W142 2016884-1•BVwG W142 2016884-1
W142 2016884-1Tribunale amministrativo federale7 mag 2015
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Parteiengehör, Rot-Weiß-Rot Karte, Schlüsselkraft
W142 2016884-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene Holzschuster als Vorsitzende und den Beisitzern Dr. Poppenberger und Franz Koskarti als fachkundige Laienrichter betreffend die Beschwerde des Herrn XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 01.12.2014, GZ. XXXX beschlossen:
A) Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an das AMS Wien Esteplatz zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG
I. Verfahrensgang:
Herr XXXX (in der Folge Beschwerdeführer) stellte am 19.08.2014 einen Antrag auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte für eine Schlüsselkraft nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz.
In der Arbeitgebererklärung vom 05.06.2014 für den Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte" wurde von der Arbeitgeberin XXXX als berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers "Management, Dolmetscher" angegeben.
Das Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz wies mit Bescheid vom 03.10.2014 diesen Antrag nach Anhörung des Regionalbeitrages gemäß § 12b Z 1 AuslBG ab. Begründend wurde ausgeführt, dass statt der erforderlichen Mindestpunktezahl von 50 nur 40 angerechnet werden konnten. 25 Punkte wurden für die Qualifikation und 15 Punkte wurden für die Sprachkenntnisse vergeben.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht durch seinen Vertretungsbevollmächtigten das Rechtsmittel der Beschwerde.
Mit Bescheid vom 01.12.2014, GZ 08114/3701826 wies das Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 17.11.2014 gemäß § 14 VwGVG iVm § 20f Abs.3 iVm §12b Zi 1 und § 4 Abs.1 AuslBG ab. Begründend wurde ausgeführt, dass die erforderliche Mindestpunktezahl von 50 gemäß der zu § 12b Zi 1 AuslBG ergangenen Anlage C nicht gegeben sei. Angerechnet wurden lediglich 25 Punkte für die Qualifikation durch das Erlangen der allgemeinen Universitätsreife. Unter den Kriterien ausbildungsadäquate Berufserfahrung und Sprachkenntnisse wurden keine Punkte vergeben, weil der von der Schwester des Beschwerdeführers am 5.8.2014 ausgestellte Nachweis der Berufserfahrung, wonach dieser vom 3.11.2003 bis 2.4.2009 in der XXXX als Bruder bzw. Familienangehöriger mittätig gewesen sei und er das Kundenmanagement innegehabt habe, keinen anerkennenswerten und nachvollziehbaren Beleg über seine ausbildungsadäquate Berufserfahrung darstelle. Auch die von der Universität Wien, Innovationszentrum ausgestellte Bestätigung, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Deutschkurses vom 4.4.2005 bis 6.6.2005 die Stufe "Fortgeschrittene 3" absolviert hat, besitze keinen aktuellen zeitlichen Bezug.
Mit Schreiben vom 15.12.2014 wurde fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung beantragt und ergänzend eine Bestätigung vom 8.12.2014 vorgelegt, wonach der Beschwerdeführer bei einer Gesellschaft für Handel, Produktion und Dienstleistungen im Einzel-und Großhandel seit 11.05.2011 bis laufend tätig sei. Somit könne der Beschwerdeführer auf Vordienstzeiten im Kosovo verweisen.
Mit Schreiben vom 08.01.2015 übermittelte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 20f AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, idgF (in der Folge AuslBG) ist festgelegt, dass über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist. Dies gilt e contrario auch für Beschwerdevorentscheidungen. Es liegt somit Senatszuständigkeit mit Laienrichter-beteiligung vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. Nr. 33/2013, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahmen der §§ 1 bis 5 sowie des vierten Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agragarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/150 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/184, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A):
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm. 11.).
Die subsidiäre Anwendung von § 66 Abs. 2 AVG durch die Verwaltungsgerichte ist allerdings auf Grund der Regelung des § 17 VwGVG ausgeschlossen. Im Gegensatz zu § 66 Abs. 2 AVG setzt § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung nicht mehr voraus. Dennoch ist die Judikatur des Verwaltungsgerichthofes zu § 66 Abs. 2 AVG auch für das Verwaltungsgericht maßgebend, wenn es gilt zu beurteilen, ob die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.
Der VwGH hat festgehalten, dass bei der Ausübung des Ermessens nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch die Bedeutung und Funktion der Rechtmittelbehörde ins Kalkül zu ziehen sei und die Einräumung eines Instanzenzuges nicht "zur bloßen Formsache degradiert" werden dürfe. Der Umstand, dass es die Vorinstanz ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse zu erarbeiten, rechtfertige nicht, dass sich der Rechtsweg "einem erstinstanzlichen Verfahren (...) nähert", in dem eine ernsthafte Prüfung des Antrages erst bei der zweiten und letzten Instanz beginnt und auch endet. (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).
Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, in Bezug auf die grundsätzliche Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte nach § 28 VwGVG und die Möglichkeit der Zurückverweisung ausgesprochen, dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte darstellt. So kommt eine Aufhebung des Bescheides nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht.
Im gegenständlichen Verfahren lassen die von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakten nicht erkennen, dass diese die Grundsätze eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens eingehalten hat. Die Beweiswürdigung darf nämlich erst nach Aufnahme aller Beweise erfolgen, wozu auch die Stellungnahme der Partei im Rahmen des zu wahrenden Parteiengehörs gehört (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 19 zu § 45 mwN). Der Partei ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Im Akt befindet sich zwar ein Parteiengehör vom 12.09.2014 zu den beabsichtigten Feststellungen im erstinstanzlichen Bescheid, jedoch ist aus dem Akteninhalt nicht ersichtlich, ob dieses Schreiben tatsächlich der Arbeitgeberin zur Stellungnahme übermittelt wurde. Ein diesbezüglicher Zustellnachweis befindet sich nämlich nicht im Akt und ist auch nicht ersichtlich, ob eine Stellungnahme eingegangen ist oder nicht.
Zudem befindet sich im Akt lediglich der Entwurf der Beschwerdevorentscheidung und kann seitens des erkennenden Gerichtes nicht erkannt werden, ob dieser dem Original inhaltlich entspricht. Dem Beschwerdeführer wurde auch vor Erlassung der Beschwerdevorentscheidung keine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Dies wäre jedoch unbedingt erforderlich gewesen, zumal die belangte Behörde von der ursprünglichen Entscheidung abweichend keine Punkte hinsichtlich der Sprachkenntnisse vergeben hat, weil die vorgelegte Bestätigung keinen aktuellen Bezug hätte. Der Beschwerdeführer hatte keine Gelegenheit dazu Stellung zu nehmen.
Im vorliegenden Fall geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Z 1 und 2 VwGVG, welche zu einer meritorischen Entscheidungspflicht führen, nicht gegeben sind. Dem Bundesverwaltungsgericht ist eine nachfolgende Überprüfung der angefochtenen Entscheidung verwehrt. Wie bereits oben dargestellt, befindet sich zum einen lediglich der Entwurf der Beschwerdevorentscheidung im Akt, zum anderen kann das erkennende Gericht nicht nachvollziehen, ob das vor der erstinstanzlichen Entscheidung gewährte Parteiengehör vom 12.09.2014 der Arbeitgeberin zur Stellungnahme übermittelt wurde. Zudem hätte dem Beschwerdeführer vor Erlassung der Beschwerdevorentscheidung die Möglichkeit gegeben werden müssen, zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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