BVwG W213 2013776-1

W213 2013776-1Tribunale amministrativo federale5 mag 2015

Regest

Arbeitsbelastung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Mehrdienstleistung, Überstundenabrechnung,<br/>Weisung, Zeugenbeweis

Testo completo

BVwG W213 2013776-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W213.2013776.1.00

Spruch

W 213 2013776-1/2E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch RA Dr. Norbert MOSER, 9020 Klagenfurt, Pfarrplatz 5/III, gegen den Bescheid der Österreichischen Post AG, Personalamt Klagenfurt, GZ. 0030-096748-2014, betreffend Abgeltung von Überstunden, beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und gemäß § 28 Abs.3 VwGVG die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Österreichischen Post AG und ist als Zusteller der XXXX zur Dienstleistung zugewiesen.

Mit undatiertem Schreiben, das am 11.03.2013 bei der belangten Behörde eingelangt war, brachte der Beschwerdeführer vor, dass mit Anweisung vom 29.08.2012 die Gültigkeit aller Dienstanweisungen und Regelungen betreffend Entgelte und Nebenzahlungen im Zusammenhang mit der Anwendung von KAP 2008, die als Abgeltung sämtlicher Mehrleistungen ausgenommen Mitbesorgung einen Zustelldienst eingeführt worden waren, mit Ablauf des 31.08.2012 außer Kraft gesetzt worden seien. Der Personalbedarf werde weiterhin mit den bisherigen Grundlagen aus KAP 2008 ermittelt. Zustellarbeitsplätze würden nicht adaptiert, um eine durchschnittliche Wochendienstzeit Pflicht von 40 Stunden zu ermöglichen. Um Postsendungen ordnungsgemäß zuzustellen und den Dienst aufrechterhalten zu können sei es notwendig gewesen die Tagesdienstzeit bzw. die Wochendienstzeit ohne Anordnungen zu überschreiten. Gemäß § 49 BDG seien die erbrachten Mehrleistungen angeordneten Mehrleistungen gleichzuhalten, da die erbrachten Leistungen aus den oben erwähnten Gründen notwendig gewesen seien und daher Umstände zurückgehen würden, die von ihm nicht vermieden hätten werden können. Da die erbrachten Mehrleistungen im betreffenden Kalendervierteljahr nicht durch Freizeit ausgeglichen worden sein ersuche er um Abgeltung der Überstunden gemäß § 49 BDG und § 16 GehG. Er ersuche um bescheidmäßige Erledigung durch das Personalamt. Dem Schreiben lag eine tabellarische Aufzeichnung der vom Beschwerdeführer für den Zeitraum 01.10.2012 bis 31.12.2012 erbrachten Überstunden bei, wonach er im Oktober 2012 31,05, im November 2012 36 und im Dezember 2012 31,5 Dienststunden erbracht habe, die über den Dienstplan hinaus geleistet worden und daher als Mehrdienstleistungen zu qualifizieren seien.

Mit Schriftsatz vom 11.06.2014 erhob der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter Säumnisbeschwerde, da über diesen Antrag nicht innerhalb der gesetzlichen Entscheidungsfrist abgesprochen wurde. Die belangte Behörde hat gemäß § 16 VwGVG den versäumten Bescheid nachgeholt dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:

"Ihr bei der Dienstbehörde am 11.03.2013 eingelangter Antrag auf Abgeltung von den Monaten Oktober, November und Dezember 2012 erbrachten Mehrdienstleistungen als Überstunden, wird, soweit diese nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen bereits abgegolten wurden, abgewiesen.

Rechtsgrundlagen: § 1 Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 (DVG) in der Fassung BGBl. Nr. 362/1991; § 2 DVG in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2012; § 17 und 17 Buchst. a Poststrukturgesetz 1996 (PTSG) in der Fassung BGBl. I Nr. 210/2013; Art. 130 Abs. 1 Z. 3 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) in der Fassung BGBl. I Nr. 115/2013, § 16 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) BGBl. I Nr. 33/2013 und § 49 Beamten, Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) in der Fassung BGBl. Nr. 96/2007. "

In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Ermittlungsverfahrens mit Schreiben vom 17.10.2013 aufgefordert worden sei zu nachstehend angeführten Fragen Stellung zu nehmen:

"Konnten Sie jeweils an den in Ihren Aufzeichnungen angegebenen Tagen einen zur Anordnung der Mehrdienstleistungen Befugten nicht erreichen?

War jeweils an den in Ihren Aufzeichnungen angegebenen Tagen die Erbringung von Mehrdienstleistungen zur Abwehr eines Schadens unverzüglich notwendig?

Auf welche Umstände geht die Notwendigkeit der Mehrdienstleistungen jeweils an den in Ihren Aufzeichnungen angegebenen Tagen zurück und weshalb konnten diese Umstände von Ihnen nicht vermieden werden?

Haben Sie die Mehrdienstleistungen jeweils spätestens innerhalb einer Woche nach der Erbringung laut Ihren Aufzeichnungen schriftlich gemeldet? Wenn nicht, durch welche unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisse waren Sie ohne Ihr Verschulden jeweils verhindert, diese Frist einzuhalten?"

Mit Schreiben vom 12.11.2013 teilte der Beschwerdeführer unter Verweis auf die von ihm vorgelegten Stundenaufzeichnungen mit, dass nach einer generellen Anordnung die Post taggleich zuzustellen gewesen sei. Es wäre jahrelanger Usus gewesen, dass eine ausdrückliche Anordnung von Überstunden nicht erfolge. Es läge aber eine implizite Anordnung von Überstundenleistungen vor, weil die zuzustellenden Sendungen taggleich ausgetragen hätten werden müssen. Ferner hätte er den Dienstvorgesetzten auch ersucht die Überstunden abzuzeichnen. Warum dies nicht erfolgt sei, entziehe sich seiner Kenntnis. Der Grund für die Notwendigkeit der Mehrdienstleistungen wäre im erhöhten Postaufkommen wegen der Vorweihnachtszeit unter Vorwahlzeit gelegen gewesen.

Die belangte Behörde stellte fest, dass der Beschwerdeführer seit 01.04.1989 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehe und der österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen sei. Mit Wirksamkeit vom 01.04.1991 sei er auch eine Planstelle der Verwendungsgruppe PT 8, Dienstzulagengruppe B, ernannt worden. Seine Dienststelle sei die XXXX. Mit Ablauf des 31.08.2012 sei im Zuge einer Neuorganisation im Briefzustellbereich dass Arbeitszeitbemessungsmodell KAP 08 außer Kraft gesetzt worden.

Am 03.09.2012 sei zwischen der österreichischen Post AG in dem Zentralausschuss der Post-und Fernmeldebediensteten eine "Betriebsvereinbarung über die Flexibilisierung der Normalarbeitszeit sowie über die Verwendung eines EDV-unterstützten Zeiterfassungssystems sowie über begleitende Entgeltregelungen in den Zustellbasen der Division Brief der österreichischen Post AG" (IST - Zeit BV) abgeschlossen worden. Ein Antrag auf Verwendung auf einem Arbeitsplatz im "Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell" gemäß "IST - Zeit BV" (Post-Zuordnungsverordnung 2012, Code 8722, PT8/A) sei vom Beschwerdeführer nicht abgegeben worden, weshalb die Entgeltregelungen nach IST-Zeit für ihn nicht zur Anwendung gelangt seien. Der Beschwerdeführer sei daher auch nicht auf das neue Entlohnungsmodell umgestellt worden.

Die Prozesse in der Briefzustellung seien so gestaltet worden, dass bei Zustellern, die nicht dauernd auf einem Arbeitsplatz mit dem Verwendungscode 8722 (Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell) verwendet würden, erforderliche Mehrdienstleistungen im Regelfall durch Freizeit ausgeglichen würden. Die Abgeltung als Überstunden sei nur in Ausnahmefällen vorgesehen gewesen. Über Anregung der Personalvertretung hätten einige Zusteller "Zeitaufzeichnungen" hinsichtlich ihrer Arbeitszeiten geführt. Seitens der Distributionsleiter seien keine entsprechenden Aufträge erteilt worden.

Der Distributionsleiter des Beschwerdeführers habe in seiner niederschriftlichen Einvernahme am 20.09.2013 angegeben, dass dem Beschwerdeführer während des verfahrensgegenständlichen Zeitraumes insgesamt viermal (24.10.2012: 1,0 Stunden; 07.12. 2012: 0,7 Stunden; 12.12.2012: 1,0 Stunden; 31.12.2012: 1,5 Stunden) Mehrdienstleistungen angeordnet worden seien, die als Überstunden abgegolten worden seien. Darüber hinaus seien ihm keine Überstunden angeordnet worden.

Im März 2013 habe der Beschwerdeführer seinem Vorgesetzten gemeinsam mit dem gegenständlichen Antrag auf Überstundenabgeltung Aufzeichnungen über die in den Monaten Oktober bis Dezember 2012 erbrachten Mehrdienstleistungen vorgelegt.

Nach Wiedergabe der Bestimmung des § 49 Abs. 1 BDG führte die belangte Behörde aus, dass Voraussetzung für das Vorliegen einer abzugeltenden Mehrdienstleistungen sei, dass über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst versehen werde und dass diese Dienstleistung entweder explizit oder schlüssig angeordnet sei oder dass sämtliche Voraussetzungen des § 49 Abs. 1 Z. 1-4 BDG erfüllt seien.

Es stehe fest, dass Mehrdienstleistungen/Überstunden nicht explizit angeordnet worden seien, da der Beschwerdeführer selbst angegeben habe, dass im Hinblick auf die ordnungsgemäße Zustellung von Postsendungen und die Aufrechterhaltung des Dienstes es notwendig gewesen sei, die Tages-bzw. Wochenarbeitszeit ohne Anordnung zu überschreiten. In seiner späteren Stellungnahme vom 12.11.2013 argumentierte er, dass eine implizite Anordnung von Überstunden vorliege, weil die zuzustellenden Sendungen taggleich ausgetragen hätten werden müssen.

Eine schlüssige Anordnung von Überstunden sei nicht vorgelegen, da nicht von vornherein festgestanden wäre, dass der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben die Leistung von Überstunden unumgänglich notwendig mache. Der Vorgesetzte des Beschwerdeführers habe vielmehr nur bei bestimmten Anlässen explizit Mehrdienstleistungen angeordnet.

Der Beschwerdeführer habe seine Mehrdienstleistungen durch Übergabe von persönlichen Aufzeichnungen gemeldet. Eine konkrete Begründung, warum einen einzelnen Tagen Mehrdienstleistungen zu erbringen gewesen seien, sei in den Tabellen nicht vermerkt worden. Eine Wertung als Mehrdienstleistungen setze außerdem deren rechtzeitige Meldung (spätestens innerhalb einer Woche nach Erbringung) voraus, damit eine zeitnahe Überprüfung ermöglicht werde. Der Beschwerdeführer habe seine Überstundenaufzeichnungen für Oktober 2012, November 2012 und Dezember 2012 jedenfalls nicht zeitnah gemeldet. Diese Aufzeichnungen seien dem Dienstgeber laut Eingangsstempel am 11.03.2013, tatsächlich wesentlich später, nämlich erst anlässlich seines Antrags auf Überstundenabgeltung gemäß § 16 Gehaltsgesetz vorgelegt worden.

Die in Rede stehenden Mehrdienstleistungen seien daher weder ausdrücklich noch schlüssig angeordnet worden. Ebensowenig sei auch der Tatbestand des Gleichhaltens von erbrachten mit angeordneten Mehrdienstleistungen erfüllt gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde und brachte nach Wiedergabe des Verfahrensganges vor, dass er den gegenständlichen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpfe.

Die belangte Behörde habe im angefochtenen Bescheid festgestellt, dass nach Angaben des Distributionsleiters des Beschwerdeführers in vier Fällen Mehrdienstleistungen angeordnet worden seien. Diese Angaben seien dem Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis gebracht worden, weshalb er dazu keine Stellungnahme habe abgeben können. Tatsache sei, dass der Beschwerdeführer den expliziten Auftrag erhalten habe, die Post taggleich zuzustellen. Damit sei die Anordnung von Mehrdienstleistungen verbunden gewesen. Es sei jahrelanger Usus gewesen, dass die Post taggleich zugestellt werde, auch wenn dies mit Mehrdienstleistungen verbunden gewesen sei. Entgegen der getroffenen Feststellungen habe der Beschwerdeführer die Zeitaufzeichnungen seinem Vorgesetzten vorgelegt, der sie an die Regionalleitung weitergeleitet habe. Dies sei zumindest der Wissensstand des Beschwerdeführers. Gerade im Zeitraum von Oktober bis Dezember 2012 sei ein erhöhtes Postaufkommen zu bewältigen gewesen. Es habe sich um ein Wahljahr und um die Vorweihnachtszeit gehandelt.

Das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft geblieben, sowohl der Distributionsleiter XXXX als auch die Spartenleiterin XXXX könnten bestätigen, dass die Post taggleich zuzustellen gewesen sei, auch wenn Mehrdienstleistungen anfallen würden. Es werde daher die Einvernahme dieser beiden Zeugen beantragt.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs liege eine konkludente Anordnung von Überstunden vor, wenn ein Auftrag zur Erbringung von Arbeiten eines bestimmten Ausmaßes innerhalb eines bestimmten Zeitraumes vorliege und schon im Zeitpunkt der Erteilung des Auftrages festgestanden sei, dass die Leistung von Überstunden unumgänglich sein werde. Wenn auch bei der Qualifikation eines Verhaltens als konkludenter Auftrag zur Erbringung von Mehrdienstleistungen ein strenger Maßstab anzulegen sei, könne der Erklärung der Dienstgeberin im gegenständlichen Fall keine andere Bedeutung beigemessen werden, als den Auftrag zur Durchführung der notwendigen Arbeiten allenfalls auch unter Erbringung von Überstunden. Der völlig klare Auftrag an den Beschwerdeführer habe gelautet, die gesamte Post taggleich zuzustellen. Aufgrund der Postmenge sei für alle Beteiligten völlig klar gewesen, dass dies Mehrdienstleistungen erfordern werde. Es sei vom Dienstgeberseite klar zum Ausdruck gebracht worden, dass es keineswegs dem Beschwerdeführer obliege, nur die ihm vorrangig erscheinenden Aufgaben zu besorgen, sondern es sei ihm der Auftrag erteilt worden, die gesamte Post taggleich zuzustellen. Das aber werde bei bloßer Ausschöpfung der Normalarbeitszeit nicht zur Gänze möglich gewesen.

Es liege daher sehr wohl eine Anordnung von Mehrdienstleistungen vor. Der Beschwerdeführer habe entgegen der Darstellung der belangten Behörde die von ihm geleisteten Überstunden nach zeitnah gemeldet.

Der Beschwerdeführer beantrage daher

die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung

der Beschwerde Folge zu geben dass dem Antrag auf Abgeltung der vom Beschwerdeführer in den Monaten Oktober, November und Dezember 2012 erbrachten Mehrdienstleistungen stattgegeben werde; in eventu; den angefochtenen Bescheid infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowie der Aktenlage.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt - mangels derartiger Gesetzesbestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

§ 49 BDG und § 16 GehG haben (auszugsweise) nachstehenden Wortlaut:

"Mehrdienstleistung

§ 49. (1) Der Beamte hat auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Mehrdienstleistung). Den auf Anordnung erbrachten Mehrdienstleistungen sind Mehrdienstleistungen gleichzuhalten, wenn

der Beamte einen zur Anordnung der Mehrdienstleistung Befugten nicht erreichen konnte,

die Mehrdienstleistung zur Abwehr eines Schadens unverzüglich notwendig war,

die Notwendigkeit der Mehrdienstleistung nicht auf Umstände zurückgeht, die von dem Beamten, der die Mehrdienstleistung erbracht hat, hätten vermieden werden können, und

der Beamte diese Mehrdienstleistung spätestens innerhalb einer Woche nach der Erbringung schriftlich meldet; ist der Beamte durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, so verlängert sie sich um die Dauer der Verhinderung.

...

Überstundenvergütung

§ 16. (1) Dem Beamten gebührt für Überstunden,

die nicht in Freizeit oder

die gemäß § 49 Abs. 4 Z 3 oder Abs. 5 Z 3 BDG 1979 im Verhältnis 1 :

1 in Freizeit

ausgeglichen werden, eine Überstundenvergütung.

..."

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 19.12.2012, GZ. 2012/12/0049, zur Frage des Vorliegens einer konkludenten Überstundenanordnung nachstehende Erwägungen angestellt:

"Eine anspruchsbegründende Anordnung von Überstunden kann nach dem ersten Satz des § 49 Abs. 1 BDG 1979 nicht nur ausdrücklich, etwa unter Verwendung des Wortes "Überstundenanordnung" erfolgen, sondern es kommt auch eine konkludente Anordnung von Überstunden in Betracht (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 11. Dezember 2002, Zl. 97/12/0188, oder vom 4. September 2003, Zl. 2000/09/0126). Ein solcher konkludenter Auftrag liegt etwa dann vor, wenn er auf die Ausführung von Arbeiten eines bestimmten Ausmaßes innerhalb eines bestimmten Zeitraumes gerichtet war und schon im Zeitpunkt der Erteilung des Auftrages (und nicht erst infolge von Umständen, die nachträglich eingetreten sind und daher bei Erteilung des Auftrages nicht vorhersehbar waren) von vornherein feststand, dass die Erfüllung dieses Auftrages die Leistung von Überstunden unumgänglich notwendig macht. Bei der Qualifikation eines Verhaltens als konkludenter Auftrag zur Erbringung von Mehrdienstleistungen ist jedenfalls ein strenger Maßstab anzulegen; eine solche konkludente Anordnung kann nur dann angenommen werden, wenn ein zur Anordnung von Überstunden befugtes Organ ein Verhalten setzt, bezüglich dessen kein vernünftiger Grund besteht, daran zu zweifeln, dass damit die Anordnung von Überstunden verbunden ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2005, Zl. 2002/12/0223). Daher rechtfertigt allein der Umfang der einem Beamten übertragenen dienstlichen Aufgaben nicht die Annahme, dass in der Übertragung dieser Aufgaben bereits eine (generelle) konkludente Anordnung von Überstunden zu sehen ist (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 11. Dezember 2002, Zl. 97/12/0188, und vom 24. Februar 2006, Zl. 2005/12/0079). Reicht die Normalarbeitszeit zur Bewältigung der übertragenen Aufgaben nicht aus, obliegt es zunächst dem Beamten, die ihm vorrangig erscheinenden Aufgaben zu besorgen, ohne dass es ihm zum Vorwurf gereichen könnte, bei bloßer Ausschöpfung seiner Normalarbeitszeit Dienstpflichten zu vernachlässigen."

Im vorliegenden Fall behauptet der Beschwerdeführer, dass seitens des Dienstgebers eine Anordnung bestanden habe, die Post taggleich zuzustellen auch wenn dies Mehrdienstleistungen erforderlich mache. Er beantragt zum Beweis dafür die zeugenschaftliche Einvernahme seines Distributionsleiters XXXX und der Spartenleiterin XXXX. Ferner behauptet er, dass jedenfalls eine konkludente Überstundenanordnung vorliege, da aufgrund der Postmenge es für jeden Beteiligten klar gewesen sei, dass eine taggleiche Zustellung nur unter Erbringung von Mehrdienstleistungen möglich sei.

Vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtslage und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist festzuhalten, dass der vorliegende Sachverhalt eine Beurteilung der Frage, ob eine ausdrückliche oder konkludente Anordnung von Mehrdienstleistungen erfolgt ist, nicht zulässt. Der Beschwerdeführer behauptet in der Beschwerde unter Anführung zweier Zeugen, dass eine ausdrückliche Anordnung Post taggleich zuzustellen auch wenn dies Mehrdienstleistungen erfordere, bestanden habe. Die belangte Behörde verweist zwar in der Begründung des angefochtenen Bescheides auch eine niederschriftliche Einvernahme des Distributionsleiters Erwin Käfer, doch ist diese Niederschrift in der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens nicht enthalten. Darüber hinaus beantragte der Beschwerdeführer auch die zeugenschaftliche Einvernahme der Spartenleiterin XXXX. Ohne eine formelle zeugenschaftliche Einvernahme (unter Wahrheitspflicht) ist daher eine abschließende Feststellung ob dem Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum ausdrücklich Mehrdienstleistungen angeordnet waren nicht möglich.

Zur Frage, ob allenfalls eine konkludente Anordnung von Mehrdienstleistungen vorliegt, fehlen im vorliegenden Sachverhalt konkrete Feststellungen über den Umfang des vom Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zu bewältigenden Arbeitspensums. Im Lichte der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind aber derartige Feststellungen erforderlich, um beurteilen zu können, ob das dem Beschwerdeführer obliegende Arbeitspensum tatsächlich die Erbringung von Mehrdienstleistungen notwendig machte.

Es liegt also auf der Hand, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen unterlassen hat.

Gemäß § 28 Abs. 2 Z. 2 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht in der Sache zu entscheiden wenn die Feststellung des Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Im Hinblick auf die gravierenden Ermittlungsmängel ist es evident, dass die Voraussetzungen des Abs. 2 lec.cit. nicht vorliegen. Vielmehr ist im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter und dritter Satz VwGVG davon auszugehen, dass die belangte Behörde wesentliche Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Der angefochtene Bescheid war daher im Hinblick auf die oben aufgezeigten eklatanten Ermittlungsmängel gemäß § 28 Abs.3 VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Die belangte Behörde wird im fortgesetzten Verfahren die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde namhaft gemachten Zeugen einzuvernehmen haben. Dabei werden diese hinsichtlich der vom Beschwerdeführer behaupteten ausdrücklichen Überstundenanordnung zu befragen sein. Ferner werden Sie auch dahingehend zu befragen sein, ob der Beschwerdeführer allfällige Meldungen von Überstunden (§ 49 Abs. 1 Z. 4 BDG) rechtzeitig vorgelegt hat. Darüber hinaus wird das Arbeitspensum des Beschwerdeführers im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zu ermitteln sein, um dann auf fundierter Grundlage zu beurteilen, ob - im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs - dessen Bewältigung von vorneherein die Erbringung von Mehrdienstleistungen erforderte.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Wie oben dargestellt wurde, ist die hier zu lösende Rechtsfrage auf Grundlage der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eindeutig gelöst.

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