BVwG W136 2000211-1

W136 2000211-1Tribunale amministrativo federale5 mag 2015

Regest

Dienstpflichtverletzung, Freispruch, Geldbuße, Krankmeldung,<br/>Polizist, Strafbemessung, Verschulden, Weisungsverstoß

Testo completo

BVwG W136 2000211-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W136.2000211.1.00

Spruch

W136 2000211-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des Gruppeninspektor XXXX, vertreten durch HämmerleHämmerle Rechtsanwälte GmbH, Hauptplatz 111, 8786 Rottenmann, gegen den Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 26.10.2013, GZ 23/5-DK/3/13, zu Recht erkannt:

A)

1. In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid insofern abgeändert, als der Beschwerdeführer vom Vorwurf, er habe es am 13. Februar 2013 unterlassen, seine durch Erkrankung bedingte Abwesenheit vom Dienst unverzüglich zu melden und zu rechtfertigen, (Spruchpunkt 1.a des bekämpften Bescheides) gemäß § 126 Abs. 2 BDG 1979 freigesprochen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde hinsichtlich der Schuldsprüche zu den Spruchpunkten 1.b und 2. des bekämpften Bescheides als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid diesbezüglich bestätigt.

2. In Erledigung der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm § 92 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 der bekämpfte Bescheid insofern abgeändert wird, als eine Geldbuße in der Höhe von EURO 750,- verhängt wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Disziplinarerkenntnis der belangten Behörde vom 26.09.2013, wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz BF) schuldig erkannt, er habe es unterlassen,

1. am 13.02.2013 in der Zeit von 07:00 bis 08:25 Uhr und am 15.02.2013 in der Zeit von 06:00 bis 07:31 Uhr unterlassen, seine durch Erkrankung bedingte Abwesenheit unverzüglich seinem Vorgesetzten bzw. seiner Dienststelle zu melden und zu rechtfertigen und

2. seinen Aufenthaltsort währen der Erkrankung am 13.02.2013 bekanntzugeben.

Der BF habe dadurch seine Dienstpflichten nach § 44 Abs. 1 BDG 1979, nämlich die Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen und nach § 51 Abs. 1 BDG, nämlich den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich zu melden, gemäß § 91 BDG 1979 schuldhaft verletzt. Über den BF wurde eine Geldbuße von einem halben Monatsbezug verhängt.

Begründend wurde von der belangten Behörde wie folgt ausgeführt (wörtlich, Anonymisierung durch das Bundesverwaltungsgericht):

"Der Disziplinarbeschuldigte ist Polizist der Landespolizeidirektion X und verrichtet als Mitarbeiter in der Polizeiinspektion T. Dienst. In der Zeit vom 04. bis 17. Februar 2013 fand die Alpine Ski-WM in Schladming statt, weshalb im gesamten Kommandobereich ein erhöhter Personaleinsatz und umfangreiche personelle Planungsmaßnahmen notwendig waren. Auch der Disziplinarbeschuldigte war am 15. Februar 2013 zu einem Verkehrsdienst in L. eingeteilt.

Der Disziplinarbeschuldigte war vom 13. Februar bis 15. Februar 2013 im Krankenstand. In den Jahren 2010 bis 2012 hatte er insgesamt 26 Krankenstände, wobei die hohe Anzahl ein- bis dreitägiger Absenzen besonders auffällig ist (20). Zusätzlich wurden mehrfach Therapien und Kuraufenthalte in Anspruch genommen.

Bisherige disziplinäre Maßnahmen:

Disziplinarverfügung vom 16. Oktober 2012 im Zusammenhang mit mangelhafter Dienstverrichtung und Missachtung einer Weisung. Geldbuße idH von € 200,--

Vorwurf von Dienstpflichtverletzungen:

Der Vorwurf von Dienstpflichtverletzungen, ergibt sich aus der Disziplinaranzeige der Landespolizeidirektion X vom 15. Mai 2013 (aufgrund der Anzeige der Polizeiinspektion T. vom 01. Mai 2013) samt Beilagen. Der Disziplinaranzeige liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Im Zusammenhang mit den häufigen Kurzkrankenständen des Disziplinarbeschuldigten erteilte der Bezirkspolizeikommandant des BPK L. am 25. Juni 2012 die Weisung, dass der Beamte bei Erkrankungen seinen exakten Aufenthaltsort zu melden habe. Diese Weisung wurde dem Disziplinarbeschuldigten zur Kenntnis gebracht.

Der Disziplinarbeschuldigte war gemäß Dienstplan Februar 2013 am 13. Februar 2013 zu einem 12-stündigen und am 15. Februar zu einem 13-stündigen Dienst eingeteilt. Am 10., 14., 16. und 17. Februar war er freigeplant.

Er trat seinen Dienst am 13. Februar 2013 jedoch nicht an und war auch für seine Dienst-stelle telefonisch nicht erreichbar. Erst um 08:25 Uhr rief er seine Dienststelle an und berief sich auf seine Erkrankung. Seinen Aufenthaltsort während der Erkrankung gab er nicht an. Am 14. Februar 2013 meldete er sich gesund und gab an, den Dienst am 15. 02. mit Sicherheit zu verrichten, weshalb personelle Verfügungen durch die Inspektionsleitung unterblieben. Am 15. Februar 2013 unterließ es der Disziplinarbeschuldigte neuerlich, seinen ab 06:00 Uhr geplanten Dienst anzutreten und seine Abwesenheit zu melden. Erst um 07:31 Uhr meldete er seine neuerliche Erkrankung. Am 16. Februar um 09:52 Uhr (Wochenende frei geplant) meldete er sich wieder gesund. Seinen Dienst am 18. Februar trat er weisungsgemäß an.

Der Disziplinarbeschuldigte gab zu beiden Vorfällen an, dass er wegen Ischias-Schmerzen die ganze Nacht nicht geschlafen habe und erst in der Früh eingeschlafen sei. Deshalb habe er verschlafen und seine Abwesenheit verspätet gemeldet. Er habe sich zu Hause aufgehalten. Es sei ihm bekannt, dass Abwesenheiten unverzüglich zu melden seien; dennoch sei er sich keiner Dienstpflichtverletzung bewusst.

Mit Einleitungsbeschluss der Disziplinarkommission vom 11. Juni 2013, GZ 23/3-DK/3/13, wurde die mündliche Verhandlung anberaumt und am 16. August 2013 in Abwesenheit des Disziplinarbeschuldigten, der sich am Tag der Verhandlung krank gemeldet hatte (Verständigung der Disziplinarkommission am 16. August 2013, um 08:00 Uhr), durchgeführt.

Die Disziplinaranwaltschaft beantragte einen Schuldspruch und die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von einem Monatsbezug. Begründet wurde dies im Wesentlichen mit spezial- und generalpräventiven Gründen.

Das Ergebnis der Beweisaufnahme (Verhandlungsprotokoll) wurde dem Disziplinarbe-schuldigten, unter Einräumung einer vierzehntägigen Frist, zugestellt. Er gab keine Äußerung ab.

Die Disziplinarkommission hat dazu erwogen:

Auf dieses Disziplinarverfahren ist die Geschäftsordnung 2013 der Disziplinarkommission anzuwenden.

[Wiedergabe der §§ 44 Abs. 1 und 51 Abs. 1 BDG 1979]

Das Beweisverfahren hat in Verbindung mit der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei ergeben, dass der Disziplinarbeschuldigte seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat. Die Tathandlungen waren disziplinarrechtlich wie folgt zu würdigen:

Dienstpflichtverletzungen nach § 51 Abs. 1 BDG

Gemäß § 51 Abs. 1 BDG ist der Beamte verpflichtet seine Abwesenheit vom Dienst un-verzüglich seinem Vorgesetzten zu melden. Der Sinn dieser Bestimmung liegt darin, rechtzeitig personelle Maßnahmen treffen zu können. Dies ist insbesondere im Bereich der Sicherheitsexekutive von wesentlicher Bedeutung, geht es in diesem Bereich der Verwaltung doch um die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit. Die grundsätzliche Notwendigkeit einer sofortigen Meldung, wurde durch die besondere Sicherheitslage in der Zeit vom 04. bis 17. Februar 2013 (Ski-WM) noch verschärft. Während dieser Zeit gab es im Kommandobereich der LPD X einen erhöhten Personaleinsatz und waren auch Vorkehrungen, für einen reibungslosen sicherheits- und verkehrspolizeilichen Ablauf der internationalen Veranstaltung, zu treffen. Für die Führungskräfte war es daher zur Erfüllung ihrer verantwortungsvollen Leitungsaufgaben, bei einem solchen exekutiven Großeinsatz zwingend notwendig, rechtzeitig von Abwesenheiten ihrer Mitarbeiter in Kenntnis gesetzt zu werden. Nur dadurch konnte eine planmäßige Personalbereitstellung und damit die Erfüllung des sicherheitspolizeilichen Auftrages gewährleistet werden.

Der Disziplinarbeschuldigte hat es an zwei Tagen (13. und 15. Februar 2013) unterlassen, seine Abwesenheit vom Dienst rechtzeitig zu melden, obwohl ihm dies jederzeit und problemlos möglich gewesen wäre. So gibt er selbst an, wegen starker Schmerzen die ganze Nacht nicht geschlafen zu haben. Es wäre ihm also ein Leichtes gewesen, noch in der Nacht die Dienststelle, bzw. die ständig erreichbare und auch in der Nacht durchgehend besetzte Bezirksleitstelle, von seiner Erkrankung zu verständigen. Ihm musste ja bereits in der Nacht klar gewesen sein, dass er seinen Dienst nicht wird verrichten können. Durch seine Unterlassung hat er seine Vorgesetzten im Unklaren gelassen und dadurch rasche Personalverfügungen verhindert. Vor dem Hintergrund, der zu diesem Zeitpunkt bestehenden besonderen Lage, kommt seiner Dienstpflichtverletzung eine beträchtliche Schwere zu.

Besonders auffällig - wenn auch disziplinär nicht anzulasten - ist in diesem Zusammenhang, dass der Disziplinarbeschuldigte wegen Schmerzen nicht arbeiten konnte, aber sich an den freien Tagen sehr wohl wieder gesund melden und Freizeitaktivitäten nachgehen konnte.

Dienstpflichtverletzung nach § 44 Abs. 1 BDG

Gemäß § 44 Abs. 1 BDG hat der Beamte die Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen. Das bedeutet, dass er, sowohl die vom Bundesministerium für Inneres verlautbarten Erlässe, sowie auch schriftliche Befehle der zuständigen Landespolizeidirektionen (vormals LPK) und schriftliche oder mündliche Befehle/Dienstaufträge seiner Vorgesetzten zu befolgen hat. Gerade die Befolgung von Weisungen ist in einer Sicherheitsbehörde Voraussetzung dafür, eine dem gesetzlichen Auftrag entsprechende Erfüllung der sicherheits- und kriminalpolizeilichen Aufgaben zu garantieren. Wie auch die Disziplinaroberkommission schon wiederholt entschieden hat, zählen Verletzungen der Dienstpflicht nach § 44 Abs. 1 BDG zu den schwereren Verfehlungen gegen die grundlegendsten Pflichten im Rahmen eines jeden Beamtendienstverhältnisses und ist die Befolgung von dienstlichen Anordnungen für den ordnungsgemäßen, sowie effizienten Ablauf des Dienstes von essentieller Bedeutung (57/8-DOK/08 vom 11.11.2008 ).

Das Beweisverfahren hat ergeben, dass dem Disziplinarbeschuldigten - bedingt durch seine auffällig zahlreichen Kurzkrankenstände - am 25. Juni 2012 die Weisung erteilt wurde, seinen Aufenthaltsort bei krankheitsbedingten Abwesenheiten exakt bekanntzugeben. Die Ratio dieser Weisung liegt darin, dass Vorgesetzte die Möglichkeit haben, entsprechende Überprüfungen durchzuführen und vorgetäuschte Krankenstände dadurch verhindern können. Er war also verpflichtet von sich aus bei jeder Meldung anzuführen, wo er sich aufhält. Dies hat er am 13. Februar 2013 unterlassen; die Dienstbehörde, bzw. die Vorgesetzten hatten keine Kenntnis vom Aufenthaltsort des Disziplinarbeschuldigten und konnten daher auch keine entsprechenden Kontrollmaßnahmen ergreifen.

Strafbemessung - § 93 BDG

Gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beab-sichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienst-pflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind aber auch die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistung. Der erkennende Senat hat sich nach der jüngsten Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild des Beschuldigten zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaße eine Bestrafung notwendig ist. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung weiters grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezial- und generalpräventiv erforderlich sein. Innerhalb des Schuldrahmens darf keine strengere Strafe verhängt werden, als sie aus Gründen der Spezialprävention notwendig erscheint (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten3, 78 ff und ihr folgend das Erkenntnis des verstärkten Senates des VwGH vom 14.11.2007, 2005/09/0115).

Als schwerwiegender wurden die im Spruchpunkt 1. angelasteten Dienstpflichtverletzungen gewertet. Erschwerend für die Strafbemessung war weiters die Disziplinarverfügung vom Oktober 2012, die ebenfalls die Missachtung von Weisungen zum Inhalt hat. Weitere Erschwerungsgründe waren nicht zu verzeichnen; mildernd waren die Belobigungen aus den Jahren 2007 und 1989 zu berücksichtigen. Der Milderungsgrund des Wohlverhaltens konnte ihm nicht zugesprochen werden, weil er im Verdacht steht, im Juli 2013 neuerlich seine Dienstpflichten verletzt zu haben (Disziplinaranzeige der LPD Steiermark vom 26. September 2013, GZ P 6/116699/13; bei der Disziplinarkommission am 26. September 2013 eingelangt). Ebenso waren - wie in jedem Verfahren - die nach dem Strafgesetzbuch maßgebenden Gründe und die persönlichen Verhältnisse, sowie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen. Der Disziplinarbeschuldigte hat - wie oben ausgeführt - wesentliche seiner Dienstpflichten verletzt und dadurch seinen Vorgesetzten eine effiziente und am Sicherheitsbedürfnis der Bevölkerung orientierte Dienstplanung erschwert. Zumal es nicht seine erste Dienstpflichtverletzung war, war daher eine - freilich ausgewogene, der Schuld entsprechende - disziplinäre Sanktion zu wählen, welche spezial- und generalpräventiven Erwägungen gerecht wird. Zumal sich die im Oktober 2012 verhängte Sanktion (Geldbuße idH von € 200,--) als spezialpräventiv nicht ausreichend erwiesen hatte, war nunmehr mit einer deutlich höheren Strafe - aber letztmalig nochmals innerhalb des Strafrahmens der Geldbuße - vorzugehen. Dem Strafantrag der Disziplinaranwaltschaft auf Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von einem Monatsbezug (ca. € 2.400,--) war diesmal noch nicht stattzugeben. Der erkennende Senat vermeint, dass das gewählte Strafausmaß in der Höhe eines halben Monatsbezuges (= ca. € 1.200,--) ein klares spezial- und generalpräventives Zeichen setzt und dem Disziplinarbeschuldigten nunmehr klar sein sollte, sich zukünftig zu bessern, seinen Dienst ordentlich zu versehen und seine Dienstpflichten, wozu eben auch die Beachtung bestimmter Meldepflichten gehört, zu beachten. Dementsprechend sollte die gewählte Sanktion ausreichen, um ihn vor weiteren Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Eine noch geringere Strafe - der Strafantrag der Disziplinaranwaltschaft wurde immerhin um 50 % unterschritten - scheiterte aber schon aus generalpräventiven Erwägungen, deren Ziel es ist, klar zu signalisieren, dass derartige Verhaltensweisen nicht toleriert werden. Mit der gewählten Sanktion wird vor dem Hintergrund des Unrechtsgehaltes der Taten ausreichend klargestellt, dass Dienstpflichtverletzungen vorliegen, die mit einer Disziplinarstrafe geahndet werden.

Dem Disziplinarbeschuldigten muss jedoch bewusst sein, dass er im Wiederholungsfalle mit weitaus höheren Disziplinarstrafen rechnen muss. Es wird an ihm liegen, zu beweisen, dass er aus diesem Fehler gelernt hat und sich in Zukunft wohlverhalten wird."

2. Die dagegen rechtzeitig erhobene Berufung des BF vom 14.10.2013 richtete sich gegen Schuld und Strafe. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der BF, wie aus dem Disziplinarakt ersichtlich, von 10.01.2013 bis 21.02.2013 in einer ambulanten physiotherapeutischen Therapie wegen Ischiasschmerzen befunden habe. Nach medizinischem Dafürhalten und Attest wäre auch ein dreiwöchiger Krankenstand als angemessen anzusehen gewesen. Trotzdem habe der BF die Therapie in seiner Freizeit absolviert. Aufgrund der extrem starken Schmerzen und der dadurch bedingten Schlaflosigkeit könne es eben nach Einnahme von starken Schmerzmedikamenten zu einem krankheitstechnisch unverschuldeten Verschlafen kommen, wie es eben beim BF an den beiden Tagen passiert sei. Deshalb habe der BF seine Krankmeldung nicht verspätet abgesetzt. Wäre dem BF ein früheres Absetzten der Krankmeldung möglich gewesen, hätte er dies naturgemäß getan. Eine Krankmeldung während der Nacht wäre dem BF nicht zuzumuten gewesen, weil sich seine Schmerzen oft nach Einnahme von Schmerzmitteln verringert hätten und er dann seinen Dienst wieder hätte antreten können. Anders wäre nicht erklärlich, dass sich der BF noch am 14.02.2013 gesund meldete und seiner Dienststelle bekanntgab, er werde am nächsten Morgen um 06:00 Uhr Dienst verrichten. Im erstinstanzlichen Verfahren seien Verfahrensfehler dahingehend passiert, dass von der Behörde nicht ermittelt worden sei, dass der BF oft starke Schmerzen gehabt habe, die die Einnahme von starken Schmerzmitteln, die seine Verkehrs- und Reaktionsfähigkeit beeinträchtigten, notwendig machten. Der direkte Vorgesetzte hege Ressentiments gegen den BF, selbst der Bezirksgruppenleiter habe gemeint, dass eine Disziplinarverfügung ausreichend sei. Fakt sei, dass der BF auch bei einer äußerst langwierigen Ischiaserkrankung nach Einnahme von Schmerzmedikamenten Dienst versah. Es sei von keiner verspäteten Krankmeldung auszugehen.

Hinsichtlich des Vorwurfes, er habe am 13.02.2015 seinen Aufenthaltsort nicht bekanntgegeben, ergäbe sich aus dem diesbezüglichen Aktenvermerk vom 13.02.2013, dass der BF danach gar nicht gefragt worden wäre. Der BF wäre zu Hause gewesen und wäre dies durch ein Versehen des Bezirksinspektors K. nicht vermerkt. Somit läge auch diesbezüglich keine Dienstpflichtverletzung vor.

Beantragt wurde die Einstellung des Verfahrens, allenfalls nach Einholung einer medizinischen Stellungnahme zu den Krankheitsfolgen und dem möglichen Krankenstand für die Schmerztherapie.

3. Die Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt hat im Jahr 2013 die verfahrensgegenständliche Berufung dem Disziplinaranwalt übermittelt, der keine Stellungnahme abgegeben hat. Im Gegenstand wurde nicht mehr entschieden, am 15.01.2014 langten die verfahrensgegenständlichen Akten beim nunmehr gemäß Art 151 Abs. 1 B-VG zuständigen Bundesverwaltungsgericht ein.

4. Das Bundesverwaltungsgericht hat den BF am 20.10.2013 aufgefordert, geeignete Beweismittel für die ambulante Therapie (Datum, Dauer, Art) sowie für die in diesem Zeitraum eingenommenen Medikamente in Form entsprechender Bestätigungen bzw. ärztlichen Befunden oder Verschreibungen vorzulegen. Der BF legte am 17.11.2014 eine Bestätigung eines physiotherapeutischen Ambulatoriums in XXXX vor, wonach er zwischen 10.01.2013 und 14.03.2013 insgesamt zehn Mal zu näher genannten Terminen in Behandlung war.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung

1.1. Zur Person des BF:

Der BF ist am XXXX geboren, wurde 1984 in den Exekutivdienst aufgenommen und versah zum Zeitpunkt der angelasteten Pflichtverletzungen Dienst in der Polizeiinspektion XXXX. Der BF ist für seine geschiedene Ehefrau unterhaltspflichtig (€ 300,- monatlich). Mit Disziplinarverfügung vom 16.12.2012 wurde über den BF eine Geldbuße in Höhe von € 200,- wegen mangelhafter Dienstverrichtung sowie Nichtbekanntgabe seines Aufenthaltsortes im Falle seiner Erkrankung trotz entsprechender Weisung verhängt.

Der BF befand sich vom 13.02. bis 15.02.2013 mit der Diagnose Lumboischilagie im Krankenstand, zwischen 10.01.2013 und 21.02.2013 absolvierte der BF eine physikalische Therapie in Form von 10 ambulanten Behandlungen.

Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf der Grundlage der unbedenklichen Aktenlage getroffen werden.

1.2. Zu den angelasteten Pflichtverletzungen

1.2.1. Der DB gesteht die Krankmeldungen zu den im Spruch angeführten Zeiten (Spruchpunkt 1. des bekämpften Bescheides) am 13. und 15.02.2013 in objektiver Hinsicht zu, vermeint jedoch, dass keine Pflichtverletzung vorliegt, da ihm eine frühere Meldung nicht zumutbar bzw. möglich gewesen wäre, macht somit das Vorliegen eines Entschuldigungsgrundes geltend. Das Vorliegen eines derartigen Entschuldigungsgrundes kann für den 13.02.2013, nicht jedoch für den 15.02.2013 festgestellt werden.

Hinsichtlich des Vorliegens des vom BF geltend gemachten Entschuldigungsgrundes wird auf die rechtliche Beurteilung zu A) verwiesen.

1.2.2. Der BF hat bei seiner Krankmeldung am 13.02.2013 (Spruchpunkt 2. des bekämpften Bescheides) nicht von sich aus seinen Aufenthaltsort gemeldet. Dazu war der BF jedoch nach bestehender Weisungslage verpflichtet.

Diese Feststellungen konnte auf der Grundlage der unbestrittenen Aktenlage getroffen werden. Der BF bringt in seiner Beschwerde zwar vor, dass er bei seiner Krankmeldung am 13.02.2013 einerseits nicht nach seinem Aufenthaltsort gefragt wurde, andererseits ohnehin klar gewesen wäre, dass er sich zu Hause aufhalte, was aber nicht vermerkt wurde. Dass der BF aber nach der bestehenden Weisungslage verpflichtet gewesen wäre, seinen Aufenthaltsort bei Krankmeldung von sich aus und nicht nur auf Nachfrage bekanntzugeben, und dass ihm diese Weisungslage auch bekannt war, ergibt sich aus der im Akt aufliegenden Disziplinarverfügung vom 16.10.2012, mit der über den BF ua. wegen Nichtbekanntgabe seines Aufenthaltsortes bei Erkrankung eine Geldbuße verhängt wurde. In dieser Disziplinarverfügung wird die niederschriftlichen Verantwortung des BF vom 28.08.2012 angeführt, wonach er diese Weisung ursprünglich falsch verstanden habe, er aber in Zukunft entsprechend der Weisung von sich aus seinen Aufenthaltsort im Falle seiner Erkrankung unaufgefordert bekanntgeben werde.

2. Rechtliche Beurteilung:

Art. 131 B-VG regelt die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Das Dienstrecht und damit auch das Disziplinarrecht der Beamten ist gem. Art. 10 Abs. 1 Z. 16 B-VG unmittelbar von Bundesbehörden zu vollziehen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist.

Der BF hat keine mündlichen Verhandlung beantragt und ist eine solche gem. § 24 VwGVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnis vom 26.01.2012, Zl. 2009/09/0187 und in diesem Sinne wohl auch 28.05.2014, Ra 2014/20/0017), auch nicht erforderlich. Die vorgelegten Verfahrensakten lassen nicht erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt ist von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden und weist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf.

Der BF hat in seiner Beschwerde die Einholung einer medizinischen Stellungnahme zu den Krankheitsfolgen und einem möglichen Krankenstand beantragt. Die Einholung einer derartigen Stellungnahme konnte, abgesehen davon, dass der BF auch nicht dargetan hat, welchem Beweiszweck diese dienen sollte, jedoch unterbleiben, da nach der Aktenlage die Abwesenheit des BF wegen Krankheit gerechtfertigt war und im Übrigen auch die Diagnose der Krankheit des BF auf der ärztlichen Bestätigungen ersichtlich ist. Die Frage, wie lange der BF mit dieser Diagnose allenfalls in Krankenstand hätte gehen können, ist im gegeben Zusammenhang irrelevant, wird doch dem BF eine nicht gerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst nicht zur Last gelegt.

3. Zu A)

Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979 idF BGBl. I Nr. 210/2013, (BDG 1979) maßgeblich:

"§ 44. (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.

.....

§ 51. (1) Der Beamte, der vom Dienst abwesend ist, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, hat den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen.

.......

§ 92. (1) Disziplinarstrafen sind

1. der Verweis,

2. die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges,

3. die Geldstrafe in der Höhe von einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen,

4. die Entlassung.

(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.

§ 93. (1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.

......

§ 126. (2) Das Disziplinarerkenntnis hat auf Schuldspruch oder Freispruch zu lauten und im Falle eines Schuldspruches, sofern nicht nach § 115 von einem Strafausspruch abgesehen wird, die Strafe festzusetzen."

3.1. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen. Dieser kommt teilweise Berechtigung zu.

3.2. Nicht jede Verletzung einer Dienstvorschrift stellt bereits eine Dienstpflichtverletzung dar, ist doch im Sinne des § 91 BDG 1979 lediglich die schuldhafte Verletzung der Dienstpflichten disziplinarrechtlich strafbar. Die rechtliche Folgerung, jemand habe schuldhaft gehandelt, setzt ausnahmslos auch die subjektive Tatseite betreffende Feststellungen voraus, insbesondere eine Auseinandersetzung mit vom Beschuldigten zu seiner Entlastung vorgebrachten schuldausschließenden, rechtfertigenden oder entschuldbaren Umständen (VwGH vom 19.09.2001, Zl. 99/09/0208).

Fahrlässigkeit reicht mangels einer generellen Bestimmung im BDG 1979 für die Begehung einer Dienstpflichtverletzung aus. Der Beamte darf dabei allerdings nicht an einem perfekt und gänzlich fehlerfrei arbeitenden Menschen gemessen werden. Vielmehr kommt es bei der Frage, welchen Umfang die Verpflichtung zur gewissenhaften Erfüllung der dienstlichen Obliegenheiten unter Bedachtnahme auf mögliche menschlich verständliche Fehlerquellen einnimmt, auch auf die dienstliche Stellung des Beamten und den Verwaltungszweig an, in dem er beschäftigt ist (Hinweis E 14.5.1980, 226/80, VwSlg 10135 A/1980; VwGH 21.02.2001, 99/09/0126).

3.3. Der BF vermeint, dass ihn an den erst etwa eineinhalb Stunden nach dem vorgesehenen Dienstbeginn erfolgten und somit objektiv verspäteten Krankmeldungen in Anbetracht der besonderen Umstände seines Falles, nämlich Krankenstand infolge Lumboischialgie und dadurch bedingtem Verschlafen nach Einnahme starker Schmerzmittel kein Verschulden trifft.

Diesem Vorbringen kann, was die verspätete Krankmeldung am 13.02.2013 betrifft, gefolgt werden. Die Pflicht zur unverzüglichen Meldung gemäß § 51 Abs. 1 BDG 1979 dient der Gewährleistung eines reibungslosen Dienstbetriebes und soll die Behörde in die Lage versetzen, auf den Ausfall eines Mitarbeiters ehestmöglich zu reagieren. Grundsätzlich ist der Bediensteten daher verpflichtet, sein Fernbleiben unverzüglich - das bedeutet spätestens zu jenem Zeitpunkt, zu dem er Dienst zu verrichten hätte - zu melden und zu rechtfertigen. Wenn nun aber ein Beamter, diese Meldung infolge eines Krankheitsbildes, das bekanntermaßen durchaus mit starken Schmerzen verbunden sein kann, nach einer daher glaubhaft schmerzbedingt schlaflosen Nacht, um etwa eineinhalb Stunden verspätet absetzt, kann darin, insbesondere wenn dies das erste Mal vorkommt, noch keine Pflichtverletzung erblickt werden, die disziplinär zu ahnden wäre. Auch wenn der BF trotz Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht keinen Nachweis für die von ihm behauptete Einnahme starker Schmerzmittel beigebracht hat, erscheint seine Verantwortung im Hinblick auf die vorliegende ärztliche Diagnose und die nachgewiesene ambulante Physiotherapie im Zeitraum der angelasteten Pflichtverletzungen als nachvollziehbar für sein Verschlafen, das im konkreten Fall einen Entschuldigungsgrund darstellt. In diesem Sinne war daher hinsichtlich der mit Spruchpunkt 1.a angelasteten Pflichtverletzung ein Freispruch zu fällen.

3.4. Anders verhält es sich jedoch hinsichtlich der verspäteten Krankmeldung am 15.02.2015. Gerade weil der BF bereits zwei Tage zuvor infolge seiner Schmerzen verschlafen hat, ihm somit bewusst sein musste, dass Derartiges passieren kann, wäre es an ihm gelegen, dafür Sorge zu tragen, dass sich eine verspätete Krankmeldung nicht wiederholt. Der BF hat sich nämlich am 14.02.2013 auf Nachfrage bei seiner Dienststelle gesund gemeldet hat und seinen Dienstantritt für den nächsten Morgen um 06:00 Uhr ausdrücklich in Aussicht gestellt und musste daher wissen, dass deswegen anderweitige personelle Verfügungen unterbleiben würden. Im Hinblick darauf, dass dem BF der aus der besonderen Sicherheitslage während der Ski-WM resultierende erhöhte Personaleinsatz bekannt war, wäre es an ihm gelegen, seine Krankmeldung rechtzeitig, somit auch - wie von der belangten Behörde zutreffend ausgeführt - noch in der Nacht vor dem geplanten Dienstbeginn mitzuteilen, um so seiner Dienststelle ein entsprechendes Disponieren zu ermöglichen. Den vom BF eingewendeten Entschuldigungsgründen kommt somit für die verspätete Meldung am 15.02.2013 keine Berechtigung zu, denn in Anbetracht der ihm bekannten Umstände wäre ihm eine Meldung noch vor dem geplanten Dienstbeginn zumutbar gewesen.

3.5. Dem Beschwerdevorbringen, der BF hätte die unter Spruchpunkt 2. des bekämpften Bescheides angelastete Pflichtverletzung nicht begangen, kommt wie oben unter Punkt 1.2.2. ausgeführt, keine Berechtigung zu. Dem BF war die Weisungslage, wonach er unaufgefordert im Falle seiner Erkrankung seinen Aufenthaltsort bekannt zu geben hat, bekannt. Zwar mag auch hier im Hinblick auf die besondere Situation seiner Schmerzen lediglich Fahrlässigkeit insoweit vorliegen, als der BF einfach vergessen haben mag, dass er seinen Aufenthaltsort bekanntzugeben hat, jedoch kann diese Pflichtverletzung in Anbetracht des Umstandes, dass über den BF sachgleich lediglich zwei Monate davor eine Geldbuße verhängt wurde, nicht als entschuldbare Fehlleistung betrachtet werden.

3.6. Zur Strafzumessung

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, ist die Strafbemessung eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber im § 93 BDG 1979 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, wobei die Behörde verpflichtet ist, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offenzulegen, als dies für die Rechtverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf ihre Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (zuletzt VwGH vom 04.11.2014, Zl. Ro 2014/09/0023).

Die belangte Behörde hat im vorliegenden Fall zutreffend festgestellt, dass der BF durch die mit Spruchpunkt 1. als schwerwiegendere angelastete Pflichtverletzung seinen Vorgesetzten eine effiziente und am Sicherheitsbedürfnis der Bevölkerung orientierte Dienstplanung erschwert hat. Erschwerend kommt hinzu, dass über den BF bereits im Oktober 2012 eine Geldbuße in der Höhe von € 200,- verhängt wurde. Die belangte Behörde hat die Verhängung einer Geldbuße, allerdings aus spezialpräventiven Gründen in der höchst zulässigen Höhe eines halben Monatsbezuges, das sind etwa €

1200,- für angemessen gehalten. Diese durch die belangte Behörde nachvollziehbar begründete Strafzumessung kann im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als rechtswidrig erkannt werden. Im gegenständlichen Fall war jedoch im Hinblick darauf, dass der BF von einem der angelasteten Vorwürfe freizusprechen war, die verhängte Geldbuße deutlich, im Ergebnis auf etwa ein Drittel des Monatsbezuges zu mindern, da der BF nur eine einmalige Pflichtverletzung im Sinne des § 51 Abs. 1 BDG 1979 zu vertreten hat. Gleichzeitig war jedoch die auszusprechende Geldbuße deutlich höher anzusetzen als diese noch mit der Disziplinarverfügung vom Oktober 2012 ausgesprochen wurde.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter A) zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.

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