W200 2012742-1•BVwG W200 2012742-1
W200 2012742-1Tribunale amministrativo federale6 mag 2015
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W200 2012742-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Clemens Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf Halbauer als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 18.08.2014, PassNr. 1656880 XXXX, betreffend der Feststellung, dass die Voraussetzungen für den Besitz eines Behindertenpasses nicht erfüllt sind, zu Recht erkannt:
Spruchteil A)
Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) idgF als unbegründet abgewiesen.
Spruchteil B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer hatte am 07.03.2014 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt.
In der Folge wurden hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers folgende medizinischen Befunde und Bestätigungen vorgelegt:
Undatierter medizinischer Fragebogen
Befundbericht über das MRT der LWS eines Diagnosezentrums vom 19.04.2013
ärztliche Bestätigung vom 28.10.2013
ärztlicher Befundbericht vom 22.11.2013
Befundbericht eines Diagnosezentrums vom 28.11.2013
Die belangte Behörde holte ein ärztliches Sachverständigengutachten nach persönlicher Begutachten am 10.06.2014, datiert mit 25.06.2014, ein. Es wurde ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 von Hundert festgestellt und wurden weiters insbesondere folgende Feststellungen getroffen:
"Anamnese, derzeitige Beschwerden:
2003 habe er sich bei einem Arbeitsunfall am rechten Kniegelenk und Unterschenkel verletzt. Er habe Beschwerden im rechten Kniegelenk, er habe Kreuzschmerzen, der rechte Arm sei etwas schwach.
Derzeitige Behandlung/en / Medikamente: physikalische Therapie, Spritzen, Infusionen Sozialanamnese:
Hilfsbefunde z. B. Labor, bildgebende Verfahren, Behandlungsberichte - Exzerpt:
Röntgen Wirbelsäule und Becken von 11/013, orthop. Befund von 11/013, MRT der LWS von 4/013
Technische Hilfsmittel / orthopädische Behelfe:
Kniestützapparat rechts
Untersuchungsbefund:
Größe: 182 cm Gewicht: 106 kg Gesamtmobilität - Gangbild:
gute Gesamtmobilität, der Gang leicht hinkend
Status - Fachstatus:
44-jähriger Mann in gutem Allgemein- und Ernährungszustand, Haut und sichtbare
Name der/des Untersuchten: XXXX, XXXX Schleimhäute gut durchblutet
Caput: äußerlich unauffällig Collum: äußerlich unauffällig
Wirbelsäule: Betonung der BWS-Kyphose, Becken gerade, die Rückenmuskulatur normal entwickelt, kein muskulärer Hartspann, kein Druckschmerz. KJA 1/19, HWS Rot bds. 70°, Seitneigen bds. 20°, FBA23cmf Seitneigen bds. 30°, Rotation endlagig behindert
Thorax: äußerlich unauffällig, symmetrisch
Abdomen: in Thoraxniveau, Bauchdecken weich, unauffälliger Palpationsbefund
Obere Extremitäten: bds. normale Gelenkskonturen, die Muskulatur seitengleich entwickelt, keine Entzündungszeichen, keine Weichteilschwellung. Handpulse seitengleich tastbar. Sämtliche Gelenke bds. frei beweglich, Fingerbeweglichkeit uneingeschränkt, Faustschluß bds. suffizient, normal kräftig
Untere Extremitäten: geringer Kniegelenksvarus rechts, die Oberschenkelmuskulatur rechts verschmächtigt. Keine Entzündungszeichen, keine Weichteilschwellung. Beinverkürzung rechts 1cm, periphere Pulse seitengleich tastbar. OP-Narbe rechtes Kniegelenk und Unterschenkel. Kniestützapparat rechts wird getragen.
Umfangmaße: OS re 50cm, li 54cm, US re 41cm, li 42cm
Kniegelenk rechts 0-0-90°, bandfest. Die übrigen Gelenke bds. frei beweglich. Heben des gestreckten Beines von der Unterlage bds. 70°. Zehen- und Fersenstand sowie Einbeinstand rechts unsicher durchgeführt, Hocke zu 1/2 behindert.
Ergebnis der durchgeführten Untersuchung vom 10.6.2014:
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
01 Posttraumatische Arthrose des rechten Kniegelenkes nach Unter-schenkel- und Schienbeinkopfbruch rechts Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 02.05.20 30 vH
02 Degenerative Veränderung der Wirbelsäule 02.01.01 20 vH
Gesamtgrad der Behinderung 30 vH
BEGRÜNDUNG der Position bzw. der Rahmensätze:
ad 1) Wahl dieser Position, da Flexion nur bis zum rechten Winkel möglich und deutliche Verschmächtigung der Oberschenkelmuskulatur
ad 2) oberer Rahmensatz, da lumbale Bandscheibendegenerationen bei nur geringer funktioneller Einschränkung
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2 nicht erhöht, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht
(...)
Der Gesamtgrad der Behinderung liegt seit 2014 vor.
Eine rückwirkende Bestätigung des GdB über den angeführten Zeitpunkt hinaus ist nicht möglich.
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Gegenüber Vorgutachten keine Instabilität und Ergussneigung mehr feststellbar, das Gangbild gebessert. Zusätzliche Anerkennung eines Wirbelsäulenleidens. Einschätzung nach der EVO
(...)
Der Untersuchte ist infolge des Ausmaßes seiner funktionellen Einschränkungen zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet. (...)"
Im Rahmen des Parteiengehörs wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis des Gutachtens zur Kenntnis gebracht, wonach die Voraussetzungen für den Besitz eines Behindertenpasses nicht erfüllt waren. Es langte dazu keine Stellungnahme ein.
Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, wurde festgestellt, dass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 30 % der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für den Besitz eines Behindertenpasses nicht erfüllt. Das aufgrund des Antrages durchgeführte medizinische Beweisverfahren habe ergeben, dass der Grad der Behinderung nunmehr 30 von Hundert betrage. Die Voraussetzungen für den Besitz eines Behindertenpasses seien somit nicht erfüllt. Da keine Stellungnahme im Rahmen der gesetzlichen Frist eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde wie folgt ausgeführt:
" (...) in umseits näher bezeichneter Rechtssache hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen, da der Grad der Behinderung lediglich 30 % betrage.
Dieser Bescheid ist rechtswidrig. Dazu wird nachstehendes ausgeführt:
Seitens des Sozialministeriumservice wurden folgende Leiden bisher nicht eingestuft: chronische Fascitis plantaris beidseits, SIG Blockierung, Hyperlipidämie, Depressionen, chronische Insomnie, rezidivierende Cephalea, Cervikalsyndrom, zystische RF im Bereich des Grus cerebri, Zustand nach peripherer Facialisparese rechts 2005.
Des Weiteren wurden von Seiten des Sozialministeriumservice festgestellt, dass infolge einer posttraumatischen Arthrose des rechten Kniegelenks nach Unterschenkel und Schienbeinkopffraktur rechts keine Instabilität und Ergussneigung mehr feststellbar sei, das Gangbild habe sich gebessert. Hierbei verkennt das Sozialministeriumservice allerdings, dass aufgrund der weiterhin bestehenden Schmerzen sowie der Funktionsbeeinträchtigungen der gelegentlichen Giving Way Attacken sowie des hinkenden Gangbildes der Grad der Behinderung mit zumindest 40 % im Sinne einer Funktionseinschränkung schwereren Grades eingestuft hätte werden müssen. Zusätzlich ist die Gehstrecke des Beschwerdeführers schmerzbedingt bis auf allerhöchstens 200 m nach wie vor eingeschränkt. Es bestehen beim Beschwerdeführer eine Beinlängendifferenz von 8mm und ein Beckentiefstand links von 5mm.
Zusätzlich hätten die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule höher eingestuft werden müssen, da es sich um Funktionseinschränkungen zumindest mittleren Grades handelt, da sich die Veränderungen an der Wirbelsäule sowohl in der Halswirbelsäule, der Brustwirbelsäule und der Lendenwirbelsäule befinden.
Des Weiteren besteht zwischen der posttraumatischen Arthrose am rechten Knie und den degenerativen Veränderungen an der Wirbelsäule eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung betreffend der Schmerzsymptomatik, der herabgesetzte Gehstrecke sowie der Einschränkungen im Alltagsleben."
Hinsichtlich des Beschwerdeführers wurden bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte Dokumente (ärztliche Bestätigung der Hausärztin vom 28.10.2013, Befundbericht (gesamte Wirbelsäule) vom 28.11.2013 des Diagnosezentrums) folgende neue Dokumente vorgelegt:
Zwei Röntgenbefunde (HWS, rechtes Kniegelenk) eines Facharztes für Radiologie vom 21.07.2014
Befundbericht (LWS, Beckenübersicht) vom 02.09.2014 des Diagnosezentrums
Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte den Chefarzt des ärztlichen Dienstes des Sozialministeriumservice anhand der vorgelegten Unterlagen um Stellungnahme, ob die eventuell darin dokumentierten Funktionseinschränkungen geeignet sind, die mit Gutachten vom 25. Juni 2014 getroffene Einschätzung hinsichtlich des Beschwerdeführers zu ändern.
Der Chefarzt des ärztlichen Dienstes stellte in seiner Stellungnahme vom 16.03.2015 fest, dass Röntgenbefunde der Halswirbelsäule, der Lendenwirbelsäule sowie eine Beckenübersichtsaufnahme und eine Aufnahme vom rechten Knie vorgelegt worden wären. Die Befunde der Wirbelsäule seien wenig aussagekräftig gewesen und würden degenerative Veränderungen an typischen Stellen aufweisen. Da nur geringe Funktionseinschränkungen gefunden worden wären, habe auch nur ein Gesamtgrad von 20 von Hundert vergeben werden können. Die Verletzung des rechten Kniegelenkes habe deutliche Funktionsdefizite hinterlassen, daher auch die Bewertung mit 30 von Hundert. Es hätte keine höhere Bewertung erfolgen können, weil lediglich ein gering hinkendes Gangbild bei guter Gesamtmobilität bestehe. 40 von 100 würde beispielsweise einer Fußheberschwäche mit daraus resultierender deutlicher Gangstörung entsprechen. Letztlich würden 20 von 100 nicht wegen fehlender ungünstiger Zusammenwirkung, zB im Hinblick auf die Gesamtmobilität, erhöhen. Die vorgelegten Röntgenbefunde seien somit nicht in der Lage, eine geänderte Einstufung zu bewirken, vor allem auch deshalb, weil nur die klinische Untersuchung die wahre Einschränkung - gute Mitarbeit vonseiten des Probanden vorausgesetzt - eine Beurteilung zulassen. Es sei nicht davon auszugehen, dass auf Basis der beigelegten Befunde - die Befunde seien etwa ein Monat nach der erfolgten Untersuchung angefertigt worden - maßgebliche Veränderungen im klinischen Befund zu erwarten sei.
Im Zuge des Parteiengehörs wurde ausgeführt, dass die in der Beschwerde angeführten Leiden weiterhin nicht eingestuft worden wären und auf die mit der Beschwerde vorgelegte ärztliche Bestätigung verwiesen.
Am 07.03.2014 langte ein Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein.
Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 18.08.2014 wurde festgestellt, dass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 30 von Hundert der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für den Besitz eines Behindertenpasses nicht erfüllt. Das aufgrund des Antrages durchgeführte medizinische Beweisverfahren (im Detail ein mit 25.06.2014 datiertes ärztliches Sachverständigengutachten aufgrund persönlicher Begutachten am 10.06.2014) hatte ergeben, dass der Grad der Behinderung nunmehr 30 von Hundert beträgt. Im Rahmen der gesetzlichen Frist war zum Gutachten keine Stellungnahme eingelangt.
Der Chefarzt des ärztlichen Dienstes stellte in seiner Stellungnahme vom 16.03.2015 unter Berücksichtigung der Gesundheitsbeeinträchtigungen des Beschwerdeführers ausdrücklich fest, dass die vorgelegten Röntgenbefunde nicht in der Lage sind, eine geänderte Einstufung als im angefochtenen Bescheid (nämlich 30 %) zu bewirken.
Der Beschwerdeführer erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH.
Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung des Beschwerdeführers gründet sich auf dem im angefochtenen Bescheid eingeholten Gutachten der belangten Behörde, datiert mit 25.06.2014, welches ebenso wie die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Stellungnahme vom 16.03.2015 des Chefarztes des ärztlichen Dienstes des SMS einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 von Hundert beim Beschwerdeführer feststellt.
Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 18.08.2014 wurde festgestellt, dass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 30 von 100 der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für den Besitz eines Behindertenpasses nicht erfüllt. Das aufgrund des Antrages durchgeführte medizinische Beweisverfahren (ärztliches Sachverständigengutachten vom 25.06.2014) hatte ergeben, dass der Grad der Behinderung nunmehr 30 von Hundert beträgt. Im Rahmen der gesetzlichen Frist war zum Gutachten keine Stellungnahme eingelangt.
Vom Bundesverwaltungsgericht wurde im Detail aufgrund der Beschwerdeausführungen und aufgrund der vorgelegten ärztlichen Unterlagen der Chefarzt des ärztlichen Dienstes um Stellungnahme ersucht, ob die eventuell darin dokumentierten Funktionseinschränkungen geeignet sind, die mit Gutachten vom 25.06.2014 getroffene Einschätzung hinsichtlich des Beschwerdeführers zu ändern.
Der Chefarzt des ärztlichen Dienstes stellte in seiner Stellungnahme vom 16.03.2015 unter Berücksichtigung der Gesundheitsbeeinträchtigungen des Beschwerdeführers ausdrücklich fest, dass die vorgelegten Röntgenbefunde nicht in der Lage sind, eine geänderte Einstufung als im angefochtenen Bescheid (nämlich 30 %) zu bewirken.
Die getroffenen Einschätzungen entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Das Sachverständigengutachten sowie die ärztliche Stellungnahme werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. Es wurde ein Grad der Behinderung von 30 v.H. objektiviert.
Das von der belangten Behörde eingeholte vorzitierte Sachverständigengutachten ist ebenso wie die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Stellungnahme schlüssig, nachvollziehbar. Beide weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Es wurde wie von der belangten Behörde auch in der Stellungnahme vom 16.03.2015 des Chefarztes des ärztlichen Dienstes ein Grad der Behinderung von 30 vH objektiviert und es haben sich keine Feststellungen ergeben, wonach von dieser Einschätzung abzuweichen ist.
Die Ausführungen im Rahmen der Stellungnahme vom 09.04.2015 waren allgemein gehalten und verwiesen auf eine mit der Beschwerde vorgelegte ärztliche Bestätigung - der Beschwerde war nur die ärztliche Bestätigung der Hausärztin des Beschwerdeführers, welches bereits durch den Gutachter im erstinstanzlichen Verfahren verwertet wurde, angeschlossen. Konkrete Einwände gegen die Beurteilung des Chefarztes des ärztlichen Dienstes wurden nicht vorgebracht.
Festgehalten wird auch, dass die zwei mit der Beschwerde vorgelegten Röntgenbefunde vom 21.07.2014 stammen - also zu einem Zeitpunkt erstellt worden waren als das erstinstanzliche Verfahren noch anhängig war und die vom Sozialministerium gewährte Frist zur Stellungnahme im Parteiengehör zum erstinstanzlichen Gutachten noch nicht abgelaufen war. Als Fristende war der 29.07.2014 festgesetzt.
Nachdem die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG)
Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (§ 45 Abs. 2 BBG).
Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung des Beschwerdeführers gründet sich auf dem von der belangten Behörde eingeholten Gutachten der belangten Behörde, welches ebenso wie die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Stellungnahme vom 16.03.2015 des Chefarztes des ärztlichen Dienstes einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 von Hundert beim Beschwerdeführer feststellt.
Die getroffenen Einschätzungen entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Das Sachverständigengutachten wird daher ebenso wie die ärztliche Stellungnahme vom 16.03.2015 in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. Es wurde ein Grad der Behinderung von 30 v.H. objektiviert.
Die eingeholten vorzitierten Sachverständigengutachten sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Stellungnahme vom 16.03.2015 eines Chefarztes des ärztlichen Dienstes sowie das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch und erfüllen beide die Voraussetzungen der Vollständigkeit und Schlüssigkeit.
Nachdem die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993)
Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurde vom Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Beschwerdeausführungen und aufgrund der vorgelegten ärztlichen Unterlagen eine ärztliche Stellungnahme eines Chefarztes des ärztlichen Dienstes eingeholt.
Wie unter Punkt II. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
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