BVwG W192 1429302-1

W192 1429302-1Tribunale amministrativo federale19 feb 2015

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubwürdigkeit, mangelnde<br/>Asylrelevanz, private Verfolgung, Rückkehrsituation,<br/>Sicherheitslage, subsidiärer Schutz, Versorgungslage

Testo completo

BVwG W192 1429302-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W192.1429302.1.00

Spruch

W192 1429302-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.08.2012, Zl. 12 08.646-BAG zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 19.02.2016 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte nach illegaler Einreise am 10.07.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung gab er an, dass er der Volksgruppe der Hazara angehöre und aus der Provinz Sar-e Pul stamme. Seine Eltern und Geschwister würden sich im Herkunftsort aufhalten, wo der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise im landwirtschaftlichen Betrieb seines Vaters gearbeitet habe.

Der Beschwerdeführer habe vor neun Monaten ein Mädchen, welches er schon seit der Kindheit gekannt habe, heiraten wollen, der Vater des Mädchens habe diese Heirat aber abgelehnt. Deshalb sei der Beschwerdeführer mit dem Mädchen zu seinen Angehörigen geflüchtet, wo sie eine Nacht verbracht hätten. Am nächsten Tag sei ein Verwandter des Beschwerdeführers gekommen und habe ihm gesagt, dass beide sofort flüchten müssten, da beide Brüder des Mädchens vom Vater den Auftrag erhalten hätten, sie zu töten. Beide seien geflüchtet und als sie 50 m vom Haus entfernt gewesen sein, hätte einer der Brüder mit einer Pistole geschossen und das Mädchen getroffen, das zu Boden gefallen sei. Der Beschwerdeführer sei alleine weiter geflüchtet, habe ein Taxi bestiegen und mit seinem Onkel Kontakt aufgenommen, der seine Ausreise organisiert habe.

Im Falle einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer von der Familie seiner ehemaligen Freundin getötet zu werden. Diese sei laut telefonischer Auskunft seines Onkels bei dem Vorfall getötet worden.

Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 27.08.2012 gab der Beschwerdeführer an, dass er bisher im Verfahren wahrheitsgemäße Angaben getätigt habe. Er gab zu den Gründen seiner Ausreise an, dass er Probleme mit einem Mullah gehabt habe, der ein Nachbar gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe dessen Tochter heiraten wollen und dieser sei damit nicht einverstanden gewesen. Er sei mit dem Mädchen zu einem Verwandten gegangen und habe dort eine Nacht verbracht. Am nächsten Morgen hätten der Beschwerdeführer und das Mädchen erfahren, dass die Brüder und der Vater des Mädchens darüber Kenntnis erlangt hätten, wo beide seien; daraufhin seien sie weiter gezogen. Während sie unterwegs gewesen sein, hätten sie aus der Entfernung gesehen, dass die Brüder des Mädchens ihnen folgten. Danach hätten die Brüder auch geschossen und es sei das Mädchen getroffen worden. Der Beschwerdeführer habe seine Flucht fortgesetzt.

Der Vater des Mädchens habe diese Verbindung abgelehnt, weil es der Familie des Beschwerdeführers wirtschaftlich nicht gut gegangen sei und er diesen auch als nicht genug religiös bezeichnet habe. Auch der Vater des Beschwerdeführers sei gegen diese Heirat gewesen.

Der Beschwerdeführer sei mit dem Mädchen zu einem weitschichtigen Verwandten in Sar-e Pul geflüchtet, den er gekannt habe, weil er mit seinem Vater einige Male bei ihm gewesen sei. Auf die Frage, wie er darüber Kenntnis erlangt habe, dass die Brüder des Mädchens sie verfolgen würden, führte er aus, dass jemand diesen Verwandten angerufen habe, er glaube es sei sein Onkel gewesen. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass er bei der Erstbefragung angegeben habe, dass der Verwandte ihn persönlich aufgesucht habe, um ihn zu warnen. Der Beschwerdeführer bestritt, diese Angaben gemacht zu haben.

Der Beschwerdeführer führte aus, dass er mit dem Mädchen etwa 100 m vom Haus entfernt gewesen sei, als deren Brüder dort angekommen seien und sie aufgefordert hätten, stehen zu bleiben. Zum Vorhalt, dass er zuvor angegeben hätte, dass die Brüder ihnen folgten, und jetzt sage, dass sie ihnen nachgerufen hätten, gab der Beschwerdeführer an, dass sie verfolgt worden seien, weil sie nicht stehen geblieben seien. Die Brüder der Freundin hätten den Beschwerdeführer deshalb so rasch gefunden, weil sie nach einer Suche im Ort wohl vermutet hätten, dass er bei diesem Verwandten und nicht im Herkunftsort Unterschlupf suchen würde. Auch angesichts der Größe der Stadt Sar-e Pul habe der Vater des Mädchens als Mullah, der viele Leute in der Gegend kenne, die Suche unterstützen können.

Der Beschwerdeführer und das Mädchen seien von einem Freund des Beschwerdeführers mit dessen motorisierter Rikscha zum Haus des Verwandten gebracht worden. Am nächsten Tag seien beide zu Fuß geflüchtet. Die Brüder der Freundin hätten ein Auto gehabt, aber der Beschwerdeführer habe kein Auto gesehen. Die Brüder hätten nur einmal auf das Mädchen geschossen und dieses getroffen. Der Beschwerdeführer sei kurz stehen geblieben, habe sich zu ihr umgedreht und sei danach in eine Gasse geflüchtet.

Der Beschwerdeführer wisse nicht, ob er im Falle einer Rückkehr mit Verfolgung rechnen müsse. Er sei nicht aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Überzeugung verfolgt worden. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Abgabe einer Stellungnahme zu Feststellungen über die Situation in Herkunftsstadt.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen wobei gleichzeitig gemäß § 10 Abs. 1 leg.cit. seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgesprochen wurde (Spruchpunkt III.).

Die Behörde beurteilte die Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft, da junge afghanische Frauen nahezu keine Möglichkeit hätten, ohne männliche Begleitung das Haus zu verlassen. Es könne daher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Frau nicht unbeaufsichtigt mit dem Beschwerdeführer in Kontakt treten hätte können, wenn ihr Vater mit der Verbindung nicht einverstanden gewesen wäre. Weiters habe sich bei der Darstellung der Bedrohungssituation ein Widerspruch ergeben, indem der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung behauptet habe, ein Verwandter hätte sie am Morgen aufgesucht und mitgeteilt, dass die Brüder des Mädchens sie suchten, während er bei der Einvernahme am 27.08.2012 angegeben habe, dass jemand bei den Gastgebern angerufen hätte, um den Beschwerdeführer zu warnen.

Auch bei Annahme der Glaubhaftigkeit des Vorbringens stelle dieses keine Begründung für Furcht vor Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen dar, die von staatlichen Organen ausgehe oder dem Herkunftsstaat sonst zurechenbar sei. Es handle sich um eine private Auseinandersetzung, deren Ursache nicht im Zusammenhang mit einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention abschließend angeführten Verfolgungsgründe sondern in anderen Beweggründen bestehe, insbesondere in kriminellen Motiven. Der Beschwerdeführer könnte einer derartigen Verfolgung durch Begründung eines Wohnsitzes in einem anderen Teil Afghanistans entgehen. Aufgrund der Lage in Herkunftsstadt sei auch keine refoulementschutzrechtlich relevante Bedrohung gegeben und es würden keine Hinderungsgründe gegen die Ausweisung vorliegen.

3. In der mit Schreiben vom 13.09.2012 rechtzeitig erhobene Beschwerde wurden die Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers wiederholt und vorgebracht, dass die afghanischen Sicherheitsbehörden nicht gewillt bzw. nicht imstande seien, dem Beschwerdeführer den notwendigen Schutz vor der Bedrohung durch die Nachbarsfamilie zu bieten. Da der Beschwerdeführer abgesehen von seiner Familie im Herkunftsort und dessen Umgebung keine Verwandten in Afghanistan habe, scheide auch eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.

Es wurde vorgebracht, dass die Behörde die äußerst umfassenden und detaillierten Angaben des Beschwerdeführers plötzlich pauschal für unglaubwürdig befunden habe und dieser nicht die Möglichkeit gehabt hätte, der Beweiswürdigung entgegenzutreten, wodurch er im Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei.

Die Behörde wäre verpflichtet gewesen, die ihr zur Verfügung stehenden Beweismittel auszuschöpfen, wenn sie Zweifel an der Authentizität seiner Geschichte gehabt hätte. Die Bewohner seines Heimatdorfes könnten über die Vorfälle Auskunft geben und der Beschwerdeführer beantragte ausdrücklich, die Angaben durch Einholung von Zeugenaussagen im Wege eines Vertrauensanwaltes im Herkunftsstaat zu überprüfen. Da die Behörde über kein psychologisches Spezialwissen verfüge, sei der in der Beweiswürdigung gezogene Schluss, dass die Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers wegen der angeblichen Emotionslosigkeit der Schilderung durch den Beschwerdeführer nicht glaubhaft sei, unzulässig. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass es sich um eine bloße mittelbare Erzählung durch den Dolmetscher handle und sich die Einschätzung der Fluchtgeschichte als "blass" aus der Darstellung des Dolmetschers nicht ableiten lasse.

Zum Vorhalt, dass junge afghanische Mädchen nahezu keine Möglichkeit haben, ohne männliche Begleitung das Haus zu verlassen und der Beschwerdeführer deshalb nicht unbeaufsichtigt mit ihr in Kontakt hätte treten können, wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer das Mädchen seit der Kindheit kenne und sich daraus vor fünf Jahren eine Liebesbeziehung entwickelt habe. Tatsächlich hätten sie sich nicht außerhalb des Hauses getroffen, sondern der Beschwerdeführer habe öfters im Haus des Mädchens Hilfeleistungen erbracht. Der Beschwerdeführer habe sich eines Tages entschlossen, dass er die Freundin heiraten wollte und dies seinem Vater erzählt, der gegen die Heirat eingestellt gewesen sei. Dieser habe es der Mutter des Beschwerdeführers gesagt, die es wiederum der Mutter des Mädchens erzählt habe. Dadurch habe es deren Vater erfahren, der gegen dieses Vorhaben eingestellt gewesen sei, da er gemeint habe, der Beschwerdeführer sei zu wenig religiös. Es sei dann etwa ein Jahr vergangen, bis der Beschwerdeführer mit dem Mädchen zu flüchten versucht habe. Er habe das Haus nicht mehr betreten dürfen, aber das Mädchen an der Mauer zwischen den Häusern treffen können, wo sie die gemeinsame Flucht abgesprochen hätten.

Zum vorgehaltenen Widerspruch über die Art der Benachrichtigung durch einen Verwandten gab der Beschwerdeführer an, dass er nie gesagt habe, dass jemand ihn persönlich aufgesucht habe. Der Verwandte des Beschwerdeführers, der etwa 20 Minuten von seinem Haus entfernt wohne, sei morgens angerufen worden, wobei ihm bei diesem Telefonat mitgeteilt worden sei, dass die Brüder bereits unterwegs seien und der Beschwerdeführer das Mädchen flüchten sollten. Da dieser Verwandte der einzige Verwandte in der näheren Umgebung gewesen sei, hätten die Brüder den Beschwerdeführer und dieses Mädchen wahrscheinlich dort vermutet und habe auch der Anrufer gewusst, dass beide sich bei diesem Verwandten versteckt hätten.

Die Brüder der verstorbenen Freundin würden nach wie vor die Familie des Beschwerdeführers belästigen und sie beleidigen.

In der Beschwerde wurden weiters Rechtssätze über die Relevanz von Privatverfolgung und zum Kalkül der Glaubhaftmachung zitiert sowie vorgebracht, dass aufgrund der katastrophalen Sicherheits- und Versorgungssituation in Afghanistan eine Abschiebung unzulässig sei.

4. Am 18.02.2015 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, in der der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt wurde und Feststellungen über die Situation im Herkunftsstadt erörtert wurden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat keinen Vertreter zur Verhandlung entsandt und die Abweisung der Beschwerde beantragt. Dabei tätigte der Beschwerdeführer (BF) auf Befragung durch den Richter (R) die nachstehenden Angaben über die im Verfahren bereits behauptete Bedrohungssituation:

"R: Was glauben Sie befürchten zu müssen, wenn Sie nach Afghanistan zurückkehren würden?

BF: Ich habe in Afghanistan Probleme mit einer Person namens Mullah NN1, er ist mit mir verfeindet. Wenn ich nach Afghanistan zurückkehren wollte, müsste ich in mein Heimatsdorf zurückkehren, weil ich an keinem anderen Ort in Afghanistan leben kann und auch keine Verwandten habe. In mein Heimatdorf kann ich aber auf Grund der Schwierigkeiten mit Mullah NN1 nicht zurückkehren.

R: Welche Schwierigkeiten haben Sie mit Mullah NN1?

BF: Die Ursachen für die Schwierigkeiten mit Mullah NN1 liegen darin, dass ich seine Tochter heiraten wollte und er damit nicht einverstanden war. Nachdem ich geflüchtet bin, hat er seine Tochter getötet. Daher ist davon auszugehen, dass er auch mich tötet, wenn er mich findet. Eine Person, die kein Mitgefühl mit seiner Tochter hat, wird mich ebenfalls nicht verschonen.

R: Was war der unmittelbare Anlass dafür, dass Sie geflüchtet sind?

BF: Es wurde davon ausgegangen, dass jemand anderer um die Hand der Tochter des Mullah NN1, namens NN2, anhalten würde. Sie hat vorgeschlagen gemeinsam von dort zu fliehen, weil sie befürchtet hat, dass ihr Vater sie an diesen Mann vergeben wird. Wir sind gemeinsam geflüchtet.

R: Wohin sind Sie geflüchtet?

BF: Wir sind aus dem Dorf nach Sar-e Pol geflüchtet.

R: Was haben Sie in Sar-e Pol gemacht?

BF: Wir haben dort die Nacht bei Verwandten verbracht, am nächsten Morgen bekam ich einen Anruf, dass der Vater und der Bruder des Mädchens unseren Aufenthaltsort herausgefunden hätten und uns verfolgen würden. Wir haben das Haus unserer Verwandten verlassen.

R: Wer hat Sie angerufen?

BF: Den Anruf habe nicht ich, sondern die Familie, bei der wir genächtigt haben, erhalten. Ich habe nach dem Anrufer nicht gefragt.

R: Wer hat den Anruf entgegengenommen?

BF: Amid, das ist ein weitschichtiger Verwandter von mir.

R: Was hat er Ihnen über den Inhalt dieses Anrufes gesagt?

BF: Amid hat mir nur gesagt, dass er einen Anruf bekommen hätte, bei dem ihm mitgeteilt worden wäre, dass der Bruder und der Vater des Mädchens von uns erfahren hätten und uns verfolgen würden. Er sagte auch, dass wir fliehen sollten. Ich habe keine weiteren Fragen zu dem Telefonat gestellt.

R: Wem haben Sie vor Ihrer Flucht aus dem Heimatdorf erzählt, dass Sie zu diesem Verwandten in Sar-e-Pol hingehen?

BF: Im Dorf wusste niemand, wohin wir gehen werden. Ein Freund, der mich zum Haus des Verwandten brachte, wusste das.

R: Woher hat dann dieser Anrufer gewusst, dass er diesen Hinweis an die Verwandten richten sollte?

BF: Nachdem wir bei den Verwandten angekommen sind, musste ich die ganze Geschichte erzählen. Ich nehme an, dass er meinen Onkel väterlicherseits angerufen hat, damit sich die Familie keine Sorgen um mich macht.

R: Bei Ihrer Erstbefragung haben Sie angegeben, dass diese Warnung nicht durch ein Telefonat erfolgt sei, sondern durch eine Person, die persönlich gekommen sei und dies gesagt habe. Können Sie diese unterschiedliche Darstellung aufklären?

BF: Ich wurde mit dieser Frage bereits in der Einvernahme vor dem BAA konfrontiert. Dort habe ich erklärt, dass möglicherweise der Dolmetscher den Fehler gemacht hat, weil niemand zu uns zu den Verwandten gekommen ist. Wir wurden per Telefon von der Verfolgung informiert.

R: Woher haben die Verfolger gewusst wo Sie sind?

BF: Im Dorf war es bekannt, dass wir sonst keine Verwandten haben, bis auf meinen Onkel väterlicherseits und der weitschichtigen Verwandten in Sar-e Pol. Ich nehme an, dass uns die Verfolger im Dorf gesucht haben und, nachdem sie uns nicht gefunden haben, davon ausgegangen sind, dass wir uns bei den Verwandten in Sar-e Pol befinden.

R: Was ist geschehen, nachdem Sie auf Grund dieser Warnung das Haus der Verwandten verlassen haben?

BF: Nachdem wir das Haus verlassen haben, sind wir kurz darauf dem Bruder des Mädchens begegnet. Er forderte uns auf, stehenzubleiben. Wir sind aber weggelaufen. Er hat auf mich geschossen. Ein Schuss traf seine Schwester, sie fiel zu Boden. Ich habe sie gefragt was los ist. sie hat nicht geantwortet, ich war sehr beängstigt und wusste, dass er mich auch töten würde, wenn er mich findet. Deshalb bin ich weiter geflüchtet.

R: Bei der Einvernahme vor dem BAA haben Sie davon gesprochen, dass Sie nach dem Verlassen dieses Hauses von zwei Brüdern dieses Mädchens gestellt und angesprochen worden seien. Soeben sprachen sie nur von einem Bruder. Was sagen Sie dazu?

BF: Wir sind den Brüdern des Mädchens zufällig begegnet. Sie saßen im Auto und einer ist von ihnen ausgestiegen und hat uns aufgefordert stehenzubleiben. Als wir davongelaufen sind, hat dieser uns verfolgt und auf uns geschossen. Der zweite Bruder saß im Auto.

R: Sie haben soeben einen weiteren Widerspruch zu Ihrer Darstellung vor dem BAA eingeführt. Damals haben Sie gesagt, dass Sie in dieser Situation kein Auto der beiden Brüder gesehen hätten, wobei Sie aber gewusst hätten, dass diese grundsätzlich ein Auto besitzen, was sagen Sie dazu?

BF: Ich kann mich nicht erinnern zu einem Auto befragt worden zu sein. Auch daran, dass ich geantwortet hätte, dass sie ein Auto gehabt hätten, ich es aber an dem Tag nicht gesehen hätte, kann ich mich nicht erinnern."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist schiitischer Muslim. Der Beschwerdeführer reiste im Juli 2012 illegal nach Österreich ein und stellte am 10.07.2012 den vorgelegten Antrag auf internationalen Schutz.

Die Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers, er habe in seiner Herkunftsregion Verfolgung durch den Vater einer jungen Frau zu befürchten, mit der er eine unerwünschte Beziehung geführt habe und die beim Versuch einer gemeinsamen Flucht mit ihm getötet worden sei, sind nicht glaubhaft.

Der Beschwerdeführer hat im Herkunftsstaat keine Verfolgungshandlungen wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara zu befürchten.

Der Beschwerdeführer hat im Herkunftsstaat immer in seiner Herkunftsregion Sar-e Pol gelebt und hat dort außerhalb davon keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte.

Im Falle einer Verbringung in den Herkunftsstaat droht dem Beschwerdeführer aufgrund der Lage in seiner Herkunftsregion ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 und/oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK). er verfügt außerhalb der Herkunftsprovinz über keine familiären Anknüpfungspunkte und hätte daher im Falle einer Rückkehr zu befürchten, dass er in eine ausweglose Lebenssituation geraten werde.

1.2. Zur Lage im Herkunftstaat:

Politische Lage

Verfassung

Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde (IDEA o.D.); diese basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und dass alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.1.2004).

Präsidentschaftswahlen

Bei der Präsidentenwahl am 5. April 2014, trotzten viele BürgerInnen den Anschlagsdrohungen der Taliban und wählten einen Nachfolger für den scheidenden Präsidenten Hamid Karzai, welcher gemäß Verfassung nicht für eine dritte Amtszeit kandidieren durfte (Die Zeit 5.4.2014). Es war dies die dritte Präsidentschaftswahl seit dem Fall der Taliban im Jahr 2001, gleichzeitig fanden auch Provinzwahlen statt (RFE 4.4.2014). Schätzungen der Wahlkommission zufolge, beteiligten sich rund sieben Millionen der mehr als zwölf Millionen Wahlberechtigten an der Abstimmung (Die Zeit 6.4.2014). Die erste Wahlrunde am 5. April hatte Abdullah Abdullah mit 45% der Stimmen gewonnen, verfehlte aber die erforderliche absolute Mehrheit. Ashraf Ghani kam mit 31,6% auf den zweiten Platz. Am 14.6.2014 kam es zur Stichwahl (NZZ 13.6.2014). Laut Wahlkommission gaben auch diesmal rund sieben Millionen Afghanen ihre Stimme ab (FAZ 15.6.2014). Im Juli 2014 gab die Wahlkommission ein vorläufiges Ergebnis bekannt, laut dem Ashraf Ghani der neue afghanische Präsident gewesen wäre (NZZ 9.7.2014; vgl. Die Zeit 7.7.2014). Auf den ehemaligen Weltbank-Ökonomen Ashraf Ghani entfielen laut der Wahlkommission bei der Stichwahl 56,44% der Stimmen. Der ehemalige Außenminister Abdullah Abdullah, erhielt demnach 43,56%. Abdullah, der beim ersten Wahlgang im April noch klar in Führung gelegen hatte, sprach von Wahlbetrug (NZZ 7.7.2014). Sein Lager lehnte daraufhin das vorläufige Ergebnis ab (Reuters 7.7.2014) und drohte sogar mit einer Parallelregierung (FAZ 8.7.2014).

Nach acht Monaten Feindseligkeiten, einer internationalen Prüfung und Verhandlungen über Machtteilung, einigten sich Ghani und Abdullah am 21.9.2014 auf eine gemeinsame Einheitsregierung (NYT 21.9.2014; vgl. NZZ 21.9.2014a). Die Wahlkommission erklärte Aschraf Ghani Ahmadzai zum künftigen Präsidenten (FAZ 21.9.2014). Gemäß einem von den USA vermittelten Abkommen über eine Teilung der Macht, soll Abdullah Abdullah offenbar einen neu geschaffenen Posten erhalten, der dem Amt eines Premierministers ähnelt und mit weitreichenden Befugnissen versehen werden soll. Die Ministerposten sollen Vertreter beider Lager übernehmen (NZZ 21.9.2014b; vgl. BBC 21.9.2014). Auch Ämter in Verwaltung und Justiz werden zwischen den Lagern der beiden Kandidaten aufgeteilt (FAZ 21.9.2014).

Parteien

Die Machtstrukturen in Afghanistan sind vielschichtig und verwoben. Eignung, Befähigung und Leistung spielen oftmals eine untergeordnete Rolle bei der Verteilung politischer bzw. administrativer Ämter. Die Entscheidungen über viele Personalien, auch in entlegenen Provinzen, werden von der Zentralregierung in Kabul, häufig sogar vom Präsidenten getroffen. Im Vielvölkerstaat Afghanistan spielen informelle Beziehungsnetzwerke und der Proporz der Ethnien eine wesentliche Rolle. Die Machtverteilung wird national und auch lokal so austariert, dass die Loyalität einzelner Persönlichkeiten und Gruppierungen gesichert erscheint. Handeln lokale Machthaber entgegen der Regierungspolitik, bleiben Sanktionen allerdings häufig aus. Politische Allianzen werden in der Regel nach pragmatischen Gesichtspunkten geschmiedet. Dadurch kommt es, für Außenstehende immer wieder überraschend, zu Koalitionswechseln und dem Herauslösen von Einzelpersonen aus bestehenden politischen Verbindungen, unabhängig von Parteistrukturen (AA 31.3.2014).

Quellen:

Sicherheitslage

Die allgemeine Sicherheitslage hat sich seit der Verkündung der Wahlergebnisse ein wenig stabilisiert. Für afghanische Verhältnisse kann man sogar von einer Verbesserung sprechen. Solange sich die neue Regierung aber noch nicht formiert hat und die Ministerien noch nicht neu besetzt sind, kann davon ausgegangen werden, dass radikale Gruppierungen nach wie vor durch Anschläge, speziell gegen Regierung und ISAF (International Security Assistance Force), die Lage destabilisieren wollen, um die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis zu stellen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).

Die Motive der Gruppierungen in Afghanistan sind einerseits politisch/religiös, andererseits rein wirtschaftlich bedingt. Die Maßnahmen der neuen Regierung wurden von der Zivilbevölkerung positiv aufgenommen. Es ist daher davon auszugehen, dass Gruppierungen, die die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis stellen wollen, diesen Winter vermehrt Aktionen setzen werden. Mit nächstem Jahr wird auch ISAF in RSM (Resolut Support Mission) umfunktioniert und auf internationaler Seite eine massive Truppenreduktion eingeleitet. Auch das kann noch einmal zu einer Verschärfung der Lage führen. Sollte die Masse der Bevölkerung nicht ausreichend informiert werden, wird von radikalen Gruppen versucht werden, die planmäßige Reduktion der Truppen als Rückzug auf Grund des massiven Drucks gegen die IC (International Coalition) zu verkaufen. Trotzdem ist die Anzahl der Anschläge im Gesamten leicht rückgängig, ihre "Qualität" hat aber zugenommen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).

Im Zeitraum 1.6.-15.8.2014 registrierte die UNO landesweit 5.456 sicherheitsrelevante Vorfälle. Dies bedeutet eine Steigerung von 10,7% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres und von 18,7% zu 2012. Jedoch bedeuten diese Zahlen auch einen Rückgang von 12,6% im Vergleich zu 2011. Die erhöhte Zahl der Vorfälle ist auf Operationen unter Führung der ANSF zurückzuführen, die sich auf die zweite Runde der Präsidentschaftswahlen konzentrierten, und auf die andauernde "Khaibar"-Offensive der Taliban, aber auch auf Versuche der Rebellen, den Wahlprozess zu stören. Während des Berichtszeitraumes machten bewaffnete Zusammenstöße 47,3% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle aus, während 29,1% auf IEDs zurückzuführen sind. Im gleichen Zeitraum wurden 36 Selbstmordattentate registriert, was, verglichen mit 32 Selbstmordattentaten im vorigen Berichtzeitraum, einen geringen Anstieg bedeutet. 2013 wurden im gleichen Zeitraum 33 Selbstmordattentate registriert. Insgesamt wurden von 1.6.-15.8.2014 211 Attentate und 30 Attentatsversuche registriert, was einen Anstieg von 7,1% gegenüber dem Vergleichszeitraum 2013 bedeutet (UN GASC 9.9.2014).

Im Zeitraum 1.3.-31.5.2014 verzeichnete die UNO landesweit 5.864 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf die Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan, speziell jene Vorfälle, die eine Rolle in festgelegten Aktivitäten und Programmen spielen. Dies deutete eine Steigerung von 22% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011 an. Bewaffnete Zusammenstöße machten 45% der sicherheitsrelevanten Vorfälle aus. Die hohe Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ist hauptsächlich der Wahlzeit zuzuschreiben, was auf die Räumungsoperationen der afghanischen Sicherheitskräfte und Versuche der Taliban den Wahlprozess zu stören, zurückzuführen ist. Vorfälle im Süden, Südosten und Osten des Landes machten 3.917 aller Vorfälle während des Berichtszeitraumes aus. Nennenswert ist speziell der Anstieg im Osten, wo mehrere al-Qaida Zweige, wie z.B. Tehrik-e-Taliban Pakistan, Lashkar-e-Tayyiba, Lashkar-i-Jhangvi und Islamic Movement of Uzbekistan regelmäßig Angriffe auf die afghanischen Sicherheitskräfte durchgeführt haben, parallel zu den Bemühungen der Taliban und dem bewaffneten Flügel Hezb-e Islami (UN GASC 18.6.2014).

Die Sicherheitslage in Afghanistan ist weiterhin volatil. Die Vereinten Nationen (UNO) registrierten 20.093 sicherheitsrelevante Vorfälle im Jahr 2013, es ist damit nach 2011 das gewaltreichste Jahr seit dem Fall der Taliban. 70% dieser Angriffe wurden im Osten, Südosten und speziell im Süden registriert. Bewaffnete Zusammenstöße und Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung (IED) machten 75% aller Vorfälle aus. Bewaffnete Zusammenstöße sind im Vergleich zu 2012 um 51% gestiegen. Die afghanischen Sicherheitskräfte haben bewiesen, dass sie fähig sind Gebiete gegen Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente zu verteidigen und Territorien zurückzuerobern, wenn auch unter signifikanten Opferzahlen (UN GASC 7.3.2014).

In insgesamt 41 Distrikten, ungefähr 10% aller Distrikte in Afghanistan, gab es mindestens eine große Talibanoffensive. Die meisten dieser Offensiven wurden zurückgedrängt, oftmals mit hohen Opfern auf Seiten der Taliban. Fast jede größere Stadt, angefangen von Kabul über Jalalabad, Kandahar City, Mazar-e-Sharif und Sangin, hatte eine Offensive vor den eigenen Toren zu verzeichnen. Kunduz City ist weiterhin komplett von Talibankräften umzingelt. Gleichzeitig zeigen diese Daten nur Distrikte an, in welchen die Taliban die Regierungsautoritäten offen herausforderten. Nicht angezeigt werden Gegenden (z.B.: Wardak, Ghazni und Logar) wo bereits eine Talibandominanz besteht (WP 20.10.2014).

Die afghanischen Streitkräfte haben in den meisten Teilen des Landes die Sicherheitsverantwortung übernommen (Die Welt 5.10.2014). Das Innenministerium verlautbarte, dass von April bis September 1.523 Polizisten und 800 Soldaten der ANA im Zuge von Kämpfen mit Aufständischen getötet wurden (Tolo 17.9.2014; vgl. WP 20.10.2014). Auch die Taliban verzeichneten schwere Verluste (WP 20.10.2014). Die Vereinten Nationen melden, dass allein in der ersten Jahreshälfte 24% mehr Zivilisten umkamen als im gleichen Zeitraum 2013. Und zum ersten Mal seit Beginn der Statistik starben die meisten im Zuge von Kampfhandlungen, nicht aber durch Terror-Akte (Die Welt 5.10.2014). Als Waffe ihrer Wahl verwenden Rebellengruppen oft IEDs um afghanische und Koalitionssicherheitskräfte anzugreifen. Jedoch werden meist Zivilisten Ziel der Angriffe (Khaama Press 20.9.2014).

Die Taliban versuchten die Sicherheit in Teilen vor allem der östlichen, westlichen und nördlichen Provinzen zu stören. Offizielle Vertreter der Provinzen gaben an, dass sie auch weiterhin ihre Truppen für eine schnelle und effektive Reaktion mobilisierten (Tolo 13.8.2014).

Sicherheitsabkommen

Auf die Transition soll ein Jahrzehnt der Transformation (2015 - 2024) folgen, in dem sich Afghanistan zu einem voll funktionsfähigen und fiskalisch lebensfähigen Staat im Dienst seiner Bürger entwickeln soll. Dafür hat Afghanistan verstärkte eigene Anstrengungen zugesagt und im Gegenzug die Zusage langfristiger internationaler Unterstützung erhalten (AA 3.2014). Der Nato-Kampfeinsatz in Afghanistan läuft zum Jahresende aus. Einen Vertrag über einen neuen internationalen Militäreinsatz wollte der bisherige afghanische Präsident Hamid Karzai nicht unterschreiben. Nach monatelanger Verzögerung hat die afghanische Regierung den Weg für einen internationalen Militäreinsatz über den Jahreswechsel hinaus freigemacht. Dem NATO-Kampfeinsatz in Afghanistan soll ein kleinerer Einsatz zur Ausbildung und Unterstützung afghanischer Sicherheitskräfte mit rund 12.000 Soldaten folgen. Deutschland will sich mit bis zu 800 Soldaten an dieser Mission mit dem Namen "Resolute Support" beteiligen (FAZ 30.9.2014).

Taliban und Frühlingsoffensive

Die Talibanbewegung ist nach vor der Kern der Rebellenaktivitäten in Afghanistan. Berichten zufolge operieren sie noch immer von Pakistan aus, wahrscheinlich aus Gegenden in der Nähe der Grenze oder der Stadt Quetta. In den letzten Jahren verloren die Taliban hochrangigen Vertraute und Kommandanten aufgrund von Kämpfen oder Verhaftungen. Der Führungskreis Mullah Muhammad Umar (Talibanführer zwischen 1996 - 2001) ist weiterhin intakt, jedoch scheint es, dass er zunehmend bereitwillig gegenüber einer politischen Einigung ist (CRS 9.10.2014).

Die von den Taliban ausgehende Gewalt in Afghanistan hält an. Auf den Druck afghanischer Sicherheitskräfte in unruhigen Provinzen antworteten die Taliban mit Bomben und bewaffneten Angriffen (Xinhua 21.9.2014). Die Taliban sind zwar nicht besiegt, aber die afghanischen Kräfte übernehmen nun die volle Verantwortung (BBC 26.10.2014).

Quellen:

Sicherheitslage in Sar-e-Pol

Die nördliche Provinz Sar-i-Pul ist seit 1988 eine eigenständige Provinz, davor war sie Teil der Provinz Jawzjan. Die Provinz grenzt im Norden an die Provinz Jawzjan, im Süden an die Provinz Balkh, im Südosten an die Provinz Samangan und im Westen an die Provinzen Ghor, Bamyan und Faryab. Sar-i-Pul wird als einer der ressourcenreichsten gesehen. Die Provinz hat große Ölreserven, Kupfer und andere natürliche Ressourcen. Gemeinsam mit der Provinzhauptstadt Sar-i-Pul hat die Provinz sieben administrative Einheiten: Sozma Qala, Sanga charakh, Sayyad, Kohistanat, Kosfandi und Balkhab (Pajhwok o.D.m).

Die Provinz Sari Pul [auch Sar-e-Pol] gehört nicht zu den Provinzen, die stark unter den Taliban litten, doch hat sich Rebellenpräsenz in den letzten Jahren im Norden erhöht (BBC 19.9.2013).

Der Trend bezüglich der Sicherheitslage ging im ersten Quartal des Jahres 2013 in Richtung einer leichten Verschärfung: Es wurden im ersten Quartal des Jahres 2013 11 Vorfälle registriert, damit haben sich die Vorfälle in der Provinz Sari Pul im Vergleich zum Vorjahr um 10 Prozent erhöht. (ANSO 4.2013).

Im Oktober 2013 starben bei Zusammenstößen im Bezirk Kohistanat der Provinz Sar-e-Pul mindestens zwei afghanische Soldaten und ein Talibankämpfer (Khaama 30.10.2013).

Die Einschätzung der Sicherheitslage in Sar-i-Pul stellt sich als schwierig heraus, denn dieselbe Quelle gibt in einem Zeitraum von sechs Monaten unterschiedliche Informationen an. Einerseits, wird die Provinz Sar-i-Pul im April 2014 zu den relativ friedlichen Provinzen gezählt, in der jedoch in letzter Zeit regierungsfeindliche bewaffnete Aufständische ihre Aktivitäten in einer Anzahl der Distrikte erhöht haben (Khaama Press 2.4.2014). Andererseits wird im Oktober 2014 Sar-i-Pul zu den relativ volatilen Provinzen im Norden Afghanistan gezählt, in der regierungsfeindliche bewaffnete Gruppen von Aufständischen in einer Anzahl von Bezirken aktiv sind (Khaama Press 14.10.2014).

Eine Gruppe von 50 Aufständischen hat ihre Waffen abgegeben und sich einem Friedensprozess in der Provinz Sar-i-Pul angeschlossen. Laut Polizeichef verbessert sich dadurch die Lage in 16 weiteren Provinzen (Tolo News 13.8.2014).

Im Jahresvergleich 2011 und 2013, ist die Zahl der regierungsfeindlichen Angriffe um 14% gesunken. 2013 wurden 17 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014).

Quellen:

Rechtsschutz/Justizwesen

Afghanistan ist eine Gesellschaft mit einer Vielzahl rechtlicher Traditionen, die historisch gesehen aus drei Komponenten bestehen:

dem staatlichen Gesetzbuch, dem islamisch-religiösen Gesetz (Scharia) und dem lokalen Gewohnheitsrecht. Die lokalen Gepflogenheiten beinhalten kulturelle und ethische Standards zur Beseitigung eines Disputs durch Mediation und Schlichtung in den Gemeinschaften (BU 23.9.2010).

Wegen des allgemeinen Islamvorbehalts darf laut Verfassung kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen. Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben. Welches Gesetz in Fällen des Konflikts zwischen traditionellem islamischem Recht und seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung und dem internationalen Recht andererseits zur Anwendung kommt, ist nicht festgelegt. Diese Unklarheit und das Fehlen einer Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen zur willkürlichen Anwendung jeweils eines Rechts (AA 31.3.2014).

Das Gesetz beinhaltet eine unabhängige Justiz, aber in der der Praxis ist die Justiz oft unterfinanziert, unterbesetzt, nicht adäquat ausgebildet, uneffektiv, Drohungen ausgesetzt, befangen, politisch beeinflusst und durchdringender Korruption ausgesetzt (USDOS 27.2.2014; vgl. CLAMO 2011).

Die meisten Gerichte sprechen uneinheitlich Recht, basierend auf dem kodifiziertem Gesetz, der Scharia (islamisches Gesetz) und lokalen Gepflogenheiten. Traditionelle Justizmechanismen bleiben auch weiterhin die Hauptgrundlage für viele Menschen, besonders in den ländlichen Gebieten. Die Einhaltung des kodifizierten Rechts variiert, wobei die Gerichte gesetzliche Vorschriften zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten (USDOS 27.2.2014). Laut Freedom House Report 2012 besteht der Oberste Gerichtshof in erster Linie aus Religionsgelehrten, die nur eine beschränkte Kenntnis der zivilen Rechtsprechung haben (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 22.3.2012).

Das formale Justizsystem ist relativ stark verankert in den städtischen Zentren, wo die Zentralregierung am stärksten ist, während es in den ländlichen Gebieten, wo ungefähr 80% der Bevölkerung leben, schwächer ausgeprägt ist. Gerichte, Polizei und Gefängnisse können nicht die volle Kapazität erbringen. Dem Justizsystem mangelt es weiterhin an Kapazität um die hohe Zahl an neuen und novellierten Gesetzen zu handhaben. Der Mangel an qualifiziertem, juristischem Personal behindert die Gerichte. Verglichen mit 2012 gab es eine Steigerung in der Zahl der Richter, welche ein Rechtsstudium absolviert hatten (USDOS 27.2.2014). Es gibt etwa 1300 Richter im Land (SZ 29.9.2014).

Der Zugang zu Gesetzblättern und Regelwerken steigt an, die geringe Verfügbarkeit stellt für einige Richter und Staatsanwälte aber weiterhin eine Behinderung dar. In den großen Städten entscheiden die Gerichte nach dem Gesetz. In den ländlichen Gegenden hingegen ist der primäre Weg zur Beilegung krimineller oder ziviler Streitigkeiten, jener über lokale Älteste und Shuras (Ratsversammlungen), wobei allerdings auch rechtlich nicht sanktionierte Strafen ausgesprochen werden (USDOS 27.2.2014). Schätzungen lassen vermuten, dass 80% aller Streitigkeiten durch Shuras entschieden werden. In einigen Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle setzen die Taliban ein paralleles Rechtssystem um (USDOS 27.2.2014; vgl. BFA Staatendokumentation 3.2014).

Quellen:

Sicherheitsbehörden

Das afghanische Innenministerium (Afghanistan's Ministry of Interior - MoI), das Verteidigungsministerium (Ministry of Defense - MoD), das Büro des Präsidenten und das Parlament sind direkt in die zivile Aufsicht des Sicherheitssektors involviert (CGS 2.2014; vgl. USDOS 27.2.2014).

Afghan National Security Forces (ANSF)

Am 18. Juni 2013 übernahmen die afghanischen Sicherheitskräfte (Afghan National Security Forces - ANSF) die Hauptverantwortung für die landesweite Sicherheit (World Report 15.4.2014; vgl. AA 31.3.2014). Diese Kräfte unterteilen sich in drei Hauptkomponenten:

afghanische Nationalarmee (ANA) und Luftwaffe (AAF) unter der Kontrolle des Verteidigungsministeriums, sowie der afghanische Nationalpolizei (ANP) unter der Kontrolle des Innenministeriums. Aufgrund von finanziellen Beschränkungen und schlechtem Management, stellte die Regierung die vierte Komponente - Afghan Public Protection Force (APPF) - ein (World Report 15.4.2014).

Die Stärke der afghanischen Sicherheitskräfte (Afghan National Security Forces - ANSF) beträgt ungefähr 376.264 (USDOD 4.2014). Dieses Personal wird zwischen den zwei Hauptkomponenten der ANSF - der ANP und ANA - aufgeteilt. Die Zahl repräsentiert 95 Prozent des für Ende 2014 anvisierten Personalzieles von 352.000 Personen (CSG 2.2014; vgl. World Report 15.4.2014). Die Finanzierung hängt völlig von Fremdhilfen ab, die derzeit bei USD 7 Milliarden liegt. Es wird erwartet, dass diese nach dem Jahr 2014 auf USD 2 - 4 Milliarden sinken werden (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. NATO 9.2014). Gleichzeitig ist auch geplant die Größe der ANSF auf 228.500 im Jahr 2015 zu reduzieren (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. NATO 9.2014). Die ANSF besitzen mittlerweile die Fähigkeit, ohne schwere US und NATO-Unterstützung für Sicherheit sorgen zu können (CSG 2.2014).

Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP)

Die ANP besteht ihrerseits aus vier Polizeistreitkräften und zwei Hilfstruppen, unter der Leitung des Innenministeriums: Afghan Uniform Police (AUP), Afghan National Civil Order Police (ANCOP), Afghan Border Police (ABP), und Afghan Anti-Crime Police (ACCP). Die Afghan Local Police (ALP) wurde durch ein Dekret des Präsidenten und mit Unterstützung der USA errichtet. Die 19.000 Mitglieder, wurden von Dorfältesten und lokalen Machthabern ausgewählt, um die Gemeinden gegen Angriffe der Taliban zu schützen. Diese werden von Teams der U.S. Spezialkräfte ausgebildet, finanziert und mit Waffen, Kommunikationsausrüstung und Verstärkung versorgt.

Ortsverteidigungseinheiten ("village defense units") bewachen Gebäude und führen lokale Operationen gegen die Rebellen durch (USIP 2.2013).

ANP und ALP tragen unter der Leitung des Innenministeriums die Hauptverantwortung für die innere Ordnung, sind aber auch an der Bekämpfung der Aufständischen beteiligt (USDOS 27.2.2014).

Mit Stand Ende März betrug die Personalstärke der ANP 152.678 Mann bzw. 96% der autorisierten 157.000 Mann. Die durchschnittliche Schwundquote während des ersten Quartals des Jahres 2014 betrug 1,6%, höher als das Ziel von 1,4% (USDOD 4.2014). Laut amerikanischem Verteidigungsministerium betrug die Personalzahl der ALP 26.632 Mann (USDOD 4.2014). Ziel ist es, bis Ende 2014 30.000 Mann zu erreichen (CGS 2.2014).

Nationalarmee (ANA)

Die afghanische Nationalarmee (ANA) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist verantwortlich für die externe Sicherheit, bekämpft aber auch den internen Aufstand (USDOS 27.2.2014). Mit Stand März 2014 betrug der Personalstand der ANA

187. 984 Mann, inklusive 6.780 Mann Luftstreitkräfte (Afghan Air Force - AAF), 9.321 Zivilisten und 10.312 Trainees, Studenten und Andere (USDOD 4.2014).

National Directorate of Security (NDS)

Das National Directorate of Security (NDS) ist verantwortlich für die Ermittlung in Fällen der nationalen Sicherheit und hat auch die Funktion eines Geheimdienstes (USDOS 27.2.2014).

Als Reaktion auf eine steigende Präsenz regierungsfeindlicher Elemente in manchen Bezirken, initiierten die afghanischen Kräfte ihre eigenen Operationen zum Schutz des Territoriums - speziell verstärkt durch Checkpoints und Patrouillen. Dies führte zu einer Zunahme der Kämpfe in bewohnten Gebieten, was mit zivilen Opfern einherging (UNAMA 7.2014).

Quellen:

.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 83 von 144

http://www.nato.int/nato_static_fl2014/assets/pdf/pdf_2014_09/20140901_140901-Backgrounder-Afghanistan_en.pdf, Zugriff 25.9.2014

Lage der Hazara

Die Hazara machen etwa 9% der Bevölkerung aus (CIA 24.6.2014). Die schiitische Minderheit der Hazara verbessert sich ökonomisch und politisch durch Bildung. In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Pashtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, inklusive Frauen, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in Informationstechnologie, Medizin oder anderen Bereichen ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden (CRS 28.7.2014).

Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Unklar ist, ob dies Folge der früheren Marginalisierung oder eine gezielte Benachteiligung neueren Datums ist. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA 31.3.2014). Gesellschaftliche Diskriminierung gegen die schiitischen Hazara mit Bezug auf Klasse, Ethnie und Religion hält weiter an - in Form von Erpressung, durch illegale Besteuerung, Zwangsrekrutierung und Zwangsarbeit, physische Misshandlung und Verhaftung. Zusammenstöße zwischen den ethnischen Hazara und den nomadischen Stämmen der Kutschis halten ebenso an, wobei die Hazara behaupteten, die Kutschi versuchten auf illegale Weise sich Land anzueignen (USDOS 27.2.2014).

Mitglieder der Hazarastämme, meist schiitische Muslime, sind in den Provinzen Bamiyan, Daikundi und Ghazni in Zentralafghanistan vertreten. Einer der zwei Vizepräsidenten von Präsident Hamid Karzai war Karim Khalil. Er entstammt der Minderheit der Hazara (CSR 11.7.2014).

Die Hazara sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 10% in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert (Brookings 31.7.2014).

Quellen:

.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 107 von 144

Situation für Rückkehrer (und allgemeine wirtschaftliche Rahmenbedingungen)

Auch durch erhebliche und anhaltende Anstrengungen der internationalen Gemeinschaft hat sich Afghanistans Bewertung im Human Development Index (HDI) kontinuierlich verbessert. Dennoch belegt das Land laut UNDP weiterhin einen sehr niedrigen Rang (175 von 187 Ländern) im Index. Afghanistan hat sich hier in fast allen Bereichen positiv entwickelt, der Entwicklungsbedarf ist allerdings weiterhin beträchtlich: Rund 36% der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze und die Analphabetenrate liegt bei 70%. Ca. 90% der Frauen und 70% der Männer haben keinen Schulabschluss. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es vielerorts an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser. Das rapide Bevölkerungswachstum stellt eine weitere besondere Herausforderung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes dar. Aktuell wächst die Bevölkerung mit rund 2,8% pro Jahr, was in etwa einer Verdoppelung der Bevölkerung innerhalb einer Generation gleichkommt. Die Möglichkeiten des afghanischen Staates, die Grundbedürfnisse der eigenen Bevölkerung zu befriedigen und ein Mindestmaß an sozialen Dienstleistungen, etwa im Bildungsbereich, zur Verfügung zu stellen, geraten dadurch zusätzlich unter Druck.

Die afghanische Wirtschaft ist - nach einer Dekade starken Wachstums - im letzten Jahr um vergleichsweise schwache 3 % gewachsen. Aufgrund der politischen Unsicherheit werden derzeit weitgehend Investitionen zurückgehalten, afghanische Unternehmer bringen ihr Kapital im Ausland in Sicherheit. Daher ist auch im Transitions- und Wahljahr 2014 nicht mit größeren Impulsen für die Wirtschaft zu rechnen. Danach ergibt sich allerdings ein gemischteres Bild: Eine Normalisierung des - durch die starke Präsenz internationaler Truppen aufgeblähte - Preis- und Lohnniveau und eine weitere Abwertung der afghanischen Währung könnten zu einer gestärkten regionalen Wettbewerbsfähigkeit afghanischer Produkte, gerade in den traditionell exportstarken Bereichen der afghanischen Wirtschaft (Obst, Nüsse, Teppiche, Halbedelsteine) führen. Zurückgehaltene Investitionen könnten bei einer stabilen neuen Regierung nachgeholt werden. Negativ würde sich demgegenüber eine zunehmende Unsicherheit und Destabilisierung des Landes und seiner Institutionen auswirken.

Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies naturgemäß verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" des Landes - ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben dazu geführt, dass ca. 1 Mio. oder fast ein Drittel aller Kinder als akut unterernährt gelten.

Medizinische Versorgung

Die Datenlage zur medizinischen Versorgung in Afghanistan bleibt äußerst lückenhaft. In vielen Bereichen liegen Daten nur unzuverlässig oder aus älteren Erhebungen der Weltgesundheitsorganisation von 2008-2011 vor. Besonders betroffen von unzureichender Datenlage sind hierbei die südlichen und südwestlichen Provinzen. Grundsätzlich hat sich die medizinische Versorgung, insbesondere im Bereich der Grundversorgung, in den letzten zehn Jahren erheblich verbessert, fällt jedoch im regionalen Vergleich weiterhin drastisch zurück. Aktuell liegt die Lebenserwartung in Afghanistan noch bei ca. 50 Jahren. Die Lebenserwartung bei Geburt liegt nunmehr bei 60 Jahren, gegenüber 68 Jahren im regionalen Vergleich, was für Afghanistan einen Anstieg um 18 Jahre über das letzte Jahrzehnt bedeutet. Über den gleichen Zeitraum sind auch die Verbesserungen in den Bereichen Mutter- und Kindersterblichkeit (bis zum fünften Lebensjahr) erheblich. Diese gingen um 70%, bzw. 60% zurück, bewegen sich mit 460 Todesfällen auf 100.000 Geburten und 257 von 1000 lebend Geborenen, die nicht das fünfte Lebensjahr erreichen, jedoch weiterhin zwischen 74% und 84% über dem regionalen Durchschnitt.

Die medizinische Versorgung leidet trotz der erkennbaren und erheblichen Verbesserungen landesweit weiterhin an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken, insbesondere aber an fehlenden Ärzten und Ärztinnen, sowie gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen). Im Jahr 2013 standen 10.000 Einwohnern Afghanistans ca. eine Person qualifizierten medizinischen Personals gegenüber. Auch hier gibt es bedeutende regionale Unterschiede innerhalb des Landes, wobei die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen um ein Vielfaches besser ist als in den Süd- und Ostprovinzen.

Durch die gute ärztliche Versorgung im "French Medical Institute" und dem Deutschen Diagnostischen Zentrum in Kabul können Patienten einschließlich Kinder auch mit komplizierteren Krankheiten in Kabul behandelt werden. Afghanische Staatsangehörige mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder Botschaften können sich unter bestimmten Umständen auch in Militärkrankenhäusern der ausländischen Truppen behandeln lassen.

Die Behandlung von psychischen Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - findet, abgesehen von einzelnen Pilotprojekten, nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt. In Kabul gibt es eine psychiatrische Einrichtung mit 60 Betten, die stets erheblich überfüllt ist. In Jalalabad und Herat gibt es jeweils nur 15 Betten für psychiatrische Fälle und in Masare Sharif gibt es eine private Einrichtung, die psychiatrische Fälle stationär aufnimmt. Folgebehandlungen sind oft schwierig zu leisten, insbesondere wenn die Person kein unterstützendes Familienumfeld hat. Traditionell mangelt es in Afghanistan an einem Konzept für psychisch Kranke. Sie werden eher in spirituellen Schreinen (z.B. dem Mia Ali Baba Schrein) unter teilweise unmenschlichen Bedingungen behandelt oder es wird ihnen in einer "Therapie" mit Brot, Wasser und Pfeffer der "böse Geist ausgetrieben".

Quelle:

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen über die Herkunft des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers. Schon das Bundesasylamt hat entsprechende Feststellungen getroffen.

Die Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers waren nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer hat zwar im Verfahren einheitlich den behaupteten Ausgangspunkt und den Urheber der vorgebrachten Bedrohungssituation einheitlich beschrieben, es haben sich jedoch bei der Darstellung der behaupteten Eskalation dieser Bedrohungslage vor der Ausreise des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat wesentliche Widersprüche innerhalb seiner Darstellung ergeben, die erkennen lassen, dass er derartige Ereignisse tatsächlich nicht selbst erlebt hat.

Bereits in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheids wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung und bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 27.08.2012 nicht übereinstimmende Angaben darüber getätigt hat, wie er und seine Freundin anlässlich des behaupteten Aufenthaltes nach der Flucht bei einem entfernten Verwandten des Beschwerdeführers eine Warnung vor den Familienangehörigen der Freundin als Verfolger erhalten hätten. Während der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung behauptet hatte, dass ein Verwandter von ihm (persönlich) gekommen und ihm gesagt habe, dass er flüchten solle, da zwei Brüder des Mädchens beabsichtigen würden, ihn zu töten, hat der Beschwerdeführer bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt vorgebracht, dass eine derartige Warnung bei dem entfernten Verwandten des Beschwerdeführers telefonisch eingegangen sei. Gleichlautend hat er diese Situation gegenüber den BVwG beschrieben. Letztlich konnte er auf Vorhalt dieses Widerspruches mit der bloßen Bestreitung der Angaben bei der Erstbefragung jedoch nicht nachvollziehbar darstellen, wie es dazu gekommen sei, da der Niederschrift über die Erstbefragung zu entnehmen ist, dass diese Niederschrift dem Beschwerdeführer rückübersetzt worden ist und er angegeben hat, dass es keine Verständigungsprobleme gegeben habe. Seine Behauptung gegenüber dem Bundesasylamt und gegenüber dem BVwG, dass er die grob abweichende Darstellung in der Erstbefragung tatsächlich nicht getätigt habe, ist daher nicht zutreffend.

Daneben haben sich aus der Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BVwG weitere Widersprüche in seiner Darstellung ergeben. Zunächst hat der Beschwerdeführer behauptet, dass er und seine Freundin nach dem Verlassen des Hauses des entfernten Verwandten von einem der Brüder des Mädchens gestellt worden seien, während er zuvor bei der Erstbefragung als auch bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt immer davon gesprochen hatte, dass in dieser Situation zwei Brüder des Mädchens aufgetreten seien. Wenn der Beschwerdeführer eine derartige Verfolgungssituation mit dem von ihm im Verfahren behaupteten dramatischen Ende durch den gewaltsamen Tod seiner Freundin tatsächlich erlebt hätte, so wäre er in der Lage gewesen, die Zahl der dabei aktiv agierenden Verfolger übereinstimmend zu beschreiben.

Nach einem erfolgten Hinweis auf diesen Widerspruch in der Verhandlung vor dem BVwG behauptete der Beschwerdeführer in Abänderung der zuvor erstatteten Angaben - und in weiteren Widerspruch zu seinen Angaben im Verfahren vor der Behörde -, dass er mit seiner Freundin den Brüdern des Mädchens zufällig begegnet sei, wobei beide zunächst im Auto gesessen seien und dann einer von ihnen ausgestiegen sei und beide aufgefordert habe, stehen zu bleiben. Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 27.08.2012 hat der Beschwerdeführer diese Situation allerdings völlig abweichend beschrieben, als er dort behauptet hat, er habe beim Auftreten der Brüder seiner Freundin in dieser Situation kein Auto gesehen, diese hätten aber ein Auto. Mit seinem nach Vorhalt dieses weiteren Widerspruches angebotenen Erklärungsversuch, dass er eine solche Aussage damals nicht getroffen habe, verkennt der Beschwerdeführer neuerlich, dass er auch den Inhalt dieser Niederschrift mit seiner Unterschrift nach Übersetzung als richtig anerkannt hat.

Da der Beschwerdeführer somit im Verfahren nicht in der Lage gewesen ist, die zentralen Abläufe des behauptetermaßen vor seiner Ausreise manifestierten Konfliktes mit der als Verfolger bezeichneten Familie einheitlich zu beschreiben, kann nur davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer solche Ereignisse tatsächlich nicht erlebt sondern im Verfahren einen konstruierten Sachverhalt vorgetragen hat.

Der Beschwerdeführer hat im Verfahren niemals behauptet, wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit Verfolgung befürchten zu müssen und es ergibt sich dafür auch kein Hinweis aus den Länderfeststellungen über die allgemeine Situation der Hazara im Herkunftsstaat.

2.2. Die oben getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den zitierten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Die Verfahrensparteien sind den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat nicht substantiiert entgegengetreten. Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Abgesehen davon, dass einer derartigen nicht vom Staat sondern von Privatpersonen ausgehenden Bedrohung nur dann Asylrelevanz zuzubilligen wäre, wenn solche Übergriffe von staatlichen Stellen geduldet würden (VwGH vom 11.06.1997, 95/01/0617; 10.03.1993, 92/01/1090) bzw. wenn der betreffende Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt wäre, diese Verfolgung hintanzuhalten, hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang ausdrücklich klargestellt, dass die Asylgewährung für den Fall einer solchen Bedrohung nur dann in Betracht kommt, wenn diese von Privatpersonen ausgehende Verfolgung auf Konventionsgründe zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 30.06.2005, 2002/20/0205; VwGH vom 23.11.2006, 2005/20/0551-6, VwGH-Beschluss vom 29.06.2006, 2002/20/0167-7).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).

3.2.2. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457).

3.2.3. Der Beschwerdeführer hat wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK zufolge den Feststellungen schon deshalb nicht dargetan, weil seine Verfolgungsbehauptungen nicht glaubhaft waren.

Die Ursache für die behauptete Verfolgungsgefahr liegt nach den Angaben des Beschwerdeführers in der von ihm begonnenen unerwünschten Beziehung zu einem Mädchen und ein dadurch ausgelöstes kriminell motiviertes Verlangen nach Sanktionierung einer dadurch erblickten Verletzung der Ehre der Familie dieses Mädchens. Die Verfolgungsgefahr ist daher auch nicht auf Gründe der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Gesinnung des Beschwerdeführers zurückzuführen. Hätte der Beschwerdeführer die unerwünschte Beziehung zu diesem Mädchen nicht aufgenommen, so wäre die Bedrohungssituation nicht eingetreten. Da ein asylrelevantes Motiv im Sinne der GFK somit nicht vorliegt, kann die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten an den Beschwerdeführer auch allein deshalb nicht erfolgen.

Es kann auch nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, der der Volksgruppe der Hazara angehört, schiitischer Muslim ist und auch nicht politisch aktiv war, im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale einer Verfolgung aus in der GFK genannten Motiven ausgesetzt wäre. Derartiges wurde auch weder im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens noch in der Beschwerde vorgebracht.

3.2.4. Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten durch das Bundesasylamt im Ergebnis nicht zu beanstanden.

3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465;

08.06. 2000, 99/20/0203; 08.06.2000, 99/20/0586; 21.09.2000, 99/20/0373; 25.01.2001, 2000/20/0367; 25.01.2001, 2000/20/0438;

25.01. 2001, 2000/20/0480; 21.06.2001, 99/20/0460; 16.04.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein).

3.3.2. In Fällen, in denen die Rechtmäßigkeit von Abschiebungen afghanischer Beschwerdeführer zu beurteilen war, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ansicht vertreten, dass in Afghanistan - ungeachtet schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen - nicht eine solche Situation vorherrscht, die Anlass zur Annahme gibt, dass jedermann, der sich in diesem Land aufhält, ein reales Risiko trifft, eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK zu erleiden (vgl. EGMR 20.7.2010, 23505/09, N. gegen Schweden; 20.12.2011, 48839/09, J. H. gegen Vereinigtes Königreich). Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zufolge ist in jedem konkreten Einzelfall anhand der persönlichen Umstände des jeweils von einer Rückführung Betroffenen zu prüfen, inwieweit eine Abschiebung nach Afghanistan Art. 3 EMRK widersprechen würde.

Nach der einschlägigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. z. B. VfGH vom 07.06.2013, U 2436/2012-13, VfGH vom 11.10.2012, U 855/12) sind im Zuge der Beurteilung der Zulässigkeit der Rückführung eines Beschwerdeführers nach Afghanistan insbesondere die Sicherheits- und Versorgungslage der jeweiligen Heimatprovinz des Beschwerdeführers oder - wenn eine Niederlassung in der Heimatregion wegen deren praktischer Unzugänglichkeit nicht möglich sein sollte - eines anderen für eine Niederlassung in Betracht kommenden Ortes innerhalb Afghanistans sowie die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers (die Verfügbarkeit eines familiären bzw. sozialen Netzes miteingeschlossen) vor dem Hintergrund der Notwendigkeit des Aufbaues einer Existenzgrundlage maßgeblich. Es ist daher zu prüfen, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan Art. 2 oder 3 MRK oder das Protokoll Nr. 6 zur MRK verletzt würde. Solche Anhaltspunkte finden sich in den Feststellungen zur Situation in Afghanistan. Die allgemeine Sicherheitslage ist - wenn auch nicht im gesamten Staatsgebiet im gleichen Ausmaß - auf Grund der instabilen politischen Situation und der weitgehenden Schutzunfähigkeit staatlicher Institutionen nach wie vor prekär und sehr fragil. Auch die allgemeinen Lebensbedingungen und die Versorgungslage (Nahrung, Wohnraum und medizinische Versorgung) gestalten sich sehr schwierig.

Beim Beschwerdeführer handelt es sich zwar um einen arbeitsfähigen und gesunden jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Es muss demgegenüber aber maßgeblich berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer außerhalb seiner Heimatprovinz Sar-e Pol in Afghanistan über keine sozialen oder familiären Netzwerke verfügt. Wie aus den im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ersichtlich ist, stellt sich Sicherheitslage in der Provinz Sar-e Pol als schwierig einzuschätzen und zufolge einer der Quellen als relativ volatil dar, wobei sich die Aktivitäten regierungsfeindlicher Aufständischer in letzter Zeit erhöht hätten. Angesichts einer solchen Beschreibung der Sicherheitslage im einschlägigen aktuellen Bericht der Staatendokumentation kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat einer Gefährdung seiner körperlichen Integrität oder seines Lebens ausgesetzt wäre.

Eine Niederlassung des Beschwerdeführers außerhalb seiner Herkunftsregion - ohne familiäre oder sonstige soziale Anknüpfungspunkte - ist dem Beschwerdeführer nicht zumutbar, zumal er bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan im Herkunftsort in der Provinz Sar-e Pol gelebt hat. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer anderen größeren Stadt in Afghanistan oder im ruralen Bereich ohne Familienanschluss oder soziales Netzwerk auf sich alleine gestellt in der Lage wäre, dort Fuß zu fassen und seine existenziellen Grundbedürfnisse zu decken, zumal er nicht von vornherein über die nötigen finanziellen Mittel für eine Ansiedlung verfügt.

Im gegenständlichen Fall kann daher unter Berücksichtigung der den Beschwerdeführer betreffenden individuellen Umstände nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass er im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung seiner oben dargelegten persönlichen Verhältnisse und der derzeit in Afghanistan vorherrschenden Versorgungsbedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in Rechten nach Art 3 EMRK verletzt zu werden und stünde eine Rückführung sohin im Widerspruch zu Art. 3 MRK. Die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan erscheint daher derzeit unter den dargelegten Umständen als unzumutbar.

Eine Rückverbringung des Beschwerdeführers nach Afghanistan steht nach dem Gesagten im Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AsylG. Dem Beschwerdeführer war daher der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

3.4. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Im gegenständlichen Fall hat daher das Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten dem Beschwerdeführer auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr zu erteilen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

3.5. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die zu den einzelnen Spruchpunkten oben dargelegt wurde, ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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