G301 2017567-1•BVwG G301 2017567-1
G301 2017567-1Tribunale amministrativo federale19 feb 2015
aufschiebende Wirkung, Begründungspflicht, Behebung der<br/>Entscheidung, Dauer, Einreiseverbot aufgehoben
G301 2017567-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Kolumbien, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.12.2014, Zl. 579079408, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides werden gemäß § 28 Abs. 2 iVm. § 27 VwGVG aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Niederösterreich, von der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) persönlich übernommen am 31.12.2014, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen die BF gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG nach Kolumbien zulässig ist (Spruchpunkt I.); gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 6 FPG gegen die BF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt II.); sowie einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 und 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
Hinsichtlich des erlassenen Einreiseverbotes wurde ausgeführt, dass die BF nicht in der Lage sei, ihren Lebensunterhalt in Österreich zu bestreiten. Sie würde über keine Barmittel verfügen und auch keiner legalen Beschäftigung nachgehen, zudem habe sich auch keine Möglichkeit, in Österreich auf legale Art und Weise an Bargeld zu kommen. Da sie somit nicht beweisen habe können, tatsächlich über Barmittel zu verfügen, gehe die Behörde davon aus, dass die BF mittellos sei, sich nicht selbst eine Unterkunft leisten könne und auch nicht in der Lage sei, sofort das Schengen-Gebiet zu verlassen. Zudem halte sich die BF illegal in Österreich auf, da sie die höchstmögliche Aufenthaltsdauer erheblich überschritten habe. Es sei ihr als kolumbianischer Staatsangehöriger nur erlaubt, sich in einem Zeitraum von 180 Tagen maximal 90 Tage im Schengen-Raum aufzuhalten. In ihrem Fall habe sich jedoch eine Aufenthaltsdauer von mehr als zwei Jahren und sieben Monaten ergeben.
In rechtlicher Hinsicht wurde zum Einreiseverbot ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG vorliegen, da die BF in Österreich illegal aufhältig sei und somit keiner legalen Arbeit nachgehen könne. Die Gesamtbeurteilung ihres Verhaltens, ihrer Lebensumstände sowie ihrer familiären und privaten Anknüpfungspunkte habe daher ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, die von der BF ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot sei daher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten. Das Einreiseverbot beziehe sich gemäß § 53 Abs. 1 FPG auf das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, womit lt. VwGH vom 22.05.2013, Zl. 2013/18/0021, jene Staaten erfasst seien, für die die Rückführungsrichtlinie vom 16.12.2008, RL 2008/115/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates über die gemeinsamen Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger gelte. Demnach umfasse das Einreiseverbot alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland und das Vereinigte Königreich. Umfasst seien allerdings weiterhin Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein. Die BF sei daher angewiesen, im festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet dieser Staaten einzureisen und sich dort aufzuhalten.
2. Mit dem am 15.01.2015 beim BFA, RD Niederösterreich, eingelangten und mit 14.01.2015 datierten Schriftsatz erhob die BF durch ihren bevollmächtigten Vertreter Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Bescheid, wobei die Beschwerde auf die Spruchpunkte II. und III. des Bescheides betreffend Einreiseverbot und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung beschränkt wurde. Der Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides blieb unangefochten. In der Beschwerde wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und die genannte Person als Zeugin einzuvernehmen; in der Sache selbst zu entscheiden und den Bescheid im angefochtenen Umfang ersatzlos zu beheben; in eventu den Bescheid im angefochtenen Umfang aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen; in eventu die Geltungsdauer des Einreiseverbotes herabzusetzen.
Die Beschwerde wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass die BF sehr wohl Mittel zu ihrem Lebensunterhalt nachzuweisen vermochte. Weiters sei das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde mangelhaft gewesen. Die belangte Behörde lasse im angefochtenen Bescheid eine Begründung vermissen, warum diese es notwendig erachte, das Einreiseverbot in der höchstzulässigen Dauer zu erlassen. Hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde ausgeführt, dass sich die Begründung dieses Spruchteiles in der Wiedergabe der Gesetzesbestimmung erschöpfe sowie in einem unbestimmten Verweis auf die zuvor vorgebrachte Begründung. Die BF sei unbescholten, weshalb nicht erkennbar sei, weshalb die BF eine derart schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstelle.
3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 23.01.2015 vom BFA vorgelegt (OZ 1).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die BF ist Staatsangehörige der Republik Kolumbien und damit Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
Die BF ist im Besitz eines am XXXX ausgestellten und bis XXXX gültigen Reisepasses der Republik Kolumbien.
Die BF ist am XXXX freiwillig aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgereist und in den Herkunftsstaat Kolumbien zurückgekehrt.
Die BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
1.2. Die gegenständliche Beschwerde richtet sich gegen die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides.
Somit ist der Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (betreffend Rückkehrentscheidung) in Rechtskraft erwachsen.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und den Angaben in der Beschwerde.
Zu Spruchteil A):
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot):
3.2.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:
"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(1a) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich das erlassene Einreiseverbot als rechtswidrig:
Zunächst ist festzuhalten, dass sich die belangte Behörde bei der Begründung des angeordneten Einreiseverbots fast ausschließlich auf rechtliche Ausführungen allgemeiner Natur und auf modulhaft gehaltene Formulierungen beschränkt hat.
Der belangten Behörde ist vorzuwerfen, dass sie in der Begründung des angefochtenen Bescheides auch nicht dargelegt hat, inwiefern auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalles eine (besondere) "Schwere des Fehlverhaltens" der BF anzunehmen gewesen wäre. Auch jene Umstände, die einer Beurteilung des "Gesamtverhaltens" der BF zugrunde gelegen wären, wurden nicht dargelegt. Insgesamt reduzierte die belangte Behörde ihre Begründung für das Einreiseverbot einzig auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 6 FPG erfüllt seien, weil sich die BF illegal in Österreich aufhalte und daher auch keiner legalen Arbeit nachgehen könne, ohne dies jedoch unter Zugrundelegung erforderlicher Feststellungen konkret zu begründen.
Insoweit die belangte Behörde ausführte, dass die BF eine "Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit" darstellen würde, ist einzuwenden, dass Umstände, die für die konkrete Annahme der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch die BF sprechen würden, überhaupt nicht ersichtlich sind. So hat die belangte Behörde völlig außer Acht gelassen, dass die BF in Österreich strafrechtlich unbescholten ist. Konkrete Umstände, weshalb dennoch davon auszugehen wäre, dass der Aufenthalt der BF in Österreich bzw. eine neuerliche Rückkehr nach Österreich eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit darstellen würde, zeigte die belangte Behörde jedoch nicht auf.
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH stellt der bloße unrechtmäßige Aufenthalt nach dem System der Rückführungs-Richtlinie noch keine derartige Störung der öffentlichen Ordnung dar, dass dies immer die Erlassung eines Einreiseverbots gebieten würde. Es ist daher davon auszugehen, dass gegebenenfalls, wenn sich das Fehlverhalten des Drittstaatsangehörigen auf den unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet beschränkt und fallbezogen ausnahmsweise (etwa auf Grund seiner kurzen Dauer oder der dafür maßgebenden Gründe) nur eine geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens darstellt, überhaupt kein Einreiseverbot zu verhängen ist (VwGH 15.12.2011, Zl. 2011/21/0237; 16.11.2012, Zl. 2012/21/0080).
Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde aber nicht hinreichend begründet, weshalb in Gesamtbetrachtung aller Umstände jedenfalls nicht von einer nur geringfügigen Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung ausgegangen werden könne.
Die Begründung des angefochtenen Bescheides lässt auch jegliche Kriterien vermissen, die im vorliegenden Fall für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbots herangezogen wurden, und die letztlich für die Festlegung des Einreiseverbots im Höchstausmaß von fünf Jahren ausschlaggebend waren.
Zusammenfassend ist der belangten Behörde vorzuwerfen, dass sie hinsichtlich der Erlassung eines Einreiseverbotes die für die Begründung des Bescheides erforderliche Sorgfalt vermissen lässt und diese damit nicht den Erfordernissen einer umfassenden und in sich schlüssigen Begründung einer abweisenden behördlichen Entscheidung entspricht (vgl. § 60 iVm. § 58 Abs. 2 AVG).
3.2.3. Da sich das Einreiseverbot als rechtswidrig erweist, war Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 iVm.
§ 27 VwGVG aufzuheben.
3.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung):
3.3.1. In Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 und 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Wie in der Beschwerde zutreffend vorgebracht wurde, hat die belangte Behörde die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung aber nicht hinreichend begründet.
In der Begründung des Bescheides (S. 20) wurde zu Spruchpunkt III. nur allgemein ausgeführt, dass gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG das BFA einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkennen könne, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich sei. Schließlich beschränkte sich die belangte Behörde aber nur auf die lapidare Bemerkung, dass dies im Fall der BF "wie bereits oben ausführlich dargelegt" gegeben sei.
Die belangte Behörde hat jedoch unter Zugrundelegung der Umstände des gegenständlichen Falles nicht einmal ansatzweise dargelegt, weshalb einerseits die sofortige Ausreise der BF im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich sei (Z 1 leg. cit.) bzw. andererseits Fluchtgefahr bestehe (Z 3 leg. cit.).
3.3.2. Da das Vorliegen der Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 und 3 BFA-VG von der belangten Behörde nicht hinreichend begründet wurde, war Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides § 28 Abs. 2 iVm. § 27 VwGVG aufzuheben.
3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da im gegenständlichen bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit der gegenständliche Beschwerde angefochtene Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte II. und IIIl. aufzuheben ist, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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