BVwG W105 1433838-1

W105 1433838-1Tribunale amministrativo federale19 feb 2015

Regest

Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, Körperverletzung,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, subsidiärer Schutz

Testo completo

BVwG W105 1433838-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W105.1433838.1.00

Spruch

W105 1433838-1/10E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.03.2013, ZI. 12 08.564-BAE, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger aus Somalia, stellte am 10.07.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes führte der Antragsteller an, seinen Herkunftsstaat verlassen zu haben, da er nicht am Dschihad habe teilnehmen wollen. Sein Vater hatte das Ansehen mit dem Hinweis, dass er noch zu jung sei, verneint und sei dieser in der Folge von Al Shabaab Rebellen getötet worden.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 18.09.2012 führte der Antragsteller aus, in seinem Herkunftsstaat wegen einer Stichverletzung mit einem Bajonett in Behandlung gewesen zu sein sowie habe er unvernähte Narben im Brust-, Bauch- sowie Rückenbereich (Striemennarben), die seiner Angabe nach von Peitschenhieben stammen würden. Er habe diese Verletzungen im Februar 2012 im Herkunftsstaat erlitten und sei er in der Folge unbehandelt von den Al Shabaab mitgenommen worden, da diese von ihm gefordert hätten, für sie zu kämpfen. Im Weiteren verwies er auf einen dringenden Behandlungsbedarf. Er selbst sei Angehöriger der Volksgruppe der Sheikal und hätten die Sheikal grundsätzlich Probleme. Im Weiteren führte der Antragsteller wörtlich aus wie folgt:

"A: Eines Tages passte ich auf die Ziegen auf. Es kamen vier Männer mit einem Fahrer und einem Auto und sie forderten mich auf, einzusteigen und ich erklärte ihnen, dass das nicht geht und ich auf die Ziegen aufpassen muss. Sie sprangen aus dem Fahrzeug und kamen her und schlugen mich und fügten mir die genannten Verletzungen zu. Dann wurden mir die Augen verbunden und ich mit dem Fahrzeug weggebracht und nach mehreren Stunden Fahrt in einen Container zusammen mit 15 Leuten gesperrt. Jede Nacht kamen die AS und fragten uns, wer bereit sei. Auch kamen Maskierte und nahmen mich raus und schütteten kaltes Wasser auf mich. Mir wurden auch die Hände verbunden und mit Salz beschmiert und sie schlugen auf mich mit Peitschen ein. Ich war dort eine Woche, danach wurde ich krank und hatte starke Schmerzen, ich konnte nicht einmal aufstehen und blutete am ganzen Körper. Die Leute riefen meinen Vater an, dass er meine Leiche abholen soll. Sie warfen ihm auch vor dass er gegen meine Rekrutierung sei und er mich sobald ich gesund werde mich zurückzubringen hat. Der Vater kam und holte mich mit einem Esel und einem karren ab und brachte mich nach Haus, die Fahrt dauerte etwa eine Stunde. Er holte zuhause dann den Apotheker. Ich wurde dann gesund und am 11.04. bereitete sich mein Vater zum beten vor als zwei Maskierte kamen und ihm vorwarfen, dass er mich nicht zurück gebracht hatte. Er gab an, dass ich ja noch immer krank sei. Eine schlug dann mit dem Gewehrkolben auf meine Mutter im Brustbereich ein der andere schoss auf meinen Vater und er musste sterben, weil er mich nicht rechtzeitig zurückgebracht hat. Ich war im Zimmer und ich sah als mein Vater erschossen wurde. Ich sprang aus dem Fenster und wurde dabei am Knie verletzt. Ich lief zu XXXX, einem Freund meines Vaters, dort blieb ich eine Woche lange und er organisierte die Ausreise. Mich belastet dass mein Vater wegen mir getötet wurde."

Im Rahmen des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens wurde eine Anfrage an die Staatendokumentation in Hinblick auf aufgetretene Anomalien am Körper des Antragstellers gerichtet mit der wörtlichen "Hintergrundinformation": AW weist offensichtliche Peitschennarben auf, ist Sheikal und sein Vater ist Korangelehrter und Sufi. Vermutlich hat der AW beim Initiationsritus oder später beim Dikhr (Trance) Auspeitschen absolviert.

Im Weiteren wurde nachstehender Fragenkatalog übermittelt:

"1. Wie verläuft der Initiationsritus und das Dikhr der verschiedenen islamischen Sufis?

2 Wie verläuft der Initiationsritus und Dikhr bei welchen Sufiorden in Somalia?

3. Folgen in der Regel die (männl.) Kinder ihren Eltern in die Sufi-Orden?

4. Werden jeweils dabei Geißelungen vorgenommen, allenfalls Selbstgeißelungen?

5. Allenfalls womit werden derartige Geißelungen vorgenommen?

6. Welchen Quellen liegen die gewonnenen Erkenntnisse zugrunde?

7. Wie zuverlässig sind die erhaltenen Informationen?"

Im Rahmen einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 07.11.2012 wurden allgemeine Ausführungen zur Existenz sowie zur Tätigkeit des Sufi-Ordens bzw. hinsichtlich der Existenz von Derwischen übermittelt, jedoch hätten keine Informationen zu Selbstgeißelungen oder Geißelungen bei der Initiation von Dhikr gefunden werden können."

Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 07.03.2013, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen sowie wurde auch der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia abgewiesen sowie wurde der Antragsteller gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia ausgewiesen.

Im Bescheid wurden umfangreiche Feststellungen zur Lageentwicklung in Somalia getroffen.

Im Rahmen der Individualfeststellungen wurde festgehalten, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers im Herkunftsstaat gesichert seien, er über enge familiäre Beziehungen im Herkunftsstaat verfüge, er weiters über eine qualifizierte Ausbildung verfüge und er erwerbstätig beschäftigt war und er über eine Unterkunft verfüge. Keinerlei Feststellungen wurden getroffen zu allfälligen Verletzungsmerkmalen am Körper des Antragstellers korrespondierend zu seinem Vorbringen.

Im Rahmen der Beweiswürdigung wurde ausgeführt, dass das Vorbringen ausschließlich auf Verfolgung durch eine wahllose Zwangsrekrutierung und weitere Verfolgung durch Al Shabaab Hinweise, die er weder untermauern noch habe schlüssig nachvollziehbar darlegen können. Seine ethnische Abstammung habe er weder nachgewiesen noch sonst nachvollziehbar dargetan und seien seine weiteren Fluchtgründe unglaubwürdig zu qualifizieren. So habe er im Weiteren keinen glaubhaften Beweis erbracht, obwohl es ihm ein Leichtes gewesen wäre (so die Erstbehörde) Beweismittel vor Ort zu sammeln und mitzubringen. Aus den vorgewiesenen Narben, die er als Beweis von Folterungen geltend gemacht habe, sei nicht zwingend erkenn- oder ableitbar dass diese durch die von ihm behaupteten Einwirkungen zustande gekommen seien. Sein Vater sei Sufi gewesen und sei es nicht unwahrscheinlich, dass auch er als Sufi im Rahmen einer Initiation sich derartige Verletzung selbst zugefügt hätte oder die Zustimmung dazu erteilt habe.

Im Weiteren wurden Feststellungen zur Volksgruppe der Sheikal getroffen sowie zur Existenz von Sufi-Orden in Somalia. Im Weiteren wurden zentrale Feststellungen zur Aufnahme in den Sufi-Orden sowie Initiationen getroffen, ohne jedoch hiebei dezidiert festzustellen, dass Selbstverletzungen hiebei eine Rolle spielen würden. Im Weiteren wurde auf aufgetretene Widersprüche im Vorbringen im Hinblick auf zu erwartbares Verhalten von Personen in der behaupteten Situation erkannt und das Vorbringen als unplausibel und nicht nachvollziehbar qualifiziert. So enthält der Bescheid unter anderem begründend nachstehende Passagen:

"Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass Sie nie gezwungenermaßen dazu verhalten werden hätten können, für die AL SHABBAB zu kämpfen, zumal gerade ein solch mit den beschriebenen körperlichen Qualen ausgeübter Zwang eine massive und tiefe Abneigung gegen diese provoziert hätte und vielmehr die Gefahr einer Sabotage generiert hätte.

Somit hätten auch die Bedroher es in diesem Sinn als auch angesichts der Tatsache, dass dafür ausreichend anderes "Menschenmaterial" zur Verfügung gestanden wäre, keinerlei Veranlassung gehabt, Sie derart nachhaltig und aufwändig zu verfolgen.

Völlig unplausibel ist auch Ihre Schilderung in Zusammenhang damit, dass sich die AL SHABBAB Leute nur im Zimmer bei Ihren Eltern aufgehalten hätten und nicht sofort das Haus nach Ihnen durchsucht hätten.

Darüber hinaus wäre bei solche einer Kommandoaktion zu erwarten gewesen, dass nicht nur zwei AL SHABBAB auftreten, sondern eine ganze Gruppe und das Haus umstellt.

Was auch Ihr Aufenthalt im Quartier (Lager) der AL SHABBAB betrifft ist nicht nachvollziehbar, dass Sie von Ihrem Gefängniss (Container) bloß sagen konnten, dass dieser weiß gewesen wäre und keinen näheren Informationen von sich aus erteilten. Dies unter dem Umstand, dass Sie dort etwa eine Woche lange angehalten worden wären.

In diesem Zusammenhang ist auch völlig unplausibel, dass Sie erklärten, nicht einmal einen der anderen fünfzehn Angehaltenen mit seinem Namen zu kennen und nichts mit diesen gesprochen zu haben, was einem üblich zu erwartbaren Verhalten von Personen, die auf engem Raum zusammengepfercht sind, völlig widersprüchlich ist.

In diesem Zusammenhang ist auch völlig unplausibel, dass sich die AL SHABBAB der Gefahr eines Verrats ausgesetzt und dem Vater aufgetragen hätten, zum Lager zu kommen. Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass Sie die AL SHABBAB irgendwohin und jedenfalls vom Lager wegbringen.

Es wurde bei Wahrheitsunterstellung Ihrer Angaben berücksichtigt, dass Sie Ihre behauptete Furcht vor einer Rückkehr nur auf gewisse Gebiete innerhalb Ihres Herkunftstaates bezogen haben, welches zwischenzeitlich im übrigen nicht mehr von den Bedrohern beherrscht wird. Ungeachtet der anderen Kommentare, betreffend einer Würdigung Ihres Antrages, wird es erachtet, dass Sie sich auch deshalb nicht für eine Anerkennung als Flüchtling qualifizieren. Dies deshalb, weil es in Ihrem Herkunftsstaat einen Teil gibt, in welchem Sie keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung haben und es wird erachtet, dass es für Sie vertretbar und möglich wäre dorthin (etwa nach Mogadishu) zu gehen. Sie haben einen immensen Betrag für die Ausreisekosten und den Schlepper beigebracht und wäre Ihnen daher auch eine Existenzgründung etwa in Mogadishu, auch wenn Sie dort niemanden kennen würden als alleinstehenden arbeitsfähigen und gesunden Mann durchaus möglich gewesen. Auch im Falle einer Rückreise sind Sie somit effektiv in einer individuellen Lage, von einer solchen alternativen Aufenthaltsnahme Gebrauch zu machen und solches ist Ihnen zumutbar und infolge der jüngsten Entwicklungen weist dieser Ort eine geforderte Beständigkeit auf.. Sie erweckten darüber hinaus auch den Eindruck, dass weitaus mehr als angegeben gebildet sind was aufgrund Ihres geschickten strategischen Verhaltens bei der Einvernahme zu schließen war. Zufolge der Ländererkenntnisse ist davon auszugehen, dass Sie zumindest durch Gelegenheitsarbeit ein derartiges Fortkommen erreichen können, dass Ihre Existenzsicherung an einem anderen Ort im Herkunftsstaat möglich ist.

Auch stellten Sie Ihr Vorbringen in unterschiedlichen Verfahrensstadien widersprüchlich dar:

Widersprüchlich sind auch Ihre Angaben über den zeitlichen Verlauf Ihrer Entführung und Entlassung. So erklärten Sie insofern zeitliche orientiert gewesen zu sein, als Sie durchaus und ohne Verwendung einer Uhr angeben hätten können, dass es etwa 17.00 Uhr bis 18.00 Uhr gewesen wäre, als Sie von den AL SHABBAB angesprochen worden sind. Dann behaupten Sie "zwei bis drei Stunden" lange in einem Auto zum Lager der AL SHABBAB gebracht worden zu sein, aber bloß etwa eine Stunde lange mittels eines Eselkarrens vom Vater nach Hause verbracht worden zu sein. Selbst wenn Sie dann im Widerspruch dazu einräumen, dass Sie bloß zwei Stunden lang

e im Auto gesessen wären und der Aufgreifungssort etwa zwei Stunden Fußmarsch vom Haus weg gelegen wäre, so widersprechen sich all diese Angaben in sich und sind auch unter Berücksichtigung der im Land eher schlechten Straßenverhältnisse unmöglich. Zudem wird bei Einsicht in diverse Internetkarten des Bereiches von XXXX klar, dass der Straßenverlauf dort geradlinig und sehr engmaschig ist und daher davon auszugehen sei, dass eine zweistündige Fahrt mit einem Auto dort jedenfalls eine Kilometerleistung von mindestens 100 Kilometern darstellen muss.

Widersprüchliche Angaben tätigten Sie auch hinsichtlich der Verständigung des Vaters durch die AL SHABBAB im Lager. So erklärten Sie, dass ‚die Leute Ihren Vater anriefen', weil Sie abzuholen wären und Ihrem Vater gleichzeitig vorgeworfen hätten, dass er gegen Ihre Rekrutierung gewesen sei. Später behaupteten Sie auf Nachfrage der Behörde, dass Ihr Vater gar kein Telefon hätte und im weiteren Widerspruch, dass Sie nicht angeben konnten, wie er verständigt wurde, da Sie Schmerzen gehabt hätten.

Allerdings ergibt sich aus den Länderfeststellungen, dass bei Wahrheitsunterstellung Ihrer Behauptungen Zwangsrekrutierungen durch die AL SHABBAB nicht unwahrscheinlich sind. Sie waren aber nicht imstande, das Zutreffen des Sachverhaltes glaubhaft darzustellen, sodass eine Wahrscheinlichkeitsprüfung Ihres konkreten Falles anhand der Länderfeststellungen obsolet ist."

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes gerügt, dass dem Antragsteller vorgehalten worden sei, dass der Antragsteller in missbräuchlicher Inanspruchnahme des Asylrechts sich als Asyltourist einen Aufenthalt verschaffen habe wollen, sowie wurden Einwendungen erhoben zur Mutmaßung der Erstbehörde, wonach der Antragsteller genug Zeit gehabt hätte, sich Dokumente allenfalls zum Tod des Vaters und seiner eigenen Herkunft und Identität vor der Ausreise zu verschaffen. Weiterhin habe die Behörde wilde Spekulationen darüber angestellt, dass sich der Antragsteller als Sufi beim Tanzen verletzt haben könnte und bleibe die Erstbehörde stichhaltige Gründe, warum die Narben nicht auf die vom Beschwerdeführer berichtete Weise entstanden sein sollten, jedenfalls schuldig. Im Weiteren wurde auf die diagnostizierte Knieverletzung beim Antragsteller Bezug genommen, wonach es einer gutachterlichen Stellungnahme bedurft hätte, um festzustellen, ob die offenbar vorliegende Knieverletzung des Beschwerdeführers allenfalls durch einen Aufprall auf einen Stein bei der Landung nach dem Sprung vom Fensterbrett entstanden sein könnte. Die diesbezügliche Einschätzung der belangten Behörde sei jedenfalls fachlich nicht fundiert und ebenfalls eine Spekulation. Nach Durchsicht des Protokolls der Einvernahme dränge sich der Verdacht auf, dass die Behörde es genau darauf abgesehen habe, Widersprüche im Vorbringen des Beschwerdeführers aufzudecken, ihn aus dem Konzept zu bringen und ihn sodann der Lüge zu überführen. In diesem Zusammenhang wurde auf den Begriff angerufen, wonach diesbezüglich ein Missverständnis entstanden sei, da der Antragsteller ausgeführt hätte, kein Telefon zu besitzen, jedoch könne diese Bezeichnung auch im wörtlichen Sinn verstanden werden, woraus sich kein Widerspruch ergibt. Ebenso wurde darauf Bezug genommen, dass die Angaben des Antragstellers zu Entfernungen und Zeiträumen unter anderem mit verbundenen Augen in mehrstündiger Fahrt in ein bestimmtes Camp etc. in der Gewalt der Al Shabaab nicht ihm zulasten gehalten werden könne. Im Wesentlichen habe der Antragsteller stringent und in nachvollziehbarer Weise davon berichtet, wie er von Mitgliedern der Al Shabaab widerrechtlich seiner Freiheit beraubt worden sei, er misshandelt und unter Druck gesetzt worden wäre und sei sein Vater ermordet worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, und hat daher das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0168).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.) ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit dem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (vgl. VfSlg.15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m.w.N., 14.421/1996, 15.743/2000).

In seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063-4 hat der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in Hinblick auf die nach § 28 Abs. 3 VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit ausgesprochen, dass prinzipiell eine meritorische Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte bestehe und von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen beziehungsweise besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden könne. Diesbezüglich führte er aus, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht komme, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.

Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.

Die Durchsicht der Feststellungen, der beweiswürdigenden Ausführungen im nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid zeigen, dass die Erstbehörde sich auf eine mutmaßliche Selbstverletzung oder Verletzung unter Zustimmung des Antragstellers festgelegt hat, ohne diese durch Sachbeweise untermauern oder plausibel machen zu können. Die Annahme, dass die Angaben des Antragstellers zu seinen Verletzungsmerkmalen allenfalls den wahren Gegebenheiten entsprechen könnten, wurden von der Erstbehörde völlig ausgeblendet; dies obwohl auch die durchgeführte Anfrage an die Staatendokumentation kein diesbezüglich schlüssiges Ergebnis im Hinblick auf die seitens der Behörde getätigte letztliche Argumentation zur Glaubwürdigkeit hervorgebracht hat. Hinzu tritt, dass anhand von vorliegenden Verletzungsmerkmalen die Erstbehörde vor dem dichten Vorbringen des Antragstellers jedenfalls gehalten gewesen wäre, in weitere Ermittlungen dergestalt einzutreten, nämlich die Verletzungsmerkmale des Antragstellers seiner medizinischen Begutachtung zuzuführen. Hinzu tritt, dass der Antragsteller eine weitere offensichtliche Verletzung aufweist derentwegen er sich auch in Österreich in Behandlung begeben hat, die allenfalls mit seinem Vorbringen in Einklang zu bringen wäre. Jegliche fundierte Auseinandersetzung mit den Verletzungsmerkmalen sowie der Knieverletzung lässt die Beweiswürdigung der Erstbehörde vermissen. Die weiteren Ausführungen im Hinblick auf die Tatsache, dass der Vater des Antragstellers dem Sufi-Orden angehört habe und nun er selbst allenfalls im Rahmen eines Initiationsritus dergestalt sich selbst verletzt hat oder einer Verletzung zugestimmt hat, stellt reine Spekulation der Erstbehörde dar.

Die Beweiswürdigung im bekämpften Bescheid greift sohin jedenfalls vor dem Hintergrund der vorliegenden Beweislage zu kurz bzw. hält sie einer Überprüfung auf Plausibilität nicht stand.

Im fortzusetzenden Verfahren wird das nunmehrige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die aufgezeigten Mängel zu beheben haben.

Im fortzusetzenden Verfahren ist auch insbesondere das Kernvorbringen des Antragstellers näher zu beleuchten und ist auf die im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes eingebrachten Einlassungen konkret einzugehen, wonach es dem Antragsteller allenfalls vielleicht unzumutbar gewesen wäre, im Detail über Entfernungen und Zeitabläufe im Rahmen seiner Verschleppung zu berichten. Letztlich ist vor dem Hintergrund der aktuellsten Situationsentwicklung in Somalia allenfalls eine Gewährung subsidiären Schutzes näher zu beleuchten. Dies vor dem Hintergrund aktuellster Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes sowie einer allenfalls drohenden Hungerkatastrophe in Somalia.

Insgesamt gesehen kann gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG nicht davon ausgegangen werden, dass der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.

Aus diesem Grund war der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gem. § 28 Abs. 3 2. Satz zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Darüber hinaus wurde das jüngste Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063-4, welches konkrete Aussagen zu den bestehenden Zurückverweisungsmöglichkeiten (als Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte) trifft, berücksichtigt.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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