BVwG L507 1416481-1

L507 1416481-1Tribunale amministrativo federale19 feb 2015

Regest

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Religion

Testo completo

BVwG L507 1416481-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L507.1416481.1.00

Spruch

L507 1416481-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.11.2010, Zl. 10 05.817-BAG, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer gab an, ein Staatsangehöriger des Irak zu sein. Er reiste am XXXX2010 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 05.07.2010 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er der Religion der Baptisten angehöre und in Bagdad gelebt habe. Von Beruf sei er Goldschmied gewesen. Der Beschwerdeführer sei von zwei Männern in seinem Geschäft bedroht worden, wobei diese gefordert hätten, er müsse Moslem werden und ihrer Partei beitreten. Da der Beschwerdeführer gewusst habe, dass Baptisten gezielt getötet werden würden, hätten er und seine Familie Bagdad verlassen und seien nach Kirkuk gegangen. Von dort sei der Beschwerdeführer nach Österreich gereist und seine Frau sei mit den Kindern nach Syrien gegangen.

Bei den niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 07.07.2010 und am 05.10.2010 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er der Religion der Mandäer angehören würde. Seit dem Krieg würden Mandäer systematisch getötet und beraubt werden, da sie hauptsächlich Goldschmiede seien. Man wolle sie als Baptisten nicht im Land haben. Der Beschwerdeführer sei in seinem Geschäft bedroht worden und man habe ihm gesagt, er müsse Moslem werden. Die Personen, von der Beschwerdeführer bedroht worden sei, seien von der Al Daawa Partei gewesen. Da zu dieser Zeit im ganzen Irak gezielt Baptisten, die Goldschmiede seien, getötet worden seien, habe der Beschwerdeführer gewusst, was diese Bedrohung bedeuten würde. Aus diesem Grund habe er sich und seine Familie nach Kirkuk gebracht. Da das Geld für eine der ganzen Familie Schleppung nicht gereicht habe, seien die Frau und die Kinder des Beschwerdeführers nach Syrien gereist und der Beschwerdeführer sei nach Österreich gegangen.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.11.2010, Zl. 10 05.817-BAG, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 04.11.2011 erteilt.

Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid folgende Feststellungen:

Sie sind irakischer Staatsangehöriger und gehören dem Glauben der Mandäer an.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie in Ihrem Heimatland einer konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt waren.

Es konnte jedoch festgestellt werden, dass Sie nach einer Rückkehr in Ihrem Herkunftsland in

eine bedrohliche Situation geraten könnten."

Zur allgemeinen Lage im Irak insbesondere zur Religionsfreiheit wurden vom Bundesasylamt auszugsweise folgenden Feststellungen getroffen:

"[...]

Systematische, anhaltende und ungeheure Verletzungen der Religionsfreiheit finden weiterhin im Irak statt. Die Mitglieder der kleinsten religiösen Minderheiten des Landes leiden noch immer unter gezielter Gewalt, Drohungen und Einschüchterung, gegen die sie nur ungenügenden Schutz der Regierung erhalten. Die Täter solcher Angriffe werden selten identifiziert, überprüft oder bestraft, was ein Klima der Straflosigkeit schafft. Die kleinen Gemeinschaften erfahren auch ein Muster offizieller Diskriminierung, Marginalisierung und Vernachlässigung.

Die Gewalt, die gewaltsame Vertreibung, Diskriminierung, Marginalisierung und Vernachlässigung gegen Mitglieder dieser Gruppen bedroht die Existenz dieser alten Gemeinschaften im Irak. Diese Minderheiten, einschließlich Chaldäer-Assyrer und anderer Christen, Sabäer-Mandäer und Jesiden, erfahren weiterhin gezielte Gewalt, erhalten inadäquaten offiziellen Schutz oder Gerechtigkeit und erleiden Diskriminierung. Seit 2003 sind viele in die benachbarten Länder geflohen, wo sie einen disproportional hohen Anteil der registrierten irakischen Flüchtlinge darstellen. Die verringerten Zahlen im Land konzentrieren sich nun in Gebieten in der hochgefährlichen Ninewah-Provinz, über welche die Kurdische Regionalregierung ihre Kontrolle ausweiten möchte, und sie [diese Minderheiten] leiden deswegen unter Misshandlungen und Diskriminierung. Obwohl die irakische Regierung öffentlich die Gewalt gegen diese Gruppen verurteilt, führt sie weiterhin keine Untersuchung der anhaltenden Angriffe durch und zieht nicht die Täter zur Verantwortung. Ihre Maßnahmen zum verstärkten Schutz der Gebiete der Minderheiten sind unzureichend.

[...]

Besonders in den Städten Bagdad, Mosul und Basra kam es in den letzten Monaten wieder vermehrt zu teils brutalen Gewaltakten. Auch in Sadr City blieben die Spannungen hoch. Im gesamten Irak und insbesondere in der Region Diyala wurden gegen militante Elemente - teilweise mit Al Qaida-Verbindungen - hart vorgegangen. In Kirkuk sind vor allem Christen Ziel der Anschläge. Angriffe auf Christen sind jedoch auch vermehrt in Bagdad und in Mosul zu verzeichnen. Zuletzt gab es Anschläge auf sechs Kirchen in Bagdad am 12 Juli 2009 (4 Tote, 32 Verletzte).

[...]

Die allgemeine Kriminalität ist nach wie vor sehr hoch. Eine Verfolgung von Straftaten findet nur unzureichend statt. Entführungen, Raubüberfälle und Diebstähle sind an der Tagesordnung. Auch irakische Bürger - insbesondere solche mit Kontakten zu ausländischen Vertretungen oder Hilfsorganisationen - sind Ziele krimineller und/oder ideologisch motivierter Geiselnehmer.

Offiziell anerkannte Minderheiten wie Christen, Jesiden oder Chaldäer genießen in der Verfassung verbriefte Minderheitenrechte, sind in der Realität jedoch einem spezifischen Verfolgungs- und Vertreibungsdruck ausgesetzt. Ähnliches gilt für Schiiten und Sunniten in den Gegenden, in denen die jeweils andere Konfession die Mehrheit stellt.

[...]"

Beweiswürdigend wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid wörtlich ausgeführt:

"[...]

Ihre Angaben zu Ihrer Identität wurden durch die Vorlage Ihrer Personaldokumente bestätigt.

Ihre Angaben betreffend die behauptete Bedrohung und Nötigung Ihrer Person durch Islamisten stellen sich nicht glaubhaft dar, da diesen Angaben die notwendige Logik fehlt. Im Wesentlichen gaben Sie an, man habe Sie zuerst zu Hause und am folgenden Tag nochmals in Ihrem Geschäft aufgesucht, da man Sie töten habe wollen. Hätte nun aber seitens der Islamisten tatsächlich die Absicht bestanden, Sie zu töten, wäre dieses Vorhaben wohl in die Tat umgesetzt worden. Die angeblichen Islamisten hätten Sie zumindest ja entweder zu Hause oder in Ihrem Geschäft jederzeit ermorden können. Als Ihnen dies vorgehalten wurde, gaben Sie nur wenig überzeugend an, dass Sie zu Hause die Türe nicht ganz aufgemacht hätten und dass vor dem Geschäft zu viele Leute gewesen seien, daher habe man die Tat nicht ausführen können. Für radikale Islamisten dürften jedoch eine nur wenig geöffnete Tür oder Leute auf der Straße vor dem Geschäft wohl kaum ein Hindernis sein, einen beabsichtigten Anschlag auszuführen. Die erkennende Behörde geht daher davon aus, dass Sie nicht aufgrund einer konkreten Bedrohung Ihr Heimatland verlassen haben.

Wie den Länderfeststellungen zu entnehmen ist, stellt sich die Sicherheitslage im Irak, vor allem im Raum Baghdad, noch immer prekär dar, da es immer wieder zu Anschlägen und Überfällen kommt. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass Sie nach einer Rückkehr in eine gefährliche Lage geraten könnten.

Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.

[...]"

3. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides des Bundesasylamtes wurde am 23.11.2010 Beschwerde erhoben, wobei begründend im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt und darauf hingewiesen wurde, dass Sabäer bzw. Mandäer von der Al Daawa Partei und der Mahdi-Armee bedroht werden würden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchteil A):

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

Gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2.2. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen relevanter behördlicher Sachverhaltsermittlungen. Hinsichtlich dieser Voraussetzung gleicht die Bestimmung des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG jener des § 66 Abs. 2 AVG, der als - eine - Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung gleichfalls Mängel der Sachverhaltsfeststellung normiert, sodass insofern - auch wenn § 66 Abs. 2 AVG im Gegensatz zu § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG als weitere Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraussetzt - auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG zurückgegriffen werden kann.

§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:

Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.

Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

3. Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:

Der Beschwerdeführer stützte sein Vorbringen im Wesentlichen darauf, dass er im Irak wegen seiner Religionszugehörigkeit diskriminiert, benachteiligt und von unbekannten Personen bedroht worden sei.

Zu diesem Vorbringen wurde der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesasylamt äußerst oberflächlich und nur am Rande befragt. Bei der Durchsicht der Einvernahmeprotokolle drängt sich förmlich der Eindruck auf, dass dem Beschwerdeführer keine ausreichende Gelegenheit geboten wurde, sein Fluchtvorbringen ausführlich darzulegen, was sich wiederum deutlich in den beweiswürdigenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid widerspiegelt, indem dort - ohne sich mit dem engeren Kern des Vorbringens des Beschwerdeführers (behauptete Verfolgung aufgrund der Religionszugehörigkeit) insbesondere vor dem Hintergrund der von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen vor allem in Bezug auf Mitglieder religiöser Minderheiten auseinanderzusetzen - einfach darauf verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer seine Angaben zur behaupteten Bedrohung und Nötigung seiner Person durch Islamisten nicht glaubhaft dargestellt habe, weshalb in der Folge das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die diesbezügliche Verfolgungsbehauptung nicht glaubhaft sei.

Da das Bundesasylamt nur ansatzweise Ermittlungen bzw. nur ansatzweise eine Befragung zur Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers durchgeführt und keine entsprechenden - auf den Ermittlungen oder einer ausführlichen und tiefergehenden Befragung fußenden - Feststellungen darüber getroffen hat, kann im angefochtenen Bescheid nicht schlüssig nachvollzogen werden, worauf die Würdigung der mangelnden Asylrelevanz im Hinblick auf den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt gestützt wurde.

Unter diesen Gesichtspunkten leidet der angefochtene Bescheid unter erheblichen Ermittlungsmängeln in Bezug auf die Frage der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer konkret und gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfolgung maßgeblicher Intensität und erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung einer allfälligen Gefährdung des Beschwerdeführers unter dem Aspekt der Gewährung des Status des Asylberechtigten als so mangelhaft, dass weitere notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes diesbezüglich unerlässlich erscheinen.

Damit hat das Bundesasylamt im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bloß ansatzweise ermittelt, wobei die vollständige Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes nunmehr durch das Bundesverwaltungsgericht vorgenommen werden müsste.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation gemäß § 5 BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist und weil eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll.

Da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Unterlassung notwendiger Ermittlungen der belangten Behörde nicht feststeht und diese Ermittlungstätigkeit sowie die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (erstmals) durch das Bundesverwaltungsgericht selbst vorgenommen werden müsste, war gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG mit der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde vorzugehen.

Das nunmehr zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sich daher im fortgesetzten Verfahren mit der Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers auseinander zu setzen haben. Es wird dem Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit zu bieten haben, damit er es vermag, die Begründung seines Antrages auf internationalen Schutz umfassen darzulegen.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3,

3. Satz VwGVG; vgl. auch z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu § 66 Abs. 2 AVG); durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. auch 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.

4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, zumal aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit dem Vorbringen in der Beschwerde feststeht, dass der angefochtene Bescheid zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen war.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß

Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.