W135 2012512-1•BVwG W135 2012512-1
W135 2012512-1Tribunale amministrativo federale18 feb 2015
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
W135 2012512-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Heinz TROMPISCH als Beisitzer über die Beschwerde vonXXXXvertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 25.08.2014, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) und § 1 Abs. 2 Zif. 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer gehört seit 16.06.2004 gemäß §§ 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) dem Kreis der begünstigten Behinderten mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. an. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit Sachverständigengutachten vom 19.08.2004 festgestellt. Seit 14.12.2004 ist der Beschwerdeführer Inhaber eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz
(BBG).
Am 10.01.2014 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach dem BEinstG beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde) und legte neue Befunde vor. Seitens der belangten Behörde wurde ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin eingeholt. Nach einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 05.03.2014 wurde im Gutachten vom selben Tag zusammengefasst ausgeführt, dass als neues und führendes Leiden "Koronare Herzkrankheit" mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt und durch Leiden 2 "Dysplasiecoxarthrose rechts" wegen funktioneller Zusatzrelevanz um eine weitere Stufe erhöht werde. Die weiteren Leiden "Hüftgelenksersatz links" und "Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule" würden das führende Leiden wegen fehlender ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung und fehlender maßgeblicher funktioneller Zusatzrelevanz nicht weiter erhöhen. Im Gegensatz zum Vorgutachten vom 19.08.2004 entfalle das damals festgestellte Leiden "Femoralisparese links, ASR-Defekt inkludiert", da dieses nicht mehr vorhanden sei. Der Grad der Behinderung des Leidens "Hüftgelenksersatz links" habe sich im Vergleich zum Vorgutachten von 30 v.H. auf 20 v.H. gebessert, die koronare Herzkrankheit sei jedoch hinzugekommen. Insgesamt bleibe der Gesamtgrad der Behinderung mit 50 v.H. gleich. Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung wurde im Gutachten vom 05.03.2014 bejaht.
Die belangte Behörde brachte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 09.04.2014 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis und räumte ihm die Möglichkeit ein, dazu bis zum 30.04.2014 Stellung zu nehmen.
Im bei der belangten Behörde am 29.04.2014 eingelangten Schreiben des Beschwerdeführers, gab dieser an, Grund seines Wunsches nach neuer Einstufung sei das Ziel, einen Parkausweis gemäß § 29b StVO zu bekommen. Neben Einwendungen betreffend die Beurteilung der einzelnen Leiden, führte der Beschwerdeführer aus, da er nach wie vor berufstätig sei, seine Arbeitszeit oft flexibel sein müsse (z.B. müsse er als Brandschutzbeauftragter teilweise auch nachts in die Firma) und er durch die genannten Beeinträchtigungen sehr stark auf ein Kfz angewiesen sei, würde er nochmals um Prüfung ersuchen, ob er einen Parkausweis gemäß § 29b StVO erhalten könne. Am selben Tag beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis).
Mit Schreiben vom 02.05.2014 wurde dem Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde mitgeteilt, dass auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen der Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises nur dann positiv erledigt werden könne, wenn der Beschwerdeführer im Besitz eines gültigen Behindertenpasses gemäß §§ 40ff BBG mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" sei. Laut der ärztlichen Stellungnahme vom 05.03.2014 sei dem Beschwerdeführer auf Grund seines Gesundheitszustandes die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zumutbar. Es bestehe die Möglichkeit, bis zum 30.05.2014 eine schriftliche Stellungnahme einzubringen, sofern der Beschwerdeführer Einwendungen zum Ergebnis des Sachverständigengutachtens habe. Diese müsse begründet sein und es seien wenn möglich auch entsprechende neue Befunde vorzulegen. Sollte die Stellungnahme bis zum angeführten Zeitpunkt nicht eingelangt sein, werde auf Grund des bisherigen Ermittlungsverfahrens entschieden werden.
Der Beschwerdeführer teilte mit bei der belangten Behörde am 27.05.2014 eingelangten Schreiben mit, es sei ihm nicht möglich gewesen, die gewünschten Befunde bis zum 30.05.2014 einzubringen. Trotz Hinweises auf die Dringlichkeit habe er erst mit 02.06.2014 einen Termin beim Orthopäden vereinbaren können. Er bitte daher um Verlängerung der Frist.
In der Folge legte der Beschwerdeführer einen Befund eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 03.06.2014 vor, wonach die Belastbarkeit des Beschwerdeführers von orthopädischer Seite deutlich reduziert sei. Die Gehstrecke betrage etwa 150 Meter. Die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel sei dem Patienten nicht zumutbar.
Mit Schreiben vom 11.06.2014 teilte der Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland mit, sich dem vom Beschwerdeführer selbst eingebrachten Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass anzuschließen und legte eine Vollmacht bei.
Seitens der belangten Behörde wurde der allgemeinmedizinische Sachverständige um ausführliche Begründung ersucht, warum die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht gegeben sei.
Mit Stellungnahme vom 10.08.2014 führte der allgemeinmedizinische Sachverständige wie folgt aus:
"Stellungnahme laut Vorschreibung
Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist zumutbar, da eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe und auch ohne Verwendung von Behelfen ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann. Ein Gehbehelf ist nicht erforderlich, daher diesbezüglich kein Erschwernis bei der Benützung eines öffentlichen Transportmittels. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist aber auch deshalb zumutbar, da sich die vorliegenden dauernden Gesundheitsschädigungen auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen nicht relevant negativ auswirken. Begründung: es liegt eine ausreichend gute kardiale Belastbarkeit vor und die Funktionalität des Stütz- und Bewegungsapparates ist zwar etwas reduziert, aber das Gangbild ist trotzdem frei, sicher, flott, weitgehend unbehindert und weitgehend hinkfrei.
Es wird abschließend festgehalten, dass aus gutachterlicher Sicht nach neuerlicher Durchsicht des Akteninhaltes eine Änderung der getroffenen Beurteilung nicht vorgeschlagen wird, da die relevanten objektivierbaren Gesundheitsschädigungen und Funktionsbehinderungen in der Beurteilung nach dem BBG entsprechend berücksichtigt und bewertet wurden. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist zumutbar."
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.08.2014 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 29.04.2014 auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" ab.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung insbesondere dann nicht zumutbar sei, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
vorliegen.
Das auf Grund des Antrages des Beschwerdeführers durchgeführte medizinische Beweisverfahren habe ergeben, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei. Auf Grund der im Zuge des Parteiengehörs vom 29.04.2014 erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei. Der Antrag sei daher abzuweisen gewesen. Über den Antrag auf Ausstellung eines § 29b-Ausweises nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) werde nicht abgesprochen, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vorliegen würden.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, mit Schreiben vom 22.09.2014, bei der belangten Behörde eingelangt am 25.09.2014, fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde. Darin wird vorgebracht, die belangte Behörde habe festgestellt, dass keine entsprechend schwere Behinderung bzw. schwere Funktionseinschränkung vorliege, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel somit zumutbar sei. Dabei habe die belangte Behörde allerdings verkannt, dass der Beschwerdeführer an einem Zustand nach Femoralisläsion links nach Hüfttotalendoprothese links, Dysplasiecoxarthrose rechts, Vertebrostenose L4/L5, Protrusion L3/L4, Diskusprolaps L4/5 und chronischer Lumboischialgie links leide. Auf Grund dessen sei die Gehstrecke auf höchstens 150 Meter reduziert. Nach diesen längsten 150 Metern benötige der Beschwerdeführer eine Pause, er müsse sich setzen und könne nach fünf bis zehn Minuten Pause möglicherweise seine Wegstrecke wieder fortsetzen. Es sei ein Niedersetzen unbedingt erforderlich, das alleinige Stehenbleiben und nicht Weitergehen reiche nicht aus, da beim Beschwerdeführer bei Auftreten der Schmerzen auch Lähmungserscheinungen der unteren Extremitäten auftreten würden, diese "auslassen" würden und wenn der Beschwerdeführer keine Möglichkeit habe, sich zu setzen, dies mit einer massiven Sturzgefahr verbunden sei. Der Beschwerde ist der bereits zuvor vorgelegte Befund eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 03.06.2014 beigelegt.
Mit Schreiben des KOBV vom 12.01.2015 wurde ein weiterer Befund des behandelnden Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 08.01.2015 vorgelegt, welcher sich inhaltlich zur Gänze mit dem bereits zuvor vorgelegten Befund vom 03.06.2014 deckt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Behindertenpasses. Er stellte am 29.04.2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, einen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung, wofür die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass Voraussetzung ist. Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom 02.05.2014 mitgeteilt.
Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer zumutbar.
Die Feststellungen zum Behindertenpass und der gegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gründet sich auf das seitens der belangten Behörde eingeholte Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 05.03.2014 und dessen ausführlicher Stellungnahme vom 10.08.2014. Unter Berücksichtigung der ins Verfahren eingebrachten medizinischen Unterlagen und nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am 05.03.2014 wurde festgestellt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für den Beschwerdeführer zumutbar ist. Insbesondere in der schlüssigen und ausführlichen Stellungnahme vom 10.08.2014 führte der Sachverständige aus, dass eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft, ohne fremde Hilfe und auch ohne Verwendung von Behelfen ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann. Ein Gehbehelf ist nicht erforderlich. Die vorliegenden dauernden Gesundheitsschädigungen wirken sich auch auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen nicht relevant negativ aus. Die Funktionalität des Stütz- und Bewegungsapparates ist zwar etwas reduziert, das Gangbild ist aber trotzdem frei, sicher, flott, weitgehend unbehindert und weitgehend hinkfrei.
Der Beschwerdeführer ist dem Sachverständigengutachten vom 05.03.2014 und der Stellungnahme vom 10.08.2014 im Rahmen der Beschwerde nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Die Einwendungen des Beschwerdeführers im Rahmen der Beschwerde waren nicht geeignet, eine Änderung des Ergebnisses herbeizuführen. Der orthopädische Befund vom 03.06.2014 wurde bereits am 03.06.2014 der belangten Behörde vorgelegt und in der Stellungnahme des Gutachters vom 10.08.2014 berücksichtigt. Die darin gestellten Diagnosen wurden als Leiden im Sachverständigengutachten vom 05.03.2014 ebenfalls berücksichtigt und bewertet. Die bestehenden Funktionseinschränkungen erreichen jedoch laut Sachverständigem kein entsprechend schweres Ausmaß, um die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" zu rechtfertigen. Neue Beweismittel wurden im Rahmen der Beschwerde nicht vorgelegt.
Der mit Schriftsatz des KOBV vom 12.01.2015 vorgelegte Befund orthopädische Befund vom 08.01.2015 deckt sich inhaltlich zur Gänze mit dem bereits zuvor vorgelegten Befund vom 03.06.2014.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 05.03.2014 und der Stellungnahme vom 10.08.2014 und diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, idF BGBl. I. Nr. 66/2014, (BBG), hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:
"§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
...
§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."
Gemäß § 29b Abs. 1 StVO ist Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, die über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügen, als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen.
§ 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, lautet auszugsweise:
"§ 1 ....
(2) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
Fähigkeiten, Funktionen oder
Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.
(3) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(4)......"
An dieser Stelle ist zur Vollständigkeit nochmals festzuhalten, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 25.08.2014 der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung gemäß §§ 42 und 45 BBG abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen der Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.
Was den Umstand betrifft, dass der Beschwerdeführer ursprünglich einen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 gestellt hat, ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom 02.05.2014 mitgeteilt wurde, dass für die Ausstellung eines Parkausweises die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass Voraussetzung ist und dem Beschwerdeführer diesbezüglich eine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht sieht daher keine Bedenken, dass die belangte Behörde in weiterer Folge den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Parkausweises als einen Antrag auf die genannte Zusatzeintragung deutete, zumal auch in der Beschwerde nichts Gegenteiliges vorgebracht wurde.
Gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).
Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).
Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde im seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 05.03.2014 und insbesondere in der Stellungnahme vom 10.08.2014 widerspruchsfrei, ausführlich und nachvollziehbar verneint, dass die oben wiedergegebenen Funktionseinschränkungen die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in den Behindertenpass rechtfertigen.
Der Beschwerdeführer ist den im Rahmen der Beweiswürdigung wiedergegebenen Ausführungen des beigezogenen Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten, er hat kein Sachverständigengutachten oder eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen des seitens der belangten Behörde beigezogenen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien. Es ist daher im Beschwerdefall zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarere verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs.4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10.5.2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2) und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtsfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlicher Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder hochtechnische Frage ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit dem Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical natur of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18.Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlangen entscheiden könne (VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall wurden zur Klärung des Sachverhaltes ein ärztliches Sachverständigengutachten und eine gutachterliche Stellungnahme eingeholt. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen waren nicht geeignet, die erfolgte Einschätzung und die Schlussfolgerungen der belangten Behörde in Zweifel zu ziehen. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.