BVwG W134 1435978-1

W134 1435978-1Tribunale amministrativo federale19 feb 2015

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubhaftmachung, mangelnde<br/>Asylrelevanz, private Verfolgung, Rückkehrsituation,<br/>Sicherheitslage, subsidiärer Schutz, Volksgruppenzugehörigkeit

Testo completo

BVwG W134 1435978-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W134.1435978.1.00

Spruch

W134 1435978-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas GRUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. AFGHANISTAN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zahl: XXXX, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z. 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I. Nr 100/2005 i.d.g.F. hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 iVm.

§ 2 Abs. 1 Z. 13 Asylgesetz 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 19.02.2016 erteilt.

IV. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans. Er stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Der Beschwerdeführer erstattete zum Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen folgendes sachverhaltsrelevante Vorbringen:

Der Beschwerdeführer gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an und sei sunnitischer Moslem. Der Beschwerdeführer stamme aus dem Dorf XXXX, XXXX, XXXX. Das Dorf sei eine Tagesreise von der Stadt XXXX entfernt. Er sei ledig und habe keine Kinder, seine beiden Brüder sowie seine Mutter würden nicht mehr im Heimatdorf leben. Die Mutter lebe bei einem Onkel in einem Dorf im selben Distrikt, einer der Brüder im Iran und der zweite in der afghanischen Provinz XXXX. Sein Vater sei aufgrund eines innerfamiliären Grundstückstreites getötet worden. Er habe keine Schule besucht, aber in der Moschee lesen gelernt, Zahlen könne er aber nicht entziffern. Ca. im September 2011 sei er von Afghanistan in den Iran gezogen, wo er neun Monate gelebt und in einer Fabrik gearbeitet habe. Von dort sei er illegal über Griechenland nach Österreich weitergereist.

Als Fluchtgrund habe der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung vor der Sicherheitsbehörde, Stadtpolizeikommando Villach-Bahnhof AGM am XXXX angegeben, dass er keine Zukunft in seinem Land gehabt habe. Er sei von den Taliban geschlagen worden. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, im Krieg umzukommen. Im Rahmen der niederschriftlichen Befragung vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost Traiskirchen am XXXX habe der Beschwerdeführer ein Alter von 16 Jahren angegeben. Bei einer Altersbestimmung am XXXX sei ein wesentlich höheres Alter festgestellt worden.

Zu seinem Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer außerdem aus, dass sein Vater mit einer Kalaschnikow erschossen worden sei. Er vermute, dass die Cousins seines Vaters dahinterstecken. Der Grund dafür sei ein Grundstücksstreit. Der andere Teil der Familie sei der Meinung, dass das Grundstück ihnen gehöre und die Familie des Beschwerdeführers es nur aufgrund einer Bestechung erhalten habe. Der Beschwerdeführer habe Angst, ebenfalls von den Cousins getötet zu werden.

Bei einer abermaligen Befragung im Bundesasylamt, Erstaufnahme Ost Traiskirchen, am XXXX habe der Beschwerdeführer seine Altersangabe bestätigt.

Mit am XXXX durchgeführten medizinischen Untersuchungen sei durch einen medizinischen Sachverständigen ein Mindestalter des Beschwerdeführers von 19,7 Jahren zum genannten Zeitpunkt festgestellt worden.

Bei einer Vorhaltung des Ergebnisses des medizinischen Gutachtens hinsichtlich seines Alters sei der Beschwerdeführer bei seinen Angaben geblieben und habe wiederholt, dass er 16 Jahre alt sei.

2. Mit dem nunmehr angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Aktenzahl XXXX wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z. 13 Asylgesetz 2005 ab (Spruchpunkt I und II) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 Asylgesetz aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus. (Spruchpunkt III).

In der Begründung des angefochtenen Bescheides stellte das Bundesasylamt im Wesentlichen fest, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe und er Staatangehöriger Afghanistans sei. Sein Vorbringen sei nicht glaubhaft. Er habe kein unter einen Konventionsgrund subsumierbares Vorbringen erstattet.

3. Gegen alle Spruchpunkte dieses Bescheides richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verfahrensmängel. Dem Beschwerdeführer drohe wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie Verfolgung. Zudem sei die Sicherheitslage in Afghanistan schlecht, eine Rückkehr sei dem Beschwerdeführer nicht möglich.

4. Mit multifaktoriellen medizinischen Untersuchungen wurde am XXXX für den Beschwerdeführer nicht unterschreitbares Mindestalter von 19,7 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt festgestellt.

5. Mit Schreiben vom 19.12.2013, hg. eingelangt am 27.12.2013, brachte der Beschwerdeführer Integrationsbestätigungen, nämlich Teilnahmebestätigungen an Deutschkursen der Diakonie sowie eines Deutschkurses im Iran Haus, in Vorlage.

6. Mit Schreiben vom 17.02.2014 bestätigte XXXX die Teilnahme des Beschwerdeführers an einem von XXXX angebotenen Pflichtschulabschlusskurs im Sommersemester 2014.

7. Mit Schreiben vom 05.11.2014 wurde den Parteien zur Wahrung des rechtlichen Gehörs eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt.

8. Mit Schreiben vom 18.11 übermittelte der Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme, dass in er nunmehr Herrn XXXX, bevollmächtige, ihn in sämtlichen asylrechtlichen Angelegenheiten zu vertreten und sämtliche in diesen Angelegenheiten ergangenen Entscheidungen für ihn entgegenzunehmen.

9. Mit Schreiben vom 18.11.2014 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme, in welcher ausgeführt wurde, dass eine Änderung seiner Familiensituation stattgefunden habe, die Mutter und der ältere Bruder des Beschwerdeführers würden sich nunmehr ebenfalls ständig im Iran aufhalten. In der Provinz XXXX sei nur ein Onkel des Beschwerdeführers verblieben, der allerdings nicht in der Lage sei, sich im Falle einer Rückkehr um seinen Neffen zu kümmern. Zudem habe sich die Sicherheitslage in der Provinz XXXX merklich verschlechtert. Außerdem sei die Möglichkeit eines Rückgriffs auf ein familiäres Netz in Afghanistan dringend erforderlich, um dort in menschenwürdigen, mit Art 3 EMRK in Einklang zu bringenden Umständen überleben zu können.

Das BFA gab keine Stellungnahme ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, volljährig und in Österreich nicht straffällig im Sinne des Asylgesetzes. Er hat am XXXX den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Er konnte keine asylrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft machen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Afghanistan aufgrund einer konkret gegen ihn gerichteten Bedrohung aus einem der Gründe der GFK verlassen hat bzw. aufgrund einer solchen Bedrohung sich außerhalb Afghanistans aufhält.

1.2. Fest steht, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr iSd § 8 AslyG ausgesetzt wäre.

1.3. Zur Situation in Afghanistan:

Sicherheitslage:

Die geographische Verteilung der Zahl der Opfer unter der Zivilbevölkerung hat sich insbesondere in der zweiten Jahreshälfte 2011 verschoben. Der bewaffnete Konflikt hat sich in seinem Ausmaß im Süden abgeschwächt und sich gleichzeitig in den Provinzen im Südosten, Osten und Norden des Landes intensiviert, wodurch eine steigende Anzahl von afghanischen Zivilisten in diesen Gebieten getötet und verletzt wurde, was insgesamt zu einer steigenden Zahl von Opfern in der Zivilbevölkerung in Afghanistan geführt hat.

Allerdings gilt die Sicherheitslage im Norden Afghanistans im Vergleich zum Süden und Osten als relativ gut. Nur drei Prozent der Angriffe und Anschläge der Taliban auf afghanische und ausländische Sicherheitskräfte werden im nordafghanischen Gebiet verübt. Dennoch kommt es auch im Norden immer wieder zu schweren Zwischenfällen.

Die internationalen Kampftruppen sollen Afghanistan bis Ende 2014 verlassen. Derzeit laufen die Beratungen über die Zeit danach. In den folgenden Jahren sollen zwar weiter ausländische Truppen am Hindukusch bleiben, ihr Auftrag wird aber in der Beratung und Unterstützung liegen. 80 Prozent der gemeinsamen Einsätze werden nach Angaben der NATO-Truppe ISAF inzwischen von Afghanen geplant und geführt. In den Gebieten, die der Obhut der afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, ist die Zahl der Anschläge um 15 bis 17 Prozent zurückgegangen.

Ein drastischer Anstieg von Angriffen afghanischer Polizisten und Soldaten auf die internationale Truppe, sogenannte "Insiderangriffe" konnte verzeichnet werden. Bei 45 derartigen Zwischenfällen wurden in den ersten 9 Monaten 2012 bereits 61 Soldaten getötet.

Zwei Jahre vor dem Ende ihres Kampfeinsatzes hält die Internationale Afghanistan-Schutztruppe ISAF die Taliban für "extrem geschwächt". Die Taliban müssen inzwischen in Gegenden kämpfen, die früher ihre Rückzugsgebiete waren.

Die Gefechte gegen die Aufständischen würden aber auch nach dem Abzug der NATO-Kampftruppen noch andauern.

Im Zeitraum von Jänner bis Juni 2012 forderte konfliktbedingte Gewalt 3.099 zivile Opfer, es wurden 1.145 Personen getötet und

1. 954 verletzt. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum ist die Zahl der Opfer um 15 Prozent gesunken (Januar-Juni 2011: 3.654 zivile Opfer, davon 1.510 Tote und 2.144 Verletzte). Der Hauptteil der Opfer, das heißt 80 Prozent, starb durch Angriffe regierungsfeindlicher Elemente.

Es darf jedoch nicht übersehen werden, dass viele Gebiete in Afghanistan unter der de-facto Kontrolle von regierungsfeindlichen Gruppen stehen.

Friedensverhandlungen seitens der afghanischen Regierung mit den Taliban sind im 3. Quartal 2012 gescheitert. Allgemein wird eine Einigung zwischen Regierung und Aufständischen der beste Weg zur Stabilität des Landes sein.

Taliban-Führer, Mullah Omar, hat am 24. Oktober 2012 seine Kämpfer aufgerufen, zivile Opfer möglichst zu vermeiden. (APA, De Maiziere erstmals ohne militärischen Schutz nach Afghanistan, vom 12.11.2012; APA, Afghanistan hofft auch nach Ende von NATO-Einsatz auf deutsche Hilfe, vom 12.11.2012; UNHCR, Anfragebeantwortung an das Verwaltungsgericht Wiesbaden, vom 11.10.2012, S.3 und 4; APA, Taliban "extrem geschwächt", vom 12.11.2012; APA, Selbstmordattentäter tötete 41 Menschen in afghanischer Moschee, vom 26.10.2012; APA, Afghanische Regierung veröffentlicht über 200 Rohstoff-Abkommen, vom 15.10.2012; APA, Karzai: Nach Truppenabzug in Afghanistan kein Weltuntergang, vom 04.10.2012)

Sicherheitslage im Raum Kabul:

Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Dennoch verüben die Taliban (einschließlich das Haqqani-Netzwerk) in Kabul weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe und demonstrieren, dass die Aufständischen überall im Land zuschlagen und selbst den "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden können, was anscheinend darauf abzielt, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und möglicher "Geldgeber" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu verbreiten (Ruttig, After the "operational pause", vom 2.6.2013).

Am 10.6.2013 griffen Angehörige der Taliban das NATO-Hauptquartier im militärischen Teil des Flughafens in Kabul an und lieferten den afghanischen Sicherheitskräften ein rund vierstündiges Gefecht; am Tag darauf verübten Taliban einen Anschlag auf den Obersten Gerichtshof in Kabul (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

Am 16.11.2013 steuerte ein vor Sicherheitskräften flüchtender Selbstmordattentäter in Kabul sein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug in ein Militärfahrzeug und tötete vier Zivilisten, einen Polizisten und einen Soldaten; 22 Personen wurden verletzt. Der Anschlag ereignete sich nahe des Zeltes der am 21.11.13 beginnenden Großen Stammesversammlung (Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18.11.2013). Am 11.12.2013 sprengte sich ein Selbstmordattentäter am Flughafen der Hauptstadt Kabul in unmittelbarer Nähe eines Bundeswehr-Konvois in die Luft (Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16.12.2013). Am 27.12.2013 wurden bei einem mutmaßlichen Selbstmordanschlag auf einen Konvoi internationaler Truppen im Osten Kabuls mindestens 3 ausländische Soldaten und weitere Zivilisten getötet (Radio Free Europe vom 27.12.2013). Am 17.1.2014 töteten drei Angreifer bei einem Anschlag auf ein bei Ausländern beliebtes Lokal insgesamt 21 Menschen, darunter 13 Ausländer: Ein Attentäter sprengte sich vor dem gut gesicherten Eingang in die Luft, zwei weitere stürmten in das gut besuchte Lokal und schossen wahllos um sich (Bericht der APA vom 18.1.2014).

Sicherheitslage in der Provinz XXXX:

Das UNO-Flüchtlingshochkommissariat (UN High Commissioner for Refugees, UNHCR) schreibt in einem monatlichen Update zu freiwilliger Rückkehr vom Juni 2014, dass es sich bei der Provinz XXXX um eine relativ sichere Provinz handle (UNHCR, Juni 2014, S. 3).

In einem Artikel vom Mai 2014 zitiert die indische Tageszeitung Hindustan Times einen Sicherheitsbeamten, dem zufolge XXXX und Masar-e Scharif verhältnismäßig friedlich seien, es in XXXX allerdings noch immer Gebiete wie den Distrikt Pashtun Zarghun gebe, in denen die Taliban Einfluss hätten (Hindustan Times, 23. Mai 2014).

Die deutsche Nachrichten-Website Spiegel Online geht im Jänner 2014 wie folgt auf die Sicherheitslage in der Provinz XXXX ein:

"XXXX liegt im Westen Afghanistans, an der Grenze zu Iran. In der Provinz war es bisher vergleichsweise ruhig, allerdings hat sich die Sicherheitslage in den vergangenen Monaten deutlich verschlechtert. Entführt werden in der Regel eher reiche Geschäftsleute und ihre Angehörigen. Im April hatten die radikalislamischen Taliban in Kandahar eine Gruppe von Minenräumern verschleppt und nach einer Woche wieder freigelassen." (Spiegel Online, 21. Jänner 2014)

Reza S Kazemi vom Afghanistan Analysts Network (AAN), einer unabhängigen, gemeinnützigen Forschungsorganisation mit Hauptsitz in Kabul, die sich mit politischen Themen beschäftigt, schreibt in einem Ende August 2014 veröffentlichten Artikel, dass es in der Provinz XXXX in den vergangenen Wochen eine zunehmende Zahl gezielter Tötungen gegeben habe und Berichte darauf hindeuten würden, dass die bewaffnete Opposition in den abgelegenen Distrikten der Provinz stärker werde:

Die US-amerikanische Tageszeitung New York Times (NYT) berichtet in einem etwas älteren Artikel vom September 2013 über einen Angriff der Taliban auf das US-amerikanische Konsulat in der Stadt XXXX, bei dem sieben Personen getötet und 20 weitere verletzt worden seien. Wie der Artikel weiters anführt, habe sich in den vergangenen Monaten in XXXX, einem Gebiet, das lange für seine reiche Geschichte und, bis vor kurzem, seine relative Stabilität, bekannt gewesen sei, besonders viel Gewalt ereignet.

Im Juli 2013 sei der Bruder des afghanischen Sicherheitschefs in einem Distrikt, der an die Provinzhauptstadt XXXX angrenze, erschossen worden. Im darauffolgenden August hätten Aufständische neun Bauarbeiter und einen Polizisten außerhalb der Provinzhauptstadt getötet, außerdem seien Tage später sechs Ingenieure, die an einem Straßenprojekt in der Provinz gearbeitet hätten, hingerichtet worden. Darüber hinaus seien Anfang September 2013 bei gewaltsamen Protesten vor dem iranischen Konsulat in der Stadt XXXX ein Demonstrant erschossen und zwei weitere verletzt worden.

Laut einigen ExpertInnen trage der Umstand, dass Afghanistan an den Iran grenze, zur schlechten Sicherheitslage bei. So würden Aktivitäten, die im Iran geplant würden, in XXXX ausgeführt werden, da der Iran versuche, Einfluss auf seinen Nachbarn zu nehmen. Einem in Kabul ansässigen Sicherheitsexperten zufolge würden auch Spannungen zwischen Politikern, zusätzlich zu einem Anstieg des Banditentums, zu der Wahrnehmung führen, dass sich die Sicherheitslage in XXXX verschlechtere.

Die unabhängige afghanische Nachrichtenagentur Pajhwok Afghan News (PAN) berichtet im August 2014, dass der Polizeichef und andere hochrangige Sicherheitsbeamte in der Provinz XXXX infolge einer sich verschlechternden Sicherheitslage und von Beschwerden aus der Bevölkerung ersetzt worden seien. Laut Angaben des stellvertretenden Innenministers Ikramuddin Yawar sei diese Maßnahme in Übereinstimmung mit öffentlichen Forderungen, vor allem von Seiten der Wirtschaftstreibenden, getroffen worden. Yawar habe eingeräumt, dass der Frieden in der Provinz durch Entführungen, Ermordungen und am Straßenrand platzierte Bomben untergraben worden sei.

Die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UN Assistance Mission in Afghanistan, UNAMA) geht in ihrem im Juli 2014 veröffentlichten Halbjahresbericht zum Schutz von ZivilistInnen im bewaffneten Konflikt auf Angriffe ein, die am 14. Juni 2014, dem Tag der Präsidentschaftsstichwahl, stattgefunden haben und mit der Wahl in Verbindung standen. Dem Bericht zufolge habe sich die Mehrheit der Angriffe, die zu zivilen Opfern geführt hätten, im Westen Afghanistans, und vor allem in XXXX, XXXX und Ghor, ereignet. Unter anderem habe UNAMA zwei Vorfälle dokumentiert, bei denen regierungsfeindliche Elemente in der Provinz XXXX Berichten zufolge ZivilistInnen, die an der Wahl teilgenommen hätten, Finger abgetrennt hätten. Bei einem der Vorfälle seien elf ZivilistInnen als Bestrafung für die Teilnahme an der Wahl die Zeigefinger abgetrennt worden. Die Taliban hätten allerdings bestritten, an diesem Vorfall beteiligt gewesen zu sein.

Pajhwok Afghan News (PAN) schreibt im Jänner 2014, dass Kandidatinnen zur Provinzratswahl mitgeteilt hätten, dass sie aus Angst vor Angriffen nicht in die Distrikte der Provinz XXXX reisen könnten, um dort Wahlkampf zu betreiben. Den Kandidatinnen zufolge würden Frauen in der Stadt XXXX oftmals von Aufständischen und unbekannten Bewaffneten angegriffen, außerdem lasse die Polizei Personen, die wegen aufständischer Aktivitäten verhaftet worden seien nach der Festnahme wieder frei. Eine Kandidatin habe angegeben, dass ihr Wahlkampf auf die Stadt XXXX beschränkt bleibe, sollte es den Sicherheitskräften nicht gelingen, die Sicherheit in den Distrikten zu verbessern. Die Sicherheitslage in den Distrikten habe unmittelbare Auswirkungen auf die Sicherheit in der Stadt XXXX. Eine andere Kandidatin habe ebenfalls mitgeteilt, dass sie aufgrund von Sicherheitsbedenken nicht in die Distrikte und abgelegenen Gebiete der Provinz reisen könne.

Die britische Tageszeitung The Guardian erwähnt im Mai 2014, dass die Stadt XXXX in der Nähe der afghanisch-iranischen Grenze liege und als eine der sichereren Städte Afghanistans, in der es einen starken iranischen Einfluss gebe, betrachtet werde.

In einem Artikel über den bereits weiter oben erwähnten Angriff auf das US-amerikanische Konsulat in der Stadt XXXX im September 2013 schreibt der deutsche Auslandsrundfunksender Deutsche Welle (DW), dass die Stadt während der vergangenen zwölf Jahre relativ stabil gewesen sei:

Tolo TV, ein Schwestersender des afghanischen Nachrichtensenders TOLO News, berichtet im August 2014, dass BewohnerInnen und AktivistInnen der Zivilgesellschaft in der Provinz XXXX ernsthaft über die Zunahme von Kettenmorden und Angriffen auf Militärangehörige und einflussreiche Personen durch Bewaffnete besorgt seien. Dem Leiter des Netzwerks zivilgesellschaftlicher Organisationen in XXXX zufolge seien die Sicherheitsbehörden in XXXX nicht in der Lage, für Sicherheit zu sorgen. Außerdem hätten die Polizei und die nationale Armee im Anschluss an die Tötung mehrerer Polizeibeamter und Soldaten durch bewaffnete Männer ihren Beamten und Soldaten geraten, nicht mehr in Militäruniformen unterwegs zu sein.

Einige Geschäftsleute in XXXX hätten die Notwendigkeit betont, die Sicherheit in der Provinz zu gewährleisten, und mitgeteilt, dass die zunehmenden Sicherheitsbedrohungen ein größeres Ausmaß als in den letzten zehn Jahren angenommen hätten und die Taliban mittlerweile in jeder Ecke der Stadt XXXX präsent seien.

Der Gouverneur der Provinz habe angegeben, dass sich die Sicherheitslage als Folge von Korruption innerhalb der Polizei jüngst zu einem gewissen Grad verschlechtert habe.

Fahim Masoud, ein Absolvent der Washington University in St. Louis (USA), der in den Jahren 2006 und 2007 für das US-Militär als Linguist und Berater in kulturellen Angelegenheiten in Afghanistan gearbeitet hat, berichtet in einem im Dezember 2013 veröffentlichten Beitrag auf dem Blog des Center on Public Diplomacy (CPD) der University of South California (USC) über eine Reise in den Westen Afghanistans, die er nach seiner Graduierung im Mai 2013 unternommen habe. Unter anderem erwähnt er Ismael Khan, einen Warlord, der bis zum Jahr 2005 der Gouverneur der Provinz XXXX gewesen sei und immer noch mehr Kontrolle über die Angelegenheiten der Provinz ausübe als der derzeitige Gouverneur. Khan und andere Warlords in Afghanistan würden sich für den Abzug der US-amerikanischen Truppen bereithalten. Wie Masoud anführt, hätten die Machtkämpfe bereits begonnen, was sich in einer zunehmenden Zahl von Entführungen und politisch motivierten Ermordungen niederschlage. So hätten zwei bewaffnete Männer eine Woche nach Masouds Ankunft in XXXX den Gouverneur eines von ethnischen Hazara bewohnten Distrikts getötet. Mehreren Zeitungen zufolge sei das Motiv für die Tötung die zunehmende politische Popularität des Gouverneurs gewesen.

Laut Masoud würden Terror und Angst die Stadt XXXX dominieren. Niemand begebe sich mehr in die Randgebiete der Stadt. BewohnerInnen der Stadt hätten ihm erzählt, dass die Sicherheitslage schlechter als in den vergangenen zwölf Jahren sei.

Das US-amerikanische Verteidigungsministerium (US Department of Defense, USDOD) führt in seinem im April 2014 veröffentlichten halbjährlichen Bericht zur US-Strategie für Sicherheit und Stabilität in Afghanistan eine Tabelle der zehn afghanischen Distrikte an, in denen im Zeitraum vom 1. Oktober 2013 bis 13. März 2014 die meisten von regierungsfeindlichen Elementen verübten Angriffe ("Enemy-Initiated Attacks", EIA) stattgefunden haben. Auf Platz fünf findet sich der in der Provinz XXXX gelegene Distrikt Shindand. (USDOD, April 2014, S. 11)

Tolo TV berichtet im September 2014, dass mehr als 80 Prozent aller Mädchen im Distrikt Shindand aufgrund von Sicherheitsbedrohungen nicht zur Schule gehen könnten. Einige LehrerInnen hätten angegeben, dass die Taliban täglich Schülerinnen und LehrerInnen bedroht hätten. Auch BewohnerInnen von Shindand hätten mitgeteilt, dass die Gewalteskalation schlimmer als je zuvor sei.

Weiters wird angeführt, dass laut vorliegenden Zahlen mehr als 100 ZivilistInnen und Sicherheitsbeamte bei Terrorangriffen im Distrikt Shindand während der vergangenen sechs Monate getötet worden seien. Shindand sei eine der dicht besiedelten, großen und strategisch wichtigen Distrikte der Provinz XXXX. Es werde davon ausgegangen, dass es für die Sicherheit in der Provinz entscheidend sei, die Sicherheit in Shindand zu gewährleisten. Das Vorhandensein eines Stützpunkts der internationalen Truppen sowie eines Ausbildungszentrums der afghanischen Luftwaffe verleihe dem Distrikt mehr Bedeutung. Obwohl es zu personellen Veränderungen im Sicherheitsapparat der Provinz XXXX gekommen sei, habe sich die Sicherheitslage in Shindand nicht verbessert.

Im Folgenden findet sich eine Auswahl konkreter sicherheitsrelevanter Vorfälle in der Provinz XXXX seit Mai 2014 (chronologisch absteigend):

Der vom US-Kongress finanzierte Rundfunksender Radio Free Europe/Radio Liberty (RFE/RL) berichtet im August 2014, dass fünf Mitarbeiter des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) von Aufständischen im Distrikt Adraskan entführt und rund eine Woche später nach Verhandlungen mit den Entführern wieder freigelassen worden seien.

Pajhwok Afghan News (PAN) berichtet im August 2014, dass Dutzende Personen im Distrikt Shindand gegen die Tötung von ZivilistInnen bei einem Luftangriff der NATO protestiert hätten. Den Protestierenden zufolge seien vier Mitglieder einer Familie, die auf einem Motorrad unterwegs gewesen seien, von einem US-amerikanischen Militärhubschrauber angegriffen und getötet worden. Ein Mitglied des Provinzrates habe angegeben, dass die Opfer einer Nomadenfamilie angehört und keine Verbindungen zu den Taliban gehabt hätten. Den US-Truppen werde vorgeworfen, nach dem Angriff Waffen neben die Getöteten platziert zu haben. Laut US-Truppen seien die Tötungen in Zusammenhang mit einem Raketenangriff auf den Flughafen Shindand einen Tag zuvor erfolgt.

Wie PAN weiters anführt, habe einer der Protestierenden angegeben, dass täglich Dutzende Personen in Shindand getötet würden, ohne dass die lokalen Behörden irgendwelche Maßnahmen ergreifen würden. Wenn die Situation weiterhin so bleibe, werde der Distrikt in die Hände der Taliban fallen.

RFE/RL erwähnt im Juli 2014, dass Bewaffnete auf Motorrädern zwei Armeeoffiziere in der Stadt XXXX erschossen hätten.

BBC News schreibt im Juli 2014, dass laut offiziellen Angaben Bewaffnete auf einem Motorrad zwei Finninnen, die für eine christliche Hilfsorganisation gearbeitet hätten, in der Stadt XXXX erschossen hätten.

Ebenfalls im Juli 2014 berichtet TOLO News, dass laut Angaben des Gouverneurs von XXXX sechs Mitarbeiter eines Minenräumungsunternehmens bei einem Angriff der Taliban im Distrikt Kamana getötet und ein weiterer verletzt worden seien. Außerdem seien zwei Mitarbeiter des Unternehmens bei dem Angriff entführt worden. Der Provinzgouverneur habe der Polizei in Zusammenhang mit der Tat vorgeworfen, nicht schnell genug reagiert zu haben:

Wie RFE/RL in einem Artikel vom Juni 2014 anführt, hätten Bewaffnete auf einem Motorrad in der Stadt XXXX das Feuer auf ein Fahrzeug mit afghanischen Armeeangehörigen eröffnet und dabei zwei Armeeoffiziere getötet und drei weitere verletzt.

Die internationale katholische NGO Jesuit Refugee Service (JRS) hat im Juni 2014 bestätigt, dass der Leiter der Organisation in Afghanistan von unbekannten Männern in der Nähe der Stadt XXXX entführt worden sei.

Die internationale Nachrichtenagentur Agence France-Presse (AFP) berichtet im Mai 2014, dass laut offiziellen Angaben zwei US-amerikanische Staatsangehörige bei einem Angriff auf ein Fahrzeug des US-Konsulats in der Stadt XXXX leicht verletzt worden seien. Dem Polizeichef des Distrikts Enjeel zufolge sei das Fahrzeug auf dem Weg zum Flughafen in XXXX von einem unbekannten Mann auf einem Motorrad mit einem Granatwerfer beschossen worden. Fünf Tage zuvor hätten Aufständische das indische Konsulat in der Stadt XXXX angegriffen, seien jedoch von Sicherheitskräften zurückgeschlagen worden. Dabei seien mindestens zwei Polizisten verletzt worden. Präsident Hamid Karzai habe unter Bezugnahme auf Informationen eines westlichen Geheimdienstes die in Pakistan ansässige Gruppierung Laschkar-e-Taiba für den Angriff verantwortlich gemacht, diese habe jedoch eine Beteiligung abgestritten.

Dieselbe Quelle erwähnt in einem weiteren Artikel vom Mai 2014, dass laut offiziellen Angaben neun Mitglieder einer Familie im Distrikt Shindand bei der Explosion einer am Straßenrand platzierten Bombe getötet und zwei weitere Personen verletzt worden seien.

Grundversorgung:

Staatliche soziale Sicherungssysteme wie Renten- und Arbeitslosenversicherung existieren praktisch nicht. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Die Situation auf dem Arbeitsmarkt ist von einer hohen Arbeitslosenquote geprägt, wobei gleichzeitig eine große Nachfrage nach Facharbeitern besteht. Die Verdienstmöglichkeiten sind jedoch in Relation zu den Lebenshaltungskosten niedrig. Die boomende Bauwirtschaft schafft zwar sehr viel mehr Arbeitsplätze, aber es fehlen qualifizierte Arbeitskräfte. Gesucht sind Handwerker und Personen mit Englisch-Office- und Internetkenntnissen für Verwaltung und Dienstleistung. Eine Jobvermittlung läuft vor allem über private oder familiäre Netzwerke. Im öffentlichen Dienst wurde 2009 eine Reform beschlossen, um die Leistungsfähigkeit zu steigern und die Korruption zu bekämpfen. Staatsbedienstete werden besser ausgebildet und legen eine Prüfung ab. Vor allem junge Leute verdienen heute im öffentlichen Sektor mehr als früher. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10.01.2012, S. 27; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Erkenntnisse und Ergebnisse eines Expertenhearings vom 29.04.2010, S.35)

Die Arbeitslosenrate in Afghanistan beträgt rund 40 Prozent. Durch die steigende Zahl von Binnenvertriebenen sowie zunehmend stattfindender, wirtschaftlich bedingter Migration aus anderen Landesteilen hat sich die Situation am Arbeitsmarkt weiter verschärft. Etwa 80 Prozent der Bevölkerung ist in der Landwirtschaft tätig. Im Dienstleistungsbereich sind etwa 14% und in der Industrie 6% beschäftigt. Häufig ausgeübte Tätigkeiten für Männer in Afghanistan sind ungelernte Arbeiter, Tätigkeiten im öffentlichen Sektor, Ladenbesitzer, Schneider, Fahrer, Lehrer. Typische Tätigkeiten für Frauen sind Schneiderin, Köchin, Haushaltshilfe, Teppichweberin, Stickerin, Lehrerin. Hauptbereiche für wirtschaftliche Tätigkeit sind der Handel (Markt- und Basarstrukturen). Das Handwerk/Kleinindustrie (Baugewerbe, Textil, Möbel, Teppiche, Seife, Schuhe, Lebensmittel, Kunstdünger, Kohle, Kupfer). Der Dienstleistungsbereich (Telekommunikation, Banken, Fahrzeugreparatur), sowie der Öffentliche und der Nichtregierungsorganisationssektor zählen ebenfalls zu den Hauptbereichen wirtschaftlicher Tätigkeiten. Wachsende Branchen sind die Bauwirtschaft, Telekommunikationsindustrie, Dienstleistungssektor. Eine große Nachfrage nach Facharbeitern besteht im Fachbereich des Baugewerbes, Verwaltung und Dienstleistungssektor. Die Einkommensstruktur (monatlich) stellt sich so dar, dass Landarbeiter 50-100 US-Dollar verdienen. Landwirte etwa 100-300 US-Dollar, Ungelernte Hilfskräfte verdienen 80-150 US-Dollar. Facharbeiter im staatlichen Bereich 80-150 US-Dollar und Facharbeiter im privaten Bereich 200-300 US-Dollar. Ein Arzt beziehungsweise Ingenieure verdienen im staatlichen Sektor 80-150 US-Dollar. Je nach Einsatzort im privaten Bereich 1.500 US-Dollar. Ladenbesitzer und Händler kommen auf 150-250 US-Dollar. Ein Fahrer hat etwa 80-150 US-Dollar. Im öffentlichen Dienst ist ein Verdienst zwischen 50-200 US-Dollar zu erwarten. Nach der Reform im öffentliche Dienst zwischen 200-300 US-Dollar. Bei einer internationalen Organisation zwischen 300-2.500 US-Dollar (nach oben offen). In diesem Bereich und im Bereich von internationalen Hilfsorganisationen gibt es tendenziell einen Überhang an Arbeitskräften. (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Die aktuelle Sicherheitslage, vom 23.08.2011; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Erkenntnisse und Ergebnisse eines Expertenhearings vom 29.04.2010, S. 35; UNHCR, Auskunftserteilung, Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, vom 11.11.2011, S.10; Gutachterliche Stellungnahme, Dr. Karin Lutze, vom 08.06.2011, S.6)

Medizinische Versorgung:

Ein Krankenversicherungssystem existiert nicht. Die medizinische Versorgung ist - trotz erkennbarer Verbesserungen - aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Geräten, Ärztinnen und Ärzten sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Erhebliche Verbesserungen in der Gesundheit von Frauen und der Müttersterblichkeit sind erkennbar.

Zur Verbesserung der medizinischen Versorgung hatte das Gesundheitsministerium Afghanistans 2003 zusammen mit UN-Organisationen und Nichtregierungsorganisationen des "Basic Package of Health Services" (BPHS) erarbeitet. Darin wurden Prioritäten genannt, nach denen die medizinische Versorgung in Afghanistan aufgebaut werden sollte. Unter anderem gesicherter Zugang zu Trinkwasser und Nahrungsmitteln, Bekämpfung von Mutter-, Säuglings- und Kindersterblichkeit, Eindämmen von Durchfallerkrankungen und Atemwegsinfektionen sowie Impfungen gegen die häufigsten Kinderkrankheiten, Kontrolle von Tuberkulose und Malaria sowie Behandlung psychischer Erkrankungen. Auf 10.000 Einwohner kommen zwei Ärzte und 4,2 Krankenhausbetten. 80 Prozent der Ärzte arbeiten in Kabul. In der Hauptstadt befinden sich auch 60 Prozent der Krankenhausbetten und 40 Prozent der Apotheken. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10.01.2012, S. 27; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Erkenntnisse und Ergebnisse eines Expertenhearings vom 29.04.2010, S. 38; United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 24.05.2012)

Rückkehrfragen:

Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10.01.2012, S. 28)

Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik die sich jedoch dabei stellt, ist dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt. (Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service¿s fact finding mission to Kabul, vom 29.05.2012)

Im Rahmen des freiwilligen Rückkehrprogramms von UNHCR, das im März 2002 begann, ermöglichte bislang etwa 4,6 Millionen Menschen aus Pakistan und dem Iran nach Afghanistan zurückzukehren. Die Provinz Kabul bildete dabei das wichtigste Ziel. Unter diesem Programm erhalten Rückkehrer für den Transport und als Starthilfe einen Betrag von durchschnittlich 150 US- Dollar. In den Jahren 2002 bis 2005 war eine massive Welle von freiwilligen Rückkehrern nach Afghanistan zu beobachten. Seitdem gehen die Zahlen der Rückkehrer zurück. (UNHCR, Informationsverbund Asyl und Migration, Länderschwerpunkt Afghanistan, Sicherheitslage in Afghanistan und humanitäre Lage in Kabul, vom Dezember 2011, Asylmagazin, S.410 und

Im öffentlichen Dienst wurde 2009 eine Reform beschlossen, um die Leistungsfähigkeit zu steigern und die Korruption zu bekämpfen. Staatsbedienstete werden besser ausgebildet und legen eine Prüfung ab. Vor allem junge Leute verdienen heute im öffentlichen Sektor mehr als früher. Viele Facharbeiter kombinieren ihr Einkommen, indem sie sowohl im öffentlichen als auch privaten Sektor tätig sind. So gibt es z.B. Ärzte, die vormittags (8-15 Uhr) im staatlichen Krankenhaus arbeiten und nachmittags (16-19 Uhr) in einer privaten Praxis/Krankenhaus. Das monatliche Einkommen kann sich dadurch auf bis zu 400 US-Dollar steigern. (BAMF, Afghanistan, Erkenntnisse und Ergebnisse eines Expertenhearings vom 29.4.2010, S. 35)

Ethnische Minderheiten:

Afghanistan ist ein Vielvölkerstaat, über den es aufgrund der seit Jahrzehnten schwierigen Sicherheitslage kaum gesicherte statistische Daten gibt (ÖIF-Länderinfo vom Februar 2010). Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird auf ca. 38% Paschtunen, ca. 25%, Tadschiken, ca. 19% Hazara, ca. 6% Usbeken sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u. a.) geschätzt. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht.

Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten (mehrheitlich schiitischen) Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber es erscheint unklar, ob dies eher eine Folge der früheren Marginalisierung oder eine gezielte Benachteiligung neueren Datums ist. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014). In diesem Sinne sind Angehörige der Hazara weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und Berichten zufolge Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban sowie andere regierungsfeindliche Kräfte (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Andererseits verbessert sich die Minderheit der Hazara ökonomisch und politisch durch Bildung: Viele Hazara schließen Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie oder Medizin ein (Congressional Research Service vom 22.11.2013).

In der Provinz Ghazni errangen Vertreter der Ethnie der Hazara sämtliche Sitze, die im Unterhaus für diese Provinz reserviert waren, was jedoch u.a. auch auf die niedrige Wahlbeteiligung in den paschtunisch besiedelten Distrikten aufgrund der prekären Sicherheitslage zurückzuführen war (D-A-CH-Bericht zur Sicherheitslage vom März 2011). In einer besonderen Lage befinden sich die ca. eine Million Kuchi-Nomaden, die unter ungeklärten Boden- und Wasserrechten in besonderem Maße leiden. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da sie aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so die Gefahr laufen, Opfer einer diskriminierenden Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).

Minderheitenrechte:

Die Zahlen zur ethnischen Zusammensetzung der afghanischen

Bevölkerung variieren: Paschtunen 38-42%, Tadschiken 25-27%, Hazara 9-19%, Usbeken 6-9%, zahlreiche kleinere ethnische Gruppen:

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012 / CIA World Factbook, Afghanistan, vom 15.2.2012)

Afghanistan ist ein Vielvölkerstaat. In der Vergangenheit haben ethnische Spannungen oft zu gewaltsamen Auseinandersetzungen beigetragen. Insbesondere während des Bürgerkrieges zu Beginn der 90iger Jahre verlief die politische Trennlinie weitgehend entlang ethnischer Grenzen. Auch heute haben gesellschaftliche und politische Konflikte häufig einen ethnischen Hintergrund. Die Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben Dari und Paschtu wird weiteren Sprachen unter bestimmten Bedingungen ein offizieller Status eingeräumt. Das Parteiengesetz verbietet die Gründung politsicher Parteien entlang ethnischer Grenzen; in der Regierung sind alle großen ethnischen Gruppen vertreten. Es gibt Bemühungen, Armee- und Polizeikräfte so zu besetzen, dass sämtliche Volksstämme angemessen repräsentiert sind, was in der Praxis zuweilen zu einer Überrepräsentation von ethnischen Minderheiten auch in Führungspositionen führt.

Die Situation der ethnischen Minderheiten hat sich seit dem Ende der Taliban-Herrschaft besonders für die traditionell diskriminierten Hazara verbessert, obwohl die hergebrachten Spannungen in lokal unterschiedlicher Intensität fortbestehen und gelegentlich wieder aufleben.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)

Es gibt keine Gesetze, die ethnischen Gruppen an der Partizipation am politischen Leben hindern. Trotzdem gibt es Beschwerden einiger ethnischer Minderheiten über zu geringe Repräsentation in öffentlichen Ämtern.

Trotz eines Rückgangs an ethnisch-motivierten Spannungen und Gewalt seit 2001 im Vergleich mit früheren Phasen in Afghanistan sowie dem Bestehen der verfassungsrechtlichen Garantie der "Gleichheit aller ethnischen Gruppen und Stämme", bestehen im Bereich der ethnischen Minderheiten nach wie vor gewisse Bedenken. Diese beziehen sich unter anderem auf Diskriminierung auf Grund der Ethnie und ethnische Konflikte, insbesondere im Zusammenhang mit Land- und Eigentumsfragen.

(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinie zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 24.3.2011)

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:

2.1. Die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Verfahrensunterlagen, insbesondere seinen Angaben, die diesbezüglich als glaubhaft angenommen werden können.

2.2. Das Bundesasylamt hat, soweit dies den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides betrifft, insofern ein ausreichendes und mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt, als damit die rechtliche Würdigung des Fluchtvorbringens (in Hinsicht auf seine Asylrelevanz) durch das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Beschwerdefall möglich ist.

2.3. Die vom Beschwerdeführer behaupteten Fluchtgründe, nämlich der kriegsähnliche Zustand sowie die Bedrohung des Beschwerdeführers durch die Cousins seines Vaters, die auch für dessen Tod verantwortlich sein sollen, entsprechen nicht den Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl, da seinen Aussagen kein Vorbringen entnommen werden kann, welches für sich alleine gesehen eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) darstellen würde. Die Frage, ob das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Verfolgungsgeschehen glaubhaft ist, konnte daher dahingestellt bleiben.

2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die oben getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den in den Feststellungen angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan. Hierbei wurden Berichte verschiedener ausländischer Behörden ebenso herangezogen, wie von internationalen Organisationen sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen.

Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt wurden, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung von anderen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichten aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeiten und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31. 12. 2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

Nach § 75 Abs. 1 1. Satz AsylG 2005 ist das Asylgesetz 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die, wie im vorliegenden Fall am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfach gesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.1.2. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Nach § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist -, ungeachtet eines Parteiantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl I Nr 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr C 83 vom 30.03.2010 S, widerspricht.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR vom 12. November 2002, 28.394/95, Döry/Sweden; EGMR vom 8. Februar 2005, 55.853/00, Miller/Sweden). Der Verfassungsgerichtshof hat in Anlehnung an diese Judikatur zu der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 in Kraft gewesenen Vorgängerbestimmung des § 21 Abs 7 BFA-VG (ex § 41 Abs 7 AsylG 2005) unter Berücksichtigung des Art 47 iVm Art 52 GRC ausgesprochen, dass eine mündliche Verhandlung auch regelmäßig unterbleiben kann, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lässt. Zudem steht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren in Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat der Asylwerber hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor dem Bundesasylamt releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren erforderlich, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im erstbehördlichen Verfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (vgl. das Erkenntnis des VfGH vom 14. März 2012, Zl U 466/11).

Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Mai 2014, Zlen Ra 2014/20/0017 und 0018) sind für die Auslegung der in § 21 Abs 7 BFA-VG enthaltenen Lokution "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien maßgeblich: "Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFAVG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen."

Sowohl gemäß der oben erwähnten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als auch unter Berücksichtigung der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß §§ 24 Abs 4 VwGVG iVm 21 Abs 7 BFA-VG beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben:

Der Sachverhalt erscheint aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Das Bundesasylamt ist seiner Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung nachgekommen, der Sachverhalt ist nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamts festgestellt worden, die erstbehördliche Beweiswürdigung wurde in der Beschwerde - soweit es Spruchpunkt I. betrifft - nicht substantiiert bekämpft und in der Beschwerde wurde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet. Es ergaben sich daher keine Hinweise auf die Notwendigkeit, den maßgebenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 23. November 2006, Zl 2005/20/0406).

3.2. Zu A):

Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 Statusrichtlinie [RL 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

3.2.2. Der Beschwerdeführer gibt an, dass sein Vater aufgrund von Schulden getötet worden sei und er deshalb ebenfalls in Gefahr sei. Selbst bei Wahrunterstellung der geschilderten Fluchtgründe droht die Verfolgung keinesfalls aus Gründen, welche in der GFK aufgelistet sind. Auch auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus dem in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist. Es fehlt ein Anknüpfungspunkt zu den in der GFK genannten Fluchtgründen.

3.2.3. Dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers kommt auch aus folgenden Gründen keine Asylrelevanz zu:

Der Beschwerdeführer brachte als fluchtauslösendes Ereignis im Wesentlichen vor, dass aufgrund einer familiären Streitigkeit hinsichtlich Grundstücke sein Vater umgebracht worden sei und der Beschwerdeführer deshalb aus Afghanistan geflüchtet sei.

Im konkreten Fall könnte ein asylrelevanter Anknüpfungspunkt an die GFK daher lediglich auf die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe gestützt werden.

Dem Beschwerdeführer ist jedoch diesbezüglich entgegenzuhalten, dass der Verfolgungsgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe nur in Betracht kommt, wenn die Verfolgung immer wegen einer bereits bestehenden Gruppenzugehörigkeit erfolgt, weshalb sich jene Personen, die erst durch die Verfolgung zu einer Gruppe werden, nicht auf jenen Grund berufen können. Verfolgung aus diesem Konventionsgrund ist daher lediglich dann zu bejahen, wenn die Repression nur Personen trifft, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen (d.h. sie würden nicht verfolgt, wenn sie dieses Merkmal nicht hätten) und sich die Anknüpfung an dieses Merkmal oder die auf dem Merkmal basierende konkrete Art der Unterscheidung nicht mit sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, sondern illegitim erscheint (vgl. Feßl/Holzschuster, AsylG 2005 [2006], 105).

Die Qualifizierung des Beschwerdeführers als Angehöriger der sozialen Gruppe "der in Grundstücksstreitigkeiten verstrickten und in diesem Zusammenhang mit dem Tod von Familienangehörigen konfrontierten Personen" scheitert bereits daran, dass diese Eigenschaft weder ein (im Sinne der obigen Definitionen) besonders geschütztes unveräußerliches Merkmal darstellt, noch den Beschwerdeführer zum Mitglied einer von der Gesellschaft insgesamt hinreichend unterscheidbaren und deutlich identifizierbaren Gruppe macht (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 26. Juni 2007, Zl 2007/01/0479).

Zudem verneinte der Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom 26. Februar 2002, Zl 99/20/0571, und vom 14. Jänner 2003, Zl 2001/01/0432, ausdrücklich das Vorliegen eines Konventionsgrundes im Zusammenhang mit Erbschafts- und/oder Grundstücksstreitigkeiten. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass Grundstücksstreitigkeiten in Afghanistan bereits zu Fehden und Tötungen von Familienmitgliedern geführt hätten, schwächer gestellte Konfliktparteien bei Grundstückstreitigkeiten in Afghanistan den Streit kollektiv als Gruppe führen sowie die afghanische Regierung nach wie vor über kein umfassendes Landesverwaltungssystem verfüge.

Aus diesen Erwägungen heraus scheidet die Annahme einer sozialen Gruppe derer, die aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten verfolgt werden, aus.

Ferner könnte ein asylrelevanter Anknüpfungspunkt an die GFK auf die Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe "Familie" (vgl. ua die Erkenntnisse des VwGH vom 31. Jänner 2002, Zl 99/20/0497; vom 19. Dezember 2001, Zl 98/20/0312, sowie vom 16. April 2002, Zl 99/20/0483) gestützt werden.

Mit dem Vorbringen einer allfälligen sich auf den Beschwerdeführer durchschlagenden Bedrohungssituation in Bezug auf dessen Vater (der aufgrund der oben erwähnten Grundstücksstreitigkeiten getötet worden sei), vermag der Beschwerdeführer jedoch nichts zu gewinnen und ist ihm diesbezüglich Folgendes entgegenzuhalten:

Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 19. Dezember 2001, Zl 98/20/0330, sowie vom 24. Juni 2004, Zl 2002/20/0165) können Verfolgungshandlungen gegen Verwandte eine Ursache für begründete Furcht vor Verfolgung bilden. Diese Form der "stellvertretenden" (oder - in anderen Fällen - zusätzlichen) Inanspruchnahme für ein Familienmitglied entspricht dem Modell des - oft als "Sippenhaftung" bezeichneten - "Durchschlagens" der Verfolgung eines Angehörigen auf den Asylwerber. Die entsprechende Asylrelevanz wird aus dem Verfolgungsgrund der "sozialen Gruppe" abgeleitet.

Ein solches Durchschlagen der einen Angehörigen treffenden Verfolgung kann jedoch nur dann asylrelevant sein, wenn solche Gründe (wenigstens) in der Person des Angehörigen des Beschwerdeführers vorliegen (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 11. Oktober 2000, Zl 2000/01/0172; vom 21. September 2000, Zl 98/20/0439, vom 20. Jänner 1993, Zl 92/01/0794, sowie vom 5. November 1992, Zl 92/01/0792). Aus den Behauptungen des Beschwerdeführers kann hierfür jedoch kein hinreichend konkreter Anhaltspunkt abgeleitet werden, da er kein Vorbringen erstattet hat, welchem in der Person seines Vaters gelegene Konventionsgründe zu entnehmen gewesen wären, zumal der Beschwerdeführer selbst ausführte, dass der Grund der Feindschaft in einem Grundstücksstreit zu erblicken sei, Grundstücksstreitigkeiten - wie bereits dargelegt - gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in keinem Zusammenhang mit einem Konventionsgrund stehen und gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis vom 11. Dezember 1997, Zl 96/20/0045) eine nur auf kriminellen Motiven beruhende Verfolgung keine ist, die den in der GFK genannten Gründen zugeordnet werden kann.

3.2.4. Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten: Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, 94/20/0798; 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529; 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist.

3.2.5. Insofern der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung allein aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara behauptet, scheidet dies angesichts der gegenwärtigen Berichtslage nach ständiger Spruchpraxis des Asylgerichtshofes aus (vgl. AsylGH 4.8.2010, C2 413686-1/2010; 8.8.2011, C5 314794-1/2008; 18.8.2011, C13 420219-1/2011; 29.9.2011, C10 401601-1/2008; 27.10.2011, 416073-1/2010; 19.1.2012, C4 422208-1/2010; 15.2.2012, C1 414903-1/2010; 27.9.2013, C15 411876-1/2010). Dass es in jüngerer Vergangenheit zu Übergriffen auf Hazara gekommen sein mag, kann per se noch nicht als eine systematische Verfolgung dieser Volksgruppe interpretiert werden.

3.2.6. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass dem Beschwerdeführer gerade auf Grund der aktuellen Lage in Afghanistan und seiner individuellen Situation mit diesem Erkenntnis der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird. Dafür, dass der Beschwerdeführer aus einem asylrelevanten Grund von der allgemeinen Lage besonders betroffen wäre, lässt sich kein Anhaltspunkt erkennen.

3.3. Zu A II)

Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

3.3.1. Gemäß § 8 Abs 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 leg cit offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs 1 oder aus den Gründen des Abs 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs 3a AsylG in der Fassung FrÄG 2009 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs 2 AsylG in der Fassung FrÄG 2009 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Das Bundesverwaltungsgericht hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe droht und ihm als Zivilperson damit eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bevorstehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl 95/18/0049; 05.04.1995, Zl 95/18/0530; 04.04.1997, Zl 95/18/1127; 26.06.1997, Zl 95/18/1291; 02.08.2000, Zl 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zahl 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl VwGH 14.10.1998, Zl 98/01/0122; 25.01.2001, Zl 2001/20/0011).

3.3.2. Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl 95/21/0294; 25.01.2001, Zl 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegen stehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs 1 FrG (nunmehr: § 50 Abs 1 FPG bzw § 8 Abs 1 AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl 99/20/0465; 08.06.2000, Zl 99/20/0203; 17.09.2008, Zl 2008/23/0588).

Auf Grund der vorliegenden Beweismittel und des darauf basierenden, festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 AsylG gegeben sind:

Aus den herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ergibt sich zwar, dass die aktuelle Situation in Afghanistan unverändert weder sicher noch stabil ist, jedoch variiert dabei die Sicherheitslage regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt.

Hinsichtlich der in Afghanistan vorherrschenden Versorgungslage und der allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung ist auszuführen, dass die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da jenen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

3.3.3. Es kann nicht sicher davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Heimatprovinz XXXX sofort integrieren kann. Grund dafür ist vor allem der Gesichtspunkt, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2011 nicht mehr in seiner Heimatregion war und vor Ort ständig stattfindende Veränderungen gegeben sind. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass nach den länderkundlichen Feststellungen die Provinz XXXX zu den eher friedlichen Provinzen zählt. Aufgrund seiner mehrjährigen Abwesenheit kann dem Beschwerdeführer somit eine Rückkehr in seine Heimatprovinz nicht zugemutet werden, zumal dies mit einer hohen Wahrscheinlichkeit ein verstärktes Risiko für seine Unversehrtheit mit sich bringen würde.

Im vorliegenden Fall muss außerdem davon ausgegangen werden, dass es dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Afghanistan nicht möglich und zumutbar ist, von der Provinzhauptstadt XXXX aus in seinen Heimatort in der Provinz XXXX zu gelangen, zumal sich, wie aus den Länderfeststellungen zu entnehmen ist, die Sicherheitslage in den an die Stadt XXXX angrenzenden Gegenden verschlechtert hat. Die Anreise des Beschwerdeführers in seinen Heimatort wäre gleichsam mit hoher Wahrscheinlichkeit mit Gefahren für den Beschwerdeführer verbunden. Eine Rückkehr in sein Heimatdorf kann dem Beschwerdeführer sohin nicht zugemutet werden.

3.3.4. Zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative iSd §§ 8 Abs 3 iVm 11 AsylG, etwa in der Hauptstadt Kabul, zur Verfügung steht. Existenzmöglichkeiten am Ausweichort sind aber von den persönlichen Umständen des Betroffenen und der jeweils aktuellen Sicherheits- und Versorgungslage abhängig. Eine Rückkehr kommt sohin nur dann in Betracht, wenn der betreffende Afghane in der Lage ist, sofort und aus eigenen Mitteln oder auf Grund von bestehendem Familienanschluss in einem hinreichend sicheren Ort sich ein sicheres Rückzugsgebiet vor allem für die Nacht zu schaffen.

Es kann mangels sonstiger Anhaltspunkte für den Fall einer Rückkehr nach Afghanistan in die Provinz Kabul nicht mit ausreichender Gewissheit vom Bestehen eines familiären Netzwerkes ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer hat sich seit 2011 nicht mehr in seinem Herkunftsstaat aufgehalten. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer sofort in Kabul integrieren kann, dies auch unter dem Gesichtspunkt der vor Ort ständig stattfindenden Veränderungen. Der Beschwerdeführer hat zudem keine Ausbildung bzw. Arbeitserfahrung, die eine rasche Integration in den Arbeitsmarkt erwarten ließe. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer in Kabul keine Verwandten hat, er hat somit nicht die Möglichkeit hat, sich in einen Familienverband einzugliedern. Auf fremde Unterstützung kann er dementsprechend ebenfalls nicht bauen.

Es kann daher auch nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat und einer Neuansiedlung in Kabul - auch infolge der dortigen Kriminalität - in eine hoffnungslose Lage kommt.

Aus den ins Verfahren eingebrachten internationalen Berichten ergibt sich sohin, dass insbesondere die Heimatregion des Beschwerdeführers als derzeit unsicher einzustufen ist. Es ist dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse nicht zumutbar, in seine Heimat zurückzukehren, da er für den Fall einer Abschiebung nach Afghanistan in eine aussichtlose Situation kommen würde, sodass diese im Blickwinkel des Artikels 3 EMRK unzulässig ist.

Die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan erscheint daher derzeit unter den dargelegten Umständen als nicht zumutbar. Somit war der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für ein Jahr.

Da im gegenständlichen Fall die "zuerkennende Behörde" das Bundesverwaltungsgericht ist, ist dieses gehalten, dem Beschwerdeführer gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der gesetzlich vorgesehenen Dauer zu erteilen.

Da der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben war, war Spruchteil III. des Bescheides zu beheben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe Judikate unter zu A)); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.