L512 2013594-1•BVwG L512 2013594-1
L512 2013594-1Tribunale amministrativo federale6 mag 2015
Entscheidungspflicht, Frist, Säumnisbeschwerde, Zeitablauf
L512 2013594-1/3Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. der islamischen Republik Iran, vertreten durch den Verein ZEIGE, Zentrum für Europäische Integration und Globalen Erfahrungsaustausch, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, beschlossen:
A)
Der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wird gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG stattgegeben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
I.1. Die Beschwerdeführerin (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), eine Staatsangehörige der islamischen Republik Iran, (in weiterer Folge "Iran" genannt) stellte am 08.08.2013 beim damaligen Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz.
Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die BF am 08.08.2013 Folgendes vor:
Sie sei im Iran geboren, sei ledig, befinde sich seit ca. 1 Jahr in Österreich, würde der persischen Volksgruppe und der christlichen Religion angehören. Sie habe 8 Jahre die Grund- und Mittelschule im Iran, XXXX sowie 2 Jahre lang die Universität im Iran, XXXX und ein Jahr lang die Universität in Österreich, XXXX besucht. Sie sei Studentin der Fachrichtung Informatik. Ihre Eltern würden im Iran, ihre Schwester, die bereits seit 2012 Österreicherin sei, in Österreich leben. Sie sei illegal mit einem Sattelzug nach Österreich eingereist. Die Polizei in XXXX habe den iranischen Reisepass und den österreichischen Studentenausweis weggenommen.
Zum Fluchtgrund gab die BF an, sie und ihre Zwillingsschwester seien bereits von 2011 bis 2013 als Studentinnen der TU XXXX (Informatik) in Österreich gewesen. Sie hätten ein Studentenvisum gehabt, welches bis 2014 gültig war. Weil im Iran Präsidentenwahlen stattgefunden hätten, seien sie am 14.05.2013 nach Hause in den Iran gereist, um gegen die Wahl zu demonstrieren. Dies deshalb weil die Wahl nicht frei, sondern manipuliert worden sei.
Am 13.06.2013 sei der iranische Geheimdienst zu ihnen nach Hause gekommen und habe deren Reisepässe, die österreichischen Studentenausweise und auch ihre Computer (Laptop) mitgenommen. Am 16.06.2013 sei abermals der Geheimdienst zu ihnen nach Hause gekommen und wollte sie festnehmen, weil diese entdeckt hätten, dass sie in deren Laptops Taufscheine und Fotos von der Taufe gespeichert hatten. Sie hätten sich am 02.04.2013 in XXXX zum Christentum taufen lassen. Aus Angst, dass sie verhaftet und eventuell ermordet werden, habe der Vater die Reise nach Österreich organisiert und hätten diese das Land verlassen. Das seien alle Fluchtgründe, andere oder weitere hätten sie nicht. [Aktenseite (AS) 11 ff.].
Das Verfahren wurde mit Ausfolgung der Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG am 12.08.2013 zugelassen (AS 33).
Mit Schreiben vom 07.10.2013 wurde das Vollmachtsverhältnis zur gewillkürten Vertretung der BF bekannt gegeben und ersucht einen Ladungstermin mitzuteilen.
Mit Schreiben vom 26.05.2014 wurde ersucht einen zeitnahen Ladungstermin bekannt zu geben.
Mit Schreiben vom 07.07.2014 wurde von der Vertretung der BF ersucht einen zeitnahen Ladungstermin anzuordnen. Zudem wurden aktuelle Meldezettel sowie Schulbesuchsbestätigungen sowie das Semesterzeugnis der BF und ihrer Schwester vorgelegt.
Mit Schriftsatz vom 17.10.2014, eingelangt am 20.10.2014, wurde eine Beschwerde gemäß Artikel 10 Abs. 1 Z 3 B-VG an das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erhoben. Begründend wurde nach Verfahrensdarlegung zusammengefasst ausgeführt, dass der Vertreter der BF mehrere Male bei der zuständigen Referentin/Referenten persönlich vorgesprochen und die Erledigung des Asylfalles urgiert habe. Die belangte Behörde habe die sechsmonatige Frist zur Entscheidung gemäß § 73 Abs 1 AVG nicht eingehalten.
Der gegenständliche Beschwerdeantrag und der Bezug nehmende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 29.10.2014 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt I getroffenen Ausführungen.
Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben.
Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
§ 8 Abs. 1 VwGVG knüpft bei der Regelung der Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde an die im AVG vorgesehene sechsmonatige Entscheidungsfrist an. Die Entscheidungsfrist beginnt grundsätzlich erst mit Einlangen des Antrages auf Sachentscheidung bei der zuständigen Behörde zu laufen. Für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde ist der Zeitpunkt ihrer Erhebung maßgeblich (siehe Eder/Martschin/Schmid: Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 2 und K 4 zu § 8 VwGVG).
Ist die Säumnisbeschwerde zulässig und nicht abzuweisen, geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Verwaltungsgericht über (siehe Eder/Martschin/Schmid: Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 28 zu § 28 VwGVG).
Die Verzögerung ist jedenfalls dann auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurück zu führen, wenn in der Entscheidungsfrist keinerlei Verfahrensschritte durch die Behörde gesetzt wurde (siehe Eder/Martschin/Schmid: Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 8 zu § 8 VwGVG).
Für diese Beurteilung gilt es auch auszumachen, ob die Ursache einer Verzögerung des Verwaltungsverfahrens (überwiegend) im Einflussbereich des BFA liegt; gegebenenfalls ist das Verschulden der Partei an der Verzögerung des Verfahrens gegen jenes der Behörde abzuwägen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 Rz 126 ff.).
Ein überwiegendes Verschulden ist auch dann anzunehmen, wenn die Behörde nicht durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei (vgl. VwGH 22.12.2010, 2009/06/134; VwGH 18.11.2003, 2003/05/0115) oder durch unüberwindliche Hindernisse von der Entscheidung abgehalten wurde (vgl. VwGH 26.09.2011, 2009/10/0266); etwa wenn die Behörde die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (vgl. VwGH 26.01.2012, 2008/07/0036). In der Abwägung des Verschuldens der Partei an der Verzögerung gegen jenes der Behörde genügt ein "überwiegendes" Verschulden der Behörde (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 8 VwGVG, Anm. 9, mwH.).
Im konkreten Fall hat die BF am 08.08.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, sie wurde am 08.08.2013 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Das Verfahren wurde mit 12.08.2013 zugelassen.
Mit Schriftsatz vom 17.10.2014, eingelangt am 20.10.2014 erhob die gewillkürte Vertretung der BF Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht.
Zum Zeitpunkt der Einbringung der gegenständlichen Beschwerde war daher die sechsmonatige Entscheidungsfrist gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG verstrichen, weshalb sich aufgrund der - unbestrittenen - Säumigkeit des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht als zulässig erweist.
Zu prüfen bleibt, ob die gegenständliche Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl abzuweisen ist, weil die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesamtes zurückzuführen ist.
Wie sich aus den Verwaltungsakten des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl) und aus dem oben dargestellten Verfahrensgang ergibt, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Zulassung des Verfahrens am 12.08.2013 keinerlei Verfahrensschritte gesetzt. Die belangte Behörde begründete eine fehlende Erledigung nicht durch unüberwindliche Hindernisse im Sinne der vorangegangenen Ausführungen und kann dies dem Akt auch nicht entnommen werden bzw. wurde dies vom BFA auch nicht behauptet.
Damit hat die belangte Behörde keine Umstände dargelegt, wonach die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen wäre. In diesem Zusammenhang ist weiters anzumerken, dass sich aus dem Akteninhalt auch nicht ergibt, dass die Ermittlungsverzögerung durch ein schuldhaftes Verhalten der BF oder durch unüberwindliche Hindernisse verursacht war. Es kann damit das Vorliegen eines unüberwindlichen Hindernisses nicht begründet werden, zumal das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom August 2013 bis zum Oktober 2014 keinen einzigen Ermittlungsschritt vorgenommen hat.
Daraus folgt, dass der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht stattzugeben war und dass die Zuständigkeit hinsichtlich des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 08.08.2013 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen ist und es in der Folge über diesen Antrag selbst zu entscheiden haben wird.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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