BVwG L516 1427309-1

L516 1427309-1Tribunale amministrativo federale7 mag 2015

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamtes Staatsgebiet,<br/>politische Gesinnung

Testo completo

BVwG L516 1427309-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L516.1427309.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX), geb. XXXX, StA. Pakistan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Helmut BLUM, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.05.2012, Zahl XXXX, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.01.2015 zu Recht erkannt:

A.)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX) gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX) damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B.)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 19.05.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde er am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt sowie am 30.05.2012 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen (Aktenseite des Verwaltungsverfahrensaktes (AS 67 ff, 85 ff).

1.1. Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Antrages zusammengefasst im Wesentlichen aus dem im Distrikt Swat der Provinz Khyber Pakhtunkhwa gelegenen XXXX zu stammen und der paschtunischen Bevölkerungsgruppe, dem Stamm der XXXX sowie der sunnitischen Glaubensgemeinschaft anzugehören. Er sei ungefähr im Jahr 2008 aus Pakistan ausgereist, da die oberhalb ihres Dorfes stationierten Soldaten der Regierung von ihm und seiner Familie mit Wasser und Lebensmitteln versorgt worden seien und sein Vater deshalb mehrere Drohbriefe von den Taliban erhalten habe, von denen sie darin aufgefordert worden seien, die Soldaten nicht mehr zu unterstützen. Es seien insgesamt vier Briefe gewesen, welche alle von seinem Vater zerrissen worden seien. Sein Vater habe große Angst um den Beschwerdeführer gehabt und diesem gesagt, er solle weggehen (AS 67, 77, 88, 90, 91, 93) .

2. Das Bundesasylamt wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers vom Bundesasylamt gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (AsylG) bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) und gemäß § 8 Abs 1 Z 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II) ab. Gemäß § 10 Abs 1 AsylG 2005 idF vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr 87/2012 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt III). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesasylamt mit Verfahrensanordnung gemäß § 66 Abs 1 AsylG für das Beschwerdeverfahren eine juristische Person als Rechtsberater zur Seite gestellt.

2.1. Das Bundesasylamt erachtete im angefochtenen Bescheid das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen und Rückkehrbefürchtungen als nicht glaubhaft und ging zudem davon aus, dass dem Beschwerdeführer jedenfalls eine innerstaatliche Fluchtalternative offenstehe; dass auch kein Sachverhalt im Sinne der Art 2 und 3 EMRK vorliege und eine Ausweisung des Beschwerdeführers keine Verletzung des Art 8 EMRK darstelle.

3. Der Beschwerdeführer hat gegen den ihm am 31.05.2012 zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes am 11.06.2012 fristgerecht Beschwerde erhoben und diesen zur Gänze angefochten (AS 210 ff).

3.1. Der Beschwerdeführer beantragt

4. Mit Schreiben vom 09.07.2012 wurden für den Beschwerdeführer an den zum damaligen Zeitpunkt für das Beschwerdeverfahren zuständigen Asylgerichtshof ein Konvolut an fremdsprachigen Zeitungblätter und kopierten Zeitungsausschnitten übermittelt, ohne dazu weitere Angaben zu machen. Der Asylgerichtshof forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24.07.2012 auf, sich näher zum Inhalt und Erhalt dieses Konvoluts zu äußern. Der Beschwerdeführer nahm dazu mit beim Asylgerichtshof am 09.08.2012 eingelangten Schriftsatz Stellung und wurde in weiterer Folge die Übersetzung der vom Beschwerdeführer zusammen mit seiner Stellungnahme farblich markierten und kommentierten Zeitungsberichte vom Asylgerichtshof veranlasst. Mit Schreiben vom 31.08.2012 wurden für den Beschwerdeführer vier weitere Seiten aus fremdsprachigen Zeitungen ohne nähere Angaben übermittelt (hg Ordnungszahl (OZ) 3, 5-9).

5. Der Beschwerdeführer brachte mit Schriftsatz vom 15.03.2013 eine Sammlung von Berichten aus deutsch- und englischsprachigen Online-Medien über allgemeine Gewaltvorfälle in Pakistan in Vorlage (OZ 15).

6. Mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung des zum 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig gewesenen Verfahrens auf das Bundesverwaltungsgericht über.

7. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16.12.2014 zur Vorbereitung einer mündlichen Verhandlung auf, allfällige eingetretene Änderungen oder Ergänzungen insbesondere in Hinblick auf die Fluchtgründe und eine eventuelle Rückkehrgefährdung sowie Lebensverhältnisse oder Aufenthaltsorte von in Pakistan befindlichen Familienangehörigen des Beschwerdeführers bekannt zu geben, und das Bundesverwaltungsgericht ersuchte den Beschwerdeführer um Bekanntgabe, ob hinsichtlich der gesundheitlichen Situation oder des Privat- oder Familienlebens in Österreich seit Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes eine Änderung eingetreten ist (OZ 20).

8. Der Beschwerdeführer brachte am 16.12.2014 durch seinen ausgewiesenen Vertreter ein Unterstützungsschreiben zur Bescheinigung seiner Integration in Vorlage und erstattete mit Schriftsatz vom 12.01.2015 in Beantwortung des Ersuchens des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.12.2014 ein Vorbringen zu seiner gesundheitlichen Situation sowie zur aktuellen Lage in Pakistan. Er übermittelte gleichzeitig einen Patientenbrief vom 30.07.2014 sowie mehrere deutsch- und englischsprachige Berichte aus verschiedenen Online-Medien über Pakistan, verwies auf ein im Internet verfügbares Video über den Talibanführer Maulana Fazlullah sowie auf die Rede von Malala Yousafzai vor der UNO und verwies auf sein gesamtes bisheriges Vorbringen (OZ 21, 22).

9. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der Sache des Beschwerdeführers am 16.01.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer im Beisein seines Vertreters teilnahm und zu der die belangte Behörde keinen Vertreter entsandte (OZ 24).

9.1. Der Beschwerdeführer brachte dabei über nähere Angaben zu seinem bisherigem Vorbringen hinausgehend vor, dass sein Bruder XXXX ungefähr dreieinhalb Jahre zuvor verschwunden sei und, wie die Familie erst später erfahren habe, von der Regierung als Angehöriger der Taliban verdächtigt und inhaftiert worden sowie im Sommer 2014 im Gefängnis von Kohat verstorben sei. Ein weiterer Bruder sei danach ebenso kurzfristig inhaftiert sowie ein Onkel getötet worden. Der Beschwerdeführer brachte zu seinem Vorbringen verschiedene Zeitungsberichte sowie Lichtbilder in Vorlage (Beilage ./B der Verhandlungsschrift vom 16.01.2015).

9.2. Im Zuge dieser Verhandlung erfolgte neben der Befragung des Beschwerdeführers auch die erst unmittelbar zu Beginn der Verhandlung vom Beschwerdeführer beantragte Befragung eines anwesenden Zeugen und es wurde vom Beschwerdeführer eine Frist zur Beibringung weiterer Bescheinigungsmittel beantragt. Zudem wurden dem Vertreter des Beschwerdeführers vom Bundesverwaltungsgericht in der Verhandlung Länderinformationsdokumente zur Lage in Pakistan ausgefolgt sowie mit Schreiben vom 20.01.2015 ergänzende Länderinformationsdokumente übermittelt. Zur Beibringung der angekündigten Bescheinigungsmittel sowie für die Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme zu den Länderberichten wurde einvernehmlich eine Frist von vier Wochen festgesetzt (OZ 24, 25).

10. Der Beschwerdeführer erstattete mit Schriftsatz vom 09.02.2015 eine Stellungnahme zu den Länderberichten und brachte weitere Berichte zu Vorfällen in Pakistan, Unterstützungsschreiben zur Bescheinigung der Integration, Lichtbilder über die Teilnahme des Beschwerdeführers an einer Demonstration vor der pakistanischen Botschaft in Wien, sowie ein in einer österreichischen Zeitschrift veröffentlichtes Interview mit dem Beschwerdeführer in Vorlage (OZ 27).

11. Das Bundesverwaltungsgericht gab dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11.04.2015 die Gelegenheit, das in der mündlichen Verhandlung angekündigte Interview des Beschwerdeführers mit der BBC nachzureichen sowie gegebenenfalls seit der mündlichen Verhandlung zwischenzeitlich eingetretene Änderungen oder Ergänzungen betreffend das bisherige Vorbringen des Beschwerdeführers darzulegen. Der Beschwerdeführer teilte dazu mit Schriftsatz vom 24.04.2015 zusammengefasst mit, dass das genannte Interview nicht habe aufgefunden werden können; dass das bisherige Vorbringen vollinhaltlich aufrecht bleibe und neue Entwicklungen nicht bekannt seien (OZ 30, 31).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der Beschwerdeführer führt in Österreich die im Spruch angeführten Namen und sowie das ebenso dort angeführte Geburtsdatum. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Pakistan, gehört der paschtunischen Bevölkerungsgruppe, dem Stamm der XXXX sowie der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an. Seine Identität steht nicht fest.

1.2. Der Beschwerdeführer ist verheiratet, gesund und stammt aus dem im Distrikt Swat der Provinz Khyber Pakhtunkhwa gelegenen XXXX. und. Er hat in seinem Heimatort zehn Jahre die Schule besucht, hat bis 2005 in seinem eigenen Geschäft als Händler und Verkäufer sowie auch gelegentlich in der familieneigenen Landwirtschaft gearbeitet. Er reiste im Jahr 2008 aus Pakistan aus und im April 2012 in Österreich ein, wo er sich seither ununterbrochen aufhält.

1.3. Der Beschwerdeführer hält sich seit April 2012 legal als Asylwerber in Österreich auf, wobei ihm die bisherige Verfahrensdauer im Asylverfahren nicht anzulasten ist. Der Beschwerdeführer pflegt in Österreich seinen Freundes- und Bekanntenkreis, verfügt über ausreichend gute Deutschkenntnisse und engagiert sich bei verschiedenen Kunst- und Kulturprojekten. Zahlreiche Unterstützungsschreiben österreichischer Staatsbürger bescheinigen dem Beschwerdeführer eine vorbildhafte Integration. Der Beschwerdeführer ist zur Bestreitung seines Unterhaltes nach wie vor auf Leistungen aus der Grundversorgung für hilfsbedürftige Fremde angewiesen.

1.4. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.

1.5. Zum Entscheidungszeitpunkt kann im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Pakistan nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer ihm zumindest unterstellten Nähe zu staatsfeindlichen extremistischen Gruppierungen einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung im Sinne eines ungerechtfertigten Eingriffes von erheblicher Intensität in seine persönliche Sphäre durch staatliche Sicherheitskräfte seines Heimatlandes ausgesetzt wäre.

1.7. Zur aktuellen Lage in Pakistan

Sicherheitslage

Pakistan ist mit einer erheblichen terroristischen Bedrohung durch die Taliban und andere jihadistische Gruppen konfrontiert, die sich in den vergangenen Jahren zur zentralen Bedrohung des Landes entwickelt haben (AA 8.4.2014). Die pakistanischen Taliban, die Lashkar-e-Jhangvi, die Belutschistan Liberation Army und andere bewaffnete Gruppen zielen auf Sicherheitskräfte und Zivilisten, unter anderem Mitglieder religiöser Minderheiten, Mitarbeiter von Hilfsorganisationen, Aktivisten und Journalisten (AI 5.2013; vgl. auch: USDOS 27.2.2014). Die westlichen Grenzgebiete zu Afghanistan - Belutschistan, die FATA (Federal Administered Tribal Areas) und Khyber Pakhtunkhwa - leiden seit Jahren an Gewalt zwischen Militanten und Regierungskräften (Reuters 11.4.2013; vgl. auch: BFA 10.2014). Der Schwerpunkt der Armee liegt mehr und mehr auf der Bekämpfung der Taliban und anderer jihadistischer Gruppen (BFA 10.2014). Die Regierung ergreift zum Schutz der Bevölkerung einige Maßnahmen. Das pakistanische Militär führte in der FATA Anti-Terrorismus Maßnahmen durch (USDOS 27.2.2014). Die Gebiete, die in erster Linie betroffen sind, sind Khyber Pakhtunkhwa und die FATA, die eine starke Taliban Präsenz aufweisen, sowie Belutschistan, in der militante Stammesgruppen aufständische Gewaltakte verüben. Der Rest von Pakistan ist von sporadischen terroristischen Attacken betroffen, wie etwa Selbstmordanschläge in den Städten und bewaffnete Attacken auf das Militär (Reuters 11.4.2013; vgl. auch: AA 5.11.2014). Insgesamt divergiert die Sicherheitslage stark zwischen und innerhalb einzelner Provinzen. Der Vertreter des PIPS erläutert, dass die - mit um die 90 Millionen Einwohner bevölkerungsreichste Provinz Punjab als sicher eingestuft werden kann, auch Sindh ist sicher, mit Ausnahme von Karatschi, das ein Hotspot der Gewalt ist, außerdem versuchen terroristische Gruppen den Inneren Sindh zu infiltrieren. Islamabad gilt ebenfalls als relativ sicher. Doch Anschläge kommen auch in diesen Gebieten vor. Die paschtunischen Gebiete in Belutschistan sind relativ sicher, die belutschischen stark unsicher. In Khyber Pakhtunkhwa ist die Sicherheitslage kritisch - nur wenige Distrikte sind sicher, während andere schwer von Anschlägen gezeichnet sind. Belutschistan, die FATA, Khyber Pakhtunkhwa und die Metropole Karatschi sind somit die kritischen Gebiete Pakistans (BAA 6.2013).

Wichtige Terrorgruppen

Taliban und andere militante Organisationen in Pakistan sind in inneren Konflikten, in regionalen Kämpfen (Afghanistan, Kaschmir) und im globalen Jihad aktiv. Sie sind lose koordiniert, teilen sich aber oftmals Ressourcen und Rekruten. Verschiedene militante Gruppen haben sich zur Tehrik-e-Taliban Pakistan (TTP), den pakistanischen Taliban, zusammengeschlossen (Reuters 11.4.2013). Die TTP ist der Hauptakteur von Instabilität im Land. Ziele der TTP sind neben Sicherheitskräften nunmehr auch die politische Führung und Friedensaktivisten. Die TTP kämpft mit internen Krisen. Ihre Stärke liegt in der Verbindung von externen und internen Terrorgruppen. Sie fungiert auch als Brücke zwischen internationalen (z.B. Al Qaeda) und lokalen Terrorgruppen - von den Punjabi Taliban bis zur Lashkar-e-Jhangvi (PIPS 4.1.2013). Die TTP verfügt über eine Stärke von mindestens 30.000 Mitgliedern (Reuters 11.4.2013). Der Vertreter des PIPS erläutert, dass die TTP nicht über eine einheitliche Struktur verfügt und auch die vorhandene Struktur nicht mehr intakt ist. Jede Gruppe hat eigene Operationen. Die von der TTP ausgehende Gewalt konzentriert sich regional auf die Stammesgebiete, thematisch auf Parteien, Pro-Regierungsstämme, regierende Politiker, auf Pro-Regierungs-Älteste, Sicherheitskräfte, Moscheen, die von Sicherheitskräften aufgesucht werden oder in denen Imame oder Mullahs die Regierung unterstützen, Die Aktivitäten der Taliban beschränken sich hauptsächlich auf den Nordwesten Pakistans, allerdings wurden sie in den letzten Jahren auch in der Wirtschaftsmetropole Karatschi sichtbar (CRSS 13.7.2013, vgl. Reuters 11.4.2013). Einige Taliban Gruppen haben Basen in Belutschistan (Reuters 11.4.2013). Es gibt auch im Punjab sunnitische Terrorgruppen. Eine von diesen, die Lashkar-e-Jhangvi, zielt darauf ab, Schiiten aus Pakistan zu vertreiben (Reuters 11.4.2013). Sie ist in viele Gruppen zersplittert, deren Taktiken und Ziele sich von einem Gebiet zum anderem unterscheiden. Sie ist eine lokal orientierte Gruppe, ihre Zielsetzung auf Schiiten richtet sich z.B. in Belutschistan vor allem gegen Hazara. Höhepunkt waren die Anschläge in Quetta im Jänner und im Februar 2013 (ca. 200 Tote) (BAA 6.2013) Die Punjabi Taliban sind eine eigene, von der TTP gesonderte Gruppe, doch unterhalten sie zu dieser Verbindungen. Ihre Ziele sind hauptsächlich Sicherheitskräfte und Schiiten. Sie agieren im Punjab wie terroristische Zellen, derzeit sind sie allerdings wenig aktiv (BAA 6.2013).

Allgemeine Menschenrechtslage

Seit der Rückkehr zur Demokratie 2008 hat sich die Menschenrechtslage in Pakistan leicht verbessert, bleibt aber kritisch. Menschenrechtsverletzungen werden vom Staat in der Regel nicht angeordnet oder initiiert; die pakistanische Regierung bekennt sich zu den Menschenrechten. Es gelingt ihr aber aufgrund schwacher staatlicher Institutionen, auch im Justizbereich, oftmals nicht, Menschenrechtsverletzungen aufzuklären, Rechtsbrecher zur Verantwortung zu ziehen und gefährdete Personengruppen zu schützen (AA 8.4.2014). Auch die seit dem Ende der Militärherrschaft wieder erstarkte Judikative ist bisher noch nicht in der Lage gewesen, einen besseren gerichtlichen Schutz der Menschenrechte zu gewährleisten, auch wenn sich der Oberste Gerichtshof punktuell mit konkreten Fällen in der Öffentlichkeit thematisierter Menschenrechtsverletzungen (z.B. dem Verschwindenlassen von Personen im Rahmen der Aufstandsbekämpfung in Belutschistan und in den Stammesgebieten und dem Schutz der Minderheitenrechte) befasst. In jüngerer Zeit bildet sich in den Städten eine bürgerliche Mittelschicht heraus, die zunehmend politisches Selbstbewusstsein entfaltet. Es ist dieser Teil der Gesellschaft, der die Anwaltsbewegung getragen hat, die sich schließlich erfolgreich für die Wiedereinsetzung des unter Präsident Musharraf 2007 abgesetzten Obersten Richters Iftikhar Chaudhry und eine unabhängige Justiz eingesetzt und damit das Ende der Ära Musharraf eingeleitet hat (AA 10.2014a). Die größten Probleme im Bereich Menschenrechte stellen extralegale Tötungen, "Verschwinden lassen" von Personen und Folter durch Sicherheitskräfte dar. Weitere Menschenrechtsprobleme sind unter anderem schlechte Haftbedingungen, außergerichtliche Haft, ein schwaches Kriminalstrafsystem, ein Mangel an juristischer Unabhängigkeit in den Gerichten unterer Instanzen, Korruption, Verletzung der Religionsfreiheit der Minderheiten, verschiedene Formen schwerwiegender Gewalt gegen Frauen, wie Ehrverbrechen sowie Diskriminierung. Gewalt und religiöse Intoleranz durch militante Organisationen tragen in einigen Teilen des Landes - in erster Linie Belutschistan, Khyber Pakhtunkhwa und FATA - zu einer Kultur der Gesetzlosigkeit bei (USDOS 27.2.2014). Fälle von "Verschwinden lassen" (Journalisten, Aktivisten, Terrorverdächtige oder Stammesführer) durch die Sicherheitskräfte stammen überwiegend aus der Zeit der Militärdiktatur, kommen aber immer noch vor. 2012 hat die Menschenrechtskommission 87 neue Fälle registriert, davon 34 in Belutschistan und 50 in Sindh (AA 8.4.2014).

Rechtsschutz/Justizwesen

Die Justiz verteidigt ihre nach Ende der Militärherrschaft zurückgewonnene Unabhängigkeit erfolgreich und bemüht sich, den Rechtsstaat in Pakistan zu stärken (AA 8.4.2014). Das pakistanische Justizwesen bleibt weiterhin unabhängig aber auch umstritten (HRW 21.1.2014). Erhebliche Unzulänglichkeiten im Justizapparat und Schwächen bei der Durchsetzung des geltenden Rechts bestehen allerdings fort. Nach dem Index des "World Justice Project" zur Rechtsstaatlichkeit gehört Pakistan zu den Ländern mit großen Defiziten in diesem Bereich. Teil VII der Verfassung garantiert die Unabhängigkeit der Judikative, die zwar eine politische Stärkung erfahren hat, die aber insgesamt gesehen nach wie vor ineffizient und vor allem in den unteren Gerichtsinstanzen auch weitgehend wirkungslos ist (AA 8.4.2014). In der Praxis ist die Justiz oft von externen Einflüssen, wie der Angst vor Repressionen bei Fällen von Terrorismus, beeinträchtigt. Viele Gerichte unterer Instanzen bleiben korrupt, ineffizient und Opfer des Drucks prominenter wohlhabender, religiöser und politischer Akteure. Die politische Ernennung von Richtern erhöht den Einfluss der Regierung auf die Justiz. Die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und der Hohen Gerichte ist für einige Gebiete, die andere juristische Systeme haben, nicht zuständig (USDOS 27.2.2014).

Sicherheitsbehörden, inkl. Dokumente

Die polizeilichen Zuständigkeiten sind zwischen nationalen und regionalen Behörden aufgeteilt. Die Bundespolizei (Federal Investigation Agency, FIA) ist dem Innenministerium unterstellt. (AA 8.4.2014). Die Effizienz der Arbeit der Polizeikräfte ist pro Bezirk sehr unterschiedlich und reicht von gut bis ineffizient. Einige Polizeibeamte verüben Menschenrechtsverletzungen oder lassen sich von politischen Interessen beeinflussen (USDOS 27.2.2014). In der Öffentlichkeit genießt die vor allem in den unteren Rängen schlecht ausgebildete, gering bezahlte und oft unzureichend ausgestattete Polizei kein Ansehen. Dazu trägt die extrem hohe Korruptionsanfälligkeit ebenso bei, wie häufige unrechtmäßige Übergriffe (2012 wurden bei 350 Polizeieinsätzen 403 Verdächtige getötet und 26 verletzt) und Verhaftungen sowie Misshandlungen von in Polizeigewahrsam genommenen Personen. Illegaler Polizeigewahrsam - 2012 wurden 87 Fälle bekannt- und Misshandlungen durch die Polizei gehen oft Hand in Hand, um den Druck auf die inhaftierte Person bzw. deren Angehörige zu erhöhen, durch Zahlung von Bestechungsgeldern eine zügige Freilassung zu erreichen. Die Polizeikräfte sind oftmals in lokale Machtstrukturen eingebunden und daher nicht in der Lage, unparteiische Untersuchungen durchzuführen. So werden häufig Strafanzeigen gar nicht erst aufgenommen und Ermittlungen verschleppt (AA 8.4.2014). Neben diesen Vorwürfen gibt es auch solche des "Verschwinden Lassens". In den Stammesgebieten im Nordwesten des Landes beugen Sicherheitskräfte Gesetze um Gerichte zu umgehen (AI 5.2013). Bei Anti-Terror-Operationen verletzen Sicherheitskräfte regelmäßig Grundrechte, Verdächtige werden oft ohne Anklage verhaftet oder ohne fairen Prozess verurteilt. Die Armee verweigert Anwälten, Verwandten, unabhängigen Beobachtern und humanitärem Personal weiterhin den Zugang zu Personen, die bei Militäroperationen verhaftet wurden (HRW 21.1.2014).

Folter und unmenschliche Behandlung

Die Verfassung verbietet Folter und andere grausame und unmenschliche oder degradierende Behandlung, aber es gab Berichte, dass Sicherheitskräfte, darunter die Geheimdienste, Personen in der Haft folterten und misshandelten. Gelegentlich führte Folter zum Tod oder zu schweren Verletzungen (USDOS 27.2.2014). Die Menschenrechtsverletzungen, derer die Sicherheitskräfte beschuldigt werden, umfassen willkürliche Verhaftungen, Verschwindenlassen, Folter, Tod in der Haft und außergerichtliche Hinrichtungen (AI 5.2013). Es ist zu vermuten, dass bei den 2012 in Haft verstorbenen 92 Strafgefangenen in der Mehrzahl der Fälle Folter zum Tod beigetragen hat oder sogar die Todesursache gewesen ist. Folter ist im Polizeigewahrsam, aber auch in Gefängnissen weit verbreitet. Sie findet u.a. auch Anwendung, um bei polizeilichen Ermittlungen Geständnisse oder Kooperation zu erzwingen. In Fällen mit terroristischem Hintergrund oder von Landesverrat sind Berichte über die Anwendung von Folter durch die Sicherheitsdienste häufig. Sie entziehen sich häufig der gerichtlichen Kontrolle. Unter Folter erzwungene Geständnisse werden zwar als Beweismittel vor Gericht grundsätzlich nicht zugelassen. Dies gilt allerdings nicht nach dem Gesetz zur Bekämpfung des Terrorismus für Geständnisse gegenüber ranghohen Beamten und Offizieren (AA 8.4.2014). 2010 wurden 521 Fälle bekannt, in denen Frauen Opfer von Misshandlungen in Polizeigewahrsam wurden (AA 2.11.2012).

Bewegungsfreiheit

Das Gesetz gewährleistet die Bewegungsfreiheit im Land und uneingeschränkte internationale Reisen, doch die Regierung beschränkt diese Rechte in der Praxis. Die Regierung schränkte den Zugang zu bestimmten Gebieten der FATA, Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan aufgrund von Sicherheitsbedenken ein. (USDOS 27.2.2014) Für Angehörige aller Gruppen gilt, dass ein Ausweichen in der Regel das Aufgeben der wirtschaftlichen Basis mit sich bringt. In den Städten, vor allem den Großstädten Rawalpindi, Lahore, Karatschi, Peshawar oder Multan, leben potentiell Verfolgte aufgrund der dortigen Anonymität sicherer als auf dem Lande. Selbst Personen, die wegen Mordes von der Polizei gesucht werden, können in einer Stadt, die weit genug von ihrem Heimatort entfernt liegt, unbehelligt leben (AA 8.4.2014). Laut Bericht des Vertrauensanwaltes, kann eine Person, die von einem Konfliktherd mit Taliban flieht, relativ sicher in einer pakistanischen Stadt in den Provinzen Sindh oder Punjab leben. Hinsichtlich der Sicherheit existieren in Pakistan - schon aufgrund der Größe des Landes - interne Fluchtalternativen. Wenn die Taliban direkt eine Person verfolgen, ist es schwierig sich zu verstecken, Karatschi kann im allgemeinen eine Option für Sicherheit sein, wie weit dies sicher ist, hängt allerdings vom Profil der Person und von der Art des Konfliktes ab, von dem die Person flieht. Es muss sorgfältig auf einer Einzelfallbasis abgeklärt werden. Es hängt von der Ernsthaftigkeit des jeweiligen Konfliktes ab, ob diese Person durch die Taliban gesucht und gefunden werden wird. Paschtunen haben ein enges Familiennetz und da die meisten in Karatschi wieder in diesem Familiennetz bzw. "community" leben, kann man sie über diesen Weg finden. Doch es ist möglich sich aufgrund der Größe Pakistans aus dem Radar der Taliban begeben. Eine "low profile" Person, die z.B. nach Karatschi flüchtet, wird dort von den Taliban nicht aufgespürt werden, da es für die Taliban auch keine Priorität hat, "low profile" Personen zu suchen (ÖB 25.7.2013).

Paschtunen

Lage der Paschtunen

In einem Artikel vom Jänner 2015 führt The National, eine englischsprachige, sich in staatlichem Besitz befindende Tageszeitung aus Abu Dhabi, an, dass es sich bei den Paschtunen, Pakistans drittgrößte ethnische Gruppe, um die Gruppe handle, die am meisten unter dem seit sieben Jahren andauernden Kampf der Taliban gegen Regierungskräfte und ZivilistInnen, bei dem mehr als 50.000 Personen getötet worden seien, gelitten habe. Dem Artikel zufolge seien Paschtunen in Pakistans politischem System, unter anderem im Militär, gut vertreten. In den vergangenen Jahren hätten sich paschtunische Kämpfer in Unterstützer der Regierung und Unterstützer der Taliban aufgeteilt, während ZivilistInnen zwischen die Fronten geraten seien. Diese ZivilistInnen seien beim Kampf gegen die Aufständischen, die um sie herum leben würden, von der Armee abhängig. Gleichzeitig würden sie von den Truppen aber auch chaotischen Massenevakuierungen und groben Behandlungsmethoden unterworfen.

Der Fact-Finding-Mission-Bericht der BAA Staatendokumentation vom Juni 2013 führt unter Berufung auf Angaben eines Vertreters des Pak Institute for Peace Studies (PIPS), einem in Islamabad ansässigen unabhängigen Think Tank im Bereich nationale und internationale Sicherheit, Folgendes zur Sicherheitslage (unter anderem in den paschtunischen Gebieten Belutschistans, Khyber Pakhtunkhwa und den Stammesgebieten unter Bundesverwaltung) an: "Der Vertreter des PIPS erläutert, dass der Punjab als sicher eingestuft werden kann, auch Sindh ist sicher, mit Ausnahme von Karatschi, das ein Hotspot der Gewalt ist, außerdem versuchen terroristische Gruppen den Inneren Sindh zu infiltrieren. Die paschtunischen Gebiete in Belutschistan sind relativ sicher, die belutschischen Gebiete in Belutschistan sind stark unsicher. In Khyber Pakhtunkhwa ist die Sicherheitslage kritisch - nur wenige Distrikte sind sicher, während andere schwer von Anschlägen gezeichnet sind. Belutschistan, die Federal Administered Tribal Areas, Khyber Pakhtunkwha und die Metropole Karatschi sind somit die kritischen Gebiete Pakistans." (BAA, Juni 2013, S. 16) [ACCORD-Anfragebeantwortung zu Pakistan: Lage der Paschtunen (Schwerpunkt mögliche Diskriminierungen und aktuelle Sicherheitslage) [a-8967-4 (8970)] vom 9. Jänner 2015]

Paschtunen aus den Tribal Areas

In Bezug auf die Lage von Paschtunen aus den Tribal Areas gibt Herr Dr. Wagner, Leiter der Forschungsgruppe Asien der in Berlin ansässigen Stiftung Wissenschaft und Politik (SWP), bei einem Telefonat am 29. Juli 2013 an, er besitze keine Informationen darüber, dass Paschtunen aus den Tribal Areas wegen ihrer Herkunft Diskriminierung oder Verfolgung ausgesetzt seien. Viele Paschtunen hätten sich in Karatschi angesiedelt und Paschtunen hätten auch die Möglichkeit, sich in den mehrheitlich paschtunischen Gebieten der Provinz Khyber Pakhtunkhwa anzusiedeln. (Wagner, 29. Juli 2013)

Rahimullah Yusufzai, ein in Pakistan ansässiger Journalist und Experte für die Stammesgebiete unter Bundesverwaltung, schreibt in einer E-Mail-Auskunft vom 29. Juli 2013, dass es keine wirkliche Diskriminierung oder Verfolgung von Paschtunen aus den Stammesgebieten unter Bundesverwaltung gebe. Aber Paschtunen aus den Stammesgebieten unter Bundesverwaltung, vor allem die aus Nord- und Südwasiristan, würden im Rest Pakistans Misstrauen hervorrufen, weil in diesen Gebieten al-Qaida und die Taliban seien und daher die zivilen Behörden, die Polizei und auch die gemeine Bevölkerung dazu neigen würden, dass diese Stammesmitglieder Verbindungen zu den Aufständischen haben könnten. Aus diesem Grund würde es auch für Personen aus den Stammesgebieten immer schwieriger, an manchen Orten Arbeit zu finden. Manchmal seien sie auch in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt. Dies sei die Diskriminierung bzw. Verfolgung, mit der Paschtunen konfrontiert seien, jedoch sei die Diskrimineriung nicht weit verbreitet, da Paschtunen aus den Stammesgebieten, Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan in ganz Pakistan leben und arbeiten würden. [ACCORD-Anfragebeantwortung zu Pakistan: 1) Lage von (schiitischen) Paschtunen, 2) Lage von Paschtunen aus den Tribal Areas [a-8473-3 (8476)] vom 2. August 2013]

Behandlung nach Rückkehr und Dokumente

Zurückgeführte Personen haben bei ihrer Rückkehr nach Pakistan allein wegen der Stellung eines Asylantrags nicht mit staatlichen Repressalien zu rechnen. Eine über eine Befragung hinausgehende besondere Behandlung Zurückgeführter ist nicht festzustellen. Aus Ländern wie der Türkei, Griechenland und Großbritannien, werden regelmäßig Abschiebungen nach Pakistan durchgeführt. Die Rückführung von pakistanischen Staatsangehörigen ist nur mit gültigem pakistanischem Reisepass oder mit einem von einer pakistanischen Auslandsvertretung ausgestellten so genannten "emergency passport" möglich, nicht aber mit deutschen oder europäischen Passersatzdokumenten (AA 8.4.2014). Die nationale Datenbank- und Registrierungsbehörde (NADRA) ist für die Ausstellung der Ausweispapiere (National Identity Card, Pakistan Origin Card - PIC, National Identity Card for Overseas Pakistanis - NICOP und Children Registration Certificates) verantwortlich. Die zuständigen Swift Centres sind in den meisten Städten zu finden (IOM 8.2013).

2. Beweiswürdigung:

Ermittlungsverfahren

2.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

Die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen

2.2. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft des Beschwerdeführers (oben II.1.1.) ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben, an denen auf Grund seiner Sprachkenntnisse auch nicht zu zweifeln war. Mangels Vorlage personenbezogener Identitätsdokumente konnten der Name und das Geburtsdatum des Beschwerdeführers jedoch nicht abschließend festgestellt werden.

2.3. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seinen Lebensverhältnissen in Pakistan (oben II.1.2) beruhen auf seinen Angaben im Laufe des Verfahrens, welche insofern stringent waren und keine Anhaltspunkte für die Annahme boten, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich falsche Angaben gemacht hätte, und auch im Einklang mit dem Akteninhalt zu seiner Antragstellung in Österreich stehen.

2.4. Die Feststellungen zur Einreise und zum Aufenthalt in Österreich (oben II.1.3.) ergeben sich aus den vorliegenden Verfahrensakten des Bundesasylamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes. Von den ausreichend guten mündlichen Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers konnte sich der entscheidende Richter im Zuge der Beschwerdeverhandlung selbst überzeugen (OZ 24). Der Beschwerdeführer verstand die ihm in der Verhandlung auf Deutsch gestellten Fragen und beantwortete diese, wenn auch zögerlich, ausreichend verständlich. Die Feststellungen zu seinem in Österreich gepflegten Freundeskreis, seiner Mitarbeit an verschiedenen Kunst- und Kulturprojekten in Österreich sowie zu der ihm von österreichischen Staatsangehörigen bescheinigten Integration beruhen auf den im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Dokumenten (Bestätigungsschreiben, Medienberichte, Unterstützungsschreiben mit Schilderung über das Verhalten und die Aktivitäten des Beschwerdeführers; OZ 27). Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer nach wie vor auf Leistungen aus der Grundversorgung für hilfsbedürftige Asylwerber angewiesen ist, ergibt sich sich aus den nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers im Einklang mit dem eingeholten Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich (GVS).

2.5. Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das aktuelle Strafregister der Republik Österreich (SA und SC) (oben II.1.4.).

2.6. Die festgestellte bestehende Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr nach Pakistan (oben II.1.5.), war aus folgenden Gründen zu treffen:

2.6.1. Der Beschwerdeführer stammt aus einem Gebiet, in welchem es laut den getroffenen Länderfeststellungen seit vielen Jahren immer wieder zu heftigen Auseinandersetzungen zwischen den pakistanischen Sicherheitskräften und den vor Ort operierenden unterschiedlichen extremistischen Gruppierungen kommt. Die pakistanischen Sicherheitskräfte beugen in diesen Stammesgebieten im Nordwesten des Landes Gesetze um Gerichte zu umgehen. Bei Anti-Terror-Operationen verletzen Sicherheitskräfte regelmäßig Grundrechte, Verdächtige werden oft ohne Anklage verhaftet oder ohne fairen Prozess verurteilt. Die Armee verweigert Anwälten, Verwandten, unabhängigen Beobachtern und humanitärem Personal weiterhin den Zugang zu Personen, die bei Militäroperationen verhaftet wurden. Neben vielen weiteren Vorwürfen gegen die Sicherheitsbehörden gibt es auch solche des "Verschwinden Lassens". Folter ist im Polizeigewahrsam, aber auch in Gefängnissen weit verbreitet. Sie findet u.a. auch Anwendung, um bei polizeilichen Ermittlungen Geständnisse oder Kooperation zu erzwingen. In Fällen mit terroristischem Hintergrund oder von Landesverrat sind Berichte über die Anwendung von Folter durch die Sicherheitsdienste häufig. Sie entziehen sich häufig der gerichtlichen Kontrolle. (siehe die Feststellungen zur Lage in Pakistan, oben II.1.7.).

2.6.2. Der Beschwerdeführer brachte erstmals in der Beschwerdeverhandlung vor, dass einer seiner Brüder, namentlich XXXX, ungefähr dreieinhalb Jahre zuvor spurlos verschwunden sei und, wie die Familie erfahren habe, zwischenzeitlich im Sommer 2014 verstorben sei. Ein Onkel sei eine Woche danach getötet worden und ein weiterer Bruder sei ebenso kurzfristig inhaftiert gewesen. Der Beschwerdeführer antwortete auf die ihm in der Verhandlung dazu gestellten Fragen gewissenhaft, widerspruchsfrei sowie überzeugend (Verhandlungsschrift Seite (VHS) 7, 8, 14) und brachte in der Verhandlung als Nachweis auch zwei Zeitungsberichte aus Online-Medien sowie ein Lichtbild vom Leichnam jenes Bruders in Vorlage (Beilage ./B zur Verhandlungsschrift). Der Inhalt dieser Zeitungsberichte konnte durch eine kurze zusätzliche Recherche des Bundesverwaltungsgerichtes im Internet im weiteren Online-Medium "The News" (www.thenews.com.pk) verifiziert werden. Laut dem Bericht des pakistanischen Mediums "The News" vom XXXX 2014 wurde jener Bruder von pakistanischen Sicherheitskräften als Angehöriger der Taliban verdächtigt und war lange Zeit bis zu seinem Tod ohne Anklage inhaftiert. Der Bruder verstarb im XXXX 2014 im Gefängnis von Kohat an einem plötzlich erlittenen Herzanfall im Alter von ungefähr 32 Jahren. Laut einem weiteren Bericht des Nachrichtenmediums "The News on Sunday" vom XXXX 2014 (http://tns.thenews.com.pk) kam es in jenem Zeitraum, in welchem auch jener Bruder im Gefängnis in Kohat ums Leben gekommen war, nämlich in den Sommermonaten des Jahre 2014, genau in jenem Gefängnis zu einem markanten Anstieg an Todesfällen, nachdem zuvor vom Peshawar High Court die Freilassung von Gefangenen, die lange Zeit offiziell als vermisst gegolten haben und wegen des Verdachts auf Terrorismus und staatsfeindliche Aktivitäten ohne Anklage inhaftiert waren, angeordnet worden war. Bei der Übergabe der Leichname an die Angehörigen wurde von Seiten der Gefängnisleitung regelmäßig eine natürliche Todesursache behauptet, während hingegen von Seiten Angehöriger beklagt wurde, dass die Körper Zeichen von Folter mit Elektroschocks oder Vergiftungen aufgewiesen hätten. Die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Bruder in der Verhandlung erweisen sich demnach für das Bundesverwaltungsgericht auch vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen und Medienberichten als glaubhaft. Es handelt sich dabei um Ereignisse, die sich erst nach Erlassung des gegenständlich bekämpften Bescheides ereigneten und daher auch vom Bundesasylamt bei seiner Entscheidung naturgemäß noch nicht berücksichtigt werden konnten. Aus den Länderfeststellungen ist des Weiteren abzuleiten, dass die pakistanischen Sicherheitskräfte im Kampf gegen extremistische Gruppierungen vielfach kompromisslos, überschießend und willkürlich agieren und es dabei gegenüber tatsächlichen wie vermeintlichen Mitgliedern extremistischer Organisationen immer wieder zu gravierenden Menschenrechtsverletzungen wie beispielsweise zu Fällen von Verschwindenlassen und Folter kommt, sodass im vorliegenden Fall nicht mit der maßgeblichen Sicherheit auszuschließen ist, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr aufgrund des dargestellten familiären Hintergrundes und einer deshalb neben seinem in Gefangenschaft verstorbenen Bruder auch ihm zumindest unterstellten Nähe zu staatsfeindlichen extremistischen Gruppierungen einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung im Sinne eines ungerechtfertigten Eingriffes von erheblicher Intensität in seine persönliche Sphäre durch staatliche Sicherheitskräfte seines Heimatlandes ausgesetzt wäre.

2.6.3. Die getroffenen Feststellungen zur Lage in Pakistan beruhen auf den im Wege der mündlichen Verhandlung und mit Schreiben vom 20.01.2015 erfolgten Beweisaufnahme in das Verfahren eingeführten Länderinformationen (OZ 24, 25). Die herangezogenen Berichte stammen nicht nur von staatlichen sondern auch von nichtstaatlichen Einrichtungen und internationalen Medien (zB Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes, welcher beispielsweise seinerseits Berichte von Nichtregierungsorganisation und UNHCR berücksichtigt; des US Departement of State; des Pak Institute for Peace Studies; Center for Research and Security Studies; des UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs; The Dawn; Human Rights Commission Pakistan; UNHCR, Thomas Reuters Foundation). Angesichts der Ausgewogenheit und Seriosität der genannten Quellen sowie der Plausibilität der weitestgehend übereinstimmenden Aussagen darin, besteht für das Bundesverwaltungsgericht daher kein Grund, an der Richtigkeit der Länderberichte zu zweifeln. Die Berichte zu den Ereignissen im Gefängnis von Kohat entstammen den angeführten Online-Quellen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Anzuwendendes Recht

3.1. Der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegende Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde nach dem 1. Jänner 2006 gestellt, weshalb im vorliegenden Asylgesetz 2005, BGBl I Nr 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 144/2013 (AsylG), anzuwenden ist.

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten, werden durch das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I Nr 87/2012 idF BGBl I Nr 40/2014 geregelt. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt (§ 1 leg cit).

Zu A)

Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides (Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005)

3.4. Gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

3.5. Nach Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." (vgl VfSlg 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10).

3.6. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031).

3.7. Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Erlassung der Entscheidung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 21.12.2000, 2000/01/0131).

3.8. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Benachteiligungen auf sozialem, wirtschaftlichem oder religiösem Gebiet sind, sofern sie aus asylrelevanten Motiven erfolgen, für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft dann ausreichend, wenn sie eine solche Intensität erreichen, die einen weiteren Verbleib des Asylwerbers in seinem Heimatland unerträglich machen, wobei bei der Beurteilung dieser Frage ein objektiver Maßstab anzulegen ist (vgl VwGH 22.06.1994, 93/01/0443). Ein völliger Entzug der Lebensgrundlage stellt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH eine solche Intensität dar, dass diesem Asylrelevanz zukommen kann (VwGH 24.03.1999, 98/01/0380; 13.05.1998, 97/01/0099). Daraus ergibt sich, dass ein wirtschaftlicher oder gesellschaftlicher Nachteil grundsätzlich als Verfolgung zu qualifizieren sein wird, wenn durch das Vorliegen des Nachteils die Lebensgrundlage massiv bedroht ist.

3.9. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.2.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.

3.10. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101).

3.11. Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134).

3.12. Eine inländische Fluchtalternative ist nur dann gegeben, wenn sie vom Asylwerber in zumutbarer Weise in Anspruch genommen werden kann (vgl VwGH 19.10.2006, 2006/19/0297 mwN). Herrschen am Ort der ins Auge gefassten Fluchtalternative Bedingungen, die eine Verbringung des Betroffenen dorthin als Verstoß gegen Art 3 EMRK erscheinen lassen würden, so ist die Zumutbarkeit jedenfalls zu verneinen (vgl VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534).

3.13. Zum gegenständlichen Verfahren

3.13.1. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zu dem Schluss, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr aufgrund einer ihm zumindest unterstellten Nähe zu staatsfeindlichen extremistischen Gruppierungen eine aktuelle sowie unmittelbare persönliche und konkrete Verfolgung im Sinne eines ungerechtfertigten Eingriffes von erheblicher Intensität in seine persönliche Sphäre durch staatliche Sicherheitskräfte seines Heimatlandes droht. Es kann im vorliegenden Fall auch nicht angenommen werden, dass sich der Beschwerdeführer der dargestellten Bedrohung durch Ausweichen in einen anderen Teil seines Herkunftsstaates entziehen kann; die Gebiets- und Hoheitsgewalt der pakistanischen Behörden und Sicherheitskräfte erstreckt sich auf das gesamte pakistanische Staatsgebiet und werden die vom pakistanischen Staat ausgehenden Verfolgungsmaßnahmen der pakistanischen Sicherheitskräfte landesweit unterschiedslos praktiziert. Es wäre dem Beschwerdeführer daher nicht möglich, sich dauerhaft verborgen zu halten und sich der Suche zu entziehen.

3.13.2. Es ist daher objektiv nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer aus Furcht vor ungerechtfertigten Eingriffen von erheblicher Intensität aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes seines Herkunftsstaates zu bedienen.

3.13.3. Im Verfahren haben sich schließlich keine Hinweise auf die in Artikel 1 Abschnitt C und F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- und Ausschlussgründe ergeben.

3.13.4. Im vorliegenden Fall sind somit die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gegeben. Einer weiteren Beurteilung des übrigen Vorbringens des Beschwerdeführers bedurfte es angesichts des Spruchinhaltes nicht mehr.

3.14. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu B)

Revision

3.15. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.15.1. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl die oben unter II.3.5. - 3.12. angeführte Judikatur, welche nach Ansicht des erkennenden Gerichts, soweit sie zu früheren Rechtlagen ergangen ist, auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar ist); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso wenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

3.16. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist daher gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

3.17. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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