BVwG W161 2106768-1

W161 2106768-1Tribunale amministrativo federale6 mag 2015

Regest

Anhaltung, Außerlandesbringung, Behandlungsmöglichkeiten, Diebstahl,<br/>Haft, medizinische Versorgung, real risk, Rechtsschutzstandard,<br/>staatlicher Schutz, strafrechtliche Verurteilung

Testo completo

BVwG W161 2106768-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W161.2106768.1.00

Spruch

W161 2106768-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN über die Beschwerde des XXXX2, StA. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.04.2015, XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 144/2013, und § 61 FPG, BGBl. I Nr. 87/2012, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Dieser stellte am XXXX den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.

2. Eine Eurodac-Abfrage ergab je einen Treffer der Kategorie 1 mit Slowenien vom 21.02.2012, mit den Niederlanden vom 19.06.2014, sowie mit Belgien vom 30.06.2014.

3. Bei der Erstbefragung am 30.01.2015 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe keine Beschwerden oder Krankheiten, die ihn an dieser Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden. Er sei im XXXX von XXXX gefahren. XXXX sei er über Ägypten, Jordanien und Syrien in die Türkei gereist. Danach sei er selbständig nach Griechenland gegangen und habe dort illegal cirka 7 Monate gelebt. Anschließend sei er zu Fuß nach Mazedonien gegangen, wo er ca. 4 Monate geblieben sei. Danach sei er über Serbien, wo er ca. 8 Monate geblieben sei, nach Slowenien gelangt. Dort habe er bei der Polizei einen Asylantrag gestellt und nach ca. einem Monat einen negativen Bescheid sowie einen Landesverweis erhalten. XXXX sei er selbständig mit dem Zug nach XXXX gereist, wo er bis XXXX illegal gelebt habe. Anschließend sei er mit einem Zug über Frankreich nach Belgien gefahren, wo er einen weiteren Asylantrag gestellt habe. Nach ca. 28 Tagen habe er einen negativen Bescheid und ebenfalls einen Landesverweis erhalten. Daraufhin sei er mit dem Zug in die Niederlande gefahren, habe dort wiederum einen Asylantrag gestellt und nach ca. einer Woche wieder einen negativen Bescheid erhalten. Er sei von der niederländischen Polizei nach Belgien abgeschoben worden. Am selben Tag sei er mit einem Zug von Belgien über Frankreich nach Italien gefahren und habe dort seit

XXXX gelebt. Vor drei Tagen sei er selbständig mit einem Zug bis Wien gefahren, wo er am XXXX angekommen sei. Er habe sich in Slowenien ca. ein Monat, in den Niederlanden ca. eine Woche und in Belgien ca. ein Monat aufgehalten. Er habe nicht wirklich etwas über diese Länder zu sagen, ausgenommen, dass er dort nicht habe bleiben dürfen. Als Fluchtgrund gab er eine geheime Beziehung mit einer Cousine an. Aus Angst vor einer Haft sei er aus Algerien geflohen.

4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) leitete am XXXX Konsultationsverfahren mit Slowenien und Belgien ein.

Mit Schreiben vom 23.03.2015 teilten die slowenischen Dublin-Behörden mit, dass einer Übernahme des Beschwerdeführers nicht zugestimmt werde. Der Asylwerber habe in den Niederlanden am 19.06.2014 um Asyl angesucht. Von den Niederlanden sei kein Übernahmeersuchen an Slowenien gestellt worden.

5. Mit Schreiben vom 24.03.2015, eingelangt beim BFA am selben Tag, gaben die zuständigen belgischen Behörden bekannt, dass Belgien der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers nach Art. 18 Abs. 1 lit d Dublin III-VO zustimme.

6. Bei der Einvernahme des Beschwerdeführers am 16.04.2015 durch das BFA, Erstaufnahmestelle Ost, gab dieser zunächst im Wesentlichen an, er habe sich einer Rechtsberatung unterzogen. Er fühle sich in der Lage die Befragung zu absolvieren. Er habe in Österreich bzw. im Bereich der EU keine Verwandten. Er möchte auf keinen Fall nach Belgien zurückkehren, da er dort Schwierigkeiten mit Landsleuten habe. Über Vorhalt wie das sein könne, da er in Belgien angegeben habe XXXX Staatsangehöriger zu sein und nicht algerischer Staatsangehöriger, gab der Beschwerdeführer an, das sei ja der Grund, weil er angegeben habe, syrischer Staatsangehöriger zu sein. Er habe dort, wo er untergebracht gewesen sei, mit den Landsleuten Probleme gehabt. Er habe sich nicht an die zuständigen Behörden gewandt. Dies deswegen, weil sie aus Algerien kommen. Er habe sie nicht belasten wollen. Er habe Angst, diese Leute anzuzeigen, da diese Leute längere Zeit in Belgien aufhältig seien und sie ihm Schwierigkeiten machen werden. Wenn er nach Belgien zurückkehre, werde er für 6 Monate ins Gefängnis kommen. Der Grund, warum er nicht zurückkehren möchte sei, weil er Angst vor diesen Leuten habe. Er habe auch Angst nach Algerien abgeschoben zu werden.

7. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 20.02.2015 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahles nach XXXX zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 9 Monaten, hievon gemäß XXXX, für die Dauer einer Probezeit von 3 Jahren, bedingt nachgesehen, verurteilt. Die verurteilte Straftat wurde vom Beschwerdeführer im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mitwirken am XXXX in Wien begangen. Der Beschwerdeführer verbüßte den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe in der Justizanstalt Wien Josefstadt und in der Justizanstalt Krems.

8. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Belgien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF die Außerlandesbringung des Antragstellers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG dessen Abschiebung nach Deutschland zulässig sei.

Das Bundesamt traf in diesem Bescheid, basierend auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation iSd § 5 Abs. 2 BFA-G, Feststellungen zum belgischen Asylverfahren, zur Praxis des Non-Refoulement-Schutzes und zur Versorgung von Asylwerbern in Belgien, aus denen auch hervorgeht, dass die medizinische Versorgung, einschließlich psychiatrischer/psychologischer Hilfe, gewährleistet ist. Aus diesen Feststellungen ergibt sich zentral, dass das belgische Asylverfahren keine wesentlichen menschenrechtlichen Mängel aufweist und Asylwerber psychologisch, sozial und wirtschaftlich versorgt werden.

Im Speziellen geht aus der Begründung hervor:

Fremde könnten ihren Antrag an der Grenze oder am Flughafen stellen. Der Antrag werde zunächst von der Immigrationsbehörde registriert und anschließend an das CGRS (Commissioner General for Refugees and Stateless Persons) weitergeleitet wird, welche den Asylantrag in erster Instanz prüfe. Es bestehe ein Anspruch auf kostenlose Rechtshilfe.

Nach der Antragstellung bei der Immigrationsbehörde sei der Planungsdienst (Dispatching Service) der belgischen Federal Agency for the Reception of Asylum Seekers (Fedasil) für die Zuweisung einer Unterkunft, in welcher materielle Hilfe bereitgestellt wird (Obdach, Essen, Kleidung, soziale, rechtliche und medizinische Hilfe), zuständig. Es seien verschiedene Aufnahmestrukturen in Belgien vorhanden, so etwa kollektive Zentren unter der Regie von Fedasil oder des belgischen Roten Kreuzes oder individuelle Unterkünfte, die von CPAS (Centre Public d'Action Sociale, lokale Aufnahmeinitiativen) oder NGOs (Vluchtelingenwerk Vlaanderen und CIRÉ) geführt würden. Die täglichen Grundbedürfnisse, soziale, rechtliche, medizinische und psychologische Hilfe seien in diesen Einrichtungen gedeckt. Auf Vulnerable werde besonders Rücksicht genommen.

Gegen eine negative Entscheidung des CGRS könne innerhalb von 30 Tagen vor dem "Council for alien law litigation" Beschwerde eingelegt werden, der aufschiebende Wirkung zukomme. Gegen die Entscheidung dieser Berufungsinstanz bestehe die Möglichkeit eines Antrags auf Kassation an den belgischen Staatsrat.

Dublin-Rückkehrer würden exakt in derselben Weise behandelt wie andere Asylwerber. Sie hätten dieselben Rechte in Bezug auf Unterbringung, sozialer und/oder finanzieller Hilfe.

Die Regierung garantiere Schutz vor Abschiebung oder Rückkehr von Flüchtlingen in Länder, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit wegen Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung bedroht wäre. Sie arbeite mit UNHCR und humanitären Organisationen zusammen.

Wichtigste Quellen dieser Aussagen sind Auskünfte der belgischen Immigrationsbehörde, des Commissioner General for Refugees and Stateless Persons und anderer staatlicher, sowie nicht-staatlicher Stellen (insbesondere US State Department, CIRE - Coordination et Initiatives pour Refugiés et Etrangères: Guide on the Asylum Procedure in Belgium, Fedasil - Federal Agency for the Reception of Asylum Seekers).

Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass der Antragsteller nicht in der Lage gewesen wäre, seine Sicherheit in Belgien in Zweifel zu ziehen. Die Grundversorgung für Asylwerber sei in Belgien in jeder Hinsicht gewährleistet. Es habe sich daher kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben.

Ferner sei zu bemerken, dass aufgrund der allgemeinen Lage in Belgien nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer in Belgien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden könnte oder dass ihm eine Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte.

Es hätten sich auch keine Hindernisse aufgrund des psychischen oder physischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers gegen eine Überstellung nach Belgien ergeben.

So hätte der Beschwerdeführer während des Verfahrens keine Beschwerden oder Krankheiten zur Sprache gebracht beziehungsweise angeführt, keine Beschwerden oder Krankheiten zu haben, welche ihn an Einvernahmen hindern würden, oder das Asylverfahren in weiterer Folge beeinträchtigen würden. Darüber hinaus sei die medizinische Grundversorgung in Belgien gegeben.

Zum Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers wurde festgehalten, dass im Verfahren sich keine Hinweise auf familiäre Bindungen ergeben hätten. Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer sowie fehlender sonstiger Anknüpfungspunkte wäre auch kein schützenswertes Privatleben entstanden. Die Ausweisung greife nicht in unzulässiger Weise in das Familien- oder Privatleben des Beschwerdeführers ein. Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubes der Durchführung der Ausweisungen hätten sich nicht ergeben.

9. Innerhalb der Rechtsmittelfrist wurde vom Beschwerdeführer in der Folge eine Beschwerde eingebracht. Darin wird vorgebracht, der Beschwerdeführer habe aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung XXXX verlassen. Er habe vorgebracht, dass er in Belgien mit Landsleuten Schwierigkeiten gehabt habe, weil er sich als XXXX Staatsangehöriger ausgegeben hatte. Er sei daraufhin mehrfach bedroht worden, weshalb er beschlossen habe, Belgien zu verlassen. Er habe Angst diesen Leuten, die ihn bedroht haben, wieder in Belgien zu begegnen. Er habe auch vorgebracht, zu befürchten, für 6 Monate ins Gefängnis zu kommen. Im gegenständlichen Fall sei zur Vermeidung einer Verletzung des Artikels 3 EMRK zwingend vom Selbsteintritt im Sinne des Artikel 3 Abs. 2 Dublin-III Verordnung Gebrauch zu machen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Dieser verließ eigenen Angaben zufolge im XXXX sein Heimatland und reiste XXXX über Griechenland in das Gebiet der europäischen Union ein. Er stellte bereits Asylanträge in Slowenien, Belgien und den Niederlanden. Dabei gab er, zumindest in Slowenien und Belgien, jeweils einen anderen Namen, ein anderes Geburtsdatum und eine andere Nationalität an, als bei seinem Verfahren in Österreich. In der Folge reiste er weiter nach Österreich, wo er am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am XXXX ein Wiederaufnahmeersuchen nach Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III VO betreffend den Beschwerdeführer an Belgien. Mit Schreiben vom XXXX erklärte Belgien sich gemäß Artikel 18 Abs. 1 lit. d der Dublin-III Verordnung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ausdrücklich für zuständig.

Besondere, in der Person der beschwerdeführenden Partei gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Deutschland sprechen, liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an.

Der Beschwerdeführer leidet an keinen akut lebensbedrohenden Krankheiten.

Er hat in Österreich keine besonderen privaten oder familiären Bindungen.

Der Beschwerdeführer weist in Österreich eine rechtskräftige Vorstrafe wegen der Begehung eines Verbrechens auf und wurde mit Urteil des LG für Strafs. Wien vom 20.02.2015 wegen XXXX zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 9 Monaten, hievon 6 Monate für die Dauer einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen, verurteilt.

Besondere individuelle Gründe, die für ein Verbleiben des Beschwerdeführers in Österreich sprechen würden, wurden während sämtlicher Befragungen als auch in der Beschwerde nicht vorgebracht.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Reiseweg der beschwerdeführenden Partei von Deutschland nach Österreich, zu ihrer Asylantragstellung in Belgien, sowie ihren persönlichen Verhältnissen ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen iZm der damit im Einklang stehenden Aktenlage, insbesondere aus den EURODAC-Treffern und dem Schreiben der belgischen Dublin-Behörden.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage.

Eine die beschwerdeführende Partei konkret treffend Bedrohungssituation in Belgien wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (siehe dazu die weiteren Ausführungen in Punkt 3.).

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden.

Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

...

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

...

§10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

...

und in den Fällen der Z1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

...

§75 (1)...

...

(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahrens sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht binden. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."

3.2. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war.

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, indem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

3.3. § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idf BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:

"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4 a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."

3.4. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin-III-Verordnung (§ 2 Abs. 1 Z 8 AsylG 2005) lauten:

Gemäß Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung normiert, dass sich für den Fall, dass sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen lässt, der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde für dessen Prüfung zuständig ist.

Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedsstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass die Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtscharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedsstaat oder an den ersten Mitgliedsstaats, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

Gemäß Art 3 Abs. 3 der Dublin-III-Verordnung behält jeder Mitgliedstaat das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

In Kapitel 3 bzw. den Artikeln 7 ff der Dublin-III-VO werden die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats sowie deren Rangfolge aufgezählt.

Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung lautet: "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 22 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."

Gemäß Art. 18 Abs. 1 Dublin-III-VO ist der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet:

a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen;

b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrages in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

Gemäß Art. 18 Abs. 2 der Dublin-III-VO prüft der zuständige Mitgliedstaat in allen dem Anwendungsbereich des Abs. 1 lit. a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.

Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Abs. 1 lit. c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrages abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird.

In den in den Anwendungsbereich des Abs. 1 lit. d d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.

Art 49 der VO 604/2013 lautet auszugsweise:

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.

Vor dem Hintergrund, dass die Verordnung 604/2013 am 29.06.2013 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, sowie sowohl der Asylantrag, als auch das Wiederaufnahmeersuchen an Deutschland nach dem 01.01.2014 gestellt und beantwortet wurden, ist gegenständlich die VO 604/2013 (Dublin-III-VO) maßgeblich.

Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der erstinstanzlichen Behörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Deutschlands ergibt. Dies folgt aus den Regelungen des Art. 17 Abs. 1 iVm Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin-III-VO.

In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 18 Dublin-III-Verordnung findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr lediglich zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung3, K5 zu Art. 16). Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung diese Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.06.2012, U 462/12). Im vorliegenden Fall gibt es für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates als Deutschland keine Anhaltspunkte.

3.5. Zu einer Verpflichtung Österreichs, von seinem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung Gebrauch zu machen, wird bemerkt:

3.5.1. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend das Fremdenrechtspaket 2005 führen zu § 5 Abs. 3 AsylG 2005 Folgendes aus (952 BlgNR, XXII. GP):

"Es ist davon auszugehen, dass diese Staaten Asylwerbern ein faires, den rechtsstaatlichen und völkerrechtlichen Vorschriften entsprechendes Asylverfahren einräumen. Im zweiten Erwägungsgrund der Präambel zur Dublin-Verordnung ist ausdrücklich festgehalten, dass sich die Mitgliedstaaten als "sichere Staaten" - insbesondere die Grundsätze des Non-Refoulements beachtend - für Drittstaatsangehörige ansehen. Daher normiert Abs. 3 eine Beweisregel, nach der der Asylwerber besondere Gründe vorbringen muss, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes sprechen. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH 19.2.2004, 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Im Erkenntnis des VwGH vom 31.3.2005, 2002/20/0582, führt dieser - noch zum AsylG 1997 - aus, dass es für die Frage der Zulässigkeit einer Abschiebung in einen anderen Mitgliedstaat aufgrund des Dublin-Übereinkommens nicht darauf ankommt, dass dieser Mitgliedstaat dem Asylwerber alle Verfahrensrechte nach Art. 13 EMRK einräumt. Verlangt sei statt einer detaillierten Bewertung der diesbezüglichen Rechtslage des anderen Mitgliedstaats lediglich eine ganzheitliche Bewertung der möglichen Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch Österreich durch die Überstellung. Dabei ist auf die "real risk" - Judikatur des EGMR abzustellen. Die Gefahrenprognose hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen zu beziehen. Dies wird durch die neue Beweisregel des Abs. 3 für Verfahren nach § 5 hervorgehoben, wobei der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Behörde entweder notorisch von solchen Umständen - die nur nach einer entscheidenden Änderung zum jetzigen Zustand im jeweiligen Staat vorliegen können - weiß oder diese vom Asylwerber glaubhaft gemacht werden müssen."

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (z.B. VfGH 17.06.2005, B336/05; 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht werden, etwa durch eine Kettenabschiebung.

Der Gerichtshof der Europäischen Union sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013 , C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich aus, Art. 19 Abs. 2 Dublin-Verordnung ist dahin auzulegen, dass es in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylwerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung niedergelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylwerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylwerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.

3.5.2. Mögliche Verletzung des Art. 7 GRC bzw. 8 EMRK:

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass im Falle der beschwerdeführenden Partei mangels familiärer Beziehungen in Österreich kein Eingriff in dessen Recht auf Familienleben vorliegt. Es liegt auch kein Eingriff in das Recht auf Schutz des Privatlebens vor, da in der Person der beschwerdeführenden Partei angesichts ihres kurzen Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht von einer verfestigten Integration in Österreich gesprochen werden kann.

3.5.3. Zum belgischen Asylwesen und der Versorgung/mögliche Verletzung von Art. 3 GRC und Art. 3 EMRK:

Hierzu ist festzuhalten, dass kein konkretes Vorbringen ergangen ist, das geeignet wäre, anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard der belgischen Asylverfahren eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe. Aus den von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Feststellungen zum belgischen Asylverfahren ergibt sich eindeutig, dass Asylwerbern in Deutschland ein rechtsstaatliches Asylverfahren offen steht, in welchem die Voraussetzungen der Asylgewährung und des Rückschiebungsschutzes im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen, insbesondere der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK definiert sind.

Konkretes detailliertes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Belgien in Hinblick auf Asylwerber/Innen aus Algerien, unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden. Hinweise auf konkrete individuelle Vulnerabilität im Verhältnis der belgischen Asylbehörden zu gerade diesem Beschwerdeführer sind weder aus der Aktenlage ersichtlich, noch wurden diese im Beschwerdeschriftsatz vorgebracht. Der Umstand allein, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Belgien negativ ausgegangen ist, kann nicht die Annahme begründen, dass die belgischen Behörden allgemein bzw. im gegenständlichen Fall kein ordnungsgemäßes Verfahren durchgeführt hätten bzw. unsachlich vorgegangen wären. Das letztlich auch eine negative Entscheidung über einen Asylantrag eines anderen Mitgliedsstaates nicht durch die Einräumung eines neuen inhaltlichen Asylverfahrens in einem anderen Mitgliedsstaat gänzlich relativiert werden kann, ist (solange keine unzumutbaren rechtlichen Sonderpositionen vertreten werden, was in concreto nicht der Fall ist) eines der Grundprinzipien der Dublin-III-Verordnung, welches von allen staatlichen Organen in allen Mitgliedsstaaten zu akzeptieren ist.

Die landeskundlichen Feststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl stammen von der Staatendokumentation, die zur Objektivität verpflichtet ist und der Beobachtung eines Beirates unterliegt. Sie stützen sich auf verlässliche und unzweifelhafte Quellen von angesehenen staatlichen und nicht staatlichen Einrichtungen und wurden ausgewogen zusammen gestellt.

Das Asyl- und Refoulementschutzverfahren in Belgien und die Situation von Asylwerbern dort geben jedenfalls keinen Anlass, ein "real risk" einer Verletzung von Artikel 3 EMRK zu befürchten.

Der Beschwerdeführer nimmt es mit der Wahrheit offenbar nicht so genau. So bediente er sich in Slowenien und Belgien jeweils einer anderen Identität als in Österreich, womit steht fest, dass er zumindest in einem Verfahren falsche Angaben tätigte.

Im vorliegenden Fall stellte der Beschwerdeführer bereits im 4. Mitgliedsstaat der europäische Union einen Antrag auf internationalen Schutz. Bereits kurz nach seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet, spätestens am XXXX, beging er bereits am XXXX ein Verbrechen in Österreich und verbrachte in der Folge den Großteil seines Aufenthaltes in Österreich in Haft. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass es dem Asylwerber um Schutz vor Verfolgung im Herkunftsstaat geht, sondern offenbar darum, seinen Aufenthalt in Europa zu verlängern, wobei er auch durchaus bereit ist, Straftaten zu begehen.

Der Beschwerdeführer hat auch nicht näher dargelegt, aus welchen Gründen er annimmt, in Belgien 6 Monate inhaftiert zu werden. Es ist nicht auszuschließen, dass er auch dort eine Straftat begangen hat und ihm deswegen eine Haft droht.

Die von ihm angegebenen Schwierigkeiten mit algerischen Landsleuten stellen Probleme mit privaten dar und hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, aus welchen Gründen der belgische Staat nicht in der Lage bzw. nicht willig wäre, ihm diesbezüglich Schutz zu gewähren. Der Beschwerdeführer hat die Möglichkeit sich bei ungerechtfertigten Angriffen bzw. Drohungen gegen seine Person an die belgischen Strafverfolgungsbehörden zu wenden.

Die Vorgehensweise des Beschwerdeführers, nacheinander in mehreren Ländern Asylanträge zu stellen, widerspricht ausdrücklich den festgelegten Zielen der Dublin-Verordnung, welche zwar sicherstellen will, dass jeder Asylwerber effektiv Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft hat, jedoch auch Asylmissbrauch verhindern soll, den Mehrfachanträge darstellen, die ein und derselbe Asylwerber gleichzeitig oder nacheinander in mehreren Mitgliedstaaten stellt, um eine Verlängerung seines Aufenthalts in der Europäischen Union zu erreichen.

Zusammengefasst konnten der Beschwerdeführer somit keine besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 ERC bzw. Art. 3 EMRK in Deutschland sprechen, glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 Asylgesetz 2005, wonach ein Asylwerber in einem Dublin-Staat Schutz vor Verfolgung findet, greift.

3.5.4. Medizinische Krankheitszustände: Behandlung in Deutschland:

Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Ungarn nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin VO zwingend auszuüben wäre:

In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die relevante Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führte der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt.

Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Die Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung vorliegt.

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.

Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG 2005 in der Stammfassung); dabei sind die von den Asylinstanzen festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Reisefähigkeit" handelt.

Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK- Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.

Akut existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Belgien sind der Aktenlage nicht zu entnehmen. Der Beschwerdeführer gab im Verfahren keine konkreten Erkrankungen an und legte auch keinerlei ärztliche Befunde vor.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.

3.6. Das Beschwerdevorbringen ist somit insgesamt nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen und der rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes zu wecken, weshalb die angefochtenen Entscheidungen mit obiger näherer Begründung zu bestätigen war.

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen nicht vor. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF

BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet ist.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohne klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

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