L514 2016948-1•BVwG L514 2016948-1
L514 2016948-1Tribunale amministrativo federale19 feb 2015
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>politische Gesinnung, Zwangsrekrutierung
L514 2016948-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Mariella KLOIBMÜLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, vertreten durch Mag. Norbert KITTENBERGER (Asyl in Not), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.10.2014, Zl. 1032007807/140012217 RD Wien, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Irak moslemischen Glaubens, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 26.09.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Hiezu wurde er noch am selben Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der PI XXXX erstbefragt.
Im Rahmen dieser Befragung führte der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Fluchtgrundes aus, dass er den Irak wegen der Terrororganisation IS verlassen habe.
Am 28.10.2014 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA) niederschriftlich einvernommen (AS 28ff).
Dabei führte er aus, dass er den Irak am XXXX2014 verlassen habe. Da der IS XXXX besetzt habe, habe der Beschwerdeführer dort nicht mehr leben können. Er habe Angst um sein Leben gehabt, weil im Irak nunmehr Bürgerkrieg herrsche. Der IS habe vom Beschwerdeführer verlangt, dass er auf ihrer Seite kämpfe und das Kalifat anerkenne.
Auf den vorgelegten Fotos sei das Geschäft des Beschwerdeführers zu sehen. Die Kleidung, die er dort verkauft habe, entspreche nicht dem islamischen Gesetz und habe er das Geschäft zusperren müssen. Der IS sei gegen diese Bekleidung gewesen.
Ebenso gab der Beschwerdeführer an, Künstler bzw. Schauspieler zu sein.
2. Mit Bescheid vom 31.10.2014, Zl. 1032007807/140012217 RD Wien, wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab; gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Irak der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Beweiswürdigend wurde vom BFA ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, ein fundiertes und in wesentlichen Punkten widerspruchsfreies Vorbringen darzulegen. Insbesondere habe er in verschiedenen Einvernahmen unterschiedliche Fluchtgründe geltend gemacht. Daher sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, so wie von ihm behauptet, Opfer des IS oder der aktuellen Situation im Irak geworden sei und sei auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland konkret verfolgt worden sei.
Demgegenüber sei ihm aufgrund der allgemeinen Lage im Irak der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen.
Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 30.10.2014 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
3. Der bekämpfte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß durch persönliche Übergabe am 31.10.2014 zugestellt, wogegen mit Schreiben vom 14.11.2014 fristgerecht Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I erhoben wurde.
Eingangs führte der Beschwerdeführer aus, dass er den Bescheid der Erstbehörde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhaltes bekämpfe. Seine Einvernahme vor dem BFA sei äußerst kurz gehalten worden. Es sei zwar erhoben worden, dass der Beschwerdeführer Künstler sei, ein Geschäft gehabt habe und dass die Angst vor einer Rekrutierung durch den IS Beweggründe für seine Flucht gewesen seien, Näheres dazu habe die belangte Behörde jedoch nicht erfragt. Somit sei der Sachverhalt nicht vollständig erhoben worden, wozu das BFA nach § 18 AsylG jedoch verpflichtet sei.
Unklar sei etwa geblieben, in welcher Art sich der Beschwerdeführer genau künstlerisch betätigt und inwiefern die Kleidung, die er verkauft habe, nicht dem islamischen Gesetz entspreche. Auch sonst habe er wesentliche Details nicht erwähnen können, die bei der Beurteilung einer Gefährdung seiner Person durch den IS Berücksichtigung finden hätte müssen.
Die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides sei ebenfalls äußerst kurz gehalten, unschlüssig, nicht nachvollziehbar und setze sich mit dem Wenigen, das erhoben worden sei, nicht fundiert auseinander.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes.
Zu Spruchteil A):
2.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
2.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
2.2.1. Bisherige Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG
Bis zum 31.12.2013 war es dem Asylgerichtshof und davor dem Unabhängigen Bundesasylsenat gemäß § 66 Abs. 2 AVG möglich, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erschien. Abs. 3 leg. cit. legte fest, dass der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen konnte, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden war.
Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art. 129c Abs. 1 B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.
Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, Zl. 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen gemäß § 66 Abs. 2 AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.
2.2.2. Aktuelle Judikatur zu § 28 Abs. 3 VwGVG
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass kürzlich mit Erkenntnis des VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Sachentscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes ausgeführt wurde, dass die nach § 28 Abs. 3 VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme zur grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Das in § 28 VwGVG verankerte System verlange im Sinne der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.
Im angeführten Erkenntnis des VwGH wird diesbezüglich ausgeführt:
"Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden [...]".
2.3. Das BFA ging in seiner Beweiswürdigung zusammengefasst davon aus, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, ein fundiertes, substantiiertes und in wesentlichen Punkten widerspruchsfreies Vorbringen darzulegen. Insbesondere wird seitens des BFA darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung und der niederschriftlichen Befragung vor dem BFA unterschiedliche Fluchtgründe bzw. Fluchtumstände geltend gemacht habe.
Diese Begründung erweist sich jedoch mangels entsprechender Feststellungen als nicht zur Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers tragfähig und wurde nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes der entscheidungswesentliche Sachverhalt für die Beurteilung einer asylrelevanten Gefährdungssituation aus einem der in der GFK genannten Gründe nicht ausreichend ermittelt.
Sofern das BFA in diesem Zusammenhang darauf hinweist, dass die Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung höchst vage und abstrakt gewesen seien, ist dem zunächst entgegenzusetzen, dass die Erstbefragung lediglich einer ersten Orientierung dienen soll und sich gemäß § 19 Abs. 1 AsylG nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat.
Insofern kann dem Beschwerdeführer hier kein Vorwurf gemacht werden, wenn er in der Erstbefragung sein fluchtrelevantes Vorbringen nicht bis ins letzte Detail schildert.
Darüber hinaus ist eine bloße Gegenüberstellung der Erstbefragung mit der oder den folgenden Einvernahme(n) eben aus diesem Grund auch nicht zielführend.
Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer vor dem BFA in Bezug auf seine Fluchtgründe ausgeführt, dass der IS ihn zwangsrekrutieren habe wollen bzw. sei er gezwungen gewesen, sein Geschäft zu schließen, da die dort angebotene Kleidung nicht den islamischen Vorschriften entsprochen habe bzw. der IS gegen diese Kleidung gewesen sei. Worin das BFA nunmehr im Hinblick auf das Fluchtvorbringen einen Widerspruch zwischen den Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung und vor dem BFA erkennen will, kann nicht nachvollzogen werden. So hat der Beschwerdeführer in der Erstbefragung ausgeführt, dass er wegen dem IS den Irak verlassen habe. Betrachtet man nunmehr seine Angaben vor dem BFA, so stellen diese kein ein in einem wesentlichen, den unmittelbar fluchtauslösenden Vorfall betreffenden, Teilbereich völlig anderes Geschehen dar, sondern vielmehr eine Konkretisierung seiner bereits in der Erstbefragung aufgestellten Behauptung der Bedrohung durch den IS. Hinsichtlich seiner nunmehrigen Angaben (Zwangsrekrutierung, Schließung seines Geschäftes) beruft er sich ebenfalls auf die diesen zugrundeliegende Bedrohungslage durch den IS.
Aufgrund obiger Ausführungen können daher seitens des Bundesverwaltungsgerichtes die vom BFA ins Treffen geführten unterschiedlichen Fluchtgründe bzw. Fluchtumstände nicht erkannt werden und erweisen sich die entsprechenden Ausführungen des BFA als nicht nachvollziehbar.
Demgegenüber hat es das BFA verabsäumt, sich konkret mit den Einzelheiten des Vorbringens des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen (Zwangsrekrutierung, Schließung seines Geschäftes, Künstler) und diesbezüglich gezielt nachzufragen, um abschließend die Glaubwürdigkeit des diesbezüglichen Vorbringens beurteilen und eine mögliche asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers feststellen zu können.
Die gegenständliche Beschwerde ist daher im Recht, wenn in ihr genau dieser Umstand moniert wird (AS 90).
Mit seiner Vorgehensweise, nicht den gesamten entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu erheben, hat das BFA jedenfalls gegen die ihm obliegende Ermittlungspflicht gemäß § 18 AsylG verstoßen, was wiederum eine gravierende Mangelhaftigkeit des Verfahrens nach sich zieht.
Ohne die aufgezeigte, bisher nicht erfolgte eingehende Auseinandersetzung mit dem gesamten entscheidungsrelevanten Sachverhalt kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich keine Verfolgungsmaßnahmen seitens des irakischen Staates zu befürchten hat und sind angesichts der aufgezeigten, bisher mangelhaften Ermittlungen die Ausführungen des BFA auch nicht geeignet, eine nachvollziehbare und schlüssige Begründung für seine Annahme zu liefern. Aufgrund dieses mangelhaften Ermittlungsverfahrens hat es das BFA jedenfalls unterlassen, eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens des Beschwerdeführers vorzunehmen.
Im fortgesetzten Verfahren wird sich das BFA daher eingehend mit dem Vorbringen bzw. den diesbezüglich vorgelegten Unterlagen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen und vor allem den Beschwerdeführer diesbezüglich neuerlich zu befragen haben, zumal aus dem Protokoll der bisherigen Einvernahme nicht hervorgeht, dass dieser Themenkreis mit dem Beschwerdeführer bereits eingehend erörtert wurde. Insbesondere wird im Detail zu klären sein, wie sich die Bedrohung durch den IS genau darstellte (Schließung des Geschäftes wegen "unislamischer" Kleidung, behauptete Zwangsrekrutierung) und ob auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer angab, Schauspieler gewesen zu sein, geeignet ist, eine asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers zu begründen. Ebenso werden dem Beschwerdeführer aktuelle Länderfeststellungen zur Kenntnis zu bringen sein. Im Anschluss an diese nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten wird das BFA das Ermittlungsergebnis einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen bzw. auch in Verbindung zum bisherigen Vorbringen des Beschwerdeführers zu setzen haben.
Da im gegenständlichen Fall das den Kern des Vorbringens betreffende Ermittlungsverfahren vor das Bundesverwaltungsgericht verlagert wäre, käme das einem unerwünschten Abbau der Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens gleich, weshalb sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG verbietet.
Im gegenständlichen Fall hat das BFA, wie oben dargestellt, essentielle Ermittlungen unterlassen, weswegen im gegenständlichen Fall im Sinne der aktuellen Rechtsprechung des VwGH zu § 28 Abs. 3 VwGVG davon auszugehen ist, dass genau solch gravierende Ermittlungslücken vorliegen, die eben zur Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde (BFA) berechtigen, zumal das Vorliegen einer (asylrelevanten) Verfolgung des Beschwerdeführers iSd GFK nicht beurteilt werden kann, ohne sich mit dem gesamten entscheidungsrelevanten Sachverhalt auseinandergesetzt zu haben.
Von diesen Überlegungen ausgehend ist daher im gegenständlichen Fall das dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das BFA zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
2.4. Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Wie sich aus der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zur Frage der Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 VwGVG eine Rechtsprechung. Die vorliegende Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung auch nicht ab.
Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
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