BVwG W186 2106212-1

W186 2106212-1Tribunale amministrativo federale4 mag 2015

Regest

aufschiebende Wirkung, ordentliche Revision

Testo completo

BVwG W186 2106212-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W186.2106212.1.01

Spruch

W186 2106212-1/7Z

B E S C H L U S S

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER über den Antrag von XXXX, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.04.2015, Zl. W186 2106212-1/5E, erhobenen ordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:

Der ordentlichen Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 iVm § 30a Abs. 3 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Begründung

BEGRÜNDUNG : Verfahrensgang:

Mit Erkenntnis vom 22.04.2015, Zl. W186 2106212-1/5E, wurde die Beschwerde von XXXX gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Niederösterreich, vom 09.04.2015, Zl. 650274206 sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 09.04.2015 gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm. § 7 Abs. 1 Z 1 und 3 BFA VG als unbegründet abgewiesen und gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm. § 76 Abs. 1 FPG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der Antrag auf Kostenersatz wurde gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG als unbegründet abgewiesen und der Antrag auf unentgeltliche Beigebung eines Verfahrenshelfers als unzulässig zurückgewiesen. Die Revision wurde gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG für zulässig erklärt.

In ihrer gegen dieses Erkenntnis gerichteten Revision beantragt die revisionswerbende Partei die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und begründet diesen Antrag wie folgt:

"Weiters wird an das BVwG und den Verwaltungsgerichtshof der Antrag gerichtet, dieser Revision gemäß § 30 Abs 2 VwGG aufschiebende Wirkung bzw. einstweiligen Rechtsschutz zuzuerkennen.

Der RW ist Staatsangehöriger XXXX und damit Unionsbürger. Er wird weiterhin in Schubhaft angehalten. Ein Abschiebetermin wurde ihm bisher noch nicht mitgeteilt, ein Heimreisezertifikat wurde seines Wissens noch nicht ausgestellt.

Das angefochtene Erkenntnis ist einem Vollzug zugänglich, da es die Grundlage für die weitere Anhaltung des RW in Schubhaft darstellt. Dieser Vollzug ist für ihn mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden, da ihm in gesetzwidriger Weise die persönliche Freiheit entzogen wird.

Der RW wird weiterhin seit 09.04.2015 in Schubhaft angehalten, obwohl das BFA bei ordnungsgemäßer Vorbereitung seiner Abschiebung nach XXXX durch zeitgerechte Anforderung eines Heimreisezertifikats {vor dem 09.04.2015) die Anhaltung schon lange beenden hätte müssen.

Die weitere Anhaltung des RW in Schubhaft trifft diesen unverhältnismäßig hart, da sie einzig auf ein organisatorisches Verschulden des BFA zurückzuführen ist und bei ordnungsgemäßem Vorgehen iSd VwGH-Judikatur (VwGH 19.05.2011, 2008/21/0527) absolut vermeidbar gewesen wäre.

Zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen, sind nicht erkennbar. Die Voraussetzungen des § 30 Abs 2 VwGG für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung liegen damit vor.

Letztlich möge gegenständlicher Revision aufgrund der durch die Aufhebung des § 22a Abs 1 und 2 BFA-VG nunmehr herrschenden Rechtsunsicherheit bezüglich des Rechtsschutzes gegen die Festnahme, die Anordnung von Schubhaft und die Anhaltung in Schubhaft sowie die dadurch entstandenen verfassungsrechtlichen Bedenken u.a. gegenüber § 22 Abs 1 bzw § 13 Abs 3 VwGVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden.

Der vorliegende Sachverhalt entspricht insofern als weiterhin Bedenken hinsichtlich der Klarheit und Bestimmtheit der Rechtsschutzregelungen in Zusammenhang mit Schubhaft besteht jenem, welcher den Verfahren des VfGH zu u.a. den Zl.en E1464/2014-3, E1629/2014-3 und E1666/2014-3 zugrunde lag, in denen vom VfGH mit Beschluss vom 16.10.2014 respektive 10.11.2014 und 14.11.2014 ebenfalls die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde.

Auch das BVwG hat bisher aufgrund der unbestimmten Regelung (ordentlichen) Revisionen in Schubhaftverfahren die aufschiebende Wirkung zuerkannt (vgl dazu etwa Beschluss des BVwG vom 04.12.2014, W147 2014310-1/15Z). Eine unklare Rechtslage besteht wie dargelegt weiterhin, insbesondere infolge des bisherigen Fehlens einer Ersatzregelung für § 22a Abs 1 und 2 BFA-VG und auch im Hinblick auf die konkreten im gegenständlichen Verfahren -nicht zuletzt vom BVwG selbst -hinsichtlich der Zulässigkeit der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen.

Es wird daher im Hinblick auf die weiterhin aufrechte Anhaltung des RW in Schubhaft um ehestmögliche Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ersucht."

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.

Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.

Unter Zugrundlegung des Vorbringens der revisionswerbenden Partei war im vorliegenden Einzelfall nach eingehender Prüfung der Aktenlage die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

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