BVwG W110 2006913-1

W110 2006913-1Tribunale amministrativo federale4 mag 2015

Regest

Aufsicht, Aufsichtsbehörde, Austro Control, Compliance, Datenschutz,<br/>Dringlichkeit, Erkrankung, ersatzlose Behebung, flugmedizinische<br/>Tauglichkeit, Gefahr im Verzug, gesundheitliche Eignung,<br/>Informationspflicht, Kooperation, Mandatsbescheid, psychiatrische<br/>Erkrankung, richterlicher Befehl, Sachverständigenbestellung,<br/>Sachverständigenliste, Sachverständiger, Sicherheit, Suspendierung,<br/>Tauglichkeit, Übermittlung, Verhältnismäßigkeit, Wegfall, Widerruf

Testo completo

BVwG W110 2006913-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W110.2006913.1.00

Spruch

W110 2006913-1/34E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch RA Dr. Karl NEWOLE, Zelinkagasse 6, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Austro Control Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mbH vom 10.01.2014, LSA 605-0048/02-13, wegen des Widerrufs der Autorisierung zum flugmedizinischen Sachverständigen zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis VI. gemäß ARA.MED.250 lit a Z 1 und 5, MED.A.025 lit d und ARA.GEN.355 lit b Z 1 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 iVm §§ 34 Abs. 3 und 141 Abs. 3 Luftfahrtgesetz iVm § 28 Abs. 1 und 5 VwGVG ersatzlos aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß § 25a VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 10.01.2014 widerrief die Austro Control GmbH die von ihr mit Bescheid vom 05.04.2012 dem (nunmehrigen) Beschwerdeführer erteilte Autorisierung zum flugmedizinischen Sachverständigen gemäß "ARA.MED.250 (a) (1) und (5), MED.A.025 (d), ARA.GEN. 300 (b) (3) und 305 (d) iVm ARA.GEN. 355 (b) (1) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 290/2012) sowie § 34 Abs. 3 LFG iVm § 141 Abs. 2 und 3 Luftfahrtgesetz - LFG, BGBl. Nr. 253/1957 idgF" (Spruchpunkt I.); weiters wies die Austro Control GmbH die Anträge auf Einstellung des Verfahrens, auf Kopie einzelner Schriftstücke sowie eines Bezugsaktes ab (Spruchpunkte II., III. und IV.), gab dem Antrag auf Kopie eines Bezugsaktes statt (Spruchpunkt V.) und wies den Antrag auf Einvernahme näher benannter Personen ab (VI.). Im Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides schloss die Austro Control GmbH die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 33/2013 (im Folgenden: VwGVG), aus.

Nach Darstellung der anzuwendenden Rechtsvorschriften begründete die Austro Control GmbH ihre Entscheidung in Spruchpunkt I. im Wesentlichen damit, dass am XXXX die Ärztin einer näher genannten Krankenanstalt in Wien die Austro Control GmbH wegen eines Patienten mit insulinabhängigem Diabetes Mellitus kontaktiert haben, der bereits mehrmals wegen hypoglykämischer komatöser Zustandsbilder notfallmäßig behandelt worden und eigenen Angaben zufolge XXXXpilot sei. Neben einer psychiatrischen Auffälligkeit und extremem Untergewicht sei dieser Patient auch dadurch aufgefallen, dass er gegenüber dem Pflegepersonal damit geprahlt habe, seinen flugmedizinischen Sachverständigen über seinen Gesundheitszustand zu täuschen, und dass er nicht beabsichtige, seine gesundheitliche Verfassung seinem Arbeitgeber zu melden, da er weiterhin als XXXXpilot tätig sein wolle. Da die Behörde nach weiteren Gesprächen mit jener Ärztin keine weiteren Informationen erlangen habe können, sei der Beschwerdeführer als jener flugmedizinischer Sachverständiger, welcher das letzte (mit XXXX datierte) flugmedizinische Tauglichkeitszeugnis für den erwähnten XXXXpiloten ausgestellt habe, wegen der Annahme schwerer internistischer Probleme mit unmittelbaren Auswirkungen auf die Flugsicherheit noch am Freitag, den XXXX, in seiner Ordination von Vertretern der Austro Control GmbH gegen Ende der Ordinationszeit aufgesucht worden, um mit dem Beschwerdeführer über den Piloten zu sprechen und in dessen flugmedizinischen Akt Einsicht zu nehmen. Diese Maßnahme sei auch insbesondere deshalb notwendig gewesen, da sich der Beschwerdeführer bislang geweigert habe, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 vorgesehenen Untersuchungsberichte an die Behörde zu übermitteln und die Behörde bezüglich des in Rede stehenden Piloten als einzige Information die Kopie des vom Beschwerdeführer ausgestellten flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses zur Verfügung gehabt habe. Im vorliegenden Fall habe die Behörde aufgrund der Hinweise der oben erwähnten Ärztin sofort tätig werden müssen, um im Rahmen der Aufsicht ihrem gesetzlichen Auftrag nachzukommen. Im damaligen Zeitpunkt sei insbesondere wichtig gewesen, Informationen über den tatsächlichen Gesundheitszustand des Piloten und Gewissheit darüber zu erlangen, ob dieser seinen flugmedizinischen Sachverständigen tatsächlich getäuscht habe, um gegebenenfalls weitere aufsichtsbehördliche Maßnahmen einzuleiten. Der Beschwerdeführer habe die Vertreter der Behörde, die den Grund ihres Besuches zu erklären versucht und um Einsichtnahme in den flugmedizinischen Akt ersucht hätten, zwar empfangen, jedoch trotz des Hinweises, wonach eine Ermittlungsmaßnahme wegen Gefahr im Verzug dringend vorgenommen werden müsse, jedwede Einsicht in die flugmedizinische Dokumentation verweigert. In dem etwa dreiminütigen Gespräch sei der Beschwerdeführer mehrmals darauf hingewiesen worden, dass es sich um eine Ermittlung bei Gefahr im Verzug handle und diese daher dringend notwendig sei. Der Beschwerdeführer habe jedoch das Gespräch für beendet erklärt, jeden weiteren Erklärungsversuch der behördlichen Vertreter abgetan und sie schließlich aus der Ordination verwiesen. Die Vertreter der Behörde seien trotz mehrmaliger Hinweise auf die Dringlichkeit der Angelegenheit vom Beschwerdeführer daran gehindert worden, den näheren Grund der Inspektion zu nennen. Vielmehr habe der Beschwerdeführer lautstark mitgeteilt, dass der Ort der Aktenaufbewahrung die Vertreter der Behörde nichts angehe und sie ohne Termin bzw. richterlichen Durchsuchungsbefehl keine Unterlagen einsehen dürften. Die Vertreter der Behörde hätten daraufhin - ohne die Möglichkeit, den konkreten Anlassfall zu schildern, erhalten zu haben - die Ordination ohne Ergebnisse und Einblick in die Unterlagen wieder verlassen müssen.

Der Beschwerdeführer habe den Vertretern der zuständigen Aufsichtsbehörde im Rahmen einer unangekündigten Inspektion den Zugang zu den relevanten Räumlichkeiten und vor allem die Einsicht in den flugmedizinischen Akt eines Piloten verweigert und sich somit einerseits einer notwendigen Aufsichtsmaßnahme durch die zuständige Behörde entzogen, andererseits aber auch seine Pflichten als flugmedizinischer Sachverständiger schwer verletzt. Er habe die unmittelbaren Erhebungen in seiner Ordination durch die Behörde unmöglich gemacht und ein laufendes Ermittlungsverfahren zur Gewährleistung der Sicherheit in der Luftfahrt schwer behindert.

In der Folge sei nach weiteren Telefonaten mit Ärzten des Krankenhauses, in welchem sich der erwähnte Pilot in Behandlung befand, und nach Aushändigung der medizinischen Unterlagen am XXXX mit Mandatsbescheid vom selben Tag das flugmedizinische Tauglichkeitszeugnis des Piloten mit sofortiger Wirkung widerrufen und die permanente flugmedizinische Untauglichkeit des Piloten für sämtliche Klassen attestiert worden. Am 04.12.2013 sei der Beschwerdeführer über diese Umstände informiert und zur Vorlage sämtlicher medizinischer Unterlagen aufgefordert worden, was der Beschwerdeführer schließlich fristgerecht getan habe. Den Unterlagen zufolge habe der Pilot im Rahmen der Anamnese durch den Beschwerdeführer tatsächlich falsche Angaben gemacht.

Im Rahmen ihrer "rechtlichen Würdigung" setzte sich die belangte Behörde schließlich mit den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 12.12.2013, die dieser nach Mitteilung des beabsichtigten Widerrufs der Autorisierung als flugmedizinischer Sachverständiger im Rahmen des Parteiengehörs abgegeben hatte, auseinander und betonte u.a. im Hinblick auf die in der Stellungnahme geäußerte Ansicht des Beschwerdeführers, dass es sich bei dem Besuch der Behörde in seiner Ordination um eine "Vortäuschung eines dringenden Sachverhaltes" gehandelt und keine Gefahr im Verzug bestanden habe, dass die Behörde verpflichtet sei, unangekündigte Inspektionen - auch unabhängig von einem konkreten Anlassfall - durchzuführen. Gerade beim Beschwerdeführer sei eine derartige Einschau wegen dessen Weigerung, Untersuchungsergebnisse gemäß den gesetzlichen Verpflichtungen an die Behörde zu übermitteln, unabhängig vom gegenständlichen Anlassfall dringend notwendig gewesen, damit die zuständige Behörde die laufende Aufsicht wahrnehmen könne. Deshalb sei im gegenständlichen Fall aus Aufsichtszwecken sowohl gegenüber dem Piloten als auch gegenüber dem Beschwerdeführer die Aufsichtsmaßnahme der unangekündigten Inspektion in der Ordination des Beschwerdeführer gewählt worden. Darüber hinaus habe im Rahmen des Ermittlungsverfahrens anhand der vom Beschwerdeführer gesetzten Schritte und getätigten Äußerungen festgestellt werden müssen, dass er "nach wie vor" keine Einsicht im Hinblick auf die Notwendigkeit der von der belangten Behörde als Aufsichtsorgan gesetzten Maßnahmen zeige und der Ansicht sei, er könne die Art und Weise der Aufsicht der Behörde selbst festlegen bzw. vorschreiben. Dies komme erschwerend zu den bereits erwähnten Pflichtverletzungen hinzu.

2. Gegen diesen Bescheid richtete sich die vorliegende Beschwerde vom 11.02.2014, die von der belangten Behörde am 11.04.2014 dem Bundesverwaltungsgericht unter einem mit dem Verwaltungsakt vorgelegt wurde und in welcher der Bescheid in seinem gesamten Umfang angefochten wurde.

Im Rahmen seiner Beschwerdeausführungen trat der Beschwerdeführer der Annahme der belangten Behörde, wonach aufgrund der Erkrankung des in Rede stehenden Piloten eine Gefährdung der Flugsicherheit bestanden habe, mit dem Hinweis entgegen, dass sich der Pilot bereits seit XXXX im Krankenstand befunden habe und seither nicht mehr im Flugbetrieb eingesetzt worden sei. Dass auch aus der Sicht der belangten Behörde keine Gefahr im Verzug vorgelegen habe, lasse sich auch daran erkennen, dass die Behörde die Lizenz des Piloten erst am XXXX per Mandatsbescheid ausgesetzt habe, andernfalls die Behörde diesen Schritt gewiss früher gesetzt hätte. Außerdem habe die belangte Behörde aufgrund der Informationen einer Ärztin der Krankenanstalt bereits seit XXXX über aktuellere und relevantere medizinische Informationen hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Piloten verfügt, als der Beschwerdeführer aufgrund der Routineuntersuchung vom XXXX besessen habe. Die vorgebliche dringliche Erforderlichkeit einer Einschau am XXXX in der Ordination des Beschwerdeführers sei daher von der belangten Behörde lediglich vorgeschoben gewesen.

Der gegenständliche Sachverhalt - so der Beschwerdeführer weiter - sei vor dem Hintergrund einer Auseinandersetzung zwischen der belangten Behörde und mehreren flugmedizinischen Sachverständigen über den Umfang der von den Ärzten nach der Untersuchung im Zusammenhang mit Tauglichkeitsprüfungen an die Behörde weiterzuleitenden Daten von Probanden zu sehen. Die belange Behörde verlange die Übermittlung der Details medizinischer Untersuchungen der Piloten, wogegen der Beschwerdeführer und andere Flugmediziner nur über die Ergebnisse berichten und im Übrigen wegen des Fehlens ausreichender Rechtsgrundlagen datenschutzrechtliche Konsequenzen bei Übermittlung weitergehender Informationen befürchten würden. Dies habe auch zur Anfechtung des in diesem Zusammenhang stehenden Zivilluftfahrtpersonal-Hinweises beim Verfassungsgerichtshof und zur Erstattung einer Anzeige des Leiters der Amtshandlung vom XXXX und dessen Abteilungsleiter bei der Korruptionsstaatsanwaltschaft Wien geführt, da die beiden Personen (nach Ansicht des Beschwerdeführers) rechtswidriger Weise versuchen würden, flugmedizinische Sachverständige zur Übermittlung von Daten zu veranlassen, und gegenüber dem Verfassungsgerichtshof unwahre Angaben gemacht hätten.

Darüber hinaus wendete sich der Beschwerdeführer gegen die Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde, was den Vorfall am XXXX betrifft: So habe sich die Begleiterin des Leiters der Amtshandlung nicht ausgewiesen. Vom Namen des Piloten, der Anlass des Besuchs gewesen sei, habe der Beschwerdeführer erst durch das Schreiben der Behörde vom 04.12.2013 erfahren. Somit sei nicht die Einsicht in den flugmedizinischen Akt eines Piloten, sondern die nicht näher eingeschränkte Einsicht in nicht näher spezifizierte Akten verweigert worden. Der Zweck des Besuchs sei mit der aufsichtsbehördlichen Tätigkeit sowie mit Gefahr im Verzug begründet worden. Er, der Beschwerdeführer, habe die Behördenvertreter gefragt, weshalb sie nicht telefonisch Kontakt aufgenommen hatten, wenn Gefahr im Verzug vorliege. Außerdem habe er hinterfragt, wie "Gefahr im Verzug" mit "Aufsicht" zusammenpasse. Auf die Frage der Begleiterin des Amtshandlungsleiters wegen einer Terminvereinbarung für Montag, habe er die beiden Behördenvertreter aufgefordert, die Ordination zu verlassen, und eine Terminvereinbarung am Montag auf telefonischem Weg oder per Mail eingeräumt. Nachdem in der Folge die Behördenvertreter keinen Kontakt mehr mit ihm gesucht hätten, habe er, der Beschwerdeführer, die Begleiterin des Leiters der Amtshandlung am 29.11.2013 aus eigenem telefonisch kontaktiert, um von sich aus Bereitschaft zu einem Termin zwecks Besprechung über die medizinischen Daten der vom Beschwerdeführer untersuchten Personen zu signalisieren. Erst am 09.12.2013 habe er die schriftliche Aufforderung zur Übermittlung sämtlicher medizinischer Daten über den in Rede stehenden Piloten erhalten, welcher er noch am selben Tag durch vollständige Übermittlung aller ihm verfügbaren medizinischen Daten entsprochen habe.

Rechtlich vertrat der Beschwerdeführer die Ansicht, dass die von der belangten Behörde herangezogenen Tatbestände nicht zum Tragen kommen würden und das weite Begriffsverständnis der Behörde aus systematischen Gründen unzutreffend sei. Davon abgesehen sei der Widerruf der Autorisierung - wie im vorliegenden Fall - wegen einer einzigen bzw. zumindest strittigen Pflichtverletzung in Bezug auf die Informationspflichten gegenüber der Behörde unverhältnismäßig. Überdies habe der Beschwerdeführer durchaus seine Kooperationsbereitschaft noch am XXXX gegenüber der Behörde, die eine "im Gesetz nicht vorgesehene Einsicht im Sinne von unbedingtem Gehorsam" fordere, bekundet. Die belangte Behörde habe auch kein Verfahren nach ARA.GEN.355 geführt. Das in der dortigen Vorschrift enthaltene Tatbestandsmerkmal des "Sicherheitsproblems" liege im gegenständlichen Fall nicht vor. Die vorhandenen Rechtsgrundlagen würden der Behörde auch nicht die von ihr am XXXX begehrte sofortige Einsicht in Patientenunterlagen erlauben. Die Pflicht, auf Anfrage Unterlagen vorzulegen, sei bereits begrifflich etwas anderes als die von der belangten Behörde angenommene Pflicht der Duldung, in die Akten des Sachverständigen Einsicht nehmen zu lassen. Letzteres aber hätten die Behördenvertreter am XXXX gewollt. Auch die gebotene "Individualisierung", also die Angabe, wessen Unterlagen die Behörde benötigt, habe die Behörde am XXXX unterlassen. Schließlich bestehe die Verpflichtung des flugmedizinischen Sachverständigen nach dem klaren Gesetzeswortlaut nur gegenüber dem medizinischen Sachverständigen der Behörde. Das Einsichtsbegehren am XXXX sei jedoch nicht vom medizinischen Sachverständigen der Behörde, sondern von einem Juristen gestellt worden. Die Beschränkung auf medizinische Sachverständige sei schon deshalb wesentlich, weil nur ein solcher der ärztlichen Schweigeplicht unterliege, deren Einhaltung nach MED.A.015 lit d jederzeit zu gewährleisten sei.

3. Mit der Vorlage der Beschwerde und des Verwaltungsaktes erstattete die belangte Behörde unter einem eine schriftliche Stellungnahme, in welcher sie im Hinblick auf die Beschwerdegründe ergänzend ausführte, dass im Zeitpunkt des Besuchs der Ordination des Beschwerdeführers keine weiteren Informationen vorgelegen hätten, seit wann der Pilot nicht mehr im Flugbetrieb eingesetzt gewesen sei. Eine Kontaktnahme mit dem Dienstgeber des Piloten (vor einer Kontaktaufnahme mit dem flugmedizinischen Sachverständigen) wäre aus datenschutzrechtlichen Gründen zumindest problematisch gewesen. Die vom Beschwerdeführer angesprochene Aussetzung des flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses des Piloten mittels Mandatsbescheides ohne Evidenz der medizinischen Diagnosen hätte keinesfalls dem Sachlichkeitsgebot entsprochen. Was die vom Beschwerdeführer ebenfalls angesprochene Anzeige von Vertretern der belangten Behörde anbelangt, habe die Staatsanwaltschaft das Verfahren mittlerweile eingestellt. Neben weiteren Ausführungen, die im Wesentlichen die bereits im angefochtenen Bescheid dargelegten Rechtsansichten unterstrichen, verwies die belangte Behörde auf die "bisherige Negierung der Verpflichtung" des Beschwerdeführers, detaillierte Untersuchungsergebnisse zu übermitteln, was auch ursächlich für die Entscheidung zu einer unangekündigten Einschau im vorliegenden Fall gewesen sei, da keine Unterlagen über den Piloten in der Behörde aufgelegen seien. Auch in Betrieben, die in der Luftfahrt tätig seien, werde generell angenommen, dass schon eine schwere Pflichtverletzung für den Widerruf einer Autorisierung ausreiche, um die Sicherheit in der Luftfahrt zu gewährleisten. Klarstellend führte die belangte Behörde aus, dass der Widerruf der Autorisierung gemäß ARA.MED.250 unter anderem auch aufgrund der Verheimlichung von Sachverhalten erfolgt sei, wobei ARA.GEN.355 ergänzend heranzuziehen sei. Die Vertreter der Behörde hätten am

XXXX - entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers - in keiner Weise eine generelle Einsicht in die gesamte ärztliche Dokumentation, sondern lediglich in einen flugmedizinischen Akt verlangt. Der Beschwerdeführer habe - so die belangte Behörde weiter - sowohl im Rahmen der Inspektion am XXXX als auch des Gesprächs am Rande der Akteneinsicht am 03.01.2014 sowie in seinen Beschwerdeausführungen mehr als deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er unangekündigte Inspektionen für illegitim halte und dies auch in Zukunft nicht akzeptieren werde, weshalb ein Sicherheitsrisiko vorliege, da der Beschwerdeführer überdies keine detaillierten Untersuchungsergebnisse nach von ihm durchgeführten Tauglichkeitsuntersuchungen übermittle.

4. Mit Teil-Erkenntnis vom 23.04.2014, W110 2006913-1/3E, gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides, mit dem gemäß § 13 Abs. 2 und 5 VwGVG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen wurde, statt und behob diesen Spruchpunkt im Wesentlichen mit der Begründung, dass das Verhalten des Beschwerdeführers in seiner Gesamtheit im Zeitpunkt der Bescheiderlassung den vorzeitigen Vollzug der angefochtenen Entscheidung wegen Gefahr im Verzug nicht als dringend geboten erscheinen ließ und daher die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht vorgelegen hätten.

5. Mit Verfügung vom 23.04.2014 räumte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer eine zweiwöchige Frist zur allfälligen Äußerung zu der von der belangten Behörde gemeinsam mit der Beschwerdevorlage übermittelten schriftlichen Stellungnahme ein und ersuchte ferner die belangte Behörde um ehestmögliche Übermittlung aller Bezug habenden Akten zum Verfahren, insbesondere zwei näher genannte Akten.

6. Mit Schriftsatz vom 19.05.2014 wiederholte der Beschwerdeführer sein Beschwerdevorbringen und vertrat unter anderem die Ansicht, dass ein unbefristeter Widerruf der Zulassung als flugmedizinischer Sachverständiger wegen eines einzigen Vorfalls, dessen Folgen kurze Zeit später jedenfalls durch die vollständige Übermittlung aller Informationen beseitigt worden seien, nach jahrelanger klagloser Tätigkeit des Beschwerdeführers "bei verfassungs- und unionsrechtskonformer Auslegung" niemals als verhältnismäßig angesehen werden könne. Die belangte Behörde sei bei der Kontrolle am XXXX - was die Frage der Gefahr im Verzug anbelangt - von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen und habe ihre Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des wahren Sachverhalts verletzt, obwohl dessen Feststellung schon durch die bloße Befragung des Dienstgebers des in Rede stehenden Piloten ausgereicht hätte, um zu erfahren, dass dieser aktuell nicht im Flugbetrieb verwendet werde. Der Beschwerdeführer bestreite auch nicht die Befugnis der Behörde, unangekündigte Inspektionen im Bedarfsfall durchzuführen; vielmehr gehe es im vorliegenden Fall darum, dass eine unangekündigte Inspektion nicht das geeignete und daher auch nicht das gesetzeskonforme Mittel gewesen sei, um die Einholung von Informationen über den Gesundheitszustand des Piloten zu gewährleisten.

7. Mit Verfügung vom 25.06.2014 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 19.05.2014 unter Gewährung einer zweiwöchigen Äußerungsfrist und ersuchte - neuerlich - die belangte Behörde um ehestmögliche Übermittlung aller Bezug habenden Verwaltungsakten. Am 16.07.2014 beantragte die belangte Behörde die Erstreckung der Äußerungsfrist, wobei dem Ersuchen formlos stattgegeben wurde.

Mit Schriftsatz vom 29.07.2014 legte die belangte Behörde weitere Teile des Verwaltungsaktes vor und erstattete (unter Beilage eines geschwärzten Briefwechsels mit dem Beschwerdeführer) eine weitere schriftliche Äußerung, in welcher sie den Ausführungen des Beschwerdeführers entgegentrat und - neben einer Wiederholung bereits getätigter Ausführungen - erwiderte, dass von einer jahrelangen klaglosen Tätigkeit des Beschwerdeführers - wie von ihm behauptet - keinesfalls ausgegangen werden könne, da er sich seit 08.04.2014 "standhaft" weigere, gemäß unionsrechtlichen Vorschriften detaillierte Untersuchungsergebnisse der belangten Behörde vorzulegen. Der Verfassungsgerichtshof habe bereits am 02.10.2013 "festgestellt", dass die Acceptable Means of Compliance (AMC) (und somit die Vorgabe der Übermittlung detaillierter Untersuchungsergebnisse) ohne einen dazwischen tretenden nationalen Rechtsakt gelten und anzuwenden seien. Auch der Datenschutzrat habe in diesem Zusammenhang explizit in Auslegung europarechtlicher Normen festgehalten, dass die AMC so lange als verbindlich zu betrachten seien, als keine "alternativen Verfahren" von der zuständigen Behörde "akzeptiert" werden. Ungeachtet dessen seien zum einen die Schwere der Verfehlung im vorliegenden Fall und zum anderen die Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers, was die Zulässigkeit unangekündigter Inspektionen betrifft, zu bedenken. Auch die Behauptung des Beschwerdeführers, die Folgen des Vorfalls vom XXXX seien durch die vollständige Übermittlung der erforderlichen Informationen beseitigt worden, gehe komplett ins Leere, da die Informationen eben nicht zum geforderten Zeitpunkt eingeholt hätten werden können. Der "Rauswurf" der Behördenvertreter am XXXX stelle überdies einen besonders gravierenden Verstoß dar, der einen Widerruf der Autorisierung als adäquate Maßnahme rechtfertige. Der Beschwerdeführer würde auch ansonsten mit der zuständigen Behörde nicht kooperieren, was sich darin zeige, dass der Beschwerdeführer die Übermittlungsvorschriften negiere bzw. aktiv bekämpfe, Vertreter der Behörde wegen Amtsmissbrauches angezeigt und die Vorgangsweise der Behörde laufend - auch beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie als Oberbehörde - hinterfragt bzw. Ermittlungsverfahren verzögert habe. Zuletzt habe der Beschwerdeführer einem Ersuchen der belangten Behörde vom 13.05.2014, die gesamte flugmedizinische Dokumentation einer Flugverkehrsleiterin der belangten Behörde zu übermitteln, nur teilweise entsprochen, da er nur die Antragsformulare und flugmedizinischen Untersuchungsberichte, nicht jedoch die Befunde und Gutachten übermittelt habe, wobei der Beschwerdeführer die Behörde aufgefordert habe, ihm die Rechtsgrundlage für die Übermittlung der geforderten Unterlagen mitzuteilen. Unbeschadet der grundsätzlichen Verbindlichkeit der AMC habe die belangte Behörde die Praxis der nicht erfolgenden Übermittlung detaillierter Untersuchungsergebnisse durch den Beschwerdeführer "bislang vorerst geduldet", bis eine Arbeitsgruppe unter Beteiligung von Ärzten, Juristen und Vertretern verschiedenster Behörden die Frage, ob Alternative Means of Compliance etabliert werden könnten, geklärt habe; dennoch sei der Beschwerdeführer offenbar nicht bereit, sich irgendeiner Art von sonstiger laufender Überprüfung durch die Aufsichtsbehörde unterziehen zu lassen.

8. Nach Übermittlung dieses Schriftsatzes zur Kenntnisnahme und Einräumung einer zweiwöchigen Frist zur allfälligen Äußerung beantragte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 25.08.2014 eine Erstreckung dieser Frist, die formlos gewährt wurde.

Mit Schriftsatz vom 31.08.2014 replizierte der Beschwerdeführer auf die Stellungnahme der belangten Behörde vom 29.07.2014, verteidigte sein von der belangten Behörde erwähntes Vorgehen im Fall der Datenübermittlung betreffend eine Fluglotsin und wiederholte im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Nachdem die belangte Behörde die Nichtbefolgung der AMC eingestandenermaßen geduldet habe, könne damit nicht gleichzeitig der Widerruf begründet werden. Der Beschwerdeführer sei jederzeit bereit, alle rechtskonformen Maßnahmen der Aufsichtsbehörde zu befolgen. Die seinerzeitige Vor-Ort-Kontrolle sei als Sanktionsinstrument gesetzt worden.

9. Nachdem ihr der Schriftsatz vom 31.08.2014 mit Verfügung vom 02.09.2014 zugestellt worden war, stellte die belangte Behörde einen Antrag auf Erstreckung der zur Erstattung einer allfälligen Stellungnahme eingeräumten Frist, dem stattgegeben wurde.

In ihrem Schriftsatz vom 25.09.2014 wertete die belangte Behörde die Argumentation des Beschwerdeführers als Versuch, "vom eigenen Fehlverhalten abzulenken". Der Beschwerdeführer habe auch Schreibfehler der Behörde zum Anlass genommen, die Rechtskenntnisse eines Juristen der belangten Behörde zu hinterfragen und diesbezüglich das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie als Aufsichtsbehörde zu kontaktieren, obwohl - so die belangte Behörde - sich auch der Beschwerdeführer "in seinem Schreiben selbst verschreibt". Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die AMC hinsichtlich der laufenden Übermittlung von Untersuchungsergebnissen an die Aufsichtsbehörde nicht eingehalten habe, habe durchaus im angefochtenen Bescheid Eingang gefunden. Ungeachtet dessen habe die belangte Behörde diese "Non-Compliance" in ihrer Stellungnahme vom 29.07.2014 an keiner Stelle als Widerrufsgrund angeführt, sondern als Grund für die Setzung anderer Aufsichtsmaßnahmen genannt. Deshalb sei auch die Bestimmung MED.A.025 lit b Z 4 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, welche die laufende Datenübermittlung betreffe, im Spruch des Bescheides nicht angeführt und habe sich die belangte Behörde im gegenständlichen Fall vielmehr auf MED.A.025 lit d gestützt. Die Nichteinhaltung der AMC habe lediglich als Entkräftung des Arguments des sonstigen "Wohlverhaltens" des Beschwerdeführers gedient. Ein solches könne auch angesichts der jüngsten Kontakte nicht erkannt werden, wobei die belangte Behörde auf den bereits erwähnten rechtlichen Disput über die Anwendbarkeit der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 auf Fluglotsen verwies.

Was die Frage alternativer Sanktionen anstelle des Widerrufs anbelangt, führte die belangte Behörde aus, dass die unionsrechtlichen Bestimmungen abseits des Widerrufs lediglich die Maßnahme der Einschränkung einer Berechtigung, was bei einem Fehlverhalten im Zusammenhang mit Tätigkeiten bei einer bestimmten Art von Berechtigungen denkbar sei, und die Maßnahme der Suspendierung, die allerdings aufgrund ihres Zwecks per Mandatsbescheid auszusprechen gewesen wäre, vorsehen würden. Daher sei bei einem schwerwiegenden Verstoß mit einem Widerruf samt Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung zur "notwendigen Risikominimierung" vorzugehen gewesen, da "der erstinstanzlichen Behörde" nicht zuzumuten sei, "bloß aufgrund einer die besonderen Umstände einer Sachmaterie bislang nicht berücksichtigenden Rechtsprechung hinsichtlich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung" eine Aussetzung ergreifen zu müssen, "nur um eine sofortige Vollziehung zu erreichen". Mit der Aufhebung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung habe das Bundesverwaltungsgericht (mit dem Teil-Erkenntnis vom 23.04.2014) im vorliegenden Fall den Beschwerdeführer "de facto besser gestellt", als wenn die Behörde eine Suspendierung ausgesprochen hätte. Nach allgemeinen rechtlichen Bemerkungen über die "Gewährleistung der Sicherheit in der Luftfahrt" stellte die belangte Behörde den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde aufgrund der Aktenlage ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung abweisen, in eventu die Öffentlichkeit von der mündlichen Verhandlung ausschließen.

10. Nach Übermittlung der Stellungnahme und Einräumung einer zweiwöchigen Äußerungsfrist beantragte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 17.10.2014 erneut die Erstreckung dieser Frist, was formlos gewährt wurde. Mit Schriftsatz vom 23.10.2014 erstattete der Beschwerdeführer eine weitere Äußerung, in der er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholte.

11. Am 18.11.2014 stellte die belangte Behörde, der die Äußerung des Beschwerdeführers vom 23.10.2014 übermittelt worden war, das Ersuchen, die zur Erstattung einer allfälligen Stellungnahme eingeräumte Frist von zwei Wochen zu erstrecken, dem formlos entsprochen wurde. Mit Schriftsatz vom 2.12.2014 verwies die belangte Behörde auf ihr eigenes Vorbringen und nahm von weiteren inhaltlichen Ausführungen Abstand.

12. Mit Schriftsatz vom 4.3.2015 stellte der Beschwerdeführer einen (ersten) Fristsetzungsantrag, den er nach Erteilung eines Verbesserungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG durch das Bundesverwaltungsgericht zurückzog, weshalb auch der Verwaltungsgerichtshof den Fristsetzungsantrag mit Beschluss vom 24.3.2015 als gegenstandslos erklärte und das Verfahren einstellte.

13. Mit Schriftsatz vom 23.3.2015 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Fristsetzungsantrag. Nach dessen Übermittlung trug der Verwaltungsgerichtshof mit verfahrensleitender Anordnung vom 7.4.2015 dem Bundesverwaltungsgericht eine Frist von zwei Monaten zur Entscheidung auf.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Folgender Sachverhalt steht fest:

Am XXXX informierte eine Spitalsärztin die belangte Behörde über die gesundheitliche Verfassung eines ihrer Patienten, eines XXXXpiloten, der trotz seiner durch systemische Erkrankungen mit hypoglykämisch-komatösen lebensbedrohlichen Zustandsbildern bedingten Fluguntauglichkeit uneinsichtig war und behauptete, Mittel und Wege gefunden zu haben, seinen flugmedizinischen Sachverständigen hinsichtlich seiner Fluguntauglichkeit zu täuschen.

Am XXXX suchten Vertreter der belangten Behörde die Ordination des Beschwerdeführers, der als flugmedizinischer Sachverständiger zuletzt im XXXX die Flugtauglichkeit des erwähnten XXXXpiloten bescheinigt hatte, ohne Vorankündigung gegen Ende der Ordinationszeit auf und erklärten dem Beschwerdeführer, dass aus gegebenem Anlass im Rahmen der Aufsicht dringend die Einschau in einen Akt erforderlich sei. Der Beschwerdeführer, in dessen Ordination zu diesem Zeitpunkt noch mehrere Patienten warteten, kannte den Leiter der Amtshandlung bereits aus Anlass eines juristischen Streits über den Umfang der Pflicht zur Übermittlung medizinischer Untersuchungsergebnisse durch den flugmedizinischen Sachverständigen an die Flugaufsichtsbehörde und stellte die Dringlichkeit der als solcher deklarierten Aufsichtsmaßnahme sowie die von den Behördenvertretern in der Folge geäußerte Gefahr im Verzug in Zweifel. Der sich daraus entwickelnde Wortwechsel kulminierte in einer verbalen Auseinandersetzung, die damit endete, dass der Beschwerdeführer auf eine Terminvereinbarung am nächsten Arbeitstag verwies und das Gespräch für beendet erklärte. Wenngleich die Vertreter der belangten Behörde die Dringlichkeit ihres Besuches betonten, wurde der Name des Piloten, in dessen Akt Einsicht genommen werden sollte, und der genaue Hintergrund, nämlich die mögliche Flugtätigkeit eines aus gesundheitlichen Gründen völlig fluguntauglichen XXXXpiloten, nicht genannt.

Nachdem die Behörde in den nächsten Tagen keinen Kontakt mehr zu ihm aufgenommen hatte, rief der Beschwerdeführer am 29.11.2013 die Begleiterin des Leiters der Amtshandlung vom XXXX telefonisch an, um seine Bereitschaft für die Erteilung allfälliger Auskünfte bzw. Übermittlung von Informationen zu signalisieren. Am 04.12.2013 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer schriftlich auf, sämtliche den erwähnten XXXXpiloten betreffende medizinische Daten zu übermitteln, wobei der Beschwerdeführer dieser Aufforderung fristgerecht Folge leistete.

2. Diese Feststellungen gründen auf folgender Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt beruht zur Gänze auf den vorgelegten Verwaltungsakten. Dies betrifft die Kontaktaufnahme der Spitalsärztin hinsichtlich eines ihrer Patienten (siehe ONr. 1, 2, 6, 7 und 8 des Aktes LSA 605-0048/01-13), ebenso wie den weiteren Verlauf der Geschehnisse: Die Feststellungen zur Inspektion am XXXX stützen sich sowohl auf die Darstellung des Beschwerdeführers als auch auf jene der beteiligten Behördenvertreter gleichermaßen, da sie zumindest hinsichtlich der in Rede stehenden Vorgänge - soweit sie festgestellt wurden - miteinander übereinstimmten und insofern nicht divergierten (siehe z.B. das mail des Beschwerdeführers vom XXXX in ONr. 10 des Aktes LSA 605-0048/01-13, Beschwerde auf S. 5 ff., S. 7 des angefochtenen Bescheides, Vorhalt der belangten Behörde vom 29.11.2013 sowie ONr. 2 und 6 des Aktes LSA 605-0048/01-13 und ONr. 4 und 8 des Aktes LSA 605-0048/02-13). Dies gilt insbesondere für die Feststellung, dass der Name des XXXXpiloten und der genaue Hintergrund der gewünschten Einsicht in den Akt des Piloten nicht bekannt gegeben wurden. Dass die belangte Behörde mit Schreiben vom 04.12.2013 den Beschwerdeführer zwecks Übermittlung der medizinischen Unterlagen hinsichtlich des Piloten aufforderte und der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nachkam, ergibt sich ebenfalls aus dem Verwaltungsakt (siehe ONr. 19 ff. des Aktes LSA 605-1048/16-13 sowie S. 10 des angefochtenen Bescheides).

Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt auf Grundlage der Verwaltungsakten und den insoweit übereinstimmenden Aussagen der Beteiligten festgestellt werden konnte, war auch den Anträgen des Beschwerdeführers und der belangten Behörde auf Einvernahme namentlich näher genannter Zeugen nicht stattzugeben. Feststellungen über den Umfang der Übermittlung medizinischer Daten im Rahmen der Untersuchungen durch flugmedizinische Sachverständige konnten mangels Entscheidungsrelevanz unterbleiben (siehe dazu unten 3.4).

3. Rechtlich folgt daraus:

Zu A)

3. 1 Nach Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. In diesem Sinne ist das Bundesverwaltungsgericht für Beschwerden gegen Bescheide der Austro Control GmbH zuständig (siehe auch Janezic, Neues im Luft-fahrtrecht 2014, ZVR 2014/69; allgemein zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts in diesem Zusammenhang vgl. Wiederin, Das Bundesverwaltungsgericht: Zuständigkeiten und Aufgabenbesorgung, in Holoubek/Lang [Hrsg.], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz [2013] 29 [40ff]). Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern - wie im vorliegenden Fall - die Entscheidung durch Senate gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen ist.

Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013, sind - soweit nichts anderes bestimmt ist - auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3. 2 Die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 03.11.2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 311 vom 25.11.2011, nennt im ersten Absatz der Erwägungen als Ziel die Schaffung und Aufrechterhaltung eines einheitlichen, hohen Sicherheitsniveaus der Zivilluftfahrt in Europa. Im Abschnitt A des Anhangs IV ("Allgemeine Anforderungen") regelt MED.A.025 u.a. die Pflichten flugmedizinischer Sachverständiger, wobei lit d dieser Bestimmung folgendermaßen lautet:

"MED.A.025 ...

...

d) Flugmedizinische Zentren, flugmedizinische Sachverständige, Ärzte für Allgemeinmedizin und Ärzte für Arbeitsmedizin müssen dem medizinischen Sachverständigen der zuständigen Behörde auf Anfrage sämtliche flugmedizinischen Aufzeichnungen und Berichte sowie alle übrigen relevanten Informationen vorlegen, wenn dies für die Bescheinigung der Tauglichkeit und/oder für Aufsichtszwecke erforderlich ist."

Die erwähnte Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 wurde u.a. durch die Verordnung (EU) Nr. 290/2012 der Kommission vom 30.03.2012, ABl. L 100 vom 05.04.2012 geändert, die in ARA.MED.250 lit a normiert, dass die zuständige Luftfahrtaufsichtsbehörde das Zeugnis eines "Aero-medical examiners" (kurz: AME) zu beschränken, auszusetzen oder zu widerrufen hat, wenn

"1. der AME die einschlägigen Anforderungen nicht länger erfüllt;

2. die Kriterien für eine Zertifizierung bzw. fortgesetzte Zertifizierung nicht erfüllt sind;

3. die flugmedizinischen Aufzeichnungen mangelhaft geführt oder falsche Daten oder Informationen vorgelegt werden;

4. medizinische Berichte, Zeugnisse oder Aufzeichnungen gefälscht werden;

5. Sachverhalte im Zusammenhang mit einem Antrag auf ein Tauglichkeitszeugnis oder mit einem Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses verheimlicht werden oder falsche oder betrügerische Erklärungen oder Darstellungen gegenüber der zuständigen Behörde abgegeben werden;

6. Beanstandungen aus Audits der AME-Praxis nicht behoben werden und

7. auf Verlangen des zertifizierten AME."

ARA.GEN.355 regelt (unter der Überschrift "Beanstandungen und Durchsetzungsmaßnahmen - Personen") Folgendes:

"a) Erhält die für die Aufsicht gemäß ARA.GEN.300 Buchstabe a zuständige Behörde im Rahmen der Aufsicht oder auf anderem Wege Nachweise für eine Nichteinhaltung der einschlägigen Anforderungen durch eine Person, die Inhaber einer Lizenz, eines Zeugnisses, einer Berechtigung oder einer Bescheinigung ist, das bzw. die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihren Durchführungsbestimmungen ausgestellt wurde, dann nimmt die zuständige Behörde die Beanstandung auf, verzeichnet diese und teilt dies dem Inhaber der Lizenz, des Zeugnisses, der Berechtigung oder der Bescheinigung schriftlich mit.

b) Bei Vorliegen einer Beanstandung führt die zuständige Behörde eine Untersuchung durch. Bestätigt sich dabei der Tatbestand eines Verstoßes,

1. beschränkt oder widerruft sie die Lizenz, das Zeugnis, die Berechtigung oder die Bescheinigung bzw. setzt diese(s) aus, wenn ein Sicherheitsproblem festgestellt wird, und

2. ergreift sie ggf. weitere Durchsetzungsmaßnahmen, die geeignet sind, eine fortgesetzte Nichteinhaltung zu unterbinden."

Das Luftfahrtgesetz, BGBl. 253/1957 idF BGBl. I 108/2013 (im Folgenden: LFG), sieht in § 34 Abs. 3 vor, dass flugmedizinische Stellen, worunter gemäß Abs. 1 auch flugmedizinische Sachverständige zu verstehen sind, der Aufsicht der Behörde, die zur Erteilung der jeweiligen Anerkennung oder Zertifizierung zuständig ist, unterliegen. Nach der sinngemäß anzuwendenden Bestimmung des § 141 Abs. 2 LFG ist der Aufsichtsbehörde u.a. jede im Interesse der Verkehrssicherheit erforderliche Auskunft zu erteilen und - soweit zur ordnungsgemäßen Ausübung der Aufsicht erforderlich - der Zutritt zu allen Betriebsräumlichkeiten zu gewähren. Gemäß § 141 Abs. 3 LFG hat die Aufsichtsbehörde den betreffenden Personen die Durchführung jener Maßnahmen aufzuerlegen, die zur Wahrung der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich sind.

3. 3 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0017, aus Anlass eines Widerrufs der Ernennung zum Flugprüfer unter Bedachtnahme auf ARA.GEN.355 die Ansicht vertreten, dass der Widerruf einer Berechtigung jene Maßnahme darstelle, die am stärksten in die Rechte des Prüfers eingreife und daher unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips nur als "ultima ratio" zur Anwendung gelangen dürfe. In einem Widerrufsbescheid habe dargelegt zu werden, gegen welche Pflichten und Verantwortlichkeiten der Prüfer konkret verstoßen habe, aus welchen Gründen diese Fehlleistung als inakzeptabel zu werten sei und weshalb - von den vorhandenen Sanktionsmöglichkeiten - mit dem schärfsten Mittel des Widerrufs vorgegangen habe werden müssen.

Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass diese Rechtsauffassung auf den vorliegenden Fall übertragbar ist. Im Lichte dieses Erkenntnisses kann auch der Auslegung des Beschwerdeführers, wonach die Tatbestände des ARA.MED.250 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 lediglich auf den nachträglichen Wegfall ursprünglich vorhandener, "fachlich-technischer Voraussetzungen der Anerkennung als flugmedizinischer Sachverständiger" zu reduzieren seien, nicht gefolgt werden. Auch die Überlegungen des Beschwerdeführers, ob die Einschau der Behördenvertreter am XXXX die geeignetste Vorgangsweise bei Gefahr im Verzug war oder andere Handlungen naheliegender gewesen wären, erscheinen für das gegenständliche Verfahrensthema nicht zielführend.

3. 4 Der gemäß unionsrechtlichen und innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen behördlichen Aufsicht kommt für die Sicherheit im Luftverkehr in Anbetracht des hohen Gefahrenpotenzials besondere Bedeutung zu. Vor diesem Hintergrund erscheint die Vorgangsweise des Beschwerdeführers im Zuge der Einschau am XXXX als solche nicht angemessen und keineswegs geeignet, die für den regelmäßigen Kontakt zwischen Luftfahrtaufsichtsbehörde und flugmedizinischen Sachverständigen unerlässliche Kommunikationsbasis zu gewährleisten. Es bedarf keiner weiteren Erörterung, dass die Verweigerung der Herausgabe wichtiger Daten bei Gefahr im Verzug ebenso wie die Widersetzung gegen aufsichtsbehördliche Maßnahmen einen Widerruf der Autorisierung eines flugmedizinischen Sachverständigen - und dies nicht zwingend erst im Wiederholungsfall - nach sich ziehen können (vgl. auch das oben zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014). Eine derartige Konsequenz setzt jedoch voraus, dass sich die Verletzung der aus der Funktion als flugmedizinischer Sachverständiger resultierenden Pflichten als derart schwerwiegend erweist, dass eine rechts- und pflichtenkonforme Erfüllung dieser Funktion im Hinblick auf die besondere Verantwortung für die Sicherheit im Luftverkehr pro futuro nicht erwartet werden kann. Der Widerruf der Befugnisse als flugmedizinischer Sachverständiger muss als erforderlich iSe "ultima ratio" angesehen werden, um unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gerechtfertigt zu sein. Gerade dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben:

Das Bundesverwaltungsgericht vermag nicht anzunehmen, dass das

Verhalten des Beschwerdeführers bei Würdigung der konkreten Umstände

im Zusammenhang mit dem Vorfall am XXXX den Schluss einer so

schwerwiegenden und nachhaltigen Pflichtverletzung, die einen

Widerruf seiner Autorisierung als flugmedizinischer Sachverständiger

notwendig macht, zulässt. Zum einen ist der Vorfall von der

Verquickung einer aufsichtsbehördlichen Inspektion mit einer

Informationseinholung wegen Gefahr im Verzug in einem konkreten Fall

gekennzeichnet, die letztlich zu jenen Missverständnissen führte

(ONr. 2 des Aktes LSA 605-0048/01-13: "... teilt mit, dass aus

gegebenem Anlass im Rahmen der Aufsicht dringend die Einschau in

einen Akt erforderlich sei."; ONr. 10: "Wie passt ‚Gefahr im Verzug'

mit ‚Aufsicht' zusammen?"), die den Kontakt der Behördenvertreter

mit dem Beschwerdeführer vor dem Hintergrund eines schon zuvor seit

längerem geführten juristischen Streits über den Umfang der

Informationsübermittlung unter unvorteilhaften Begleitumständen in

zeitlicher und örtlicher Hinsicht eskalieren ließen. Diese

Einschätzung resultiert auch daraus, dass dem Beschwerdeführer der

konkrete Anlassfall - wie übereinstimmend dargestellt (siehe S. 7

des angefochtenen Bescheides und S. 5 der Beschwerde) - am XXXX

nicht genannt wurde. Die erwähnte Verknüpfung setzte sich

schlussendlich auch im gegenständlichen Verfahren fort, wenn die

belangte Behörde die gewiss dringliche Beschaffung der

erforderlichen Informationen über die gesundheitliche Verfassung des

in Rede stehenden Piloten wiederholt mit dem Hinweis der mangelnden

Weiterleitung von Untersuchungsergebnissen durch den

Beschwerdeführer begründete (siehe z.B. S. 14 des angefochtenen

Bescheides ["... gerade aufgrund dieser Tatsache wurde ... aus

Aufsichtszwecken ... die Aufsichtsmaßnahme der unangekündigten

Inspektion ... gewählt."]).

Das Verhalten des Beschwerdeführers wird zum anderen auch dadurch relativiert, dass der Beschwerdeführer im Verfahren mehrfach seine Bereitschaft bekundet und demonstriert hat, gesetzeskonform zu agieren und erforderliche Unterlagen der belangten Behörde zu übermitteln. Wenige Tage nach der Einschau am XXXX hatte der Beschwerdeführer von sich aus mit einer der beiden erschienenen Behördenvertreter zwecks Unterlagenübermittlung Kontakt aufgenommen und nach schriftlicher Aufforderung fristgerecht die angeforderten Unterlagen vorgelegt. Angesichts dieser Umstände kann aus dem Verhalten des Beschwerdeführers am XXXX eine derart schwere Pflichtverletzung, die den Widerruf der Autorisierung als "ultima ratio" zur Folge haben muss, nicht abgeleitet werden.

Was die Frage anbelangt, inwieweit der Beschwerdeführer seinen Verpflichtungen betreffend die Übermittlung medizinischer Daten nach Tauglichkeitsuntersuchungen nachgekommen ist, ist zu bemerken, dass die belangte Behörde den gegenständlichen Widerruf nicht auf diesen Aspekt gestützt und überdies auch die Vorgangsweise des Beschwerdeführers ausdrücklich geduldet bzw. akzeptiert hat (S. 4 und 16 der Stellungnahme vom 29.07.2014), weshalb diese Thematik im vorliegenden Fall außer Betracht zu bleiben hat (und auch diesbezügliche Feststellungen unterbleiben konnten).

3. 5 Aufgrund dieser Umstände in ihrer Gesamtheit erweist sich der Widerruf der Autorisierung des Beschwerdeführers als nicht verhältnismäßig. In Fällen, in denen - wie hier - der maßgebliche Sachverhalt feststeht und der Bescheid von Amts wegen ohne Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen erlassen wurde, kommt auch unter Berücksichtigung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.03.2015, Ro 2015/12/0003, lediglich die ersatzlose Aufhebung gemäß § 28 Abs. 1 und 5 VwGVG in Betracht (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], 156 Anm. 18;

Hengstschläger/Leeb, AVG III (2007) § 66 Rz 105).

Der Bescheid war daher - soweit er nicht bereits durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.04.2014, W110 2006913-1/3E, aufgehoben wurde - als rechtswidrig aufzuheben.

3. 6 Bei diesem Ergebnis konnte eine gesonderte Bedachtnahme auf die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. bis VI. entfallen.

4. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt weitgehend anhand der insofern unstrittigen bzw. einander nicht widersprechenden Angaben beider Verfahrensparteien feststellbar war (insbesondere auch auf Zeugeneinvernahmen verzichtet werden konnte [siehe dazu auch oben unter 2.]) und der Sachverhalt somit - soweit er zur Entscheidung maßgeblich war - gänzlich aufgrund der Aktenlage festgestellt werden konnte, konnte im vorliegenden Fall die Durchführung der Verhandlung unterbleiben.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

5. Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, da der gegenständliche Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung folgte der zitierten (und als solcher einheitlichen) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Bei der Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Widerrufes konnte zur Auslegung der maßgeblichen Rechtslage das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0017, herangezogen werden, wobei die individuelle (Abwägungs)Frage, ob der Widerruf im konkreten Fall des Beschwerdeführers verhältnismäßig ist, keine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung hat (vgl. VwGH 24.04.2014, Ra 2014/01/0010).

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