W132 2010734-1•BVwG W132 2010734-1
W132 2010734-1Tribunale amministrativo federale18 feb 2015
Einkommen, Rente
W132 2010734-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, bevollmächtigt vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich vom XXXX, XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Gewährung einer Zulage zur Witwenrente, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 35a und § 13 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152/1957 (KOVG 1957) idgF als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem Bescheid vom XXXX hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) der Beschwerdeführerin gemäß § 35 Abs. 1 und 2 sowie § 51 Abs. 2 KOVG 1957 eine Witwengrundrente gewährt.
Begründend wird ausgeführt, dass nach dem am XXXX verstorbenen Gatten, ein Versorgungsanspruch besteht.
2. Mit dem Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 13 und § 35 Abs. 3 KOVG 1957 keinen Anspruch auf Zusatzrente zur Witwengrundrente hat.
Begründend wird ausgeführt, dass das gemäß § 13 KOVG 1957 anrechenbare Einkommen der Beschwerdeführerin den Richtsatz für Pensionsberechtigte auf Witwenpension gemäß § 293 Abs. 1 erster Satz lit. b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) übersteigt.
3. Am XXXX hat der XXXX u.a. eine von der Beschwerdeführerin erteilte Vollmacht vorgelegt, welche auch eine den Mitgliedsbeitrag betreffende Abtretungserklärung enthält.
4. Am XXXX hat der bevollmächtigte Vertreter den ausgefüllten Erhebungsbogen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin vorgelegt.
Als Einkünfte der Beschwerdeführerin in Geldform wird die Pension der Niederösterreichischen Landesregierung, als Absetzbetrag der Mitgliedsbeitrag für den XXXX angegeben.
Zur Überprüfung der Angaben hat die belangte Behörde je einen Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung betreffend die Beschwerdeführerin und ihren verstorbenen Gatten eingeholt. Demnach bezieht die Beschwerdeführerin einen Ruhegenuss nach öffentlicher Beschäftigung. Ihr verstorbener Gatte hat, neben den Versorgungsleistungen nach dem KOVG 1957, zuletzt eine Alterspension bezogen.
5. Die Beschwerdeführerin hat am XXXX bei der belangten Behörde einen Antrag auf Gewährung einer Zulage zur Witwenrente gestellt.
5.1. Auf Anfrage hat die Niederösterreichische Landesregierung einen Bezugszettel betreffend den Ruhegenuss der Beschwerdeführerin übermittelt, wonach die monatliche Leistung XXXX beträgt.
5.2. Mittels Gesprächsnotiz vom XXXX hat die belangte Behörde festgehalten, dass seitens der Pensionsanstalt keine Witwenpension ausgezahlt wird, weil die Eigenpension der Beschwerdeführerin die Einkommensgrenze übersteigt.
5.3. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung einer Zulage zur Witwenrente gemäß § 35a und § 13 Abs. 1 KOVG 1957 abgewiesen.
In der Begründung werden die maßgeblichen Bestimmungen des KOVG 1957 zitiert. Es wird ausgeführt, dass der verstorbene Gatte der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt seines Todes am XXXX eine Pflegezulage der Stufe III bezogen hat.
Das gemäß § 13 KOVG 1957 anrechenbare Einkommen betrage monatlich XXXX und setzte sich aus der Pension des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung (XXXX), zuzüglich der Witwengrundrente nach dem KOVG 1957 (XXXX), abzüglich des Mitgliedsbeitrages für den XXXX (XXXX), zusammen. Da das anrechenbare Einkommen die Einkommensgrenze gemäß § 35a KOVG 1957 (€ 1.983,7) übersteige, errechne sich keine gebührende Zulage.
6. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben. Ohne Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sie aufgrund der jahrzehntelangen, körperlich sehr belastenden Pflege ihres verstorbenen Gatten, nunmehr selbst an gesundheitlichen Einschränkungen am Bewegungsapparat leide. Die daher erforderlichen Therapien würden das anrechenbare Einkommen der Beschwerdeführerin maßgebend reduzieren. Sie ersuche um Berücksichtigung ihrer erbrachten Pflegeleistung. Gegebenenfalls möge die Zulage im Wege des Härteausgleiches gemäß § 73a KOVG 1957 gewährt werden.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
7. Mit Schreiben vom XXXX wurde dem bevollmächtigten Vertreter, der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG mitgeteilt, dass das Beschwerdevorbringen nicht die der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte Berechnung in Zweifel ziehe, sondern um Berücksichtigung der finanziellen Schwierigkeiten im Wege des Härteausgleiches ersucht werde, weshalb die Beschwerde abzuweisen sei, weil die Berechnung der belangten Behörde korrekt erfolgt sei. Da gemäß § 76 KOVG 1957 für Entscheidungen im Rahmen des Härteausgleiches der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zuständig sei, werde der Beschwerdeschriftsatz dem Sozialministerium übermittelt werden. Es wurde die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu einlangend bis längstens XXXX zu äußern.
Weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde haben Einwendungen vorgebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen:
1.1. Der Gatte der Beschwerdeführerin ist am XXXX verstorben.
Er war versorgungsberechtigt nach dem KOVG 1957 und hat u.a. seit September 2012 eine Pflegezulage der Stufe III in der Höhe von monatlich € 1.375,10 bezogen.
Die Beschwerdeführerin hat mit ihrem Gatten seit XXXX in ehelicher Gemeinschaft gelebt.
Die Beschwerdeführerin bezieht monatlich einen Ruhegenuss nach öffentlicher Beschäftigung in der Höhe von XXXX und eine Witwengrundrente gem. § 35 Abs. 2 KOVG 1957 in der Höhe von XXXX.
Der von den Einkünften abzuziehende monatliche Mitgliedsbeitrag für den XXXX beträgt XXXX.
Das gemäß § 13 Abs. 1 KOVG 1957 anrechenbare monatliche Einkommen der Beschwerdeführerin beträgt daher XXXX.
1.2. Der Antrag auf Gewährung einer Zulage zur Witwenrente ist am XXXX bei der belangten Behörde eingelangt.
Beweiswürdigung:
Zu 1.1) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus der vorgelegten Heiratsurkunde, dem Pensionsbezugsnachweis der Niederösterreichischen Landesregierung sowie dem unbedenklichen und unbestrittenen Inhalt der Versorgungsakten der Beschwerdeführerin und ihres verstorbenen Gatten.
Zu 1.2) Der Antrag auf Gewährung einer Zulage zur Witwenrente weist am Eingangsvermerk der belangten Behörde das Datum XXXX auf.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 94 Abs. 1 KOVG 1957 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Unter Einkommen im Sinne des § 12 Abs. 2 ist - abgesehen von den Sonderbestimmungen der Abs. 4 und 5 - die Wertsumme zu verstehen, die einer Person aus dauernden Ertragsquellen in Geld- oder Güterform zufließt und die sie verbrauchen kann, ohne daß ihr Vermögen geschmälert wird. Zum Einkommen zählen jedoch nicht Familienbeihilfen, Erziehungsbeiträge sowie die für Kinder gewährten Familienzulagen, Familienzuschläge, Steigerungsbeträge und sonstigen gleichartigen Leistungen. Wenn das Einkommen aus einer Pension, einer Rente, einem Gehalt oder einem sonstigen gleichartigen Bezug besteht, gelten auch die zu diesen Bezügen geleisteten Sonderzahlungen nicht als Einkommen. (§ 13 Abs. 1 KOVG 1957)
Die Witwen(Witwer)rente wird als Grundrente und als Zusatzrente geleistet. (§ 35 Abs. 1 KOVG 1957)
Die Grundrente beträgt monatlich 40 vH des jeweiligen Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte (§ 11 Abs. 1). (§ 35 Abs. 2 KOVG 1957)
Die Zusatzrente ist - abgesehen von der im Abs. 4 enthaltenen Regelung - auf Antrag und in dem Ausmaß zu zahlen, als das monatliche Einkommen (§ 13) der Witwe (des Witwers) ohne Berücksichtigung der Grundrente den jeweiligen Betrag des Richtsatzes für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension gemäß § 293 Abs. 1 erster Satz lit. b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht erreicht; diese Grenze erhöht sich für jedes waisenrentenberechtigte Kind, für das die Witwe (der Witwer) zu sorgen hat, um den jeweiligen im § 293 Abs. 1 zweiter Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes vorgesehenen Betrag. Diese Beträge sind in sinngemäßer Anwendung des § 63 Abs. 3 zu runden. (§ 35 Abs. 3 KOVG 1957)
Bei Zuerkennung einer Grundrente nach Abs. 2 ist von Amts wegen auch darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe der Witwe (dem Witwer) eine Zusatzrente zuzuerkennen ist. (§ 35 Abs. 4 KOVG 1957)
Witwen (Witwer) nach Beschädigten, die in den letzten zwei Jahren vor dem Tod insgesamt zwölf Monate lang eine Pflegezulage der Stufe III, IV oder V oder eine Blindenzulage in der Höhe einer dieser Pflegezulagen bezogen haben oder die vor ihrem Tod ununterbrochen fünf Jahre lang einen rechtskräftigen Anspruch auf eine dieser Zulagen hatten, erhalten auf Antrag zur Witwen(Witwer)rente eine monatliche Zulage, wenn die Ehe mindestens 5 Jahre gedauert und die eheliche Gemeinschaft bis zum Tode des Beschädigten bestanden hat. (§ 35a Abs. 1 KOVG 1957)
Die Zulage nach Abs. 1 beträgt zwei Drittel des jeweiligen Betrages jener Stufe der Pflege(Blinden)zulage, die dem verstorbenen Ehegatten im Zeitpunkte seines Todes zuerkannt war; sie gebührt insoweit, als das Einkommen (§ 13) der Witwe (des Witwers) die Summe aus Grundrente, Zusatzrente und zwei Drittel der Pflege(Blinden)zulage nicht erreicht. (§ 35a Abs. 2 KOVG 1957)
Zum Einkommen der Witwe im Sinne des § 35a Abs. 2 KOVG 1957, in der Fassung BGBl 1961/319 ist auch die von ihr bezogene Witwengrundrente und Zusatzrente (samt dem Erhöhungsbetrag gemäß § 35 Abs. 5) zu rechnen. (VwGH 1948/620, 10.10.1963)
Ausgaben für Medikamente, Rezeptgebühren und sonstige Kosten der Heilbehandlung sind jedenfalls insoweit nicht absetzbar, als der Zusatzrentenwerber selbst oder als Angehöriger gesetzlich krankenversichert ist. (VwGH 0666/71 vom 23.10.1972)
Das monatliche Einkommen gemäß § 13 Abs. 1 KOVG setzt sich aus der Eigenpension der Beschwerdeführerin und der Witwenrente nach dem KOVG 1957 abzüglich des Mitgliedsbeitrages für den XXXX, zusammen und beträgt XXXX
Die Einkommensgrenze gemäß § 35a Abs. 2 KOVG 1957 setzt sich aus der Witwengrundrente gemäß § 35 Abs. 2 KOVG 1957 (XXXX), der Zusatzrente gemäß § 35 Abs. 3 KOVG 1957 (€ 857,70) und zwei Drittel der dem verstorbenen Gatten zuletzt zuerkannten Pflegezulage (€ 916,73) zusammen und beträgt somit € 1.983,70.
Da das gemäß § 13 Abs. 1 KOVG 1957 erzielte Einkommen der Beschwerdeführerin die Einkommensgrenze gemäß § 35a Abs. 2 KOVG 1957 übersteigt, errechnet sich keine Zulage zur Witwenrente. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(§ 24 Abs. 1 VwGVG)
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(§ 24 Abs. 2 VwGVG)
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung sind die Einkommensverhältnisse der Beschwerdeführerin und der dem verstorbenen Gatten zuletzt gebührt habende Versorgungsanspruch.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurden das Vorbringen der Beschwerdeführerin und die Aktenunterlagen geprüft. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren nicht beantragt und wurde das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens im Rahmen des Parteiengehörs nicht bestritten.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Einkommensberechnung gemäß § 13 KOVG 1957 und zur Prüfung der Voraussetzungen betreffend die Gewährung einer Zulage zur Witwenrente gemäß § 35a KOVG 1957 bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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