W191 1423620-2•BVwG W191 1423620-2
W191 1423620-2Tribunale amministrativo federale19 feb 2015
Meldepflicht, Mitwirkungspflicht, Verfahrenseinstellung
W191 1423620-2/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Rosenauer über die Beschwerde von Herrn xxxx, Staatsangehörigkeit Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.11.2014, Zahl 1030898207-14946591, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 24 Abs. 2 Asylgesetz 2005 eingestellt.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
1.1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein Staatsangehöriger Indiens, brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 16.01.2004 unter dem Namen xxxx, beim Bundesasylamt (in der Folge BAA) einen Asylantrag ein.
Im Zuge einer polizeilichen Einvernahme gab der BF zu seinem Fluchtgrund an, dass sie als Sympathisant der Akali Dal Partei von Mitgliedern der Kongress-Partei bedroht und verfolgt worden wäre.
1.1.2. Da es aufgrund der Abwesenheit des BF dem BAA nicht möglich war, den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen, wurde das Verfahren am 20.01.2004 gemäß § 30 Abs. 1 Asylgesetz 1997 eingestellt.
1.2.1. Am 13.12.2011 brachte der BF seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) beim BAA ein, wobei er sein Geburtsdatum mit xxxx angab.
Zu ihrem Fluchtgrund gab der BF an, dass er Mitte Mai 2011 Indien verlassen hätte, da der Cousin des verstorbenen Vaters das familieneigene Geschäft und die Grundstücke übernehmen hätte wollen. Daraufhin hätten die Söhne des Cousins die beschwerdeführende Partei bedroht und verfolgt, weshalb er fliehen hätte müssen.
1.2.2. Das BAA wies mit Bescheid vom 13.12.2011 den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Ausweisung nach Indien (Spruchpunkt III.).
1.2.3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde, welche mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 07.03.2013, Zahl C7 423620-1/2012/4E, gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 AsylG als unbegründet abgewiesen wurde.
1.3. Gegenständliches Verfahren:
1.3.1. Am 06.09.2014 brachte der BF beim nunmehr zuständigen, per 01.01.2014 eingerichteten Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) seinen dritten, gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ein, wobei er als Identität xxxx angab.
Als Fluchtgrund gab der BF an, dass er im Februar in die Slowakei gefahren und von dort schlepperunterstützt nach Indien zurückgekehrt wäre. Dort hätte es noch immer die Grundstückstreitigkeiten gegeben. Darüber hinaus wäre es zwischen ihm als Kongress-Partei-Mitglied zu Auseinandersetzungen mit Mitgliedern der Akali Dal-Partei gekommen, weshalb er erneut nach Österreich ausgereist wäre.
1.3.2. Mit Bescheid des BFA vom 18.11.2014, Zahl 1030898207-14946591, wurde der (dritte) Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 06.09.2014 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
1.3.3. Mit Schreiben vom 20.11.2014 brachte der BF gegen den gegenständlichen Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde ein, mit dem der Bescheid zur Gänze angefochten wurde.
1.3.4. Die gegenständliche Beschwerde samt erstbehördlichem Verwaltungsakt und Vorakten langte am 18.12.2014 beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) ein.
Eine im Zuge des Beschwerdeverfahrens durch das erkennende Gericht am 19.02.2015 vorgenommene Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister (ZMR) ergab, dass der BF zuletzt vom 22.09.2014 bis 09.12.2014 in der xxxx gemeldet gewesen war. Eine aktuelle Meldeadresse scheint jedoch nicht auf.
Auch durch eine zuvor getätigte Einsichtnahme in das Grundversorgungssystem am 02.02.2015 konnte der derzeitige Aufenthaltsort des BF nicht ermittelt werden.
Der BF hat seinen aktuellen Aufenthaltsort weder bekanntgegeben, noch ist dieser durch das BVwG leicht feststellbar.
Diese Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus den Akten des BFA und des BVwG.
Zu A) Einstellung des Verfahrens:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 31 Abs. 1 VwGVG lautet:
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 AsylG entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn dem Bundesamt oder BVwG sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß § 15 Abs. 1 weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das BVwG leicht feststellbar ist.
Nach § 24 Abs. 2 erster Satz AsylG sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann.
Im vorliegenden Fall hat der BF seinen aktuellen Aufenthaltsort - wie bereits in seinem ersten Asylverfahren im Jahre 2004, welches mangels Mitwirkung nach nur vier Tagen eingestellt werden musste - weder bekanntgegeben, noch ist dieser durch das BVwG leicht feststellbar. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes ist die persönliche Mitwirkung des BF im Sinn der Einräumung von Parteiengehör erforderlich (VwGH 03.10.2013, 2013/22/0114; 10.12.1991, 88/07/0089). Da diese Mitwirkung jedoch durch die Abwesenheit des BF nicht möglich ist, war das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.
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