BVwG W168 2017586-2

W168 2017586-2Tribunale amministrativo federale7 mag 2015

Regest

Altersfeststellung, Außerlandesbringung, Behandlungsmöglichkeiten,<br/>Ermittlungspflicht, gesundheitliche Beeinträchtigung, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, medizinische Versorgung,<br/>Misshandlung, psychische Störung, staatlicher Schutz, Suizidgefahr,<br/>Volljährigkeit, Zurückverweisung

Testo completo

BVwG W168 2017586-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W168.2017586.2.00

Spruch

W168 2017586-2/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. MACALKA über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.04.2015, ZI. 1034528204/140079685 zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben und der

bekämpfte Bescheid behoben.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans, gelangte illegal in das österreichische Bundesgebiet und brachte am 18.10.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Zu seiner Person liegen EURODAC-Treffermeldungen über die Stellung eines Asylantrags in Bulgarien vom 08.08.2014 und 26.08.2014 vor.

Im Verlauf seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 18.10.2014 brachte der Beschwerdeführer vor, er sei schlepperunterstützt über den Iran und die Türkei nach Bulgarien gereist, dort angehalten und festgenommen worden. Die Polizei habe ihn verprügelt, ihn gezwungen einen Asylantrag zu stellen und ihn in ein Lager verbracht. Sodann habe er sich 20 Tage in Sofia aufgehaiten und sei nach Österreich gereist.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl {im Folgenden: "BFA") richtete am 21.10.2014 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgiiedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin lll-VO") gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Bulgarien. Die bulgarischen Behörden stimmten mit Schreiben vom 17.11.2014 der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ausdrücklich gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c der Dublin lll-VO zu.

In der Zwischenzeit ergab ein eingeleitetes Altersfeststeilungsverfahren ein wahrscheinliches mindestes Lebensalter des Beschwerdeführers von 18,95 Jahren.

Am 27.11.2014 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA im Beisein einer Rechtsberaterin nach durchgeführter Rechtsberatung. Hierbei gab der Antragsteller zunächst zu Protokoll, an schwerwiegenden Krankheiten zu leiden

Mit Arztschreiben vom 19.11.2014 wurden, mehrere medizinische Untersuchungen zur Abklärung des Gesundheitszustandes empfohlen.

1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin lll-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Bulgarien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin lll-VO Bulgarien für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen, betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der beschwerdeführenden Partei ernstlich für möglich erscheinen lassen wurden, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin lll-VO ergeben. Es seien auch weder schützenswerte familiäre, noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, sodass die Außerlandesbringung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK

darsteile. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass dieser an keinen Erkrankungen leide; die trotz erfolgter mutmaßlicher Selbstverletzung im Zuge fraglicher Suizädabsicht.

1.2. Gegen den Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher gerügt wurde, dass im Verfahren eine Vorliegende Geburtsurkunde hinsichtlich minderjährigen Lebensalters nicht auf Echtheit geprüft worden sei. Auf mangelnde medizinische Versorgungsmöglichkeiten in Bulgarien wurde unter weiteren Hinweisen verwiesen, sowie auf vorliegende medizinische Befunde sowie auf eine in Zusammenhalt sich ergebende Vulnerabiltät.

1.3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.01.2015 wurde der Beschwerde gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Begründend wurde ausgeführt, dass im vorliegenden Fall keine abschließende Beurteilung des medizinischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers aus dem vorliegenden Akt nicht entnehmbar wäre und deshalb unter Berücksichtigung der vorliegenden Unterlagen ohne sachverständige Feststellungen ein möglicher Grund einer Gefährdung der durch Art. 3 EMRK geschützten Rechtsposition des Beschwerdeführers im Falle seiner Übersteilung nach Bulgarien nicht ausgeschlossen werden kann.

1.4. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin lll-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Bulgarien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin lll-VO Bulgarien für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Im Hinblick auf den Gesundheitszustand wurde ausgeführt, dass auch nach einer eingeholten ärztlichen Stellungnahme in Bezug auf die vorliegenden Befunde keine hinreichende Gefährdung im Hinblick auf Art. 3 EMRK zu erkennen sei. Besonders schwere Krankheiten würden aktuell nicht vorliegen. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen, betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der beschwerdeführenden Partei ernstlich für möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin lll-VO ergeben. Es seien auch weder schützenswerte familiäre, noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, sodass die Außerlandesbringung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK darstelle.

1.5. Gegen den Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher

gerügt wurde, dass im Verfahren eine Vorliegende Geburtsurkunde hinsichtlich minderjährigen Lebensalters nicht auf Echtheit geprüft worden sei. Auf mangelnde medizinische Versorgungsmöglichkeiten in Bulgarien wurde unter weiteren Hinweisen verwiesen, sowie auf vorliegende medizinische Befunde, sowie auf eine in Zusammenhalt sich ergebende Vulnerabiltät. Insbesondere wurde ausgeführt, dass das BFA seinen Ermittlungspflichten nicht hinreichend nachgekommen sei. Der angefochtene Bescheid sei inhaltlich rechtswidrig und rechtswidrig aufgrund der Verletzung von

Verfahrensvorschriften. Es habe nach Zurückverweisung an das BFA durch das

Bundesverwaltungsgericht keine neuerliche Einvernahme mehr stattgefunden. Diese wäre jedoch unerlässlich gewesen, damit sich die Behörde einen persönlichen Eindruck von dem Gesundheitszustand verschaffen könne. Hierdurch wäre das Parteiengehör verletzt worden. Das BFA hätte weitere Ermittlungen hinsichtlich des Gesundheitszustandes tätigen müssen. Aus den aktuell vorgelegten medizinischen Unterlagen würde sich ein dringender medizinischer Behandlungsbedarf ergeben. Die Beschwerdeführende Partei leide an gravierenden psychischen Problemen und es hätte diesbezüglich eine fachärztliche Untersuchung durch einen Sachverständigen angeordnet werden müssen. Eine alleinige Befundinterpretation durch einen Arzt entspreche nicht dem Auftrag den das Bundesverwaltungsgericht durch Erkenntnis vom 26.01.2015 dem BFA aufgetragen hätte. Zur Situation in Bulgarien wurde zusammenfassend ausgeführt, dass die

Beschwerdeführende Partei dort eine erniedrigende und unmenschliche Behandlung erfahren habe, die in diesem Fall hinsichtlich Art. 3 EMRK relevant wäre. Aus diesem Grund wurde Beschwerde mitsamt Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erhoben.

1.6. Mit 6.5.2015 langte ein Kurzbrief der XXXX vom 4.5.2015 ein in

dem das Bundesverwaltungsgericht über den stationären Aufenthalt der

Beschwerdeführenden Partei in der XXXX nach durchgeführten SMV am 28.4.2015 im Zeitraum vom 30.4.2015 bis zum 04.5.2015 berichtet wurde. Hierin wird hinsichtlich des Gesundheitszustandes bei Entlassung ausgeführt, dass regelmäßige Kontrollen bei einem niedergelassenen Facharzt für Psychiatrie erforderlich seien.

2. Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt sowie den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Einvernahmen, sowie den Beschwerdeschriften und ärztlichen Stellungnahmen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl, i 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.

Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGB!. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl, 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl 1144/2013).

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Zu A) Stattgebung der Beschwerde:

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

(2) "§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin- Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."

Im vorliegenden Fall liegt, insbesondere auch aufgrund der aktuellen ärztlichen Stellungnahme vom 4.5.2015, die einen stationären Aufenthalt der beschwerdeführenden Partei nach Vornahme eines SMV belegt, keine abschließende Beurteilung des gegenwärtig vorliegenden psychischen Gesundheitszustandes vor. Das Bundesamt hat nach Zurückverweisung des Verfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht zur Vornahme entsprechender Abklärungen und Feststellungen keine weiteren medizinischen Abklärungen, insbesondere etwa eine in diesem Verfahren indizierte PSY Hl Untersuchung zur Abklärung des psychischen Zustandes, vorgenommen. Besonderes auch unter Berücksichtigung der vorliegenden und aktuellen medizinischen Unterlagen kann aufgrund der sich aus dem gegenwärtigen Verwaltungsakt erschließlichen Informationen ohne aktuell einzuholende sachverständige Feststellungen, die insbesondere den psychischen Zustand der beschwerdeführenden Partei betreffen, ein möglicher Grund einer Gefährdung der durch Art. 3 EMRK geschützten Rechtsposition des Beschwerdeführers im Falle seiner Überstellung nach Bulgarien nicht ausgeschlossen werden.

Die Behörde wird im fortgesetzten Verfahren entsprechende Abklärungen und Feststellungen zu treffen und sich auch mit dem sonstigen Vorbringen der Beschwerde auseinanderzusetzen haben.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG idF BGBl. I 164/2013 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Beurteilung, dass die Behörde in einem entscheidungsrelevanten Punkt unvollständige und daher mangelhafte Sachverhaltsfeststellungen getroffen hat und demgemäß in Tatbestandsfragen.

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