W137 2100912-1•BVwG W137 2100912-1
W137 2100912-1Tribunale amministrativo federale19 feb 2015
Interessensabwägung, Revision zulässig, Schubhaft,<br/>Schubhaftbeschwerde, Sicherungsbedarf, Untertauchen
W137 2100912-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX,
StA. Syrien, vertreten durch XXXX, gegen die andauernde Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:
A)
Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm. Art. 28 VO (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) und § 76 Abs. 2 Z 4 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, wurde in Österreich am 30.01.2015 gemäß § 39 Abs. 3 Z 1 FPG festgenommen. Dabei gab er an, nach Syrien fahren zu wollen, weil er von seiner dort lebenden Familie "um Hilfe gebeten" worden sei. Am selben Tag wurde durch eine EURODAC-Abfrage durchgeführt, die Anträge des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bereits im Juni 2008 in Griechenland, im September 2014 in Ungarn und im Oktober 2014 in Deutschland ergab.
Noch am selben Tag erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), bei der dieser angab, seine Familie lebe derzeit in einem Flüchtlingscamp in Syrien. Er habe in keinem anderen Land einen Asylantrag gestellt und wolle das auch in Österreich nicht tun. Er wolle zu seinen Kindern zurück. Auf Vorhalt der drei EURODAC-Treffer erklärte der Beschwerdeführer, 2008 in Syrien gewesen zu sein und auch 2014 keine Anträge gestellt zu haben. Die Informationen würden nicht stimmen. Er habe keine Familienangehörige in Österreich und wolle wieder zurück nach Syrien. Er sei in seinem Herkunftsstaat nie politisch tätig gewesen, habe allerdings Probleme "mit dem ganzen System" gehabt. Er sei einmal festgenommen und einmal auch angeschossen worden. Befürchtungen für den Fall einer Rückkehr habe er allerdings nicht. Nach dem Erhalt der Information, dass die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens der Außerlandesbringung geprüft werde, gab der Beschwerdeführer an, nicht nach Syrien zurückkehren zu können da er dort mit dem Tod bedroht werde. Dies wurde vom BFA als Stellung eines Asylantrages gedeutet und mit "30.01.2015, um 18:17 Uhr" protokolliert. Der Beschwerdeführer hat die Richtigkeit der Niederschrift nach Rückübersetzung mit seiner Unterschrift bestätigt.
2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 30.01.2015, Zahl: 1051030208-150116001, vom Beschwerdeführer persönlich übernommen am 30.01.2015 um 20:15 Uhr, wurde über den Beschwerdeführer gemäß Art. 28 der Verordnung (EU) 604/2013 iVm. § 76 Abs. 2a Z 4 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bei einer illegalen Reisebewegung (Zugfahrt Bregenz-Wien) aufgegriffen worden sei und angenommen werden könne, dass er diese fortsetzen wolle. Der Beschwerdeführer habe zudem unrichtige Angaben zu seinem Reiseweg gemacht und drei Asylantragstellungen - trotz Vorhalts entsprechender EURODAC-Treffer - abgestritten sowie widersprüchliche Angaben zu seiner Gefährdung in Syrien gemacht. Schließlich habe er in Österreich keine familiären und sozialen Bindungen; er sei auch nicht in der Lage, eine ordentliche Unterkunft zu nehmen. Aufgrund der EURODAC-Treffer sei davon auszugehen, dass sein Antrag auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werde. Der Beschwerdeführer sei angesichts seines Vorverhaltens nicht vertrauenswürdig und es sei aus diesem Grund auch ein entsprechender Sicherungsbedarf gegeben. Angesichts des "sehr beträchtlichen" Risikos des Untertauchens sei auch die für die Schubhaft erforderliche "ultima ratio - Situation" gegeben. Angesichts der im gegenständlichen Fall verkürzten Fristen des Konsultationsverfahrens sei auch von einer insgesamt kurzen Schubhaftdauer auszugehen.
Mit Verfahrensanordnung (ebenfalls) vom 30.01.2015 wurde dem Beschwerdeführer amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
3. Am 31.01.2015 erfolgte die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers nach dem Asylgesetz. Dabei gab der Beschwerdeführer an, 2014 in Ungarn "erkennungsdienstlich behandelt" und anschließend "freigelassen" worden zu sein. Dann sei er nach Deutschland weitergefahren, wo er einen Asylantrag gestellt aber den Ausgang des Verfahrens nicht abgewartet habe. Er habe beschlossen, in die Türkei zu reisen, sei aber dabei in Österreich festgenommen worden. In Deutschland habe er sich vier Monate in einem Flüchtlingslager aufgehalten - da aber die Lage der Flüchtlinge in Deutschland schlecht gewesen sei, habe er beschlossen, in die nach Syrien zurückzukehren. Er werde lieber nach Syrien zurückgeschickt, als nach Deutschland. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, im Mai 2014 desertiert und aus Angst um sein Leben in die Türkei geflohen zu sein. Ihm drohe die Todesstrafe. Den Ausgang seines Asylverfahrens in Deutschland kenne er nicht, da er diesen nicht abgewartet habe.
4. Am 05.02.2015 ersuchte der Rechtsberater des Beschwerdeführers das BFA um Übermittlung des angefochtenen Bescheides, da der Beschwerdeführer diesen zerrissen habe (was er "nach meiner Ermahnung" nicht mehr tun werde). Diesem Ersuchen wurde umgehend Folge gegeben.
5. Am 13.02.2015 erhob der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vertreter gegen den unter Punkt I.2. angeführten Schubhaftbescheid und die (andauernde) Anhaltung in Schubhaft Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde beantragt,
a) eine mündliche Verhandlung durchzuführen, b) der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, c) ein psychiatrisches Gutachten durchzuführen, d) den bekämpften Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgte, e) im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen, f) Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung (Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand) und der Eingabegebühr iHv 30 Euro zuzuerkennen, g) auszusprechen, auf Grund welcher gesetzlichen Grundlage das Verwaltungsgericht zur gegenständlichen Entscheidung befugt ist, h) in eventu die Beschwerde an das zuständige Gericht oder die zuständige Behörde weiterzuleiten sowie i) dem Beschwerdeführer einen Verfahrenshelfer für das Beschwerdeverfahren vor dem BVwG beizugeben. Überdies wurde zu den einzelnen Antragspunkten die Zulassung der ordentlichen Revision beantragt.
Zur andauernden Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit Einbringung des Antrags auf internationalen Schutz Anspruch auf Grundversorgung habe und in einer Betreuungsstelle des Bundes untergebracht werden könne. Der Ausgang des Asylverfahrens könne zum derzeitigen Zeitpunkt noch nicht abgeschätzt werden - auch sei nicht gesichert ob Ungarn der Wiederaufnahme zustimmen werde. Dass er das Verfahren in Deutschland nicht abgewartet habe, sei "den Umständen der Unterbringung und der Verfahrensdauer geschuldet". Der Beschwerdeführer sei "syrischer Palästinenser und anerkannter UNRWA-Flüchtling", der Syrien aufgrund einer "aktuellen Verfolgung" verlassen habe und in Österreich mit einer schnellen Anerkennung als Asylberechtigter rechnen könnte. Die Schubhaft sei daher weder notwendig noch verhältnismäßig. Die Behörde habe es zudem unterlassen, die Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft gemäß Art. 28 der Dublin-III VO zu prüfen. Unter Verweis auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.07.2014, W111 2009321, wird ausgeführt, dass im angefochtenen Bescheid zwar der Wortlaut der genannten Bestimmung wiedergegeben, jedoch unterlassen werde, den Sachverhalt unter diese Bestimmung zu subsummieren. Das vorgeschriebene Prüfen einer erheblichen Fluchtgefahr sei nicht erfolgt.
Der Beschwerdeführer habe große Angst vor einer Rückkehr nach Ungarn, da er "während des kurzen Aufenthalts misshandelt" worden sei. Zudem habe er für den Fall einer Rückführung nach Ungarn Suizidabsichten geäußert und diese auch dem für das PAZ Hernalser Gürtel zuständigen Psychiater mitgeteilt. Der Beschwerdeführer mache einen psychisch labilen Eindruck und befinde sich in einer schlechten Verfassung. Die Anhaltung erscheine auch aufgrund des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers unverhältnismäßig und es werde die Durchführung eines psychologischen Gutachtens betreffend die Haftfähigkeit beantragt. Auch aufgrund des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers wäre jedenfalls dem gelinderen Mittel der Vorzug zu geben gewesen
Vorab wurde ausgeführt, dass die Schubhaftverhängung im angefochtenen Bescheid auf einer falschen Rechtsgrundlage beruhe, da der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz erst am 31.01.2015 - somit nach Verhängung der Schubhaft - gestellt worden sei. Weiters wurde ein Vorbringen zur Frage der Entscheidungskompetenz, zur Frage der Rechtsmittelfrist, der Beschwerdeeinbringung und der Kosten erstattet, das bereits aus zahlreichen anderen Schubhaftbeschwerden bekannt ist und der jüngste Prüfungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes zu § 22a Abs 1 bis 3 BFA-VG erwähnt. Dieser indiziere, dass "jedenfalls" Bedenken ob der Verfassungswidrigkeit des anzuwendenden Gesetzes bestehen würden, weshalb ein Gesetzesprüfungsantrag angeregt werde und die Aufhebung der Schubhaft anzuordnen sei um eine weitere Grundrechtsverletzung zu vermeiden. Darüber hinaus werden in der Beschwerde Ausführungen dahingehend getroffen, dass "in Schubhaftbeschwerdesachen immer zwingend eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, sofern die Verhängung der Schubhaft durch die Verwaltungsbehörde mittels Mandatsbescheid erfolgte. Abschließend wird "aufgrund des unionsrechtlichen Äquivalenzgrundsatzes in Bezug auf Art. 47 GRC" der Antrag gestellt, dem Beschwerdeführer einen Verfahrenshelfer beizugeben, da die derzeitige Beigabe einer Rechtsberatung nicht mit der Verfahrenshilfe iSd § 40 VwGVG gleichwertig sei.
6. Das Bundesamt nahm zu dieser Beschwerde mit Schreiben vom 16.01.2015 zusammengefasst dahingehend Stellung, dass der Antrag auf internationalen Schutz bereits am 30.01.2015 gestellt worden sei, da die Einvernahme in Anwesenheit eines Sicherheitswachebeamten erfolgt sei. Aufgrund der EURODAC-Treffer sei von einem "Dublinsachverhalt" auszugehen gewesen. Überdies sei die Zustimmung Ungarns zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers bereits erfolgt. Die beträchtliche Gefahr des Untertauchens sei im gegenständlichen Fall aufgrund der widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers und seines Verhaltens gegeben. Daher sei auch die Anwendung des gelinderen Mittels nicht geeignet um den Zweck der Schubhaft zu erreichen.
7. Am 16.02.2015 wurde dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein Aktenvermerk des BFA vom selben Tag übermittelt, wonach bei der niederschriftlichen Einvernahme am 30.01.2015 durchgehend ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes - Name und Dienstnummer waren angeführt - anwesend gewesen sei, das auch den Antrag entgegengenommen und die erforderlichen Schritte betreffend die asylrechtliche Erstbefragung eingeleitet habe.
Dieser Aktenvermerk wurde umgehend dem Rechtsberater des Beschwerdeführers vorgelegt, der dazu insofern Stellung nahm, als nach Angaben des Beschwerdeführers tatsächlich in den letzten zehn Minuten der Einvernahme ein Mann im Büro anwesend gewesen sei, der jedoch "nicht als Polizeibeamter erkennbar, da er keine Uniform trug" gewesen sei. Es könne daher "nicht ausgeschlossen" werden, dass es sich um ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gehandelt habe.
Ebenfalls am 16.02.2015 erging ein Ersuchen des BVwG an den amtsärztlichen Dienst im PAZ Hernalser Gürtel zur Abklärung der Haftfähigkeit des Beschwerdeführers und zur Verifizierung der angeblich geäußerten Suizidabsichten.
8. Am 18.02.2015 übermittelte der Amtsarzt der Landespolizeidirektion Wien ein als "Befund und Gutachten" betiteltes Schreiben vom selben Tag. Darin wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer am 30.01.2015 in einem guten Allgemein- und Ernährungszustand befunden habe. Am 13.02.2015 sei aufgrund der Äußerungen des Rechtsberaters eine Konsultation mit einem Facharzt für Psychiatrie (und mit Telefondolmetschung) durchgeführt worden. Der Beschwerdeführer habe sich von Suizidgedanken distanziert, mache sich aber Sorgen um seine Familie. Am 18.02.2015 sei erneut ein psychiatrisches Gespräch - diesmal mit einem persönlich anwesenden Dolmetscher erfolgt, wobei der Beschwerdeführer abgestritten habe, jemals Suizidgedanken geäußert zu haben. Auch aktuell würden solche nicht vorliegen. Insgesamt sei daher aus somatischer wie psychiatrischer Sicht die Haftfähigkeit gegeben.
Auch dieses Schreiben wurde umgehend dem Rechtsberater des Beschwerdeführers zur Stellungnahme übermittelt.
Gleichfalls am 18.02.2015 langte beim BVwG die bereits am 12.02.2015 erteilte Zustimmung Ungarns zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers, aus der hervorgeht, dass Ungarn bereits am 06.01.2015 einer Rückübernahme aus Deutschland zugestimmt habe.
9. Mit Schreiben vom 19.02.2015 nahm der Rechtsberater des Beschwerdeführers zum vorgelegten "Befund und Gutachten" dahingehend Stellung, dass nicht zweifelsfrei ersichtlich sei, dass beide Gespräche mit einem Facharzt durchgeführt worden seien. Zudem würden fernmündliche Übersetzungen "keine Deutung der Mimik einer Person" zulassen und seien daher kaum geeignet, eine fachärztliche Diagnose zu erstellen. Die Suizidgedanken seien gegenüber dem Rechtsvertreter geäußert worden. Der Beschwerdeführer sei "blass, hat eingefallene Wangen und wirkt schwach". Wie im Gespräch mit dem Amtsarzt habe er in mehreren Beratungsgesprächen derart intensiv geweint, dass eine Beruhigung kaum möglich gewesen sei. Nach "objektiver Betrachtung des Erscheinungsbildes des BF" könne daher die Einschätzung des Amtsarztes betreffend einen guten Allgemein- und Ernährungszustand nicht geteilt werden.
Der vorgelegte Befund könne bestehende Zweifel an der Haftfähigkeit "insbesondere aufgrund der Methodik (Telefondolmetsch, unklar ob Gespräche durch einen Facharzt geführt wurden)" nicht ausräumen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der BF ist syrischer Staatsangehöriger und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er verfügt über keine Reisedokumente. Der BF ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Seine Identität konnte nicht festgestellt werden. Der BF ist "Asylwerber" im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 14 AsylG 2005 und "Antragsteller" im Sinne des Art. 2 lit. c Dublin III-VO. Das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz ist erstinstanzlich noch nicht abgeschlossen.
Der BF stellte am 25.09.2014 einen Asylantrag in Ungarn, verließ jedoch Ungarn jedoch unmittelbar nach Antragstellung und reiste nach Deutschland weiter. In Deutschland stellte er am 29.10.2014 ebenfalls einen Asylantrag. Auch den Ausgang dieses Asylverfahrens wartete der Beschwerdeführer nicht ab, sondern entzog sich dem Verfahren bereits nach weniger als drei Monaten (im Jänner 2015). Am 30.01.2015 wurde er in Österreich festgenommen, weil er einen Zug der ÖBB ohne Entgeltleistung benutzte und keine Reisedokumente vorweisen konnte. Der Beschwerdeführer stellte spätestens am 31.01.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
Aufgrund der festgestellten Antragstellungen (EURODAC-Treffer) in Ungarn und Deutschland wurde ein Konsultationsverfahren mit Ungarn eingeleitet. Mit Schreiben vom 12.02.2015 stimmte Ungarn der Rückübernahme des Beschwerdeführers zu.
Der BF hat in Österreich keine Angehörigen, geht keiner legalen Beschäftigung nach und verfügt über keine Meldeadresse. Der Beschwerdeführer kooperiert nur sehr eingeschränkt mit den staatlichen Behörden und machte gegenüber den österreichischen Behörden wiederholt tatsachenwidrige Angaben. Aufgrund dieser Umstände und insbesondere des bisher - auch in Ungarn und Deutschland - gezeigten Verhaltens des Beschwerdeführers besteht eine erhebliche Fluchtgefahr des Beschwerdeführers und somit ein für die Aufrechterhaltung der Schubhaft auch im Dublin-Verfahren hinreichender Sicherungsbedarf und es kann mit dem Gelinderen Mittel nicht das Auslangen gefunden werden. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer grundsätzlich gesund und haftfähig.
2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität und Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BFA angenommenen Daten, die den Angaben des Beschwerdeführers entsprechen. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren. Da der BF über kein Reisedokument verfügt, konnte dessen Identität nicht festgestellt werden.
Die Feststellungen zur Einreise in das Bundesgebiet, seiner Anhaltung und Festnahme sowie zum (zunächst) unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt und der Tatsache, dass der BF ohne die erforderlichen Dokumente (Reisedokument, Visum) nach Österreich einreiste. Die Feststellungen zur Festnahme und weiteren Anhaltung ergeben sich aus dem (unbestrittenen) Akteninhalt. Gleiches gilt für den gegenwärtigen Stand seines Asylverfahrens.
Die Feststellung, dass der BF Asylwerber im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 14 AsylG 2005 und Antragsteller im Sinne des Art. 2 lit. c Dublin III-VO ist, ergibt sich daraus, dass der BF spätestens am 31.01.2015 (in der Beschwerde wird die vom Bundesamt angenommene Antragstellung am 30.01.2015 bestritten) einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und eingebracht hat und das Asylverfahren zum Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides und dieser Entscheidung noch nicht endgültig entschieden worden ist.
Die Feststellungen zu den Antragstellungen in Ungarn und Deutschland ergeben sich aus den EURODAC-Treffern und sind dem Verwaltungsakt der belangten Behörde zu entnehmen. Zudem hat der Beschwerdeführer nach anfänglichem Bestreiten am 31.01.2015 eingeräumt, in Ungarn und Deutschland Asylanträge gestellt, den Ausgang der Verfahren aber nicht abgewartet zu haben.
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen des BF in Österreich, insbesondere zur fehlenden privaten, familiären und sozialen Verankerung, zum Fehlen hinreichender finanzieller Mittel sowie zum Fehlen einer steten Unterkunft, beruhen auf den Angaben des BF in der Einvernahme vor der belangten Behörde, auf den entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid und auf der Einsicht in das Zentrale Melderegister (ZMR) und das GVS-Betreuungsinformationssystem. Der BF ist in der Beschwerde den im angefochtenen Bescheid diesbezüglich getroffenen Feststellungen nur insoweit entgegengetreten, als er anführte, durch den Antrag auf internationalen Schutz nunmehr über Anspruch auf Grundversorgung zu verfügen.
Die mangelnde Kooperationsbereitschaft mit den Behörden ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem Bundesamt wiederholt tatsachenwidrige Angaben gemacht hat - so hat er trotz Vorhalt der EURODAC-Treffer die Antragstellungen in Ungarn und Deutschland zunächst vehement abgestritten. Auch hat er behauptet, Deutschland (erst) nach vier Monaten in einem Flüchtlingslager verlassen zu haben, obwohl er bereits drei Monate nach seiner Antragstellung in Deutschland in Österreich aufgegriffen worden ist. In diesem Zusammenhang ist der in der Beschwerde erfolgte Verweis auf die "Verfahrensdauer" in Deutschland zweifelsfrei als Ausrede zu bewerten, zumal die ungarischen Behörden einer Rückübernahme aus Deutschland schon am 06.01.2015 zugestimmt haben. Dass der Beschwerdeführer bei seinem Aufgriff in Österreich weder über ungarische noch über deutsche Dokumente verfügte, belegt, dass er bewusst versucht hat, seine Voraufenthalte zu verschleiern. Dazu passt, dass er auch seinen österreichischen Schubhaftbescheid nach Erhalt vernichtet hat - was von seinem Vertreter aktenkundig eingeräumt worden ist.
Insgesamt muss - insbesondere angesichts des zweifachen Entziehens aus Asylverfahren in Staaten der Europäischen Union - und des übrigen oben dargelegten Verhaltens im gegenständlichen Verfahren von einer erheblichen Fluchtgefahr des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Der Sicherungsbedarf ist auch deshalb gegeben, weil das Asylverfahren in Österreich kurz vor dem (erstinstanzlichen) Abschluss steht und angesichts der Zustimmung Ungarns zur Rückübernahme des Beschwerdeführers mit einer Zurückweisung des Antrags wegen Unzuständigkeit zu rechnen ist.
Die Feststellung der Haftfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem im Gerichtsakt befindlichen "Befund und Gutachten" eines Amtsarztes vom 18.01.2015, in welchem dem Beschwerdeführer Haftfähigkeit attestiert worden ist. Suizidgedanken wurden vom Beschwerdeführer (für die Vergangenheit und die Gegenwart) ausdrücklich verneint. Diesen Ausführungen wurde im Rahmen eines gewährten Parteiengehörs durch den Beschwerdeführer und seinen bevollmächtigten Vertreter nicht substanziell entgegen getreten. Soweit der Vertreter - der über keine medizinische Ausbildung verfügt - Zweifel an der "Methodik" des Befundes äußert, ist festzuhalten, dass ihm offenkundig entgangen ist, dass am 18.02.2015 neben dem Arzt ein Dolmetscher persönlich anwesend war und der Beschwerdeführer dabei Suizidgedanken ausdrücklich verneinte. Am 13.02.2015 wiederum konnte die Mimik des Beschwerdeführers unmittelbar durch den anwesenden Facharzt in Augenschein genommen werden - ein Dolmetscher hätte diese so oder so nicht zu beurteilen. Im Übrigen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Zweifel, dass ein amtsärztlich bestätigtes "psychiatrisches Gespräch" von einem entsprechend qualifizierten Arzt durchgeführt worden ist.
Die persönlichen Einschätzungen des medizinisch nicht ausgebildeten Vertreters betreffend den psychischen Zustand des Beschwerdeführers sind jedenfalls nicht geeignet den vorliegenden amtsärztlichen Befund in Zweifel zu ziehen. Mit auf welcher Basis sich der Vertreter zudem einer "objektiven Betrachtung des Erscheinungsbildes des Beschwerdeführers" samt daraus zu ziehender medizinischer Wertungen für fähig erachtet bleibt im Übrigen gänzlich ungeklärt.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG. (Z. 3).
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
3.2.1.1. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn,
er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.
Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.
Hat der Fremde einen Zustellbevollmächtigten, so gilt gemäß § 11 Abs. 8 BFA-VG die Zustellung eines Schubhaftbescheides auch in dem Zeitpunkt als vollzogen, in dem eine Ausfertigung dem Fremden tatsächlich zugekommen ist. Die Zustellung einer weiteren Ausfertigung an den Zustellungsbevollmächtigten ist in diesen Fällen unverzüglich zu veranlassen.
3.2.1.2. Art. 6 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. I Nr. 684/1988 (im Folgenden: PersFrBVG), setzt ebenso wie Art. 5 Abs. 4 EMRK bei Fällen von Freiheitsentziehungen durch Festnahme und Haft (Anhaltung in Schubhaft) ein sog. "Habeas corpus"-Prüfungsverfahren voraus, und zwar unabhängig davon, ob die Anhaltung noch aufrecht ist oder nicht. So hat der VfGH mit Erkenntnis vom 03.03.1994, VfSlg. 13.698/1994, ausgesprochen, dass ein Fremder, der angehalten wird oder wurde, einen aus Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG bestehenden Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anhaltung hat, und zwar auch nach Beendigung der Schubhaft, wenn er innerhalb einer Frist von sechs Wochen (das ist die für die Einbringung einer Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorgesehene Frist) nach tatsächlicher Beendigung der Schubhaft eine Beschwerde erhebt.
Gemäß Art 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG, darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern. Gemäß Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG hat jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.
Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK darf die Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.
Gemäß Art. 5 Abs. 4 EMRK hat jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird.
Bereits mit § 41 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I. Nr. 838/1992, wurde vom Gesetzgeber im Bereich der Schubhaft die Zweigleisigkeit des Rechtsschutzes, wonach der Schubhaftbescheid mit "Berufung" zu bekämpfen war, die Prüfung der Zulässigkeit der Haft im Sinne eines "habeas-corpus-Verfahrens" aber mit "Beschwerde" an den UVS zu erwirken war, beseitigt, indem festgelegt wurde, dass sowohl der Schubhaftbescheid als auch die darauf gestützte Festnahme sowie Anhaltung ausschließlich mit einer Beschwerde an den unabhängigen Verwaltungssenat anzufechten waren. Als Konsequenz der Vereinheitlichung folgte, dass die "Schubhaftbeschwerde" unabhängig vom jeweiligen Beschwerdegegenstand (Bescheid, Festnahme, Anhaltung) im Hinblick auf das Verfahren wie eine Maßnahmenbeschwerde zu behandeln war (vgl. § 51 FrG idF BGBl. I. Nr. 838/92, § 52 Abs. 2 FrG mit Verweis auf §§ 67c bis 67g sowie 79a AVG). Der Beschwerde kam sohin auch keine aufschiebende Wirkung zu. Diese Systematik wurde vom Gesetzgeber infolge auch unverändert im Fremdenpolizeigesetz 2005 beibehalten (vgl. § 73 Abs. 2 FrG idF BGBl. I. Nr. 75/1997; § 83 FPG vdF BGBl. I. Nr. 87/2012, vgl. dazu auch VwGH 18.05.2006, Zl. 2006/21/0083, mit Verweis auf RV 952 BlgNR, 22. GP zu § 76 FPG, wonach die Verhängung der Schubhaft - auch durch einen noch nicht vollzogenen Schubhaftbescheid - ausschließlich mit Beschwerde an den UVS bekämpfbar bzw. eine Vorstellung oder Berufung gegen einen Schubhaftbescheid unzulässig war). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Gesetzgeber nunmehr mit der Nachfolgebestimmung des § 22a BFA-VG beabsichtigte, diese Vereinheitlichung aufzugeben und je nach Beschwerdegegenstand (Bescheidbeschwerde, Haftbeschwerde im Sine eines "habeas-corpus-Verfahrens") unterschiedliche verfahrensrechtlichen Konsequenzen - etwa in Hinblick auf den Ort der Einbringung, der Rechtsmittelfrist, der Kosten oder der aufschiebenden Wirkung - einzuführen, um letztlich neuerlich eine Zweigleisigkeit zu begründen. Dafür sprechen auch klar die Erläuterungen in der Regierungsvorlage zu § 22a BFA-VG (RV 2144 BlgNR, 24. GP S.15): "Der vorgeschlagene § 22a soll in einem Paragraphen gebündelt den Rechtsschutz im Falle einer Festnahme, einer Anhaltung oder bei Schubhaft regeln. Der vorgeschlagene Abs. 1 entspricht dabei dem geltenden § 82 Abs. 1 FPG. Abs. 2 entspricht inhaltlich dem geltenden § 83 Abs. 2 Z 2 FPG und Abs. 3 entspricht dem geltenden § 83 Abs. 4 FPG. Da im § 27 VwGVG normiert ist, dass das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen seines Beschwerdevorbringens zu, entscheiden hat, muss dies im Abs. 3 nicht gesondert normiert werden. Der Abs. 4 entspricht inhaltlich dem geltenden § 80 Abs. 7 FPG. Es wurden lediglich Anpassungen aufgrund der geänderten Behördenzuständigkeit durch die Einrichtung eines Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und die Zuständigkeitsverschiebung der genannten Maßnahmen auf dieses, sowie eine Adaptierung betreffend die Rechtsmittelinstanz aufgrund der Einrichtung eines Bundesverwaltungsgerichtes durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, vorgenommen."
Aus den eben dargelegten Erwägungen vertritt das erkennende Gericht die Ansicht, dass die Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG ein besonderes Rechtsmittel zur Überprüfung der Rechtsmäßigkeit der Schubhaft sowie der Festnahme und Anhaltung darstellt, welches überwiegend am Konzept einer sog. Maßnahmenbeschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG angelehnt ist und verfahrensrechtlich einheitlich strukturiert ist.
3.2.1.3. Hinsichtlich der in der Beschwerdeschrift aufgeworfenen Überlegungen zur Zuständigkeit des Bundesamtes sowie des Bundesverwaltungsgerichts (als Beschwerdeinstanz), der im Zusammenhang damit stehenden verfassungsrechtlichen Bedenken, zu grundsätzlichen Fragen in Zusammenhang mit der Natur der Beschwerde nach § 22a BFA-VG hinsichtlich des Einbringungsortes der Beschwerde, der Dauer der Rechtsmittelfrist, der Geltendmachung von Kosten und Gebühren, der aufschiebenden Wirkung wird auf die Ausführungen in Erkenntnissen des bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa BVwG 01.07.2014, Zl. W182 2009167-1/9E; 05.06.2014, Zl. W182 2008481-1/4E), auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Zl. E 4/214-11 sowie insbesondere auf die Ausführungen in Punkt II.3.3. verwiesen.
3.2.2. Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. 29. Juni 2013, L 180, 31 (im Folgenden: Dublin III-VO):
"Artikel 2 Definitionen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck a) - b) [...] c) ‚Antragsteller' einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde; d) - m) [...] n) ‚Fluchtgefahr' das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.
[...]
Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung Artikel 28 Haft
(1) Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt. (2) Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. (3) Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren gemäß dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäß Artikel 27 Absatz 3 keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinne des Unterabsatz 3 statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. Die Artikel 21, 23, 24 und 29 gelten weiterhin entsprechend. (4) Hinsichtlich der Haftbedingungen und der Garantien für in Haft befindliche Personen gelten zwecks Absicherung der Verfahren für die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat, die Artikel 9, 10 und 11 der Richtlinie 2013/33/EU.
[...]
Artikel 49 Inkrafttreten und Anwendbarkeit
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003. Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten."
3.2.3.1. Die Kriterien zur Bestimmung der Fluchtgefahr im Sinne von Art. 2 lit. n Dublin III-VO finden sich in der gesetzlichen Bestimmung des § 76 FPG wieder, die in Zusammenschau mit der höchstgerichtlichen Judikatur eine objektive, in messbarer und kontrollierbarer Weise nachvollziehbare Grundlage zur Determinierung der Gründe im Einzelfall enthält. Ein effizienter Schutz vor willkürlicher Verhaftung ist dadurch sichergestellt. Sohin ist dem unionsrechtlichen Standard Genüge getan. Die Notwendigkeit einer taxativen Auflistung solcher Kriterien lässt sich aus Art. 2 lit. n Dublin III-VO nicht ableiten und wäre angesichts der in diesem Zusammenhang immanenten Kasuistik auch kaum vertretbar.
Wie bereits oben dargelegt, ist im gegenständlichen Verfahren aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers (insbesondere drei Asylanträge ihn EU-Staaten seit weniger als fünf Monaten, wobei er sich den ersten beiden unmittelbar bzw. nach kurzer Zeit entzogen hat) von einer erheblichen Fluchtgefahr gemäß Art. 28 Abs. 2 der Dublin-III VO auszugehen.
3.2.3.2. Gemäß § 76 Abs. 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.
Unmündige Minderjährige dürfen laut § 76 Abs. 1a FPG nicht in Schubhaft angehalten werden.
Gemäß § 76 Abs. 2 FPG kann das Bundesamt über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn (Z 1) gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Rückkehrentscheidung erlassen wurde; (Z 2) gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 27 AsylG 2005 eingeleitet wurde; (Z 3) gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder (Z 4) auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.
Gemäß § 76 Abs. 2a FPG hat das Bundesamt über einen Asylwerber Schubhaft anzuordnen, wenn (Z 1) gegen ihn eine zurückweisende Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 und eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung oder eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt; (Z 2) eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 bis 6 AsylG 2005 erfolgt ist und der Asylwerber die Gebietsbeschränkung gemäß § 12 Abs. 2 AsylG 2005 verletzt hat; (Z 3) der Asylwerber die Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005 mehr als einmal verletzt hat; (Z 4) der Asylwerber, gegen den gemäß § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde, der Mitwirkungsverpflichtung gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG nicht nachgekommen ist; (Z 5) der Asylwerber einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, oder (Z 6) sich der Asylwerber gemäß § 24 Abs. 4 AsylG 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat, soweit eine der Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 4 vorliegt, und die Schubhaft für die Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder zur Sicherung der Abschiebung notwendig ist, es sei denn, dass besondere Umstände in der Person des Asylwerbers der Schubhaft entgegenstehen.
Gemäß § 76 Abs. 3 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Wird eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt laut § 76 Abs. 5 FPG die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
Stellt ein Fremder während der Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese nach § 76 Abs. 6 FPG aufrecht erhalten werden. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 oder 2a vor, gilt die Schubhaft als nach Abs. 2 oder 2a verhängt. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft gemäß Abs. 2 oder 2a ist mit Aktenvermerk festzuhalten.
Asylwerber ist ein Fremder ab Einbringung eines Antrages auf internationalen Schutz bis zum rechtskräftigen Abschluss, zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens (§ 2 Abs. 1 Z 14 AsylG). Gemäß § 1 Abs. 2 FPG sind auf Asylwerber die §§ 27a, 41 bis 43 und 76 Abs. 1 FPG nicht anzuwenden.
Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.
Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Gemäß § 80 Abs. 1 FPG ist das Bundesamt verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
3.2.3.3. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn sie - neben dem Vorliegen eines gesetzlichen Schubhafttatbestandes (§ 76 Abs. 1, 2 oder 2a FPG) - zur Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung des betroffenen Fremden notwendig ist. Der Anordnung der Schubhaft muss ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegen und die Schubhaft muss unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig sein. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung des Fremden (Aufenthaltsbeendigung) und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden, ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Im Schubhaftverfahren ist die Frage der Rechtmäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme keiner Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 27.03.2007; Zl. 2007/21/0019; VwGH 31.08.2006, Zl. 2004/21/0138).
Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, 2013/21/0054; 11.06.2013,. 2012/21/0114, 24.02.2011, 2010/21/0502; 17.03.2009, 2007/21/0542; 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig" (VwGH 19.05.2011, 2008/21/0527).
Das Bestehen eines Sicherungsbedarfes setzt die gerechtfertigte Annahme voraus, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. nach deren Vorliegen der Abschiebung (insbesondere) durch Untertauchen entziehen oder es/sie zumindest wesentlich erschweren. Fehlende Ausreisewilligkeit für sich allein erfüllt dieses Erfordernis noch nicht. Die bloße (Absicht der) Nichtbefolgung eines Ausreisebefehls vermag somit für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen, sondern der Sicherungsbedarf muss in weiteren Umständen begründet sein. Von bloßer Ausreiseunwilligkeit kann nicht die Rede sein, wenn ein Fremder einen bereits in die Wege geleiteten Abschiebevorgang durch Akte der Selbstbeschädigung oder durch mehrfache passive Widerstandshandlungen vereitelt (Vgl. VwGH vom 30.08.2011, Zl. 2008/21/0588). Auch ein (wiederholter) Hungerstreik ist geeignet, die Kooperationsbereitschaft mit den Behörden in massiver Weise in Zweifel zu ziehen (vgl. VwGH 20.02.2014, Zl. 2013/21/0178). Ein Sicherungsbedarf wird auch dann gegeben sein, wenn der Betroffene einer mit Bescheid rechtskräftig erlassenen Ausweisung ins Herkunftsland nicht Folge leistet und versucht, der bevorstehenden Abschiebung durch eine Weiterreise in ein Nachbarland des Aufenthaltsstaates zu entgehen (Vgl. VwGH 20.02.2014, Zl. 2013/21/0170). Für die Bejahung eines Sicherungsbedarfs kommen im Anwendungsbereich des § 76 Abs. 1 FPG insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer, oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, das Nichtvorhandensein eines gesicherten Wohnsitzes bzw. Mittellosigkeit in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008, VwGH 19.03.2013, Zl 2011/21/0260, VwGH 30.08.2011, Zl. 2008/21/0107). In Bezug auf noch nicht lange in Österreich aufhältige Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, stellen die Mittellosigkeit und die fehlende soziale Integration keine tragfähigen Gründe für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs dar (vgl. VwGH 20.10.2011, Zl. 2008/21/0191; VwGH 28.05.2008, Zl. 2007/21/0233; VwGH 28.02.2008, Zl. 28.02.2008).
Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei Prüfung des Sicherungsbedarfs freilich auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen. Wiederholtes Nichtbeachten von (gesetzlichen) Regeln und behördlichen Anordnungen (vgl. VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121), (jahrelange) dauerhafte Abwesenheit von der Meldeadresse (vgl. VwGH 22.03.2011, Zl. 2008/21/0079) sowie sonstiges Verhalten in der Vergangenheit, das auf ein "Untertauchen" hindeutet, können einen Sicherungsbedarf nahe legen. Auch dass der Fremde nicht unmittelbar nach seiner Einreise in das Bundesgebiet mit den österreichischen Behörden in Kontakt getreten ist kann im Rahmen des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 grundsätzlich für die Annahme eines Sicherungsbedarfs Bedeutung haben (VwGH 20.10.2011, 2008/21/0191). Ebenso kann in diesem Zusammenhang der Frage, ob der Asylwerber in seinem Verfahren von Anfang an wahrheitsgemäße Angaben über seinen Fluchtweg sowie in anderen Ländern erfolgte Asylantragstellungen gemacht hat, Gewicht zukommen (vgl. etwa VwGH 20.10.2011, Zl. 2008/21/0191). Auch die Verschleierung der Identität durch das Benutzen eines fremden oder gefälschten Reisepasses sowie das trotz bestehender Gelegenheit verhältnismäßig lange Zuwarten mit der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz kann die Annahme eines Sicherungsbedarfs rechtfertigen (vgl. VwGH 29.09.2009, Zl. 2008/21/0461). Nicht nahe liegt hingegen, dass ein Fremder, der sein Untertauchen plant, dennoch aus freien Stücken eine Sicherheitsbehörde aufsucht (vgl. VwGH 19.03.2013, Zl 2011/21/0260).
"Allein der Umstand, dass der Fremde mehr als drei Jahre vor der Erlassung des Schubhaftbescheides an seiner Meldeadresse nicht aufhältig war (und damals - während noch die Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid des Bundesasylamtes anhängig war - nicht ausgereist ist), reicht angesichts der seither eingetretenen Änderungen - der aufrechten Meldung, der Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin und der Geburt eines gemeinsamen Kindes - nicht aus, um einen Sicherungsbedarf, der die Verhängung der Schubhaft rechtfertigt, bejahen zu können." (vgl. VwGH 22.03.2011, Zl. 2008/21/0079)
Bei typisierender Betrachtung wird davon auszugehen sein, dass die maßgebliche Gefahr eines Untertauchens des Fremden umso größer wird, je mehr sich sein Asylverfahren dem Ende nähert. So können in späteren Stadien des Asylverfahrens - insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung - schon weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung die Annahme eines Sicherungsbedarfs rechtfertigen (vgl. etwa VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054 mit Verweis auf VwGH 25.03.2010, Zl. 2008/21/0617). Dies gilt für den Tatbestand des § 76 Abs. 2a Z 1 FPG sowie mit unterschiedlicher Gewichtung für die übrigen Tatbestände des § 76 Abs. 2a FPG. Ein Automatismus, dass aus der Verwirklichung des Schubhafttatbestandes des § 76 Abs. 2a Z1 FPG ohne Weiteres ein die Schubhaft rechtfertigendes Sicherungsbedürfnis folge, müsse am Boden des Gesetzes eine Absage erteilt werden (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). So ist es in jedem Fall verfehlt, das öffentliche Interesse generell - ohne Einzelfallabwägung - höher zu bewerten als das Interesse des Fremden, mag es sich auch um eine "einzelne, sich rechtswidrig im Bundesgebiet aufhaltende Person" handeln (vgl. dazu etwa VwGH 20.10.2011, Zl. 2008/21/0191, wonach die belangte Behörde im Rahmen der vorzunehmenden Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht auf die Erkrankung des Fremden an Hepatitis C eingegangen ist).
3.2.4. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs gemäß § 83 Abs. 4 FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.
3.2.5. Der Beschwerdeführer ist durch seinen Asylantrag, über den noch nicht erstinstanzlich entschieden worden ist, als Asylwerber im Sinne des § 76 Abs. 2 FPG anzusehen (vgl. dazu auch die Legaldefinition von Asylwerber nach § 2 Abs. 1 Z 14 AsylG 2005).
Aus dem Akteninhalt sowie den Angaben des Beschwerdeführers zeichnet sich aufgrund seines bisherigen Verhaltens deutlich ein erheblicher Sicherungsbedarf bzw. eine erhebliche Fluchtgefahr ab. So ist vorweg auf die illegalen Reisebewegungen des BF innerhalb von Europa (Ungarn, Deutschland) sowie auf entsprechende Asylantragstellung in Ungarn zu verweisen. Davon ausgehend hat sich der BF in Ungarn und Deutschland jeweils seinem Asylverfahren - ohne den rechtskräftigen Ausgang abzuwarten - durch die illegale Weiterreise in einen anderen Dublinstaat entzogen (Vgl. dazu VwGH 20.02.2014, Zl. 2013/21/0170). Der Beschwerdeführer hat sich in Österreich auch nicht von sich aus zu den Behörden begeben, sondern wurde zufällig bei einer Kontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen.
Zudem stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz bezogen auf Syrien, gab gleichzeitig an, lieber nach Syrien zurückzukehren als nach Deutschland und äußerte laut seinem Vertreter Suizidgedanken für den Fall einer Rücküberstellung nach Ungarn, die der Beschwerdeführer selbst gegenüber den Ärzten im PAZ jedoch nicht bestätigte. Zudem versuchte er zunächst seine Voraufenthalte (und Asylverfahren) in Deutschland und Ungarn zu verheimlichen. Insbesondere ist derzeit von einer Überstellung nach Ungarn auszugehen - einem Land, das der Beschwerdeführer unmittelbar nach Antragstellung verlassen hat. Was wiederum dafür spricht, dass er nicht beabsichtigt, (freiwillig) dorthin zurückzukehren um den Ausgang seines Asylverfahrens dort abzuwarten. Somit ist insgesamt hinsichtlich des Beschwerdeführers von einer erheblichen Fluchtgefahr auszugehen.
Zum Entscheidungszeitpunkt besteht sohin erhebliche Fluchtgefahr bzw. ein konkreter Sicherungsbedarf, wobei die Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass im vorliegenden Fall der erforderliche Sicherungszweck auf andere Weise erreicht werden könnte, wie etwa durch die Anordnung einer weniger einschneidenden Maßnahmen nach Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO oder eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG. Weder verfügt der BF über ausreichende finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit (was auch nicht vorgebracht wurde), noch war - wie zuvor ausgeführt - davon auszugehen, dass er sich den Behörden nach Haftentlassung in irgendeiner Weise zur Verfügung halten werde.
Aus seinem bisherigen Gesamtverhalten war zu schließen, dass der BF sich mit größter Wahrscheinlichkeit einer Überstellung nach Ungarn (oder auch Deutschland) zu entziehen suchen würde.
Eine Gesamtabwägung aller genannten Umstände ergibt sohin, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung des Verfahrens zur Außerlandesschaffung des BF (Aufenthaltsbeendigung) das Interesse des BF an der Schonung seiner persönlichen Freiheit überwogen hat.
3.2.6. Der vorliegende Einzelfall weist sohin maßgebliche Umstände auf, die zum Ergebnis führen, dass zum Entscheidungszeitpunkt ein konkreter Sicherungsbedarf vorliegt, der die Fortsetzung der Schubhaft unbedingt erforderlich macht. Somit liegt zum Entscheidungszeitpunkt hinsichtlich des BF der Tatbestand des Art. 28 VO (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) iVm § 76 Abs. 2 Z 4 FPG vor.
3.3. Der Verfassungsgerichthof hat mit Beschluss vom 26.06.2014, Zl. E 4/214-11 entschieden, die Bestimmung des § 22a Abs 1 bis 3 BFA-VG von Amts wegen auf seine Verfassungsmäßigkeit zu prüfen. Gemäß Art. 140 Abs. 1 Z. 1 lit. A iVm Art. 89 Abs 2 iVm Art. 135 Abs 4 B-VG ist das BVwG verhalten, für den Fall, dass es die verfassungsrechtlichen Bedenken des VfGH bezüglich der im vorliegenden Fall anzuwendenden gesetzlichen Bestimmung teilt, einen Gesetzesprüfungsantrag zu stellen. Damit wäre dem BVwG die Grundlage entzogen, in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist nicht absehbar, ob und allenfalls in welcher Weise der VfGH in der Folge über die unerledigte Schubhaftbeschwerde entscheiden würde.
Im Beschwerdefall ist über einen Eingriff in das verfassungsrechtlich gewährleistetes Recht auf Freiheit zu entscheiden. Dies betrifft akut den Ausspruch über die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft innerhalb der gesetzlichen Entscheidungsfrist von einer Woche.
Gemäß Art. 6 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetztes über den Schutz der persönlichen Freiheit hat Jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.
Diese Verfassungsbestimmung geht im Hinblick auf den drohenden Grundrechtseingriff der durch das B-VG normierte Vorlageverpflichtung vor, sodass das BVwG verhalten ist, innerhalb der Entscheidungsfrist über die Fortsetzung Schubhaft zu entscheiden.
Die Prüfung der Frage der Rechtmäßigkeit des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2015, Zl. 151030208 - 150116001, sowie der Anhaltung in Schubhaft seit 30.01.2015 bis zum Entscheidungszeitpunkt unterliegt nicht der einwöchigen Entscheidungsfrist und bleibt daher, ebenso wie die Kostenfrage einer gesonderten Entscheidung vorbehalten.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Dies umso mehr, als sich die Beschwerde auf wenige, gänzlich pauschale Behauptungen hinsichtlich des konkreten Verfahrens/Beschwerdeführers beschränkt (im Wesentlichen wird ohne nähere Ausführungen eine Haftunfähigkeit behauptet und eine Fluchtgefahr bestritten) und darüber hinaus lediglich mit dem Verweis auf einen Gesetzesprüfungsbeschluss des VfGH die Behauptung aufstellt, dass die Verhängung der Schubhaft aufgrund eben dieses Beschlusses ganz grundsätzlich unzulässig sei.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt und sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Im konkreten Fall erweist sich eine ordentliche Revision gegen die gegenständliche Entscheidung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG als zulässig, da hinsichtlich der in Zusammenhang stehenden Fragen, welche (besondere) Rechtsnatur der Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG zukommt, noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt.
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