: LGS600/SfA/0566/2013-Mag. WM/S, wurden die gegenständlichen Beschwerdeverfahren seitens der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Steiermark gemäß § 38 AVG bis zur endgültigen Vorlage des Einkommensteuerbescheides 2011 ausgesetzt.
8. Am 22.05.2014 legte die belangte Behörde die Verwaltungsakten samt Beschwerdeschreiben betreffend Widerruf und Rückforderung des Arbeitslosengeldes sowie der Notstandshilfe dem Bundesverwaltungsgericht vor, welche am 23.05.2014 bei diesem einlangten. Der Sachverhalt wurde aus Sicht der belangten Behörde nochmals zusammengefasst. Ein neues Vorbringen wurde seitens der belangten Behörde nicht erstattet.
9. Laut telefonischer Auskunft des Finanzamtes Oststeiermark vom 15.07.2014 wurde die Berufung der XXXXgegen den Bescheid über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO vom 09.10.2013, welcher Grundlage für die Zuweisung von Gewinnen an die BF sei, mittels Berufungsvorentscheidung vom 20.12.2013 abgewiesen. Mangels anhängiger Steuerrechtsverfahren für das Einkommensjahr 2011 in Bezug auf die BF, sei der Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2011 vom 12.03.2013 somit in Rechtskraft erwachsen.
9.1. Dem durch die genannte Finanzbehörde übermittelten Bescheid vom 20.12.2013 kann entnommen werden, dass die Berufung im Rahmen einer Berufungsvorentscheidung abgewiesen worden sei, zumal keine Unterlagen beigebracht worden seien, welche die Umsatzsteuerprüfung sowie die Schätzung (Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO) entkräftet hätten.
10. Mit Schreiben vom 28.07.2014 wurde die BF durch das erkennende Gericht über die aktenvermerklich festgehaltene Auskunftserteilung des Finanzamtes Oststeiermark - unter Anschluss des von diesem in Vorlage gebrachten Bescheides - in Kenntnis gesetzt und dieser die Möglichkeit einer Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung eingeräumt.
11. Mit Schriftsatz des Vertreters der BF vom 24.07.2014 brachte dieser vor, dass durch die in einem übermittelten Fragebögen der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft belegt werden könne, dass es sich bei der BF um eine kapitalistische Beteiligung handle und diese von 01.01. bis 17.06.2011 ein vollversichertes Dienstverhältnis mit der XXXX aufwies, diese Mitarbeit jedoch über das Dienstverhältnis abgerechnet worden sei.
Der laut Einkommenssteuerbescheid 2011 ausgewiesene Gewinn an die BF sei lediglich aufgrund einer Schätzung des Finanzamtes über den Gewinn der Gesellschaft, an der die BF als Kommanditistin kapitalistisch beteiligt gewesen sei, erfolgt.
Aufgrund dieser Tatsache werde um Einstellung der Rückforderungsansprüche ersucht, da nach erfolgter Richtigstellung der Beitragsvorschreibung der SVA, keine SVA-Pflichtversicherung gegeben sein werde, und die BF im betreffenden Zeitraum nach Beendigung des Dienstverhältnisses nur den AMS-Bezug erhalten habe.
12. Der Vertreter der BF brachte in der Stellungnahme vom 06.08.2014 vor, dass es richtig sei, dass die Berufung gegen den Feststellungsescheid 2011 der XXXX abgewiesen worden und das Einkommen der BF mittels Einkommensteuerbescheid 2011 rechtskräftig festgestellt worden sei.
Da es sich bei der Beteiligung der BF um eine reine kapitalistische Beteiligung gehandelt habe, liege keine Pflichtversicherung nach dem GSVG vor. Dies habe auch die Überprüfung durch die SVA ergeben. Die BF sei daher mit Schreiben der SVA vom 30.07.2014 für den Zeitraum 01.01.2010 bis 31.12.2011 von der Pflichtversicherung in der GSVG-Pensions- und Krankenversicherung sowie der ASVG-Unfallversicherung ausgenommen. Eine andere Pflichtversicherung (nach ASVG) liege ebenfalls nicht vor. Aus diesem Grund liege auch keine Voraussetzung für die Verweigerung oder Rückzahlung des Arbeitslosengeldes für den genannten Zeitraum vor.
12.1. In einem legte die Vertretung der BF das genannte Schreiben der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 30.07.2014 vor, wonach festgestellt wurde, dass die BF Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Kommanditist einer Kommanditgesellschaft erzielt habe. Da die BF in dieser jedoch nicht selbständig erwerbstätig sei, liegen die Voraussetzungen für eine GSVG-Pflichtversicherung nicht vor.
Die BF sei daher vom 01.01.2010 bis 31.12.2011 von der Pflichtversicherung in der GSVG-Pensions- und Krankenversicherung sowie der ASVG-Unfallversicherung ausgenommen.
13. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde der belangten Behörde im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 15.10.2014 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Eine Stellungnahme langte nicht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die BF bezog im Zeitraum 21.06.2011 bis 18.11.2011 Arbeitslosengeld und im Zeitraum 19.11.2011 bis 31.12.2011 Notstandshilfe.
Die BF erzielte im Jahr 2011 ein Einkommen in der Höhe von EUR 25.083,39, wovon EUR 20.000,- auf Einkünfte aus Gewerbebetrieb und EUR 5.539,39 auf Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit herrühren und wurde eine Einkommenssteuer in der Höhe EUR 4.801,- festgesetzt.
Mit Schreiben der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) vom 30.07.2014 wurde die BF für den Zeitraum 01.01.2010 bis 31.12.2011 von der Pflichtversicherung in der GSVG-Pensions- und Krankenversicherung sowie der ASVG-Unfallversicherung ausgenommen und festgestellt, dass die BF im bezeichneten Zeitraum nicht selbständig erwerbstätig war.
Die BF wird im Firmenbuch aufgrund eines Gesellschaftsvertrages seit 19.04.2010 als Kommanditistin der XXXX geführt.
Die BF war im Zeitraum 21.06.2011 bis 31.12.2011 als Kommanditistin lediglich mit ihrer Kapitaleinlage in Höhe von EUR 200,00 an der XXXX beteiligt, und nicht selbstständig erwerbstätig.
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie nunmehr aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen zu den Einkünften und der Einkommenssteuer im Jahre 2011 beruhen auf dem rechtskräftigen Bescheid des Finanzamtes Oststeiermark vom 12.03.2013, SVNR. XXXX.
Die den Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe betreffenden Feststellungen beruhen auf den im Akt befindlichen Datenauszug des AMS und dem den Bezug von AMS Geldern bestätigenden Vorbringen der BF in ihren Beschwerdeschreiben.
Die Feststellungen zu den Eintragungen im Firmenbuch beruhen auf einem dem Akt beiliegenden Auszug aus diesem.
Die Feststellung, dass die BF eine reine Kapitalbeteiligung an der XXXX hält, beruht auf das Vorbringen der steuerrechtlichen Vertretung der BF, den vorgelegten Gesellschaftsvertrag sowie des Ermittlungsverfahrens seitens der SVA.
Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 3 Abs. 1 letzter Satz VwGbk-ÜG gelten bis zum Ablauf des 31.12.2013 erhobene Berufungen gegen einen solchen Bescheid als rechtzeitig erhobene Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Die einschlägigen Normen des AlVG in der zum Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gültigen Fassung BGBl. I Nr. 25/2011 lauten wie folgt:
§ 7 (...)
(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(3) Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person,
1. die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält,
2. die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben.
[...]
§ 12 (...)
(1) Arbeitslos ist, wer
1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.
(2) [...]
(3) Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
a) wer in einem Dienstverhältnis steht;
b) wer selbständig erwerbstätig ist;
c) wer ein Urlaubsentgelt nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972, BGBl. Nr. 414, in der jeweils geltenden Fassung bezieht, in der Zeit, für die das Urlaubsentgelt gebührt;
d) wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin, eines Elternteils oder eines Kindes tätig ist;
e) wer eine Freiheitsstrafe verbüßt oder auf behördliche Anordnung in anderer Weise angehalten wird;
f) wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang - so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt - ausgebildet wird oder, ohne daß ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung unterzieht;
g) ein Lehrbeauftragter in den Semester- und Sommerferien;
h) wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.
(4) [...]
(5) [...]
(6) Als arbeitslos gilt jedoch,
a) wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;
b) wer einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt, wenn 3 vH des Einheitswertes die jeweils geltende Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG nicht übersteigen;
c) wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen gemäß § 36a erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz gemäß § 36b erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt;
d) wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin, eines Elternteils oder eines Kindes tätig ist, sofern das Entgelt aus dieser Tätigkeit, würde sie von einem Dienstnehmer ausgeübt, die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigen würde;
[...]
§ 36a (...)
(1) Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (§ 12 Abs. 6 lit. a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (§ 20 Abs. 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach den folgenden Absätzen vorzugehen.
(2) Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen gemäß Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich gemäß Abs. 4. Einkommensteile, die mit dem festen Satz des § 67 des Einkommenssteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung gemäß § 13j Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.
(3) Dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 sind die folgenden Beträge hinzuzurechnen:
1. Steuerfreie Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. b bis e, Z 4 lit. a und lit. e, Z 5 lit. a bis d, Z 8 bis 12, Z 15 lit. a, Z 15 lit. b, Z 22 bis 24, sowie § 29 Z 1 zweiter Satz und § 112 Z 1 EStG 1988;
2. die Beträge nach den §§ 10, 10a, 12, 18 Abs. 1 Z 4 sowie Abs. 6 und 7, 24 Abs. 4, 27 Abs. 3, 31 Abs. 3, 36, 41 Abs. 3 sowie 112
Z 5, Z 7 und Z 8 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;
3. Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973, und die besondere Schulbeihilfe nach dem Schülerbeihilfengesetz 1983, BGBl. Nr. 455.
(4) Bei der Ermittlung des Einkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb gelten 3 vH des Einheitswertes als monatliches Einkommen. Werden bei Einkünften aus einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit Gewinne nicht nach Führung ordnungsgemäßer Bücher oder Aufzeichnungen, sondern nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt, sind diese Einkünfte um 10 vH zu erhöhen.
(5) Das Einkommen ist wie folgt nachzuweisen:
1. bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, und bis zum Vorliegen dieses Bescheides auf Grund einer jeweils monatlich im nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise;
2. bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit durch die Vorlage einer aktuellen Lohnbestätigung;
3. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft durch Vorlage des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides;
4. bei steuerfreien Bezügen durch eine Bestätigung der bezugsliquidierenden Stelle.
(6) Über Sonderausgaben, allfällige steuerfreie Bezüge und Beträge gemäß Abs. 3 Z 2 ist eine Erklärung abzugeben.
(7) Als monatliches Einkommen gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist das Einkommen in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Einkommens mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Einkommen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Einkommenserklärung vorliegt, zu ermitteln.
Gemäß § 24 Abs. 2 AlVG ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu widerrufen, wenn sie gesetzlich nicht begründet war. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.
Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen.
Gemäß § 50 Abs. 1 AlVG ist verpflichtet, wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.
Als arbeitslos gilt gemäß § 12 Abs. 3 lit. b AlVG nicht, wer selbständig erwerbstätig ist.
Unter selbständiger Erwerbstätigkeit iSd § 12 Abs. 3 lit. b AlVG sind alle Arbeitsleistungen zu verstehen, die in persönlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit erbracht werden und die die nachhaltige Erzielung von Einkünften in Geld oder sonstigen Gütern bezwecken, wobei nicht entscheidend ist, ob dieser Zweck regelmäßig erfüllt und in welchem Ausmaß er erreicht wird (VwGH 13.11.1990, 89/08/0229; 29.10.2008; 2007/08/0088).
Keine selbständige Erwerbstätigkeit stellt das bloße Eigentum an Gesellschaftsanteilen dar (Gesellschafter einer GmbH, Aktionär einer AG, Mitglied einer Genossenschaft, Kommanditist einer KG). Dabei handelt es sich um bloß eine mittelbare Vermögensnutzung. Sofern jedoch die Rechtsstellung des Beteiligten eine erweiterte Einflussmöglichkeit auf die Geschäftsführung der Gesellschaft erlaubt, kann das Vorliegen selbständiger Erwerbstätigkeit bejaht werden (VwGH 30.09.1994, 93/08/0175). Ob eine selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt ist aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten zu beantworten (Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Rz. 316).
Für die Subsumtion von Einkünften kommt es nicht darauf an, ob diese Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt werden. Wesentlich hiefür ist vielmehr, ob diese Einkünfte dem Arbeitslosen aus Arbeitsleistungen (Beschäftigungen) zufließen (vgl. VwGH 16.06.1992, 91/08/0149).
Ein Kommanditist kann (zumindest bei entsprechender, seine Rechtsstellung nach dem Unternehmensgesetzbuch (UGB) hinsichtlich der Einflussmöglichkeiten auf die Geschäftsführung der KG ausweitender Vertragsgestaltung) selbständig erwerbstätig sein. Eine solche Gesellschaftsbeteiligung muss daher (jedenfalls) nicht immer als mittelbare Kapitalnutzung gewertet werden (VwGH 16.6.1992, 91/08/0149). Daher handelt es sich bei der Frage der selbständigen Erwerbstätigkeit des Anspruchswerbers (Kommanditisten) um eine gemischte Tatfrage und Rechtsfrage (VwGH 14.01.2004, 2000/08/0108).
Die Kommanditisten sind gemäß § 164 UGB grundsätzlich von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen; sie können einer Handlung der unbeschränkt haftenden Gesellschafter (Komplementäre) nicht widersprechen, es sei denn, dass die Handlung über den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens der Gesellschaft hinausgeht. Ob ein Geschäft zu den gewöhnlichen Betriebsgeschäften gehört, ist jeweils im Einzelfall zu entscheiden. Maßgebend ist dabei der Gesellschaftsvertrag, Art und Umfang des Betriebes und Art, Größe und Bedeutung des Geschäftes für den Betrieb (VwGH 11.09.2008, 2006/08/0041).
Ob einem Kommanditisten mehr Geschäftsführungsbefugnisse eingeräumt wurden, als ihm nach § 164 UGB zustehen, richtet sich danach, ob sich seine Mitwirkungsrechte auch auf die Angelegenheiten des gewöhnlichen Betriebes der Gesellschaft erstrecken, ihm also nicht nur das Widerspruchsrecht nach § 164 erster Satz zweiter Halbsatz UGB in Verbindung mit § 116 Abs. 1 UGB zusteht. Außergewöhnliche Geschäfte sind dabei nur solche, die nach Art und Inhalt (z.B. einschneidende Organisationsänderungen, Beteiligungen an anderen Unternehmen), Zweck (z.B. außerhalb des Unternehmensgegenstandes) oder Umfang und Risiko Ausnahmecharakter haben (vgl. Baumbach/Hopt/Hopt, HGB, 33. Aufl 2008, § 116 Rz 2; Jabornegg, 1997 HGB, § 116 Rz 4ff;), d.h. jedenfalls in der betreffenden Gesellschaft nicht häufig vorkommen (Jabornegg, aaO, Rz 4 mwH).
Vor dem Hintergrund der Materialien (Hinweis EB zu RV, 886 Blg. NR XX. GP) zu § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG und der Entwicklungsgeschichte dieser Bestimmung steht fest, dass Kommanditisten einer KG nach Maßgabe einer "aktiven Betätigung" im Unternehmen, die auf Einkünfte gerichtet ist, pflichtversichert sein sollen, nicht aber Kommanditisten, die nur "ihr Kapital arbeiten lassen", d.h. sich im Wesentlichen auf die gesetzliche Stellung eines Kommanditisten beschränken. Da der Kommanditist gemäß § 170 UGB von der Vertretung der KG grundsätzlich ausgeschlossen ist, kann die Beantwortung der Frage, ob sich der Kommanditist in einer für § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG relevanten Weise "aktiv" im Unternehmen betätigt, in rechtlicher Hinsicht nur vom Umfang seiner Geschäftsführungsbefugnisse auf Grund rechtlicher - und nicht bloß faktischer - Gegebenheiten abhängen. Kommanditisten, die nur "ihr Kapital arbeiten lassen", und die daher nicht nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG pflichtversichert sein sollen, sind daher jedenfalls jene, deren Rechtsstellung über die gesetzlich vorgesehenen Mitwirkungsrechte an der Geschäftsführung nicht hinausgeht.
Für die Einbeziehung von im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünften in die Beitragsgrundlage ist maßgeblich, ob die Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung nach dem GSVG begründenden Erwerbstätigkeit resultieren. Dabei handelt es sich nicht um eine neuerliche Entscheidung über Umstände, über die mit dem Einkommensteuerbescheid rechtskräftig abgesprochen wurde, sondern um die nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen vorzunehmende Beurteilung, ob und für welchen Zeitraum eine bestimmte Erwerbstätigkeit, aus der durch den Einkommensteuerbescheid ausgewiesene Einkünfte im Sinne des EStG resultieren, die Versicherungspflicht begründet (VwGH 11.09.2008, 2006/08/0166).
Hinsichtlich der Rückzahlung des Arbeitslosengeldes ist zunächst zu prüfen, ob die BF in ihrer Rechtsstellung als Kommanditistin über erweiterte Einflussmöglichkeiten auf die Geschäftsführung der Gesellschaft hatte oder ob bloß von einer mittelbaren Kapitalnutzung auszugehen ist, die keine selbständige Erwerbstätigkeit begründet.
Das Ermittlungsverfahren des erkennenden Gerichtes hat ergeben, dass eine Rechtsstellung der BF als Kommanditistin, die über die gesetzlich vorgesehenen Mitwirkungsrechte an der Geschäftsführung hinausgeht, nicht vorliegt und die BF im strittigen Zeitraum nicht selbständig erwerbstätig gewesen ist. Dies geht unzweifelhaft aus dem vorgelegten Gesellschaftsvertrag hervor, wonach der BF nicht mehr Geschäftsführungsbefugnisse eingeräumt worden sind, als ihr gesetzlich zustehen.
Darüber hinaus gab die BF gegenüber der SVA im Zuge der Befragung zur Beurteilung der Voraussetzungen einer Pflichtversicherung als Kommanditist unter anderem an, dass sie keine Geschäftsführungsbefugnisse hat, bei firmenpolitischen Entscheidungen nicht mitwirkt, hinsichtlich der Geschäftsführung keine Entscheidungen treffen kann, dem Geschäftsführer keine Weisungen erteilen kann, sowie den persönlich haftenden Gesellschafter bei Verhinderung nicht vertritt.
Schließlich ist festzuhalten, dass auch der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid, wonach die BF Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt hat, an der Tatsache, dass die BF als Kommanditistin nicht selbständig erwerbstätig war, nichts ändern vermag, zumal im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur die Beurteilung, ob eine bestimmte Erwerbstätigkeit die Versicherungspflicht begründet, nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen gesondert zu prüfen ist.
Der Beschwerde hinsichtlich der Rückforderung des Arbeitslosengeldes war sohin mangels Vorliegens einer selbständigen Erwerbstätigkeit stattzugeben und der angefochtene Bescheid zu beheben.
Gemäß § 38 AlVG sind soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld sinngemäß anzuwenden.
Auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe sind gemäß § 58 AlVG die Bestimmungen über das Verfahren in Angelegenheiten des Arbeitslosengeldes sinngemäß anzuwenden.
Nach § 33 Abs. 2 AlVG ist Voraussetzung für die Gewährung der Notstandshilfe u.a., dass sich der Arbeitslose in Notlage befindet. Gemäß § 33 Abs. 3 AlVG liegt Notlage vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.
Nach § 36 Abs. 2 AlVG sind bei der Beurteilung der Notlage die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen selbst sowie der mit dem Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegattin oder Lebensgefährtin zu berücksichtigen.
Nach § 2 Abs. 1 Notstandshilfeverordnung (NH-VO) liegt Notlage vor, wenn das Einkommen des Arbeitslosen und das seines Ehepartners bzw. seiner Lebensgefährtin zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen nicht ausreicht.
Bei der Beurteilung der Notlage sind gemäß § 2 Abs. 2 NH-VO die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des mit dem (der) Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) zu berücksichtigen. Für die Beurteilung der Notlage ist insbesondere das Einkommen des Ehepartners (oder der Lebensgefährtin) des Arbeitslosen heranzuziehen (vgl. § 6 NH-VO).
Gemäß § 5 Abs. 1 NH-VO ist das Einkommen des Arbeitslosen, das er innerhalb eines Monats erzielt, nach Abzug der Steuern und sozialen Abgaben sowie des zur Erwerbung dieser Einkommen notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe, die im Folgemonat gebührt, unter Bedachtnahme auf die folgenden Bestimmungen anzurechnen.
Gemäß § 5 Abs. 2 NH-VO ist ein Einkommen, das den im § 5 Abs. 2 lit. c ASVG angeführten Betrag nicht übersteigt, auf die Notstandshilfe nicht anzurechnen. Bei der Ermittlung des Einkommens aus Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 und 5 bis 7 EStG 1988 ist vom Gesamtbetrag der Einkünfte die darauf entfallende Einkommensteuer abzuziehen (Abs. 3).
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist das Arbeitsmarktservice bei seiner Entscheidung über den Widerruf und die Rückforderung eines Notstandshilfebezugs an den Spruch des Einkommensteuerbescheides gebunden ist, wobei diese Regelung der Erleichterung des praktischen Vollzuges des AlVG in Bezug auf die dort geregelten Geldleistungen dient (vgl. VwGH 30.04.2002, 2002/08/0014).
In Anbetracht der Bindung an den Spruch der Einkommensteuerbescheide könnte sogar ein reiner Buchgewinn als Einkommen zur Anrechnung herangezogen werden. Das Ergebnis der Veranlagung zur Einkommensteuer kann als Gradmesser dafür dienen, dass ein die Notstandshilfe beziehender Arbeitsloser über eine höhere Wirtschaftskraft verfügt als eine Person ohne anzurechnendes Einkommen (vgl. VwGH 16.02.2011, 2008/08/0022).
An dieser Bindung ändert auch der Umstand nichts, dass der betreffenden Person aufgrund eines laufenden Konkursverfahrens möglicherweise tatsächlich keine Einkünfte zugeflossen sind (vgl. VwGH 14.01.2013, 2010/08/0094).
Im gegenständlichen Fall sind bei der Beurteilung des Anspruchs auf Notstandshilfe die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der BF zu prüfen.
Aufgrund des vorliegenden rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides für das Einkommensjahr 2011 ist davon auszugehen, dass die BF Einkünfte erzielt hat, die den Wert der Geringfügigkeit gemäß § 5 Abs. 2 NH-VO iVm. § 5 Abs. 2 lit. c ASVG deutlich überschreiten.
Zum Einwand der BF, sie habe keine Gewinne erhalten, wird festgehalten, dass es nur auf das Vorliegen eines zurechenbaren Einkommens ankommt und nicht darauf, dass es tatsächlich auch verfügbar gewesen ist. Im Lichte der oben angeführten Judikatur ist in Anbetracht der dargestellten Bindung an den Spruch des Einkommenssteuerbescheides auch ein reiner Buchgewinn als Einkommen zur Anrechnung heranzuziehen.
Im Übrigen bestehen gegen die Auffassung der belangten Behörde, dass die widerrufenen Beträge gemäß § 25 Abs. 1 iVm § 38 AlVG zurückgefordert werden können, keine Bedenken.
Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen sohin als unbegründet und war daher abzuweisen.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden.
In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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