W192 1424550-1•BVwG W192 1424550-1
W192 1424550-1Tribunale amministrativo federale19 feb 2015
Desertion, Glaubhaftmachung, Lebensunterhalt, mangelnde<br/>Asylrelevanz, non refoulement, Sicherheitslage,<br/>Übergangsbestimmungen
W192 1424550-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.01.2012, Zl. 11 15.104-BAI zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF. als unbegründet abgewiesen.
Der Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird aufgehoben. Gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 idgF. wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte nach illegaler Einreise am 15.12.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung gab er an, der tadschikischen Volksgruppe anzugehören und aus Mazar-e Sharif zu stammen. Der Vater des Beschwerdeführers sei vor etwa zehn Jahren verstorben, seine Mutter und Geschwister würden in seinem Herkunftsort leben.
Der Beschwerdeführer habe den Herkunftsstadt verlassen, weil er bei der Leistung von Militärdienst in einem Kraftfahrzeug auf der Fahrt nach Helmand auf eine Mine aufgefahren sei. Dabei seien bei diesem Anschlag der Taliban zwei seiner Kameraden getötet worden, während der Beschwerdeführer schwer verletzt worden sei. Er sei danach etwa zehn Tage im Spital gewesen. Als er vom Spital entlassen wurde, habe ihn seine Mutter nicht mehr zum Militär gehen lassen, da der Vater des Beschwerdeführers von den Taliban getötet worden sei und seine Mutter verhindern wollte, dass auch der Beschwerdeführer getötet werde. Die Mutter habe ein Grundstück verkauft und dem Beschwerdeführer die schlepperunterstützt der Reise nach Europa ermöglicht.
Im Fall einer Rückkehr fürchte der Beschwerdeführer von der Regierung in ein Gefängnis gebracht zu werden und hätte wieder Probleme mit den Taliban.
Bei einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 19.12.2011 gab der Beschwerdeführer an, dass er im Herkunftsort bei seinen Eltern aufgewachsen sei, wobei die Familie eine Mietwohnung in Mazar-e Sharif bewohnt habe. Der Vater des Beschwerdeführers habe außerhalb der Stadt landwirtschaftliche Grundstücke besessen. Dieser sei vor etwa zehn Jahren im Zuge des Krieges getötet worden und der Beschwerdeführer habe danach bei seiner Mutter gelebt. In den letzten zehn Jahren habe der Beschwerdeführer mit seiner Familie in einem Ort außerhalb der Herkunftsstadt gewohnt.
Der Beschwerdeführer habe vor neun Monaten (März 2011) seine Wohnadresse verlassen, weil er die Leistung von Militärdienst begonnen habe. Vor etwa drei Monaten (September 2011) habe er Afghanistan verlassen.
Der Beschwerdeführer habe bei der Erstbefragung korrekte Angaben zu seinem Fluchtgrund gemacht. Der von ihm dargestellte Vorfall habe sich während der Ausbildung beim Militär ereignet. Der Beschwerdeführer habe den Militärdienst als Fahrer abgeleistet und nach Helmand reisen müssen. Unterwegs habe es Minen gegeben und die Einheit sei angegriffen worden. Dies habe vor etwa dreieinhalb Monaten (Anfang September 2011) stattgefunden. Der Beschwerdeführer sei nicht persönlich bedroht worden, sondern wegen seines Militärdienstes angegriffen worden. Der Beschwerdeführer habe nach dem Vorfall den Militärdienst nicht beenden wollen, seine Mutter habe aber befürchtet, dass er wie sein Vater getötet werde.
Im Fall einer Rückkehr fürchte der Beschwerdeführer ein militärgerichtliches Verfahren, weil er geflüchtet sei. Ihm würde vorgeworfen, dass er ohne Erlaubnis oder Ankündigung geflüchtet sei und es gebe sicher Konsequenzen.
Bei einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 24.01.2012 gab der Beschwerdeführer an, dass er Brandwunden am linken Bein und Splitter im rechten Bein habe, aber keine ärztliche Behandlung in Anspruch nehme.
Auf die Frage nach Personaldokumenten gab der Beschwerdeführer an, dass für ihn eine Geburtsurkunde und ein militärischer Führerschein ausgestellt worden sei. Dieser sei beim beschriebenen Anschlag verbrannt. Dieser Anschlag sei gegen ein Fahrzeug mit acht Personen auf dem Weg von Kabul über Kandahar nach Helmand vor Erreichen von Helmand erfolgt, wobei das Fahrzeug über eine Mine gefahren sei. Zwei Insassen seien ums Leben gekommen und die Kleidung des Beschwerdeführers habe gebrannt. Der Vorfall habe sich vor vier Monaten und 22 Tagen ereignet. Der Beschwerdeführer sei drei Monate unterwegs gewesen und seit einem Monat und zehn Tagen in Österreich. Er habe sich einen Tag im Krankenhaus und elf Tage zu Hause befunden und sei danach aufgebrochen, um aus Afghanistan auszureisen. Die Behandlung sei im Militärkrankenhaus von Mazar-e Sharif erfolgt.
Der Beschwerdeführer habe den Herkunftsstaat verlassen, weil seine Mutter ihn weggeschickt habe, die gefürchtet hätte, dass der Beschwerdeführer bei der nach seiner Genesung vorgesehenen weiteren Leistung von Militärdienst für zwei Jahre und vier Monate ums Leben kommen könne.
Der Beschwerdeführer werde im Herkunftsstadt vom Militär gesucht, weil er nicht mehr zum Dienst erschienen sei. Dies habe ihm sein Bruder telefonisch mitgeteilt. Der Beschwerdeführer habe sonst keine Probleme mit den Behörden des Herkunftsstaates gehabt und er sei niemals irgendwelchen Übergriffen ausgesetzt gewesen.
Der Beschwerdeführer habe sich im Sicherheitsbüro in seinem Herkunftsort für das Militär einschreiben lassen, weil man nach Beendigung des Militärdienstes eine Bestätigung bekomme, mit der alles leichter sei und deren Inhabern in Afghanistan Respekt erwiesen werde. Der Beschwerdeführer habe drei Monate lang in Kabul eine Grundausbildung gemacht und danach eine Fahrausbildung und sei als Fahrer tätig gewesen. Die Grundausbildung des Beschwerdeführers habe in der Kaserne "Kandak" an einer näher bezeichneten Adresse in Kabul stattgefunden und der Beschwerdeführer habe zur Einheit Kandak 4 gehört. Der Beschwerdeführer bezeichnete auf Nachfrage seinen Kommandanten und den Kommandanten der Kaserne namentlich
Beim beschriebenen Vorfall seien mehrere Fahrzeuge unterwegs gewesen, jenes des Beschwerdeführers sei jedoch das erste gewesen. Nach dem Auffahren auf die Mine sei das Auto des Beschwerdeführers in die Luft geflogen und er habe "nichts mehr bemerkt". Er sei im Hinterteil eines anderen Militärfahrzeuges gelegen und in weiterer Folge in ein Krankenhaus gebracht worden, wo er einen Tag behandelt worden sei. Anschließend sei er vom Militär nach Hause gebracht worden. Die Krankenbehandlung habe in einem kleinen Krankenhaus in Helmand stattgefunden. Der Militärausweis des Beschwerdeführers sei ebenso wie sein Führerschein in seiner Kleidung bei dem Vorfall verbrannt.
Im Fall seiner Rückkehr fürchte der Beschwerdeführer, von einem Militärgericht verurteilt zu werden.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen wobei gleichzeitig gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg.cit. seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgesprochen wurde (Spruchpunkt III.).
Die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes wurden ebenso als unglaubwürdig bezeichnet wie seine Behauptung, dass er eine militärische Ausbildung genossen habe und für das afghanische Militär tätig gewesen sei.
In der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides wurde es als Widerspruch beurteilt, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung angegeben habe, dass seine Gruppe mit einem Militärfahrzeug nach Helmand unterwegs gewesen wäre, während er bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt erwähnte, dass eine ganze Kolonne mit vielen Einheiten unterwegs nach Helmand gewesen wäre. Bei der Erstbefragung habe der Beschwerdeführer angegeben, dass zwei Kameraden bei diesem Anschlag der Taliban ums Leben gekommen wären und auch bei seiner ersten Einvernahme habe angegeben, dass es unterwegs Minen gegeben hätte und die Einheit angegriffen worden wäre. Im Gegensatz dazu habe er bei der Einvernahme mit keinem Wort einen Angriff oder Anschlag der Taliban erwähnt.
Weiters habe er bei der Erstbefragung angegeben, dass er zehn Tage lang im Spital gewesen wäre und im groben Widerspruch dazu bei der Einvernahme angegeben, dass er nur einen Tag lang im Krankenhaus in Mazar-e Sharif gewesen sei.
Ungereimtheiten habe es auch bezüglich der Zeit zwischen dem Vorfall und der Krankenhauseinlieferung gegeben und ich habe der Beschwerdeführer auf entsprechenden Vorhalt sein Vorbringen ergänzt und angegeben, dass er in einem Krankenhaus in Helmand notversorgt worden wäre.
Der Beschwerdeführer wäre nicht in der Lage gewesen, korrekte und ausführliche Angaben über die Meldung zum Militärdienst, über die Grundausbildung, die Kaserne, den Namen der Kaserne, sein Aufgabengebiet, seine Einheit, die Zuständigkeit der Einheit, die Stationierung der Einheit und sein Dienstfahrzeug zu machen.
Es sei dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen, Dokumente vorzulegen und es hätten sich bezüglich seiner militärischen Unterlagen bzw. Dokumente markante Ungereimtheiten dadurch ergeben, dass der Beschwerdeführer anlässlich der ersten Einvernahme angegeben hatte, dass er nicht wisse, ob sein Führerschein noch existiere und "gesteigert" dazu bei der Einvernahme ausgeführt habe, dass dieser bei dem Vorfall verbrannt wäre. Die Angaben des Beschwerdeführers, wonach seine restlichen militärischen Unterlagen sich im Sicherheitsbüro in Mazar-e Sharif befinden würden, seien nicht nachvollziehbar, weil der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben in einer Kaserne in Kabul stationiert gewesen sei.
Der Beschwerdeführer habe sich betreffend den Vorfall, den Krankenhausaufenthalt sowie seinen Sachkenntnissen gravierend widersprochen.
Ein weiterer Widerspruch liege darin, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung angegeben habe, dass er den Herkunftsstadt vor ca. neun Monate verlassen hätte, während er bei der Einvernahme vorgebracht habe, dass er vor ca. neun Monaten die Wohnadresse verlassen habe, weil er den Militärdienst begonnen hätte und vor drei Monaten Afghanistan verlassen habe.
Weitere Widersprüche erblickt die Behörde in dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung zur Finanzierung der Ausreise des Beschwerdeführers angegeben habe, dass seine Mutter "ein Grundstück verkauft" hätte, bei der ersten Einvernahme dagegen, dass die Mutter "unsere Grundstücke verkauft" hätte, während er bei der zweiten Einvernahme dazu vorgebracht habe, dass die Mutter "die Landwirtschaft seines Vaters für die Reise verkauft" hätte.
Als weiteren Widerspruch führte die Behörde an, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung vorgebracht habe, dass sein "Vater von den Taliban getötet" worden wäre, er hingegen bei der ersten Einvernahme und der Einvernahme angegeben habe dass sein "Vater während des Krieges verstorben" sei.
3. In der mit Schreiben vom 09.02.2012 rechtzeitig erhobenen Beschwerde wandte sich der Beschwerdeführer gegen die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides und führte aus, dass es bei der Erstbefragung zu Missverständnissen gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe immer angegeben, dass er einen Tag im Krankenhaus und dann zehn Tage zu Hause gewesen sei. Er nehme an, dass ein sprachliches Problem vorgelegen sei, zumal der Dolmetscher aus dem Iran gestammt sei. Entsprechendes gelte auch zu den Zeitangaben bezüglich des Verlassens des Landes. Der Beschwerdeführer habe immer erzählt, dass er vor neun Monaten zum Militärdienst rekrutiert worden sei und dann nach sechs Monaten nach dem beschriebenen Vorfall das Land verlassen habe. Der Beschwerdeführer erkenne keine Widersprüche in den Angaben über den Verkauf des Grundstückes seiner Familie, auf dem sich die Landwirtschaft des verstorbenen Vaters befunden habe, ebenso in den Ausführungen über den Tod seines Vaters im Krieg bzw. die Tötung durch die Taliban.
Der Beschwerdeführer habe bei den ersten beiden Befragungen zwar über (den Angriff) von Taliban gesprochen, bei der letzten Einvernahme allerdings nicht. Es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er dieses Detail immer wiederholen müsse, zumal er ist schon zweimal wiederholt habe und es sei auch die Behörde nicht näher auf dieses Detail eingegangen. Ebenso habe der Beschwerdeführer keine weiteren Details über seine militärische Ausbildung erwähnt, da die Behörde keine Anstalten getätigt habe, sich um Informationen zu bemühen und ihm nicht klar gewesen sei, wie wichtig diese Details für die erkennende Behörde seien. Im Falle einer Rückkehr fürchte der Beschwerdeführer durch Taliban getötet zu werden und durch das Militär vor ein Militärgericht gestellt zu werden, worauf er eine lange Haftstrafe unter unzumutbaren Haftbedingungen zu erwarten habe.
4. Am 18.02.2015 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, in der der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt wurde und Feststellungen über die Situation im Herkunftsstadt erörtert wurden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat keinen Vertreter zur Verhandlung entsandt und die Abweisung der Beschwerde beantragt. Dabei legte der Beschwerdeführer (BF) eine im Juni 2013 ausgestellte Tazkira und einen von Mai 2011 bis Juni 2014 gültigen Führerschein sowie Bestätigungen über Arbeitsleistungen für gemeinnützige Einrichtungen in der derzeitigen Aufenthaltsregion vor und tätigte auf Befragung durch den Richter (R) nachstehende Angaben über die im Verfahren bereits behauptete Bedrohungssituation:
"R: Welche Familienangehörigen leben noch in Afghanistan?
BF: Meine Mutter, meine Schwester und meine drei Brüder.
R: Leben diese an der Adresse, die auch als Ihr Wohnort in den Dokumenten angegeben ist, in der Provinz Balkh?
BF: Ja, sie leben dort in einem Miethaus.
R: Wie geht es Ihren Angehörigen, wie sind deren Lebensumstände?
BF: Die Familie führt ein durchschnittliches Leben. Mein älterer Bruder arbeitet, die anderen lernen.
R: Warum möchten Sie nicht nach Afghanistan zurückkehren?
BF: Es ist offensichtlich, dass jemand, der in Afghanistan keine Schwierigkeiten hat, nicht bereit ist, 10.000 Dollar für die Schleppung zu bezahlen. Mit 10.000 Dollar kann man in Afghanistan eine Arbeit beginnen und davon gut leben. Wenn man aber in Afghanistan Schwierigkeiten hat, dann bezahlt man dieses Geld und akzeptiert die Schwierigkeiten auf dem Fluchtweg, um sich in Sicherheit zu bringen.
R: Welche Schwierigkeiten hatten Sie in Afghanistan?
BF: Wie ich bereits in den bisherigen Einvernahmen angeführt habe, war ich bei der Nationalarmee. Ich bin vor dem Wehrdienst geflüchtet und kann deshalb nach Afghanistan nicht mehr zurückgehen.
R: Wann sind Sie in die Nationalarmee eingetreten?
BF: Ich kann kein genaues Datum angeben. Bei der ersten Einvernahme habe ich angegeben, dass ich ca. 3 Monate auf dem Fluchtweg gewesen bin. 6 Monate davor habe ich für die Nationalarmee gearbeitet. Mittlerweile sind seither 3 Jahre und 2 Monate vergangen.
R: Wo haben Sie Ihren Eintritt zur Armee erklärt, sich für den Militärdienst verpflichtet?
BF: Ich wurde in der Provinz Balkh aufgenommen und nach der Aufnahme wird man auf andere Provinzen verlegt.
R: Wo haben Sie Ihren Militärdienst nach der Aufnahme geleistet?
BF: Ich habe drei Monate nach der Aufnahme in der Stadt Kabul Unterricht erhalten. Anschließend wurde ich im Zuge des Militärdienstes nach Helmand geschickt. Dabei ist es zu dem Vorfall gekommen, anschließend bin ich nach Hause gegangen und wurde behandelt.
R: Welcher Einheit haben Sie angehört?
BF: Ich gehörte dem 4. Kandak an. Der Name meines Kommandanten war Abdul Kabir und der Kompaniekommandant hieß Abdul Hamid Wardak.
R: Wo war diese Einheit stationiert?
BF: In Kabul, Tape Eskart.
R: Welcher Brigade gehörte dieser Kandak an?
BF: 204, aber diese Frage wurde mir vorher nicht gestellt.
R: Welchem Korps gehört diese Brigade an?
BF: Ich war ein einfacher Fahrer und habe nicht damit gerechnet, eines Tages mit solchen Fragen konfrontiert zu werden. Ich war über alles auch nicht informiert, daher kann ich diese Frage auch nicht beantworten. Ich glaube auch nicht, dass ein Berufsoldat in der Lage sein wird, solche Informationen weiter zu geben. Das Wissen der Soldaten ist auf ihre eigene Einheit beschränkt.
R: Nach meinen Kenntnissen ist es das erste, das man in jeder militärischen Ausbildung exzessiv lernt, welcher Einheit man zugehört. Sie sind offensichtlich nicht in der Lage diese militärische Einheit im Sinne der tatsächlich bestehenden Struktur des afghanischen Militärs korrekt zu beschreiben. Daher bestärken Sie diese Zweifel an Ihren Angaben, die auch das Bundesasylamt schon gehabt hat. Es gibt im Bereich Kabul das 201. Korp bzw. 201. Division, davon ist die 2. Brigade an der von Ihnen zuvor angegebenen Stelle stationiert. Da Sie das nicht sagen konnten, muss ich annehmen, dass Sie tatsächlich nicht beim Militär gewesen sind, möchten Sie dazu etwas sagen?
BF: Ich habe es verstanden und finde es eigenartig.
R: Abgesehen von diesem Problem mit dem Militär, welche anderen Schwierigkeiten würden Sie im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan erwarten?
BF: Ich habe keine privaten Feindschaften oder Probleme mit anderen. Es ist Ihnen aber bekannt, dass die Sicherheitslage in ganz Afghanistan sehr schlecht ist. Im Falle einer Rückkehr würde ich meinen Militärdienst fortsetzen. Dies wäre mit Lebensgefahr für mich verbunden.
R: Ich treffe die Entscheidung im Verfahren nicht nur auf Grund Ihrer Angaben sondern auch auf Grund von Berichten über die Situation in Afghanistan laut Beilage A. Ich bringe Ihnen nun diese Berichte zur Kenntnis und anschließend können Sie dazu Stellung nehmen.
BF: Es ist zu unterscheiden, ob ein Soldat begründet seine Arbeit verlässt, oder von der Arbeit flüchtet. Außerdem sieht das Militärgesetz in Afghanistan Strafen für Deserteure vor. Karsai ist derzeit nicht Präsident, daher gelten seine Gesetze nicht. Die Berichte zur Sicherheitslage in Balkh sind richtig, mir ist bekannt, dass dort nur wenige Anschläge verübt werden. Als Soldat konnte ich es mir jedoch nicht aussuchen wo ich arbeite. Ich war gebunden.
R: Haben Sie sich damals freiwillig zum Militär verpflichtet?
BF: Ja.
..."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. 2 Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und ist sunnitischer Muslim. Seine Identität erscheint glaubhaft. Der Beschwerdeführer reiste im Dezember 2011 illegal nach Österreich ein und stellte am 15.12.2011 den vorgelegten Antrag auf internationalen Schutz.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe im Herkunftsstadt in der nationalen Armee Dienst geleistet, ist nicht glaubhaft. Seine Verfolgungsbehauptungen, dass er wegen Desertion vom Militärdienst im Falle einer Rückkehr mit staatlichen Sanktionen zu rechnen hätte, sind vor dem Hintergrund der tatsächlichen diesbezüglichen Lage in Herkunftsstadt nicht zutreffend.
Der Beschwerdeführer hat im Herkunftsstaat immer in seiner Herkunftsregion Balkh gelebt und hat dort familiäre Anknüpfungspunkte. Seine Mutter und seine Geschwister leben in Balkh. Auf Grund der Lage in seiner Herkunftsregion besteht für ihn kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 und/oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK). er verfügt dort über familiäre Anknüpfungspunkte und hätte daher im Falle einer Rückkehr nicht zu befürchten, dass er in eine ausweglose Lebenssituation geraten werde.
Der Beschwerdeführer ist im Dezember 2011 illegal nach Österreich eingereist. Er verfügt in Österreich über keine familiären oder sonstigen intensiveren Bindungen. Er ist gesund und arbeitsfähig und geht derzeit in Österreich keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach, sondern nimmt Leistungen der Grundversorgung in Anspruch. Der Beschwerdeführer hat Kenntnisse der deutschen Sprache und hat Arbeiten für gemeinnützige Einrichtungen verrichtet. Der Beschwerdeführer hat im Herkunftsstaat Schulen besucht und beherrscht die Sprache Dari. Die Mutter und der Bruder des Beschwerdeführers leben in Pakistan, sein Vater ist 2008 verstorben.
1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Politische Lage
Verfassung
Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde (IDEA o.D.); diese basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und dass alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.1.2004).
Präsidentschaftswahlen
Bei der Präsidentenwahl am 5. April 2014, trotzten viele BürgerInnen den Anschlagsdrohungen der Taliban und wählten einen Nachfolger für den scheidenden Präsidenten Hamid Karzai, welcher gemäß Verfassung nicht für eine dritte Amtszeit kandidieren durfte (Die Zeit 5.4.2014). Es war dies die dritte Präsidentschaftswahl seit dem Fall der Taliban im Jahr 2001, gleichzeitig fanden auch Provinzwahlen statt (RFE 4.4.2014). Schätzungen der Wahlkommission zufolge, beteiligten sich rund sieben Millionen der mehr als zwölf Millionen Wahlberechtigten an der Abstimmung (Die Zeit 6.4.2014). Die erste Wahlrunde am 5. April hatte Abdullah Abdullah mit 45% der Stimmen gewonnen, verfehlte aber die erforderliche absolute Mehrheit. Ashraf Ghani kam mit 31,6% auf den zweiten Platz. Am 14.6.2014 kam es zur Stichwahl (NZZ 13.6.2014). Laut Wahlkommission gaben auch diesmal rund sieben Millionen Afghanen ihre Stimme ab (FAZ 15.6.2014). Im Juli 2014 gab die Wahlkommission ein vorläufiges Ergebnis bekannt, laut dem Ashraf Ghani der neue afghanische Präsident gewesen wäre (NZZ 9.7.2014; vgl. Die Zeit 7.7.2014). Auf den ehemaligen Weltbank-Ökonomen Ashraf Ghani entfielen laut der Wahlkommission bei der Stichwahl 56,44% der Stimmen. Der ehemalige Außenminister Abdullah Abdullah, erhielt demnach 43,56%. Abdullah, der beim ersten Wahlgang im April noch klar in Führung gelegen hatte, sprach von Wahlbetrug (NZZ 7.7.2014). Sein Lager lehnte daraufhin das vorläufige Ergebnis ab (Reuters 7.7.2014) und drohte sogar mit einer Parallelregierung (FAZ 8.7.2014).
Nach acht Monaten Feindseligkeiten, einer internationalen Prüfung und Verhandlungen über Machtteilung, einigten sich Ghani und Abdullah am 21.9.2014 auf eine gemeinsame Einheitsregierung (NYT 21.9.2014; vgl. NZZ 21.9.2014a). Die Wahlkommission erklärte Aschraf Ghani Ahmadzai zum künftigen Präsidenten (FAZ 21.9.2014). Gemäß einem von den USA vermittelten Abkommen über eine Teilung der Macht, soll Abdullah Abdullah offenbar einen neu geschaffenen Posten erhalten, der dem Amt eines Premierministers ähnelt und mit weitreichenden Befugnissen versehen werden soll. Die Ministerposten sollen Vertreter beider Lager übernehmen (NZZ 21.9.2014b; vgl. BBC 21.9.2014). Auch Ämter in Verwaltung und Justiz werden zwischen den Lagern der beiden Kandidaten aufgeteilt (FAZ 21.9.2014).
Parteien
Die Machtstrukturen in Afghanistan sind vielschichtig und verwoben. Eignung, Befähigung und Leistung spielen oftmals eine untergeordnete Rolle bei der Verteilung politischer bzw. administrativer Ämter. Die Entscheidungen über viele Personalien, auch in entlegenen Provinzen, werden von der Zentralregierung in Kabul, häufig sogar vom Präsidenten getroffen. Im Vielvölkerstaat Afghanistan spielen informelle Beziehungsnetzwerke und der Proporz der Ethnien eine wesentliche Rolle. Die Machtverteilung wird national und auch lokal so austariert, dass die Loyalität einzelner Persönlichkeiten und Gruppierungen gesichert erscheint. Handeln lokale Machthaber entgegen der Regierungspolitik, bleiben Sanktionen allerdings häufig aus. Politische Allianzen werden in der Regel nach pragmatischen Gesichtspunkten geschmiedet. Dadurch kommt es, für Außenstehende immer wieder überraschend, zu Koalitionswechseln und dem Herauslösen von Einzelpersonen aus bestehenden politischen Verbindungen, unabhängig von Parteistrukturen (AA 31.3.2014).
Quellen:
Sicherheitslage
Die allgemeine Sicherheitslage hat sich seit der Verkündung der Wahlergebnisse ein wenig stabilisiert. Für afghanische Verhältnisse kann man sogar von einer Verbesserung sprechen. Solange sich die neue Regierung aber noch nicht formiert hat und die Ministerien noch nicht neu besetzt sind, kann davon ausgegangen werden, dass radikale Gruppierungen nach wie vor durch Anschläge, speziell gegen Regierung und ISAF (International Security Assistance Force), die Lage destabilisieren wollen, um die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis zu stellen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).
Die Motive der Gruppierungen in Afghanistan sind einerseits politisch/religiös, andererseits rein wirtschaftlich bedingt. Die Maßnahmen der neuen Regierung wurden von der Zivilbevölkerung positiv aufgenommen. Es ist daher davon auszugehen, dass Gruppierungen, die die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis stellen wollen, diesen Winter vermehrt Aktionen setzen werden. Mit nächstem Jahr wird auch ISAF in RSM (Resolut Support Mission) umfunktioniert und auf internationaler Seite eine massive Truppenreduktion eingeleitet. Auch das kann noch einmal zu einer Verschärfung der Lage führen. Sollte die Masse der Bevölkerung nicht ausreichend informiert werden, wird von radikalen Gruppen versucht werden, die planmäßige Reduktion der Truppen als Rückzug auf Grund des massiven Drucks gegen die IC (International Coalition) zu verkaufen. Trotzdem ist die Anzahl der Anschläge im Gesamten leicht rückgängig, ihre "Qualität" hat aber zugenommen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).
Im Zeitraum 1.6.-15.8.2014 registrierte die UNO landesweit 5.456 sicherheitsrelevante Vorfälle. Dies bedeutet eine Steigerung von 10,7% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres und von 18,7% zu 2012. Jedoch bedeuten diese Zahlen auch einen Rückgang von 12,6% im Vergleich zu 2011. Die erhöhte Zahl der Vorfälle ist auf Operationen unter Führung der ANSF zurückzuführen, die sich auf die zweite Runde der Präsidentschaftswahlen konzentrierten, und auf die andauernde "Khaibar"-Offensive der Taliban, aber auch auf Versuche der Rebellen, den Wahlprozess zu stören. Während des Berichtszeitraumes machten bewaffnete Zusammenstöße 47,3% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle aus, während 29,1% auf IEDs zurückzuführen sind. Im gleichen Zeitraum wurden 36 Selbstmordattentate registriert, was, verglichen mit 32 Selbstmordattentaten im vorigen Berichtzeitraum, einen geringen Anstieg bedeutet. 2013 wurden im gleichen Zeitraum 33 Selbstmordattentate registriert. Insgesamt wurden von 1.6.-15.8.2014 211 Attentate und 30 Attentatsversuche registriert, was einen Anstieg von 7,1% gegenüber dem Vergleichszeitraum 2013 bedeutet (UN GASC 9.9.2014).
Im Zeitraum 1.3.-31.5.2014 verzeichnete die UNO landesweit 5.864 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf die Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan, speziell jene Vorfälle, die eine Rolle in festgelegten Aktivitäten und Programmen spielen. Dies deutete eine Steigerung von 22% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011 an. Bewaffnete Zusammenstöße machten 45% der sicherheitsrelevanten Vorfälle aus. Die hohe Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ist hauptsächlich der Wahlzeit zuzuschreiben, was auf die Räumungsoperationen der afghanischen Sicherheitskräfte und Versuche der Taliban den Wahlprozess zu stören, zurückzuführen ist. Vorfälle im Süden, Südosten und Osten des Landes machten 3.917 aller Vorfälle während des Berichtszeitraumes aus. Nennenswert ist speziell der Anstieg im Osten, wo mehrere al-Qaida Zweige, wie z.B. Tehrik-e-Taliban Pakistan, Lashkar-e-Tayyiba, Lashkar-i-Jhangvi und Islamic Movement of Uzbekistan regelmäßig Angriffe auf die afghanischen Sicherheitskräfte durchgeführt haben, parallel zu den Bemühungen der Taliban und dem bewaffneten Flügel Hezb-e Islami (UN GASC 18.6.2014).
Die Sicherheitslage in Afghanistan ist weiterhin volatil. Die Vereinten Nationen (UNO) registrierten 20.093 sicherheitsrelevante Vorfälle im Jahr 2013, es ist damit nach 2011 das gewaltreichste Jahr seit dem Fall der Taliban. 70% dieser Angriffe wurden im Osten, Südosten und speziell im Süden registriert. Bewaffnete Zusammenstöße und Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung (IED) machten 75% aller Vorfälle aus. Bewaffnete Zusammenstöße sind im Vergleich zu 2012 um 51% gestiegen. Die afghanischen Sicherheitskräfte haben bewiesen, dass sie fähig sind Gebiete gegen Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente zu verteidigen und Territorien zurückzuerobern, wenn auch unter signifikanten Opferzahlen (UN GASC 7.3.2014).
In insgesamt 41 Distrikten, ungefähr 10% aller Distrikte in Afghanistan, gab es mindestens eine große Talibanoffensive. Die meisten dieser Offensiven wurden zurückgedrängt, oftmals mit hohen Opfern auf Seiten der Taliban. Fast jede größere Stadt, angefangen von Kabul über Jalalabad, Kandahar City, Mazar-e-Sharif und Sangin, hatte eine Offensive vor den eigenen Toren zu verzeichnen. Kunduz City ist weiterhin komplett von Talibankräften umzingelt. Gleichzeitig zeigen diese Daten nur Distrikte an, in welchen die Taliban die Regierungsautoritäten offen herausforderten. Nicht angezeigt werden Gegenden (z.B.: Wardak, Ghazni und Logar) wo bereits eine Talibandominanz besteht (WP 20.10.2014).
Die afghanischen Streitkräfte haben in den meisten Teilen des Landes die Sicherheitsverantwortung übernommen (Die Welt 5.10.2014). Das Innenministerium verlautbarte, dass von April bis September 1.523 Polizisten und 800 Soldaten der ANA im Zuge von Kämpfen mit Aufständischen getötet wurden (Tolo 17.9.2014; vgl. WP 20.10.2014). Auch die Taliban verzeichneten schwere Verluste (WP 20.10.2014). Die Vereinten Nationen melden, dass allein in der ersten Jahreshälfte 24% mehr Zivilisten umkamen als im gleichen Zeitraum 2013. Und zum ersten Mal seit Beginn der Statistik starben die meisten im Zuge von Kampfhandlungen, nicht aber durch Terror-Akte (Die Welt 5.10.2014). Als Waffe ihrer Wahl verwenden Rebellengruppen oft IEDs um afghanische und Koalitionssicherheitskräfte anzugreifen. Jedoch werden meist Zivilisten Ziel der Angriffe (Khaama Press 20.9.2014).
Die Taliban versuchten die Sicherheit in Teilen vor allem der östlichen, westlichen und nördlichen Provinzen zu stören. Offizielle Vertreter der Provinzen gaben an, dass sie auch weiterhin ihre Truppen für eine schnelle und effektive Reaktion mobilisierten (Tolo 13.8.2014).
Sicherheitsabkommen
Auf die Transition soll ein Jahrzehnt der Transformation (2015 - 2024) folgen, in dem sich Afghanistan zu einem voll funktionsfähigen und fiskalisch lebensfähigen Staat im Dienst seiner Bürger entwickeln soll. Dafür hat Afghanistan verstärkte eigene Anstrengungen zugesagt und im Gegenzug die Zusage langfristiger internationaler Unterstützung erhalten (AA 3.2014). Der Nato-Kampfeinsatz in Afghanistan läuft zum Jahresende aus. Einen Vertrag über einen neuen internationalen Militäreinsatz wollte der bisherige afghanische Präsident Hamid Karzai nicht unterschreiben. Nach monatelanger Verzögerung hat die afghanische Regierung den Weg für einen internationalen Militäreinsatz über den Jahreswechsel hinaus freigemacht. Dem NATO-Kampfeinsatz in Afghanistan soll ein kleinerer Einsatz zur Ausbildung und Unterstützung afghanischer Sicherheitskräfte mit rund 12.000 Soldaten folgen. Deutschland will sich mit bis zu 800 Soldaten an dieser Mission mit dem Namen "Resolute Support" beteiligen (FAZ 30.9.2014).
Taliban und Frühlingsoffensive
Die Talibanbewegung ist nach vor der Kern der Rebellenaktivitäten in Afghanistan. Berichten zufolge operieren sie noch immer von Pakistan aus, wahrscheinlich aus Gegenden in der Nähe der Grenze oder der Stadt Quetta. In den letzten Jahren verloren die Taliban hochrangigen Vertraute und Kommandanten aufgrund von Kämpfen oder Verhaftungen. Der Führungskreis Mullah Muhammad Umar (Talibanführer zwischen 1996 - 2001) ist weiterhin intakt, jedoch scheint es, dass er zunehmend bereitwillig gegenüber einer politischen Einigung ist (CRS 9.10.2014).
Die von den Taliban ausgehende Gewalt in Afghanistan hält an. Auf den Druck afghanischer Sicherheitskräfte in unruhigen Provinzen antworteten die Taliban mit Bomben und bewaffneten Angriffen (Xinhua 21.9.2014). Die Taliban sind zwar nicht besiegt, aber die afghanischen Kräfte übernehmen nun die volle Verantwortung (BBC 26.10.2014).
Quellen:
Sicherheitslage in Balkh
Die Provinz Balkh liegt im Norden Afghanistans. Sie ist geostrategisch gesehen eine wichtige Provinz und bekannt als Zentrum für wirtschaftliche und politische Aktivitäten. Die Hauptstadt Mazar-e Sharif, liegt an der Autobahn zwischen Maimana [Anm.:
Provinzhauptstadt Faryab] und Pul-e-Khumri [Anm.: Provinzhauptstadt Baghlan]. Sie hat 14 administrative Einheiten: Hairatan Port, Nahra-i-Shahi, Dihdadi, Balkh, Daulatabad, Chamtal, Sholgar, Chaharbolak, Kashanda, Zari, Charkont, Shortipa, Kaldar, Marmal, und Khalm. Die Provinz grenzt im Norden an Tadschikistan und Usbekistan. Die Provinz Samangan liegt sowohl östlich als auch südlich. Die Provinz Kunduz lieg im Osten, Jawzjan im Westen und Sar-e Pul im Süden (Pajhwok o.D.y).
Die Provinz Balkh zählt zu den relativ friedlichen Provinzen im Norden Afghanistans. Jedoch erhöhten regierungsfeindliche bewaffnete Gruppen in einer Anzahl von Bezirken ihre Aktivitäten gegen afghanische Sicherheitskräfte und Beamte (Khaama Press 5.9.2014; vgl. Khaama Press 13.7.2014).
Die Stadt Mazar-e Sharif wird als eher ruhig bezeichnet. Ein weiterer Indikator dafür ist die Funktion der Stadt als eine Art "Vorzeigeprojekt" für wichtige ausländische Gäste (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Im Jahresvergleich 2011 und 2013, ist die Zahl regierungsfeindlicher Angriffe um 41% gesunken. 2013 wurden 85 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014).
Quellen:
Nach dem Bericht der EASO über die Sicherheitslage in Afghanistan vom Jänner 2015 zählt der Herkunftsdistrikt des Beschwerdeführers in der Provinz nicht zu den am meisten von sicherheitsrelevanten Vorfällen betroffenen Distrikten in der Provinz. Die Provinz werde auch von UNHCR als relativ sicher eingestuft und es ist die Zahl ziviler Opfer des Konfliktes generell niedrig, wobei das relative Risiko von zivilen Opfern viermal niedriger als im restlichen Teil des Landes liegt.
Rechtsschutz/Justizwesen
Afghanistan ist eine Gesellschaft mit einer Vielzahl rechtlicher Traditionen, die historisch gesehen aus drei Komponenten bestehen:
dem staatlichen Gesetzbuch, dem islamisch-religiösen Gesetz (Scharia) und dem lokalen Gewohnheitsrecht. Die lokalen Gepflogenheiten beinhalten kulturelle und ethische Standards zur Beseitigung eines Disputs durch Mediation und Schlichtung in den Gemeinschaften (BU 23.9.2010).
Wegen des allgemeinen Islamvorbehalts darf laut Verfassung kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen. Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben. Welches Gesetz in Fällen des Konflikts zwischen traditionellem islamischem Recht und seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung und dem internationalen Recht andererseits zur Anwendung kommt, ist nicht festgelegt. Diese Unklarheit und das Fehlen einer Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen zur willkürlichen Anwendung jeweils eines Rechts (AA 31.3.2014).
Das Gesetz beinhaltet eine unabhängige Justiz, aber in der der Praxis ist die Justiz oft unterfinanziert, unterbesetzt, nicht adäquat ausgebildet, uneffektiv, Drohungen ausgesetzt, befangen, politisch beeinflusst und durchdringender Korruption ausgesetzt (USDOS 27.2.2014; vgl. CLAMO 2011).
Die meisten Gerichte sprechen uneinheitlich Recht, basierend auf dem kodifiziertem Gesetz, der Scharia (islamisches Gesetz) und lokalen Gepflogenheiten. Traditionelle Justizmechanismen bleiben auch weiterhin die Hauptgrundlage für viele Menschen, besonders in den ländlichen Gebieten. Die Einhaltung des kodifizierten Rechts variiert, wobei die Gerichte gesetzliche Vorschriften zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten (USDOS 27.2.2014). Laut Freedom House Report 2012 besteht der Oberste Gerichtshof in erster Linie aus Religionsgelehrten, die nur eine beschränkte Kenntnis der zivilen Rechtsprechung haben (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 22.3.2012).
Das formale Justizsystem ist relativ stark verankert in den städtischen Zentren, wo die Zentralregierung am stärksten ist, während es in den ländlichen Gebieten, wo ungefähr 80% der Bevölkerung leben, schwächer ausgeprägt ist. Gerichte, Polizei und Gefängnisse können nicht die volle Kapazität erbringen. Dem Justizsystem mangelt es weiterhin an Kapazität um die hohe Zahl an neuen und novellierten Gesetzen zu handhaben. Der Mangel an qualifiziertem, juristischem Personal behindert die Gerichte. Verglichen mit 2012 gab es eine Steigerung in der Zahl der Richter, welche ein Rechtsstudium absolviert hatten (USDOS 27.2.2014). Es gibt etwa 1300 Richter im Land (SZ 29.9.2014).
Der Zugang zu Gesetzblättern und Regelwerken steigt an, die geringe Verfügbarkeit stellt für einige Richter und Staatsanwälte aber weiterhin eine Behinderung dar. In den großen Städten entscheiden die Gerichte nach dem Gesetz. In den ländlichen Gegenden hingegen ist der primäre Weg zur Beilegung krimineller oder ziviler Streitigkeiten, jener über lokale Älteste und Shuras (Ratsversammlungen), wobei allerdings auch rechtlich nicht sanktionierte Strafen ausgesprochen werden (USDOS 27.2.2014). Schätzungen lassen vermuten, dass 80% aller Streitigkeiten durch Shuras entschieden werden. In einigen Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle setzen die Taliban ein paralleles Rechtssystem um (USDOS 27.2.2014; vgl. BFA Staatendokumentation 3.2014).
Quellen:
Sicherheitsbehörden
Das afghanische Innenministerium (Afghanistan's Ministry of Interior - MoI), das Verteidigungsministerium (Ministry of Defense - MoD), das Büro des Präsidenten und das Parlament sind direkt in die zivile Aufsicht des Sicherheitssektors involviert (CGS 2.2014; vgl. USDOS 27.2.2014).
Afghan National Security Forces (ANSF)
Am 18. Juni 2013 übernahmen die afghanischen Sicherheitskräfte (Afghan National Security Forces - ANSF) die Hauptverantwortung für die landesweite Sicherheit (World Report 15.4.2014; vgl. AA 31.3.2014). Diese Kräfte unterteilen sich in drei Hauptkomponenten:
afghanische Nationalarmee (ANA) und Luftwaffe (AAF) unter der Kontrolle des Verteidigungsministeriums, sowie der afghanische Nationalpolizei (ANP) unter der Kontrolle des Innenministeriums. Aufgrund von finanziellen Beschränkungen und schlechtem Management, stellte die Regierung die vierte Komponente - Afghan Public Protection Force (APPF) - ein (World Report 15.4.2014).
Die Stärke der afghanischen Sicherheitskräfte (Afghan National Security Forces - ANSF) beträgt ungefähr 376.264 (USDOD 4.2014). Dieses Personal wird zwischen den zwei Hauptkomponenten der ANSF - der ANP und ANA - aufgeteilt. Die Zahl repräsentiert 95 Prozent des für Ende 2014 anvisierten Personalzieles von 352.000 Personen (CSG 2.2014; vgl. World Report 15.4.2014). Die Finanzierung hängt völlig von Fremdhilfen ab, die derzeit bei USD 7 Milliarden liegt. Es wird erwartet, dass diese nach dem Jahr 2014 auf USD 2 - 4 Milliarden sinken werden (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. NATO 9.2014). Gleichzeitig ist auch geplant die Größe der ANSF auf 228.500 im Jahr 2015 zu reduzieren (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. NATO 9.2014). Die ANSF besitzen mittlerweile die Fähigkeit, ohne schwere US und NATO-Unterstützung für Sicherheit sorgen zu können (CSG 2.2014).
Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP)
Die ANP besteht ihrerseits aus vier Polizeistreitkräften und zwei Hilfstruppen, unter der Leitung des Innenministeriums: Afghan Uniform Police (AUP), Afghan National Civil Order Police (ANCOP), Afghan Border Police (ABP), und Afghan Anti-Crime Police (ACCP). Die Afghan Local Police (ALP) wurde durch ein Dekret des Präsidenten und mit Unterstützung der USA errichtet. Die 19.000 Mitglieder, wurden von Dorfältesten und lokalen Machthabern ausgewählt, um die Gemeinden gegen Angriffe der Taliban zu schützen. Diese werden von Teams der U.S. Spezialkräfte ausgebildet, finanziert und mit Waffen, Kommunikationsausrüstung und Verstärkung versorgt.
Ortsverteidigungseinheiten ("village defense units") bewachen Gebäude und führen lokale Operationen gegen die Rebellen durch (USIP 2.2013).
ANP und ALP tragen unter der Leitung des Innenministeriums die Hauptverantwortung für die innere Ordnung, sind aber auch an der Bekämpfung der Aufständischen beteiligt (USDOS 27.2.2014).
Mit Stand Ende März betrug die Personalstärke der ANP 152.678 Mann bzw. 96% der autorisierten 157.000 Mann. Die durchschnittliche Schwundquote während des ersten Quartals des Jahres 2014 betrug 1,6%, höher als das Ziel von 1,4% (USDOD 4.2014). Laut amerikanischem Verteidigungsministerium betrug die Personalzahl der ALP 26.632 Mann (USDOD 4.2014). Ziel ist es, bis Ende 2014 30.000 Mann zu erreichen (CGS 2.2014).
Nationalarmee (ANA)
Die afghanische Nationalarmee (ANA) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist verantwortlich für die externe Sicherheit, bekämpft aber auch den internen Aufstand (USDOS 27.2.2014). Mit Stand März 2014 betrug der Personalstand der ANA
187. 984 Mann, inklusive 6.780 Mann Luftstreitkräfte (Afghan Air Force - AAF), 9.321 Zivilisten und 10.312 Trainees, Studenten und Andere (USDOD 4.2014).
National Directorate of Security (NDS)
Das National Directorate of Security (NDS) ist verantwortlich für die Ermittlung in Fällen der nationalen Sicherheit und hat auch die Funktion eines Geheimdienstes (USDOS 27.2.2014).
Als Reaktion auf eine steigende Präsenz regierungsfeindlicher Elemente in manchen Bezirken, initiierten die afghanischen Kräfte ihre eigenen Operationen zum Schutz des Territoriums - speziell verstärkt durch Checkpoints und Patrouillen. Dies führte zu einer Zunahme der Kämpfe in bewohnten Gebieten, was mit zivilen Opfern einherging (UNAMA 7.2014).
Quellen:
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 83 von 144
http://www.nato.int/nato_static_fl2014/assets/pdf/pdf_2014_09/20140901_140901-Backgrounder-Afghanistan_en.pdf, Zugriff 25.9.2014
Wehrdienst
Afghanistan kennt keine Wehrpflicht. Mögliche Zwangsrekrutierungen bei der afghanischen Armee (oder Polizei) sind nicht auszuschließen. Da die erfolgreiche Anwerbung als Soldat oder Polizist für den überwiegend arbeitslosen Teil der jungen männlichen Bevölkerung aber eine der wenigen Verdienstmöglichkeiten darstellt, erscheint die Notwendigkeit für Zwangsrekrutierungen jedoch eher unwahrscheinlich (AA 31.3.2014).
Quellen:
Wehrdienstverweigerung / Desertion
Man muss zwischen Desertion und unerlaubter Abwesenheit unterscheiden. Desertion bedeutet das Fliehen aus einer Kriegszone, während einer Militäroperation oder das Unterstützen des Feindes. Davon hätte es nur wenige Fälle in den vergangen Jahren gegeben. Logistische, familiäre und persönliche Probleme führen zu unerlaubter Abwesenheit. Die Soldaten kehren später wieder in ihre Stützpunkte zurück. Es gibt auch andere Gründe, wenn z.B. der Vater eines Soldaten stirbt, muss er eventuell die Verantwortung für die Familie übernehmen. Dazu ist er berechtigt (Afghanistan Today 3.4.2011). Es gibt eine langjährige Regelung, die das Bestrafen von Deserteuren verbietet. Die Regel, welche einem Dekret von Präsident Hamid Karzai entstammt, diente zur Verstärkung der Rekrutierung und erlaubte eine gewisse Flexibilität während der Erntezeit, wenn die Anzahl der Deserteure besonders hoch ist (WP 1.9.2011).
Zur Desertionsrate gibt es unterschiedliche Angaben: Laut afghanischem Verteidigungsministerium waren im Jahr 2012 die Desertionsraten signifikant niedrig, jedoch noch immer bei 10 - 15%. Desertion unterliegt saisonalen Schwankungen. In manchen Monaten ist sie häufiger, in anderen gibt es sie nicht (Military 18.12.2012). Ein Kommandant der ISAF gab an, dass ungefähr 50.000 Mann bzw. 26% jährlich desertieren (South China Morning Post 19.12.2012).
Desertion ist auch ein Problem innerhalb der Polizei, dies jedoch auf einem niedrigeren Niveau mit rund 8% (Military News 18.12.2012).
Tod und Verwundung sind Gründe, warum die afghanische Polizei und Armee tausende Mann aufgrund von Desertion verlieren. Die Abgangsrate macht es notwendig, dass jährlich 50.000 neue Soldaten rekrutiert werden, um den Verlust wieder gut zu machen (BBC 14.6.2013).
Laut Verteidigungsministerium gibt es keine Strafe für Desertion. Afghanische Soldaten verlassen ohne Erlaubnis das Militär, um ihren Familien zu helfen (NYT 27.6.2011). Ein gängiges Phänomen ist, dass Soldaten, die z.B. fern ihrer Heimat eingesetzt sind und dort unter schwierigsten Bedingungen kämpfen müssen, das Militär vorübergehend verlassen, um zu ihren Familien zurückzukehren. Diese "Deserteure" werden, schon aufgrund der sehr hohen Zahlen bei vorübergehenden Abwesenheiten, nach Rückkehr zu ihrem ursprünglichen Standort wieder in die Armee aufgenommen (AA 31.3.2014).
Die Desertationsraten innerhalb der Armee und Polizei sinken laut offiziellen Vertretern. Auch die Alphabetenrate verbessert sich weiterhin (Military News 11.4.2014).
Quellen:
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 90 von 144
Die afghanische National Armee besteht derzeit aus sieben Korps, die jeweils für bestimmte größere Regionen des Landes zuständig sind. Das 201. Korps ist in Kabul stationiert. Dessen 2. Brigade ist in Pol-e Chakri stationiert. In den zur Verfügung stehenden Quellen gibt es keinen Hinweis auf ein Korps oder eine Brigade mit der Nummerierung "204." (Quelle: Englischer Wikipedia-Eintrag über die afghanische Nationalarmee, eingesehen am 16.02.2015).
Situation für Rückkehrer (und allgemeine wirtschaftliche Rahmenbedingungen)
Auch durch erhebliche und anhaltende Anstrengungen der internationalen Gemeinschaft hat sich Afghanistans Bewertung im Human Development Index (HDI) kontinuierlich verbessert. Dennoch belegt das Land laut UNDP weiterhin einen sehr niedrigen Rang (175 von 187 Ländern) im Index. Afghanistan hat sich hier in fast allen Bereichen positiv entwickelt, der Entwicklungsbedarf ist allerdings weiterhin beträchtlich: Rund 36% der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze und die Analphabetenrate liegt bei 70%. Ca. 90% der Frauen und 70% der Männer haben keinen Schulabschluss. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es vielerorts an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser. Das rapide Bevölkerungswachstum stellt eine weitere besondere Herausforderung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes dar. Aktuell wächst die Bevölkerung mit rund 2,8% pro Jahr, was in etwa einer Verdoppelung der Bevölkerung innerhalb einer Generation gleichkommt. Die Möglichkeiten des afghanischen Staates, die Grundbedürfnisse der eigenen Bevölkerung zu befriedigen und ein Mindestmaß an sozialen Dienstleistungen, etwa im Bildungsbereich, zur Verfügung zu stellen, geraten dadurch zusätzlich unter Druck.
Die afghanische Wirtschaft ist - nach einer Dekade starken Wachstums - im letzten Jahr um vergleichsweise schwache 3 % gewachsen. Aufgrund der politischen Unsicherheit werden derzeit weitgehend Investitionen zurückgehalten, afghanische Unternehmer bringen ihr Kapital im Ausland in Sicherheit. Daher ist auch im Transitions- und Wahljahr 2014 nicht mit größeren Impulsen für die Wirtschaft zu rechnen. Danach ergibt sich allerdings ein gemischteres Bild: Eine Normalisierung des - durch die starke Präsenz internationaler Truppen aufgeblähte - Preis- und Lohnniveau und eine weitere Abwertung der afghanischen Währung könnten zu einer gestärkten regionalen Wettbewerbsfähigkeit afghanischer Produkte, gerade in den traditionell exportstarken Bereichen der afghanischen Wirtschaft (Obst, Nüsse, Teppiche, Halbedelsteine) führen. Zurückgehaltene Investitionen könnten bei einer stabilen neuen Regierung nachgeholt werden. Negativ würde sich demgegenüber eine zunehmende Unsicherheit und Destabilisierung des Landes und seiner Institutionen auswirken.
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies naturgemäß verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" des Landes - ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben dazu geführt, dass ca. 1 Mio. oder fast ein Drittel aller Kinder als akut unterernährt gelten.
Medizinische Versorgung
Die Datenlage zur medizinischen Versorgung in Afghanistan bleibt äußerst lückenhaft. In vielen Bereichen liegen Daten nur unzuverlässig oder aus älteren Erhebungen der Weltgesundheitsorganisation von 2008-2011 vor. Besonders betroffen von unzureichender Datenlage sind hierbei die südlichen und südwestlichen Provinzen. Grundsätzlich hat sich die medizinische Versorgung, insbesondere im Bereich der Grundversorgung, in den letzten zehn Jahren erheblich verbessert, fällt jedoch im regionalen Vergleich weiterhin drastisch zurück. Aktuell liegt die Lebenserwartung in Afghanistan noch bei ca. 50 Jahren. Die Lebenserwartung bei Geburt liegt nunmehr bei 60 Jahren, gegenüber 68 Jahren im regionalen Vergleich, was für Afghanistan einen Anstieg um 18 Jahre über das letzte Jahrzehnt bedeutet. Über den gleichen Zeitraum sind auch die Verbesserungen in den Bereichen Mutter- und Kindersterblichkeit (bis zum fünften Lebensjahr) erheblich. Diese gingen um 70%, bzw. 60% zurück, bewegen sich mit 460 Todesfällen auf 100.000 Geburten und 257 von 1000 lebend Geborenen, die nicht das fünfte Lebensjahr erreichen, jedoch weiterhin zwischen 74% und 84% über dem regionalen Durchschnitt.
Die medizinische Versorgung leidet trotz der erkennbaren und erheblichen Verbesserungen landesweit weiterhin an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken, insbesondere aber an fehlenden Ärzten und Ärztinnen, sowie gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen). Im Jahr 2013 standen 10.000 Einwohnern Afghanistans ca. eine Person qualifizierten medizinischen Personals gegenüber. Auch hier gibt es bedeutende regionale Unterschiede innerhalb des Landes, wobei die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen um ein Vielfaches besser ist als in den Süd- und Ostprovinzen.
Durch die gute ärztliche Versorgung im "French Medical Institute" und dem Deutschen Diagnostischen Zentrum in Kabul können Patienten einschließlich Kinder auch mit komplizierteren Krankheiten in Kabul behandelt werden. Afghanische Staatsangehörige mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder Botschaften können sich unter bestimmten Umständen auch in Militärkrankenhäusern der ausländischen Truppen behandeln lassen.
Die Behandlung von psychischen Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - findet, abgesehen von einzelnen Pilotprojekten, nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt. In Kabul gibt es eine psychiatrische Einrichtung mit 60 Betten, die stets erheblich überfüllt ist. In Jalalabad und Herat gibt es jeweils nur 15 Betten für psychiatrische Fälle und in Masare Sharif gibt es eine private Einrichtung, die psychiatrische Fälle stationär aufnimmt. Folgebehandlungen sind oft schwierig zu leisten, insbesondere wenn die Person kein unterstützendes Familienumfeld hat. Traditionell mangelt es in Afghanistan an einem Konzept für psychisch Kranke. Sie werden eher in spirituellen Schreinen (z.B. dem Mia Ali Baba Schrein) unter teilweise unmenschlichen Bedingungen behandelt oder es wird ihnen in einer "Therapie" mit Brot, Wasser und Pfeffer der "böse Geist ausgetrieben".
Quelle:
2.1. Die Feststellungen über die Herkunft und Identität des Beschwerdeführers sowie über seine privaten und familiären Verhältnisse in Österreich und im Herkunftsstaat ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Dokumenten. Schon das Bundesasylamt hat entsprechende Feststellungen zur Herkunft getroffen.
Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass er in der afghanischen Nationalarmee Militärdienst geleistet habe, sind nicht glaubhaft. Schon das Bundesasylamt hat aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, konkrete Angaben über seine militärische Ausbildung und einzelne Ausrüstungsgegenstände zu machen, dieses Vorbringen als nicht glaubhaft beurteilt. Dies wurde auch durch den Umstand bestätigt, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht außer Stande war, seine militärische Einheit richtig und konkret in die Organisationsstruktur der afghanischen Streitkräfte einzuordnen. Als während der Ausbildung nach seinen Angaben gegenüber dem BAA am 24.01.2012 in Pol-e Chakri stationierter Soldat hätte er in der Lage sein müssen, anzugeben, dass sein Batallion (Kandak) der dort stationierten 2.Brigade des in Kabul eingerichteten 201.Korps angehört. Der Beschwerdeführer hat jedoch eine Zugehörigkeit zu einer nicht existenten 204.Brigade behauptet. Seine Behauptung, dass einfache Soldaten typischerweise über ein derartiges Wissen nicht verfügen würden, ist unzutreffend, da es einen wesentlichen Bestandteil jeder militärischen Ausbildung darstellt, von Beginn an die hierachische Struktur des Betroffenen und seiner Einheit innerhalb der Organisation der Streitkräfte darzustellen und auch als reproduzierbares Wissen zu verlangen.
Die Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers über seine behauptete Tätigkeit beim Militär und die darauf aufbauenden Verfolgungsbehauptungen wird auf durch weitere Unstimmigkeiten bestätigt, die sich bereits im Verfahren vor dem Bundesasylamt gezeigt haben. Diese bestanden insbesondere in seiner divergierenden Darstellung des behaupteten Anschlages auf ein von ihm gesteuertes militärisches Fahrzeug (Einzelfahrt oder Fahrt in militärischen Verband, bloßes Auffahren auf eine Mine oder zusätzlicher Angriff der Taliban) sowie in den Divergenzen der Angaben über den Ort und die Dauer der von ihm nach dem dargestellten Anschlag in Anspruch genommenen medizinischen Behandlung.
Die persönliche Glaubhaftigkeit des Beschwerdeführers wird auch durch den Umstand beeinträchtigt, dass er dem Bundesverwaltungsgericht einen anscheinend im Mai 2011, also während des Zeitraumes seiner behaupteten Tätigkeit bei der afghanischen Nationalarmee, ausgestellten Führerschein vorgelegt hat, während er gegenüber dem Bundesasylamt behauptet hat, dass er über keinen Führerschein mehr verfüge, weil dieser Führerschein bei den behaupteten Anschlag verbrannt wäre.
Wenn dem Beschwerdeführer auch im Sinne der Ausführungen in der Beschwerde zuzugestehen ist, dass jene Elemente der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides die in eher wortklauberischer Weise seine Formulierungen über den Verkauf eines Grundstückes seiner Familie oder seines Vaters sowie über das Ableben seines Vaters als weitere Elemente herangezogen haben, um seine mangelnde Glaubhaftigkeit zu belegen, für den Kernsachverhalt einer allfälligen Bedrohungssituation keine maßgebliche Bedeutung haben, tritt dies jedoch gegenüber den dargestellten Widersprüchen und Unstimmigkeiten in den Hintergrund.
Aus den Länderfeststellungen ergibt sich im Übrigen, dass in Afghanistan eine langjährige Regelung besteht, die das Bestrafen von Deserteuren verbietet, und es laut Angaben des dortigen Verteidigungsministeriums keine Strafen für Desertion gibt. Daher wäre selbst bei Zutreffen der vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgetragenen Behauptungen über seine militärische Laufbahn und seine Flucht nach Erleiden einer Verletzung am Körper während eines militärischen Einsatzes die von ihm daraus abgeleitete Bedrohungssituation durch Sanktionen von staatlicher Seite wegen einer Desertion nicht gegeben. Der Beschwerdeführer hat die im Verfahren vorgetragenen Behauptungen, dass in Afghanistan Strafen wegen Desertion verhängt würden, nicht durch Quellen oder Belege gestützt und ist daher der Richtigkeit der entgegenstehenden Ausführungen in den Länderfeststellungen nicht auf entsprechendem fachlichen Niveau entgegengetreten.
2.2. Die oben getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den zitierten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Die Verfahrensparteien sind den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat nicht substantiiert entgegengetreten. Der Beschwerdeführer hat die Ausführungen zur Sicherheitslage in Balkh ausdrücklich als zutreffend bezeichnet. Seine durch die Länderfeststellungen nicht gedeckte Behauptung, es würden Deserteure in Afghanistan Strafen unterworfen, hat er nicht durch konkrete Belege gestützt. Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Abgesehen davon, dass einer derartigen nicht vom Staat sondern von Privatpersonen ausgehenden Bedrohung nur dann Asylrelevanz zuzubilligen wäre, wenn solche Übergriffe von staatlichen Stellen geduldet würden (VwGH vom 11.06.1997, 95/01/0617; 10.03.1993, 92/01/1090) bzw. wenn der betreffende Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt wäre, diese Verfolgung hintanzuhalten, hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang ausdrücklich klargestellt, dass die Asylgewährung für den Fall einer solchen Bedrohung nur dann in Betracht kommt, wenn diese von Privatpersonen ausgehende Verfolgung auf Konventionsgründe zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 30.06.2005, 2002/20/0205; VwGH vom 23.11.2006, 2005/20/0551-6, VwGH-Beschluss vom 29.06.2006, 2002/20/0167-7).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).
3.2.2. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457).
3.2.3. Der Beschwerdeführer hat wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK zufolge den Feststellungen schon deshalb nicht dargetan, weil seine Verfolgungsbehauptungen nicht glaubhaft waren.
Unabhängig davon wäre die vom Beschwerdeführer behauptete Rückkehrbefürchtung auch bei Zutreffen seiner Angaben im Verfahren schon allein deshalb nicht gegeben, weil nach den Feststellungen über die Lage im Herkunftsstadt in Afghanistan eine Bestrafung von Deserteuren untersagt ist.
Die Ursache für die behauptete Verfolgungsgefahr liegt überdies nach den Angaben des Beschwerdeführers im Umstand des Verlassens seiner militärischen Einheit, weil seine Mutter um sein Leben gefürchtet habe. Die Verfolgungsgefahr ist daher auch nicht auf Gründe der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Gesinnung des Beschwerdeführers zurückzuführen. Da der Beschwerdeführer sich nach eigenen Angaben freiwillig zum Militärdienst verpflichtet hat, ist die Entfernung von der Einheit auch nicht auf eine politische Gesinnung des Beschwerdeführers rückführbar. Da ein asylrelevantes Motiv im Sinne der GFK somit nicht vorliegt, kann die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten an den Beschwerdeführer auch allein deshalb nicht erfolgen.
Es kann auch nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, der der Volksgruppe der Tadschiken angehört, sunnitischer Muslim ist und auch nicht politisch aktiv war, im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale einer Verfolgung aus in der GFK genannten Motiven ausgesetzt wäre. Derartiges wurde auch weder im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens noch in der Beschwerde vorgebracht.
3.2.4. Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten durch das Bundesasylamt im Ergebnis nicht zu beanstanden.
3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 AsylG 2005 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 leg.cit. zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Abs. 3 leg. cit. abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;
VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367;
25.1. 2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun z.T. durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).
3.3.2. Der Beschwerdeführer hat gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht selbst eingeräumt, dass er im Herkunftsstaat abgesehen von der nicht glaubhaften allfälligen weiteren Verpflichtung zur Leistung von Militärdienst und der angesichts der Lage im Herkunftsstaat nicht bestehenden Bedrohung durch Sanktionen wegen Desertion keine Schwierigkeiten erwarte. Angesichts des Umstandes, dass seine Familienangehörigen in der Herkunftsregion nach seiner Darstellung ohne Schwierigkeiten leben können und er auch bestätigt hat, dass die Sicherheitslage in seiner Herkunftsprovinz durchaus als gut zu bezeichnen ist, bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr an seinem Leben oder seiner körperlichen Unversehrtheit gefährdet sein sollte. Der Beschwerdeführer ist ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann, dem es zumutbar ist, sich den notwendigen Unterhalt zu sichern. Angesichts des Umstandes, dass sich in seiner Herkunftsregion seine Mutter und Geschwister aufhalten, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch familiären Rückhalt bei einer Rückkehr finden würde und es daher ausgeschlossen werden kann, dass er ihn eine ausweglose Lebenssituation geraten werde.
Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Heimatland im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre, ist die durch das Bundesasylamt ausgesprochene Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zu beanstanden.
3.4.1. § 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
bestätigt, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
3.4.2.1. Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten oder sonstige nahen Angehörigen in Österreich. Die Ausweisung bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familienlebens.
Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in einer rezenten Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008,
Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.
In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.
Die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise im Dezember 2011 ist als kurz zu bezeichnen und wird weiter dadurch relativiert, dass die Einreise illegal war und der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war. Dies musste dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein.
Der Beschwerdeführer übt in Österreich keine Beschäftigung aus und ist nicht selbsterhaltungsfähig, sondern nimmt Leistungen der Grundversorgung in Anspruch.
Weitere ausgeprägte private und persönliche Interessen hat der Beschwerdeführer im Verfahren nicht dargetan. Den in der Beschwerdeverhandlung praktisch gezeigten Deutschkenntnissen, die ein nach der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers zu erwartendes Ausmaß haben, kommt in diesem Zusammenhang eher geringes Gewicht zu. Es ist davon auszugehen, dass im Falle des Beschwerdeführers ein nur geringer Grad an Integration erreicht worden ist. Die Schutzwürdigkeit seines Privat- und Familienlebens in Österreich ist aufgrund des Umstandes, dass er seinen Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag gestützt hat, nur in geringem Maße gegeben. Im Hinblick auf den Umstand, dass der erwachsene Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal der Beschwerdeführer auch eine Sprache des Herkunftsstaates als Muttersprache beherrscht.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).
Daher ist davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten.
Es war daher nicht zu erkennen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, sondern das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
3.5. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die zu den einzelnen Spruchpunkten oben dargelegt wurde, ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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