W199 1430216-2•BVwG W199 1430216-2
W199 1430216-2Tribunale amministrativo federale5 mag 2015
Verfahrenseinstellung, Zurückziehung
W 199 1430216-2/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.10.2012, Zl. 12 02.585-BAG, beschlossen:
A) Das Verfahren wird hinsichtlich des Spruchpunktes I des
angefochtenen Bescheides wegen Zurückziehung der Beschwerde zu Spruchpunkt I gemäß § 28 Abs. 1, § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
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BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der - damals minderjährige - Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 3.3.2012 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren. Bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeianhaltezentrum XXXX) am 3.3.2012 und bei mehreren Einvernahmen vor dem Bundesasylamt gab er als seinen Namen XXXX an; bei einer Einvernahme am 21.3.2012 wird in der Niederschrift als Familienname "XXXX" angeführt. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Graz) am 11.10.2012 gab er dazu an, er habe nie den Namen "XXXX" genannt. Dennoch wurde der Beschwerdeführer** im Akt in der Folge mit beiden Namen (so im angefochtenen Bescheid) oder auch nur mit dem Namen "XXXX" genannt. Auf der Beschwerde - die von seinem damaligen gesetzlichen Vertreter bzw. von Personen, denen der gesetzliche Vertreter Vollmacht erteilt hatte, formuliert ist - findet sich überhaupt nur der Name "XXXX".
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100 (in der Folge: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt I), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wies es den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab (Spruchpunkt II), gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wies es den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III).
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 16.10.2012 zu Handen einer Person zugestellt, der sein gesetzlicher Vertreter Vollmacht erteilt hatte.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 30.10.2012.
4. Mit Verfahrensanordnung vom 03.06.2013 stellte der Asylgerichtshof das Beschwerdeverfahren gemäß § 24 AsylG 2005 ein, da sich der Beschwerdeführer dem Asylverfahren entzogen habe.
Mit Beschluss vom 05.03.2015 setzte das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 fort.
5. Der Beschwerdeführer erklärte mit Schreiben vom 20.04.2015, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am nächsten Tag, dass er die Beschwerde gegen Spruchpunkt I zurückziehe. In diesem Schreiben wiederholte der Beschwerdeführer, er heiße "XXXX", und ersuchte, die Parteibezeichnung entsprechend richtig zu stellen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF des FNG-Anpassungsgesetzes BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idF des FNG-Anpassungsgesetzes zu Ende zu führen.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
1.2. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.
Das Verfahren war am 31.12.2013 beim Asylgerichtshof nicht mehr anhängig, da es mit Verfahrensanordnung vom 03.06.2013 eingestellt worden war. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass nunmehr, nachdem es das Verfahren fortgesetzt hat, so vorzugehen ist, als ob das Verfahren am 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig gewesen wäre, weil ansonsten keine Regelungen bestünden, nach denen das Verfahren fortzuführen wäre (vgl. zur Situation nach Aufhebung einer Entscheidung des AsylGH durch ein Höchstgericht BvWG 29.01.2015, W199 1423130-2/3E, dort auf Grund der ex-tunc-Wirkung des aufhebenden Erkenntnisses). Das Verfahren ist daher vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
2. Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-Verfahrensgesetzes (Art. 2 Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz BGBl. I 87/2012 idF des Art. 2 FNG-Anpassungsgesetz und des BG BGBl. I 144/2013; in der Folge:
BFA-VG) anzuwenden. (So enthalten zB § 16 Abs. 1 zweiter Satz und § 21 Abs. 7 BFA-VG ausdrücklich Sonderbestimmungen gegenüber dem VwGVG.)
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG ergehen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.
Zu A)
Mit dem Einlangen der Erklärung, dass die Beschwerde zurückgezogen werde, ist der angefochtene Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes I rechtskräftig geworden. Das Beschwerdeverfahren ist daher insoweit einzustellen.
Gleichzeitig wird im Spruch dieses Beschlusses der Name des Beschwerdeführers auf "XXXX" berichtigt, weil sich der Beschwerdeführer tatsächlich immer so genannt hat und aus dem Akt nicht ersichtlich ist, wie es zur Aufnahme des Namens "XXXX" gekommen sein kann.
Über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II und III wird gesondert entschieden werden.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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