BVwG W128 1431324-1

W128 1431324-1Tribunale amministrativo federale20 feb 2015

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubhaftmachung,<br/>Lebensunterhalt, mangelnde Asylrelevanz, Rückkehrsituation,<br/>Sicherheitslage, subsidiärer Schutz, wirtschaftliche Gründe

Testo completo

BVwG W128 1431324-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W128.1431324.1.00

Spruch

W128 1431324-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.12.2012, Zl. 12 08.296-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.10.2014 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 20.02.2016 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 05.07.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Am Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zu seiner Person angab, er sei am 10.03.1987 in XXXX [in der afghanischen Provinz Baghlan] geboren, gehöre der Volksgruppe der Tadschiken und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an. Seine Eltern und seine Schwester seien verstorben; sein Bruder sei verschollen (vgl. hierzu die Angaben zu seinen persönlichen Daten). Der Beschwerdeführer sei in Afghanistan geboren und habe bis zu seinem neunten Lebensjahr in XXXX gelebt. Nachdem seine Eltern und seine Schwester getötet worden seien, sei er mit seinem Bruder nach Pakistan geflohen, wo er die nächsten fünf Jahre verbracht habe. Im Alter von ca. 14 Jahren sei er nach Griechenland geflohen, wo er seitdem gelebt habe. Vor drei Tagen sei er aus Griechenland ausgereist und schlepperunterstützt versteckt in einem LKW nach Österreich gebracht worden.

Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass seine Mutter Professorin und sein Vater Bauarbeiter gewesen sei. Als der Beschwerdeführer und sein Bruder in der Schule gewesen seien, seien seine Eltern und seine Schwester bei einem Bombenanschlag der Taliban ums Leben gekommen. Da sie niemanden mehr gehabt haben, seien der Beschwerdeführer und sein Bruder von einem Onkel nach Pakistan mitgenommen worden. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan habe der Beschwerdeführer Angst, dort nicht überleben zu können.

1.3. Nach Zulassung zum inhaltlichen Verfahren erfolgte am 20.11.2012 eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, in welcher er zunächst angab, dass er in Griechenland einen Asylantrag gestellt habe, der negativ entschieden worden sei. Allerdings sei er trotzdem weiterhin dort geduldet gewesen. Erst als die Situation für Flüchtlinge immer schlechter geworden sei, habe der Beschwerdeführer entschieden, aus Griechenland wegzugehen. In Österreich halte er sich im Asylwerberheim auf und verbringe seine Zeit mit anderen Afghanen. Er besuche einen Deutschkurs. Verwandte habe er in Österreich keine. Dem Beschwerdeführer gehe es gesundheitlich gut; er benötige weder einen Arzt noch Medikamente.

Der Beschwerdeführer stamme aus XXXX in der Provinz Baghlan. Im Alter von neun Jahren habe er Afghanistan verlassen und sei nie wieder dorthin zurückgekehrt. Damals seien seine Eltern und seine Schwester bei einem Bombenangriff umgekommen. Danach habe der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Bruder bei einem Onkel in Pakistan gelebt. Nach seiner Weiterreise nach Europa habe er keinen Kontakt mehr zu seinem Bruder und zu seinem Onkel gehabt. Als der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen habe, habe es in Afghanistan noch einen Großvater und einen "geisteskranken" Onkel gegeben, von denen er jedoch nichts mehr gehört habe. Der Beschwerdeführer sei schon sehr lange in Europa und sehe seine Zukunft hier. In Afghanistan habe er niemanden mehr. Dort wäre er völlig entfremdet und müsste auch in Kabul "von Null" beginnen. Das könne er sich nicht vorstellen. Dass ihm in Afghanistan jemand "etwas Böses" antun wolle, denke er nicht. Er habe kaum noch Erinnerungen an Afghanistan.

Nach Erörterung der Länderfeststellungen des Bundesasylamtes gab der Beschwerdeführer an, dass er mit Afghanistan nur den Tod seiner Familie verbinde. Er wolle dort nicht mehr leben.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamts wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und wurde er unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.

In seiner Begründung stellte das Bundesasylamt im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer ein afghanischer Staatsbürger sei, der sein Heimatland im Alter von etwa neun Jahren verlassen habe und danach nie wieder nach Afghanistan zurückgekehrt sei. Ca. fünf Jahre lang habe er bei einem Onkel in Pakistan gelebt und danach ca. zehn Jahre lang in Griechenland. Es bestehe keine Gefahr, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat aufgrund seines derzeitigen Gesundheitszustandes in einen unmittelbar lebensbedrohlichen Zustand gerate. Es seien auch sonst keine Hinweise hervorgekommen, dass allenfalls andere körperliche oder psychische Erkrankungen einer Rückkehr des Beschwerdeführers entgegenstehen würden. Er habe keine Verfolgung durch seinen Herkunftsstaat oder durch Drittpersonen in Afghanistan geltend gemacht. Daher sei seine Flüchtlingseigenschaft nicht feststellbar gewesen. Eine gegen den Beschwerdeführer gerichtete Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG liege nicht vor. Er sei aus dem Bundesgebiet auszuweisen.

Das Bundesasylamt traf auf den Seiten 6 bis 17 des angefochtenen Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan, insbesondere zur Lage in der Hauptstadt Kabul sowie zu Rückkehrfragen.

Der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid ist zunächst zu entnehmen, dass die Behörde aufgrund der nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers zu seinem persönlichen Lebensumfeld von der Authentizität hinsichtlich seines Namens, seines Geburtsdatums, seiner Herkunft und seiner allgemeinen Lebensverhältnisse ausgehe. Unter Zugrundelegung seiner Angaben und seines bisherigen Auftretens im Verfahren sei sein Vorbringen als glaubhaft zu werten gewesen. Es sei jedoch deutlich zu machen, dass der Beschwerdeführer keinerlei Verfolgungssituation durch seinen bzw. in seinem Herkunftsstaat geltend gemacht habe. Auch der Wunsch, sein Leben außerhalb eines Landes mit jahrzehntelangem Krieg bzw. Bürgerkrieg zu gestalten, sei nachvollziehbar, aber per se nicht fähig, eine asylrelevante Verfolgung zu begründen. Die Feststellungen zu seinem Herkunftsland würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes basieren.

In rechtlicher Hinsicht wurde zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine konkrete, individuell gegen ihn selbst gerichtete Verfolgung oder Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht habe. Im Umstand, dass in seinem Herkunftsland Krieg herrsche, liege für sich allein keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Hierzu bedürfe es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützte Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten eines Krieges bzw. Bürgerkrieges hinausgehe. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer auch nicht gelungen sei, mit seinem Fluchtvorbringen eine Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG glaubhaft zu machen. Nach seiner Rückkehr sei es ihm jedenfalls zumutbar, durch eigene Arbeit das für den Lebensunterhalt unbedingt Notwendige zu erlangen. Seine persönliche Situation eines gesunden, arbeitsfähigen, jungen Mannes lasse seine Rückkehrprognose positiv ausfallen, auch wenn er tatsächlich über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte in Afghanistan verfüge. Zu Spruchpunkt III. führte das Bundesasylamt mit näherer Begründung in rechtlicher Hinsicht aus, dass der Beschwerdeführer keinerlei familiäre Bindungen im Bundesgebiet geltend gemacht habe und seine Ausweisung somit keinen Verstoß gegen das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK darstelle. Auch aus seinem Privatleben seien keine objektiven Gründe ersichtlich, die einer Ausweisung entgegenstünden.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 03.12.2012 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

3. Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 11.12.2012 fristgerecht Beschwerde, in welcher er in der Sprache Dari Folgendes ausführte: Er habe Afghanistan im Alter von neun Jahren verlassen und habe dort niemanden mehr. Seit seinem 14. Lebensjahr lebe er in Europa, wo er sein Studium fortsetzen wolle. Er wisse seit sieben Jahren nicht, wo sich sein Bruder aufhalte. Österreich sei ein fortschrittliches Land und daher wolle der Beschwerdeführer hier leben. Ein Leben in Afghanistan wäre für ihn sehr schwer, weil er dort niemanden habe (vgl. hierzu die vom Asylgerichtshof eingeholte deutsche Übersetzung).

4. In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 11.04.2014 aus Deutschland gemäß den Bestimmungen der Dublin II-VO nach Österreich rücküberstellt.

Eine für den 26.08.2014 aus der Schweiz geplante Überstellung des Beschwerdeführers nach den Bestimmungen der Dublin II-VO nach Österreich konnte nicht durchgeführt werden, da der Beschwerdeführer in der Schweiz als "untergetaucht" gegolten hat.

Einem Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem (GVS-Auszug) vom 26.08.2014 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 30.07.2014 wieder in die Grundversorgung aufgenommen wurde und gemäß Auskunft aus dem Zentralen Melderegister vom 26.08.2014 seit 31.07.2014 im Asylantenheim "Alt Stein 5" in St. Kanzian gemeldet ist.

Mit Schreiben vom 11.09.2014 gab der Beschwerdeführer unter Beilegung seines aktuellen Meldezettels seine nunmehrige Adresse in St. Kanzian bekannt und ersuchte um baldige Entscheidung im Verfahren.

5. Am 31.10.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Zuhilfenahme einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Dari statt, an der der Beschwerdeführer teilnahm. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist nicht erschienen; das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat sein Fernbleiben mit Schreiben vom 14.10.2014 entschuldigt und die Abweisung der Beschwerde beantragt. Bereits mit der Ladung wurden den Verfahrensparteien die Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zur aktuellen Situation in Afghanistan zur Kenntnis gebracht.

Eingangs der Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass er zwar gesund sei, allerdings regelmäßig Medikamente gegen Halsschmerzen nehme. In ärztlicher Behandlung befinde er sich nicht. In Deutschland sei er - bevor er wieder nach Österreich zurückgeschoben worden sei - bei einem Arzt gewesen und hätte auch operiert werden sollen. Als das Schreiben gekommen sei, dass er nach Österreich überstellt werde, sei ihm zugesichert worden, dass die Operation in Österreich stattfinden werde. Bis dato sei dies jedoch noch nicht geschehen.

Identitätsdokumente könne er sich nicht schicken lassen, da er niemanden mehr in der Heimat habe. Er sei ledig, kinderlos und afghanischer Staatsangehöriger. Ferner gehöre er der Volksgruppe der Tadschiken an und sei Moslem. Mit den Glaubensrichtungen kenne er sich nicht aus. Als die Taliban gekommen seien, hätten sich diese auch am Heimatort des Beschwerdeführers aufgehalten und weil dort Krieg geführt worden sei, hätten sie auch Probleme gehabt, weil sie Tadschiken seien.

Zu den vorab übermittelten Länderfeststellungen brachte der Beschwerdeführer vor, dass er neun Jahre alt gewesen sei, als er Afghanistan verlassen habe. Aus den Medien sei ihm die Sicherheitssituation bekannt. Wenn diese Länderberichte bei der Entscheidung berücksichtigt würden, wolle er keine Stellungnahme abgeben.

Zu seinem Wohnort und zu seinen Familienangehörigen gab der Beschwerdeführer an, dass das Haus in XXXX seinem Vater gehört habe. Er habe jedoch schon früh seinen Heimatort verlassen und sei sicher, dass es dort zu Veränderungen gekommen sei. Im Jahr 1996 sei sein Heimatort stark umkämpft gewesen. Die Taliban hätten damals gegen die Mujaheddin gekämpft und seien die Häuser in der Gegend zerstört worden. Der Beschwerdeführer wisse nicht, ob die Häuser wieder aufgebaut worden seien und ihm sei auch nicht bekannt, wer momentan dort lebe. Zu seinem Bruder habe er seit ca. neun Jahren keinen Kontakt mehr und wisse daher auch nicht, ob dieser noch am Leben sei; seine anderen Familienangehörigen seien nicht mehr am Leben. Seit dem er keinen Kontakt mehr zu seinem Bruder habe, habe er auch keine Informationen über seinen Onkel. Ob Großeltern, Tanten und Onkeln in Afghanistan noch am Leben seien, wisse der Beschwerdeführer nicht.

Zu seiner Integration in Österreich brachte der Beschwerdeführer vor, dass er ein bisschen Deutsch spreche. Er besuche einmal in der Woche einen Sprachkurs. Diesbezüglich lege er auch eine Bestätigung vor. Arbeit habe er keine. Der Beschwerdeführer habe zwar keine Verwandten in Österreich, aber einige Bekannte und Freunde. Er habe elf Jahre lang in Griechenland gelebt und kenne sich daher mit den europäischen Gesetzen ein wenig aus. Er habe keine Straftat begangen. Ferner habe er keine besondere Bindung an Österreich. Nach Deutschland sei er gereist, als er erfahren habe, dass ihm in Österreich nicht Asyl gewährt werde. Er habe in Deutschland um Asyl ansuchen wollen. Mittlerweile wisse er jedoch, dass dies ein Fehler gewesen sei. Als er in der Schweiz gewesen sei, habe er ein Schreiben erhalten, dass er entweder selbst nach Österreich zurückgehen oder warten müsse, bis er überstellt werde. Daher sei er selbst nach Österreich gekommen und habe sich bei den Behörden gemeldet. Auch in der Schweiz habe er um Asyl angesucht. Er habe seine gesamte Familie verloren und wolle seinen Bruder suchen.

Zu seinem Leben in Afghanistan, zu seinen Reisebewegungen und zu seinen Fluchtgründen wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisher erstattetes Vorbringen. Ergänzend brachte er vor, dass ihn sein Onkel in Pakistan aus dem Haus geworfen habe und sich nicht mehr um ihn kümmern habe wollen. Die Ehefrau des Onkels habe dem Beschwerdeführer etwas Geld gegeben und sei ihm so die Ausreise nach Griechenland gelungen. Die Zustände in Afghanistan hätten sich nach seiner Flucht verschlechtert. Er wolle auf keinen Fall mehr in einem solchen Land leben müssen. Auf die Frage, ob seine Eltern gezielt von den Taliban getötet worden seien, gab der Beschwerdeführer an, das Haus sei zufällig getroffen worden und dabei seien seine Eltern, die zum Zeitpunkt des Angriffs zu Hause gewesen seien, gestorben. Die Frage, ob der Beschwerdeführer selbst konkret von den Taliban bedroht worden sei, verneinte er und brachte vor, dass allerdings seine Mutter öfter bedroht worden sei, weil die Taliban dagegen gewesen seien, dass sie Kinder unterrichte. Der Beschwerdeführer habe keine guten Erinnerungen an Afghanistan. Er sei seit mehr als 14 Jahren nicht mehr dort gewesen. Da er nicht gebildet sei und keinen Beruf erlernt habe, könne er in Afghanistan keine Arbeit finden. Zudem habe er dort auch keine Besitztümer. Es gebe in Afghanistan auch keinen anderen Ort, an dem er leben könnte, da ihm dieses Land unbekannt sei. Darüber hinaus wolle er auch nicht mehr in einem islamischen Land leben, da dort die Religion missbraucht werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, Zugehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Er stammt aus XXXX in der afghanischen Provinz Baghlan, wo er gemeinsam mit seinen Eltern, einer Schwester und einem Bruder bis zu seinem neunten Lebensjahr (sohin bis zum Jahr 1996) gelebt hat. Nach dem Tod seiner Eltern und seiner Schwester zog der Beschwerdeführer mit seinem Bruder zu einem Onkel nach Pakistan, wo er die folgenden fünf Jahre lebte. Im Alter von ca. 14 Jahren reiste der Beschwerdeführer alleine weiter nach Griechenland, wo er sich die nächsten Jahre bis zu seiner Ausreise nach Österreich aufhielt. Anfang Juli 2012 verließ der Beschwerdeführer Griechenland und wurde schlepperunterstützt nach Österreich gebracht, wo er am 05.07.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Im Jahr 1996 - der Beschwerdeführer war damals neun Jahre alt - wurden die Eltern und die Schwester des Beschwerdeführers bei einem Bombenangriff der Taliban getötet. Das Haus der Familie wurde durch diese Bombe zufällig getroffen. Der Beschwerdeführer und sein Bruder überlebten, da sie sich zum Zeitpunkt des Angriffs nicht im Elternhaus, sondern in der Schule aufhielten. In Afghanistan wurde der Beschwerdeführer niemals von den Taliban (bzw. von anderen regierungsfeindlichen Gruppierungen und/oder von sonstigen Personen) persönlich konkret bedroht. Der Beschwerdeführer verließ Afghanistan nach dem Tod seiner Eltern und seiner Schwester, da er dort niemanden mehr hatte. Zu seinem Bruder, mit dem er gemeinsam nach Pakistan gezogen ist, hat er seit ca. neun Jahren keinen Kontakt mehr. Von etwaigen sonstigen, entfernteren Verwandten, die sich unter Umständen noch in Afghanistan aufhalten könnten, weiß der Beschwerdeführer nichts.

Nicht festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer aus Gründen seiner Zugehörigkeit zu einer ethnischen Gruppe bzw. seiner Glaubensrichtung oder aus sonst in seiner Person gelegenen Gründen (etwa wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung) einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt wäre. Auch eine drohende asylrelevante Verfolgung aus anderen Gründen ist nicht hervorgekommen und zwar weder aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers noch aus amtswegiger Wahrnehmung.

Festgestellt wird, dass den Beschwerdeführer, der aus der Stadt XXXX in der Provinz Baghlan stammt und der seit dem Jahr 1996 - sohin seit fast 20 Jahren - nicht mehr in Afghanistan aufhältig war, aufgrund seiner langjährigen Abwesenheit sowie in Ermangelung eines sozialen Netzes im Sinne eines Familienverbandes in Verbindung mit der allgemeinen problematischen Sicherheits- und Versorgungslage im gesamten Staatsgebiet bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes treffen würde.

1.2. Zur Situation in Afghanistan:

Sicherheitslage allgemein:

Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr zivile Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.

Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.

(General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)

Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.

Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.

(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)

Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen in diesem Jahr zu stabilisieren. Die ausländischen Soldaten übertragen immer mehr der Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan auf die 350.000 Mitglieder der einheimischen Sicherheitskräfte.

(APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom 22. Juli 2013)

Im Juni 2013, eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen.

(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)

Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjsher. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor.

Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)

Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchses der ANSF, der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.

(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)

Die Planungen der NATO für den ISAF Folgeeinsatz Resolute Support Mission schreiten voran. Die konditionierte Zusage Deutschlands für seinen Beitrag zu Resolute Support vom 18. April 2013 bildet den Rahmen für die weiteren Planungen. Deutschland ist - vorbehaltlich der auch künftig jährlich einzuholenden Zustimmung des Deutschen Bundestages - zur Übernahme der Verantwortung als Rahmennation für den Norden von Afghanistan, Bereich Masar-e Scharif, für zunächst zwei Jahre bereit und will mit seinen multinationalen Partnern die Arbeit fortsetzen. Daneben wird ein deutscher Truppen-Beitrag im Großraum Kabul eingesetzt werden.

Aufbauend auf dem im Juni 2013 durch die NATO-Verteidigungsminister gebilligten Operationskonzept für Resolute Support wurde im Oktober mit der Verabschiedung des sog. Strategic Planning Assessment (SPA) eine weitere Weichenstellung für die Planung der ISAF-Folgemission vorgenommen. Das im November 2013 zwischen Afghanistan und den USA verhandelte, aber noch nicht unterzeichnete Bilaterale Sicherheitsabkommen dient als Grundlage für die bereits laufenden Verhandlungen zu einem umfassenden Stationierungsabkommen für die NATO und aller Partnernationen. Letzteres bildet auch eine wesentliche rechtliche Voraussetzung für die neue deutsche Mission.

(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 16f.)

Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.

(AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)

Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt

3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)

In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)

In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.

Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)

Gemäß ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde.

Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationalen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5 f; ANSO, Quaterly Data Report Q1 2013, S. 12 und 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 11)

Ethnische Minderheiten:

Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird in etwa wie folgt geschätzt: Paschtunen ca. 38 Prozent, Tadschiken ca. 25 Prozent, Hazara ca. 19 Prozent, Usbeken ca. 6 Prozent sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u.a.). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S.9f)

Tadschiken:

Die Dari-sprachige Minderheit der Tadschiken ist die zweitgrößte und zweitmächtigste Gemeinschaft in Afghanistan. Der erste Vizepräsident von Hamid Karzai ist ein Tadschike. Der Verteidigungsminister ist ebenfalls ein Tadschike. Tadschiken sind bei den Sicherheitskräften deutlich überrepräsentiert. Paschtunen und Tadschiken sind auch die größten ethnischen Gruppen in der Provinz Kabul, wobei die Tadschiken in der Hauptstadt Kabul eine knappe Mehrheit bilden. Ein Großteil der Tadschiken gehört dem sunnitischen Glauben an.

[...]

Die zweitgrößte ethnische Gruppe in Afghanistan stellen die Tadschiken mit ca. 30 Prozent dar. Im Vergleich zu den übrigen Volksgruppen sind die Tadschiken in gewisser Weise nur vage definiert; nach landläufigem afghanischen Verständnis sind "Tadschiken" alle diejenigen, die weder den Paschtunen noch irgendeiner anderen nicht primär persischsprachigen Gruppe angehören. Tadschiken im engeren Sinne besiedeln ein geschlossenes Gebiet in den nordöstlichen Provinzen (Badakhshan, Takhar, Baghlan, Parwan, Kapisa und Kabul), dieses Siedlungsgebiet leitet nach Norden, jenseits des AmuDarja, nach Tadschikistan über, wo sie mit knapper Mehrheit das namensgebende Staatsvolk bilden. Häufig werden auch die persischsprechenden Bewohner Nordwestafghanistans, insbesondere der Flußoase von Herat, als Tadschiken bezeichnet, da sich ihre in der Hauptsache städtische Kultur aber deutlich von der Lebensweise der nordostafghanischen tadschikischen Bergbauern abhebt und viele Gemeinsamkeiten mit dem angrenzenden nordöstlichen Iran aufweist, ist es durchaus gerechtfertigt, stattdessen die Bezeichnung "Farsiwan" (Persischsprecher) zu verwenden. Ebenfalls einen Sonderfall stellen die häufig als "Pamir-Tadschiken" bezeichneten Bewohner der höheren Hindukusch-Täler Badakhshans (Wakhi, Ishkashami, Zebaki etc.) dar; sie sprechen im Gegensatz zu den eigentlichen Tadschiken altertümliche nordortiranische Dialekte, die nur weitläufig mit dem Persischen verwandt sind und werden daher in der neueren Literatur als "Pamiri" zusammengefasst. Außerhalb dieser tadschikischen Kerngebiete in Nordostafghanistan siedeln Tadschiken inselhaft in weiten Teilen Afghanistans, namentlich in den größeren Städten, in der Hauptstadt Kabul sind sie knapp in der Mehrheit. Wie bereits angedeutet, leben die Tadschiken entweder als sesshafte Bauern, im Hochgebirge häufig mit Almwirtschaft und den damit verbundenen saisonalen vertikalen Wanderungen; in den Städten stellen sie das Gros der Handwerker, kleinen und mittleren Händler, darüber hinaus findet man sie häufig in mittleren Positionen der staatlichen Verwaltung, etwa im Bildungswesen. Als rein sesshaftes Volk kennen die Tadschiken keine Stammesorganisation; sie definieren sich auf lokaler Ebene zumeist nach Dorf- oder Talschaften, wie etwa die Panjsheri, Andarabi etc.

Gemäß Minority Rights Group [MRG] stellen ethnische Spannungen zwischen Hazara und Tadschiken weiterhin ein Hauptproblem in Afghanistan dar. Im September 2012 wurde eine Anzahl von Menschen getötet, als zwischen Mitgliedern der beiden Gemeinschaften in Kabul Gewalt ausbrach.

[...]

Gemäß UNHCR können Einzelpersonen, welche zu einer der bundesweit größten ethnischen Gruppen gehören, in ihrem Wohnort eine ethnische Minderheit darstellen und in ihrer Heimat aufgrund ihrer ethnischen Herkunft bestimmten Herausforderungen ausgesetzt sein. Umgekehrt ist ein Mitglied einer ethnischen Gruppe, welche auf nationaler Ebene eine Minderheit darstellt, aufgrund der Ethnizität in Bereichen, wo diese ethnische Gruppe die lokale Mehrheit darstellt, nicht gefährdet.

(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation "Informationen zur Lage von Tadschiken in Kabul, welche dem Glauben der Sunniten angehören" vom 15. November 2013)

Versorgungslage:

Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5 Prozent aller Kinder als akut unterernährt gelten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4 Juni 2013, S. 18)

Medizinische Versorgung:

Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit (die Anzahl der Gesundheitseinrichtungen hat sich seit 2002 vervierfacht) aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend.

[...]

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 18)

Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.

(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S.16)

Rückkehrfragen:

Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 28)

Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.

(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service¿s fact finding mission to Kabul, vom 29. Mai 2012)

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers (Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Religion), zu seiner Herkunft, zu seinem Leben in Afghanistan, zum Ausreisezeitpunkt, zu seinen Aufenthalten in Pakistan und in Griechenland sowie zu seinen Reisebewegungen, zu seinen Familienangehörigen bzw. zu dem nicht mehr vorhandenen Kontakt zu seinem Bruder bzw. zu sonstigen, entfernteren Verwandten und insbesondere zu seinen Fluchtgründen nach dem Tod seiner Eltern und seiner Schwester ergeben sich aus dem widerspruchsfreien und daher glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers sowohl im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesasylamt als auch im Beschwerdeverfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 31.10.2014. Auch vermittelte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung durch sein Auftreten und die sehr detaillierte Art seiner Schilderung sowie die Spontanität seiner Antworten den Eindruck, das Erzählte tatsächlich erlebt zu haben. Er bemühte sich, möglichst detailgenau seine Lebensgeschichte und seine Fluchtgründe zu schildern und vermochte ein durchaus nachvollziehbares Bild der von ihm erlebten Geschehnisse zu zeichnen, sodass der erkennende Einzelrichter die Angaben des Beschwerdeführers als glaubwürdig zu Grunde legen kann. Weiters sind auch die Angaben des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der Verhältnisse in Afghanistan plausibel und nachvollziehbar. Die Feststellungen zur illegalen Einreise nach Österreich und zur Antragstellung ergeben sich darüber hinaus zweifelsfrei aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt.

2.2. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan beruhen auf den angeführten Quellen und wurden dem Beschwerdeführer sowie dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemeinsam mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis gebracht. Weiters wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, wobei er hierzu lediglich angab, dass er neun Jahre alt gewesen sei, als er Afghanistan verlassen habe und ihm die Sicherheitssituation aus den Medien bekannt sei (vgl. Seite 5 der Verhandlungsschrift). Bei den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell sind bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen; das vorliegende Verfahren ist ein solches.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A)

3.2.1. Zu Spruchpunkt I:

3.2.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungs-gefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substanzielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. "Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage", K7 und K8 zu § 3 AsylG; Seite 66). In diesem Sinne ergibt sich auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine "Verfolgungsgefahr" dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgung muss konkret dem Asylwerber drohen - nicht etwa einem Verwandten oder Bekannten. Nur wenn auch diesbezüglich die erforderliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist die Furcht objektiv begründet (vgl. "Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage", K13 zu § 3 AsylG; Seite 67). Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss (vgl. dazu "Putzer - Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Wien 2007", Rz 72).

3.2.1.2. Im Fall des Beschwerdeführers ergibt sich keine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention.

Wie sich aus dem glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers bzw. aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, wurden die Eltern und die Schwester des Beschwerdeführers im Jahr 1996 durch einen Bombenangriff der Taliban, der zufällig das Haus der Eltern des Beschwerdeführers, getroffen hat, getötet. Der Beschwerdeführer, der sich zum Zeitpunkt des Anschlags mit seinem Bruder in der Schule aufgehalten hat, wurde persönlich und konkret niemals bedroht und zwar weder durch die Taliban noch durch sonstige (regierungsfeindliche) Gruppierungen oder Personen. Da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Todes seiner Eltern erst neun Jahre alt war, wurde er gemeinsam mit seinem Bruder von einem Onkel mit nach Pakistan genommen, wo er die nächsten Jahre lebte.

Der Beschwerdeführer hat sein Heimatland verlassen, weil er nach dem Tod seiner Eltern (gemeinsam mit seinem Bruder) in Afghanistan im Alter von neun Jahren alleine auf sich gestellt gewesen wäre. Eine Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention - nämlich aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - wurde weder im Verfahren vor dem Bundesasylamt noch im Beschwerdeverfahren auch nur ansatzweise vorgebracht.

Insbesondere finden sich keine Anhaltspunkte für eine allfällige Verfolgung aus den Gründen der Zugehörigkeit zu sozialen Gruppe der Familie, da zum einen der Beschwerdeführer selbst persönlich und konkret niemals bedroht wurde und zum andern auch der Tod der Eltern und der Schwester nicht gezielt, sondern zufällig war; der Bombenangriff der Taliban hat zufällig das Elternhaus des Beschwerdeführers getroffen und seine Eltern waren zum Angriffszeitpunkt mit seiner Schwester (im Gegensatz zum Beschwerdeführer und seinen Bruder) zufällig zu Hause. Zwar hat der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgebracht, dass seine Mutter öfter von den Taliban bedroht worden sei, da die Taliban dagegen gewesen seien, dass sie Kinder unterrichtet habe, jedoch besteht hier kein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Bedrohung seiner Mutter und dem - zufälligen - Bombenangriff durch die Taliban bzw. wurde ein solcher auch gar nicht behauptet.

Allgemein ist in diesem Zusammenhang betreffend die damals (und zum Teil auch heute noch) herrschenden "kriegsähnlichen Zustände" in Afghanistan - der Beschwerdeführer berichtet von Kämpfen zwischen den Taliban und den Mujaheddin in seinem Heimatort im Jahr 1996 (denen auch seine Eltern und seine Schwester zum Opfer gefallen sind) - auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Zusammenhang mit Bürgerkriegssituationen zu verweisen, dergemäß eine Bürgerkriegssituation in der Heimat des Asylwerbers eine aus asylrechtlich relevanten Gründen drohende Verfolgung zwar nicht generell ausschließt, jedoch muss der Asylwerber in diesem Zusammenhang behaupten und glaubhaft machen, dass die Ereignisse in seiner Heimat, die zu seiner Flucht geführt haben, als eine individuell gegen seine Person aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität etc. gerichtete Verfolgung zu werten wären und nicht als mehr oder weniger zufällige Folge im Zuge der Bürgerkriegshandlungen (vgl. VwGH vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Der Fluchtgrund des Beschwerdeführers - der Tod der Eltern und folglich ein "allein auf sich gestellt sein" im Alter von neun Jahren - und sein diesbezügliches Vorbringen lässt auch in Zusammenhang mit Bürgerkriegen oder bürgerkriegsähnlichen Zuständen keinen Anknüpfungspunkt an einen der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe erkennen.

Zusammengefasst kann sohin gesagt werden, dass sich aus dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt keinerlei konkrete, stichhaltige Hinweise darauf ergeben haben, dass eine Gefährdung in asylrelevanter Intensität in Afghanistan, basierend auf einem Konventionsgrund wahrscheinlich wäre. Daher ist im Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen nicht zu sehen.

3.2.1.3. Es ergaben sich auch keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken muslimischen Glaubens aktuell alleine wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit (und/oder wegen seiner Glaubensrichtung) in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer brachte zwar im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vor, dass es an seinem Heimatort während des Krieges Probleme mit den Taliban gegeben habe, da die Familie des Beschwerdeführers Tadschiken gewesen seien (vgl. Verhandlungsschrift Seite 5), was er jedoch nur allgemein in den Raum gestellt hat, ohne einen Konnex zu seiner Person herzustellen bzw. eine konkrete Bedrohung und/oder Verfolgung seiner Person aus den Gründen seiner Volksgruppenzugehörigkeit darzulegen. Zum einen bezieht sich der Beschwerdeführer in diesen Ausführungen auch hier auf Konflikte in Zusammenhang mit "kriegsähnlichen Zuständen" (vgl. Verhandlungsschrift Seite 5: "Weil dort Krieg geführt wurde hatten wir sehr wohl Probleme, weil wir Tadschiken sind.") und zum anderen lassen sich auch den Länderfeststellungen unter Punkt II.1.2. des gegenständlichen Erkenntnisses keine Anhaltspunkte entnehmen, die auf eine systematische Diskriminierung bzw. Verfolgung von Angehörigen der Volksgruppe der Tadschiken alleine aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit in asylrelevanter Intensität schließen lassen. Auch wenn es zu ethnischen Spannungen, insbesondere zwischen Tadschiken und Hazara kommen kann, erreichen diese nach den eindeutigen Feststellungen aktuell nicht eine Intensität, welche asylrelevant wäre, zumal es sich bei der Volksgruppe der Tadschiken mit einem Anteil von ca. 25 % um die zweitgrößte und zweitmächtigste Gemeinschaft (nach den Pashtunen) in Afghanistan handelt. Ausgehend von diesen Erwägungen ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aktuell alleine wegen seiner Volkgruppenzugehörigkeit (und/oder wegen seiner Glaubensrichtung) in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre.

3.2.1.4. Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich konkret für den Beschwerdeführer kein Status eines Asylberechtigten ableiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798, sowie VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. z.B. VwGH vom 09.05.1996, Zl. 95/20/0161; vom 30.04.1997, Zl. 95/01/0529, sowie vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre.

3.2.1.5. Letztlich ist der Vollständigkeit halber darauf zu verweisen, dass die Gründe des Beschwerdeführers betreffend das Verlassen Pakistans (und in der Folge auch Griechenlands) in keinem Zusammenhang mit der hier ausschließlich relevanten Frage, ob dem Beschwerdeführer hinsichtlich seines Herkunftsstaates Afghanistan asylrelevante Verfolgung droht, stehen.

3.2.2. Zu Spruchpunkt II:

3.2.2.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist gem. § 8 Abs. 2 AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Dies ist gem. § 11 Abs. 1 AsylG dann der Fall, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann. Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 AsylG).

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention beinhalten die Abschaffung der Todesstrafe.

§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber (nunmehr: Beschwerdeführer) betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH vom 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122 sowie VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438 sowie VwGH vom 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

3.2.2.1. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass den Beschwerdeführer, der aus der Stadt XXXX in der Provinz Baghlan stammt und der seit dem Jahr 1996 (sohin seit fast 20 Jahren) nicht mehr in Afghanistan aufhältig war, im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes treffen würde.

Wie sich aus den oben angeführten Länderfeststellungen ergibt, hat sich die allgemeine Situation in Afghanistan in den letzten Jahren nicht verbessert. Die Sicherheitslage ist - wenn auch nicht im gesamten Staatsgebiet im gleichen Ausmaß - auf Grund der instabilen politischen Lage und der weitgehenden Schutzunfähigkeit staatlicher Institutionen nach wie vor prekär. Auch die allgemeinen Lebensbedingungen und die Versorgungslage (Nahrung, Wohnraum und medizinische Versorgung) gestalten sich als schwierig. Angesichts der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan ist zudem staatliche Unterstützung zum Lebensunterhalt praktisch nicht zugänglich und die Unterstützung durch karitative Organisationen wird überwiegend als bei weitem nicht ausreichend angesehen.

Im Fall des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass dieser Afghanistan - und sohin auch seine Herkunftsprovinz Baghlan - im Alter von neun Jahren im Jahr 1996 (sohin vor fast 20 Jahren) verlassen hat und keinen Kontakt mehr zu (etwaigen) Familienangehörigen in Afghanistan hat bzw. auch gar nicht weiß, ob jene entfernten Verwandten, die im Jahr 1996 noch in Afghanistan lebten, immer noch dort aufhältig sind. Daher ist jedenfalls festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr kein soziales Netz zur Verfügung hat. Mit Sicherheit steht dem Beschwerdeführer sein Elternhaus in XXXX nicht (mehr) zur Verfügung; dieses ist aller Wahrscheinlichkeit nach durch den Bombenangriff der Taliban, bei dem seine Eltern ums Leben gekommen sind, zerstört worden und für den Fall, dass es wieder aufgebaut wurde, wurde es wohl aufgrund der Abwesenheit von Eigentümern von Anderen in Besitz genommen worden, da im Hinblick auf die Lebensbedingungen der Einwohner Afghanistans generell nicht angenommen werden kann, dass ein unbewohntes Haus bzw. unbewirtschaftete Grundstücke unbenützt bleiben und im Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers, der Afghanistan im Kindesalter verlassen hat, von diesem nach fast 20 Jahren Abwesenheit wieder problemlos in Besitz genommen werden könnten. Es kann daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimatprovinz ein soziales Netz vorfinden würde, das ihm den notwendigen Rückhalt beim Aufbau einer Existenzgrundlage gewähren könnte. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer, der - wie bereits mehrfach erwähnt - Afghanistan im Alter von neun Jahren verlassen hat und zwischenzeitig nicht nur fünf Jahre in Pakistan, sondern ca. seit seinem 14. Lebensjahr im westlichen Ausland gelebt hat, wohl als seiner Heimat entfremdet zu betrachten ist. Daher sind - hinsichtlich des Herkunftsgebietes - die Voraussetzungen zur Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gegeben.

Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Nach der (hier übertragbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann und dies ihm zumutbar ist (vgl. VwGH vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und vom 25.11.1999, Zl. 98/20/0523).

Hinsichtlich einer allfälligen innerstaatlichen Fluchtalternative wäre im Fall des Beschwerdeführers an ein Niederlassen in Kabul oder in einer anderen, sich in Regierungshand befindlichen hinreichend sicheren afghanischen Großstadt (z.B. Mazar-i Sharif, Herat oder Jalalabad) zu denken, wo der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge allerdings keine verwandtschaftlichen Beziehungen oder sonstige Bindungen hat. Allgemein ist zu Kabul und zu allen anderen in Regierungshand befindlichen Großstädten als innerstaatliche Fluchtalternative zu sagen, dass eine solche dem Beschwerdeführer auch zumutbar sein muss, was insbesondere auch bedeutet, dass er dort seinen Lebensunterhalt bestreiten können muss. Wenn man jedoch davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreises aus Afghanistan im Alter von neun Jahren immer nur in seinem Heimatort gelebt hat und davon ausgegangen werden muss, dass er weder in Kabul noch in einer anderen hinreichend sicheren afghanischen Großstadt über verwandtschaftliche Beziehungen verfügt, ist nicht anzunehmen, dass er in einer solchen Stadt über ein hinreichend sicheres soziales Netz verfügt, zumal im Fall des Beschwerdeführers nach fast 20jähriger Abwesenheit aus Afghanistan von einer gewissen Entfremdung auszugehen ist, sodass grundsätzlich anzunehmen ist, dass der Beschwerdeführer - im Vergleich zu anderen afghanischen Staatsangehörigen - größere Schwierigkeiten hätte, sich in Kabul oder einer vergleichbaren afghanischen Großstadt zurechtzufinden. Auch aus den Länderfeststellungen ist ersichtlich, dass die Versorgung der Menschen mit Wohnraum und Nahrungsmitteln in Afghanistan, insbesondere für alleinstehende Rückkehrer ohne jeglichen familiären Rückhalt, nur unzureichend ist. Ebenso problematisch ist die medizinische Behandlung und die Versorgung der Bevölkerung mit Medikamenten. Angesichtes der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan ist zudem staatliche Unterstützung sehr unwahrscheinlich.

Eine den Garantien der EMRK entsprechende Rückführung käme nur dann in Betracht, wenn der betreffende afghanische Asylwerber in der Lage ist, sich sofort und aus eigenen Mitteln oder aufgrund eines bestehenden Familienanschlusses an einem hinreichend sicheren Ort ein sicheres Rückzugsgebiet vor allem für die Nacht zu schaffen (vgl. AsylGH vom 23.01.2012, Zl. C1 408601-2/2010 sowie vom 14.02.2012, Zl. C10 303021-1/2008). Mangels familiären Netzwerks in Kabul bzw. in einer anderen hinreichend sicheren Großstadt kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer - auch infolge der Kriminalität - in eine hoffnungslose Lage gerät. Die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan erscheint daher unter den dargelegten Umständen als unzumutbar.

Unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des konkreten Falles kann nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr Gefahr laufen würde, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK unterworfen zu werden. Eine Rückführung des Beschwerdeführers würde diesen daher in seinen Rechten nach Art. 3 EMRK verletzen. Folglich war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

3.2.3. Zu Spruchpunkt III:

3.2.3.1. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

3.2.3.2. Dem Beschwerdeführer war daher gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen; dies in der gesetzlich vorgesehenen Dauer.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

4. Daher war nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.