BVwG W118 2001402-1

W118 2001402-1Tribunale amministrativo federale5 mag 2015

Regest

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Berechnung,<br/>Berufungsvorentscheidung, Bescheidabänderung, Direktzahlung,<br/>einheitliche Betriebsprämie, Flächenabweichung, INVEKOS, Irrtum,<br/>Kontrolle, Kürzung, Mehrfachantrag-Flächen, Mitteilung,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rückforderung, Vorlageantrag,<br/>Zahlungsansprüche

Testo completo

BVwG W118 2001402-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W118.2001402.1.00

Spruch

W118 2001402-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerden des XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.02.2012, AZ II/7-EBP/10-116558414, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde gegen den Bescheid der AMA vom 28.02.2012, AZ II/7-EBP/10-116558414, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010 wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, teilweise stattgegeben und der angeführte Bescheid dahingehend abgeändert, dass keine Sanktion gemäß Art. 58 VO (EG) 1122/2009 (Kürzung des Auszahlungsbetrages um das Doppelte der festgestellten Differenz) verhängt wird, sondern lediglich für die nicht beihilfefähigen Flächen keine Prämiengewährung erfolgt.

Gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007, BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, wird der AMA aufgetragen, gemäß den Vorgaben in Spruchpunkt 1. die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis der Beschwerdeführerin bescheidmäßig mitzuteilen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Datum vom 19.03.2010 stellte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2010 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2010 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.

2. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2010, AZ II/7-EBP/10-109064196, wurde dem BF für das Antragsjahr 2010 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 2.301,02 gewährt. Dabei wurden 13,76 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 11,88 ha sowie eine Fläche nach Verwaltungskontrolle im Ausmaß von 11,71 ha zugrunde gelegt.

Begründend wurde ausgeführt, für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllten, könne keine Zahlung gewährt werden.

3. Mit Datum vom 09.09.2011 fand auf dem Betrieb des BF eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Im Rahmen dieser Vor-Ort-Kontrolle wurden u. a. hinsichtlich des Antragsjahres 2010 diverse Flächenabweichungen festgestellt.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid der AMA vom 28.02.2012, AZ II/7-EBP/10-116558414, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010 wurde ein Betrag in Höhe von EUR 465,72 rückgefordert.

Aus dem Begründungsteil ist ersichtlich, dass seitens der AMA nunmehr bei einer beantragten Fläche im Ausmaß von 11,88 ha und einer Fläche nach Verwaltungskontrolle im Ausmaß von 11,71 ha eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 10,92 ha zugrunde gelegt wurde. Daraus ergab sich eine Differenzfläche im Ausmaß von 0,79 ha. Aufgrund einer Flächenabweichung größer 3 % sei eine Kürzung des Auszahlungsbetrages um das Doppelte der festgestellten Differenz erfolgt.

5. Mit Fax vom 14.03.2012 erhob der BF rechtzeitig Berufung (nunmehr: Beschwerde) gegen den angeführten Bescheid und brachte dazu im Wesentlichen vor, die AMA fordere für die am Feldstück (FS) 11 festgestellte und ausgewiesene Differenzfläche im Ausmaß von 0,79 ha den Betrag von EUR 465,72 zurück. Der BF wolle dazu anmerken, dass die Futterflächenreduktion am Kulturschlag Hutweide erst im Antragsjahr 2011 hätte verpflichtend umgesetzt werden müssen. Das Prüfergebnis belege, dass die Beantragung in diesem Antragsjahr weitestgehend korrekt erfolgt sei. Aus diesem Grund sei der BF der Meinung, dass der Rückforderungsbetrag nicht gerechtfertigt sei. Unter Hinweis auf die dargelegten Einspruchsgründe stelle der BF den Antrag, den angefochtenen Bescheid richtig zu stellen.

Dem Akt liegen Einsprüche des BF gleichen Inhalts betreffend Rückforderungen hinsichtlich der Sonderrichtlinien ÖPUL und Ausgleichszulage bei, die für das vorliegende Verfahren jedoch nicht von Belang sind.

6. Mit Datum vom 05.05.2014 wurden dem BVwG die Verfahrensakten zur Verfügung gestellt.

7. Mit Schreiben des BVwG vom 28.08.2014 wurde die AMA um Stellungnahme zur Beschwerde des BF ersucht. Die festgestellte Flächenabweichung sei vom BF im Wesentlichen nicht bestritten worden. Allerdings wende sich der BF gegen den Umstand, dass eine seitens der AMA für das Antragsjahr 2011 festgelegte Vorgangsweise rückwirkend angewandt worden sei. In der Sache bringe der Antragsteller zum Ausdruck, dass rückwirkend strengere Antragsvoraussetzungen festgelegt worden seien. Vor diesem Hintergrund werde um Stellungnahme ersucht, welchen Inhalts diese Festlegung gewesen sei, in welcher Form sie erfolgt sei, ob die Behauptung des BF zutreffend sei und welche Möglichkeiten der BF gehabt hätte, entsprechende Beanstandungen zu vermeiden.

8. Mit Stellungnahme vom 24.09.2014 erläuterte die AMA die festgestellten Abweichungen und wies ergänzend darauf hin, der BF hätte im Antragsjahr 2011 Hutweide mit dem Prämienstatus FW nur noch im Ausmaß von 1,58 ha anstelle von 2,29 ha im Antragsjahr 2010 beantragt. Eine Fläche im Ausmaß von 0,68 ha habe der BF als "Hutweide - N" mit dem Prämienstatus N (nicht beihilfefähig) beantragt.

Zum Vorbringen des BF führte die AMA aus, im Antragsjahr 2010 sei es noch nicht möglich gewesen, die Nutzung "Hutweide - N" zu beantragen. Erst ab dem Antragsjahr 2011 sei es möglich gewesen, "Hutweide - N" zu beantragen. Dennoch hätte auch im Antragsjahr 2010 nur die tatsächliche Fläche als Hutweide beantragt werden dürfen. Der BF hätte eine Beanstandung vermeiden können, wenn er bereits im Antragsjahr 2010 das FS 11 in der Flächennutzung nur im Ausmaß von 1,50 ha beantragt hätte. Die Möglichkeit, "Hutweide - N" zu beantragen, sei im Jahr 2011 geschaffen worden, damit bei Almen und bei Hutweiden gleichermaßen das gesamte FS aufscheine, jedoch die Prozent an Futterfläche angegeben werden könnten. Diese seien im GIS ersichtlich. Durch die Angabe in Prozent sei es nicht notwendig, dass jede einzelne nicht beihilfefähige Fläche extra herausgerechnet werden müsse (z.B. Felsen, Bäume).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):

Mit Datum vom 19.03.2010 stellte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2010 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2010 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.

Dem BF standen für die Beantragung 13,76 Zahlungsansprüche zur Verfügung. In Summe beantragte der BF 11,88 ha beihilfefähige Fläche. Die FS 7 , 9 und 13 unterschritten mit 0,05, 0,08 ha bzw. 0,04 ha von vornherein die Schlagmindestgröße von 0,10 ha.

Mit Datum vom 09.09.2011 fand auf dem Betrieb des BF eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Im Rahmen dieser Vor-Ort-Kontrolle wurden u. a. hinsichtlich des Antragsjahres 2010 diverse Flächenabweichungen festgestellt.

Tatsächlich handelte es sich beim FS 11 bei einer Fläche im Ausmaß von insgesamt 0,65 ha nicht um beihilfefähige landwirtschaftliche Nutzfläche. 0,14 ha wurden von einem anderen Antragsteller bewirtschaftet.

Beginnend mit dem Antragsjahr 2011 wurde den Antragstellern die Möglichkeit eröffnet, im Fall der Beantragung von Hutweiden analog zur Beantragung von Almflächen die beihilfefähige Fläche auf Basis des Grades der Überschirmung sowie des Vorhandenseins nicht beihilfefähiger Flächen-Bestandteile (insb. Steine etc.) in Prozentstufen zu ermitteln.

Hinweise, wie konkret im Rahmen der Beantragung von Hutweiden vorzugehen ist, finden sich weder im Merkblatt der AMA zum Mehrfachantrag-Flächen 2010 noch im Merkblatt zum Mehrfachantrag-Flächen 2011. Im Merkblatt Mehrfachantrag-Flächen 2011 findet sich allerdings an mehreren Stellen ein Hinweis auf die Nutzung bzw. Kultur "Hutweide N" als nicht beihilfefähige Kultur.

Demgegenüber findet sich auf Seite 38 in der Ausfüllanleitung zur Flächennutzung folgender Passus:

"Hat ein Feldstück mehrere Schläge, so ist zu beachten, dass die Summe der einzelnen Schlagflächen der Größe des Feldstückes lt. Flächenbogen entspricht. Am Ende der Spalte sind die Schläge aufzusummieren bzw. ist die vorgedruckte Summe bei Flächenänderungen zu korrigieren.

Tragen Sie hier die Futterfläche der Alm / Gemeinschaftsweide-Feldstücke ein. Die Futterfläche der Alm / Gemeinschaftsweide darf keine Forstflächen und unproduktiven Flächen enthalten.

Ein Leitfaden zur exakten Ermittlung der Futterfläche von Almen und Gemeinschaftsweiden liegt bei Ihrer Bezirksbauernkammer auf. Bei Schlagbildung auf Gemeinschaftsweiden erfolgt die Angabe der anerkennbaren Futterfläche je Schlag. Bei Almen wird die Futterfläche als Summe je Feldstück angegeben.

Auch bei digitalisierten Almen erfolgt in der Flächennutzungsliste keine Schlagteilung."

Sonderrichtlinie ÖPUL 2007 in Pkt. 1.5.1.3 der Sonderrichtlinie ÖPUL 2007 beinhaltet folgende Definition:

"Hutweiden: Minderertragsfähiges beweidetes Dauergrünland, maschinelle Futtergewinnung auf Grund der Bodenbeschaffenheit nicht möglich oder Weiden, die extensiv bewirtschaftet werden."

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Die festgestellten Flächenabweichungen wurden vom BF nicht bestritten. Der Umstand, dass die beschriebene Antragssystematik erstmalig im Antragsjahr 2011 vorgesehen war, wurde seitens der AMA bestätigt. Darüber hinaus wurde Einsicht in die angeführten Merkblätter der AMA genommen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.

Gemäß § 64a Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, kann die Behörde die Berufung binnen zwei Monaten nach Einlangen bei der Behörde erster Instanz durch Berufungsvorentscheidung erledigen. Sie kann die Berufung nach Vornahme notwendiger Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens als unzulässig oder verspätet zurückweisen, den Bescheid aufheben oder nach jeder Richtung abändern.

Gemäß § 64a Abs. 2 AVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Berufungsvorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, daß die Berufung der Berufungsbehörde zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Zu A)

a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009:

"Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung

[...],

erhalten haben.

[...].

Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...].

Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

[...]."

Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009:

Gemäß Art. 2 Z 23 VO (EG) 1122/2009 bedeutet "ermittelte Fläche" die Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten."

"Artikel 11

Termin für die Einreichung des Sammelantrags

(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.

[...].

(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin jedoch auf spätestens 15. Juni festsetzen.

[...].

Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."

Gemäß Art. 13 Abs. 9 VO (EG) 1122/2009 setzen die Mitgliedstaaten die Mindestgröße der landwirtschaftlichen Parzellen fest, für die ein Antrag gestellt werden kann. Diese Mindestgröße darf jedoch nicht über 0,3 ha liegen.

"Artikel 57

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

[...].

Artikel 58

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen

Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Regelungen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

[...]."

"Artikel 73

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

[...]."

"Artikel 80

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.

[...].

(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."

Gemäß § 4 Abs. 2 INVEKOS-CC-V 2010, BGBl. II Nr. 492/2009, muss die Mindestgröße der beihilfefähigen Fläche, die eine Kulturgruppe im Sinne des Art. 56 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 umfasst und für die Direktzahlungen beantragt werden, 0,1 ha betragen.

b) Rechtliche Würdigung:

Im vorliegenden Fall wurden im Hinblick auf das Antragsjahr 2010 Abweichungen der beantragten von der ermittelten Fläche im Ausmaß von mehr als 3 % festgestellt. Aus diesem Grund wurde der Auszahlungsbetrag seitens der AMA gemäß Art. 58 VO (EG) 1122/2009 um das Doppelte der festgestellten Differenz gekürzt.

Im vorliegenden Fall stellt sich jedoch die Frage, ob nicht auf Basis des Art. 73 VO (EG) 1122/2009 von der Verhängung einer Sanktion Abstand genommen werden kann.

In diesem Zusammenhang wurde die AMA um Stellungnahme ersucht, welchen Inhalts die Festlegung betreffend die Beantragung von Hutweiden ab dem Jahr 2011 gewesen sei, in welcher Form sie erfolgt sei, ob die Behauptung des BF zutreffend sei und welche Möglichkeiten der BF gehabt hätte, entsprechende Beanstandungen zu vermeiden. Die AMA beschränkte sich in diesem Zusammenhang im Wesentlichen auf den Hinweis, auch im Antragsjahr 2010 hätte nur die tatsächliche Fläche als Hutweide beantragt werden dürfen. Im Übrigen blieben die aufgeworfenen Fragen unbeantwortet.

Weder im Merkblatt der AMA zum Mehrfachantrag-Flächen 2010 noch im Merkblatt zum Mehrfachantrag-Flächen 2011 finden sich jedoch - im Gegensatz zu Almflächen - Hinweise zur Einstufung und zur Beantragung von Hutweide-Flächen. Eine Definition des Begriffs "Hutweide" findet sich in den angeführten Merkblättern und auch den einschlägigen Rechtsgrundlagen für die Gewährung der Direktzahlungen nicht.

Demgegenüber deutet die Definition der Hutweide in der Sonderrichtlinie ÖPUL 2007 darauf hin, dass solche Flächen eo ispo auch nicht beihilfefähige Elemente enthalten.

Erst in der INVEKOS-GIS-Verordnung 2011, BGBl. II Nr. 330/2011, findet sich in § 4 Abs. 2 folgender Hinweis: "Soweit eine Referenzparzelle bei Almen oder Hutweiden sowohl produktive Flächen als auch unproduktive Flächen aufweist, gilt als Referenzfläche die Summe der zur Beweidung geeigneten Teilflächen mit einheitlichem Bewuchs unter Abzug von Ödland und überschirmten Flächen nach Maßgabe des Ödland- oder Überschirmungsgrades."

Dass die Ermittlung der beihilfefähigen Fläche bei Hutweiden analog zu Almflächen nach Maßgabe des Überschirmungsprozentsatzes sowie nach Maßgabe des Ausmaßes nicht beihilfefähiger Flächenanteile erfolgt, erscheint nicht zu beanstanden und wurde seitens des BF auch nicht bestritten.

Im Gegensatz zur Beantragung von Almflächen finden sich im Hinblick auf die Beantragung von Hutweide-Flächen im Antragsjahr 2010 jedoch keinerlei Hinweise, in welcher Form die nicht beihilfefähigen Teile hätten in Abzug gebracht werden sollen. Im vorliegenden Fall hat eine Einschau in das INVEKOS-GIS ergeben, dass die Fläche - soweit ersichtlich - gleichmäßig mit nicht beihilfefähigen Elementen durchsetzt ist. Im Fall einer bloßen Reduktion der beihilfefähigen Fläche, hätte sich jedoch eine Diskrepanz zwischen Flächenbogen und Flächennutzung ergeben, die offensichtlich bei Flächen von Heimbetrieben antragstechnisch nicht vorgesehen war. Eine entsprechende Schlagnutzung wurde erst im Antragsjahr 2011 eingeführt.

Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht angemessen, in einer Sachverhaltskonstellation wie der vorliegenden Sanktionen gemäß Art. 58 VO (EG) 1122/2009 (Kürzung des Auszahlungsbetrages um das Doppelte der festgestellten Differenz) zu verhängen. Vielmehr ist i. S.d. Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 von der Verhängung von Sanktionen Abstand zu nehmen und der Beihilfebetrag gemäß Art. 57 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009 auf Basis der ermittelten Fläche zu berechnen.

Demgegenüber ist vom Vorliegen eines Irrtums der Behörde i.S.d. Art. 80 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009 nicht auszugehen, weshalb es bei der Rückforderung der zu Unrecht gewährten Mittel bleibt.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu Rückforderungen im Rahmen des INVEKOS liegen mittlerweile zahlreiche Entscheidungen des VwGH vor; vgl. für die vorliegende Fallkonstellation exemplarisch etwa VwGH 21.12.2006, 2006/17/0122, VwGH 20.03.2009, 2005/17/0181 oder VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164. Zum Entfall von Sanktionen gibt es zwar bis dato kaum Entscheidungen; der Nachweis mangelnden Verschuldens stellt jedoch ein Frage dar, die anhand der Umstände des konkreten Einzelfalles zu beurteilen ist, weshalb von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung in der vorliegenden Konstellation nicht ausgegangen werden kann.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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