BVwG W141 2104779-1

W141 2104779-1Tribunale amministrativo federale8 mag 2015

Regest

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Testo completo

BVwG W141 2104779-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W141.2104779.1.00

Spruch

W141 2104779-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, vom 16.03.2015, VN XXXX, PN:

XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b (StVO) zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 29b Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO), BGBl. Nr. 159/1960, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin hat am 22.10.2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) gestellt.

Die bei der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungen haben ergeben, dass die Beschwerdeführerin zwar im Besitz eines Behindertenpasses sei, jedoch ohne der Zusatzeintragung:

"Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung". Da der Besitz eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung eine Voraussetzung für die Ausstellung eines Parkausweises ist, wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, das ihr übersendete Formblatt ausgefüllt, unterschrieben und unter Beilage der angeführten Unterlagen an die belangte Behörde zu übermitteln.

Auszug aus dem zentralen Melderegister vom 01.06.2012

Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX, Facharzt für Unfallchirurgie, Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 25.02.2015, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Die Beschwerdeführerin ist im Besitz eines Behindertenausweises nach Untersuchung

am 12.11.2011. Sie hat einen Grad der Behinderung von 50% wegen einer Hüftprothese beidseits sowie einer degenerativen Wirbelsäulenveränderungen und einem Bluthochdruck. Sie hat nun die Ausstellung eines Parkausweises für Behinderte beantragt.

Die Beschwerdeführerin gibt an, sie habe bds. Hüftendoprothesen, die Rechte sitze nicht ordentlich und sie würden bd. Probleme machen, rechts mehr als links. Mit dem Gehen werde es immer schlechter und sie brauche schmerzstillende Medikamente.

Nach einer 2x-igen Operation wegen Karpaltunnelsyndrom hat sie rechts eine Kraftminderung und ein bamstiges Gefühl an den Fingern mit einer nur fraglichen langsamen Besserung. Sie hat diesbezüglich jetzt Physio- und Ergotherapie.

Medikamente:

Diclobene retard 100 mg bis zu 3x tägl., Parkemed 500 mg bei Bedarf ergänzend.

Relevante Befunde:

Ambulanzbericht Orthopädie XXXX 2008 nach Endoprothesenimplantation bds.

Untersuchungsbefund:

Größe: 159 cm, Gewicht: 92,5 kg, guter AZ, adipöser EZ.

Normale Schuhe, keine Gehhilfen, jedoch Einlagen. Sie kommt in Begleitung zur Untersuchung. Aus- und Ankleiden ist selbständig möglich, das Gehen ist dann hüftbetont hinkend, die Schrittlänge verkürzt, die Belastungsphase ebenfalls. Das rechte Hüftgelenk ist schmerzhafter als das linke. Der Einbeinstand ist mit Festhalten möglich, sie neigt den Körper auf die Gegenseite und hebt das jeweils andere Bein hoch, die Hüftmuskulatur ist aber offensichtlich geschwächt. Eine Kniebeuge gelingt mit beidseitigem Festhalten bis etwa 90°, dann bestehen Beschwerden im Hüft- und Lendenwirbelbereich. Zehen- und Fersengang sind für einige Schritte möglich, aber beschwerlich sowie schmerzhaft.

Status:

Wirbelsäule:

Becken- und Schulterstand gerade, Wirbelsäulenachse im Lot, Krümmung normal, Schmerzen an der LWS.

Obere Extremitäten:

Heben der Arme über den Kopf ist möglich, der Nackengriff gelingt, der Schürzengriff nur zum Teil, die Mittellinie erreicht sie nicht. Ellbogen und Unterarme sowie Handgelenke sind gut beweglich, rechts leicht eingeschränkt nach rezenter 2x-iger Karpalkanaloperation, die Narbe dort ist noch gerötet. Der rechte Daumenballen ist abgeschwächt. Grob- und Spitzgriff sowie Faustschluss sind möglich, rechts schlechter als links.

Untere Extremitäten:

Im Sitzen erreicht sie nicht durch Hüft- und Kniebeugung die Füße, kann die Beine aber von der Unterlage heben, ein Überschlagen der Knie übereinander ist aber nicht durchführbar. Im Liegen kann sie die Beine von der Unterlage heben. An bd. Hüften Narben nach TEP.

Hüftfunktion: Re. S 0/0/100°, R 20/0/10° und schmerzhaft, li. S 0/0/90°, R 15/0/10°, leicht schmerzhaft.

Kniegelenke: bds. S 0/0/130°, bandfest, ergussfrei.

Sprunggelenke: S 15/0/30°, bandfest, Zehenbeweglichkeit eingeschränkt bei beidseitigem Spreizfuß, keine sensomotorischen Ausfälle.

Zusammenfassend stehen bei der Beschwerdeführerin Beschwerden des Bewegungsapparates im Vordergrund, bds. hat sie Hüftendoprothesen eingesetzt bekommen, die schon teilweise eine Liegedauer von mehr als 10 Jahren haben.

Die Beweglichkeit in den Hüftgelenken ist bds. eingeschränkt, die hüftstabilisierende Muskulatur abgeschwächt, das Gehen hinkend, aber ohne Hilfsmittel möglich. Erschwerend kommt ein Übergewicht und eine allgemeine Schwäche der Muskulatur hinzu, was sich in einer Beeinträchtigung der Funktionen der unteren Extremitäten äußert. Zusätzlich bestehen Wirbelsäulenbeschwerden auf Basis degenerativer Veränderungen mit einer eingeschränkten Beweglichkeit, jedoch ohne motorische Ausfallserscheinungen. Ergänzend besteht nach einem Karpaltunnelsyndrom eine Beeinträchtigung der Funktion der rechten Hand, aber kein Funktionsverlust.

Zusammenfassend ist die Funktion der Wirbelsäule sowie der unteren Extremitäten geeignet, um den typischen Anmarsch zu einem öffentlichen Verkehrsmittel zu bewältigen, eine Gewichtsreduktion bzw. das Verwenden von geeigneten Hilfsmitteln wären hilfreich und würden die Situation erleichtern. Das Gehen ist aber auch ohne Hilfsmittel möglich Die Funktion der oberen Extremitäten ist soweit erhalten, dass Ein- und Aussteigen und sicherer Transport aus medizinischer Sicht gewährleistet wären."

Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 04.03.2015 das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Es wurde von der Beschwerdeführerin im Wesentlichen folgende Stellungnahme abgegeben:

Die Beschwerdeführerin möchte zu der Begründung des ärztlichen Attests Stellung nehmen, vor allem zur Feststellung, dass es zumutbar sei, die öffentlichen Verkehrsmittel zu benützen.

Ihr nächstes öffentliches Verkehrsmittel sei die ÖBB Haltestelle in XXXX, ohne Busanschluss, in ca. 4 km Entfernung.

Eine weitere ÖBB Haltestelle sei in 6 km Entfernung in XXXX, dahin würde der der erste ÖBB Bus um 11:04 Uhr fahren, dann um 15:38 Uhr und um 17:02 Uhr. Sie würde gerne wissen, wie sie heute den Chefarzttermin am 13.03.2015 wahrnehmen hätte sollen.

Zur ärztlichen Begründung möchte sie festhalten, dass der begutachtende Arzt gemeint habe, wenn sie sich runter beugen müsste, müsse sie nur schauen, dass sie sich zum Aufstehen irgendwo anhalten könne. Die Wirklichkeit sehe laut Beschwerdeführerin anders aus, denn wenn ihr was hinunterfällt, müsse sie nur schauen, dass es wo passiert, wo sie sich zum Aufstehen anhalten könne, oder wie sei das gemeint.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.03.2015 hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines § 29b Ausweises gemäß § 29b Abs. 1 und 1a abgewiesen.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, auf Grund der im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände vom 16.3.2015 festgestellt worden sei, dass es Mangels neu vorgelegter Befunde zu einer Änderung der Einschätzung komme.

Da die Voraussetzungen für die Ausstellung eines § 29b - Ausweises somit nicht vorliegen würden, sei der Antrag abzuweisen.

In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen der StVO.

3. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin, per E-Mail am 19.03.2015, fristgerecht Beschwerde erhoben.

Ohne Vorlage neuer medizinischer Beweismittel bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie um eine weitere Untersuchung durch einen neuen Arzt unter Einbringung neuer Befunde bitte. Darüber hinaus wiederholte sie lediglich ihre bereits im Parteiengehör vorgebrachten Einwendungen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich die Beschwerdeführerin mit der Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines § 29b (StVO) Ausweises nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.

Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin stellte am 22.10.2014 einen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises für Behinderte gemäß § 29b (StVO). Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines Behindertenpasses ohne die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung."

1. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Parkausweises gemäß §29b StVO liegen nicht vor.

Beweiswürdigung:

Zu 1.1.) Da die Beschwerdeführerin zwar im Besitz eines Behindertenpasses ist, dieser aber nicht über die nötige Zusatzeintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügt, liegen die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Parkausweises nach

§ 29b StVO nicht vor.

Bei dieser Sachlage konnte das Bundesverwaltungsgericht als Ergebnis seiner nachvollziehbaren Beweiswürdigung zu Recht feststellen, dass die unbedingt erforderlichen Voraussetzungen nach § 29b StVO für die Ausstellung eines Parkausweises nicht vorliegen und die Beschwerde als unbegründet abweisen.

Aus der Beschwerde ist kein geeignetes Vorbringen zu entnehmen, dass zu einer anderen Beurteilung des vorliegenden Falles hätte führen können.

Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet und war daher abzuweisen.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im zuständigen Materiengesetz keine gesonderte Regelung über eine Zuständigkeit eines Senates geregelt ist, war hier durch Einzelrichter zu entscheiden.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache

Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, die über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügen, ist als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen (§ 29b Abs. 1 StVO).

Da festgestellt worden ist, dass die unbedingt erforderlichen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO nicht vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.

Weiters kann jedoch festgehalten werden, dass von Seiten der belangten Behörde die Beschwerdeführerin aufgefordert wurde, zusätzlich einen Antrag auf die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund einer Behinderung" in Ihrem Behindertenpass zu stellen.

Im Rahmen dieses Verfahrens wurde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Facharzt für Unfallchirurgie, Arzt für Allgemeinmedizin eingeholt. In diesem Gutachten wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vorliegen. Dieses Ergebnis wurde dann auch im Rahmen eines Parteiengehörs Gemäß § 45 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht.

Es ist jedoch für das BVwG äußerst befremdlich und nicht nachvollziehbar, warum über dieses Verfahren dann letztlich nicht bescheidmäßig abgesprochen wurde und dieser Antrag als unerledigt offen gehalten wurde.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen durch die belangte Behörde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.

Zu B)

Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.