BVwG W106 2013263-1

W106 2013263-1Tribunale amministrativo federale4 mag 2015

Regest

Dienstbehörde, Entscheidungspflicht, Säumnisbeschwerde,<br/>Unzuständigkeit, Weiterleitung, Wiederaufnahmsantrag

Testo completo

BVwG W106 2013263-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W106.2013263.1.00

Spruch

W106 2013263-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des XXXX, gegen die belangte Behörde Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht i.A. Wiederaufnahme eines Verfahrens, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

(04.05.2015)

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1. Der Beschwerdeführer (BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und gehörte bis Ende März 2004 dem Planstellenbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie (zuletzt in der Verwendungsgruppe PT2/2b) an. Mit Wirksamkeit vom 01.04.2004 wurde er vorerst für die Dauer von sechs Monaten dem Bundesministerium für Finanzen zur Dienstleistung zugeteilt, mit Wirkung vom 01.09.2004 auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 5 und mit Wirkung vom 01.10.2004 auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 2, jeweils im Planstellenbereich des Bundesministeriums für Finanzen - Zentralleitung ernannt. Seit 01.02.2007 gehört der BF dem Personalstand des Rechnungshofes an.

I.2. Mit Bescheid vom 22.04.2004 wies die belangte Behörde als damals zuständige Dienstbehörde den Antrag des BF vom 06.10.2003 betreffend "dienst- und besoldungsrechtliche Gleichstellung" ab.

In seiner an das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie gerichteten Eingabe vom 05.12.2011 beantragte der BF die Wiederaufnahme des mit Bescheid vom 22.04.2004 abgeschlossenen Verfahrens.

I.3. Mit Bescheid vom 28.02.2012 wies die belangte Behörde den Antrag vom 05.12.2011 auf Wiederaufnahme des mit Bescheid vom 22.04.2004 abgeschlossenen Verfahrens "mangels des Vorliegens eines Wiederaufnahmegrundes gemäß § 69 Abs. 1 Z. 1 bis 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991" ab, weil - so der wesentliche Kern der Begründung - der geltend gemachte Wiederaufnahmegrund nach § 69 Abs. 1 Z 3 AVG ebenso wenig vorliege wie nach Z 1 und 2 leg. cit.

Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gab der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21.02.2013, 2012/12/0060, Folge und hob den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde auf.

Hiezu führte der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen aus, dass zufolge § 2 Abs. 2, 5 und 7 DVG für einen in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Beamten auch im Falle eines Ressortwechsels nur eine Dienstbehörde zuständig sein soll: der Einheitlichkeit des über einen Ressortwechsel fortwährenden aktiven Dienstverhältnisses entspreche die ausschließliche Zuständigkeit einer Dienstbehörde. Dem widerspräche es, wenn die Verfügung der Wiederaufnahme der früheren (vor dem Ressortwechsel zuständigen) Dienstbehörde zukommen würde, zumal in einem Fall der bloßen Verfügung der Wiederaufnahme die Zuständigkeit zur Verfügung der Wiederaufnahme der "früheren" Dienstbehörde, jene zur Erlassung des neuen Bescheides (§ 14 Abs. 2 DVG) jedoch der nach § 2 Abs. 2, 5 und 7 DVG zuständigen "neuen" Dienstbehörde zukäme und solcherart die Zuständigkeit zur Erlassung des neuen Bescheides in das Belieben der die Wiederaufnahme verfügenden Behörde gestellt wäre.

Schließlich sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch im Falle einer Änderung der sachlichen Zuständigkeit seit Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides oder im Falle einer Änderung der Behördenorganisation jene Behörde zur Entscheidung über die beantragte Wiederaufnahme zuständig, die nach der bestehenden neuen Rechtslage zur Entscheidung berufen wäre (vgl. Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG, 4. Teilband, Rz. 69 zur § 69 AVG unter Hinweis auf VwGH 14.11.2006, 2005/05/0260, mwN).

I.4. Mit an das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie gerichtetem Schriftsatz vom 29.10.2012 beantragte der BF neuerlich die Wiederaufnahme des mit Bescheid vom 22.04.2004 abgeschlossenen Verfahrens mit der Begründung, die Dienstbehörde möge der mittlerweile von den Gerichtshöfen vorgenommenen Auslegung der einschlägigen Bestimmungen des Europäischen Gemeinschafts- und des nationalen Gehaltsrechts für Beamte Rechnung tragen und seinem ursprünglichen Antrag vom 06.10.2003 stattgeben.

Aufgrund des ergangenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes wurde der BF mit Schreiben vom 19.03.2013 darauf hingewiesen, dass er seinen Antrag vom 29.10.2012 bei seiner derzeit zuständigen Dienstbehörde einzubringen habe.

I.5. Mit Schreiben vom 21.09.2014 erhob der BF Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 und Art. 132 Abs. 3 B-VG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bei Erledigung der Anträge vom 22.04.2011 und vom 29.10.2012, jeweils auf Wiederaufnahme des mit Bescheid vom 22.04.2004 abgeschlossenen Verfahrens mit der Begründung, dass er aufgrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 6 AVG davon ausgehe, dass die belangte Behörde von ihrer Entscheidungspflicht nicht entbunden sei, solange sie die Anträge nicht (durch formlose Verfügung) an den Rechnungshof weiterleitet oder (durch Bescheid wegen Unzuständigkeit) zurückweist. Seit Einlangen des Antrages seien bereits mehr als sechs Monate abgelaufen, ohne dass ein Bescheid erlassen wurde.

Es wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen und gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG in der Sache selbst entscheiden.

I.6. Die verfahrensgegenständliche Rechtssache wurde am 21.10.2014 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Sachverhalt:

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus. Die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels anders materienspezifischer Sonderregelung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

§ 8 Abs. 1 VwGVG knüpft bei der Regelung der Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde an die im AVG vorgesehene sechsmonatige Entscheidungsfrist an. Die Entscheidungsfrist beginnt grundsätzlich erst mit Einlangen des Antrages auf Sachentscheidung bei der zuständigen Behörde zu laufen. Für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde ist der Zeitpunkt ihrer Erhebung maßgeblich (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 2 und K 4 zu § 8 VwGVG).

Ist die Säumnisbeschwerde zulässig und nicht abzuweisen, geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Verwaltungsgericht über (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 28 zu § 28 VwGVG).

Die Erhebung der Säumnisbeschwerde setzt als Voraussetzung die "Verletzung der Entscheidungspflicht" (Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG) voraus.

Wie dem Verfahrensgang zu entnehmen ist, hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21.02.2013 die Zuständigkeit des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie als zuständige Dienstbehörde des BF zur Erlassung des Bescheides vom 28.02.2012 betreffend Versagung der Wiederaufnahme infolge der Zugehörigkeit des BF zum Personalstand des Rechnungshofes verneint.

Zum neuerlichen Antrag des BF auf Wiedereinsetzung vom 29.10.2012 wurde der BF nach dem ergangenen VwGH-Erkenntnis mit Schreiben der belangten Behörde vom 19.03.2013 über deren Unzuständigkeit und der erforderlichen Einbringung bei seiner derzeit zuständigen Dienstbehörde (Anm: der Rechnungshof) in Kenntnis gesetzt.

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass die in § 73 AVG normierte Entscheidungspflicht im Anwendungsbereich der amtswegigen Überweisungspflicht nach § 6 AVG nur die sachlich zuständige Behörde trifft; die sachlich unzuständige Behörde ist nur zu einer Weiterleitung verpflichtet (vgl. VwGH 03.07.2007, 2007/05/0003; 25.05.2007, 2007/12/0068; 27.02.2009, 2008/17/0211; mwN). Die mit einer Säumnisbeschwerde geltend zu machende Entscheidungspflicht trifft danach nur die sachlich zuständige Behörde (vgl. VwGH 02.12.1992, 92/04/0126).

Im hier zu entscheidenden Beschwerdefall hatte die belangte Behörde das AVG anzuwenden. Sie war jedoch zu einer (allenfalls auch zurückweisenden) Entscheidung über die gegenständlichen Anträge keinesfalls zuständig. Der BF wurde über die Unzuständigkeit der Behörde nach dem ergangenen VwGH-Erkenntnis auch ausdrücklich informiert. Trotz des Hinweises der Behörde im Schreiben vom 19.03.2013, seinen Antrag vom 29.10.2012 bei seiner zuständigen Dienstbehörde einzubringen, hat dies der BF unterlassen. Die Weiterleitung nach § 6 Abs. 1 AVG stellt lediglich eine objektive Pflicht der Behörde zur Weiterleitung, aber kein subjektives Recht der Partei auf Weiterleitung dar. Deren Unterlassung durch die unzuständige Behörde konnte daher mangels Erledigungsanspruchs nicht mit Säumnisbehelf durchgesetzt werden (VwGH 17.10.2008, 2008/12/0164; 16.12. 2009, 2009/12/0201; 30.08.2011, 2010/21/0419; ebenso Hengstschläger/Leeb, AVG § 6, Rz 12 mwN).

Eine Säumnis der belangten Behörde lag daher aus den dargelegten Erwägungen nicht vor.

Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Zurückweisung der Beschwerde aufgrund der unbestrittenen Sach- und Rechtslage sowie der dargelegten einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes getroffen werden konnte. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

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