L513 2105740-1•BVwG L513 2105740-1
L513 2105740-1Tribunale amministrativo federale4 mag 2015
Angemessenheit, Einreiseverbot aufgehoben, Glaubwürdigkeit,<br/>mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung,<br/>Rückkehrentscheidung, sicherer Herkunftsstaat, staatlicher Schutz
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. DDr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.03.2015, Zl. 1050357900/150071024, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I., II., III.,
und V. gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 52 Abs. 2 Z 2 iVm. Abs. 9 und § 55 FPG, §§ 55 und 57 AsylG 2005 sowie § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt IV. gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF. Folge gegeben und Spruchpunkt IV. des Bescheides insofern behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF bzw. bP genannt) stellte am 20.01.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005).
Am 22.01.2015 wurde der Beschwerdeführer durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der PI Traiskirchen EAST erstbefragt.
Auf die Frage, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe (Fluchtgrund), gab der BF an, seit Mitte Jänner 2015 wegen seiner Ex-Lebensgefährtin verfolgt zu werden. Die Ex-Lebensgefährtin gehöre einer Sekte an und es wurden beim BF alle Fenster des Hauses zertrümmert und das Haus verwüstet. Im Bett des - gemeinsamen - Sohnes wäre ein Zettel gefunden worden, auf dem stehe, dass das Kind wegen der Mutter leiden müsse. Er habe diese Vorfälle den Polizeiorganen gemeldet, diese hätten jedoch gesagt, dass sie ihn nicht 24 Stunden beschützen könnten.
Am 30.01.2015 wurde der Beschwerdeführer durch einen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA genannt) neuerlich niederschriftlich einvernommen.
Konkretisierend legte die beschwerdeführende Partei dar, der Streit mit der Ex-Lebensgefährtin über den gemeinsamen Sohn wäre katastrophal gewesen. Die Frau wäre verrückt und stressig. Sie mache weder Besuche noch zahle sie Alimente. Mitte Jänner 2015 wäre das Haus durch Unbekannte verwüstet worden. Dann hätte er Drohungen auf einem Zettel bekommen und nach drei Tagen wären sie gekommen und hätten das Haus verwüstet. Es wäre Irgendjemand von der Ex-Frau gewesen. Er kenne jedoch keine Gegner. Die Ex-Frau habe ihn auch angerufen und gesagt, dass er das Kind retten müsse wegen ihrer Aktivitäten als Prostituierte. Da Jemand Rache an seiner Ex-Frau nehmen will, habe er sein Land verlassen.
2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 18.03.2015, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Republik Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.); gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 6 FPG wurde wider den BF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.); zudem wurde einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).
Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen wie folgt:
"Ihrem Vorbringen konnte nicht glaubhaft entnommen werden, dass Sie tatsächlich aus den von Ihnen genannten Gründen die Heimat verlassen hätten.
Dem Asylwerbers steht die Einvernahme als wichtigstes Beweismittel zur Verfügung. Die erkennende Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber gleich bleibende, substantiierte Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und mit den Tatsachen oder allgemeinen Erfahrungen übereinstimmen.
Weiters ist die Darlegung von persönlich erlebten Umständen dadurch gekennzeichnet, dass man beim Vorbringen der eigenen "Lebensgeschichte" vor allem sich selbst in die präsentierte Rahmengeschichte dergestalt einbaut, dass man die eigenen Emotionen bzw. die eigene Erlebniswahrnehmung zu erklären versucht, sich allenfalls selbst beim Erzählen emotionalisiert zeigt, bzw. jedenfalls Handlungsabläufe bzw. die Kommunikation und Interaktion zwischen den handelnden Personen der Geschichte darlegt. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um wichtige Ereignisse im Leben eines Menschen handelt, die oftmals das eigene Schicksal oder einen Lebensweg dergestalt verändern, dass man sich letztendlich dazu veranlasst sieht, sein Heimatland oder das Land des letzten Aufenthaltes deshalb "fluchtartig" zu verlassen.
Den Grundanforderungen zur Schilderung einer Fluchtgeschichte entspricht Ihr Vorbringen ganz und gar nicht. Wenn man den Ablauf der Einvernahme und das Niedergeschriebene betrachtet, so erkennt man, dass es sich um eine emotions-, inhalts- und zusammenhanglose Schilderung von allgemeinen Lebensumständen in Serbien handelt.
Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BIg Nr. XVIII GP; AB 328 BIg Nr. XVIII GP] zu verweisen, welche aufgrund der diesbezüglichen Verwaltungsgerichtshof-Judikatur erarbeitet wurden):
1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, dh. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
4. der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Im Folgenden wird nun ausgeführt, weshalb ihrem Vorbringen kein Glauben geschenkt wird:
Obwohl sie am Beginn der Einvernahme nach möglichen Ergänzungen zur Erstbefragung gefragt worden sind, gaben Sie an alles bereits gesagt zu haben. Offensichtlich hatten sie nichts hinzuzufügen bzw. wollten sich am Beginn nicht festlegen. Dazu darf angeführt werden, dass es grundsätzlich nicht Aufgabe der Behörde ist, durch Nachfragen derartige Details zu erfragen, vielmehr entspricht es der Erfahrung der ho. Behörde, dass Personen, die einen ins Treffen geführten Sachverhalt tatsächlich erlebt haben, aus freien Stücken bereit sind, eine Vielzahl von Details ihrer Fluchtgeschichte zu Protokoll zu geben, ohne dass seitens des Einvernehmenden immer wieder nachgefragt und der Asylwerber aufgefordert werden muss, konkrete Einzelheiten seiner Fluchtgeschichte zu erzählen bzw. dies auch unter Angaben seiner Befürchtungen und Gefühle schildert. Sie erklären weiter, dass diese nicht einmal Alimente bezahlt, obwohl Sie seit 05.04.2013 das alleinige Obsorgerecht erhalten hätten. Diese Angaben stellen eine enorme Entkräftung Ihrer Ausreisegründe dar, da Sie doch noch vor der Exekutive von einer Sie verfolgenden Sekte sprachen. Auch ist diese Aussage, dass Sie derartig schwere Probleme mit der Kindesmutter gehabt haben wollen völlig abstrus, da doch diese Ihr vorgelegtes Beweismittel, der Einwilligung dieser, dass Sie nach Österreich mit Ihrem Sohn reisen würden, doch freiwillig gab. Schon zu Beginn der freien Erzählphase ist Ihre gesamte Geschichte diametral zu den noch kürzlich zuvor erklärten Angaben vor der Exekutive.
Darüber hinaus war die extrem vage Art und Weise, wie Sie den behaupteten Fluchtgrund vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 30.01.2015 schilderten, völlig ungeeignet, um Ihr Vorbringen für glaubhaft befinden zu können (siehe dazu die Niederschrift im gegenständlichen Verfahren vom 30.01.2015, Seite 5). Es fehlte Ihren Angaben an sämtlichen Hinweisen, die annehmen ließen, dass Sie wahre Erlebnisse schilderten. Weder brachten Sie von sich aus Details vor, noch gingen Ihrer Schilderung Ausführungen hervor, die von einer Erzählung sprechen lassen, die sich auf wahre Begebenheiten beziehen würde. So erklärten Sie vor dem Bundesamt nichts von der vermeintlichen Verwüstung Ihres Hauses durch unbekannte Personen. Erst nach Nachfrage durch das Bundesamt, geben Sie an, dass dieses Mitte Jänner 2015 geschehen sei. Weiters nachgefragt erklären Sie ebenfalls diametral und im schweren Gegensatz zu Ihren Angaben vor der Exekutive, dass Sie die Gegner nicht gekannt haben wollen. Vor der Exekutive seien es doch nicht Sektenmitglieder gewesen, zu der Sekte, bei welcher Ihre Gattin Mitglied gewesen sei. Weiters widersprechen Sie Ihren Angaben vor der Exekutive, wenn Sie vor dem Bundesamt erklären, dass Sie auf einem Zettel eine Nachricht der Gegner erhalten haben wollen, auf dem geschrieben sei, dass das Kind für die Mutter leiden müsse. Bei der Exekutive sei diese Nachricht noch auf dem Kinderbett selbst gestanden, welches auf den Kopf gedreht gewesen sei. Auf dem Brief sollte dann noch ein Teufelszeichen gewesen sein. Bei der Exekutive sei es ein Zeichen einer Sekte gewesen, welche Sie nicht kennen würden. Nun völlig aus der Luft gegriffen, wissen Sie anscheinend welche Sekte es gewesen sein könnte. Auch erklären Sie vor dem Bundesamt, dass die Gegner irgendwer von Ihrer Gattin gewesen sei. Vor der Exekutive seien es Sektenmitglieder. Nun konstruieren Sie offensichtlich durch fortlaufende Unwissenheit zu Detailfragen Ihre Geschichte weiter und erklären, dass Ihre Ex-Lebensgefährtin Prostitution betrieben und Drogen genommen habe. Sie beginnen die vorab verharmlosende Situation erneut in eine Art kriminelles Umfeld der Kindesmutter zu treiben.
Auf den Vorhalt, dass es sich um einen lediglichen Einbruchsdiebstahl gehandelt haben könnte, entgegnen Sie den Brief, auf dem Ihr Sohn behauptet bedroht worden sei. Da jedoch genau diese Ungereimtheit bzw. dieser klare Widerspruch nicht im Ansatz glaubhaft dargelegt worden ist, ist auch Ihre Erklärung völlig abstrus. Weiter noch, Sie legen das behördliche Schreiben vor, dass Ihre Gattin mit der Ausreise aus Ihrer Heimat für 14 Tage einverstanden war, Sie also offensichtlich laufend Kontakt zu dieser unterhielten, weiters jedoch erklären, dass Sie die unbekannten Täter bei der polizeilichen Anzeige nicht angeben konnten, noch die Kindesmutter in die Sachverhaltsfindung einbanden. Aus diesem Verhalten ist eindeutig erwiesen, dass Sie eine erfundene Rahmengeschichte vorbrachten, um sich den Aufenthalt im Bundesgebiet zu erschleichen und somit das gegenständliche Asylverfahren dazu missbrauchen.
Sie widersprechen sich fortlaufend in den oben genannten Sachverhaltsdetails und flüchten sich bei Vorhalt dieser in Unwissenheit.
Im schweren Gegensatz zu Ihren Angaben erklärt Ihre Lebensgefährtin M.K., dass Sie ausgereist seien, da die Romas in Serbien niemand mag und Sie auch von Ihrem Vermieter kürzlich vor die Tür gesetzt worden seien, Sie somit wirtschaftliche Ausreisegründe gehabt haben wollen. Auf die Frage was diese bei einer allfälligen Rückkehr in Ihre Heimat befürchten würde, schweigt diese, wonach klar erkennbar ist, dass Sie weder bedroht noch gefährdet gewesen waren.
Abgesehen von den bereits angeführten Ungereimtheiten, haben Sie Ihr Vorbringen viel zu "blass" und wenig detailreich geschildert. Ein reales Erlebnis ist in der Regel in einen größeren Kontext eingebettet, es ist mit anderen Ereignissen, bewiesenen Tatsachen verflochten, bzw. steht im raum-zeitlichen Zusammenhang mit anderen, quasi externen Gegebenheiten, wie z.B. Alltäglichkeiten. Bei Personen ohne wahren Erlebnishintergrund bleibt das berichtete Ereignis - wie im gegenständlichen Fall - eigenständig, d.h. ohne Vor- und Nachgeschichte. Es scheint erwiesen, dass Sie lediglich aus wirtschaftlichen Gründen Ihre Heimat verlassen haben, völlig unklar ist jedoch, warum Sie illegal aus diesem ausgereist waren, womöglich Sie nicht nur aufgrund wirtschaftlicher Überlegungen, sondern auch behördlicher Suche nach Ihnen das Land verlassen haben könnten. Jedenfalls ist erwiesen, dass Sie das gegenständliche Verfahren dazu missbrauchen wollen sich im Bundesgebiet den Aufenthalt zu erschleichen.
Während der Befragung waren Sie geistig und örtlich völlig orientiert, doch war es offensichtlich, dass die konkrete Befragung und dadurch auch Ihre notwendigen konkreteren Antworten Ihre eigene Rahmengeschichte immer unschlüssiger schienen ließ.
Aufgrund der oa. Erwägungen ist es für die ho. Behörde erwiesen, dass Ihr Vorbringen absolut unglaubhaft ist.
betreffend die Feststellung Ihrer Situation im Falle der Rückkehr:
Da Ihnen wie bereits erörtert im Herkunftsstaat keine Verfolgung droht, und Sie Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat haben, geht die Behörde davon aus, dass Ihnen im Herkunftsstaat auch keine Gefahren drohen, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden.
Sie verfügen im Heimatland über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte und finden deshalb - aufgrund der Tradition - auch Unterstützung- und Unterkunftsmöglichkeiten der Volksgruppe der Roma, vor.
Aufgrund Ihrer Arbeitsfähigkeit ist der Lebensunterhalt der Familie gewährleistet.
Wenn auch in Serbien eine wirtschaftlich schwierigere Situation als in Österreich besteht, so ist in einer Gesamtbetrachtung, unter Berücksichtigung Ihrer individuellen Situation, festzuhalten, dass von einer lebensbedrohenden Notlage im Herkunftsstatt, welche bei einer Rückkehr die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Art 3 EMRK indizieren würde, aus Sicht des Bundesasylamtes nicht gesprochen werden kann.
Aus den Länderfeststellungen geht hervor, dass die Grundversorgung in Serbien gewährleistet ist. Es gibt keine Fälle von Hungernöten und damit in Zusammenhang stehenden Todesfälle.
Die medizinische Behandlung von Erkrankungen ist laut den vorliegenden Länderfeststellungen im Heimatland gewährleistet."
Des Weiteren traf die belangte Behörde umfassende herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Serbien:
"Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen
KI vom 09.02.2015 - Seniorenheime in Serbien (Abschnitt 1/Relevant für Abschnitt 23 - Medizinische Versorgung):
In Serbien gibt es staatliche Seniorenheime mit medizinischer Pflege, die aber nicht spezialisiert sind, und wo das Niveau der medizinischen Pflege nicht auf einem hohen Niveau ist. Das Seniorenheim, welches in Serbien am besten ausgerüstet ist und die beste medizinische Versorgung anbieten könnte ist das Heim Bezanijska Kosa in Belgrad, wobei diese Einrichtung überbelastet ist und auch im Sinne der fachärztlichen medizinischen Versorgung nicht kompetent genug wäre.
Das Zentrum für Sozialarbeit in der Gemeinde des Wohnsitzes entscheidet über den Antrag auf Seniorenheimplatz. Der Aufenthalt wird von den Nutznießern gezahlt. Falls weder die Person noch die Kinder über finanzielle Mittel verfügen, gibt es Möglichkeiten, dass die Kosten aus dem staatlichen Budget getragen werden. Monatliche Kosten betragen ca. 280-370 EURO.
In der Hauptstadt Belgrad gibt es 4 staatliche Seniorenheime mit ca. 1100 Plätzen (mit fast 100% Belastung), wobei in privaten Heimen Belgrads noch ca. 1500 Plätze bestehen. In ganz Serbien gibt es nur ca. 3000 Plätze in privaten Heimen. Die Kosten in privaten Heimen sind vergleichbar mit den Kosten in den staatlichen, nur bei denen ist die medizinische Versorgung schwächer (VB 6.2.2015).
Quelle:
Politische Lage
Das serbische Parlament hat mit überwältigender Mehrheit die Regierung des neuen Premiers Aleksandar Vucic bestätigt. Das Ergebnis war erwartet worden, da die Regierungskoalition aus Serbischer Fortschrittspartei (SNS), Sozialistischer Partei (SPS) und der Liga der Vojvodina-Ungarn über 208 der 250 Parlamentssitze verfügt. 198 Abgeordnete stimmten für die neue Regierungsmannschaft, 23 waren dagegen, sechs enthielten sich der Stimme, einer blieb der Abstimmung fern. Vucic hatte in seiner Regierungserklärung zuvor "schwierige und schmerzliche Reformen", aber auch eine Besserung der Wirtschaftslage und des Lebensstandards binnen zwei Jahren angekündigt (ORF 27.4.2014).
Nachdem die Serbische Radikale Partei (SRS) bereits bei der Parlamentswahl im Mai 2012 an der Fünf-Prozent-Hürde scheiterte, sind seit der Wahl 2014 auch die Demokratische Partei Serbiens (DSS), die Union der Regionen Serbiens (URS) sowie die Liberaldemokratische Partei (LDP) nicht mehr im Parlament vertreten. Am 20. Mai 2012 wurde Tomislav Nikolic (SNS) zum Präsidenten der Republik Serbien gewählt. Beherrschende innenpolitische Themen sind aktuell u.a. die problematische Wirtschaftsentwicklung des Landes, Korruptionsbekämpfung sowie soziale Fragen. Darüber hinaus werden der Annäherungsprozess Serbiens an die EU sowie die Beziehungen zu Kosovo innenpolitisch viel diskutiert (AA 6.2014).
Die EU-Außenminister haben sich am 17.12.2013 darauf geeinigt, dass die Beitrittsgespräche mit Serbien am 21.01.2014 beginnen. Sie würdigten damit die Fortschritte in den Beziehungen zu Kosovo. Es wurde jedoch darauf hingewiesen, dass am Ende der Verhandlungen eine rechtlich bindende Vereinbarung mit Kosovo notwendig sei (BAMF 23.12.2013).
Quellen:
ORF.at (27.4.2014): Neue serbische Regierung vom Parlament bestätigt, http://orf.at/stories/2227760/, Zugriff 19.12.2014
AA - Auswärtiges Amt (6.2014): Reise Sicherheit, Serbien, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_6C74D3CA5AE32C6A1E9AA29EC51B3B33/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Serbien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 19.12.2014
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (23.12.2013):
Briefing Notes,
Sicherheitslage
In der serbischen Außenpolitik steht die Integration in internationale und europäische Strukturen im Vordergrund. Am 21. Januar 2014 begannen Beitrittsverhandlungen zwischen Serbien und der Europäischen Union mit der ersten Beitrittskonferenz. Der Verhandlungsrahmen für die EU-Beitrittsverhandlungen sieht deren enge Verknüpfung mit der Fortführung des Normalisierungsprozesses mit Kosovo vor. Dazu gehören zunächst weitere Fortschritte in der Umsetzung des Abkommens über die Normalisierung der Beziehungen zwischen Serbien und Kosovo vom 19. April 2013. Vor dem Abschluss der Beitrittsverhandlungen muss Serbien eine umfassende Normalisierung der Beziehungen zu Kosovo erreichen.
Serbischen Staatsangehörigen ist es seit dem 19. Dezember 2009 möglich, visafrei in den Schengen-Raum einzureisen. Die Visabefreiung gilt für Kurzzeitaufenthalte (Aufenthalte im Schengen-Gebiet von höchstens 90 Tagen je Sechsmonatszeitraum) und gestattet nicht die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (AA 6.2014).
Im Februar 2013 unterzeichnete Serbien ein Kriegsverbrecherprotokoll mit Bosnien, welches den gegenseitigen Austausch von Informationen und Beweisen über Kriegsverbrechen ermöglichen soll. Dies führte zur Vereinbarung zur Kooperation bei der Verfolgung von 30 verdächtigen Kriegsverbrechern, die sich in Serbien aufhalten sollen. Im April 2013 entschuldigte sich der serbische Präsident im Namen des serbischen Volkes im bosnischen Fernsehen für die im Krieg von serbischen Truppen begangenen Verbrechen (HRW 21.1.2014).
Seit fast sieben Jahrzehnten hatte sich Anfang November wieder ein albanischer Ministerpräsident Serbien Besucht. Rama wollte mit seinem serbischen Amtskollegen Vucic über eine Annäherung beider Staaten sprechen. Das schon mehrmals geplante Treffen beider Regierungschefs war zuletzt nach dem Skandal um das Qualifikationsspiel zur Fußball-EM zwischen beiden Ländern in Belgrad vor wenigen Wochen verschoben worden (DW 10.11.2014).
Durch die Ukrainekrise ist die serbische Regierung in eine schwierige geopolitische Lage geraten: Einerseits hat sie sich für die Integration in die EU entschieden und verpflichtet sich im Rahmen der Beitrittsverhandlungen zur Harmonisierung ihrer Außenpolitik mit der der Union; zugleich hat sie kein Interesse an einem Abweichen vom traditionell guten Verhältnis zu Moskau, nicht zuletzt auch aus Gründen ökonomischer Abhängigkeit. So hat die Regierung in Belgrad einen Mittelweg gewählt - sie hat vorsichtig Kritik an der Unterminierung der Souveränität der Ukraine geübt, ohne dabei zugleich direkt Kritik an Moskau zu üben und ohne sich den Sanktionen der EU gegen Russland anzuschließen (GIZ 11.2014)
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (6.2014): Reise Sicherheit, Serbien, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_6C74D3CA5AE32C6A1E9AA29EC51B3B33/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Serbien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 19.11.2014
HRW - Human Rights Watch (21.1.2014): World Report 2014 - Serbia, http://www.ecoi.net/local_link/267815/395188_de.html, Zugriff 29.12.2014
GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH (11.2014): http://liportal.giz.de/serbien/geschichte-staat/, Zugriff 19.11.2014
DW - Deutsche Welle (10.11.2014): Schlechte Stimmung zwischen Albanien und Serbien,
http://www.dw.de/schlechte-stimmung-zwischen-albanien-und-serbien/a-18051713, Zugriff 22.11.2014
Südserbien
In der mehrheitlich von ethnischen Albanern bewohnten Grenzregion Südserbiens zu Kosovo (Gebiet der Gemeinden Bujanovac, Preševo, Medvedja) hat sich die Lage beruhigt. Trotz Bemühungen sind ethnische Albaner im Justizwesen, Polizei und öffentlichen Sektor in der Region weiterhin unterrepräsentiert. Im November 2013 wurden Gesetze verabschiedet, die die Sitze und örtlichen Zuständigkeiten von Gerichten und Staatsanwaltschaften neu regeln. Die albanische Minderheit kritisiert, die mehrheitlich albanisch besiedelten Südserbischen Gemeinden würden durch die Neuregelung schlechter gestellt. Die albanische Minderheit ist mit zwei Abgeordneten im neugewählten serbischen Parlament vertreten. In den albanischen Siedlungsgebieten ist eine multiethnische Polizeitruppe im Aufbau. Dank dieser Entwicklung konnten auch die vom UNHCR durchgeführten Rückkehrprogramme für Albaner, die aus Südserbien nach Kosovo geflohen waren, erfolgreich abgeschlossen werden. Wie viele Albaner genau in Serbien leben, steht nicht fest, da die albanische Minderheit den Zensus 2011 boykottiert hat (AA 15.12.2014).
Eine ethnisch albanische Partei nahm an den allgemeinen Wahlen im März teil, während die anderen Parteien diese boykottierten. Für Studenten und Mittelschüler wurden neue Stipendien zur Verfügung gestellt, neben Investitionen in die Infrastruktur und der Gewährung von Fördergeldern für lokale Unternehmen. Mitglieder der albanischen Gemeinschaft waren in der öffentlichen Verwaltung weiterhin unterrepräsentiert. Seitens der Regierung sind weitere Anstrengungen für die wirtschaftliche Entwicklung in dieser Region notwendig (EC 8.10.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (15.12.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien
EC - European Commission (8.10.2014): COMMISSION STAFF WORKING
DOCUMENT
SERBIA 2014 PROGRESS REPORT,
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1413193136_20140108-serbia-progress-report-en.pdf, Zugriff 9.12.2014
Sandzak
Die Lage im Sandzak blieb im Wesentlichen weiterhin stabil. In den Volksschulen wurde mit dem Unterricht in bosnischer Sprache begonnen. Die bosnische Kommune beklagte jedoch ihre immer noch bestehende Unterrepräsentation in den Lokalverwaltungen, bei der Polizei und im Gerichtswesen. Die Wahl des bosnischen nationalen Minderheitenrates blieb weiterhin aus. Daneben ist die Region von hoher Arbeitslosigkeit und mangelnden Investitionen gekennzeichnet (EC 8.10.2014).
Die Lage der ethnischen Bosniaken (Muslime), die überwiegend in der südwestserbischen Region Sandzak leben, entwickelt sich im Hinblick auf Rechtslage und politische Repräsentanz positiv. Hinweise auf gezielte staatliche Repressionen gegen Bosniaken gibt es nicht. (AA 15.12.2014).
Quellen:
EC - European Commission (8.10.2014): COMMISSION STAFF WORKING
DOCUMENT
SERBIA 2014 PROGRESS REPORT,
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1413193136_20140108-serbia-progress-report-en.pdf, Zugriff 9.12.2014
AA - Auswärtiges Amt (15.12.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien
Wojwodina
Die Autonomierechte der Wojwodina werden durch das am 30. November 2009 vom serbischen Parlament verabschiedete Statut für die Wojwodina definiert. Im Juli 2012 schränkte das serbische Verfassungsgericht jedoch die Autonomierechte der Wojwodina ein, indem es Teile des Gesetzes über die Zuständigkeiten der Wojwodina für verfassungswidrig erklärte. Nachdem das Verfassungsgericht am 5. Dezember 2013 auch Teile des Statuts für verfassungswidrig erklärte, wurde das Statut im Mai 2014 reformiert (AA 6.2014).
Die autonome Provinz Wojwodina sorgte weiterhin für einen hohen Grad an Schutz für Minderheiten und die inter-ethnische Situation blieb von einigen sporadischen Vorfällen abgesehen überwiegend gut. Maßnahmen zur Förderung des Erlernens von Minderheitensprachen innerhalb der Polizei wurden eingeleitet. Laut Angaben des Provinzombudsmannes bezogen sich 5,35 Prozent der Beschwerden auf Minderheitenfragen, von denen sich die überwiegende Mehrheit auf die offizielle Verwendung der Sprache und der Schrift bezog (EC 8.10.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (6.2014): Reise Sicherheit, Serbien, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Serbien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 9.12.2014
EC - European Commission (8.10.2014): COMMISSION STAFF WORKING
DOCUMENT
SERBIA 2014 PROGRESS REPORT,
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1413193136_20140108-serbia-progress-report-en.pdf, Zugriff 9.12.2014
Rechtsschutz/Justizwesen
Die Unabhängigkeit der Justiz ist laut Verfassung gewährleistet. In der bisherigen Praxis war die Unabhängigkeit der Gerichte nicht durchgängig gegeben. Dies lag allerdings nicht nur an direktem oder mittelbarem Druck, sondern ebenso an dem schwach entwickelten gesellschaftlichen Bewusstsein der Rolle und Funktion einer unabhängigen Justiz. Im Juli 2013 wurde daher nach der umfassenden Justizreform vom 1.1.2010 eine neue Justizreformstrategie verabschiedet, an deren Umsetzung schrittweise gearbeitet wird (AA 15.12.2014).
Auf den Gebieten Justiz und Grundrechte wurden begrenzte Fortschritte erzielt. Bezüglich einer Justizreform gab es intensive gesetzgebende Aktivitäten. Regeln für die Bewertung von Richtern und Staatsanwälten wurden angenommen. Eine Kommission für die Umsetzung und Überwachung der nationalen Justizstrategiereform 2013-2018 wurde im September 2013 zwar eingerichtet, jedoch kam es dabei immer wieder zu Verzögerungen bei dessen Anwendung. Betreffend die Unabhängigkeit der Justiz wurden weitere Maßnahmen gesetzt. Der konstitutionelle und gesetzliche Rahmen lassen aber noch einigen Spielraum für unzulässigen politischen Einfluss offen, insbesondere was die Karrieren der Bezirksrichter betrifft. Auch die gängige Praxis des öffentlichen Kommentierens über Gerichtsverfahren und mögliche Verurteilungen in Vorwegnahme eines Gerichtsurteils, steht der Unabhängigkeit der Justiz diametral entgegen. Die Unbefangenheit der Richter ist zwar gesetzlich geregelt, die zufällige Zuteilung von Gerichtsfällen ist aber noch nicht in allen Gerichten üblich. Im Jahr 2014 wurden 24 Disziplinaranzeigen gegen Staatsanwälte und im Jahr 2013 540 gegen Richter erstattet, wobei 8 neue Disziplinarmaßnahmen eingeleitet wurden. Nichtsdestotrotz braucht Serbien ein umfassendes System einer regelmäßigen individuellen und periodischen Evaluierung von Richtern und Staatsanwälten. Das Budget für den Justizbereich wurde im Vergleich zu 2013 um 13 Prozent erhöht. Im Dezember 2013 nahm der Kassationsgerichtshof ein Programm an, das bis zum Jahr 2018 zu einer 80 prozentigen Reduzierung von allen mehr als zwei Jahre alten Fällen führen soll. Eine unterschiedliche Arbeitsbelastung, eine hohe durchschnittliche Verfahrensdauer, ein hoher Aktenrückstau, das Fehlen eines kostenlosen Rechtshilfesystems, ein Mangel in der Umsetzung von rechtskräftigen Urteilen und Schadenersatzansprüchen, sind die wesentlichen Mängel in der Praxis des serbischen Justizsystems (EC 8.10.2014).
Am 24. Dezember 2012 verabschiedete das serbische Parlament eine umfassende Reform des serbischen Strafgesetzbuchs, darunter auch einen Artikel, der die "Ermöglichung des Missbrauchs von Rechten in einem fremden Staat" unter Strafe stellt. Mit der Bestrafung von Personen, die serbischen StaatsbürgerInnen dabei helfen, ins Ausland zu gelangen, um dort Asyl zu suchen, will der serbische Staat das Phänomen der sogenannten "lažni azilanti", falschen Asylbewerber, wie sie in den serbischen Medien und im politischen Diskurs genannt werden, in den Griff bekommen und die Visafreiheit retten (Chachipe 4.3.2013, vgl.: BAMF 6.2014).
Der neue Artikel 350a, "Ermöglichung des Missbrauchs von Rechten in einem fremden Staat", der ins serbische Strafgesetzbuch hinzugefügt wird, beinhaltet den Vorwurf, dass serbische StaatsbürgerInnen, die im Ausland Asyl suchen, ihre Lage in Serbien bewusst falsch darstellen, indem sie eine Gefährdung ihrer Menschenrechte suggerieren, um in den Genuss von "politischen, sozialen, ökonomischen und anderen Rechten" zu gelangen. Um das zu verhindern, werden nun Personen, die ihnen dabei helfen, hart bestraft. Bis zu drei Jahren Haft riskiert derjenige, der serbischen StaatsbürgerInnen dabei hilft ins Ausland zu gelangen, indem er oder sie diese befördert, unterbringt oder versteckt. Bei gemeinschaftlichem Handeln erhöht sich das Strafmaß auf bis zu fünf Jahre Haft; Organisatoren droht eine Höchststrafe von bis zu acht Jahren (Chachipe 4.3.2013, vgl.: BAMF 6.2014).
Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor. Dennoch blieben Gerichte für Korruption und politischen Einfluss anfällig (USDOS 27.2.2014). Richter und Staatsanwälte, insbesondere diejenigen, die Kriegs- oder organisiertes Verbrechen behandeln, waren Drohungen ausgesetzt und standen daher unter besonderem Polizeischutz. Nach Angaben des Kassationsgerichts wurden seitens der Gerichte Prozesse mittlerweile effizienter behandelt als in vorherigen Jahren. Dennoch blieb ein signifikanter Arbeitsrückstand an alten Gerichtsfällen bestehen, und auch bei den Fallzuteilungen kam es immer noch zu großen Ungleichheiten (USDOS 19.4.2013).
Die Prozesse vor der Sonderkammer für Kriegsverbrechen am Bezirksgericht Belgrad gingen 2012 weiter. Etwa 37 serbische Angeklagte wurden in erster Instanz wegen Kriegsverbrechen verurteilt. Es wurden jedoch nur sieben neue Anklagen erhoben. Einige Zeugen wurden dem Vernehmen nach von Beamten bedroht, die den Auftrag hatten, die Zeugen zu schützen (AI 23.5.2013).
Eine Anzeige kann bei jeder Polizeidienststelle oder direkt beim Gericht eingebracht werden. Die Gerichte sind gemäß Verfassung unabhängig, in der Praxis ist ihre Unabhängigkeit jedoch nicht durchgängig gewährleistet. Problematisch bleiben die lange Prozessdauer aufgrund der Überlastung der Gerichte und die schleppende Urteilsumsetzung. Mit der 2010 begonnenen Justizreform versuchte die Regierung durch die Neubesetzung aller Richterposten, jene Richter zu entlassen, die noch vom Miloševic-Regime ernannt wurden bzw. denen Korruption vorgeworfen wird. Zugleich gab es jedoch heftige Kritik von Seiten der Richtervereinigung, der Opposition wie auch der internationalen Organisationen, dass die Neuernennungen nicht transparent abgelaufen seien, sodass sich der Verdacht einer Einflussnahme der damals regierenden Parteien auf die Ernennung der neuen Richter aufdrängt (ÖB 5.9.2012).
Es gibt zwei staatliche, unabhängige Stellen, an die sich Personen und Organisationen wenden können, wenn sie ihre Rechte verletzt sehen: Das Büro des Ombudsmanns der Republik Serbien sowie das Büro der Kommissarin für den Schutz von Gleichstellung. Beide Stellen sind sehr engagiert. Insbesondere der Ombudsmann ist in der Öffentlichkeit sehr präsent. Mehrere NGOs setzen sich für Opfer von Diskriminierung, Gewaltverbrechen, etc. ein und stellen kostenlos rechtsanwaltliche Hilfe zur Verfügung. Problematisch wird von der Gleichstellungskommissarin, dem Ombudsmann und den NGOs gesehen, dass "hate crime" nicht als Tatbestand im Strafrecht vorgesehen ist und in der Gesellschaft das Bewusstsein nicht vorhanden ist, dass sich ein Übergriff auf eine Person oft gegen eine ganze gesellschaftliche Gruppe richtet. Da beide Einrichtungen noch relativ jung sind, ist die Anzahl der eingebrachten Fälle/Beschwerden noch relativ gering (ÖB 5.9.2012).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (15.12.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien
AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Serbia; http://www.ecoi.net/local_link/248040/374238_de.html, Zugriff 29.12.2014
Chacipe (4.3.2013): Serbien stellt "Beihilfe zum Asylmissbrauch" unter Strafe (PR);
http://romarights.wordpress.com/2013/03/04/serbien-stellt-beihilfe-zu-asylmissbrauch-unter-strafe-pr/, Zugriff 29.12.2014
EC - European Commission (22.4.2013): JOINT REPORT TO THE EUROPEAN PARLIAMENT AND THE COUNCIL on Serbia's progress in achieving the necessary degree of compliance with the membership criteria and notably the key priority of taking steps towards a visible and sustainable improvement of relations with Kosovo, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1367223018_sr-spring-report-2013-en.pdf, Zugriff 29.12.2014
ÖB - Österreichische Botschaft Belgrad (5.9.2012): Asylländerbericht Serbien
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Serbia, http://www.ecoi.net/local_link/270782/400908_de.html, Zugriff 24.11.2014
USDOS - U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Serbia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2012dlid=204336, Zugriff 29.12.2014
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (6.2014):
Entscheiderbrief 6/2014
Sicherheitsbehörden
Es gab keine Berichte über Straflosigkeit innerhalb der Sicherheitskräfte. Die Effizienz der Polizei variierte. Als Polizeibeamte sind auch Angehörige von Minderheiten tätig, jedoch ist deren Anzahl auf lokaler Ebene oft nicht zufriedenstellend. Korruption und Straflosigkeit waren ein Problem innerhalb der Polizei, dennoch stellten Vertreter der Zivilgesellschaft fest, dass sich die Qualität der internen Untersuchungen weiter verbesserte. Das Polizeibüro für interne Angelegenheiten (Kontrollbüro) verfügt über 21 Ermittlungsbeamte, die Beschwerden gegen Polizeibeamte bzw. die Polizei untersuchten. Im Juli richtete das Innenministerium eine Hotline für die Meldung von Polizeikorruption ein. Polizeibeamte wurden hinsichtlich Korruption und Menschenrechtsfragen seitens unterschiedlicher internationaler Akteure und NGOs geschult. Während des Berichtszeitraums gab es Berichte über ein Versagen der Polizei bei gesellschaftlichen Angriffen auf Minderheiten. Verhaftungen basieren generell auf ausgestellten Haftbefehlen. Das Gesetz sieht eine mehr als 48-stündige Festhaltung nur durch den Entscheid eines Untersuchungsrichters vor, was von den Behörden auch generell befolgt wurde. Festgenommene müssen von der Polizei sofort über ihre Rechte informiert werden. Außerdem besteht das Recht auf einen Rechtsbeistand, der, wenn nötig, auf Kosten des Staates zur Verfügung gestellt werden muss (USDOS 27.2.2014).
Grundsätzlich muss die Polizeitätigkeit entsprechend des Polizeigesetzes und anderer Dienstvorschriften gemacht werden. Die Anwendung von Gewalt muss dabei immer nach dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit erfolgen und durch entsprechende Berichte an Vorgesetzte begleitet sein. Laut Angaben des Innenministeriums erhielt die interne Kontrollabteilung im Zeitraum Oktober 2012 bis November 2013 507 Beschwerden wegen exzessiver oder ungesetzlicher Anwendung von Gewalt, Folter bzw. unmenschlicher oder entwürdigender Behandlung durch Polizisten. 23 von diesen Beschwerden wurden als voll gerechtfertigt anerkannt. Gegen 11 Polizisten wurden 9 Ermittlungsverfahren eingeleitet (BCHR 2014).
Die Reformen im Bereich der Nachrichtendienste gehen weiter. Die Bevölkerung hat darüber hinaus die Möglichkeit, sich wegen (menschen-) rechtswidriger Akte der Sicherheitsdienste an den serbischen Ombudsmann oder den serbischen Datenschutzbeauftragten zu wenden. Über Verschleppungen oder Folter von Gefangenen durch den Staatssicherheitsdienst wurde seit dem Jahr 2000 nicht mehr berichtet. Es liegen keine Anzeichen für staatliche Repressionen vor. Serbien gilt im Sinne von Art. 16a Abs. 3 (deutsches Grundgesetz) als sicherer Herkunftsstaat (AA 15.12.2014).
Die Zeugenschutzabteilung des serbischen Innenministeriums handelt auf Anordnung der Staatsanwaltschaft und der Gerichte, bzw. der Untersuchungsrichter. Der Staatsanwalt und der Gerichtsratsvorsitzende geben eine Einschätzung darüber ab, ob eine Person gefährdet ist oder nicht. Das heißt, dass die Zeugenschutzabteilung nicht befugt ist, selbstständig darüber zu entscheiden. Sofern festgestellt wird, dass eindeutig eine Lebensgefahr für den Zeugen vorliegt, übernimmt die Zeugenschutzabteilung die Verantwortung für die Person, bzw. die Person selbst wird von der genannten Abteilung übernommen. Es wird eine Sicherheitsüberprüfung durchgeführt und in weiterer Folge entscheidet ein spezieller Ausschuss (bestehend aus einem Richter des Obersten Gerichts, einem Staatsanwalt und dem Leiter der Zeugenschutzabteilung) über die weitere Vorgehensweise (VB 21.12.2010).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (15.12.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien
BCHR - Belgrade Centre for Human Rights (2014): Human Rights in Serbia 2013,
http://www.bgcentar.org.rs/bgcentar/eng-lat/wp-content/uploads/2014/04/Human-Rights-in-Serbia-2013.pdf, Zugriff 9.12.2014
EC - European Commission (8.10.2014): COMMISSION STAFF WORKING
DOCUMENT
SERBIA 2014 PROGRESS REPORT,
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1413193136_20140108-serbia-progress-report-en.pdf, Zugriff 24.11.2014
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Serbia, http://www.ecoi.net/local_link/270782/400908_de.html, Zugriff 24.11.2014
VB des BM.I in Serbien (21.12.2010): Auskunft des VB, per Email
Folter und unmenschliche Behandlung
Artikel 12 des Polizeigesetzes verpflichtet die Polizei ihre Aufgaben unter dem Verbot von Folter und unmenschlicher bzw. erniedrigender Behandlung durchzuführen. Weiters sieht Art. 13 vor, dass die Polizei ihren Aufgaben professionell, verantwortlich und human unter Achtung der menschlichen Würde, des Rufs und der Ehre aller Personen und der Respektierung anderer Rechte und Freiheiten nachzugehen hat. Ein Polizist hat nach Art. 31 in Ausübung seiner exekutiven Macht entsprechend nach den Vorgaben des Gesetzes und anderer Bestimmungen und in Respektierung der Standards wie sie in der europäischen Konvention über den Schutz von Menschen- und Grundrechten, den UN-Grundsätzen über die Verwendung von Waffen durch Polizisten, dem europäischen Polizeiethikkode und anderen internationalen Polizeibestimmungen festgelegt sind, vorzugehen. Eine interne Kontrollabteilung überwacht die Gesetzmäßigkeit der Polizeiarbeit, insbesondere in Hinblick auf Respektierung und Schutz der Menschenrechte während sämtlicher polizeilicher Tätigkeiten und Aufgaben. Die sog. "Complaints Procedure Regulation" legt fest, dass jeder das Recht hat eine Beschwerde beim Ministerium einzureichen, wenn der/diejenige glaubt, durch eine ungesetzliche Handlungsweise eines Polizeibeamten in seinen Rechten oder Freiheiten verletzt worden zu sein. Neben dieser Ministeriumskommission hat jede der 27 Polizeidirektionen eigene Beschwerdekommissionen, die aus einem Polizisten, aus einem Mitglied der internen Kontrollabteilung und aus einem Zivilisten bestehen (BCHR 2014).
Seit 1.1.2006 ist Folter im serbischen Strafgesetzbuch ein Straftatbestand. Es werden weiterhin vereinzelte Fälle von Misshandlungen durch Angehörige der Polizei bekannt. Opfer sind in diesen Fällen nicht politisch missliebige Personen, sondern hinsichtlich krimineller Delikte Verdächtige. In einzelnen Fällen wurden die Polizisten vom Dienst suspendiert. In mehreren Fällen wurde Folteropfern inzwischen von serbischen Gerichten staatliche finanzielle Entschädigung zugesprochen (AA 15.12.2014).
Die Verfassung Serbiens verbietet Folter absolut und legt fest, dass Personen, die einem Freiheitsentzug unterworfen wurden, menschlich behandelt werden müssen. Laut Angaben des UN Komites gegen Folter ist allerdings die Höhe der dafür vorgesehenen Sanktionen nicht adäquat angesetzt. Zwar sieht das neue Strafrecht für die betroffene Partei keine Möglichkeit, im Falle, dass der Staatsanwalt die Anklage ablehnt, als ergänzender Kläger aufzutreten, vor, jedoch kann seitens der Partei in solchen Fällen Beschwerde bei der direkten Oberbehörde eingelegt werden (BCHR 2014).
Um die Bevölkerung zur Anzeige von rassistisch motivierten Vergehen anzuregen, hat die Polizei gemeinsam mit der OSZE eine Broschüre mit dem Titel "Beschwerden und Lob in Hinblick auf die Polizeiarbeit" aufgelegt. Diese liegt auch auf Englisch und in neun weiteren Minderheitensprachen vor. Die Abteilung für interne Kontrolle der Polizei ist insbesondere für die Kontrolle der Einhaltung und des Schutzes von Menschenrechten bei der täglichen Polizeiarbeit zuständig. Bei Vorliegen von Beschwerden wurde ein neues System eingeführt, welches die Teilnahme einer Zivilperson bei der Anhörung solcher Vorbringen vorsieht (CoE 31.5.2011).
Prinzipiell kann sich jede Person in Serbien, die sich privaten Verfolgungshandlungen ausgesetzt sieht, sowohl an die Polizei wenden als auch direkt bei der Staatsanwaltschaft persönlich oder schriftlich eine Anzeige einbringen. Auch können entsprechende Beschwerden an die Ombudsmanninstitutionen getätigt werden. Darüber hinaus besteht auch für solche Personen die Möglichkeit der Aufnahme in das Zeugen- bzw. Opferschutzprogramm (VB 10.6.2011).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (15.12.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien
BCHR - Belgrade Centre for Human Rights (2014): Human Rights in Serbia 2013,
http://www.bgcentar.org.rs/bgcentar/eng-lat/wp-content/uploads/2014/04/Human-Rights-in-Serbia-2013.pdf, Zugriff 9.12.2014
CoE - Council of Europe/European Commission against Racism and Intolerance (31.5.2011): ECRI Report on Serbia (fourth monitoring cycle),
http://hudoc.ecri.coe.int/XMLEcri/ENGLISH/Cycle_04/04_CbC_eng/SCG-CbC-IV-2011-021-ENG.pdf, Zugriff 9.12.2014
VB des BM.I in Serbien (10.6.2011): Auskunft des VB, per Email
Korruption
Serbien führte die Umsetzung der Empfehlungen der Europaratsstaatengruppe gegen Korruption weiter fort. Die Umsetzung des Aktions- und Strategieplans 2013-2018 zur Bekämpfung der Korruption bedarf einer weiteren Koordinierung mit dem erklärten Ziel der neuen Regierung, Korruption prioritär bekämpfen zu wollen. Die Errichtung eines neuen interministeriellen Koordinationsmechanismus und die Ernennung eines neuen Staatssekretärs zur Bekämpfung von Korruption sind positive Initialschritte in diese Richtung. Die Antikorruptionsagentur setzte die Überwachung der Finanzierung unterschiedlichster politischer Aktivitäten fort. Im Jahr 2013 wurden diesbezüglich 335 Anträge auf Untersuchung wegen diverser Partei- und Wahlfinanzierungsvergehen gestellt, wobei allerdings nur 28 Urteilssprüche, 8 davon rechtsgültig, erfolgten. Der Antikorruptionsrat, ein Beratungsorgan für die Regierung, war sehr aktiv in der Analyse von systemischen Korruptionsfällen, wobei allerdings die Resonanz auf seine Empfehlungen seitens der Regierung zu wünschen übrig ließ. Daneben besteht nach wie vor ein großer Bedarf an einer umfassenden Risikoanalyse, insbesondere für die vor allem von Korruption betroffenen Bereiche wie dem Gesundheitswesen, Baugewerbe, Privatisierung und Schulwesen, Justiz und der Gesetzesvollziehung. Die Strafverfolgung des organisierten Verbrechens und der Korruption führte 2013 zur Anklage von 168 Personen, eine Zunahme von 81 Anklagen gegenüber 2012. Probleme mit "undichten" Stellen gegenüber Medien im Zuge laufender Verfahren bleiben ein ernstes Problem. Die Zahl der Untersuchungen gegen High-Profile-Fälle des Sonderstaatsanwaltes für das organisierte Verbrechen und Korruption erhöhten sich leicht auf 147 Fälle, im Vergleich zu 140 im Jahr 2012. Rechtskräftige Verurteilungen blieben selten und die politische Einflussnahme groß (EC 8.10.2014).
Korruption im öffentlichen und privaten Sektor steht unter Strafe. Trotzdem ist die Meinung weit verbreitet, dass die Regierung, trotz immer wieder angekündigter gegenteiliger Absichtserklärungen, die Gesetze nicht systematisch anwendet und in Korruption verwickelte Personen manchmal straffrei gehen. Die Antikorruptionsagentur, der Antikorruptionsrat und Transparency International, bezeichneten Korruption in Serbien als weit verbreitet und systemisch. Hochrangige Korruptionsfälle wurden seitens der speziellen Antikorruptionsstaatsanwaltschaft verfolgt. Neben dieser sind die Gerichte, das Innenministerium (für interne Fälle) und eine erst vor kurzem gegründete Arbeitsgruppe der Kriminalpolizei, die bereits erfolgte Privatisierungen nochmals durchleuchtet (USDOS 27.2.2014).
Korruption gehört zu den zentralen politischen Problemen in Serbien, mit weitreichenden, negativen Auswirkungen auf das Funktionieren des politischen Systems, staatlichen Institutionen und der serbischen Wirtschaft. Die systemische Korruption in Serbien ist in erster Linie ein Erbe der Milosevic-Ära. Systemische Korruption findet sich vor allem bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und der Verteilung anderer staatlicher Haushaltsmittel, sowie im Gesundheits- und Bildungswesen. Abgenommen hat die Korruption in den letzten Jahren bei der Polizei. Auf staatlicher Seite ist eine eigenständige Institution, die Anti-Korruptionsagentur mit dem Kampf gegen Korruption befasst. Nach dem Arbeitsbeginn der neuen Regierung hat sich der Vizepremier und Vorsitzende der größten Regierungspartei, Aleksandar Vucic, der zugleich zum Regierungskoordinator für die Korruptionsbekämpfung ernannt worden ist, öffentlich als Kämpfer für die Beseitigung der grassierenden Korruption in Serbien präsentiert. Vucic hat die Bekämpfung von Korruption bis in höchste Kreise ohne politische Rücksichtsnahmen angekündigt (GIZ 11.2014).
Serbien rangiert im Transparency Corruption Perceptions Index (2014) am 78. Platz von 175 Ländern, was eine Verschlechterung um sechs Plätze im Vergleich zum Vorjahr bedeutet (TI 2014).
Quellen:
EC - European Commission (8.10.2014): COMMISSION STAFF WORKING
DOCUMENT
SERBIA 2014 PROGRESS REPORT,
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1413193136_20140108-serbia-progress-report-en.pdf, Zugriff 17.12.2014
GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH (11.2014): Serbien,
http://liportal.giz.de/serbien/geschichte-staat/, Zugriff 18.12.2014
TI - Transparency International (2014): Corruption Perceptions Index 2014, http://www.transparency.org/cpi2014/results#myAnchor1, Zugriff 30.12.2014
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Serbia, http://www.ecoi.net/local_link/270782/400908_de.html, Zugriff 18.12.2014
Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Die NGO-Szene in Serbien ist sehr dynamisch und ist Zeichen einer lebendigen, vom Staat unbeeinflussten Bürgergesellschaft. Während jedoch Regierungsstellen im Allgemeinen mit den NGOs kooperierten, waren NGO-Gruppen Kritik, Belästigungen und Drohungen durch Private ausgesetzt, insbesondere im Zusammenhang mit Regierungskritik und einer anderen, als nationalen Sichtweise zum Kosovo (USDOS 27.2.2014).
Folgende NGOs sollen dabei u.a. genannt werden: YUCOM (Lawyers' Committee for Human Rights): www.yucom.org.rs, bietet gratis Rechtsbeistand, aktive Kampagnen bei Fällen von Menschenrechtsverletzungen; Youth Initiative for Human Rights:
http://rs.yihr.org/, bietet Untersuchung von Menschenrechtsverletzungen, Schwerpunkt auf nationale Minderheiten (insbes. albanische und bosniakische Minderheit); Helsinki Committee for Human Rights, Fond Biljana Kovacevic Vuco, Civic Initiatives (www.gradjanske.org); Belgrade Center for Human Rights (http://english.bgcentar.org.rs/index.php); Gay Straight Alliance (http://gsa.org.rs, veröffentlicht jährlich einen Bericht über die Menschenrechtslage von LGBT-Personen, bietet Rechtsbeistand an); LABRIS (www.labris.org.rs, für lesbische Frauen, bietet Beratung und Hilfe an); Queeria (www.queeriacentar.org); Praxis (www.praxis.org.rs): Kostenfreier Rechtsbeistand und Beratung, diverse Projekte zur Integration von Roma und anderen Minderheiten; Regional Centre for Minorities (www.minoritycentre.org): Monitoring von Minderheitenrechten, aktives Einschreiten und Lobbying bei Rechtsverletzungen. Die NGO bringt jährlich etwa 5-6 Fälle vor Gericht, in anderen Fällen leistet sie z.B. Mediation; Youth Initiative for Human Rights: http://rs.yihr.org/, Fokus auf alb. und bosn. Minderheit; Autonomous Women's Center (www.womenngo.org.rs):
SOS-Telefon, Rechtshilfe, Beratung, Lobbying für Gesetzgebung nach internationalen Standards; ASTRA (www.astra.org.rs): Prävention und Aufklärung, Opferhilfe, SOS-Telefon (ÖB 5.9.2012).
Quellen:
ÖB - Österreichische Botschaft Belgrad (5.9.2012): Asylländerbericht Serbien
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Serbia, http://www.ecoi.net/local_link/270782/400908_de.html, Zugriff 18.12.2014
Ombudsmann
Die Stelle des nationalen Ombudsmanns gibt es seit 2007. Im August 2012 wählte das Parlament zum zweiten Mal Saša Jankovic in diese Funktion. Das Büro ist in den Bereichen Minderheitenrechte, Kinderrechte, Rechte von Menschen mit Behinderungen, Rechte von Häftlingen und Gleichstellung von Frauen, LGBT-Personen aktiv. Beschwerden können von individuellen Personen oder Organisationen (z.B. den nationalen Minderheitenräten) gegen öffentliche Institutionen eingebracht werden. Der Ombudsmann prüft die Fälle und gibt verbindliche Empfehlungen ab. Das Büro kann auch Gesetzesinitiativen starten oder Gesetzesänderungen einbringen. Es arbeitet eng mit dem Büro der Kommissarin für den Schutz von Gleichstellung zusammen, wobei das Büro für Gleichstellung für individuelle Fälle bei Diskriminierung zuständig ist und das Büro des Ombudsmanns auf einer umfassenderen Ebene und systematischer agiert (z.B. durch Gesetzesinitiativen, Trainingsmaßnahmen für Beamte, etc.) (ÖB 5.9.2012).
Die Bevölkerung hat die Möglichkeit, sich wegen rechtswidriger Akte der Sicherheitsdienste an den serbischen Ombudsmann oder den serbischen Datenschutzbeauftragten zu wenden. Zu den Aufgaben des Mitte 2007 erstmals gewählten Ombudsmannes gehört ausdrücklich auch das Eintreten für Minderheitenrechte (AA 15.12.2014).
Das Amt eines nationalen Ombudsmannes konnte seine Tätigkeit unabhängig und ohne Einfluss von Regierungsstellen ausüben. Dieser kritisierte, dass die Regierung oft nicht den entsprechenden Willen zeigte, diesbezüglich nötige Gesetze zu verabschieden. Außerdem wurde ein Mangel an organisierter, nicht politisierter und nicht korrupter öffentlicher Verwaltung bemängelt. In drei Gemeinden mit signifikantem albanischem Bevölkerungsanteil gab es eigene Zweigstellen der nationalen Ombudsmanninstitution. In der Provinz Vojvodina konnte ein eigenständiges Ombudsmannbüro seinen Aktivitäten unabhängig nachgehen (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
ÖB - Österreichische Botschaft Belgrad (5.9.2012): Asylländerbericht Serbien
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Serbia, http://www.ecoi.net/local_link/270782/400908_de.html, Zugriff 18.12.2014
AA - Auswärtiges Amt (15.12.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien
Wehrdienst
Mit 1.1.2011 wurde die Wehrpflicht in Serbien abgeschafft. Seit diesem Zeitpunkt besteht der Wehrdienst nur mehr auf freiwilliger Basis in Übereinstimmung mit dem Gesetz "Law on Conscription, Compulsory Labour and Requisition" (MoFA o.D.).
Die Wehrpflicht wurde im Dezember 2010 aufgehoben. Ein freiwilliger Militärdienst kann mit 18 Jahren abgeleistet werden. Eine Reserveverpflichtung besteht für Männer bis zum 60., für Frauen bis zum 50. Lebensjahr (CIA 20.6.2014)
Quellen:
CIA (20.6.2014): The World Factbook, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ri.html, Zugriff 5.1.2015
MoFA - Ministry of Foreign Affairs of the Republic of Serbia (o.D.):
Military Service - Compulsary Service, http://www.mfa.gov.rs/en/consular-affairs/military-service, Zugriff 5.12.2014
Wehrdienstverweigerung / Desertion
Seit 1996 hat Serbien insgesamt vier Amnestiegesetze erlassen, die für die Zeit von 1982 bis zum 23. März 2010 Verzicht auf Strafverfolgung bei Wehrdienstentziehung und z.T. auch Desertion beinhalten (AA 15.12.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (15.12.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien
Allgemeine Menschenrechtslage
Die serbische Verfassung vom 8.11.2006 enthält umfangreiche Bestimmungen zu Grundfreiheiten und Menschenrechten. Die Menschenrechtslage in Serbien entspricht internationalen Standards (AA 15.12.2014).
Die Lage der Menschenrechte in Serbien ist insgesamt gut. Serbien hat die wichtigsten internationalen Menschenrechtskonventionen in nationales Recht übernommen. 2013 hat die serbische Regierung eine Anti-Diskriminierungsstrategie verabschiedet. Ein effektiver gesetzlicher Rahmen zum Schutz von Serbiens zahlreichen ethnischen Minderheiten existiert. Probleme in der Verwirklichung der Menschenrechte bestehen etwa durch die Schwäche des Rechtsstaats und die noch immer unzureichende juristische Aufarbeitung der Kriegszeit (GIZ 11.2014).
Das gesetzliche Rahmenwerk bezüglich Menschenrechten und Schutz von Minderheiten entspricht EU-Standards. Die Verfassung garantiert eine weite Palette an Menschen- und Grundrechten. Dabei ist auch als letztes Rechtsmittel eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof vorgesehen. Zahlreiche Gesetze zur Förderung, Einsetzung und zum Schutz der Menschenrechte und zur Verhinderung von Diskriminierung sind eingeführt worden. Serbien hat alle wesentlichen internationalen Menschenrechtsinstrumente zu deren Schutz unterzeichnet und ratifiziert (EC 12.10.2011).
Quellen:
GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH (11.2014): Serbien,
http://liportal.giz.de/serbien/geschichte-staat/, Zugriff 18.12.2014
EC - European Commission (12.10.2011): Analytical Report. Commission Opinion on Serbia's application for membership of the European Union,
http://ec.europa.eu/enlargement/pdf/key_documents/2011/package/sr_analytical_rapport_2011_en.pdf, Zugriff 5.12.2014
AA - Auswärtiges Amt (15.12.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien
Meinungs- und Pressefreiheit
Die Medienlandschaft ist grundsätzlich pluralistisch. Journalisten und Redaktionen sehen sich weiterhin Anschuldigungen von Politikern der jeweils anderen Seite ausgesetzt. Im Berichtszeitraum kam es zu verbalen Angriffen, inkl. Drohungen gegenüber Journalisten. Hervorzuheben sind Aufrufe seitens der rechtsextremen Organisation "Nasi", die Poster mit Listen "antiserbischer" Medien und NGOs aushing und ihr Verbot und ihre Verhaftung forderte. Nur wenige solcher Fälle werden vor Gericht gebracht. Im Frühjahr kam es zu zeitweisen Festnahmen kritischer Journalisten durch die Polizei (AA 15.12.2014).
Eine lang erwartete Regierungskommission wurde im Jänner 2013 eingerichtet, die die Ermordung von drei prominenten Journalisten vor einem Jahrzehnt untersuchen soll. Diese 7-köpfige Kommission soll dabei auch herausfinden, warum alle Untersuchungen bisher fehlschlugen und gleichzeitig die Basis für zukünftige Untersuchungen schaffen. JournalistInnen sahen sich weiterhin einer feindlich gesinnten Umgebung ausgesetzt, wobei es zu Drohungen, Attacken und Einschüchterungen kam. Dabei kam es auch zu Anklagen wegen Bedrohung von Personen in Ausübung einer wichtigen öffentlichen Tätigkeit (HRW 21.1.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (15.12.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien
HRW - Human Rights Watch (21.1.2014): World Report 2014 - Serbia, http://www.ecoi.net/local_link/267815/395188_de.html, Zugriff 29.12.2014
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition
Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit wird seitens der Verfassung garantiert und die Regierung hielt sich auch in der Praxis daran. Protestkundgebungen müssen vorher von der Polizei genehmigt werden. Zulassungen für Versammlungen, die ein hohes Sicherheitsrisiko darstellten, wurden von höheren Stellen entschieden. Der Verfassungsgerichtshof kritisierte jedoch die Einschränkung der Versammlungsfreiheit aus Sicherheitsgründen für verfassungswidrig (USDOS 27.2.2014).
Versammlungsfreiheit ist in Serbien gewährleistet. Unrühmliche Ausnahme stellte bislang das mehrfache Verbot (2009, 2011, 2012 und 2013) der "Gay Pride Parade" durch den Nationalen Sicherheitsrat dar, da sich die Regierung nicht in der Lage sah, die friedlichen Demonstranten vor Angriffen rechter Gruppen zu schützen. Am 28.9.2014 konnte die Parade erstmals seit 2010 stattfinden, der Verlauf blieb friedlich. Vereinigungsfreiheit ist verfassungsmäßig gewährleistet mit Einschränkungen für paramilitärische, verfassungsfeindliche oder menschen- und minderheitenrechtsfeindliche Vereinigungen. Veranstaltungen neo-nazistischer oder faschistischer Organisationen und die Verwendung solcher Symbole sind gesetzlich verboten. Seit 2010 existiert eine Regierungsstelle für die Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft (AA 15.12.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (15.12.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Serbia, http://www.ecoi.net/local_link/270782/400908_de.html, Zugriff 29.12.2014
Opposition
Die Parlamentswahlen vom 16. März 2014 gerieten zum Triumphzug für den neuen starken Mann Serbiens, Alexander Vucic. Die SNS erreichte mit 48 Prozent der Stimmen die absolute Mehrheit der Parlamentssitze. Der ehemalige Koalitionspartner SPS erreichte mit 13 Prozent das zweitbeste Ergebnis. Die Demokratische Partei kam mit nur 6 Prozent auf ihr historisch schlechtestes Ergebnis überhaupt. Die neue Partei von Boris Tadic NDS schaffte mit 5,8 Prozent der Stimmen ebenfalls den Sprung über die 5-Prozenthürde. Ansonsten erreichten nur noch die Parteien der ethnischen Minderheiten, welche von der Hürde befreit sind, den Einzug ins Parlament. Damit fiel eine ganze Reihe langjähriger parlamentarischen Parteien aus der serbischen Volksvertretung: die LDS, die URS sowie die DSS (GIZ 11.2014).
Die politische Opposition kann sich frei betätigen (AA 15.12.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (15.12.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien
GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH (11.2014): Serbien,
http://liportal.giz.de/serbien/geschichte-staat/, Zugriff 29.12.2014
Haftbedingungen
Die Lage in vielen Gefängnissen und Haftanstalten entsprach nicht internationalen Standards und war durch hohe Überbelegung, schlechte Sanitäreinrichtungen und schlecht ausgebildetes Personal gekennzeichnet. Dabei gab es jedoch große Unterschiede zwischen den einzelnen Gefängnissen. Es gab einige Berichte über Misshandlungen durch das Wachpersonal, genaue Statistiken diesbezüglich gab es aufgrund uneinheitlicher Datenerfassung jedoch nicht. Eine statistische Erfassung von Gefangenen war nur in neun von 29 Gefängnissen möglich, aus Geldmangel kam es zu keiner Verbesserung auf diesem Gebiet. Der Vizeombudsmann erhielt 200 Beschwerden von Gefangenen. Insassen konnten Beschwerden ohne vorherige Zensur an gerichtliche Stellen und den Ombudsmann abgeben und die zuständigen Stellen untersuchten grundsätzlich glaubhafte Anschuldigungen wegen unmenschlicher Zustände. Verschiedenen Menschenrechtsgruppen war es möglich, unabhängige Kontrollen durchzuführen und Empfehlungen zur Verbesserung der Gefängnisbedingungen abzugeben. 2012 begann eine EU-Delegation zusammen mit dem Justizministerium ein Projekt zum Aufbau eines nachhaltigen Systems der Ausbildung von Gefängnispersonal, wobei mittlerweile 44 Personen diesbezüglich fertig ausgebildet wurden (USDOS 27.2.2014).
Nach dem Strafvollzugsgesetz sind Folter, Misshandlungen und entwürdigende Behandlung von Gefangenen verboten und strafbar. Verstöße gegen diese Bestimmungen seitens des Gefängnisaufsichtspersonals können dabei sowohl disziplinär als auch, bei vermuteten Straftatbeständen, strafrechtlich verfolgt werden. Kontrollmechanismen für die Tätigkeit von Polizisten und Gefängnisaufsehern wurden seitens des Innenministeriums mittels einer Kommission (Commission for monitoring the implementation of the European Convention for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment) eingerichtet. Weiters haben verurteilte Personen die Möglichkeit Rechtsmittel bei unerledigten Ansuchen, Petitionen und dgl. einzulegen, wobei bei Rechtsverletzungen während der Haft sogar der oberste Gerichtshof angerufen werden kann (CCPR 28.8.2009).
Das Gefängnispersonal und die Polizei darf Gewalt und die Verwendung von Waffen nur nach den Umständen und in der Art anwenden wie sie im serbischen Polizeigesetz und im Penal Sanctions Enforcement Act (PSEA) und dem Rulebook on Maintaining Order and Security in Penitentiaries niedergelegt sind. Weiters legt das Polizeigesetz fest, dass ein Polizeibeamter seine Machtbefugnis nur entsprechend der Standards wie sie in der Europäischen Konvention für Menschenrechte und Grundfreiheiten und in den entsprechenden UN-Bestimmungen geregelt sind, ausüben darf.
Die Situation in den Gefängnissen ist trotz der relativ guten gesetzlichen Bestimmungen unbefriedigend. Das Hauptproblem liegt in der Überbelegung, welche zu zahlreichen Problemen wie schlechter Ausstattung der Haftanstalten, mangelnden sinnvollen Betätigungsfeldern und unbefriedigendem Zugang zu medizinischer Versorgung führt. Obwohl Insassen berechtigt sind Beschwerden abzugeben, ist nicht genau geregelt, wie solche Beschwerden von den Verantwortlichen behandelt werden sollen (BCHR 2014).
Quellen:
BCHR - Belgrade Centre for Human Rights (2014): Human Rights in Serbia 2013,
http://www.bgcentar.org.rs/bgcentar/eng-lat/wp-content/uploads/2014/04/Human-Rights-in-Serbia-2013.pdf, Zugriff 29.12.2014
CCPR - UN International Covenant on Civil and Political Rights (28.8.2009): Human Rights Committee Consideration of reports submitted by States Parties under article 40 of the Covenant Second periodic report of States parties Serbia, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1305183412_g0944649.pdf, Zugriff 22.12.2014
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Serbia, http://www.ecoi.net/local_link/270782/400908_de.html, Zugriff 29.12.2014
Todesstrafe
Die in der serbischen Verfassung integrierte Menschenrechtscharta verbietet die Todesstrafe (Art. 24 Abs. 1). Das gilt auch für Militärstraftaten (AA 15.12.2014).
Die Todesstrafe ist für alle Straftaten abgeschafft (AI 24.5.2012).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (15.12.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien
AI - Amnesty International (24.5.2012): Amnesty International Report 2012 - The State of the World's Human Rights, http://www.ecoi.net/local_link/217481/339358_de.html, Zugriff 5.12.2014
Religionsfreiheit
Die überwiegende Mehrheit der Einwohner Serbiens sind Christen. Etwa 6,3 Millionen (ca. 84%) der Einwohner bekennt sich zur serbisch-orthodoxen Kirche, ferner gibt es noch religiöse Minderheiten, insbesondere Katholiken, Protestanten und einige wenige neuapostolische Christen. Etwa 3% der Einwohner sind Muslime. Sie leben im südserbischen Sandzak, wo sie eine knappe Mehrheit bilden. Im Allgemeinen herrscht in Serbien Religionsfreiheit. Die serbische Verfassung und Gesetze erkennen allerdings nur 7 "traditionelle" Konfessionen an, woraus eine gewisse Diskriminierung anderer religiöser Gruppen und ihrer Angehöriger resultiert, etwa bei der Registrierung von Religionsgruppen - ein Bereich, in dem es jüngst Fortschritte gegeben hat. Zugleich genießt die Serbisch-Orthodoxe Kirche eine klare Bevorzugung gegenüber anderen Konfessionen (GIZ 11.2014).
Die Verfassung garantiert in Art. 43 die Religionsfreiheit. Religionen können uneingeschränkt praktiziert werden. Ungeachtet der von der Verfassung gebotenen konfessionellen Neutralität des Staates (Art. 44 der Verfassung) genießt jedoch in der Praxis die serbisch-orthodoxe Kirche eine einer Staatskirche nahe kommende, herausragende Stellung. Eine Reihe orthodoxer Kirchen, deren Wirken unter den ethnischen Minderheiten im Widerspruch zum Alleinvertretungsanspruch der serbisch-orthodoxen Kirche steht, werden von Staatsorganen immer wieder in ihrer Betätigung behindert. Betroffen ist neben den nicht als auto-kephal anerkannten orthodoxen Kirchen der EJR Mazedonien und Montenegros auch die kanonisch anerkannte rumänisch orthodoxe Kirche. Diese Glaubensgemeinschaften haben weder die Möglichkeit einer amtlichen Registrierung noch der Errichtung eigener Gotteshäuser. Manche anderen Religionsgemeinschaften (insbesondere evangelische Freikirchen) werden von nichtstaatlichen Gruppierungen angefeindet, belästigt oder bedroht (AA 15.12.2014).
Quellen:
GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH (11.2014): Serbien,
http://liportal.giz.de/serbien/geschichte-staat/, Zugriff 29.12.2014
AA - Auswärtiges Amt (15.12.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien
Ethnische Minderheiten
In der serbischen Öffentlichkeit sind Vorbehalte und Vorurteile gegen Angehörige bestimmter Minderheiten (Roma, Albaner, Bosniaken, LGBT) unverändert weit verbreitet. Allerdings sind in bestimmten Bereichen auch Fortschritte zu verzeichnen (z.B. höhere Einschulungsquote von Roma-Kindern, Einsatz pädagogischer Assistenten und Roma-Mediatorinnen oder Anerkennung von Schulbüchern in Minderheitensprachen).
In Serbien gibt es 20 nationale und ethnische Minderheiten mit mehr als 2.000 Angehörigen. Aus der letzten Volkszählung 2011 ergibt sich, dass rund 1 Mio. (von 7,18 Mio.) einer Minderheit angehören, darunter 4.064 Angehörige der deutschen Minderheit. Laut OSZE bezeichnen die meisten Minderheitenvertreter ihre eigene Situation als grundsätzlich zufriedenstellend.
Zu den Aufgaben des Mitte 2007 erstmals gewählten Ombudsmannes gehört ausdrücklich auch das Eintreten für Minderheitenrechte. Seit 2003 bestehen nationale Minderheitenräte, die die Interessen ihrer Volksgruppen vertreten (AA 15.12.2014).
Das Verbot der Diskriminierung aufgrund Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe ist nicht nur in der Verfassung, sondern auch im Minderheitenschutzgesetz, im Anti-Diskriminierungsgesetz, im Statut der autonomen Provinz Wojwodina, im Schulgesetz und im Arbeitsgesetz niedergelegt. Das Verbot der Verbreitung von religiösem, ethnischem oder rassistischem Hass oder Intoleranz hat Verfassungsrang und wird strafrechtlich verfolgt (Art. 317 StGB). Allerdings werden die Bestimmungen dieser Gesetze von manchen Gerichten sehr unterschiedlich ausgelegt, insbesondere in Bezug auf die Tat und die Folgen dieser Regelungen (BCHR 2014).
Seit Mai 2010 gibt es einen Kommissar für Gleichbehandlung (Commissioner for Equality Protection (CEP)). Seine Aufgabe besteht in der Verhinderung aller Formen, Arten und Fälle von Diskriminierung. Dabei soll die Gleichheit aller natürlichen und rechtlichen Personen in allen sozialen Bereichen geschützt, die Durchsetzung der Antidiskriminierungsgesetzgebung überwacht und die Verwirklichung und der Schutz der Gleichbehandlung verbessert werden. Der CEP kann Beschwerden von Diskriminierungen erhalten und untersuchen, Meinungen und Empfehlungen zu konkreten Diskriminierungsfällen abgeben und Maßnahmen entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen setzen. Zusätzlich ist der CEP berechtigt gerichtliche Verfahren zu initiieren oder Strafanzeigen einzureichen, die sich auf diskriminierende Akte beziehen, die entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen verboten sind (ERRC 22.5.2013).
Die Polizei geht nicht in allen Fällen mit der gebotenen Konsequenz gegen Übergriffe auf Minderheiten (vor allem Roma und Homosexuelle) vor. Anzeigen von Roma wegen Körperverletzung führen zu Gerichtsprozessen. Dennoch verfolgt die Polizei Übergriffe in manchen Fällen nur zögerlich. So z.B. bei Angriffen mit Drohungen, Schlagstöcken und Steinen auf eine Roma-Containersiedlung in Resnik nahe Belgrad durch (nicht-Roma) Anwohner im August 2013. Die Polizei erschien zwar unmittelbar, nachdem sie von den Bewohnern gerufen wurde, allerdings stellte sie erst nach dem sechsten Angriff und nach Intervention einer NGO einen Streifenwagen zur Bewachung der Siedlung bereit.
Angehörige bestimmter Religionsgemeinschaften (u.a. Muslime und Juden, Mitglieder evangelischer Freikirchen, manchmal auch Katholiken) sind mitunter Opfer gesellschaftlicher Vorurteile bzw. gewalttätiger Angriffe nationalistischer Organisationen (Skinheads) (AA 15.12.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (15.12.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien
BCHR - Belgrade Centre for Human Rights (2014): Human Rights in Serbia 2013,
http://www.bgcentar.org.rs/bgcentar/eng-lat/wp-content/uploads/2014/04/Human-Rights-in-Serbia-2013.pdf, Zugriff 29.12.2014
ERRC - European Roma Rights Centre (22.5.2013): Written Comments - Regarding EU Accession Progress for Consideration by the European Commission during its 2013 Review, http://www.errc.org/cms/upload/file/ec-progress-report-serbia-2013.pdf, Zugriff 5.12.2014
Roma
In vielen Bereichen des Lebens (Wohnen, Arbeit, Gesundheitsversorgung, Bildung) sind Roma nach wie vor benachteiligt. Die serbische Regierung hat im April 2009 eine nationale Roma-Strategie ("Strategie für die Verbesserung der Situation der Roma in der Republik Serbien") und im Juni 2009 einen Nationalen Aktionsplan zur Umsetzung der Strategie angenommen. Verantwortlich war bisher das im Ministerium für Menschen- und Minderheitenrechte, Verwaltung und lokale Selbstverwaltung angesiedelte Büro für die Nationale Roma-Strategie. Im Gesundheits- und im Bildungsministerium wurden Kontaktstellen für Roma-Fragen eingerichtet. Die Umsetzung des Aktionsplans geht nur langsam voran, jedoch gab es insbesondere innerhalb des vergangenen Jahres einige positive Entwicklungen, die auch von den NGOs anerkannt werden. So wurde der Erwerb von Identitätsdokumenten und der Zugang zu Gesundheitsversorgung vereinfacht ("Gesundheitskarte" auch ohne festen Wohnsitz). Dennoch sind etwa 5% der Roma nicht registriert und haben daher auch keinen Zugang zur Arbeitslosenunterstützung. Armut und Arbeitslosigkeit sind grassierende Probleme - nur 10% der Roma gehen offiziell einer Arbeit nach. Unter jenen, die arbeitslos gemeldet sind, haben 90,73% nur Grundschulabschluss oder nicht einmal die Grundschule abgeschlossen, 9% haben Mittelschulabschluss (ÖB 5.9.2012).
Das Büro der Kommissarin für den Gleichheitsschutz versucht durch sog. "Outreach"-Aktivitäten (Besuch von Siedlungen, Verteilung von Broschüren in Romani, etc.) auf seine Rolle aufmerksam zu machen. Laut Mitarbeitern des Büros und NGOs sind Roma sehr zurückhaltend, bei Übergriffen oder Fällen von Diskriminierung zur Polizei zu gehen, da sie sehr geringes Vertrauen in die Polizei haben und sie dort oft einer sekundären Viktimisierung ausgesetzt sind (ÖB 5.9.2012).
Der Status der Roma hat sich 2013 nicht wesentlich verbessert. Alle Umfragen zeigen, dass Roma nach wie vor zu der am meisten gefährdeten Gruppe gehören. Dies wird auch in der neuen Strategie zur Prävention und zum Schutz von Diskriminierung für den Zeitraum 2013-2018 bestätigt. Das Jahr 2013 war gekennzeichnet durch einige Aktivitäten, mit dem Ziel, deren Lage bzw. den institutionellen und politischen Rahmen in Hinblick auf den Status von Roma zu verbessern. Im Mai 2013 wurde ein Rat für die ‚Verbesserung des Status der Roma und die Umsetzung der Dekade der Roma-Inklusion' eingerichtet. Dieser neue Rat wird von einem Roma Parlamentsabgeordneten geleitet und vom Menschen- und Minderheitenrechteamt unterstützt. Das Büro der Kommissarin für den Gleichheitsschutz hat am meisten zur Verhinderung von und zum Schutz vor Diskriminierung beigetragen. Das Büro untersuchte 2013 13 Beschwerden über Diskriminierung aufgrund ethnischer Zugehörigkeit. In 6 von 8 Fällen wurden Übertretungen in Hinblick auf Diskriminierungen gegen Roma festgestellt. Diese niedrige Zahl an Beschwerden wegen Diskriminierung gegen Roma, wird auf die nach wie vor geringe Kenntnis dieser Institution unter den Roma zurückgeführt (BCHR 2014).
Serbien nimmt weiterhin aktiv am Programm der "Roma-Inclusion 2005-2015" teil. Für die Verbesserung der Lage der Roma sind das Ministerium für Menschen- und Minderheitenrechte, die Verwaltung und Lokalregierungen, ein Roma-Rat, dem der stellvertretende Premierminister vorsitzt, und der Roma Nationale Minderheitenrat zuständig. In der Provinz Vojvodina wurde ein sog. Roma-Inklusion-Amt errichtet, welches sich speziell mit den Themen der Erziehung und Beschäftigung auseinandersetzt. Am Schulsektor konnte eine signifikante Verbesserung beim Schulbesuch und Schulabschluss im Volksschulbereich als auch ermutigende Ergebnisse beim Besuch höherer Schulstufen erzielt werden.
75 Roma Gesundheitsmediatoren und 175 pädagogische Assistenten wurden mittlerweile angestellt und ein Gesundheitskartensystem eingeführt. Zwischen Mai und September 2011 wurde eine Reihe von Maßnahmen unternommen, die zur Beseitigung von bestehenden Hindernissen zur Registrierung von sog. "gesetzlich unsichtbaren Personen" (legally invisible persons) und zum Zugang von staatlichen Grundansprüchen führen sollen: die Verwaltungsabgaben für nachträgliche Registrierung von Geburten wurde abgeschafft und neue Möglichkeiten der Registrierung unter einer provisorischen Adresse eingeführt (EC 12.10.2011, vgl. EC 22.4.2013).
Der Nationalrat der Roma hat Schritte unternommen, um die Roma-Sprache und Elemente der Roma-Kultur in den Lehrplan für Volksschulen aufzunehmen. Dieser Unterricht wird für zwei Stunden pro Woche angeboten und erfolgt auf freiwilliger Basis. 70 Gemeinden mit besonders hohem Roma-Anteil nehmen derzeit daran teil. Diese Initiative wurde in Zusammenarbeit mit dem serbischen Bildungsministerium gestartet und steht dabei im Einklang mit der europäischen Charta für regionale und minderheitliche Sprachen und dem Gesetz über die Grundlagenerziehung (BalkanInsight 23.5.2013).
Die 2006 erlassende Verfassung (Amtsblatt der RS 98/2006) garantiert allen in der Republik Serbien lebenden Menschen (insbesondere Minderheiten) alle Rechte, im Einklang mit den höchsten internationalen Standards. Es kommt aber immer wieder vor, dass die Sicherheitsbehörden ihre Vollmachten überschreiten oder Anträge und Anfragen nicht so effizient bearbeiten. Dies beschränkt sich jedoch nicht auf bestimmte Personengruppen, sondern bezieht sich auf alle Einwohner der Republik Serbien. Alle Einwohner bzw. Bürger der Republik Serbien haben den gleichen Zugang zum Justizwesen, zu den Gerichten und den Polizeibehörden. Die Effizienz der Sicherheitsbehörden in Serbien ist nicht immer zufriedenstellend, was aber nicht aufgrund der Herkunft der Antragsteller geschieht, sondern mit den Dienstgewohnheiten und der Mentalität der Beamten - insbesondere der Polizeibeamten - zu tun hat. Rechtsschutzmittel gegen polizeiliche Übergriffe sind vorgesehen, nämlich Strafanzeige und/oder Disziplinarverfahren. Jedoch gibt es keine "besonderen" Rechtsschutzmittel betreffend Übergriffe gegen Roma-Angehörige. Diese sind, wie alle Einwohner der Republik Serbien, vor dem Gesetz gleich (VB 5.6.2012).
In Serbien gibt es entsprechende Stellen auf Republikebene (Ministerium für Menschen-und Minderheitenrechte, Staatsverwaltung und lokale Selbstverwaltung-Abteilung für Menschen- und Minderheitenrechte), als auch auf der lokalen Ebene (Stadtgemeinden-Ombudsmann), an die sich Roma im Falle erlittenen Unrechts wenden können. Weiters bestehen auch zahlreiche NGOs, welche sich mit Rechten der nationalen Gemeinschaften befassen, u.a. Helsinki Committee for Human Rights, The Humanitarian Law Centre, The Lawyers Committee for Human Rights, Belgrade Centre for Human Rights, als auch zahlreiche Roma Organisationen in ganz Serbien (VB 17.5.2012).
Die Roma-Frauen NGO Osvit in der Stadt Nis, betreibt bereits seit 2005 eine zweisprachige Help-Line für Frauen und Kinder, die Opfer von Gewalt wurden. Dieses in Europa einmalige Service in Roma- und serbischer Sprache ist 24 Stunden operativ, und hat seitdem kontinuierlich an Zuspruch auch unter Nicht-Roma-Frauen erfahren. In der Zeit von 2005-2011 wurden insgesamt 900 Anrufe von Roma und
1. 457 von Nicht-Roma-Frauen gezählt. Diese Hotline vermittelt lokale staatliche Unterstützungsleistungen und Hilfe beim Ausfüllen von Dokumenten. Die NGO ist auch eine Kooperation mit dem lokalen Zentrum für Sozialarbeit Sveti Sava eingegangen. Zusätzlich biete die NGO auch monatliche Workshops an, die sich mit dem Thema häusliche Gewalt befassen (OSCE 5.2013).
Zusätzlich zu seiner Aufgabe von Untersuchungen von individuellen Fällen bei Diskriminierung gegen Roma auf den Gebieten der Erziehung, Wohnraum und öffentlicher Information, führte der in Belgrad stationierte Kommissär zum Schutz von Gleichstellung eine Initiative mit dem Ziel der direkten Kontaktaufnahme mit Roma-Gemeinschaften durch. Ebenso besucht unter der Führerschaft des stellvertretenden Ombudsmanns für die Rechte der nationalen Minderheiten ein Team des Ombudsmanns zumindest auf wöchentlicher Basis Roma-Siedlungen, um Informationen und Serviceleistungen für Roma zur Verfügung zu stellen. Von den 28 Gemeinden in Serbien, die lokale Unterstützungspläne (LAPs) für Roma, die dabei auch aktiv beteiligt sind, verabschiedet haben, haben 23 die Umsetzung dieser Pläne aus dem eigenen Gemeindebudget finanziert. Diese Pläne betreffen Bereiche wie Erziehung, Beschäftigung, Gesundheit und Wohnraumbeschaffung. Daneben gibt es noch weitere zahlreiche Initiativen zur Verbesserung der Lage der Roma in Serbien (OSCE 5.2013).
Im Dezember 2012 wurde das Strafrecht um die Bestimmung "Hassmotiv" erweitert, welche erschwerend auf das Strafmaß bei der Durchführung von Straftaten wirkt. Statistische Daten aus dem Jahr 2010 und 2011 zeigen, dass gegen 128 Täter Strafanzeige wegen Anstiftung zu nationalem, ethnischem und religiösem Hass und gegen sieben wegen ethnischer oder anderer Diskriminierung erstattet wurde. Im selben Zeitraum wurden dabei neun Personen aufgrund dieser Straftaten verurteilt. Die Verbreitung von rassistischen und xenophoben Nachrichten mittels Computer wird derzeit durch das serbische Strafrecht, anders als in einigen anderen Ländern der Region, nicht geahndet (ERRC 22.5.2013).
Durch das Änderungsgesetz zum Gesetz über die Freiwillige Gerichtsbarkeit vom 31.8.2012 wurde eine Grundlage geschaffen, eine nachträgliche Eintragung ins Personenstandsregister für bisher nicht registrierte Personen unter vereinfachten Bedingungen zu erwirken. Damit soll der rechtliche Status insbesondere von Angehörigen der Roma-Minderheit verbessert werden. Im neuen Meldegesetz, das seit Ende 2011 in Kraft ist, wurde darüber hinaus eine Regelung aufgenommen, um Personen, die nicht über einen Personalausweis verfügen, die Anmeldung zu erleichtern. Mit der "Richtlinie über das Verfahren der Verwirklichung der Rechte aus der Sozialpflichtversicherung" ist geregelt, dass Angehörige der Roma-Minderheit im System der Sozialpflichtversicherung angemeldet sein können, auch wenn sie keinen angemeldeten Wohnsitz haben, wenn sie eine persönliche Erklärung abgeben, dass sie zur Roma-Minderheit gehören und wenn sie eine persönliche Erklärung über den Ort ihres vorläufigen Aufenthaltes abgeben.
Angehörige der Roma-Minderheit, sofern sie wegen ihrer traditionellen Lebensweise keinen festen Wohnsitz bzw. Aufenthalt in Serbien haben, werden nach der "Verfügung über die Beteiligung von Versicherten an den Kosten des Krankenschutzes" grundsätzlich kostenfrei und ohne finanzielle Eigenbeteiligung behandelt (AA 15.12.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (15.12.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien
BalkanInsight (23.5.2013): Serbia Introduces Roma Classes to Schools,
http://www.balkaninsight.com/en/article/serbia-introduces-roma-language-to-schools, Zugriff 30.12.2014
BCHR - Belgrade Centre for Human Rights (2014): Human Rights in Serbia 2013,
http://www.bgcentar.org.rs/bgcentar/eng-lat/wp-content/uploads/2014/04/Human-Rights-in-Serbia-2013.pdf, Zugriff 29.12.2014
EC - European Commission (12.10.2011): Analytical Report. Commission Opinion on Serbia's application for membership of the European Union,
http://ec.europa.eu/enlargement/pdf/key_documents/2011/package/sr_analytical_rapport_2011_en.pdf, Zugriff 30.12.2014
EC - European Commission (22.4.2013): JOINT REPORT TO THE EUROPEAN PARLIAMENT AND THE COUNCIL on Serbia's progress in achieving the necessary degree of compliance with the membership criteria and notably the key priority of taking steps towards a visible and sustainable improvement of relations with Kosovo, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1367223018_sr-spring-report-2013-en.pdf, Zugriff 30.12.2014
ERRC - European Roma Rights Centre (22.5.2013): Written Comments - Regarding EU Accession Progress for Consideration by the European Commission during its 2013 Review, http://www.errc.org/cms/upload/file/ec-progress-report-serbia-2013.pdf, Zugriff 5.12.2014
ÖB - Österreichische Botschaft Belgrad (5.9.2012): Asylländerbericht Serbien
OSCE - Organization for Security and Co-operation in Europe (5.2013): Best Practices for Roma Integration Regional Report on Anti-discrimination and Participation of Roma in Local Decision-Making,
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1370359982_102083.pdf, Zugriff 30.12.2014
VB des BM.I in Serbien (17.5.2012): Auskunft des VB, per Email
VB des BM.I in Serbien (5.6.2012): Auskunft des Vertrauensanwalts, per Email
Albaner (Südserbien) (s.a. Kap. 3.1. Sicherheitslage Südserbien)
In der mehrheitlich von ethnischen Albanern bewohnten Grenzregion Südserbiens hat sich die Lage weitgehend beruhigt. Trotz Bemühungen sind ethnische Albaner im Justizwesen, Polizei und öffentlichen Sektor in der Region weiterhin unterrepräsentiert. Im November 2013 wurden Gesetze verabschiedet, die die Sitze und örtlichen Zuständigkeiten von Gerichten und Staatsanwaltschaften neu regeln. Die albanische Minderheit kritisiert, die mehrheitlich albanisch besiedelten südserbischen Gemeinden würden durch die Neuregelung schlechter gestellt. Die albanische Minderheit ist seit den Parlamentswahlen vom 21.1.2007 im serbischen Parlament vertreten (Wahl vom 16.3.2014: zwei albanische Abgeordnete). In den albanischen Siedlungsgebieten ist eine multiethnische Polizeitruppe im Aufbau. Dank dieser Entwicklung konnten auch die vom UNHCR durchgeführten Rückkehrprogramme für Albaner, die aus Südserbien nach Kosovo geflohen waren, erfolgreich abgeschlossen werden (AA 15.12.2014).
Betreffend die albanischen Gemeinden in Südserbien verließen aufgrund von Streitigkeiten wegen des neuen Gesetzes über das Gerichtsnetzwerk die albanischen Vertreter das gemeinsame Koordinationsgremium für die Integration und den wirtschaftlichen Wiederaufbau. Nur eine albanische Partei nahm an den Parlamentswahlen teil. Neue Stipendien für Universitäts- und High-Schoolstudenten wurden vergeben, wie auch Investitionen in die Infrastruktur und Kredite für lokale Unternehmungen. Die Mitglieder der albanischen Gemeinschaft blieben weiterhin in öffentlichen Ämtern unterrepräsentiert. Weitere Anstrengungen seitens der Regierung sind auch für die wirtschaftliche Entwicklung dieser Region notwendig (EC 8.10.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (15.12.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien
EC - European Commission (8.10.2014): COMMISSION STAFF WORKING
DOCUMENT
SERBIA 2014 PROGRESS REPORT,
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1413193136_20140108-serbia-progress-report-en.pdf, Zugriff 29.12.2014
Bosniaken (Sandzak) (s.a. Kap. 3.2. Sicherheitslage Sandzak)
Die Lage der Bosniaken im Sandzak entwickelt sich im Hinblick auf die Rechtslage und die politische Repräsentanz positiv. Hinweise auf gezielte staatliche Repressionen gegen Bosniaken gibt es nicht (AA 15.12.2014).
Die Lage im Sandzak blieb zwar grundsätzlich stabil, zu Spannungen kam es jedoch im September. In Volksschulen wurde mit dem Unterricht in bosnischer Sprache begonnen. Die bosnische Kommune beklagte jedoch ihre immer noch bestehende Unterrepräsentation in den Lokalverwaltungen, bei der Polizei und im Gerichtswesen. Daneben ist die Region von hoher Arbeitslosigkeit und mangelnden Investitionen gekennzeichnet und erfordert besondere Anstrengungen der Zentralregierung zur Förderung der Wirtschaft (EC 8.10.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (15.12.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien
EC - European Commission (8.10.2014): COMMISSION STAFF WORKING
DOCUMENT
SERBIA 2014 PROGRESS REPORT,
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1413193136_20140108-serbia-progress-report-en.pdf, Zugriff 29.12.2014
Frauen/Kinder
Die Verfassung garantiert in Art. 15 die rechtliche Gleichheit der Geschlechter. Das am 26.3.2009 verabschiedete allgemeine Antidiskriminierungsgesetz konkretisiert diesen Grundsatz ebenso wie zahlreiche Einzelgesetze. Am 5.5.2012 wurde erstmals eine Gleichstellungsbeauftragte (Nevena Petrušic) gewählt. Systematische geschlechtsspezifische Menschenrechtsverletzungen von staatlicher Seite können nicht festgestellt werden, in führenden Ämtern in Politik und Wirtschaft sind Frauen - trotz Fortschritten in Einzelbereichen - jedoch immer noch unterrepräsentiert (AA 15.12.2014).
Frauen sind in allen Bereichen des sozialen, öffentlichen und politischen Lebens marginalisiert und unterrepräsentiert. Diskriminierung von Frauen, vor allem im Berufsleben, ist weit verbreitet. Häusliche Gewalt ist ein gravierendes Problem, für das in der Öffentlichkeit noch kein ausgeprägtes Bewusstsein vorhanden ist. Es wird geschätzt, dass jede 3. Frau Opfer von häuslicher Gewalt ist. 2010 wurden 6.000 Fälle von häuslicher Gewalt zur Anzeige gebracht. Jährlich werden etwa 45 Frauen von ihren (Ex-) Ehemännern oder (Ex) Partnern getötet. Laut der Gleichstellungs-Kommissarin gibt es keine Anzeichen für eine Verbesserung der Wirksamkeit der gesetzlichen Schutzmechanismen gegen gender-basierte Gewalt. Frauen sind während der Gerichtsprozesse einer zweiten Viktimisierung ausgesetzt, sie erhalten keine adäquate psychosoziale Unterstützung. Die gängigen Schulbücher und Unterrichtsmaterialien verstärken Gender-Stereotype, die mediale Berichterstattung ist oft sexistisch und erniedrigend gegenüber Frauen (ÖB 5.9.2012).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (15.12.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien
ÖB - Österreichische Botschaft Belgrad (5.9.2012): Asylländerbericht Serbien
Homosexuelle
Die serbische Gesetzgebung hat sich in Bezug auf die Rechte von LGBT-Personen in den vergangenen Jahren zum Besseren entwickelt - darin sind sich LGBT-Organisationen einig. Im Alltag sind LGBT-Personen jedoch nach wie vor Diskriminierung, Drohungen und gewalttätigen Übergriffen ausgesetzt. Die Strafen für die Täter fallen - so es überhaupt zu einer Anklage kommt - relativ mild aus. Die NGO Gay Straight Alliance (GSA) berichtete in ihrem letzten Jahresbericht von einem leichten Anstieg der Übergriffe auf LGBT-Personen im Jahr 2011. Dies hängt wahrscheinlich damit zusammen, dass Übergriffe häufiger gemeldet und zur Anzeige gebracht werden als früher. Positiv wurde von GSA vermerkt, dass sich die Arbeit und Geschwindigkeit des Justizsystems in Bezug auf Fälle von Diskriminierung oder Übergriffen gegen LGBT-Personen verbessert habe. Es sei spürbar, dass das Vertrauen der LGBT-Personen in die Institutionen und die Bereitschaft, Fälle zur Anzeige zu bringen und vor Gericht auszusagen, zunehme. Positiv seien auch die Urteile gegen Mitglieder der extremistischen Organisationen "Obraz" und "1389" wegen Diskriminierung und Angriffen auf die Pride Paraden 2009 (wurde abgesagt) und 2010 (schwere Ausschreitungen mit zahlreichen Verletzten). Negativ ist jedoch zu vermerken, dass die Urteile mild ausfielen und zum Teil gar nicht vollstreckt wurden. Im Juni 2012 sprach der serbische Verfassungsgerichtshof ein Verbot von "Obraz" aus, das von Menschenrechtsorganisationen willkommen geheißen wurde (ÖB 5.9.2012).
Das gesetzliche Rahmenwerk in Bezug auf den Schutz der Gleichheit von Homosexuellen ist im Wesentlichen zufriedenstellend, allerdings werden diese Bestimmungen in der Praxis nicht immer konsequent umgesetzt. Ein wesentlicher Fortschritt bezüglich der Gleichstellung und des Verbots diskriminierender Behandlung von LGBTIQ-Personen wurde mit der Einführung des Anti-Diskriminierungsgesetzes (Paragraph 21) erreicht (BCHR 2013, vgl. HRW 21.1.2014).
Die gesellschaftliche Stellung sexueller Minderheiten ist bis zum heutigen Tage nach wie vor prekär. Zwar hat sich der rechtliche Schutz in den letzten Jahren deutlich gebessert, insbesondere durch ein 2009 verabschiedetes Anti-Diskriminierungsgesetz, und auch der Umgang der Medien mit den Angehörigen der LGBT-Community hat sich gebessert. Dennoch sehen sich die sexuellen Minderheiten auch weiterhin Diskriminierungen ausgesetzt. Organisierter Widerstand kommt v.a. von rechtsextremistischen serbischen Gruppierungen wie "Dveri", "Naši" und "1389" - aber auch von der Serbisch-orthodoxen Kirche. Prominentester Ausdruck dieses Selbstbehauptungskampfes um Minderheitenrechte ist das alljährliche Ringen um die Gay Parade (GIZ 11.2014).
Am 28.9.2014 kam es nach der bisher letzten Regenbogenparade von 2010 zu einer Neuaustragung dieser Veranstaltung in Belgrad. Die Parade verlief ruhig. Ein gewaltiges Sicherheitsaufgebot sicherte die Pride ab. Die Regierung wollte sichergehen, dass die Pride friedlich verläuft. Belgrad wurde von EU-Partnern nahegelegt, dass das Abhalten der Pride Pluspunkte bei den EU-Beitrittsverhandlungen bringt (derStandard 28.9.2014).
Im Juni 2013 erhält die Gay-Gemeinschaft in Belgrad zum ersten Mal ihre eigene "Ecke" im Herzen der Hauptstadt. Dieser Platz soll zur Entspannung, zum Lesen und Arbeiten dienen und Unterkunftsmöglichkeiten und eine Bar zum gegenseitigen Kennenlernen anbieten, berichtet die NGO "Egal", welche dieses Projekt gemeinsam mit der NGO " Bear zajednica" und "Loud Queer" initiiert hat. Weiters soll dieses Zentrum auch als eine Art Anlaufstelle für Informationen aller Art für die Gay-Community dienen. Umfragen entsprechend ist die serbische Gesellschaft nach wie vor stark homophob eingestellt, weshalb die meisten Homosexuellen in Isolation leben (BalkanInsight 9.5.2013).
Quellen:
BalkanInsight (9.5.2013): Serbian Gays get own space for first time, http://www.balkaninsight.com/en/article/serbia-gays-get-their-space-in-belgrade, Zugriff 30.12.2014
BCHR - Belgrade Centre for Human Rights (2012): Human Rights in Serbia 2011,
http://www.english.bgcentar.org.rs/images/stories/Datoteke/human%20rights%20in%20serbia%202011.pdf, Zugriff 30.12.2014
GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH (11.2014): Serbien,
http://liportal.giz.de/serbien/geschichte-staat/, Zugriff 29.12.2014HRW - Human Rights Watch (21.1.2014): World Report 2014 - Serbia, http://www.ecoi.net/local_link/267815/395188_de.html, Zugriff 30.12.2014
ÖB - Österreichische Botschaft Belgrad (5.9.2012): Asylländerbericht Serbien
derStandard.at (29.9.2014): Erste Homosexuellen-Parade in Belgrad seit 2010,
http://derstandard.at/2000006136276/Nach-vier-Jahren-wieder-Homosexuellen-Parade-in-Belgrad, Zugriff 30.12.2014
Bewegungsfreiheit
Die Verfassung garantiert das Recht auf Reisefreiheit, Freizügigkeit, Emigration und Wiedereinbürgerung, wobei dies auch in der Praxis seitens der Regierung eingehalten wurde (USDOS 27.2.2014).
Diskriminierungen treffen vor allem Minderheiten im Sandzak (Bosniaken) und Südserbien, in der Wojwodina sowie Roma oder Angehörige der LGBTI-Community und vereinzelt auch Personen jüdischen Glaubens. Angehörige dieser Gruppen können sich in anderen Teilen Serbiens niederlassen. Als tolerant gelten auch die größeren Städte in der Wojwodina (AA 15.12.2014).
Quellen:
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Serbia, http://www.ecoi.net/local_link/270782/400908_de.html, Zugriff 29.12.2014
AA - Auswärtiges Amt (15.12.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien
Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge
In Zusammenarbeit mit UNHCR und anderen humanitären Organisationen wurden Hilfsleistungen und Unterstützung für intern Vertriebene (Kosovo), Flüchtlinge, Asylwerber, Staatenlose und andere hilfsbedürftige Personen durchgeführt. Alle Personen, die im Zuge des Kosovokonflikts nach Serbien kamen konnten sich als IDPs registrieren lassen, was diesen den Zugang zu staatlichen Leistungen erleichterte bzw. ermöglichte. Die Unterbringungssituation vieler dieser Personen blieb angespannt. Mit Regierungsunterstützung und mithilfe von lokalen NGOs und internationalen Organisationen wurden Wohnungen, wirtschaftliche Hilfen und kostenlose Rechtsauskünfte bezüglich ziviler Registrierung, Dokumentenerwerb und Besitzansprüche ermöglicht. Laut offiziellen serbischen Statistiken gab es weiterhin etwa 209.000 Vertriebene im Land, wobei Roma den größten Anteil (21.000-40.000) davon ausmachten. Deren Lebensumständen waren weiterhin prekär, insbesondere aufgrund mangelnder Registrierung und Dokumente. Gesetzesänderungen verhalfen diesen Personen jedoch zum Erhalt von 2-Jahres- Identitätspapieren trotz fehlender gültiger Adresse. Die Regierung unterstütze die am meisten bedürftigen Personen mit Nahrung, kleinen finanziellen Zuwendungen und Unterkünften in den Kollektivzentren (USDOS 27.2.2014).
Eine dauerhafte Lösung für Flüchtlinge und Vertriebene (IDPs) aufgrund der Balkankriege blieb nach wie vor aus. Nach Auskunft des Kommissariats für Flüchtlinge und Migration, gab es in Serbien mit Ende September 2013 54.000 Flüchtlinge, vornehmlich aus Kroatien und 210.000 Vertriebene, die Mehrheit aus dem Kosovo. Laut UNHCR befinden sich 90.000 IDPs in einer besonders bedürftigen Lage, insbesondere deren Unterkunftsmöglichkeiten betreffend (HRW 21.1.2014).
Laut Medienberichten suchten im Jahr 2013 insgesamt 22.500 serbische Staatsbürger in der EU um Asyl an. Das bedeutet eine Zunahme von 17% gegenüber 2012. Die meisten AW waren laut Auskunft des serbischen stellvertretenden Kommissär für Flüchtlinge und Migration demnach Angehörige der albanischen Minderheit und Roma. Hauptursache für diese Gruppen Asyl zu beantragen, war die schlechte finanzielle Lage in Serbien und bessere Sozialleistungen in den EU-Ländern, die bis zu EUR 1.000 pro Monat betragen können. Trotz der hohen Antragszahlen, blieb die Anerkennungsrate allerdings sehr niedrig. Zwischen 2009 und 2011 wurden in Deutschland, Schweden und Luxemburg
19. 650 Asylbewerbungen gezählt, allerdings wurden davon nur 15 positiv entschieden (BI 9.7.2014; vgl.: inserbia 8.7.2014).
Quellen:
HRW - Human Rights Watch (21.1.2014): World Report 2014 - Serbia, http://www.ecoi.net/local_link/267815/395188_de.html, Zugriff 30.12.2014
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Serbia, http://www.ecoi.net/local_link/270782/400908_de.html, Zugriff 29.12.2014, Zugriff 29.12.2014
BI - BalkanInsight (9.7.2014): Jump in Asylum Requests from Serbia in 2013,
Inserbia (8.7.2014): Gerginov: Albanians from Serbia seek asylum in EU to get welfare,
http://inserbia.info/today/2014/07/gerginov-albanians-from-serbia-seek-asylum-in-eu-to-get-welfare/, Zugriff 10.12.2014
Grundversorgung/Wirtschaft
Das in Euro umgerechnete Realeinkommen sank von 400 im Jahr 2008 auf 389 EUR 2013. Die durchschnittliche Rente wird nach Angaben des staatlichen Rentenfonds jeweils auf 60% des Durchschnittseinkommens festgesetzt und bei Bedarf angepasst; sie lag 2013 bei umgerechnet 207 EUR. Die Inflationsrate betrug 2013 7,7% Während in der Hauptstadt Belgrad und in Teilen der Wojwodina die Durchschnittseinkommen deutlich über dem nationalen Mittelwert liegen, befinden sie sich in Südserbien und im Sandzak darunter. Die Arbeitslosigkeit in Serbien ist hoch. Die offizielle Arbeitslosenquote lag 2013 bei 24,1%, wobei einerseits von weit verbreiteter Unterbeschäftigung, andererseits jedoch auch von zahlreichen nicht statistisch erfassten (illegalen) Beschäftigungsverhältnissen auszugehen ist. Vielen Bürgern Serbiens gelingt es nur durch Schwarzarbeit, ihre Existenz zu sichern (AA 15.12.2014).
Ungefähr 10% der Bevölkerung lebten in Armut. Das monatliche Mindesteinkommen betrug 250 USD. Ein Arbeitsinspektorat ist für die Umsetzung und Überprüfung der gesetzlichen Bestimmungen in diesem Bereich zuständig. Viele Firmen können oder wollen allerdings den Mindestlohn und verpflichtende Sozialleistungen nicht zahlen. Viele nicht registrierte Arbeiter melden aus Furcht vor einem Jobverlust Arbeitsübertretungen gar nicht, prekäre Arbeitsverhältnisse gab es besonders im Handel, Hotelgewerbe, am Bau und in der Landwirtschaft (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (15.12.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Serbia, http://www.ecoi.net/local_link/270782/400908_de.html, Zugriff 29.12.2014
Sozialbeihilfen
Seit Oktober 2000 konnten Ansprüche auf Sozialbeihilfe vom Staat wieder erfüllt werden und das System stabilisierte sich nachhaltig. Ein Wohlfahrtsamt befindet sich in jeder Gemeinde Serbiens. In der Hauptstadt Belgrad gibt es insgesamt 16 Wohlfahrtsämter. Das Wohlfahrtsamt hat verschiedene Aufgaben (u.a. Unterstützung von Personen oder Familien ohne Einkommen; Unterstützung von gefährdeten Familien; Unterstützung von Kindern ohne Eltern; etc.), wobei darauf hingewiesen wird, dass der tatsächliche Zugang nicht grundsätzlich garantiert werden kann. Die Voraussetzungen richten sich nach den von der betreffenden Person beantragten Sozialleistungen. Allgemein gilt: Die Person muss serbischer Staatsbürger mit gültigen persönlichen Unterlagen (Personalausweis), arbeitslos und bei der staatlichen Arbeitsagentur an ihrem Wohnort registriert sein oder sich in einem Mindestlohn- Beschäftigungsverhältnis befinden. Anspruchsberechtigt sind darüber hinaus alleinerziehende Elternteile, Menschen mit Behinderungen (körperlich oder geistig), ältere Personen, Minderjährige, Waisen etc. (hierbei ist ein Nachweis der Erfüllung der vorgenannten Voraussetzungen erforderlich). Eltern oder Familien haben Anspruch auf Kindergeld, wenn sie serbische Staatsbürger sind, ihren Wohnsitz in Serbien haben und über eine staatliche Krankenversicherung für das erste, zweite, dritte und vierte Kind verfügen. Das Kindergeld wird auf das Konto der Familie überwiesen. Die Familie erhält Kindergeld für einen Zeitraum von 6 Monaten ab der Vorlage aller erforderlichen Dokumente. Der entsprechende Verlängerungsantrag muss spätestens 30 Tage vor Ablauf der 6 Monate gestellt werden (IOM 8.2014).
Besondere Einrichtungen kümmern sich um Gruppen mit besonderen Bedürfnissen, wie etwa Senioren, alleinstehende Frauen, Opfer von Menschenhandel und häuslicher Gewalt. Bedürftige Personen können sich an das Sozialversicherungsamt ihres Wohnortes wenden, um weitere Informationen für ihre Stadt, ihr Dorf oder ihre Region zu erhalten.
Die Zufluchtsstätte für obdachlose Kinder hat im Jahr 2008 an neuer Stelle ihre Arbeit aufgenommen mit dem Ziel, Lebensmittel, saubere Kleidung und Zugang zu verschiedenen Fachleuten zu gewähren. Das Angebot richtet sich an Kinder, die auf den Straßen Belgrads leben und arbeiten (IOM 8.2014).
Rückkehrer erhalten nach Abschluss der Registrierung bei den Wohnortbehörden und Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bzw. Anmeldung als Arbeitssuchende kostenfreien Zugang zur Gesundheits- und Sozialversorgung. Die Registrierung erfolgt nicht automatisch von Amts wegen, sondern muss von den Betreffenden selbst unter Vorlage der erforderlichen Dokumente (u.a. Staatsangehörigkeitsnachweis, Geburtsurkunde) beantragt werden. Die Sozialhilfesätze haben mit der Steigerung der Lebenshaltungskosten nicht Schritt gehalten. Außerdem erfolgt die Auszahlung der Sozialhilfe in Abhängigkeit von der Haushaltslage mitunter unregelmäßig (AA 18.10.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (18.10.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien
IOM - International Organization for Migration (8.2014):
Länderinformationsblatt Serbien, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/772192/17047200/17294469/Serbien_-_Country_Fact_Sheet_2014%2C_deutsch.pdf?nodeid=17298084vernum=-2, Zugriff 30.12.2014
Medizinische Versorgung
Die Krankenversicherung ist eine Pflichtversicherung. Sofern keine Krankenversicherung besteht, müssen die Kosten für die medizinische Versorgung selbst oder von der Sozialhilfe getragen werden. Andernfalls wird nur die Notversorgung gewährleistet. Versichert sind Kinder, Studenten bis zum 27. Lebensjahr, Arbeitnehmer und arbeitslos gemeldete Personen. Eine eigene Krankenversicherung gibt es für Militär-Angehörige. Mittlerweile werden auch private Krankenversicherungen angeboten. Ethnische Diskriminierung bei der medizinischen Versorgung ist nicht auszuschließen, aber nicht erfasst. Von mangelnder medizinischer Versorgung sind besonders Roma betroffen, da diese oft keine Identitätsnachweise besitzen und daher auch nicht versichert sind. Diese Situation hat sich aber im vergangenen Jahr verbessert, da der Zugang zu Identitätsdokumenten und der Krankenversicherungskarte erleichtert wurde. Größtes Problem ist die im Gesundheitswesen gängige Korruption. Diese führt zu gravierenden Ungleichbehandlungen der Patienten (Behandlungen werden zwar durchgeführt, aber oft nicht patientenfreundlich, langes Warten auf Behandlungen ist nicht ungewöhnlich) (ÖB 5.9.2012).
Die Gesundheitssituation in Serbien ist stabil und es bestehen keine größeren epidemiologischen Besorgnisse. Das Gesundheitssystem des Landes leidet unter einem Mangel an finanziellen Mittel und Investitionen, bietet den Bürgern jedoch die Möglichkeit einer medizinischen Basisversorgung. Das nationale Gesundheitssystem ist in drei Stufen organisiert. Die primäre Gesundheitsversorgung wird von 161 Gesundheitszentren ("Domovi zdravlja") und kleineren primären Gesundheitsstationen ("Zdravstvene stanice ") geleistet, die für allgemeinmedizinische, pädiatrische und geburtshilfliche Belange sowie für Arbeitsmedizin, Zahnmedizin, Hausbesuche, Vorsorge und Laboruntersuchungen zuständig sind. Die sekundäre und tertiäre Gesundheitsversorgung wird von 42 Allgemeinkrankenhäusern, 15 Fachkliniken, 23 unabhängigen Institutionen und Kliniken, 5 Krankenhauszentren, 4 Klinikzentren und 59 weiteren Einrichtungen geleistet (IOM 8.2014).
In Serbien gibt es eine gesetzliche Pflicht-Krankenversicherung. Grundsätzlich ist eine Registrierung für die Inanspruchnahme der gesetzlichen Versicherung notwendig. Ärztliche Notfallversorgung ist jedoch grundsätzlich auch für nicht registrierte Personen gewährleistet. Angehörige der Volksgruppe der Roma und anderer Minderheiten genießen im Rahmen des staatlichen Gesundheitssystems die gleichen Rechte wie die serbische Mehrheitsbevölkerung.
Kostenfrei behandelt werden, unabhängig vom Status des Patienten, grundsätzlich folgende Krankheitsbilder: Infektionskrankheiten (u.a. Aids), Psychosen, rheumatisches Fieber und dessen Auswirkungen, maligne Erkrankungen, Diabetes, Epilepsie, endemische Nephropathie, progressive Nerven-und Muskelerkrankungen, zerebrale Paralyse, multiple Sklerose, zystische Fibrose und Hämophilie, außerdem anerkannte Berufskrankheiten und Verletzungen am Arbeitsplatz. Darüber hinaus sind lebensrettende und -erhaltende Maßnahmen für alle Patienten kostenlos. "Obligatorische" Impfungen sowie gezielte präventive Untersuchungen (staatliches "Screening") sind ebenfalls kostenlos (AA 15.12.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (15.12.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien
IOM - International Organization for Migration (8.2014):
Länderinformationsblatt Serbien, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/772192/17047200/17294469/Serbien_-_Country_Fact_Sheet_2014%2C_deutsch.pdf?nodeid=17298084vernum=-2, Zugriff 30.12.2014
ÖB - Österreichische Botschaft Belgrad (5.9.2012): Asylländerbericht Serbien
Behandlungsmöglichkeiten von Krankheiten
Es gibt nur sehr wenige Erkrankungen, die in Serbien nicht oder nur schlecht behandelt werden können. Ausgebildetes medizinisches Personal ist vorhanden. Wegen der schlechten Bezahlung können in einigen Krankenhäusern offene Stellen allerdings nicht besetzt werden. Überlebensnotwendige Operationen sind in der Regel durchführbar, auch können z.B. in Belgrad Bypass-operationen vorgenommen werden. Einsatz, Kontrolle und Wartung von Herzschrittmachern ist in Belgrad grundsätzlich möglich (nicht jedes Modell). Herz- und sonstige Organtransplantationen (mit Ausnahme der relativ häufigen Nierentransplantationen) werden gelegentlich durchgeführt, sind aber noch keine Routineoperationen. Insbesondere fehlt eine nationale Organspenderdatenbank. Bei aufwendigen chirurgischen Eingriffen sind die Wartezeiten lang. Psychische Krankheiten werden in Serbien vorwiegend medikamentös behandelt. Die Grundversorgung mit häufig verwendeten, zunehmend auch mit selteneren Medikamenten, ist gewährleistet (AA 15.12.2014).
In Serbien sind im Jahr 2013, nach einer vierzehnjährigen Unterbrechung, insgesamt zwei Herztransplantationen bei Erwachsenen erfolgreich durchgeführt worden (Balkans Al Jazeera 22.9.2013, vgl.: B92, RH 22.9.2013, Blic 13.11.2013).
In Serbien sind u.a. folgende Krankheiten behandelbar: Diabetes, orthopädische-, psychische- und Atemwegserkrankungen, Hepatitis B und C, Epilepsie, ein Großteil der Krebsformen, Nachsorge für Herz-, Krebs- und orthopädische Operationen etc., Dialyse. Die Grundversorgung mit häufig verwendeten, zunehmend auch mit seltenen Medikamenten, ist gewährleistet. Spezielle (insbesondere ausländische, in Einzelfällen auch in Serbien hergestellte) Präparate sind jedoch in staatlichen Apotheken nicht immer verfügbar und müssen entweder in privaten Apotheken (zu Marktpreisen) beschafft oder kostenintensiv importiert werden. Gänzlich kostenfrei werden Personen bis zum 18./26. Lebensjahr, schwangere Frauen, Personen über 65, Arbeitslose und Sozialhilfeempfänger, Invalide, Organspender, Roma, sofern sie keinen festen Wohnsitz und Aufenthalt haben, Opfer von familiärer Gewalt, Flüchtlinge und Angehörige eines kirchlichen Ordens. Unabhängig vom Status des Patienten werden auch bestimmte Krankheitsbilder wie Infektionskrankheiten, Psychosen, Nierenerkrankungen, multiple Sklerose etc. und Berufskrankheiten kostenlos behandelt (AA 15.12.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (15.12.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien
B92.net (21.9.2013): Vesti, KCS: Prvo presadivanje srca posle 14 god.,
http://www.b92.net/zdravlje/vesti.php?yyyy=2013mm=09nav_id=756192, Zugriff 30.12.2014
Balkans Al Jazeera (22.9.2013): Vijesti, Srbija, Nakon 14 godina u Srbiji resadeno srce,
http://balkans.aljazeera.net/vijesti/nakon-14-godina-u-srbiji-presadeno-srce, Zugriff 30.12.2014
Blic Online (13.11.2013): Još jedna transplantacija srca u Klinickom centru Srbije,
http://www.blic.rs/Vesti/Drustvo/419622/Jos-jedna-transplantacija-srca-u-Klinickom-centru-Srbije, Zugriff 22.12.2014
RH - Republika Hrvatska - Ministarstvo zdravlja [Homepage des kroatischen Gesundheitsministeriums] (22.9.2013): Uspješna transplantacija srca u Beogradu uz mentorstvo lijecnika iz KBC-a Zagreb,
http://www.zdravlje.hr/novosti/ostale_vijesti/uspjesna_transplantacija_srca_u_beogradu_uz_mentorstvo_lijecnika_iz_kbc_a_zagreb, Zugriff 29.12.2014
Behandlung nach Rückkehr
Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland gibt es weder de iure noch de facto. Besondere staatliche Auffang- bzw. Aufnahmeorganisationen für zurückkehrende Minderjährige oder Bedürftige gibt es nicht; grundsätzlich sind die Sozialämter in den einzelnen Städten und Gemeinden mit der Wahrnehmung solcher Aufgaben betraut. Im Bedarfsfall kann bei rechtzeitiger Ankündigung (auf Zeit oder auf Dauer) eine Unterbringung in staatlichen Waisenhäusern erfolgen. Falls die Rückkehrer nach ihrer Rückkehr nach Serbien nicht wissen, wo sie unterkommen sollen, können sie an eine von vier Notunterkünften verwiesen werden (in Obrenovac, Sabac, Zajecar und Bela Palanka), allerdings nicht länger als für einen Zeitraum von 14 Tagen. Faktisch setzt die Regierung (inoffiziell) auf die im Allgemeinen funktionierenden verwandtschaftlichen Beziehungen der Betroffenen im Gastland. Als erste Anlaufstelle für Rückkehrer dient ein Wiederaufnahmezentrum für Rückgeführte am Flughafen Belgrad, das eine Informationsbroschüre auf Deutsch, Serbisch und Romanes bereithält, die u.a. Fragen zur Registrierung und den dafür erforderlichen Unterlagen sowie Kontakttelefonnummern enthält (AA 15.12.2014).
Es gibt derzeit kein staatlich organisiertes und zentral koordiniertes Programm für die Integration von allein heimkehrenden Frauen und Müttern, die nicht bereit oder in der Lage sind, zu ihren Familien zurückzukehren. Darüber hinaus bestehen viele nicht-staatliche Frauenverbände, die zahlreiche Aktivitäten für die Unterstützung der Frau und zur Behandlung spezieller Probleme in diesem Bereich ausüben. Man kann sagen, dass die Frauenbewegung mit besonderer Betonung nichtstaatlicher Projekte in Serbien gut entwickelt ist (IOM 8.2014).
Ein gültiger Personalausweis ist die Voraussetzung zur Inanspruchnahme jeglicher Berechtigungen (medizinische Versorgung, Arbeit, Bildung etc.). Ein Rückkehrer kann medizinische Notfallhilfe nach der Ankunft in Serbien unter Vorlage des Dokumentes über den Status einer Person in "Wiederzulassung" (Reisedokument), das 30 bis max. 60 Tage Gültigkeit hat, ohne Entrichtung der entsprechenden Beteiligungsgebühr in Anspruch nehmen. Darüber hinaus ist die Person verpflichtet, innerhalb von 30 bis max. 60 Tagen nach der Rückkehr einen Antrag auf allgemeine Krankenversicherung zu stellen. Nach Ablauf dieser Zeit muss der Rückkehrer einen Versicherungsantrag gestellt haben, ansonsten ist ein Versicherungsschutz nicht gegeben und alle in Anspruch genommenen Leistungen müssen selbst bezahlt werden (IOM 8.2014).
Gegen fremde Staatsbürger, die Ungarn aufgrund des Rückübernahmeabkommens nach Serbien zurückschiebt (und die keine Asylwerber sind), wird seitens der Polizeibeamten der Gebietspolizeiverwaltung ein Verwaltungsstrafverfahren wegen der illegalen Einreise ins Land eingeleitet. Nach Beendigung des Verfahrens können die fremden Staatsbürger in der Aufnahmestelle für Fremde untergebracht werden. Den Schützlingen der Aufnahmestelle für Fremde sind Kost und Hygienemittel gewährleistet, aber kein Geld. Die Schützlinge bekommen die Möglichkeit, ihre Familienmitglieder zwecks Beschaffung von finanziellen Mitteln zu kontaktieren.
Fremde Staatsbürger verweilen in der Aufnahmestelle für Fremde bis ihnen persönliche (Reise)Dokumente zwecks Rückkehr ins Herkunftsland ausgehändigt werden. Diese werden seitens ihrer jeweiligen diplomatisch-konsularische Vertretungen in Belgrad ausgestellt. Geld für Flugtickets beschaffen die fremden Staatsbürger meist mit Hilfe ihrer Familien im Herkunftsland (VB 31.10.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (15.12.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien
IOM - International Organization for Migration (8.2014):
Länderinformationsblatt Serbien, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/772192/17047200/17294469/Serbien_-_Country_Fact_Sheet_2014%2C_deutsch.pdf?nodeid=17298084vernum=-2, Zugriff 30.12.2014
VB des BM.I für Serbien (31.10.2013): Auskunft der serbischen Grenzpolizei, per Email"
Des Weiteren führte die belangte Behörde aus, dass beim BF auch keine individuellen Umstände vorliegen würden, die dafür sprechen, dass der BF bei einer Rückkehr in den Serbien in eine derart extreme Notlage geraten würde, die eine unmenschliche Behandlung iSd Art. 3 EMRK darstellen würde. Auch sonst hätten sich keine sonstigen Hinweise auf eine Verletzung bzw. Gefährdung iSd § 50 FPG ergeben. Eine Rückkehrentscheidung verletze nicht das Recht auf Privat- und Familienleben und es würden auch die Voraussetzungen eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 nicht vorliegen. Da der BF aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme, sei der Beschwerde gegen diese Entscheidungen die aufschiebende Wirkung abzuerkennen. Das Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich während des gesamten Asylverfahrens trete hinter das Interesse Österreichs an einer raschen und effektiven Durchsetzung der Rückkehrentscheidung zurück.
3. Mit dem am 02.04.2015 beim BFA, RD Niederösterreich, eingelangten und mit 02.04.2015 datierten Schriftsatz erhob der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Bescheid. Darin wurde beantragt, eine Beschwerdeverhandlung anzuberaumen und den angefochtenen Bescheid dahingehend zu ändern, dass der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, in eventu die wider den BF ausgesprochene Rückkehrentscheidung und den Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien aufheben, sowie das wider den BF ausgesprochene Einreiseverbot in der Dauer von drei Jahren aufheben.
Die Beschwerde wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF durch den ehemaligen Zuhälter der Exfrau und weiteren Mitgliedern der Rotlichtmafia aus Serbien verfolgt werde. Als Zielscheibe wäre hier der Sohn für die Verfolger, da die Mutter als Prostituierte nicht mehr für diese Leute arbeiten möchte und sie sie damit erpressen wollen. Auch die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma des BF würde eine Untätigkeit der Behörden einschließen.
4. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 13.04.2015 vom BFA vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger Serbiens. Er ist Angehöriger der Volksgruppe der Roma und bekennt sich zum serbisch orthodoxen Glauben. Seine Muttersprache ist Serbisch.
1.2. Der BF verließ seinen Herkunftsstaat Serbien eigenen Angaben zufolge am 19.01.2015 und reiste schließlich über Ungarn kommend am 20.01.2015 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Der private und familiäre Lebensmittelpunkt des BF befand sich bislang in Serbien. Die Eltern des BF leben in Serbien.
Der BF verfügt über keine familiären oder sozialen Bindungen in Österreich. Er ist in Österreich ohne regelmäßige Beschäftigung und verfügt über keine hinreichenden Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes, sondern lebte bislang von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Er ist strafrechtlich unbescholten.
Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
1.3. Der BF hatte mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme mit staatlichen Organen oder Behörden.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der bP in ihrem Heimatland Serbien eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung droht. Ebenso konnte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht festgestellt werden, dass die bP im Falle einer Rückkehr nach Serbien der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wäre.
Weiters konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Serbien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die bP als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Des Weiteren liegen weder die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", noch für einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK vor und ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung geboten. Es ergibt sich aus dem Ermittlungsverfahren überdies, dass die Abschiebung der bP nach Serbien zulässig und möglich ist.
Grund für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat waren persönliche und wirtschaftliche Gründe sowie die Suche nach besseren Lebensbedingungen und Verdienstmöglichkeiten im Ausland.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen und Geburtsdatum), zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, zu den Lebensumständen und persönlichen Verhältnissen sowie zum Gesundheitszustand des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, auf der Kenntnis und Verwendung der Sprache Serbisch sowie auf der Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Serbiens.
Die Feststellung zur Ausreise aus Serbien, zur weiteren Reiseroute und zur unrechtmäßigen Einreise in Österreich ergibt sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt.
Die Feststellungen betreffend die persönlichen und familiären Verhältnisse, die Lebensumstände sowie zur fehlenden Integration des BF in Österreich beruhen auf dem Umstand, dass weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt wurden, die eine hinreichende Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht annehmen lassen würden. Gegen eine umfassende Integration spricht vor allem auch die äußerst kurze Dauer des bisherigen Aufenthalts in Österreich.
Es wurden in der Beschwerde keine konkreten Anhaltspunkte auch nur für eine ansatzweise anzunehmende Integration vorgebracht und noch sind solche aus der Aktenlage nicht erkennbar.
Die Feststellungen zum Bezug von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und zur strafrechtlichen Unbescholtenheit entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in das GVS-Betreuungsinformationssystem und in das Strafregister der Republik Österreich).
Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf seinen Angaben in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor der belangten Behörde sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde.
Der BF hat sowohl im Rahmen der Erstbefragung als auch vor der belangten Behörde sowie in der Beschwerde als einzigen Fluchtgrund seine Furcht vor Verfolgung durch unbekannte Personen aufgrund seiner Ex-Lebensgefährtin dargelegt.
Der belangten Behörde ist im oben zitierten Rahmen beizupflichten, dass sich das Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubwürdig erweist.
Tatsächlich erweist sich das Vorbringen des Beschwerdeführers als zu blass und wenig detailreich um von der Darlegung von Realereignissen sprechen zu können.
So erklärte der BF anlässlich seiner Erstbefragung am 22.01.2015, dass seine Ex-Lebensgefährtin einer Sekte angehören würde und Mitte Jänner 2015 alle Fenster im Haus zertrümmert worden seine. Drei Tage später wäre dann das Haus verwüstet worden. Im Gegensatz dazu, wurde bei der Einvernahme vor dem Bundesamt durch den BF vorerst erklärt, seine Ex-Lebensgefährtin wäre verrückt und stressig und Mitte Jänner 2015 wäre das Haus durch "irgendwen" verwüstet worden.
Bei der Erstbefragung erklärte der BF, dass das Bett des Sohnes verkehrt gelegen wäre und darauf geschrieben stand "das Kind muss wegen der Mutter leiden" sowie ein Zeichen einer Sekte. Gegensätzlich wird vom BF vor dem Bundesamt erklärt, dass er die Drohung drei Tage vor Verwüstung des Hauses auf einem Zettel bekommen hätte. Drei Tage später wäre das Haus verwüstet worden. Auf diesem Brief wäre auch ein Teufelszeichen - im Gegensatz zur Erstbefragung - gewesen und dieser hätte unter dem Bett gelegen. Wiederum an späterer Stelle der Einvernahme erklärt der BF, dass dieser Brief erst nach der Verwüstung aufgefunden worden wäre.
Auch ist nicht nachvollziehbar, dass der BF in der Erstbefragung davon spricht, dass seine Ex-Lebensgefährtin einer Sekte angehören würde, um dann vor dem Bundesamt zu erklären, dass seine Exfrau wahrscheinlich mit Prostitution und Drogen zu tun habe und Schulden gemacht habe. Umso weniger sind die nunmehrigen Beschwerdeausführungen, dass die Ex-Frau des BF nicht mehr für ihre ehemaligen Zuhälter als Prostituierte arbeiten möchte und diese nunmehr mit ihrem Sohn erpressen wollen, damit diese weiterhin ihre Tätigkeit im Rotlichtmilieu aufnehme, glaubwürdig. Auch ist das Beschwerdevorbringen, der BF hätte in der Erstbefragung erklärt, wegen der ehemaligen Zuhälter der Exfrau und weiteren Mitgliedern der serbischen Rotlichtmafia geflohen zu sein, nicht nachvollziehbar, sprach der BF doch immer davon, dass seine Ex einer Sekte angehöre und diese für die Vorfälle verantwortlich wäre. Umso unverständlicher ist das weitere - nicht glaubwürdige - Beschwerdevorbringen, die Exfrau würde durch den gemeinsamen Sohn für ein Weitermachen im Prostitutionsgewerbe erpresst werden und der Sohn somit als Zielscheibe fungieren. Für eine derartige Aussage entbehrt es jedwedem glaubwürdigen Hintergrund bisheriger Erkenntnisse.
In dem in den Einvernahmen im Vergleich zur Beschwerde in wesentlichen Punkten anders dargestellten und mit neuen Umständen ergänzten Vorbringen kann jedoch der Versuch einer unzulässigen Steigerung des bisherigen Vorbringens gesehen werden, um über das bisherige Vorbringen hinaus einen allenfalls asylrelevanten Sachverhalt zu konstruieren.
Im Gegensatz zu den Angaben des BF bzw. der Beschwerdeschrift erklärt die nunmehrige -mit dem BF mitgereiste - Lebensgefährtin, dass sie ausgereist seien, da die Romas in Serbien niemand mag und sie auch von ihrem Vermieter kürzlich vor die Tür gesetzt worden seien.
Ungeachtet dieser, die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens untermauernden Indizien wird zur hilfsweise herangezogenen Argumentation betreffend der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der serbischen Behörden Folgendes erwogen:
Grundsätzlich kann die vom BFA angewandte Methodik der hilfsweisen Argumentation im Rahmen der rechtlichen Beurteilung nicht beanstandet werden (vgl.VwGH 24.1.2008. Zl. 2006/19/0985).
Dem BFA ist beizupflichten, dass -rein hypothetisch betrachtet, ohne hierdurch den behaupteten ausreiskausalen Sachverhalt als glaubwürdig werten zu wollen- es den BF möglich und zumutbar wäre, sich im Falle der behaupteten Bedrohungen an die nationalen Sicherheitsbehörden zu wenden, welche willens und fähig wären, ihnen Schutz zu gewähren.
Auch wenn ein solcher Schutz (so wie in keinem Staat auf der Erde) nicht lückenlos möglich ist, stellen - wie bereits die belangte Behörde zutreffend feststellte - die von den BF geschilderten Übergriffe in Serbien offensichtlich amtswegig zu verfolgende strafbare Handlungen dar und andererseits existieren im Serbien Behörden welche zur Strafrechtspflege bzw. zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit berufen und auch effektiv tätig sind. Die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der Behörden ist somit gegeben (vgl. hierzu auch die Ausführungen des VwGH im Erk. vom 8.6.2000, Zahl 2000/20/0141 zu den Voraussetzungen der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des türkischen Staates; Im soeben zitierten Erk. führte der weiter aus: "Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem die Gewährung von Asyl an einen algerischen Staatsangehörigen betreffenden Erkenntnis vom 22. März 2000, Zl. 99/01/0256, ausgesprochen, dass mangelnde Schutzfähigkeit des Staates nicht bedeute, dass der Staat nicht mehr in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Art von Übergriffen durch Dritte präventiv zu schützen, sondern dass mangelnde Schutzfähigkeit erst dann vorliege, wenn eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung "infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt" nicht abgewendet werden könne (wobei auf die hg. Erkenntnisse vom 7. Juli 1999, Zl. 98/18/0037, und vom 6. Oktober 1999, Zl. 98/01/0311, Bezug genommen wird). Dies sei dann der Fall, wenn für einen von dritter Seite Verfolgten trotz des staatlichen Schutzes der Eintritt eines - entsprechende Intensität erreichenden - Nachteiles mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei.
Die belangte Behörde leitete aus dem Umstand, dass der türkische Staat bereits die Androhung einer schweren und rechtswidrigen Schadenszufügung strafgerichtlich verpöne, jedenfalls aber eine mit dem Motiv der Blutrache begangene Tötung mit der [Anm: nunmehr in der Türkei nicht mehr angewandten] Todesstrafe bedrohe, die nicht unschlüssige Folgerung ab, dass der türkische Staat gewillt sei, den erforderlichen Schutz zu gewähren. Nach den Feststellungen der belangten Behörde hat der türkische Staat sowohl den Willen als auch die Fähigkeit, den Beschwerdeführer vor den Gefahren einer befürchteten Blutrache ausreichend zu schützen. Die Beschwerde hält dem Argument, der Beschwerdeführer hätte bei staatlichen Stellen Schutz vor Verfolgung finden können, lediglich entgegen, dass ein einmal gegebenes Versprechen, für eine getötete, nahe stehende Person Blutrache zu verüben, nicht einfach wieder zurückgenommen werden könne. Das Versprechen, Blutrache zu üben, binde - nach islamischer Weltanschauung - jene Person, die das Versprechen abgegeben habe, und keine wie auch immer geartete Strafdrohung könne eine die Vollziehung der Blutrache versprechende Person von der Ausübung ihrer nunmehrigen "Pflicht" abschrecken. Der Vollzug der versprochenen Blutrache werde zur Lebensaufgabe des Versprechenden. Es erscheine nicht möglich, sich unter den Schutz des türkischen Staates zu stellen, weil der Beschwerdeführer rund um die Uhr bis zu seinem Lebensende vom türkischen Staat beschützt werden müsste. Der türkische Staat habe weder die finanziellen Mitteln noch ein Interesse an einem solchen Personenschutz.
... Die belangte Behörde hat ...klar zum Ausdruck gebracht, dass sie von einer ausreichenden Schutzgewährung durch den türkischen Staat ausgehe und sie hat den Beschwerdeführer erfolglos aufgefordert, Beweismittel vorzulegen, die diese Annahme erschüttern könnten .... Staatliche Schutzgewährung ist umso eher zu erwarten, als es sich bei den mutmaßlichen Verfolgern um verhältnismäßig leicht auszuforschende Verwandte des vom Beschwerdeführer widerrechtlich Getöteten handeln würde. Der Beschwerdeführer hat überdies nicht einmal den Versuch unternommen, etwa durch Anzeige im Sinne des Art. 191 des türkischen Strafgesetzbuches staatlichen Schutz vor möglicher Blutrache in Anspruch zu nehmen. Es ist auch nicht offenkundig, dass der Beschwerdeführer der von ihm behaupteten Gefahr in der gesamten Türkei ausgesetzt wäre und ihm daher keine Möglichkeit offen stünde, innerhalb seines Heimatstaates einen sicheren Aufenthaltsort zu finden."
Die bloße Möglichkeit, dass staatlicher Schutz nicht rechtzeitig gewährt werden kann, vermag eine gegenteilige Feststellung nicht zu begründen, solange nicht von der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit der Nichtgewährung staatlichen Schutzes auszugehen ist. Im gegenständlichen Fall wird vom BF immer wieder von unbekannten Personen gesprochen, sodass es auch willigen Sicherheitsbehörden unmöglich ist, entsprechende Ermittlungserfolge aufzuweisen, wo doch keinerlei Ansatz gegeben ist. Dies ist nicht nur in Serbien so, sondern auch in allen anderen Rechtsstaaten der Fall.
Der Beschwerdeführer legte den Kontakt mit Polizeiorganen derart widersprüchlich dar, dass das Vorbringen nicht der Wahrheit entsprechen kann. Erklärte er vorerst, dass er die Vorfälle bei der Polizei gemeldet habe und diese ihm erklärten, sie können ihn nicht 24 Stunden beschützen, stellt er an anderer Stelle dies so dar, dass zwei Polizisten zum Tatort gekommen wären. Insoweit die beschwerdeführende Partei nunmehr erstmalig in der Beschwerde vorbringt, die Volksgruppe der Roma würde eine Untätigkeit der Behörden bedingen, steht auch dieses im Widerspruch zu den Aussagen des BF. Es ist somit festzustellen, dass auch dies die maßgebliche Wahrscheinlichkeit der Nichtgewährung staatlichen Schutzes nicht zu untermauern vermag, geht doch aus den Länderfeststellungen hervor, dass die Polizei willens und fähig ist, auch Minderheiten zu schützen. Demzufolge dokumentiert dies aber die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des serbischen Staates.
Im Rahmen der Erwägungen wurde dargestellt, dass es der bP nicht gelungen ist glaubhaft zu machen, dass sie die von ihr geschilderten Erlebnisse tatsächlich so erlebt hat.
Dass es derartige Sachlagen im Herkunftsstaat der bP - wie auch in anderen Ländern der EU etwa - im Allgemeinen geben kann wird nicht bestritten, jedoch ist es ihr eben nicht gelungen ihre persönliche Betroffenheit bzw. Involvierung bzw. die mangelnde Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des Heimatlandes glaubhaft zu machen.
Weder aus der Berichtslage des BFA noch aus den in der Beschwerde angeführten Berichten lässt sich, vor allem unter zentraler Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der bP, die Prognose stellen, dass sie im Falle einer Rückkehr eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende asylrelevante Verfolgungsgefahr oder eine über die bloße Möglichkeit hinausgehende reale Gefährdung für hier maßgebliche Rechtsgüter zu gegenwärtigen hätten.
Selbst bei hypothetischer Annahme, dass die Polizei die Aufnahme der Anzeige verweigert habe, wäre es dem Beschwerdeführer - wie in den der Entscheidung der belangten Behörde zu Grunde gelegten Länderfeststellungen dargelegte - frei gestanden, sich an das Büro des Ombudsmannes der Republik Serbien sowie das Büro der Kommissarin für den Schutz von Gleichstellung. Beide Stellen sind engagiert und insbesondere der Ombudsmann in der Öffentlichkeit präsent. Ebenso setzen sich mehrere NGO¿s für Opfer von Diskriminierung, Gewaltverbrechen etc. ein und stellen kostenlos rechtsanwaltliche Hilfe zur Verfügung. Ebenso hätte sich der BF im Falle der Verweigerung der Entgegennahme einer Anzeige an das Polizeibüro für interne Angelegenheiten (Kontrollbüro) wenden können. Grundsätzlich wird in den Berichten festgehalten, dass sich jede Person in Serbien, die sich privaten Verfolgungshandlungen ausgesetzt sieht, sowohl an die Polizei als auch direkt an die Staatsanwaltschaft wenden kann. Entsprechende Beschwerden können auch an den Ombudsmanninstitutionen getätigt werden und besteht für diese Personen auch die Möglichkeit der Aufnahme in das Zeugen- bzw. Opferschutzprogramm (VB 10.6.2011).
In einer Gesamtschau der dargelegten Erwägungen und der umfassenden, nicht weiter zu bemängelnden Beweiswürdigung der belangten Behörde schließt sich das erkennende Gericht im Ergebnis der Beurteilung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid an.
2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen und oben zitierten Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.
Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Die belangte Behörde hat dem BF die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihm im Anschluss daran zur Wahrung des Rechts auf Parteiengehör die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben.
Der BF ist in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht substanziiert entgegengetreten.
Es ist festzuhalten, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt hat und in der gegenständlichen Beschwerde keineswegs der Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte widerlegt und dieser auch nicht angezweifelt wurde.
Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
Zu Spruchteil A):
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die gegenständliche Beschwerde als unbegründet:
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Eine gegen die Person gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft gemacht.
Insoweit der BF zur Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat vorbrachte, dass er sich vor unbekannten Personen fürchte, ist festzuhalten, dass die behauptete Furcht vor Verfolgung weder in einem kausalen Zusammenhang mit einem in der GFK der abschließend genannten Verfolgungsgründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmen sozialen Gruppe, politische Gesinnung) steht, noch dass diese Verfolgung von staatlichen Organen ausgehen würde oder dem Herkunftsstaat sonst zurechenbar wäre. Bei einer Verfolgung durch Privatpersonen handelt es sich weder um eine von einer staatliche Behörde ausgehende noch um eine dem Staat zurechenbare Verfolgung, die von den staatlichen Einrichtungen geduldet würde. Vielmehr handelt es sich dabei um eine private Auseinandersetzung, deren Ursache nicht im Zusammenhang mit einem der in der GFK abschließend angeführten Verfolgungsgründe steht, sondern aus anderen Beweggründen besteht, insbesondere aus kriminellen Motiven. Auch sonst sind im gesamten Verfahren keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, die auf eine mögliche Asylrelevanz der behaupteten Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat hindeuten würden.
Konkrete Anhaltspunkte dahingehend, dass die staatlichen Institutionen in Serbien im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung durch Privatpersonen tatsächlich weder schutzfähig noch schutzwillig wären, sind - wie oben ausgeführt - weder aus dem Vorbringen vor der belangten Behörde und in der Beschwerde noch aus den der Entscheidung zugrunde gelegten Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ersichtlich. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177; 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). So hat der BF auch in der Beschwerde nicht substanziiert dargelegt, warum die staatlichen Stellen des Herkunftsstaates, insbesondere die Sicherheits- und Justizbehörden, entgegen den diesbezüglich vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen nicht in der Lage oder nicht willens wären, ihn vor allfälligen Übergriffen angemessenen Schutz zu bieten.
Wenn der BF vorbringt, dass er sich in Serbien nicht mehr sicher gefühlt habe und sich im Fall der Rückkehr weiterhin vor möglichen Bedrohungen fürchte, so ist festzuhalten, dass diese subjektive Furcht für sich alleine genommen (noch) nicht ausreicht, um von einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK ausgehen zu können. Eine solche wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus asylrelevanten Gründen fürchten würde.
Es ist auch darauf zu verweisen, dass der BF ausdrücklich das Vorliegen allfälliger Probleme mit staatlichen Behörden des Herkunftsstaates verneint hat.
Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.
Vielmehr ist anzunehmen, dass der BF seinen Herkunftsstaat wegen seiner zum Zeitpunkt der Ausreise bestehenden persönlichen und wirtschaftlichen Situation und der dort vorherrschenden Lebensbedingungen sowie in der Absicht, im Ausland bessere Lebensbedingungen anzutreffen, verlassen hat.
Es war daher im Hinblick auf die ausschließlich persönlichen und wirtschaftlichen Beweggründe für das Verlassen des Herkunftsstaates der Schluss zu ziehen, dass die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nur aus dem Grund erfolgte, sich nach erfolgter Einreise unter Umgehung der den Aufenthalt regelnden Vorschriften den weiteren Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen.
Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
Im Fall des BF liegt ein Familienverfahren gem. § 34 AsylG vor.
Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22 AsylG) eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, oder eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 AsylG) zuerkannt worden ist, oder eines Asylwerbers, einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Die Behörde hat aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden, die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den Asylberechtigten kein Verfahren zu Aberkennung dieses Status anhängig ist. Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen und unter einem zu führen, wobei alle Familienangehörigen den gleichen Schutz erhalten.
Da im Fall des BF keinem Angehörigen der Kernfamilie der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kommt auch für den BF eine Zuerkennung aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht.
3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).
3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:
Dass der BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.
Beim BF handelt es sich um einen gesunden jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Er verfügt darüber hinaus über eine mehrjährige Schulausbildung und Berufserfahrung. Er wird daher im Herkunftsstaat in der Lage sein, sich mit bislang ausgeübten Tätigkeiten oder gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten, wenn auch nur durch Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften.
Darüber hinaus kann davon ausgegangen werden, dass dem BF im Fall der Rückkehr auch im Rahmen seines Familienverbandes eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteilwird.
Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.
Letztlich war zu berücksichtigen, dass der BF in der Beschwerde den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr nach Serbien nicht substanziiert entgegengetreten ist und in weiterer Folge auch nicht dargelegt hat, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf seine individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit der BF durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre.
Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die beschwerdeführende Partei als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
Gemäß § 34 Abs 3 AsylG hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden, die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich, kein Verfahren zur Aberkennung des Status anhängig oder dem Asylwerber nicht der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
Im Fall des BF wurde keinem Angehörigen der Kernfamilie der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, sodass auch eine Schutzgewährung aus Gründen des Familienverfahrens nicht in Betracht kommt.
3.4. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
3.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, so ist gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Nach § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:
"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:
"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde; § 73 AVG gilt.
Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Der mit "Frist für die freiwillige Ausreise" betitelte § 55 FPG lautet wie folgt:
"§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht."
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09).
In Ergänzung dazu verleiht weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06).
Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10).
Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen einen Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, Zl. 21878/06).
3.4.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Wie sich aus den bisherigen Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde und aus der Beschwerde ergibt, hat der BF keine in Österreich lebenden Verwandten und auch sonst keine familiären Anknüpfungspunkte.
Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des BF in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind schon im Hinblick auf die äußerst kurze Dauer seines bisherigen Aufenthalts in Österreich (seit Ende Jänner 2015) nicht erkennbar. Er geht auch keiner regelmäßigen Beschäftigung in Österreich nach, sondern lebte bislang von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.
Die belangte Behörde ist daher nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände auch zu Recht davon ausgegangen, dass ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK) von Amts wegen nicht zu erteilen ist.
Auch Umstände, dass allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht vor.
Es sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat Serbien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht konkret behauptet.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 52 Abs. 2 Z 2 iVm. Abs. 9 und § 55 FPG, §§ 55 und 57 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.5. Zu Spruchpunkt IV. de angefochtenen Bescheides:
§ 53 Fremdenpolizeigesetz lautet:
Einreiseverbot
§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(1a) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.
In Ansehung der st. Judikatur des VwGH ist die Erlassung eines auf die Dauer von zehn Jahren befristeten Aufenthaltsverbotes im Fall der Mittellosigkeit grundsätzlich zulässig. Allerdings muss in der Regel in diesen Fällen dem Fremden über das bloße Vorliegen von Mittellosigkeit hinaus auch weiteres Fehlverhalten zum Vorwurf gemacht werden. So wie in dem Fall, in dem sich die aus der Mittellosigkeit resultierende Gefahr der Beschaffung von Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bereits tatsächlich durch das Verhalten des Fremden realisiert hat (vgl. Erk. vom 22.1.2013, Zl. 2012/18/0191 mit Verweis auf E 9. November 2009, 2009/18/0392). Oder wie etwa in dem Fall, wo dem Fremden insofern weiteres Fehlverhalten zur Last zu legen ist, als er eine unrichtige Identität angegeben und weiters vorgetäuscht hat, österreichischer Staatsbürger zu sein, damit die Behörde den Schluss ziehe, er dürfe unbehelligt in Österreich Aufenthalt nehmen, sodass letztlich auch der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z 6 FrPolG 2005 als erfüllt anzusehen ist (vgl. E 23. Oktober 2008, 2007/21/0245).
Bei der Bemessung ist - wie bereits die belangte Behörde zutreffend ausführte - das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen.
Bei der Beurteilung der Notwendigkeit sowie bei der Bemessung des Einreiseverbotes, kann sich die Behörde bzw. das Gericht nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen zurückziehen, sondern ist insbesondere auch die Intensität der privaten und familiären Bindungen zu Österreich einzubeziehen (VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).
Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausführlich geprüft und festgestellt, sind die familiären und privaten Anknüpfungspunkte des BF in Österreich nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden.
Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verletzt im konkreten Fall Art. 8 EMRK nicht.
Entgegen der von der belangten Behörde vertretenen Rechtsansicht, dass unter Berücksichtigung des in § 53 Abs. 2 FPG genannten Tatbestandes ebenso davon ausgegangen werden muss, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit dem persönlichen Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiegt, war festzustellen, dass das erkennende Gericht im konkreten Fall betreffend des Einreiseverbotes zu einer anderen Gewichtung der einander gegenüberstehenden Interessen gelangt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
3.6. Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides:
Was die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde betrifft, bestimmt § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG, dass das BFA einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG stammt.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 18 Abs. 6 BFA-VG steht ein Ablauf der Frist nach § 18 Abs. 5 BFA-VG der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
Gemäß § 1 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, gilt die Republik Serbien seit 1.7.2009 als sicherer Herkunftsstaat. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch die belangte Behörde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG ist daher zu Recht erfolgt.
Es war daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.
Im Hinblick auf die gänzliche Abweisung der gegenständlichen Beschwerde war auch nicht weiter auf die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einzugehen.
3.6. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substanziierter Weise behauptet.
Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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