BVwG G307 2106639-1

G307 2106639-1Tribunale amministrativo federale5 mag 2015

Regest

Einreiseverbot, Gefährdungsprognose, Gewerbsmäßigkeit, öffentliches<br/>Interesse, Rückkehrentscheidung, visumsfreie Einreise

Testo completo

BVwG G307 2106639-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G307.2106639.1.00

Spruch

G307 2106639-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Albanien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.04.2015, Zahl 1021248906-14697290 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 52 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 9 und 55

Abs. 1 FPG, §§ 55 und 57 AsylG 2005 idgF, § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG idgF sowie § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom XXXX verständigte der XXXX des Landeskriminalamts der Landespolizeidirektion XXXX (LKA, XXXX) das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) über die Festnahme des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) wegen Verdacht des gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahles im Rahmen einer kriminellen Vereinigung. Ferner wurde im Anhang der diesbezügliche Anlassbericht an die Staatsanwaltschaft XXXX beigefügt.

Am 09.07.2014 setzte der XXXX die Einlaufstelle des BFA über die seitens des BF beabsichtigte Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe in Kenntnis.

Am 12.03.2015 ersuchte das BFA, Regionaldirektion Oberösterreich das Landesgericht XXXX (LG XXXX) um Übermittelung der den BF betreffenden Urteilsausfertigung. Diesem Ersuchen kam das erwähnte Gericht am 17.03.2015 nach.

Mit Schreiben vom 13.03.2015 forderte das BFA den BF auf, zur in Aussicht genommenen Erlassung einer Rückkehrentscheidung und Verhängung eines 10jährigen Einreiseverbotes unter Beifügung von Fragen zur Integration des BF, binnen zwei Wochen ab deren Erhalt Stellung zu nehmen.

2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, vom BF persönlich übernommen am 09.04.2015, wurde gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG idgF eine Rückkehrentscheidung und gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG idgF ein befristetes Einreiseverbot auf die Dauer von 10 Jahren erlassen. Des Weiteren wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt.

In ihrer Begründung führte die belangte Behörde die strafrechtliche Verurteilung gegen den BF an und hob hervor, dass dem BF insbesondere die Begehung im Rahmen einer kriminellen Vereinigung angelastet werden müsse, weil - unabhängig von der Funktion des BF - derartige Handlungen gravierende Vergehen wider die Gemeinschaft bzw. den österreichischen Staat darstellten. Der BF sei im Zeitraum zwischen XXXX und XXXX an der Begehung von 61 Einbruchsdiebstählen beteiligt gewesen. Insgesamt seien der Tätergruppe, welcher der BF angehört hätte, in dieser Zeitspanne 103 Einbruchsdiebstähle nachgewiesen worden.

Der BF verfüge in Österreich über keine familiären Bindungen, weshalb die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot keinen Eingriff in dieses darstelle.

Der BF habe weder einen Wohnsitz noch eine Beschäftigung in Österreich und seien auch keine sonstigen Integrationsmerkmale erkennbar. Der BF sei lediglich zur Begehung von strafbaren Handlungen nach Österreich eingereist. Er habe bis zu seiner Einreise mit seiner Familie in Albanien gelebt und sei deshalb dort ausreichend sozialisiert.

Vor dem Hintergrund der erwähnten Umstände sei es vonnöten gewesen, dass der BF das österreichische Bundesgebiet nach Durchführbarkeit der Rückkehrentscheidung unverzüglich verlasse.

Aufgrund der Schwere des BF-Fehlverhaltens sei unter Bedachtnahme auf das Gesamtverhalten des BF davon auszugehen gewesen, dass die im Gesetz umschriebene Annahme, der BF stelle eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, gerechtfertigt sei.

3. Mit dem am 22.04.2015 beim BFA eingebrachten und mit 21.04.2015 datierten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt den Bescheid zur Gänze zu beheben, in eventu Spruchpunkt II. aufzuheben, in eventu die Dauer des Einreiseverbotes zu verkürzen, in eventu die Staaten Deutschland und Italien aus dem Geltungsbereich des Einreiseverbotes herauszunehmen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, sowie eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

Die Beschwerde wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, die belangte Behörde habe den in den §§ 58 Abs. 2 und 60 AVG normierten Voraussetzungen nicht ausreichend genügt. Bei Vornahme der gebotenen, in § 9 BFA-VG festgelegten Interessenabwägung hätte die Behörde das Überwiegen der privaten bzw. familiären Interessen in den Mitgliedstaaten Deutschland und Italien festhalten können.

Hätte die Behörde eine rechtmäßige Beweiswürdigung vorgenommen, hätte auch berücksichtigt werden müssen, dass der BF aus seinen Fehlern gelernt habe und die Begehung seiner Straftaten bereue, er die österreichische wie auch andere europäische Rechtsordnungen beachten wolle, er sich keinerlei strafbare Handlungen mehr zu Schulden kommen lassen wolle, aufgrund seines Gesinnungswandels keine Gefahr mehr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle und eine sehr gute Beziehung zu seiner Schwester XXXX sowie zu seinem Bruder, XXXX, beide wohnhaft in Deutschland, pflege. Dort verbringe er mehrere Tage im Jahr und hätten sich die genannten samt ihren Familien immer darüber gefreut. Im Übrigen bestünde auch zwischen den in Italien lebenden Cousins, Cousinen und Tanten und ihm ein familiäres Verhältnis, welche er regelmäßig besucht habe.

Aufgrund der im Fall des BF richtigerweise negativ ausgehenden Gefährlichkeitsprognose sei die Gültigkeitsdauer des erlassenen Einreiseverbots unverhältnismäßig und sei daher jedenfalls herabzusetzen. Außerdem habe es das BFA unterlassen, die Voraussetzungen für die Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz ausreichend zu überprüfen, weshalb der Bescheid mit einem schwerwiegenden Verfahrensfehler belastet sei.

Vollständigkeitshalber wolle der BF erwähnen, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, fristgerecht eine Stellungnahme zum Schreiben des BFA vom 13.03.2015 zu erstatten, weil er über keine ausreichenden Deutschkenntnisse verfüge und die Ausführungen dieses Schreibens nicht verstanden habe.

Abschließend werde darauf hingewiesen, dass im Strafverfahren des BF die Wiederaufnahme des Verfahrens in Gang gesetzt worden sei, weil er über ein neues Beweismittel in Form eines Stempels im Reisepass verfüge, welcher belege, dass er sich während des ganzen Monats April 2014 in Albanien - und nicht wie angenommen - in Österreich aufgehalten habe. Aus diesem Grund habe er in dieser Zeitspanne die ihm vom Strafgericht zu Unrecht angelasteten Straftaten im April 2014 nicht gehen können.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA am 27.04.2015 vorgelegt und sind am 29.04.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist albanischer Staatsbürger, in XXXX (Albanien) geboren und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Der BF ist verheiratet und für ein 3 Jahre altes Kind sorgepflichtig.

Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX zu Zahl XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX, wegen §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 4. Fall, 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 1/2 Jahren verurteilt. Darin wurde festgehalten, dass der BF nur deswegen in das Bundesgebiet eingereist ist, um strafbare Handlungen, insbesondere Einbruchsdiebstählen zu begehen. Als mildernd wurde das teilweise Geständnis, der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, die Unbescholtenheit sowie, dass ein Teil des Schadens durch die Beschlagnahme eines Geldbetrages in der Höhe von € 1.121,80 sichergestellt werden konnte, als erschwerend der Umstand, dass es sich beim BF um einen Kriminaltouristen handle sowie der lange Tatzeitraum sowie die vielmalige Tatwiederholung gewertet.

Der BF befindet sich derzeit in der Justizanstalt XXXX in Haft.

1.2. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF an Krankheiten leidet. Er ist auch arbeitsfähig. Der (private und berufliche) Lebensmittelpunkt des BF befand sich bislang in Albanien, wo auch seine Familie wohnt.

Der BF verfügt über keine sozialen Bindungen in Österreich. Der BF besitzt in Österreich keine eigenen, seinen Lebensunterhalt deckenden Mittel.

Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

1.3. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des BF nach Albanien gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität und Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf der Kenntnis und Verwendung der albanischen Sprache.

Der BF legte einen albanischen Reisepass im Original mit der Nummer XXXX vor, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind und der im Übrigen auch auf der ersten Seite der Beschuldigtenvernehmung des Bezirkspolizeikommandos XXXX, Zahl XXXX Erwähnung findet.

Die strafrechtliche Verurteilung ergibt sich aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts (Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich) sowie aus dem im Akt befindlichen diesbezüglichen Urteil des LG XXXX. Die in den Feststellungen genannten Erwägungen, die zur Verurteilung des BF geführt haben, wie auch die Erschwerungs- und Milderungsgründe sind ebenso dem erwähnten Urteil zu entnehmen.

Die fehlende Kenntnisse der deutschen Sprache sind einerseits dem Umstand zu entnehmen, dass es im Zuge der Beschuldigtenvernehmung der Beiziehung eines Dolmetsch der albanischen Sprache bedurfte, der BF andererseits keine Bescheinigungsmittel in Vorlage brachte, welche auf derartige Kenntnisse hindeuteten.

2.2.2. Die fehlende familiäre Integration im Bundesgebiet folgt den eigenen Angaben des BF, welcher in der Beschwerde nur von Verwandten in Deutschland und Italien sprach und im Übrigen keine weiteren Hinweise für derartige Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet gab. Sein bisheriger persönlicher, familiärer und beruflicher Lebensmittelpunkt liegt in Albanien und wurden vom BF weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt, die die Annahme einer hinreichenden Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht rechtfertigen würden. Der BF verfügt in Österreich über kein geregeltes Einkommen, was sich auch aus dem bereits mehrfach erwähnten Strafurteil ergibt.

Der BF hat keine Umstände dargelegt, welche auf eine Krankheit seiner Person schließen ließen.

Die Angaben zu den familiären Verhältnissen sind den Ausführungen des BF wie auch den Feststellungen des soeben angeführten Urteils zu entnehmen.

2.2.3. Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Albanien beruht darauf, dass der BF weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 aus vom BF zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs. 9 FPG). Abgesehen davon hat der BF selbst ausgeführt, freiwillig nach Albanien zurück reisen zu wollen, was sich aus dem Rückkehrhilfe-Erhebungsformular des XXXX vom 09.07.2014 ergibt.

2.2.4. Der in der Beschwerde getätigte Vorwurf einer unrechtmäßigen Beweiswürdigung muss aus folgenden Gründen verworfen werden:

Bei den darin angestellten Ausführungen, der BF habe aus seinen Fehlern gelernt, bereue die Begehung der Straftaten, wolle die österreichische Rechtsordnung wie auch jene anderer Mitgliedstaaten respektieren und sich keine strafbaren Handlungen mehr zu Schulden kommen lassen, stelle aufgrund seines Gesinnungswandels keine Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit mehr dar, handelt es sich lediglich um Behauptungen hypothetischer Natur, zumal nach einer so kurz verstrichenen Zeitspanne seit Begehung der letzten Tat (XXXX) und angesichts des Umstandes, dass der BF sich noch immer in Haft befindet, derzeit gar keine positive Zukunftsprognose erstellt werden kann.

Was die angeblich engen Beziehungen zu den in Deutschland und Italien aufhältigen Verwandten betrifft, so war dem Bundesamt eine diesbezügliche Einbeziehung in seine Entscheidungsgründe verwehrt, weil der BF ein dahingehendes Vorbringen schuldig blieb. Der in der Beschwerde monierte Mangel, die dem BF in der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme eingeräumte Frist sei zu kurz, weil er die darin enthaltenen Ausführungen in Ermangelung von Sprachkenntnissen nicht verstanden habe, verfehlt sein Ziel ebenso, weil Deutsch als Amtssprache gilt, dem BF angesichts seiner Verurteilung bewusst sein musste, dass er mit fremdenrechtlichen Konsequenzen zu rechnen haben werde und sich mit Erhalt der Aufforderung, zur beabsichtigten Erlassung eines Einreiseverbotes Stellung zu nehmen, an eine Übersetzungshilfe hätte wenden können.

Weiters kann - selbst bei Bestehen der ins Treffen geführten verwandtschaftlichen Beziehungen - wegen der geringen zeitlichen und räumlichen Kontakte zu diesen Personen wie der Haft des BF nicht von einer derartigen Intensität ausgegangen werden, die vor dem Hintergrund der vom BF begangenen Delikte die Grenze eines Bleiberechts erreicht.

Was die dem BFA unterstellte, unterlassene Prüfung der Voraussetzungen für das Vorliegen der Voraussetzung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" im Sinne des § 57 AsylG betrifft, so liegt beim BF keine der in § 57 Abs. 1 bis 3 angeführten Voraussetzungen vor. Im Gegenteil, wäre dem BF eine solche schon aus der in Abs. 1 leg. cit. normierten Anforderung zu versagen gewesen, weil dem - die Duldung des BF für ein Jahr im Bundesgebiet vorausgesetzt - die Verurteilung des BF entgegenstünde.

Der Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens sowie deren in Aussicht gestellter Erfolg vermögen weder auf die Beweiswürdigung im Bescheid des Bundesamts noch auf das gegenständliche, vor dem Gericht geführte Verfahren einen Einfluss zu haben, weil weder ein diesbezüglicher Antrag vorgelegt wurde, noch garantiert ist, dass diesem Erfolg beschieden ist und somit aktuell von der Rechtskraft des Urteils des LG XXXX ausgegangen werden muss.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:

"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."

Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, so ist gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:

"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:

"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde; § 73 AVG gilt.

Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA VG lautet wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Staatsangehörige der Republik Albanien die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Art. 1 Abs. 2 iVm Anlage II der Verordnung (EG) Nr. 539/2011 vom 15.03.2001, ABl. L 81 vom 21.03.2011, S. 1, idgF von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 nicht überschreitet, befreit.

Gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 FPG halten sich Fremde halten rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.

Gemäß Art 5 Abs. 1 lit e) Schengener Grenzkodex ist Voraussetzung für die rechtmäßige Einreise eines Drittstaatsangehörigen, dass er keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und darf insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.

Im vorliegenden Fall erweist sich der Aufenthalt des BF vor dem Hintergrund der zuletzt genannten Bestimmung spätestens seit dem Zeitpunkt seiner rechtskräftigen Verurteilung als rechtswidrig, zumal er vermittelt durch sein Verhalten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Der BF wurde wegen eines gravierenden Eingriffs in das Rechtsgut "fremdes Vermögen" zu einer 4 1/2 jährigen, unbedingten Haftstrafe verurteilt. Besonders schlagend wird hiebei die auf Gewerbsmäßigkeit ausgerichtete Tatbegehung sowie die sehr hohe Schadenssumme.

Der BF fällt nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.

Der BF konnte keine Beziehung zu in Österreich lebenden Verwandten darlegen und hat auch sonst keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Der BF vermochte auch keine eigenen Existenzmittel in Österreich nachweisen. Der persönliche, familiäre und berufliche Lebensmittelpunkt des BF liegt in Albanien. Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind nicht erkennbar. Der BF verfügt in Österreich auch sonst über keine sozialen Bindungen.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA VG ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände des BF zu Recht davon ausgegangen, dass dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen ist.

Auch Umstände, dass dem BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen nicht vor. Dieser Punkt wurde auch in der Beweiswürdigung bereits behandelt.

Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Albanien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht behauptet.

3.2.3. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, war die Beschwerde gegen den Spruchpunkte I. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 52 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 9 FPG idgF sowie §§ 55 und 57 AsylG 2005 idgF als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides

Gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Auch hier hat die belangte Behörde richtig erkannt, dass das strafbare Verhalten des BF, welches massiv gegen die öffentliche Sicherheit verstößt, seine sofortige Ausreise notwendig macht. Aus diesem Grund war dieser Ansicht von Seiten des erkennenden Gerichtes nicht entgegenzutreten und die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt III. des erstinstanzlichen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

3.4. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

3.4.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:

"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(1a) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."

3.4.2. Wie die Behörde zutreffend ausführte, überwiegen nicht nur die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung jene des BF am Verbleib im Bundesgebiet, sondern ist auch die versagte Einreise des BF zur Hintanhaltung weiterer strafbarer Handlungen und damit die Verhinderung eines weiteren Schadens durch deren Begehung von großer Relevanz.

Der BF war dem oberwähnten Urteil zufolge an der Begehung von 61 Einbruchsdiebstählen beteiligt. Der Tatzeitraum liegt zwischen XXXX und XXXX und wurde dieser Umstand auch als straferschwerend im Urteil des LG XXXX hervorgehoben. Ferner liegt dem BF zur Last, dass er ausschließlich zur Begehung strafbarer Handlungen in das Bundesgebiet eingereist ist. Dieses Verhalten deutet darauf hin, dass der BF auch weiterhin gewillt gewesen wäre und gewillt ist, sich auf die geschilderte, illegale Weise eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen. Dieser Umstand wiederum weist auf eine nachhaltige, schwerwiegende Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit hin.

Das in der Beschwerde ins Treffen geführte Argument, der BF bereue seine Straftaten und werde sich in Zukunft wohl verhalten, ist vor dem Hintergrund der unzähligen Tatbegehungen und des seit der letzten Tatbegehung erst kurz verstrichenen Zeitraums wohl zu vernachlässigen.

Die in der Beschwerde gewünschte Nichteinbeziehung Deutschlands und Italiens in den Einzugsbereich des Einreiseverbots scheitert schon an der Gesetzeslage, weil alle Mitgliedstaaten der EU, außer Irland und das Vereinigte Königreich, sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein an die Rückführungsrichtlinie gebunden sind. Daraus folgt, dass sich der räumliche Umfang der in § 53 Abs. 1 FPG festgelegten Anweisung schon aus den gesetzlichen iVm den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt und somit die Staaten erfasst, für die die Rückführungsrichtlinie gilt. § 53 Abs. 1 spricht auch explizit vom "Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten". Dem entsprechend und, weil es sich bei der Beschränkung des Einreiseverbots auf bestimmte Staaten der EU um einen Eingriff in fremdes Hoheitsrecht handelte, ist dem erkennenden Gericht auch kein diesbezüglicher Ausspruch möglich.

In Summe muss somit der in der Beschwerde gestellte Antrag der Herabsetzung oder Aufhebung des Einreiseverbots scheitern und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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