BVwG L518 2014538-1

L518 2014538-1Tribunale amministrativo federale19 feb 2015

Regest

Ausgleichstaxe, Behinderung

Testo completo

BVwG L518 2014538-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L518.2014538.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Vorsitzender und die Beisitzenden Laienrichter Mag. Christina MARX und Bernhard TRESCHNITZER über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice Landesstelle XXXX vom 16.10.2014, OB: XXXX in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 19b Abs 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) BGBl. Nr. 22/1970 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz

(B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.0. Verfahrensgang - Sachverhalt

Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX, (in Folge belangte Behörde - bB genannt), vom 16.10.2013, an die beschwerdeführende Partei (in Folge bP genannt) erfolgte die Vorschreibung der Ausgleichstaxe für das Kalenderjahr 2012 iHv 26.975,00 € auf Grundlage des § 9 BEinstG BGBl Nr. 22/1970 in der damals geltenden Fassung. Anbei befanden sich ein Berechnungsbeleg, eine Aufstellung der beschäftigten, anrechenbaren begünstigten Personen und die Amtssignatur.

Gegen diesen Bescheid erhob die bP das Rechtsmittel der Vorstellung, in der sie sinngemäß ausführte, dass im angefochtenen Bescheid keine Differenzierung zwischen Voll- und Teilzeitbeschäftigten hinsichtlich der Ausgleichstaxenberechtigung vorgenommen worden sei. Weiters führe die Einbeziehung von Teilzeitbeschäftigten in die Gesamtzahl der Dienstnehmer, welche zur Berechnung der Pflichtzahl herangezogen werde, zu einem unausgeglichenen Ergebnis und zu einer Benachteiligung von Dienstgebern, welche in ihrem Unternehmen überwiegend Teilzeitbeschäftigte anstellen würden. Am Arbeitsmarkt wären überdies kaum Behinderte zu finden und sei daher der Berechnungsschlüssel für die Beschäftigungspflicht nicht mehr angemessen. Darüber hinaus stelle die Abhängigkeit der Höhe der Ausgleichstaxe von der Anzahl der Beschäftigten und die diesbezüglich vorgesehene Staffelung eine sachlich nicht gerechtfertigte Differenzierung dar.

Mit Schreiben vom 18.09.2014 brachte die bB der bP zur Kenntnis, dass die Gründe für eine Nicht-Erfüllung der Beschäftigungspflicht für die Vorschreibung der Ausgleichstaxe sowie deren Höhe nicht maßgebend sei und dieser auch durch die Anstellung teilzeitbeschäftigter begünstigter Behinderter entsprochen werden könne. Im Übrigen verwies die bB die bP auf die geltende Gesetzeslage und auf einen Beschluss des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 07.06.2013, mit welchem die Behandlung der Beschwerde der bP ebenfalls abgelehnt wurde.

Sie stellte der bP frei zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.

Mit Bescheid vom 16.10.2014 schrieb dir bB der bP basierend auf der Rechtsgrundlage des § 9 BEinstG für das Kalenderjahr 2012 die Entrichtung der Ausgleichstaxe in Höhe von EUR 26.975,00 vor und begründete dies nach Darlegung der maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen im Wesentlichen unter Hinweis auf den im Parteiengehör mitgeteilten Sachverhalt dahingehend, dass die Beschäftigung von Teilzeitbeschäftigten als auch geringfügig Beschäftigten die persönliche Abhängigkeit und damit die Dienstnehmereigenschaft nicht ausschließt (VwSlgNF 11361). Die Auffassung, dass bei Berechnung der Pflichtzahl Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte zu berücksichtigen sind, entspricht der Gesetzeslage sowie der dazu ergangenen Judikatur des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes. Insbesondere sei auf den Beschluss des VfGH vom 9.6.1998, B3111/97-10 sowie auf das Erk. des VwGH vom 6.5.1997, Zl. 97/08/0123 hingewiesen. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 7.6.2013 wurde die Behandlung der Beschwerde des Beschwerdeführers im Rahmen einen zurückliegenden Verwaltungsverfahrens ebenfalls abgelehnt.

Mit Schreiben vom 17.07.2014 erhob die bP das Rechtsmittel der Beschwerde und führte sinngemäß aus, dass die belangte Behörde sämtliche bei der beschwerdeführenden Partei beschäftigten Dienstnehmer zur Ermittlung der Pflichtzahl herangezogen hat, ohne zu differenzieren, ob diese vollbeschäftigt oder nur teilzeitbeschäftigt sind. Da beim Unternehmen in einem erheblichen Ausmaß Dienstnehmer bloß teilzeitbeschäftigt werden, kommt diesem Umstand bei der Ermittlung der Ausgleichstaxe besondere Bedeutung zu. Die damit verbundene Erhöhung der Pflichtzahl und damit Erhöhung der Pflicht zur Zahlung einer Ausgleichstaxe führt desweiteren zu einer nicht sachgerechten Differenzierung der Unternehmen untereinander.

Darüber hinaus sei es trotz intensiver Bemühungen des Unternehmens nicht möglich gewesen, Behinderte einzustellen, da weder vom AMS noch von div. Dachorganisationen (Lebenshilfe, Diakonie,...) Behinderte als arbeitssuchend gemeldet sind bzw. zur Einstellung dem Unternehmen angeboten wurden.

Zudem würden die Kosten, welche im Rahmen der Beauftragung der Lebenshilfe Leoben immer wieder anfallen, bei der Ermittlung der Ausgleichstaxe nicht berücksichtigt.

Am 24.11.2014 langte der Akt beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde zunächst der Gerichtsabteilung L 517 zugeteilt.

Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 14.1.2015 wurde die Verwaltungsangelegenheit abgenommen und der Gerichtsabteilung L 518 zugwiesen.

2.0. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der oben unter Punkt I.1.0. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gerichtes auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere den Ausführungen der belangten Behörde sowie der Äußerungen des Beschwerdeführers.

2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes, ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)". Im Hinblick auf die ständige Judikatur der Höchstgerichte besteht der Zweck der anstelle der Pflichteinstellung vorgesehenen Ausgleichstaxe gemäß § 9 BEinstG darin, einen Ausgleich für den Entfall jener wirtschaftlichen Belastungen zu schaffen, die mit der Anstellung behinderter Personen regelmäßig verbunden sind. Sie wird einem Dienstgeber dann auferlegt, wenn und insoweit er der gesetzlichen Pflichteinstellung eines begünstigten Behinderten nicht nachgekommen ist. Für die Pflicht zur Leistung der Ausgleichstaxe ist es daher ohne Bedeutung, aus welchen Gründen es zur Nichterfüllung der Beschäftigungspflicht gekommen ist (Hinweis E 6. Mai 1997, 97/08/0123, m.w.N.). Gegen die Verpflichtung, Behinderte im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß zu beschäftigen, kann somit nicht mit Erfolg eingewendet werden, dass auf Grund der Eigenart des Betriebes nur körperlich voll einsatzfähige, gesunde Personen beschäftigt werden können. Zur Erzielung einer annähernd gleichmäßigen Behandlung ist auch solchen Betrieben bei Nichterfüllung der Beschäftigungspflicht eine entsprechende Ausgleichstaxe vorzuschreiben (Hinweis E 4. Juli 1951, 1223/50, VwSlg 2179 A/1951). Ausnahmeregelungen können nur gemäß § 1 Abs. 2 BEinstG für bestimmte Wirtschaftszweige durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales geschaffen werden (vgl. Erk. des VwGH vom 28.06.2001, Zl. 2001/11/0150).

Die Ausgleichstaxe nach § 9 Abs 1 InvEG ist weder eine Steuer noch eine Strafe, sondern ein Ausgleich für die trotz Überschreitung der Pflichtzahl unterbliebenen Einstellung eines begünstigten Dienstnehmers. Strafrechtliche und abgabenrechtliche Verjährungsbestimmungen finden daher keine Anwendung (vgl. Erk. des VwGH vom 16.05.1995, Zl. 95/08/0051 uva. sowie Erk. des VfGH vom 13.06.1983, Zlen. B549/79,B310/81,B311/81,B312/81,B515/82).

Aus welchen Gründen es zur Nichterfüllung der Beschäftigungspflicht gekommen ist, ist - in Ansehung der st. Jud. des VwGH (siehe etwa vom 30.04.2014, Zl. 2013/11/0220 uva.) - nach dem BEinstG für die Pflicht zur Leistung der Ausgleichstaxe ohne Bedeutung (Hinweis E vom 21. Februar 2012, 2010/11/0109 mwN). Gegen eine solche Regelung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (Hinweis Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes VfSlg 9705/1983 und VfSlg 11034/1986). Dieses Ergebnis hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zuletzt auch mit der Funktion der Ausgleichstaxe (Hinweis Erkenntnisse vom 6. Mai 1997, 97/08/0123 und vom 21. Februar 2012, 2010/11/0109) begründet, die den Entfall jener Nachteile (die andere Dienstgeber durch eine Beschäftigung von Behinderten auf sich nehmen) abgelten soll, welche nicht so sehr von der wöchentlichen Beschäftigungsdauer eines Behinderten abhängen, sondern von der Beschäftigung an sich, wie z. B. häufigere krankheitsbedingte Abwesenheiten eines Behinderten (oder die in § 6 statuierte besondere Rücksichtnahme auf den Gesundheitszustand des Behinderten, vgl. das E vom 16. Mai 1995, 95/08/0051). Die behauptete Diskriminierung von Unternehmen, die überwiegend teilzeitbeschäftigte Dienstnehmer anstellen, ist im Übrigen nicht erkennbar, da die Einbeziehung teilzeitbeschäftigter Dienstnehmer bei der Berechnung der Pflichtzahl durch die Möglichkeit ausgeglichen wird, auch teilzeitbeschäftigte begünstigte Behinderte auf die Erfüllung der Beschäftigungspflicht anzurechnen (Hinweis E vom 23. Mai 2012, 2009/11/0234).

Diese Rechtsansicht bestätigte der VwGH in seinem jüngst ergangenen Erkenntnis (vom: 30.04.2014, Zl. 2013/11/0220), wenn dieser ausführt, dass teilzeitbeschäftigte Dienstnehmer nicht nur bei der Berechnung der Pflichtzahl einzubeziehen sind (und erhöhen damit ebenso wie vollzeitbeschäftigte Dienstnehmer die Pflichtzahl), sondern Teilzeitbeschäftigte sind, wenn es sich um begünstigte Behinderte handelt, auch auf die Erfüllung der Beschäftigungspflicht anzurechnen (Hinweis E vom 6. Mai 1997, 97/08/0123, und E vom 21. Februar 2012, 2010/11/0109). Der Verwaltungsgerichtshof hat es bereits in den zitierten Erkenntnissen als sachgerecht bezeichnet, wenn die Berechnung der Pflichtzahl und damit in weiterer Folge auch die Berechnung der Ausgleichstaxe nach der Anzahl der Dienstnehmer und nicht nach dem jeweiligen Ausmaß des Dienstverhältnisses oder der zu verrichtenden Arbeitszeit erfolgt und sohin auch Teilzeitbeschäftigte in die Berechnung der Pflichtzahl einzurechnen sind (Hinweis E vom 23. Mai 2012, 2009/11/0234).

Nicht zuletzt wurde diese Rechtsansicht auch in dem wider der beschwerdeführenden Partei ergangenen Beschluss des VfGH vom 7.6.2013, Zl. B 1389/2012-11, mit welchem die Behandlung der Beschwerde mit der Begründung abgelehnt wurde, dass die Beschwerde verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird und vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des VfGH (vgl. bereits VfSlg. 4149/1962, 8337/1978, 9705/1983 und 11.034/1985 zum Invalideneinstellungsgesetz) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen lässt, dass keine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. Bereits in diesem Verwaltungsverfahren begründete der Beschwerdeführer das außerordentliche Rechtmittel mit im ggst. Verfahren identer bzw. vergleichbarer Argumentation und erwies sich die Beschwerde letzten Endes als nicht zielführend.

Auch im nunmehr vorliegenden Fall vermochte der Beschwerdeführer angesichts der ständigen Judikatur der Höchstgerichte keinerlei Rechtswidrigkeit bzw. Mangelhaftigkeit des Verfahrens der belangten Behörde substantiiert darzutun.

Insoweit im Rahmen der Beschwerdeschrift dargelegt wird, dass trotz intensiver Bemühungen seitens des Unternehmens mit dem AMS und div. Dachorganisationen (Lebenshilfe, Diakonie ...), Behinderte einzustellen, war festzustellen, dass sich diese Bemühungen nicht als leistungsbefreiend auswirken, vermag sich doch nur die tatsächliche Beschäftigung der der Pflichtzahl entsprechenden begünstigten Personen, nicht aber die Bemühungen begünstigte Behinderte anzuwerben, leistungsbefreiend auswirken (Der VwGH führte in seinem zum InvEG vom 16.05.1995, Zl. 95/08/0051 ergangenen Erkenntnis im Wesentlichen Nachstehendes aus: Da die Lockerung der Beschäftigungspflicht (§ 1 Abs 1 InvEG) und die Möglichkeit der erweiterten Anrechnung von begünstigten Invaliden aufgrund der Bestimmungen des § 5 Abs 3 InvEG - nach Auffassung des Gesetzgebers - die Festlegung der unabdingbaren Verpflichtung zur Zahlung von Ausgleichstaxen zulässt, wenn die Beschäftigungspflicht, gleichgültig aus welcher Ursache, nicht erfüllt ist (vgl RV 1420 BLGNR 13 GP Seite 7), wurde § 9 Abs 1 InvEG, wonach die Vorschreibung einer Ausgleichstaxe zu entfallen hat, wenn und insoweit der einstellungspflichtige Dienstgeber die zur Erfüllung der Einstellungspflicht erforderliche Anzahl von Invaliden beim zuständigen Arbeitsamt nachweisbar ohne Erfolg angesprochen hat, aufgehoben. § 9 Abs 1 InvEG idF 1975/096 ermöglicht es dem Dienstgeber nicht mehr, sich von der Zahlung der Ausgleichstaxe schon dadurch zu befreien, dass er die Zuweisung eines begünstigten Invaliden beim Arbeitsamt beantragt. Leistungbefreiend wirkt nur die tatsächliche Beschäftigung der der Pflichtzahl entsprechenden begünstigten Personen (vgl ERNST BEinstG (1990), Erläuterungen zu § 1).

3.0. Rechtliche Beurteilung:

Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:

Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.

3.2. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

...

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 das Bundesverwaltungsgericht durch den Senat.

Gemäß § 19b Abs. 3 BEinstG sind die Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitgeber bei Senatsentscheidungen nach Abs. 2 von der Wirtschaftskammer Österreich zu entsenden. Die Vertreterin oder der Vertreter der Arbeitnehmer wird von der Bundesarbeitskammer entsandt. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

Gemäß § 19b Abs. 7 BEinstG haben die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) in Verfahren nach Abs. 2, 4 und 6 für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozial- und Arbeitsrechts) aufzuweisen.

In Anwendung des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 19 Abs. 1 BEinstG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet.

Bedingt durch den Umstand, dass im § 19b Abs. 1 BEinstG eine Senatszuständigkeit in Angelegenheiten des §§ 9, 9a BEinstG normiert ist, fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung des § 19b Abs. 3 ff BEinstG in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist.

Schlussfolgernd ist das angeführte Gericht durch Senatsrichterentscheidung in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.

3.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1 im Generellen und unter die in den Pkt. 3.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.4.

Beschäftigungspflicht

§ 1. (1) Alle Dienstgeber, die im Bundesgebiet 25 oder mehr Dienstnehmer (§ 4 Abs. 1) beschäftigen, sind verpflichtet, auf je 25 Dienstnehmer mindestens einen begünstigten Behinderten (§ 2) einzustellen. Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf internationale Organisationen im Sinne des 1 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1977 über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, BGBl. Nr. 677/1977.

(2) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann die Zahl der nach Abs. 1 zu beschäftigenden Behinderten (Pflichtzahl) für bestimmte Wirtschaftszweige durch Verordnung derart abändern, daß nur auf je höchstens 40 Dienstnehmer mindestens ein begünstigter Behinderter einzustellen ist. Voraussetzung hiefür ist, daß die Beschäftigung von Behinderten auf Grund der diesen Wirtschaftszweigen eigentümlichen Strukturen in dem im Abs. 1 vorgesehenen Ausmaß auch unter Nutzung aller technischen Möglichkeiten und Unterstützungsstrukturen nicht möglich ist. Ferner kann der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales durch Verordnung bestimmen, daß Dienstgeber Arbeitsplätze, die sich für die Beschäftigung von Behinderten besonders eignen, diesen Behinderten oder bestimmten Gruppen von Behinderten vorzubehalten haben. Auf den Bund, die Länder und die Gemeinden findet der erste Satz keine Anwendung.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/1999)

Begünstigte Behinderte

§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)

(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.

(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.

(4) Auf Behinderte, auf die Abs. 1 nicht anzuwenden ist, findet dieses Bundesgesetz mit Ausnahme des § 10a Abs. 3a und der §§ 7a bis 7r und 24a bis 24f nur nach Maßgabe der mit ihren Heimatstaaten getroffenen Vereinbarungen Anwendung.

Berechnung der Pflichtzahl

§ 4. (1) Dienstnehmer im Sinne der Berechnung der Pflichtzahl sind:

a) Personen, die in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt werden (ausgenommen Lehrlinge);

b) Personen, die zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf nach Abschluß dieser Hochschulbildung beschäftigt sind;

c) Heimarbeiter.

(2) Für die Feststellung der Gesamtzahl der Dienstnehmer (Abs. 1), von der die Pflichtzahl zu berechnen ist (§ 1), sind alle Dienstnehmer, die ein Dienstgeber im Bundesgebiet beschäftigt, zusammenzufassen.

(3) Für die Berechnung der Pflichtzahl sind von der gemäß Abs. 2 festgestellten Gesamtzahl der Dienstnehmer die beschäftigten begünstigten Behinderten (§ 2) und Inhaber von Amtsbescheinigungen oder Opferausweisen (§ 5 Abs. 3) nicht einzurechnen.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/1999)

Erfüllung der Beschäftigungspflicht

§ 5. (1) Auf die Pflichtzahl sind die beschäftigten und nach § 7 entlohnten begünstigten Behinderten, begünstigte Personen nach § 2 Abs. 3 und Dienstgeber anzurechnen, bei denen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 zutreffen.

(2) Auf die Pflichtzahl werden mit dem Doppelten ihrer Zahl angerechnet:

a) Blinde;

b) die im Abs. 1 angeführten Behinderten vor Vollendung des 19. Lebensjahres;

c) die im Abs. 1 angeführten Behinderten über den in lit. b angeführten Zeitpunkt hinaus für die Dauer des Ausbildungsverhältnisses;

d) die im Abs. 1 angeführten Behinderten nach Vollendung des 50. Lebensjahres, wenn und insolange der Grad ihrer Behinderung mindestens 70 vH beträgt;

e) die im Abs. 1 angeführten Behinderten nach Vollendung des 55. Lebensjahres;

f) die im Abs. 1 angeführten Behinderten, die überwiegend auf den Gebrauch eines Krankenfahrstuhles (Rollstuhles) angewiesen sind.

(3) Inhaber einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, sind auf die Pflichtzahl anzurechnen, vor Vollendung des 19. und nach Vollendung des 55. Lebensjahres mit dem Doppelten ihrer Zahl.

(4) (Anm.: entfallen; BG vom 12.12.1985, BGBl. Nr. 567/1985)

Ausgleichstaxe

§ 9. (1) Vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist die Entrichtung einer Ausgleichstaxe alljährlich für das jeweils abgelaufene Kalenderjahr mittels Bescheides vorzuschreiben, wenn die Beschäftigungspflicht nicht erfüllt ist.

(2) Die Ausgleichstaxe beträgt für jede einzelne Person, die zu beschäftigen wäre, ab 1. Jänner 2011 monatlich 226 Euro. Abweichend davon beträgt die Ausgleichstaxe für Dienstgeber, die 100 oder mehr Dienstnehmer beschäftigen, für jede Person, die zu beschäftigen wäre, ab 1. Jänner 2011 monatlich 316 Euro und für Dienstgeber, die 400 oder mehr Dienstnehmer beschäftigen, für jede Person, die zu beschäftigen wäre, ab 1. Jänner 2011 monatlich 336 Euro. Diese Beträge sind ab 1. Jänner 2012 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Die vervielfachten Beträge sind auf den nächsten vollen Eurobetrag zu runden, dabei sind Beträge unter 50 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 50 Cent an auf einen vollen Euro zu ergänzen. Die gerundeten Beträge sind der folgenden Anpassung zugrunde zu legen. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat die jeweilige Höhe der Ausgleichstaxe mit Verordnung festzustellen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(3) Die Entrichtung der Ausgleichstaxe kann nur binnen zwei Jahren, gerechnet vom Einlangen der Abschrift des Verzeichnisses (§ 16 Abs. 2) an, falls der Dienstgeber von der Vorlage des Verzeichnisses gemäß § 16 Abs. 5 und 6 befreit war, binnen drei Jahren nach Ablauf des Jahres, für das die Ausgleichstaxe zu zahlen ist, vorgeschrieben werden. Hat der Dienstgeber der Auskunfts- und Meldepflicht (§ 16) nicht entsprochen bzw. unwahre oder unvollständige Angaben gemacht, kann die Entrichtung der Ausgleichstaxe binnen sieben Jahren, gerechnet vom Ende des Kalenderjahres an, für das keine bzw. unvollständige oder unrichtige Meldungen erstattet wurden, vorgeschrieben werden. Diese Frist beginnt durch jede Maßnahme des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, die auf Einholung der Verzeichnisabschrift oder einer wahrheitsgetreuen Meldung gerichtet ist, neu zu laufen.

(4) Die Ausgleichstaxe wird nach Ablauf von vier Wochen, gerechnet vom Eintritt der Rechtskraft des Bescheides, mit dem die Ausgleichstaxe vorgeschrieben wurde, fällig. Sie ist spätestens bis zum Fälligkeitstag unaufgefordert an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzuzahlen.

(5) Wird die Ausgleichstaxe nicht bis zum Fälligkeitstag (Abs. 4) eingezahlt, so sind ab dem darauffolgenden Kalendertag Zinsen in der Höhe von 4 vH über dem jeweils geltenden Basiszinssatz gemäß § 1 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 125/1998 pro Jahr an den Ausgleichstaxfonds (§ 10) zu entrichten. Die Geltendmachung eines Zinsenanspruches hat zu unterbleiben, wenn der Zinsenbetrag 7,30 Euro nicht übersteigt.

3.6. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der, das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende, Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes steht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13). ("...Im Übrigen lassen die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die vorgelegten Verwaltungsakten erkennen, dass die Erörterung in einer Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal das Verfahren rechtliche Fragen betrifft.)

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich, zumal der Sachverhalt als geklärt zu erachten war und auch der BF im Zuge der Beschwerdeschrift keinerlei weiteren Aspekte vorbrachte. Gegenteiliges wurde auch im Rahmen der Beschwerdeschrift nicht dargelegt.

3.7. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Rein der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht erst mit 01.01.2014 ins Leben gerufen wurde, lässt nicht den Schluss zu, dass es sich um eine Rechtsfrage handelt, die noch nicht vom Verwaltungsgerichtshof geklärt wurde. Darüber hinaus lag der wesentliche Schwerpunkt des gegenständlichen Erkenntnisses im Rahmen der Beweiswürdigung und hier insbesondere im Rahmen der Frage der Berücksichtigungswürdigkeit von Zeilzeitarbeitskräften. Zu dieser Frage liegt - wie oben dargelegt - umfangreiche und einheitliche Judikatur des VwGH und VfGH vor. Im Rahmen der Frage des Umfanges der Ausnahme von der Verhandlungspflicht orientierte sich das ho. Gericht ebenfalls an der Judikatur des VwGH.

Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.

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