W185 2103927-2•BVwG W185 2103927-2
W185 2103927-2Tribunale amministrativo federale5 mag 2015
minderer Grad eines Versehens, Rechtsmittelfrist, Revision zulässig,<br/>Verschulden, Wiedereinsetzung
W185 2103927-2/2E BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über den Antrag von XXXX, StA Syrien, vom 09.04.2015, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 10.04.2015, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen uns Asyl vom 05.03.2015, Zl. 1045116204/140166761, beschlossen:
A) Dem Wiedereinsetzungsantrag wird gemäß § 33 Abs. 1 und Abs 4
VwGVG stattgegeben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
BEGRÜNDUNG:
Zu A:
I. Verfahrensgang
Der nunmehrige Wiedereinsetzungswerber, ein Staatsangehöriger Syriens, hat am 12.11.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt. Im Zuge der Ermittlungen durch das Bundesamt wurde festgestellt, dass der nunmehrige Wiedereinsetzungswerber am 09.11.2014 in Italien erkennungsdienstlich behandelt wurde.
Das Bundesamt stellte am 19.11.2014 ein Aufnahmeersuchen gemäß Artikel 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (in der Folge Dublin III-VO) an Italien. Mit Schreiben vom 23.01.2015 wies das Bundesamt die italienischen Behörden auf das Verstreichen der Antwortfrist und die sich daraus ergebende Verpflichtung zur Aufnahme des Beschwerdeführers hin.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 05.03.2015, Zl. 1045116204/140166761, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Artikel 13 Abs. 1 iVm Art 22 Abs 7 der Dublin III-VO Italien für die Prüfung des Antrages zuständig ist (Spruchpunkt I). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Abs 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II).
Dieser Bescheid wurde dem nunmehrigen Wiedereinsetzungswerber nachweislich durch eigenhändige Übergabe am 05.03.2015 rechtswirksam zugestellt.
Gegen den genannten Bescheid des Bundesamtes vom 05.03.2015 erhob der nunmehrige Wiedereinsetzungswerber - unterstützt durch die Rechtsberatung - Beschwerde, welche mit 10.03.2015 datiert ist und am 17.03.2015 beim Bundesamt eingelangt ist. Der Poststempel trägt das Datum 13.03.2015.
Mit Mitteilung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.03.2015 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde bestätigt, dass die Beschwerdevorlage mit 23.03.2015 eingelangt ist.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.03.2015 wurde dem nunmehrigen Wiedereinsetzungswerber ein Verspätungsvorhalt zugestellt. Es wurde eine Stellungnahmefrist von drei Tagen eingeräumt.
Mit Schriftsatz vom 09.04.2015, beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht am 10.04.2015, wurde ein Wiedereinsetzungsantrag gestellt und unter einem die Beschwerde "nachgeholt". Im Wiedereinsetzungsantrag wurde begehrt, das Bundesverwaltungsgericht möge dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattgeben und dem Antrag die aufschiebende Wirkung gemäß § 33 Abs 4 VwGVG zuerkennen.
Im Wiedereinsetzungsantrag wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der nunmehrige Wiedereinsetzungswerber hinsichtlich des zurückweisenden Bescheides am 10.03.2015 einen Beratungstermin in der Beratungsstelle des Diakonie Flüchtlingsdienstes wahrgenommen habe. Die Diakonie Flüchtlingsdienst sei die von staatlicher Seite zugewiesene Rechtsberatung des nunmehrigen Wiedereinsetzungswerbers. Im Zuge des Beratungsgesprächs habe der nunmehrige Wiedereinsetzungswerber der zuständigen Rechtsberaterin mitgeteilt, dass ihm der zurückweisende Bescheid am 06.03.2015 zugestellt worden wäre. Der nunmehrige Wiedereinsetzungswerber habe mit der Rechtsberaterin vereinbart, dass diese für ihn postalisch eine Beschwerde einbringen werde. Der nunmehrige Wiedereinsetzungswerber habe die erste Seite der Beschwerde unterfertigt. Der nunmehrige Wiedereinsetzungswerber sei bei dem Gespräch überzeugt gewesen, den Bescheid am Freitag den 06.03.2015 erhalten zu haben. Erst nach Erhalt des Verspätungsvorhalts seitens des Bundesverwaltungsgerichts und nach Erörterung dieses Schreibens seitens der Rechtsberatung, habe der Wiedereinsetzungswerber seinen Irrtum in Bezug auf das Zustellungsdatum des negativen Bescheides erkannt. Die negative Entscheidung und die Angst vor einer Überstellung nach Italien würden eine starke emotionale Belastung für den Wiedereinsetzungswerber bedeuten. Dieser psychische Stress dürfte dazu beigetragen haben, dass sich der Wiedereinsetzungswerber hinsichtlich des Tages der Bescheidzustellung geirrt habe. Der Wiedereinsetzungswerber sei somit aufgrund eines Irrtums über das Zustelldatum durch ein unabwendbares bzw unvorhergesehenes Ereignis daran gehindert gewesen, fristgerecht Beschwerde zu erheben.
Dem Wiedereinsetzungswerber könne keine auffallende Sorglosigkeit iSd § 33 VwGVG zur Last gelegt werden. Dieser habe rechtzeitig vor Ablauf der Rechtsmittelfrist einen Beratungstermin bei seiner Rechtsberatung wahrgenommen und eine Beschwerdeerhebung vereinbart. Dass der Wiedereinsetzungswerber hinsichtlich des Zustelldatums einem Irrtum unterlegen sei und der Rechtsberaterin in der Folge ein falsches Datum mitgeteilt habe, sei als ein Versehen minderen Grades anzusehen. Der Wiedereinsetzungswerber sei rechtsunkundig und insbesondere nicht mit dem österreichischen Verwaltungsverfahren vertraut. Auch sei er der deutschen Sprache nicht mächtig. Aufgrund einer starken emotionalen Belastung sei es zu einem Irrtum hinsichtlich des Datums der Bescheidzustellung gekommen. All diese Faktoren würden in Bezug auf den heranzuziehenden Sorgfaltsmaßstab eine wichtige Rolle spielen und seien zu berücksichtigen. Nach der Judikatur des VwGH komme es bei dem heranzuziehenden Maßstab insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden an. Das vorgebrachte Ereignis sei für den nunmehrigen Wiedereinsetzungswerber unabwendbar und unvorhergesehen gewesen. Er habe es mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln nicht verhindern können. Da der Wiedereinsetzungswerber glaubhaft gemacht habe, dass er durch ein unabwendbares und unvorhergesehenes Ereignis unverschuldet gehindert gewesen sei, die Frist zur Einbringung der Beschwerde zu wahren, sei dem Antrag auf Wiedereinsetzung stattzugeben. Der Umstand, dass die dem Wiedereinsetzungswerber nicht vorwerfbare Situation zu einem Eingriff in seine Rechte gemäß Art 3 und Art 8 EMRK kommen würde, stehe außer jeder Verhältnismäßigkeit.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen:
Der bekämpfte Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.03.2015 wurde dem nunmehrigen Wiedereinsetzungswerber am 05.03.2015 nachweislich rechtswirksam zugestellt (AS 187 des Verwaltungsaktes).
Die Beschwerde des nunmehrigen Wiedereinsetzungswerbers wurde am 13.03.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebracht (siehe Poststempel; AS 233).
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.03.2015 wurde bestätigt, dass die Beschwerdevorlage mit 23.03.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt ist.
Mit Telefax des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.03.2015 wurde mitgeteilt, dass die Beschwerde verspätet eingebracht worden sei und der nunmehrige Wiedereinsetzungswerber in Wahrung des Parteiengehörs Gelegenheit habe, binnen drei Tagen ab Zustellung dieses Schreibens hiezu schriftlich Stellung zu nehmen.
Mit Schriftsatz vom 09.04.2015, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 10.04.2015, wurde der gegenständliche Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingebracht und unter einem die Beschwerde "nachgeholt".
Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Verwaltungsakt.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 - 5 sowie des § IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Ausweisung binnen einer Woche einzubringen.
Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zu Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Nach Abs. 3 leg. cit. ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen. Nach Abs. 5 leg. cit. tritt durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
Die rechtswirksame Zustellung des angefochtenen Bescheides an den nunmehrigen Wiedereinsetzungswerber erfolgte nachweislich am 05.03.2015. Die mit einer Woche festgesetzte Beschwerdefrist hat demnach mit Ablauf des 12.03.2015 geendet. Nach der Bestimmung des § 33 Abs. 1 AVG 1991 wird der Beginn und Lauf einer Frist durch Sonn- und Feiertage nicht behindert. Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlicher Feiertag oder Karfreitag fällt, der nächste Werktag letzter Tag der Frist.
Die Beschwerde wurde jedoch erst am 13.03.2015 - somit außerhalb der gesetzlichen Frist für die Beschwerdeeinbringung - eingebracht. Der nunmehrige Wiedereinsetzungswerber hat nach dem Gesagten die Frist zur Einbringung der Beschwerde versäumt.
Mit Schriftsatz vom 09.04.2015, beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht am 10.04.2015 brachte der nunmehrige Wiedereinsetzungswerber einen an das Bundesverwaltungsgericht gerichteten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 VwGVG ein. Der Wiedereinsetzungsantrag richtet sich gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung der Beschwerde. Als Wiedereinsetzungsgrund wurde seitens des nunmehrigen Wiedereinsetzungswerbers angeführt, dass dieser überzeugt gewesen sei, den Bescheid am 06.03.2015 erhalten zu haben. Erst nach Erhalt des Verspätungsvorhalts seitens des Bundesverwaltungsgerichts und nach Erörterung dieses Schreibens seitens der Rechtsberatung, habe der Wiedereinsetzungswerber seinen Irrtum in Bezug auf das Zustellungsdatum des negativen Bescheides erkannt. Die negative Entscheidung und die Angst vor einer Überstellung nach Italien würden eine starke emotionale Belastung für den Wiedereinsetzungswerber bedeuten. Dieser psychische Stress dürfte dazu beigetragen haben, dass sich der Wiedereinsetzungswerber hinsichtlich des Tages der Bescheidzustellung geirrt habe. Der Wiedereinsetzungswerber sei somit aufgrund eines Irrtums über das Zustelldatum durch ein unabwendbares bzw unvorhergesehenes Ereignis daran gehindert gewesen, fristgerecht Beschwerde zu erheben. Dem Wiedereinsetzungswerber könne keine auffallende Sorglosigkeit iSd § 33 VwGVG zur Last gelegt werden. Dass der Wiedereinsetzungswerber hinsichtlich des Zustelldatums einem Irrtum unterlegen sei und der Rechtsberaterin in der Folge ein falsches Datum mitgeteilt habe, sei als ein Versehen minderen Grades anzusehen. Der Wiedereinsetzungswerber sei rechtsunkundig und insbesondere nicht mit dem österreichischen Verwaltungsverfahren vertraut. Auch sei er der deutschen Sprache nicht mächtig. Das vorgebrachte Ereignis sei für den nunmehrigen Wiedereinsetzungswerber unabwendbar und unvorhergesehen gewesen. Er habe es mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln nicht verhindern können. Einen weiteren Wiedereinsetzungsgrund brachte der Beschwerdeführervertreter nicht vor.
Hiezu ist Folgendes anzumerken:
Bei den Antragsfristen handelt es sich um verfahrensrechtliche Fristen, deren Berechnung nach den §§ 32ff AVG zu erfolgen hat. Gegen die Versäumung von verfahrensrechtlichen Fristen steht grundsätzlich das Rechtsinstrument der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand offen.
Versäumt ist eine Frist dann, wenn der Lauf der Frist für eine Prozesshandlung durch den gesetzlich vorgesehenen Akt (hier: rechtswirksame Bescheidzustellung) aufgelöst wurde und die Frist (hier: eine Woche) ungenützt verstrichen ist. Die Partei muss aus der Versäumung der Frist einen Rechtsnachteil erleiden. Dies bedeutet, dass sie wegen der Versäumung der Frist eine sonst mögliche Prozesshandlung (hier: Einbringung der Beschwerde) nicht mehr setzen kann. Ob die versäumte Prozesshandlung erfolgreich gewesen wäre, ist zur Frage der Wiedereinsetzung nach herrschender Ansicht ohne Bedeutung.
Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes. Ein solcher ist gegeben, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Nach der jüngeren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 06.05.2004, 2001/20/0195) kann auch ein Rechtsirrtum - etwa Unkenntnis von Rechtsvorschriften, unrichtige Beurteilung der Rechtslage etc - einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen; dies jedoch nur unter Bedingung, dass die weiteren Voraussetzungen, insbesondere mangelndes Verschulden bzw. minderer Grad des Versehens, vorliegen.
Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ereignis unabwendbar ist, kommt es nach der Rechtsprechung (z. B. VwGH 24.01.1996, 94/12/0179) auf objektive Umstände an; nämlich darauf, ob das Ereignis auch von einem Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann.
Ob ein Ereignis unvorhergesehen ist, hängt demgegenüber nach der Rechtsprechung nicht von einer objektiven Durchschnittsbetrachtung, sondern vom konkreten Ablauf der Geschehnisse ab. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es von der Partei tatsächlich nicht einberechnet wurde und mit zumutbarer Vorsicht auch nicht vorhergesehen werden konnte (z. B. VwGH 03.04.2001, 2000/08/0214).
Ein Verschulden der Partei hindert die Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit) handelt. Eine solche liegt dann vor, wenn der Partei ein Fehler unterläuft, der gelegentlich auch einer sorgfältigen Person unterlaufen kann (z. B. VwGH 20.06.2002, 2002/20/0230), wobei an einen rechtskundigen Parteienvertreter ein höherer Sorgfaltsmaßstab anzulegen ist (z. B. VwGH 22.01.2003, 2002/04/0136).
Ausgeschlossen ist die Wiedereinsetzung dann, wenn der Partei Vorsatz oder offenkundige Sorglosigkeit vorzuwerfen ist.
Der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund muss bereits im Wiedereinsetzungsantrag bezeichnet und sein Vorliegen glaubhaft gemacht werden. Die Partei muss also jene Umstände, durch die sie an der Vornahme der Prozesshandlung gehindert wurde, konkret beschreiben. Glaubhaftmachung bedeutet, dass die Partei Beweismittel anbieten muss, durch die die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens des Wiedereinsetzungsgrundes dargetan wird. Es ist allein das Vorliegen des geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes zu prüfen. Eine amtswegig Prüfung, ob allenfalls weitere Gründe für eine Wiedereinsetzung vorliegen, ist nicht vorgesehen. Nach Ablauf der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag kann der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund auch nicht mehr ausgewechselt werden (VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223).
Nach dem Gesagten ist zu prüfen, ob gegenständlich die Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfüllt sind:
Im Wiedereinsetzungsantrag brachte der nunmehrige Wiedereinsetzungswerber vor, dass er sich hinsichtlich des Zustellungsdatums des zurückweisenden Bescheides geirrt habe, und fälschlich angenommen habe, dass ihm der Bescheid am 06.03.2015 zugestellt worden wäre. Der nunmehrige Wiedereinsetzungswerber ist somit in irriger Weise davon ausgegangen, dass der letzte Tag der Frist zur Einbringung der Beschwerde der 13.03.2015 gewesen wäre.
Zunächst ist zu klären, ob das maßgebliche Ereignis, das zur Versäumung der Beschwerdefrist geführt hat, ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGVG darstellt. Hiebei kommt es nach der Rechtsprechung auf objektive Umstände an, nämlich darauf, ob dieses Ereignis von einem Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann.
Bei dem Irrtum über den konkreten Tag der Bescheidzustellung handelt es sich nicht um ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGVG. Es kommt hiebei auf die objektive Umstände an, nämlich darauf, ob dieses Ereignis auch von einem Durchschnittsmenschen objektiv betrachtet nicht verhindert werden kann. Davon ist jedoch nicht auszugehen. Das Ereignis, das zur Fristversäumnis geführt hat, nämlich die irrige Annahme der Bescheidzustellung am 06.03.2015 (anstatt 05.03.2015) bzw in der Folge des Endes der Rechtsmittelfrist, ist grundsätzlich nicht als Ereignis zu qualifizieren, das von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert hätte werden können. Das "Ereignis" hätte verhindert werden könne, indem der nunmehrige Wiedereinsetzungswerber der Rechtsberaterin anlässlich des Beratungsgespräches am 10.03.2015 den Bescheid inkl des Zustellscheins ausgehändigt hätte und es nicht dabei bewenden hätte lassen, dieser den vermeintlichen Zustelltermin mit 06.03.2015 bekannt zu geben.
In weiterer Folge ist daher zu klären, ob der alternative Tatbestand eines "unvorhergesehenen" Ereignisses verwirklicht ist. Die Beurteilung, ob ein unvorhergesehenes Ereignis vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung nicht von einer objektiven Durchschnittsbetrachtung, sondern vom konkreten Ablauf der Geschehnisse ab. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es von der Partei tatsächlich nicht einberechnet wurde und mit zumutbarer Vorsicht auch nicht vorhergesehen werden konnte (VwGH 03.04.2001, 2000/08/0214).
Der nunmehrige Wiedereinsetzungswerber ist nach eigenen Angaben davon ausgegangen, dass ihm der zurückweisende Bescheid am 06.03.2015 rechtswirksam zugestellt wurde und das Ende der Frist zur Einbringung der Beschwerde somit der 13.03.2015 sei. Insofern wurde das maßgebliche Ereignis vom nunmehrigen Wiedereinsetzungswerber tatsächlich nicht einberechnet. Zusätzlich dazu, und zwar als kumulative Voraussetzung, muss dieses Ereignis von der betreffenden Partei jedoch auf Grund zumutbarer Vorsicht nicht vorherzusehen gewesen sein. Es ist daher zu klären, ob den nunmehrigen Wiedereinsetzungswerber im Hinblick auf sein Verhalten, welches zur Fristversäumung geführt hat, bloß ein minderer Grad des Versehens trifft. Nur in diesem Fall kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattgegeben werden.
Wie im Folgenden auseinandergesetzt wird, ist von einem bloß minderen Grad des Versehens des nunmehrigen Wiedereinsetzungswerbers auszugehen:
Beim nunmehrigen Wiedereinsetzungswerber handelt es sich um einen Asylwerber, der erst seit kurzer Zeit in Österreich ist und der der deutschen Sprache nicht mächtig ist. Der nunmehrige Wiedereinsetzungswerber ist rechtsunkundig, mit dem österreichischen Verwaltungsverfahren und dem Umgang mit Behörden nicht vertraut. Aufgrund des Fluchtgeschehens und der drohenden Abschiebung ist der nunmehrige Wiedereinsetzungswerber emotional belastet. Der nunmehrige Beschwerdeführer hat binnen offener Rechtsmittelfrist die Unterstützung der ihm zugewiesenen Rechtsberatung in Anspruch genommen und eine Beschwerdeerhebung vereinbart.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, VwGH 07.06.2000, 99/01/0337, darf der Wiedereinsetzungswerber nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seiner persönlichen Fähigkeit zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben.
Überträgt man die vom VwGH ausgesprochene Grundsätze auf den konkreten Fall, so ist im Hinblick auf die gegebene Sachverhaltskonstellation davon auszugehen, dass den nunmehrige Wiedereinsetzungswerber bloß ein minderer Grad des Versehens, nicht als auffallende Sorglosigkeit zu wertendes Verschulden an der Fristversäumung, trifft.
Aus diesem Grund war der Wiedereinsetzungsantrag zu bewilligen.
Zu B.:Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz begründen.
Die gegenständliche Entscheidung nach § 33 VwGVG bzw § 22 AsylG ist in der taxativen Aufzählung des § 25a Abs. 2 bis 4 VwGG nicht enthalten. Die Zulässigkeit einer Revision ist daher nach § 25a VwGG nicht ex lege ausgeschlossen. Es ist daher eine Zulässigkeitsentscheidung nach § 25a Abs. 1 VwGG zu treffen.
Die Revision ist gegenständlich gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.
Gemäß § 33 Abs 3 VwGVG ist ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 leg. cit. bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen.
Gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden.
Nach dem diesbezüglich klaren Wortlaut des Gesetzes ist somit die Entscheidungszuständigkeit und das maßgebliche Wiedereinsetzungsregime an den Zeitpunkt der Vorlage der Beschwerde geknüpft. Bei Versäumung der Beschwerdefrist ist demnach etwa der Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 33 Abs. 2 VwGVG bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde zu stellen, welche nach den Bestimmungen des AVG zu entscheiden hat. Ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht hat das Verwaltungsgericht nach den Bestimmungen des VwGVG über den Wiedereinsetzungsantrag zu entscheiden.
Es liegt somit eine komplexe Abgrenzung von verwaltungsbehördlicher und verwaltungsgerichtlicher Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Grunde, die den Sprung von Entscheidungszuständigkeiten und maßgeblichen Wiedereinsetzungsregimen an der Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht festmacht. Bis zur Vorlage der Beschwerde soll es allein der Verwaltungsbehörde zukommen, über den Antrag auf Wiedereinsetzung zu entscheiden. Ab Vorlage der Beschwerde sowie wohl auch in jenen Fällen, in denen die Beschwerde direkt beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen ist, ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig (vgl Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013 [§ 33] VwGVG Anm 2). Einbringungsstelle ist bis zur Vorlage der Beschwerde die Verwaltungsbehörde, nach Vorlage der Beschwerde das Bundesverwaltungsgericht.
Die Behörde könnte sich nun, in dem sie die Beschwerde oder den Wiedereinsetzungsantrag an das Bundesverwaltungsgericht vorlegt, ihrer Zuständigkeit begeben. Somit könnte sie es sich "aussuchen", wer letztlich über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet und hätte es auch in der Hand, dem Wiedereinsetzungswerber "eine Instanz vorzuenthalten". Es läge somit ein "bewegliches System" der Zuständigkeiten vor. Auf Grund der Erforderlichkeit klarer Zuständigkeitsregeln, müsste jedoch von Anfang an klar sein, wer zur Entscheidung berufen ist.
Argumentierbar wäre andererseits auch, dass § 33 VwGVG nur für das Beschwerdeverfahren und das Beschwerdevorverfahren Anwendung findet, gegenständlich aber (Versäumung der Beschwerdefrist durch verspätete Einbringung der Beschwerde bei der Verwaltungsbehörde) § 71 AVG anwendbar bleibt und demzufolge der Wiedereinsetzungsantrag (wie nach der bisherigen Rechtslage eindeutig) zunächst von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden wäre.
Die ordentliche Revision war zur Klärung dieser Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung somit zuzulassen.
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