BVwG W191 1419818-2

W191 1419818-2Tribunale amministrativo federale4 mag 2015

Regest

Aufenthaltsberechtigung plus, Aufenthaltsrecht,<br/>Identitätsfeststellung, Mitwirkungspflicht, Parteiengehör

Testo completo

BVwG W191 1419818-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W191.1419818.2.00

Spruch

W191 1419818-2/3E

ERKENNTNIS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX7, Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.03.2015, Zahl 554583409-14688371, zu Recht erkannt:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG in Verbindung mit §§ 55, 58 Asylgesetz 2005 behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA), des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichts (in der Folge BVwG).

1.1. Vorverfahren:

1.1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein indischer Staatsangehöriger aus Delhi, reiste am 17.05.2011 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am darauffolgenden Tag einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).

1.1.2. Er gab in seinem Asylverfahren an, er sei in Delhi geboren, verheiratet und habe im Herkunftsstaat noch seine Ehefrau, zwei Söhne und eine Tochter sowie einen Bruder und zwei Schwestern. Seine Eltern seien bereits verstorben.

Sein Heimatland habe er am 23.04.2011 von Delhi aus schlepperunterstützt per Flugzeug verlassen und sei nach Prag geflogen und von dort per LKW nach Österreich gebracht worden.

Sein Heimatland habe er verlassen, weil er von einem Polizisten verfolgt und schikaniert worden sei. Dazu sei es gekommen, als im Jahr 2010 die Baubehörde an ihn herangetreten sei und ihm vorgeworfen habe, dass er sein seit dreißig Jahren bestehendes Gasthaus illegal vergrößert hätte. Er habe der Behörde widersprochen, weil er offizielle Baupläne gehabt habe. Als Konsequenz habe die Behörde sein ganzes Gasthaus mit Bulldozern zerstört. Als die Baubehörde erstmals mit ihm Kontakt aufgenommen habe, sei ein Polizist dabei gewesen, mit dem er letztlich eine schwere verbale Auseinandersetzung gehabt habe. Dieser habe alles persönlich genommen und gedroht, ihm das Leben so schwer zu machen, dass er weggehen werde. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er, dass ihn der Polizist "reinlegen" und nicht in Ruhe lassen würde. Eine unmenschliche Behandlung oder Strafe befürchte er dagegen nicht.

Auch seine Familie sei von der Polizei bedroht worden. Das Gasthaus sei seine einzige Einnahmequelle gewesen. Auf die Frage, wie er bedroht worden sei, antwortete er, dass ihn sein Verfolger entweder umbringen oder fälschlich anzeigen werde. Der Polizist habe ihm angedroht, ihn fertig zu machen, falls er sich weiterhin in Delhi aufhalten sollte. Für die Reise habe er einen Kredit auf seine Wohnung aufgenommen.

Der BF gab an, er könne keine Personaldokumente vorlegen. In Indien habe er noch seinen Führerschein und eine Lebensmittelkarte.

Als Auslöser für seine Ausreiseentscheidung gab er an, dass er schikaniert worden sei. Er habe vier Monate als Rettungsfahrer gearbeitet und sei schließlich wegen dieses Polizisten gekündigt worden. Danach habe er keine Arbeit mehr gehabt. Seine Familie lebe nach wie vor in seiner Wohnung in Delhi. Er habe Indien zwar verlassen wollen, allerdings sei es sehr schmerzhaft gewesen, die Familie zurückzulassen.

Auf die Frage, warum er nicht versucht habe, umzuziehen, antwortete der BF, die Familie habe eben so entschieden, und auch der Schlepper habe gemeint, dass es besser wäre, wenn er das Land verlassen würde. Außerdem habe seine Familie gemeint, wenn er weiterhin in Indien bleiben würde, werde ihn der Polizist sicher eines Tages festnehmen. Dieser habe den Streit nämlich sehr persönlich genommen. Auf die Frage, warum ihn dieser nicht bereits verhaftet habe, antwortete er, dass er gegen den Polizisten eine Beschwerde bei dessen Offizier eingebracht habe. Dieser habe ihm dann mitgeteilt, dass der Polizist an Depressionen leiden würde und in der Lage wäre, ihn zu verhaften und zu schaden.

Auf Vorhalt der Möglichkeit einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative gab der BF an, dass er dafür nicht genug Geld gehabt habe. Auf Hinweis, dass er nach eigenen Angaben die Wohnung belehnt und damit 700.000,- Rupien für die Reise aufbringen habe können und daher die Wohnung auch verkaufen und mit der Familie übersiedeln hätte können, gab er an, dass er auf die Wohnung einen Kredit aufgenommen habe, aber nicht Alleineigentümer sei. Die Wohnung gehöre der ganzen Familie.

Auf die Frage, ob er nicht vordergründig zur Verbesserung seiner wirtschaftlichen Situation ausgereist sei, antwortete er:

"eigentlich ja". Außerdem habe er Angst um sein Leben gehabt. Er sei der Älteste und alle in der Familie seien von ihm abhängig. Er habe drei Kinder, welche er ernähren müsse. Auf die Frage, ob er zur Lage in Indien etwas angeben wolle, erklärte der BF, man bekomme dort keine Arbeit; es sei alles sehr teuer geworden, weshalb dort ein normaler Bürger nicht überleben könne. Er habe Indien verlassen, damit es seiner Familie gut gehe.

1.1.3. Mit Bescheid vom 25.05.2011 wies das Bundesasylamt (in der Folge BAA) den Antrag des BF gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), stellte fest, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien nicht zukomme (Spruchpunkt II.), und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien (Spruchpunkt III.).

1.1.4. Der BF brachte gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 07.06.2011 das Rechtsmittel der Beschwerde ein.

1.1.5. Mit Erkenntnis vom 07.05.2012, Zahl C12 419.818-1/2011/10E, wies der Asylgerichtshof diese Beschwerde gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG als unbegründet ab. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.

1.2. Gegenständliches Verfahren:

1.2.1. Mit Telefax vom 24.05.2012 gab ein Rechtsanwalt bekannt, dass er nunmehr den BF vertrete, stellte einen Antrag auf Akteneinsicht und ersuchte, von allfällig beabsichtigten fremdenrechtlichen Maßnahmen Abstand zu nehmen, da sich der BF dem fremdenrechtlichen Verfahren nicht entziehen werde und beabsichtige, "die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten auszuschöpfen".

1.2.2. Laut im Akt einliegender Anzeige vom 24.08.2012 wurde der BF aufgrund einer Anzeige, dass eine fremde Person im Haus sei und die Wäsche aufhänge, im Zuge einer fremdenrechtlichen Überprüfung an einer Adresse in 1100 Wien angetroffen. Der BF wies sich mit einer Kopie seiner Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG aus dem (rechtskräftig beendeten Asylverfahren) aus und wurde angesichts des Umstandes, dass gegen ihn eine aufrechte Ausweisung vorlag, gemäß § 120 Fremdenpolizeigesetz (FPG) verwaltungsstrafrechtlich angezeigt und darüber in Kenntnis gesetzt.

1.2.3. Mit Telefax vom 22.05.2013 gab der vormalige anwältliche Vertreter des BF die Beendigung seines Vollmachtsverhältnisses bekannt.

1.2.4. Mit ausgefülltem Formularvordruck des nunmehr zuständigen Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA), datiert mit 05.06.2014, beim BFA eingelangt am nächsten Tag, unterfertigt vom BF und mit Unterschrift und Namen seines nunmehrigen anwältlichen Vertreters versehen, stellte der BF einen "ERSTANTRAG" auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK "Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens" gemäß § 55 Abs. 1 oder ("andernfalls") 2 AsylG, wobei er beide Möglichkeiten ankreuzte.

Diesem Antrag waren Belege für die Integration des BF in Österreich in Kopie beigelegt (Deutschkursbestätigung, Mietvertrag und Mietzahlungsbestätigungen, E-Card, Aufstellung über Entgeltzahlungen als Werbemittelverteiler).

1.2.5. Das BFA forderte den BF mit Schreiben vom 23.01.2015 auf, binnen zwei Wochen weitere Urkunden (im Original und in Kopie) zu seinem Antrag nachzubringen, darunter für die "Aufenthaltsberechtigung- Rot-Weiß-Rot-Karte plus" gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ein gültiges Reisedokument, Geburtskurkunde, und für die "Aufenthaltsberechtigung plus" Belege für die Erfüllung Modul 1 der Integrationsvereinbarung sowie für die Erfüllung bestimmter Einkommensgrenzen.

Auf einem Beiblatt wurde weiter konkretisiert, welche Belege vorzulegen wären.

Weiters hätte der BF eine Antragsbegründung nicht vorgelegt, er werde aufgefordert, den von ihm angestrebten Aufenthaltstitel genau zu bezeichnen.

1.2.6. Mit Schreiben seines gewillkürten Vertreters vom 09.02.2015 brachte der BF einige weitere Belege nach, darunter einen Dienstzettel und einen aktuellen Auszug aus der Konsumentenkreditevidenz des Kreditschutzverbandes von 1870 sowie das Prüfungszertifikat A1 Grundstufe Deutsch 1, und stellte einen Antrag auf Fristerstreckung für die Vorlage weiterer Unterlagen bis 23.02.2015.

1.2.7. Mit Schreiben seines gewillkürten Vertreters vom 24.02.2015 ("ergänzende Stellungnahme") legte der BF weitere Unterlagen vor (Jahreskonto und Eingaben-Ausgabenrechnung für 2014, Werkvertrag mit XXXX vom 10.01.2012, Auskunft des KSV 1870, wonach der BF mit einem Einkaufsrahmen von 2.000 Euro einen Kredit gewährt bekommen habe, der nun einen Positivsaldo aufweise.

1.2.8. Mit Bescheid vom 12.03.2015, Zahl 554583409-14688371, wies das BFA den Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 Abs. 1 und 2 AsylG gemäß § 58 Abs. 10 und Abs. 11 Z 2 AsylG als unzulässig zurück.

In der Bescheidbegründung wurde ausgeführt, dass der BF trotz behördlicher Aufforderung folgende Beweismittel nicht in Vorlage gebracht habe:

Gültiges Reisedokument, Geburtsurkunde, schriftliche ausführliche Antragsbegründung, Urkunden über seine Familienverhältnisse, Bekanntgabe aller in Österreich lebenden Familienangehörigen und Bekanntgabe der familiären Bindungen in Österreich.

Der Bestimmung des § 55 AsylG sei die Verfahrensbestimmung des § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG zwingend vorgelagert, welche normiere, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen sei, wenn der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß nicht nachkomme. Zudem sei gemäß § 58 Abs. 10 AsylG ein Antrag gemäß § 55 AsylG als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen worden sei und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich mache, nicht hervorgehe.

Der BF habe im Zuge seiner verfahrensgegenständlichen Erstantragsstellung vom 06.06.2014 Beweismaterial vorgelegt, das zwar zeige, dass sich der BF um Integration bemühe, aber dies [ver]möge im Kern keine Neubewertung auszulösen. Eine maßgebliche Sachverhaltsänderung sei daher nach der vom BF hergestellten Aktenlage nicht eingetreten. Der BF habe aktenkundig keinerlei Schritte unternommen, um nach negativer Asylentscheidung seine Ausreise zu organisieren und sich Identitätsdokumente zu besorgen.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem BVwG wurde dem BF mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG der Verein Menschenrechte Österreich gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.

1.2.9. Gegen diesen Bescheid richtet sich das mit Schreiben des Vertreters des BF vom 26.03.2015, eingelangt am 30.03.2015 (Poststempel 26.03.2015), fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten wurde.

Der BF beantragte, das BVwG wolle seiner "Beschwerde Folge geben, den Bescheid aufheben und dahingehend abändern, dass ihm ein Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 Abs. 1 oder 2 AsylG erteilt" werde, "in eventu seiner Beschwerde Folge geben, den Bescheid aufheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde 1. Instanz zurückverweisen."

In der Beschwerdebegründung wurde - kurz zusammengefasst - moniert, dass die Aufforderung zur Vorlage von Urkunden widersprüchlich gewesen sei. Der BF habe die ihm zur Verfügung gestandenen Unterlagen vorgelegt, andere Dokumente hätten ihm nicht zur Verfügung gestanden. Er hätte auch keinen gültigen Reisepass gehabt, dieser sei ihm vor seiner Einreise nach Österreich von Schleppern abgenommen worden. Er habe daher seine Mitwirkungspflicht nicht verletzt.

Das Verhalten der Behörde sei willkürlich.

Der maßgebliche, zu seinen Gunsten geänderte Sachverhalt sei darin gelegen, dass dem BF am 15.06.2012 eine Beschäftigungsbewilligung gemäß § 20 Abs. 6 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) ausgestellt worden sei, dass er nachträglich eine Deutschprüfung A1 bestanden habe, dass er verstärkt in Österreich sozial integriert sei, dass er mittels Urkundenvorlage seinen Lebensunterhalt hätte nachweisen können, dass er keinen Kredit mehr offen habe, dass er krankenversichert sei und dass er seine Miete bezahlen könne.

Es liege immerhin ein mehr als vierjähriger Aufenthalt des BF vor, der überwiegend als rechtmäßig anzusehen sei. Er sei unbescholten.

1.2.10. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 16.04.2015 beim BVwG ein.

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

2.1. Anzuwendendes Recht:

§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 28 Abs. 5 AsylG sind dann, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt, die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

Gemäß § 58 Abs. 10 AsylG sind Anträge nach dieser Bestimmung als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57 AsylG, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

Gemäß § 58 Abs. 11 AsylG ist dann, wenn der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß nicht nachkommt, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten,

1.

das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder

2.

der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.

Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.

2.2. Rechtlich folgt daraus:

2.2.1. Die gegenständliche Beschwerde wurde am 26.03.2015 beim BFA eingebracht und ist beim BVwG am 16.04.2015 eingegangen. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.

Zu Spruchteil A):

2.2.2. Das BFA hat den Antrag des BF als unzulässig zurückgewiesen und gründet diese Entscheidung auf § 58 Abs. 10 sowie Abs. 11 Z 2 AsylG. Diese Entscheidung ist zwar nicht - wie in der Beschwerde behauptet - willkürlich, aber doch rechtswidrig:

Zwar liegt mit der aufrechten Rückkehrentscheidung gegen den BF eine Voraussetzung des § 58 Abs. 10 1. Satz AsylG für eine zurückweisende Entscheidung vor, doch kann im Hinblick auf den längeren Zeitraum zwischen Erlassung dieser Entscheidung und der nunmehrigen Entscheidung über die beantragte Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK (von ca. drei Jahren) nicht erkannt werden, dass eine zweite Voraussetzung, nämlich dass ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende [...] Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich mache, nicht hervorgehe, vorläge.

Auch die Tatbestandsvoraussetzung eines "begründeten Antragsvorbringens" in § 58 Abs. 10 1. Satz AsylG liegt - nach der Begründung des angefochtenen Bescheides selbst - nicht vor.

Wenn auch das Verhalten des BF im Verfahren mehrfach relevante Umstände offengelassen hat - so hat er nicht angegeben, welchen Aufenthaltstitel des 55 AsylG er nun tatsächlich anstrebt; es ist nicht erkennbar, warum sein Aufenthalt in Österreich trotz aufrechter Rückkehrentscheidung seit 2012 (mehr als zwei Jahre lang bis zur gegenständlichen Antragstellung) "als rechtmäßig anzusehen" wäre; er hat nicht dargetan, in welcher Hinsicht seine Rückkehr nach Indien seine - nicht näher angegebene - verstärkte soziale Integration in Österreich verletzen würde, zumal seine Familie in Indien lebe, - so rechtfertigen diese Umstände für sich noch nicht, dem BF eine materielle Entscheidung zu versagen.

Der Beurteilung des BFA, der BF sei seiner Mitwirkungspflicht in einer Form nicht nachgekommen, dass deswegen sein Antrag gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 - ohne in die Sache einzugehen - als unzulässig zurückzuweisen sei, ist nicht zu folgen, zumal § 55 AsylG nicht ausdrücklich normiert, welche Dokumente ein Antragsteller vorzulegen habe. Gerade Asylwerber, die längere Zeit in Österreich leben, haben oft tatsächlich keine Identitätspapiere vorzuweisen, und es erscheint überschießend, dem BF, zumal er angegeben hat, sich um Papiere bemüht zu haben, deren Nichtvorlage als Verletzung seiner Mitwirkungspflicht in einer Weise anzulasten, dass sein Antrag ohne inhaltliche Prüfung aus formellen Gründen zurückgewiesen wird. Der BF hat in seinem Asylverfahren seinerzeit angegeben, er hätte in Indien einen Führerschein. Die Nichtvorlage von Identitätsdokumenten wird - genauso wie seine private Situation (Familie in Indien) - bei der inhaltlichen Bewertung aber mit zu berücksichtigen sein (§ 15 AsylG, Mitwirkungspflicht).

2.2.3. Zusammengefasst ist festzustellen, dass das BFA eine formelle (zurückweisende) Entscheidung getroffen hat, ohne dass die diesbezüglichen Voraussetzungen vorgelegen haben.

2.2.4. Das BFA wird aufgrund des gestellten Antrages des BF das Verfahren fortzusetzen und zu ermitteln haben, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG vorliegen, dem BF die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen und eine neue (inhaltliche) Entscheidung zu treffen haben.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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