BVwG W208 2016480-1

W208 2016480-1Tribunale amministrativo federale17 feb 2015

Regest

Dienstpflichtverletzung, Dienstunfähigkeit, Einleitungsbeschluss,<br/>ersatzlose Behebung, militärärztliches Gutachten, Sanitätsoffizier,<br/>Unzuständigkeit, Verdachtslage, Vier - Augen - Prinzip, Weisung

Testo completo

BVwG W208 2016480-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W208.2016480.1.00

Spruch

W208 2016480-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Vorsitzender sowie die fachkundigen Laienrichter Brigadier Dr. Kurt PERL und Oberleutnant Mag. Anton LASCHALT als Beisitzer, über die Beschwerde des Oberst XXXX, gegen den Beschluss der DISZIPLINARKOMMISSION FÜR SOLDATEN beim BUNDESMINISTERIUM FÜR LANDESVERTEIDIGUNG UND SPORT vom 12.08.2014, GZ 760-07-DKS/13, über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens, nach Durchführung einer nichtöffentlicher Sitzung am 16.02.2014 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 2 Z. 1 VwGVG i.V.m. § 72 HDG teilweise Berechtigung zuerkannt und der Spruchpunkt 6 (Verstoß gegen das 4-Augenprinzip) aufgehoben, im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen und der angefochtene Einleitungsbeschluss bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen, Dienstverhältnis als Sanitätsoffizier (SanO) und Militärarzt beim österreichischen Bundesheer (ÖBH) bzw. Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport.

2. Mit Schriftsatz vom 16.12.2013 (eingelangt am 20.12.2013) erstattete der Kommandant des XXXX, als zuständiger Disziplinarvorgesetzter, Disziplinaranzeige gegen den BF bei der Disziplinarkommission für Soldaten (DKS), der im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde lag:

Im Zuge der Anweisung von Behandlungskosten für den namentlich genannten Rekrut XXXX (G.), seien durch das Heerespersonalamt (HPA) Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit den erlassmäßigen Bestimmungen betreffend der vorzeitigen Entlassung aus dem Wehrdienst festgestellt worden.

Am Freitag den 25.01.2013 habe sich G. als Rekrut des damaligen XXXX nach einem dienstlichen Marsch um ca. 1300 Uhr in der truppenärztlichen Ambulanz in XXXX gemeldet. Infolge seiner Beschwerden sei die Einweisung in das nahegelegene Militärspital/Sanitätszentrum erfolgt, wo er stationär aufgenommen wurde. Nach Abnahme der Laborparameter sei G. am 26.01.2013, aufgrund des konkreten Verdachtes auf Leukämie, durch HptmA Dr. L. an das Landeskrankenhaus - Universitätsklinikum XXXX (LKH) überwiesen worden. Dort sei er vom 26.01.2013 bis zum 08.03.2013, 20.03.2013 bis zum 22.03.2013 und vom 25.03.2013 bis zum 30.032013 stationär aufgenommen gewesen. Zwischen den Aufenthalten im LKH sei er im Militärspital gewesen.

Die Erkrankung an Leukämie ziehe eine Dienstunfähigkeit (im Sinne des § 30 Wehrgesetz) in der Dauer von mehr als 24 Tagen nach sich. Die vorzeitige Entlassung aus dem Wehrdienst wegen Dienstunfähigkeit sei mit Erlass GZ S91280/11-PersC/2007 vom 20. August 2007 [Anmerkung BVwG: Hier liegt offensichtlich ein Irrtum vor, da der Erlass das Datum 19.07.2007 trägt!] "Vorzeitige Entlassung aus dem Wehrdienst wegen Dienstunfähigkeit gemäß § 30 WG 2001 anlässlich militärärztlicher Untersuchung" VBl. I Nr. 58/2007 geregelt. Gegenständlicher Erlass sehe in einem solchen Fall die Verwendung des Formulars VEDU 3 "Vorzeitige Entlassung aus dem Wehrdienst wegen Dienstunfähigkeit gemäß § 30 Wehrgesetz i.d.g.F. anlässlich einer militärärztlichen Untersuchung - PROTOKOLL" vor. Das Formular sehe vor, dass zusätzlich zum für den Patienten zuständigen Militärarzt auch der zuständige Einheitskommandant, der Militärarzt beim MilKdo, der Rechtsberater beim MilKdo sowie der Referent für soziale Betreuung einzubinden seien.

Im Zuge der Überprüfung des Formblattes VEDU 3 im konkreten Fall sei festgestellt worden, dass der Leitende Sanitätsoffizier (LSanO), [der BF, in weiterer Folge M.], dieses Protokoll zwar verwendet, er jedoch den o. a. Personenkreis in das Stellungnahmeverfahren nicht eingebunden habe. Dadurch sei das Vier-Augen-Prinzip verletzt worden, wonach 2 Ärzte, nämlich der zuständige Militärarzt sowie der LSanO in Person des M., unabhängig voneinander ihre Stellungnahmen im Formular VEDU 3 zu dokumentieren hätten. Im gstdl. Fall sei das Formular ausschließlich von M. ausgefüllt worden. M. habe als Militärarzt, als LSanO, als Einheitskommandant, Rechtsberater und Referent für soziale Betreuung agiert.

Der gegenständliche Typ von Leukämie sei nach der herrschenden medizinischen Lehre den genetisch angelegten Erkrankungen zugeordnet, welche völlig unabhängig von äußeren Bedingungen schicksalhaft zum Ausbruch gelangen, sodass bei Bekanntwerden der Diagnose gem. § 30 WG 2001 umgehend eine vorzeitige Entlassung aus dem Präsenzdienst "ohne Zustimmungsrecht des G." in die Wege zu leiten gewesen wäre. Dies sei unterblieben, G. sei regulär erst am 31.03.2013 abgerüstet.

Am 17.02.2013 seien M. wie aus Punkt A. 1. und 2. des Formulars VEDU 3 ersichtlich, die Diagnosen des LKH XXXX vorgelegen. Da G. an diesem Tag seine Unterschrift unter Punkt F. gesetzt habe, sei auch anzunehmen, dass M. an diesem Tag mit dem Formular VEDU 3 im LKH gewesen sei. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte ihm das mit der Diagnose verbundene Ausmaß der Erkrankung und die daraus ableitbare Dienstunfähigkeit bekannt sein müssen.

Durch die stationäre Behandlung des G. am LKH seien für das Ressort Kosten in Höhe von € 43.726,80,- entstanden.

Aus rechtlicher Sicht sei auszuführen, dass gemäß § 30 Abs. 2 WG dienstunfähig sei, wer aufgrund einer Gesundheitsschädigung weder zu einer militärischen Ausbildung, noch zu einer anderen Dienstleistung im jeweiligen Wehrdienst herangezogen werden könne und die Herstellung der Dienstfähigkeit innerhalb von 24 Tagen, sofern aber der Wehrdienst früher ende, bis zu diesem Zeitpunkt, nicht erwartet werden könne. Stehe der Ursprung der Dienstunfähigkeit nicht in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Wehrdienst, sei die vorzeitige Entlassung wegen Dienstunfähigkeit auch "ohne die Zustimmung des Soldaten" wirksam. Die vorzeitige Entlassung aus dem Präsenzdienst und dem Ausbildungsdienst trete unmittelbar kraft Gesetzes ein.

Es bestehe der begründete Verdacht, dass die erlasswidrige Bearbeitung des Formblattes VEDU 3 ausschließlich durch M. erfolgt sei. Dadurch sind der Republik Kosten entstanden, die ihr bei rechtskonformem Handeln ihres Organes nicht entstanden wären. Gem. den im Artikel 51a Abs. 1 und 126b Abs. 5 B-VG festgeschriebenen Haushaltsmaximen seien insbesondere jene der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit als wesentlich hervorzuheben. Diese gäben jenes Maßprinzip vor, dass bei jedem Umgang mit öffentlichen Mittel leitend zu sein habe. Als LSanO hätte M. in besonderer Weise seine Entscheidungen an diesen Vorgaben zu orientieren und gem. seiner Aufsichtspflicht selbst die Kontrolle der Umsetzung zu überwachen. Die Auswirkung der diagnostizierten akuten Promyelozyten - Leukämie auf die Dienstfähigkeit hätte einem Allgemeinmediziner und insbesondere einem langjährigen LSanO - also einem Organ mit erhöhtem Sachverstand und umfassenden Fachwissen - ebenso bewusst sein müssen wie die schicksalhafte Auslösung der Krankheit.

Aufgrund des oben erörterten Sachverhaltes bestehe der begründete Verdacht, dass M. schuldhaft eine Pflichtwidrigkeit begangen hat, indem er gegen den Erlass vom 19. Juli 2007, GZ S91280/11-PersC/2007 (VBl. I Nr. 58/2007 vom 20.08.2007) verstoßen hat, zumal durch ihn auch die vorgesehenen Kontrollmechanismen nicht eingehalten worden seien. Dadurch, dass er die ihm eingeräumten Befugnisse, derartige Amtsgeschäfte vorzunehmen, missbraucht habe, seien der Republik Kosten entstanden, die ihr bei rechtskonformem Verwaltungshandeln nicht entstanden wären, weshalb auch der Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung nicht ausgeschlossen werden könne.

3. Am 17.12.2013 wurde zum selben Sachverhalt Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft XXXX (StA) erstattet. Dieses Verfahren wurde von der StA mit 01.04.2014, GZ 15 St 2/14z - 1 (Eingang DKS 28.04.2014) eingestellt, weil keine gesicherten Beweisergebnisse für das Vorliegen der subjektiven Tatbestandsmerkmale nach § 302 StGB (insb. Wissentlichkeit in Bezug auf den Befugnismissbrauch) vorlagen.

4. Mit Bescheid vom 12.08.2014, fasste die DKS den nunmehr beschwerdegegenständlichen Einleitungsbeschluss gemäß § 72 Abs. 2 Z. 1 HDG 2014 und leitete ein Kommissionsverfahren gegen den BF ein. Der BF stehe im Verdacht er habe gegen die Bestimmungen des § 44 Abs. 1 BDG und das Verlautbarungsblatt (VBl.) I Nr. 58/2007 verstoßen und dadurch vorsätzlich Pflichtverletzungen gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 HDG 2014 begangen.

Im Detail wurde dem BF vorgeworfen er habe, anlässlich einer militärärztlicher Untersuchung eines Vorganges "Vorzeitige Entlassung aus dem Grundwehrdienst" betreffend den damaligen Rekruten G., die Bestimmungen des zum Vorfallszeitpunkt gültigen Erlasses BMLV vom 19. Juli 2007, GZ S91280/11-PersC/2007, "Vorzeitige Entlassung aus dem Wehrdienst wegen Dienstunfähigkeit gemäß § 30 WG 2001 (RICHTLINIEN)" (VBl. I Nr. 58/2007 vom 20. August 2007) verstoßen und dadurch die dort vorgesehenen Kontrollmechanismen nicht eingehalten, in dem er

1. ) am 17. Februar 2013 im Formular "Vorzeitige Entlassung aus dem Wehrdienst wegen Dienstunfähigkeit gemäß § 30 Wehrgesetz 2001, i. d.g.F., anlässlich einer militärärztlichen Untersuchung - PROTOKOLL (VEDU 3) als zu dem Zeitpunkt Nichtzuständiger die Rubrik

A "Militärärztliches Gutachten" des Militärarztes (im gegenständlichen Fall der Truppenarzt des XXXX) ausgefüllt;

2. ) die für den Einheitskommandanten vorgesehene Rubrik B des Formulares entgegen der erlassgemäßen Bestimmung unzuständigerweise selbst ausgefüllt;

3. ) das gegenständliche Formular nicht an den in weiterer Folge gemäß Rubrik D des Formulares nach den vorangeführten Bestimmungen zwingend zur Beurteilung zuständigen "Rechtsberater beim MilKdo bzw. HPA" weitergeleitet, und damit die erlasskonforme Verwendung des Formulares und die Prüfung des Falles durch den zuständigen Rechtsberater verhindert, und die Rubrik in unzuständiger Weise selbst ausgefüllt;

4. ) die Weiterleitung an den zuständigen Referenten "Soziale Betreuung" (Rubrik E des Formulares) und so auch die erlasskonforme weitere Bearbeitung des Formulars verhindert, und die Rubrik in unzuständiger Weise selbst ausgefüllt;

5. ) das Formular VEDU 3 in der Rubrik C "Bestätigung des Militärarztes beim MilKdo bzw. HPA" entgegen seinem damaligen Wissensstand ausgefüllt, wodurch die erlasskonforme Weiterführung des Entlassungsvorganges unterbrochen wurde und

6. ) durch das Ausfüllen beider Rubriken A und C des Formulars VEDU 3, den im Formular vorgesehenen Prüfvorgang durch Beurteilung und Abgabe zweier unabhängiger ärztlicher Fachmeinungen im Verfahren "Vorzeitige Entlassung wegen Dienstunfähigkeit" und damit das angestrebte sogenannte "4-Augen-Prinzip" umgangen habe.

In der Begründung wurde nach Wiedergabe von Auszügen aus der Disziplinaranzeige und diversen Stellungnahmen das Folgende von der DKS angeführt [Kürzungen, Hervorhebungen und Anonymisierung durch BVwG]:

"Zu den einzelnen Verdachtspunkten hat der Senat erwogen:

§ 44 Abs. 1 BDG 1979 normiert: [...] Es wird festgehalten, dass nachfolgend bei der Beschreibung von erlassgemäßen Bestimmungen zum konkreten Fall jeweils der zum damaligen Zeitpunkt gültige Erlass GZ S91280/11-PersC/2007 vom 20. August 2007 [Anmerkung BVwG: hier liegt neuerlich ein Irrtum vor, der Erlass ist vom 19. Juli 2007, wie auch im Spruch angeführt!]‚ Vorzeitige Entlassung aus dem Wehrdienst wegen Dienstunfähigkeit gemäß § 30 WG 2001, i.d.g.F. anlässlich militärärztlicher Untersuchung', VBl. I Nr. 58/2007 mit Beilagen zu sehen ist.

Zu Punkt 1.) [...]

ObstA Dr. M. gibt niederschriftlich an (Auszug): ‚Ich stelle daher nochmals fest, dass im Falle des betroffenen Rekr G. durch die zuständigen Organe des Sanitätsdienstes eine ordnungsgemäße Prüfung des Sachverhaltes vollständig und rechtzeitig durchgeführt wurde und somit als Ergebnis festgestellt wurde, dass der Betroffene am 17.02.2013 das war der 24. Tag der Dienstunfähigkeit und im Jahre 2013 ein Sonntag - seiner allfälligen vorzeitigen Entlassung nach § 30 WG 2001 zustimmen musste, ansonsten sie ex lege mit Ablauf dieses Tages nicht in Rechtskraft erwachsen wäre. Zum Vorwurf, dass ich als SanO/MilKdo am 17.02. bei Punkt A am VEDU 3 mit Datum 17.02.2013 die vorzeitige Entlassung beantragt habe, stelle ich folgendes fest:

Nach einer Prüfung durch XXXXwar ObstA Dr. M. zu dem im Formular VEDU3 eingetragenen Zeitpunkt der Entscheidung als Truppenarzt/[...] auch nicht vertretungsweise eingeteilt, da er an diesem Tag (lt. XXXX) SanJournaldienst in der Feldambulanz [...] zu versehen hatte.

Dem Senat ist derzeit keine Vorschrift oder Bestimmung bekannt, die eine vorzeitige Entlassung innerhalb einer Frist von 24 Tagen vorschreibt bzw. eine solche nach dieser Frist ausschließt, oder sonst einen fristabhängigen Tag vorsieht.

Aus diesen Umständen leitet der Senat ab, dass ObstA Dr. M. die Eintragung als Nichtzuständiger vorgenommen hat, woraus der Verdacht einer Pflichtverletzung entsteht.

Zu Punkt 2.) [...]

ObstA Dr. M. gibt niederschriftlich an (Auszug): ‚Das Ausfüllen der Kästchen im Punkt B ist als Hilfestellung für den KpKdt zu verstehen, da dieser ja über keinerlei medizinische Ausbildung verfügt und der Patient für ihn praktisch nicht erreichbar war, da er stationär an der Klinik im abgesonderten Bereich verbrachte, um sich nicht eine unnötige Infektion infolge immunsuppressiver Therapie zuzuziehen. Da die vorliegende Erkrankung kein Unfall ist und auch keine Verletzung aufzuweisen hat, ist dieser Punkt B nur von fakultativem Interesse. Nichts desto trotz entsprechen die angekreuzten Kästchen der realen Situation und sind demgemäß als richtig zu bezeichnen' (Ende des Auszuges)

Im Bearbeitungsverlauf des Formblattes VEDU3 ist die Einbindung des Einheitskommandanten (EinhKdt) bei Verletzung vorgesehen. Da hier keine Verletzung vorlag, wäre der EinhKdt gemäß der Formularbeschreibung nicht einzubinden gewesen.

Das durch ObstA Dr. M. in der Niederschrift ins Treffen geführte mögliche Erfordernis medizinischen Sachverstandes beim EinhKdt zur Erfüllung seiner Aufgaben gem. Formblatt VEDU3 und die aus Sicht von ObstA Dr. M. notwendige Hilfestellung durch sein Ankreuzen erscheinen dem Senat aus den Bestimmungen und deren dahinterliegenden Sinngebung nicht ableitbar.

Das Ausfüllen der für den EinhKdt vorgesehenen Rubrik B durch den Arzt widerspricht jedenfalls den Bestimmungen des genannten Erlasses Abschnitt I, Teil D, Z 1 lit b) sublit aa) i.V.m. Abschnitt II, Teil B. Daraus entsteht der Verdacht einer Pflichtverletzung.

Zu Punkt 3.) [...]

ObstA Dr. M. gibt niederschriftlich an (Auszug): ‚Für den Rechtsberater habe ich als Serviceleistung die entsprechenden Kästchen unter Punkt D angekreuzt und somit vorgeschlagen und zusätzlich den Vermerk ungeklärte Ursache angebracht. Warum die Weiterleitung an den Rechsberater nicht erfolgt ist, kann ich nicht beantworten: aus den Vorgaben des Wehrgesetzes, der ex lege Bestimmung und der Zustimmungsnotwendigkeit des Patienten hätte aber auch dieser nicht zu einer anderen Entscheidung kommen könne' (Ende des Auszuges)

Nach der Beschreibung des Formularinhaltes handelt es sich bei der Bearbeitung der Rubrik D, um eine Plausibilitätsprüfung der Tatbestandsmerkmale durch den Rechtsberater im Rahmen einer vorzeitigen Entlassung.

Der Rechtsberater ist erlassgemäß berufen, festzulegen, ob die Zustimmung des betroffenen Soldaten zur vorzeitigen Entlassung wegen Dienstunfähigkeit erforderlich ist oder nicht.

Das Ausfüllen der für den Rechtsberater vorgesehenen Rubrik D und die willkürliche Vorwegnahme seiner Beurteilung bzw. Entscheidung durch den Arzt widerspricht jedenfalls den Bestimmungen des genannten Erlasses Abschnitt I, Teil D, Z 1 lit b) sublit bb) i.V.m. Abschnitt II, Teil D. Die erlassgemäß vorgeschriebene Weiterleitung ist unterblieben. Dadurch entsteht der Verdacht einer Pflichtverletzung.

Zu Punkt 4: [...]

ObstA Dr. M. gibt niederschriftlich an (Auszug): ‚Der Rechtsberater hätte, wie gesagt, zu keinem anderen Ergebnis kommen können und der Betreuungsoffizier beim MilKdo ist keine Rechtsperson nach § 30 WG. Die Inhalte der Belehrung durch den Betreuungsoffizier (versicherungsrechtliche und sozialrechtliche Belange) wurden dem Patienten vollinhaltlich mitgeteilt. Infolge der Besonderheit der Diagnose und der sich daraus ergebenden Behandlungsnotwendigkeiten (Isolierung:, möglichst wenige Kontakte zu Personen) war es auch medizinisch nicht angezeigt, alle möglichen Leute zu einem immunsupprimierten abgesonderten Patienten zu schicken, da dies das Risiko einer unnötigen Infektion mit mitunter tödlichem Ausgang zur Folge haben hätte können' (Ende des Auszuges)

Die von ObstA Dr. M. hier ins Treffen geführte rechtliche Zuordnung des ‚Betreuungsoffiziers beim MilKdo' (gemeint wohl Referent Soziale Betreuung) und dessen daraus offenbar durch ihn abgeleitete Einstufung der Bedeutung dieses Organes im Verfahrensverlauf, kann seitens des Senates nicht nachvollzogen werden.

Das dabei ins Treffen geführte medizinische Argument der Infektionsverhinderung im Voraus erscheint nicht stichhaltig, da aus Sicht des Senates die Einrichtung, in der sich der Patient gerade aufhält, die Entscheidung zu treffen hat, welche bzw. wie viele Personen zu welchem Zweck Zutritt während einer bestimmten Behandlung erhalten sollen.

Der Referent ‚Soziale Betreuung' ist ein erlassgemäß vorgesehenes Glied in der Kette des Vorganges ‚Vorzeitige Entlassung aus dem Wehrdienst wegen Dienstunfähigkeit'. Aus Sicht des Senates entzieht sich aufgrund der Erlasslage die Beurteilung einer Funktion durch eine andere betreffend ihre Bedeutung in diesem Vorgang und einem daraus selbst abgeleiteten Erfordernis der Einbindung.

Das Ausfüllen der für den Referenten Soziale Betreuung vorgesehenen Rubrik E durch eine andere Funktion widerspricht jedenfalls den Bestimmungen des genannten Erlasses Abschnitt I, Teil D, Z 1 lit b) sublit cc) i.V.m. Abschnitt II, Teil E, was den Verdacht einer Pflichtverletzung entstehen lässt.

Zu Punkt 5.) [...]

ObstA Dr. M. gibt niederschriftlich an (Auszug): ‚5. Die weiteren Abklärungen im LKH Universitätsklinikum ergaben dann den Tatbestand einer akuten leukämischen Erkrankung.

6. Dem SanO/MilKdo [...] ist selbstverständlich bekannt, dass diese Diagnose mit Dienstunfähigkeit behaftet ist. Gemäß den Vorgaben des SDB 11 liegt in solchen Fällen sogar eine Dienstunfähigkeit auf Dauer vor.

Da der Betroffene am 17.02.2013 nach Beratung und Überlegung mit den von ihm befassten Personen außerhalb des ÖBH der vorzeitigen Entlassung definitiv nicht zustimmte. (ex lege somit eine Entlassung um 2400 Uhr nicht eintreten konnte, da Nichtzustimmung bei Notwendigkeit der Zustimmung die Entlassung hemmt) habe ich unter Punkt C am 18.02. (das war ein Montag) meine Zustimmung als SanO/MilKdo nicht erteilt. Ich habe auch den besagten Vermerk als Begründung hinzugefügt' (Ende des Auszuges)

Unter Berücksichtigung der vorangeführten niederschriftlichen Angaben von ObstA Dr. M. zum Fall und des vom Senat dazu abgeleiteten Wissensstandes mit 17.02.2013 ist die diametral unterschiedliche medizinisch/fachliche Feststellung ein und derselben Person an zwei aufeinanderfolgenden Tagen durch den Senat inhaltlich nicht nachvollziehbar.

Die vorgenommene Feststellung durch den Militärarzt beim MilKdo am 18.02.2013 zur nicht erfolgten Zustimmung des Rekr G. zur vorzeitigen Entlassung wegen Dienstunfähigkeit (‚Patient stimmt nicht zu!') ist erlassmäßig in dieser Rubrik nicht vorgesehen, und ist nach ho. Wissensstand auch kein Kriterium für die medizinisch/fachliche Beurteilung und Entscheidung dieser Ebene.

Darüber hinaus ist eine Beschreibung der Zustimmung des Betroffenen in diesem Schritt nicht relevant. Erst im nächsten Schritt, (Rubrik D, Beurteilung durch den Rechtsberater beim MilKdo bzw. HPA) ist durch den Rechtsberater zu beurteilen und zu entscheiden, ob die Zustimmung des Betroffenen erforderlich ist oder nicht (siehe Erlass Abschnitt II, Teil D).

Das ‚Angebot' des Arztes gegenüber dem G., vorzeitig abrüsten zu können, mit der Garantie nicht wieder zu einem Rest-GWD einrücken zu müssen, ist, angesichts der von ObstA Dr. M. selbst beschriebenen Wissens und der Folgen daraus (zum Zeitpunkt gegebene Dienstunfähigkeit und Untauglichkeit für den Wehrdienst auf Dauer), nicht nachvollziehbar.

[...]

Rekr G. wider besseres Wissen als dienstfähig zu beschreiben, um im konkreten Fall die vorzeitige Entlassung des G. zu verhindern erscheint als vorschriftswidriger Gebrauch des Formulars.

Die Handlungsweise von ObstA Dr. M. widerspricht den erlassgemäßen Bestimmungen zum konkreten Anlassfall, da für die Warnahme der von ihm gesetzten Schritte andere Funktionen (Rechtsberater, Referent Soziale Betreuung) bestimmt sind. (Siehe Erlass Abschnitt I, Teil D, Z 1 lit b) sublit bb) und cc) i.V.m. Abschnitt II, Teil C und D).

Die unterschiedliche Feststellung der Dienstfähigkeit mit gleichem Wissensstand vor dem Hintergrund der vom Senat als Begründung wahrgenommenen niederschriftlichen Erläuterung des ObstA Dr. M. dazu, erscheint nicht vorschriftenkonform.

Auf die fachliche Komponente des Vorganges war vom Senat nicht einzugehen [...], da die Umgrenzung der Vorwürfe in deren Einleitung durch die zuständige Disziplinarbehörde zu berücksichtigen war. In der Zusammenschau dieses Punktes entsteht der Verdacht einer Pflichtverletzung.

Zu Punkt 6.) [...]

ObstA Dr. M. gibt niederschriftlich an (Auszug): ‚Da ja der Tatbestand der Dienstunfähigkeit des Betroffenen unstrittig war, siehe Vorgaben des SDH 11, sah ich auch keinerlei Verletzung des Vieraugenprinzips bei Unterzeichnung des Punktes C, da alle Militärärzte nach diesem Regulativ zu arbeiten haben. Der fallweise Vertreter Dr. K. ist einerseits am Sonntag nicht verfügbar und andererseits sah er sich infolge der Komplexität des Geschehens außer Stande, diesen Fall zu managen. Hätte also nicht ich am 17.02. als Truppenarzt agiert, wäre ein zeitgerechter Antrag mangels zuständigen Arztes unterlassen worden' (Ende des Auszuges)

Aus der erlassgemäßen Beschreibung der einzelnen Punkte dient die Rubrik C - ‚Bestätigung des Militärarztes beim MilKdo bzw. HPA' im Formular VEDU3 dem Zweck, einem anderen/weiteren Fachorgan getrennt und unabhängig die Möglichkeit der Beurteilung und Bewertung einer zuvor getroffenen Fachentscheidung zu eröffnen, und so das ‚4-Augen-Prinzip' durch Einholung einer zweiten medizinischen Fachmeinung umzusetzen (siehe Erläuterung der Rubrik im Erlass Abschnitt II, Teil C, Z 2, lit a).

Woraus die Unmöglichkeit des Fallmanagements für den von ObstA Dr. M. angesprochenen Dr. K. nach Übernahme des Patienten Rekr G. durch SanZ und Weiterleitung an das LKH entstanden wäre, und sich das zwingende ersatzweise Handeln von ObstA Dr. M. an diesem Tag (Sonntag, 17.02.2013) als Militärarzt (Truppenarzt) zur Feststellung der Dienstfähigkeit des Rekr G. ergeben hätte, was zur Durchbrechung des ‚4-Augen-Prinzips' geführt hat, ist für den Senat aus den vorliegenden Unterlagen bzw. Vorschriften derzeit nicht ableitbar. Gerade unter diesem Blickwinkel und angesichts der vorangeführten niederschriftlichen Angaben von ObstA Dr. M., erscheint die entgegengesetzte Beurteilung der Dienst(un)fähigkeit des Rekr G. durch dieselbe Person in zwei verschiedenen Funktionen innerhalb kürzester Zeit für den Senat nicht nachvollziehbar.

Der im konkreten Fall in der Niederschrift von ObstA Dr. M. angeführte Zeitdruck zum 17.02.2013 hin, ist aus der Vorschriftenlage nicht erkennbar.

Die außergewöhnliche und für Dr. K. aus Sicht ObstA Dr. M. nicht bewältigbare Komplexität des Falles für den Truppenarzt nach der Entscheidung durch die handelnden Ärzte im SanZentrum und Verlegung des Rekr G. in das LKH - Universitätsklinikum, der dort sehr rasch gestellten eindeutigen Diagnose und der, von ObstA Dr. M. selbst so beschriebenen Klarheit der aus verfügbaren Unterlagen (SDH 11) ableitbaren Folgen (Dienstunfähigkeit auf Dauer), erschließt sich im konkreten Fall dem Senat nicht. Mit der weiteren Abwicklung des Vorganges sind erlassgemäß die Ebene MilKdo und letztlich wieder die Einheit betraut (Außerstandbringung).

Ausgehend von der permanent wirksamen Einteilung des ObstA Dr. M. als LtdSanO/MilKdo erscheint, unter Betrachtung der hervorgehobenen und weitgehenden Prüfungsaufgabe dieser Funktion (siehe Beschreibung im Erlass), das Handeln als Truppenarzt im selben Fall aus Sicht des Senates nicht entsprechend.

Aus dieser Beurteilung heraus scheint in der Vorgangsweise von ObstA Dr. M. der Verdacht der Verletzung der der Vorschrift zugrunde liegenden Absicht und des ‚4-Augen-Prinzips' und so der Verdacht einer Pflichtverletzung gegeben.

[...] Unter Beurteilung der beschriebenen einzelnen Vorwurfspunkte und der dazu ausgeführten Überlegungen liegt der Verdacht der Verletzung der im § 44 Abs. 1 BDG 1979 auferlegten Pflicht zur Einhaltung der Bestimmungen des Erlasses GZ S91280/11-PersC/2007 vom 20. August 2007 [Anmerkung BVwG: das richtige Datum lautet 19.Juli 2017]‚Vorzeitige Entlassung aus dem Wehrdienst wegen Dienstunfähigkeit gemäß § 30 WG 2001, anlässlich militärärztlicher Untersuchung', VBl. I Nr. 58/2007 mit Beilagen vor.

Das Befolgen von Befehlen und Weisungen wird als einer der Grundpfeiler des militärischen Handelns gesehen. Es ist eines der Standbeine des Prinzips vom Befehlen und Gehorchen ohne das die Bewältigung von Aufgaben im hierarchischen Aufbau nicht möglich wäre. Verletzt ein Bediensteter dieses Prinzip, so stellt er damit dessen Funktionsfähigkeit und dadurch das System in Frage. Es muss auch der Vorgesetzte darauf vertrauen können, dass seine Untergebenen die bestehenden Weisungen, insbesondere wenn in Leitungs- oder besonderen Fachfunktionen eingesetzt, zur Umsetzung bringen.

Dies umso mehr, als sich der Beschuldigte aufgrund seiner Funktion und Einteilung in einer innerhalb des Bundesheeres weithin beobachtbaren besonderen Position als dienstliches Vorbild und Beispiel auch betreffend die Eigenverantwortung befindet.

§ 62 Abs. 3 HDG 2014 normiert: ‚Das Verfahren ist in erster Instanz formlos einzustellen, wenn

1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Pflichtverletzung nicht begangen hat oder diese Pflichtverletzung nicht erwiesen werden kann oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, oder

2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine Pflichtverletzung darstellt oder

3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder

4. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von weiteren Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflicht-verletzungen anderer Personen entgegenzuwirken.

Wurde einem Beschuldigten die Einleitung eines Disziplinarverfahrens bereits mitgeteilt, so ist ihm auch die formlose Einstellung des Verfahrens unter Hinweis auf den Einstellungsgrund nach Z 1 bis 4 mitzuteilen.'

Die dargelegten Inhalte der möglichen Verfehlungen haben nach der erforderlichen Grobprüfung gemäß § 62 Abs. 3 HDG 2014 den Verdacht einer Pflichtverletzung ergeben.

Zum Verdacht der Verletzung der oa. Pflicht erscheint es aus Sicht des Senates erforderlich, die Umstände und Vorgänge einer Klärung im Rahmen eines Disziplinarverfahrens zu unterziehen.

Gründe für eine Einstellung des Verfahrens konnten nicht gefunden werden."

5. Mit Schreiben vom 19.09.2014 (eingelangt bei der DKS am selben Tag) brachte der BF Beschwerde gegen den oben angeführten Einleitungsbeschluss ein, der dem BF am 22.08.2014 zugestellt worden war. Er weise die Anschuldigungen in den Punkten 1 - 6 des Einleitungsbeschlusses zurück, diese würden nicht den realen Tatsachen entsprechen und er habe in keinem einzigen Punkt eine Dienstpflichtverletzung begangen. Er beantrage die Einstellung des Verfahrens. Begründend führte er Folgendes aus [Anonymisierung und Hervorhebungen durch das BVwG]:

"ad 1) Die Nichtzuständigkeit meiner Person für die Funktion des Truppenarztes wird negiert. Gemäß XXXX vom 21.10.10, GZ S93852/10-JMed/10, habe ich die Agenden des San-Dienstes im Befehlsbereich 5 zu leiten. Gemäß BMLV vom 160895, GZ 53115/14-4.5/95, in Verbindung mit BMLVS vom 21.01.10, GZ S91254/1-SI/10, habe ich die fallweisen Vertreter zu bestellen. Das schließt die Einteilung des SanO/MilKdo [...] nicht aus. Wenn dem so wäre, wie es im Bescheid der DKS dargestellt wird, wäre zu erklären, wie der SanO/ MilKdo [...] jahrelang befohlenerweise in Personalunion der Truppenarzt des PiBl in [...] sein konnte.

Zu klären wäre aber sicherlich der Tatbestand, wie es sein kann, dass nach der Pensionierung des HVA Dr. L. im MAI 2010 keine Nachbesetzung erfolgt ist. Der Umstand wurde ab dem MÄRZ 2010 monatlich zur Meldung gebracht. Dem LSanO/MilKdo [...] wurde vom BMLV untersagt, die gemäß damals noch gültiger Gesamtvereinbarung vorgesehene Verständigung der Ärztekammer für [...] durchzuführen (siehe Punkt III des VBl. I, Nr. 32/10). Es hätte mehrere Bewerber gegeben. Ich betrachte diese Vorgangsweise als Herbeiführung eines Organisationsverschuldens durch die Republik und nicht als persönliche militärärztliche Fehlleistung.

ad 2) Die Behauptung, dass es nicht statthaft sei, dass der Truppenarzt den Kommandanten fachlich im Punkt B unterstützt, weise ich vollinhaltlich zurück. Diese Hilfestellung wird im Regelfalle von den betroffenen Kommandanten durchaus geschätzt. Es ist einigermaßen verwegen, einen Kompaniekommandanten mit einer derart schwierigen Materie kommentarlos zu konfrontieren. Darüber hinaus wurde es im VBl. I Nr. 58/07 verabsäumt, den Punkt B des VEDU 3 entsprechend in beide Versionen - Verletzung oder Erkrankung - zu diversifizieren. In der Arbeitsgruppe im Jahre 2007, welche von MinR W./PersC geleitet wurde, wurde diese Problematik von den militärärztlichen Mitgliedern angesprochen und eine exaktere Regelung verlangt. Diesem Ansinnen wurde nicht entsprochen. Im neuen VBl. I Nr. 96/13, welches das alte seit dem 01.01.2014 ersetzt, hat man nunmehr diese Problematik behoben. Ich könnte mir vorstellen, dass der Fall des Rekr G. in dieser Angelegenheit hilfreich für die Einsichtsgewinnung bei PersC gewesen sein könnte. Meine Auszeichnung des Punktes B ist ein Service für den Kommandanten, der im Regelfalle als eigene San-Ausbildung einen 16-Stunden-Erste-Hilfe-Kurs vorzuweisen hat. Es steht dem betroffenen Kommandanten ja durchaus frei, eine Korrektur des Punktes B durchzuführen, bevor er unterschreibt. Es steht dem betroffenen Kommandanten auch durchaus frei, eine Rücksprache mit dem Truppenarzt zu halten, falls ihm etwas unklar sein sollte.

ad 3) Auch in diesem Punkt muss ich der Anklage der DKS gänzlich widersprechen. Ich habe das VEDU 3 in der Causa G. in keinster Weise dem RB beim MilKdo [...] vorenthalten. Wenn ich das so beabsichtigt hätte, dann muss mir einmal jemand logisch erklären, warum ich denn dann im Rahmen der im Punkt 2 dargelegten internen Hilfestellung die Auszeichnung samt erklärender Bemerkung am Formular angebracht hätte. Selbstverständlich bin ich davon ausgegangen, dass das VEDU 3 weitergeleitet wird. Warum dies offenkundig nicht geschehen ist, kann auch ich nicht beantworten. Ich stelle jedoch fest, dass es nicht meine Aufgabe oder Pflicht als SanO/MilKdo [...] ist, nachzuprüfen, ob das Formular zu allen Beteiligten des Vorganges weitergeleitet wird. Das VBl. I Nr. 58/07, welches im Bescheid der DKS massiv zitiert und vorgetragen wird, ist ohne Beilagen 18 Seiten lang. Es regelt angeblich die Durchführung des Entlassungsvorganges. Ich stelle hiemit fest, dass die Durchführung der Detailvorgänge der Entlassung bei insgesamt 8 Unterschriften bei örtlich verschieden dislozierten Beteiligten mit keinem Wort irgendeiner Person oder Funktion zugeordnet werden. Dieser Umstand wurde in der Arbeitsgruppe mehrmals aufgezeigt; der Arbeitsgruppenleiter blieb jedoch auch in dieser Frage beratungsresistent. Der Vollständigkeit halber darf angemerkt werden, dass das neue VBI I Nr. 96/13, welches das alte VBl. I Nr. 58/07 ab 01.01.2014 ersetzt, wiederum 18 Seiten ohne Beilagen umfasst und wieder gibt es keinerlei exakte Ablaufregelungen. Die Erfahrungen aus dem Fall G. scheinen aber an zumindest 3 Stellen zwecks Präzisierung eingeflossen zu sein, was den Schluss zulässt, das die seinerzeitige Erlasslage offenbar nicht hinreichend klare Regelungen enthalten hat. Die am VEDU 3 fehlende Unterschrift des RB beim MilKdo [...] kann jederzeit nachgeholt werden, da sie gemäß Erlass zwingend erforderlich ist. In Anbetracht der Umstände dieses Falles kann der RB aber nur auf ‚Zustimmung erforderlich' entscheiden; alles andere wäre gesetzeswidrig (siehe Einstellungsbeschluss der StA XXXX vom 01.04.2014).

ad 4) Auch die Behauptungen dieses Punktes im Bescheid der DKS werden gänzlich zurückgewiesen. Es gelten die Ausführungen des Punktes 3 sinngemäß. Jedoch weise ich daraufhin, dass gemäß VBl. I Nr. 58/07, Punkt III, die Unterschrift des Referenten für soziale Betreuung nicht zwingend erforderlich ist. In diesem Falle ist sie auch tatsächlich nur von geringerer Bedeutung, da dem Betroffenen ja das Maximum an sozialer Betreuung zugestanden wurde. Auch diesfalls kann man die fehlende Unterschrift nachholen; zu verheimlichen gab es auch diesfalls nichts, wie die durchgeführte Auszeichnung durch mich zweifelsfrei darlegt!

ad 5) Die Ausführungen dieses Punktes im Bescheid der DKS sind unverständlich und zeigen-offenbar ein mangelndes Sachverständnis. Der Truppenarzt ist der erste Handelnde mit Sachverstand in der Kette des Entlassungsvorganges. Infolge der feststehenden und gesicherten Diagnose ‚Leukämie' hat er gemäß den Vorgaben des SDB 11 (das ist auch ein Erlass des BMLV - und zwar die san-fachdienstliche Schiene als Spezialnorm: BMLV vom 23.11.98, GZ 55210/39-4.4/98, Punkt 73) spätestens am 24.Tag der Dienstunfähigkeit (das heißt stationärer Patient, zu keiner Dienstleistung heranziehbar) zwingend den Antrag auf vorzeitige Entlassung gemäß § 30 WG 2001 zu stellen, da es bei dieser Diagnose kein Ermessen gibt. Selbst im Falle einer restitutio ad integrum bleibt der Betroffene von der Leistung des PD ausgeschlossen. Daraus ist klar erkennbar, dass es aus militärmedizinischer Sicht bezüglich der Dienstfähigkeit nichts zu beraten gibt, weder mit 4 noch mit 6 oder mit noch mehr Augen. Es gibt zu diesem Zeitpunkt auch nichts zu beraten, ob der Betroffene einmal durch die - nunmehr Sozialministeriumservice - genannte Behörde die Anerkennung einer Dienstbeschädigung bzw. Rentenleistung nach den Bestimmungen des HVG erhalten wird. Am 24. Tag der Dienstunfähigkeit ist für den Fall der Nichtzustimmung zur Entlassung durch den Betroffenen zu klären, ob das ÖBH diesen in der Versicherung nach den Bestimmungen des HGG behalten muss oder nicht. Am 24. Tag der ununterbrochenen Dienstunfähigkeit um 2400 Uhr fällt ex lege - abhängig von den im § 30 WG 2001 vorgegebenen Kenngrößen und den sozialrechtlichen Bestimmungen für den GWD - die Entscheidung. Im Falle des Rekr G. war infolge dramatischer Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus zu diesem Zeitpunkt ungeklärter Ursache auf ‚Zustimmung erforderlich' zu entscheiden. Im Falle des Rekr G. war der 24. Tag der Dienstunfähigkeit der 17.02.2013 - ein Sonntag. Die ex lege Bestimmung nimmt keinerlei Rücksicht auf Sonn- und Feiertage, sie kennt nur Behandlungstage bei Dienstunfähigkeit. Da ich gemäß der im Punkt 1 dargestellten Vorschriftenlage den Sanitätsdienst im Befehlsbereich [...] zu leiten habe, habe ich am 17.02.13 den Entlassungsvorgang gestartet, nachdem der Betroffene seine Zustimmung zur Entlassung nicht erteilt hat. In Anbetracht der besonderen Umstände (immunsuppressive Therapie, geschwächte Abwehrlage, erhöhte Infektionsgefahr etc.) wurden die erforderlichen Belehrungen durch mich telefonisch durchgeführt - es gibt ja doch die Mobiltelephonie. Das VEDU 3 als SanO/MilKdo [...] sah und bearbeitete ich dann am 18.02.2013 nachmittags in [...]. Zu diesem Zeitpunkt war der Betroffene bereits ex lege seit 18.02.2013, 0000 Uhr, weiter im Dienststand des ÖBH - und zwar völlig rechtskonform. Daher habe ich zu diesem Zeitpunkt infolge der tatsächlichen faktischen rechtlichen Lage meine Zustimmung zur vorzeitigen Entlassung als SanO/MilKdo [...] nicht erteilt. Selbst wenn ich sie erteilt hätte, wäre der Betroffene ex lege im Dienststand des ÖBH verblieben. Ich kann daher der Formulierung im Text des Bescheides der DKS im Punkt 5 in keinster Weise logisch folgen und betrachte diese als Ausfluss mangelnder Sachkenntnis.

ad 6) Auch die Aussagen dieses Punktes im Bescheid der DKS sind verfehlt. Wie schon im Punkt 5 dargestellt, konnte ich das 4-Augen-Prinzip in diesem Falle gar nicht verletzen. Medizinisch war wegen Tatsachenentscheidung nichts zu beäugen und mit dem RB beim MilKdo [...] oder dem Referenten für soziale Betreuung kann ich das Medizinisch-Fachliche erst gar nicht beraten. Es ist daher an dieser Stelle meines Schreibens kompromisslos festzustellen, dass ich weder Vorschriften des Erlasses der PersC missachtet habe (weil die nämlich im Erlass gar nicht enthalten sind), noch den Fall am RB beim MilKdo [...] bzw. am Referenten für soziale Betreuung unter Ausschaltung von Kontrollmechanismen vorbeischwindeln wollte. Daher geht auch der Vorwurf, ich hätte die Weisungen meiner Vorgesetzten missachtet und damit schuldhaft Pflichtverletzungen begangen, völlig ins Leere.

Weitere Punkte, die einer Ergänzung, einer Korrektur oder eines Widerspruches bedürfen, sind folgende:

  1. Zum Zeitpunkt des Geschehens war ich für die MilKden [...],[...] und [...] zuständig.

  2. Der Betroffene wurde unmittelbar von der Ausbildung kommend als Patient beim Sanitätsdienst vorstellig. Somit steht fest, dass der Ausbruch der Erkrankung im Dienst stattgefunden hat.

  3. Zur Stellungnahme der Chefärztin beim HPA wäre folgendes anzumerken:

Die von ihr vertretene Meinung, dass die Erkrankung des Rekr G. eine genetisch angelegte Erkrankung wäre, ist zumindest zu bezweifeln. Die Erhebungen in der Familienanamnese ergaben keine Anhaltspunkte auf eine familiäre Häufung. Die modernen wissenschaftlichen Erkenntnisse aus dem Feber 2013 negieren eine alte Vermutung aus dem Jahre 2008. Womöglich hat sie sich bei ihren Erhebungen auf nicht ganz aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse abgestützt. Es mutet jedoch sonderbar an, dass der SanO/MilKdo [...] als Allgemeinmediziner vielleicht mehr wissen sollte, als die universitären Leukämie-Experten. Bezüglich der Fragestellung, warum Rekr G. einer vorzeitigen Entlassung nicht zugestimmt hat, obwohl ihm versichert wurde, keinerlei Rest-GWD ableisten zu müssen, ist anzumerken, dass er mir gegenüber angegeben hat, dass er dann in seiner Firma Probleme bekommen würde und ihm die sichere Kündigung zum ehestmöglichen Zeitpunkt drohen würde. Auch das ist Sozialrecht des GWD und beeinflusst die Entscheidung von Betroffenen. Ergänzend darf noch angeführt werden, dass bezüglich der Fragestellung der Erfordernis der Zustimmung des Betroffenen zur vorzeitigen Entlassung erst jüngst durch das BMLVS meine Rechtsauslegung vollinhaltlich bestätigt wurde. Es empfiehlt sich das Studium des VBl. I Nr. 30/14, Punkt III, Teil A, welches das VBl. I Nr. 19/13 (BMLVS vom 201212, GZ S91305/1-PersMkt/12) gleichlautend ersetzt. Ich habe daher der Republik durch mein gewissenhaftes Handeln keinerlei unnötige Kosten verursacht; sehr wohl habe ich dadurch jedoch eine ungesetzliche Handlungsweise verhindert.

Der Chefärztin beim HPA wird von meiner Seite empfohlen, sich die Schutzbestimmungen des GWD, abseits der medizinischen Fragestellungen, etwas genauer zu Gemüte zu führen.

  1. Zu den Ausführungen der PersC habe ich mich bereits in den vorhergehenden Punkten geäußert. Alle behaupteten ‚Verfehlungen' meiner Person gegen das VBl. I Nr. 58/07 liegen nicht vor, da sie entweder nicht definitiv im Ablauf geregelt sind oder gar nicht substantiell beschrieben werden. Die Mängel dieses Erlasses wurden bereits hinreichend dargestellt.

  2. Zu den Aussagen des EvalDir/MilMed wäre von meiner Seite anzumerken, dass er sich offenbar auch nicht auf der Höhe des aktuellen onkologischen Wissensstandes befindet. Ansonsten verweise ich auf die Ausführungen im Punkt der Chefärztin beim HPA. Von Interesse wäre bei beiden Personen zu wissen, auf welche Literatur sie sich in ihren Stellungnahmen abgestützt haben. Die zitierten ‚95% der Fälle, welche sich in einem genetischen Defekt als Auslöser wiederfinden sollen', sind in Wahrheit die Gesamtanzahl der neuauftretenden akuten myeloischen Leukämien, welche nicht diejenigen sind, die der Rekr G. erlitten hat. Dessen Leukämie gehört zu den seltenen 5% dieser Krankheitsgruppe. Im Übrigen gibt es einen gleich gelagerten Präzedenzfall aus dem Jahre 2006. Damals erkrankte der Rekr V. Andreas an einer akuten Leukämie während der Zeit seines Präsenzdienstes. Auch in diesem Falle musste das ÖBH diesen so lange im Dienststand behalten, bis er seiner vorzeitigen Entlassung zustimmte. Rekr V. ist mittlerweile am 30.11.2008 schon verstorben.

Zu den Erwägungen des Senates ab Seite 11 wäre ergänzend zum bisher Dargestellten in folgenden Punkten zu widersprechen bzw. klarzustellen wie folgt:

  1. Zur Feststellung, dass ich am 17.02.2013 nicht als Truppenarzt beim XXXX eingeteilt war, wäre klärend anzuführen, dass an Sonntagen gemäß dargestellter Erlasslage ein fallweiser Vertreter grundsätzlich nicht einzuteilen ist. Nichtsdestotrotz habe ich den Sanitätsdienst zu leiten und Mängel zu verhindern. Es steht auch nirgendwo in den Vorschriften geschrieben, dass ich diese Funktion im Falle der Erfordernis als SanO/MilKdo [...] nicht ausüben darf. Wenn dem Senat nicht bekannt ist, dass am 24. Tag der Dienstunfähigkeit unverrückbar ex lege die Entscheidung über Verbleib oder Nicht-Verbleib des Betroffenen entschieden wird, wäre ihm das Studium des WG 2001 zu empfehlen. Für mich erhebt sich dabei aber die Frage, ob dieser Senat überhaupt fachlich in der Lage ist, dieses Verfahren ordnungsgemäß abzuwickeln. Daher ist aus meiner Sicht die gezogene Konklusion der Nichtzuständigkeit meiner Person in Anschuldigung einer Pflichtverletzung absolut verfehlt.

  2. Bezüglich der Ausführungen zur Rubrik B wurde bereits in den bisherigen Punkten alles Notwendige ausgeführt. Wo hier eine Pflichtverletzung stattgefunden haben soll, ist mir trotz intensiven Nachdenkens nicht ersichtlich. Fest steht, dass die Hilfestellung gemäß den Vorgaben des VBl. I Nr. 58/07 nicht verboten ist, und fest steht darüber hinaus, dass, offenbar ausgelöst durch die Causa G., im Nachfolgeerlass VBl. I Nr. 96/13 eine substantielle Verbesserung dieses Punktes B erfolgt ist. Man könnte das auch als ein Schuldeingeständnis der PersC betrachten.

  3. Der Punkt bezüglich des RB beim MilKdo [...] wurde bereits ausführlich dargestellt. Ein schuldhaftes Verhalten meiner Person muss ich gänzlich zurückweisen. Weder vom Ablauf noch von der Rechtsfolge her hat das Verfahren Schaden genommen. Auch der RB hätte nur auf "Zustimmung erforderlich" entscheiden können, auch die StA XXXX hat offenbar diese Sichtweise bei der Einstellung der Strafanzeige mit 01.04.2014 eingenommen, und nocheinmal halte ich fest, dass ich für die Verteilung und Überwachung der Abarbeitung des VEDU 3 nicht zuständig bin. Die gravierenden Mängel bei der Abarbeitung sind Folge des mangelhaften VBl. I Nr. 58/07 der PersC. Einer behaupteten Pflichtverletzung fehlt hier jegliche relevante Substanz.

  4. Bezüglich des Punktes des Referenten für soziale Betreuung sehe ich mich veranlasst, klarzustellen, dass diese Funktion von mir in keinster Weise geringgeschätzt wird. Ich betrachte die gewählte Diktion des Senates in diesem Punkt als versuchte Unterstellung einer Geringschätzung. Ich stelle von meiner Seite aus fest, dass ich mit diesem eine ausgezeichnete Zusammenarbeit unter Beachtung der jeweiligen Zuständigkeit pflege. Ansonsten habe ich das Thema bereits in den vorherigen Punkten hinreichend erhellt. Bezüglich der Unterbringung des Rekr G. in einer abgesonderten Einheit mit minimalen Kontakten zur Außenwelt kann ich die Ausführungen des Senates nicht ganz ernst nehmen. Es handelt sich bei diesen Fragestellungen tatsächlich um rein ärztliche Überlegungen, welche einer Beratung durch Unkundige keinesfalls bedürfen. Die von mir umständehalber durchgeführte sozialrechtliche Belehrung zum Zeitpunkt des 24. Tages war vollständig und es wurde dem Rekr G. das Höchstmaß an sozialer Unterstützung zu diesem Stichtag zugesprochen. Für den Fall des Bedarfes nach weiterer Beratung nach dem Stichtag war ihm die Erreichbarkeit des Referenten für soziale Betreuung ohnehin bekannt. Wo in diesem Ablauf die Pflichtverletzung liegen soll, ist nicht nur mir nicht ganz ersichtlich.

  5. Zu diesem Punkt wurde das Notwendige bereits ausgeführt. Eine Fehlleistung meiner Person wird daher vollinhaltlich zurückgewiesen. Durch die DKS wäre aus meiner Sicht zu erläutern, wie man die punkteweise Abarbeitung des VEDU 3 in der vorgegebenen Reihenfolge nacheinander an einem Sonntag bewerkstelligen soll. Hier fehlt offenbar ein gewisses praktisches Verständnis über die erforderlichen Abläufe unter den realen Bedingungen. Bezüglich des Vorwurfes, dass ich dem Rekr G. eine Untauglichkeit auf Dauer unzuständigerweise angeboten habe, vermag ich die Ausführungen der DKS nicht ganz ernst zu nehmen. Wer denn, wenn nicht der SanO/[...], soll dem Betroffenen das weitere fachdienstliche Procedere in dieser Phase des Geschehens darstellen. Daher erblicke ich auch in dieser Feststellung ein nicht unbeträchtliches fachliches Wissensdefizit der DKS. Zu den von der DKS nicht verstandenen allgemeinen Bemerkungen bezüglich der Rechte und Pflichten des Staatsbürgers und auch der Republik bedarf es von meiner Seite keiner weiteren Erläuterung, da durch den Einstellungsbeschluss der StA [...] die Angelegenheit hinreichend geklärt worden ist.

  6. Zu diesem Punkt wurde bereits das Notwendige ausgeführt. Eine Verfehlung des SanO/MilKdo [...] liegt nicht vor. Gelegentlich gibt es zu besonderen Fragestellungen verschiedene Meinungen. Diese wird man im Bedarfsfalle ausjudizieren müssen."

6. Mit Schriftsatz vom 22.12.2014 (eingelangt beim BVwG 29.12.2014) legte die DKS dem BVwG die gegenständliche Beschwerde mit einer Stellungnahme, aber ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen, zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers

Der 57-jährige BF steht seit 1986 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis beim ÖBH bzw. dem BMLVS und führt den Offiziersdienstgrad Oberstarzt. Konkret bekleidet er die Funktion des SanO beim XXXX. Parallel dazu ist es als Militärarzt des Militärkommandos STEIERMARK und OBERÖSTEREICH eingeteilt.

1.2. Zum Sachverhalt

Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist zulässig.

Am Freitag den 25.01.2013 hat sich G., ein Rekrut des damaligen XXXX nach einem dienstlichen Marsch um ca. 1300 Uhr in der truppenärztlichen Ambulanz in XXXX gemeldet. Infolge seiner Beschwerden ist die Einweisung in das nahegelegene Militärspital/Sanitätszentrum erfolgt, wo er stationär aufgenommen wurde. Nach Abnahme der Laborparameter ist G. am 26.01.2013, aufgrund des konkreten Verdachtes auf Leukämie, durch HptmA Dr. L. an das Landeskrankenhaus - Universitätsklinikum XXXX (LKH) überwiesen worden. Dort ist er vom 26.01.2013 bis zum 08.03.2013, 20.03.2013 bis zum 22.03.2013 und vom 25.03.2013 bis zum 30.03.2013 stationär aufgenommen gewesen. Zwischen den Aufenthalten im LKH ist er im Militärspital gewesen. Am 31.03.2013 ist er abgerüstet. Durch die stationäre Behandlung des G. am LKH sind für das BMLVS Kosten in Höhe von € 43.726,80,- entstanden.

§ 30 Wehrgesetz 2001 (WG 2001) sieht sinngemäß vor, dass, wenn der Militärarzt die Dienstunfähigkeit eines Soldaten feststellt, dieser mit Ablauf des Tages an dem der Militärarzt des Militärkommandos die Dienstunfähigkeit bestätigt, als aus dem Wehrdienst entlassen gilt. Eine Dienstunfähigkeit liegt dann vor, wenn der Soldat aufgrund einer Gesundheitsschädigung weder zu einer militärischen Ausbildung noch zu einer anderen Dienstleistung im Wehrdienst herangezogen werden kann und die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit innerhalb von 24 Tagen nicht zu erwarten ist.

Aus sozialen Erwägungen ist in den Absätzen 3 und 4 des Gesetzes angeordnet, dass eine Entlassung nur mit Zustimmung des Wehrdienstleistenden erfolgen darf, wenn - neben anderen Tatbeständen die hier nicht zum Tragen kommen - die Gesundheitsschädigung die zur Dienstunfähigkeit geführt hat, in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Wehrdienstleistung steht.

Eine vorzeitige Entlassung führt dazu, dass die Heilungs- und Behandlungskosten nicht (mehr) vom BMLVS nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG) zu tragen sind.

Aufgrund dieser Auswirkung war das Prozedere einer vorzeitige Entlassung aus dem Wehrdienst wegen Dienstunfähigkeit mit Erlass GZ S91280/11-PersC/2007 vom 19. Juli 2007 "Vorzeitige Entlassung aus dem Wehrdienst wegen Dienstunfähigkeit gemäß § 30 WG 2001 (R I C H T L I N I E N)", VBl. I Nr. 58/2007 geregelt. Im VBl. sind die gesetzlichen Grundlagen angeführt (I.B.) und angeordnet, dass die Richtlinien anzuwenden sind (I.C.1.). Im Punkt I.D. sind die Reihenfolge und die Zuständigkeiten wie folgt sinngemäß geregelt:

Der für die Stammeinheit des Wehrpflichtigen zuständige Militärarzt des betroffenen Soldaten, stellt die Dienstunfähigkeit fest. Die Detailregelungen (II.A.) ordnen an, dass, wenn aufgrund der vorgelegten ärztlichen Befunde eine Heilungsdauer der Gesundheitsschädigung (Verletzung/Erkrankung) von über 24 Tagen oder keine Heilung zu erwarten und eine weitere Verwendung im Wehrdienst nicht möglich ist, der Militärarzt die Entlassung aus medizinischen Gründen zu betreiben hat. Die Beurteilungen sind in einem auch für medizinische Laien nachvollziehbaren und schlüssigen Gutachten darzulegen. Im Hinblick auf die allfällige Zustimmungsnotwendigkeit hat der Militärarzt des betroffenen Soldaten zusätzlich zu beurteilen, ob aus militärärztlicher Sicht ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der die Dienstunfähigkeit herbeiführenden gesundheitlichen Beeinträchtigung und einer Wehrdienstleistung besteht.

Der Einheitskommandant hat Stellung zu nehmen, ob mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Gesundheitsschädigung durch den Soldaten vorsätzlich oder durch eine gerichtlich strafbare Handlung oder im Zustand der Beeinträchtigung durch Alkohol oder Suchtmittel entstanden ist. Die Detailregelungen zu diesem Punkt (II.B.) tragen die Überschrift "Stellungnahme des Einheitskommandanten bei Verletzung".

Der Militärarzt beim örtlich zuständigen Militärkommando bestätigt diese Feststellung.

Der Rechtsberater des Militärkommandos hat die Erfüllung der Tatbestandsmerkmale die ex lege zur vorzeitigen Entlassung des § 30 WG 2001 führen, zu überprüfen.

Der Referent für soziale Betreuung hat eine ausführliche Belehrung im Hinblick auf die sozialrechtlichen Aspekte durchzuführen.

Gegenständlicher Erlass sieht in einem solchen Fall die Verwendung des Erlass GZ S91280/11-PersC/2007 vom 19. Juli 2007 "Vorzeitige Entlassung aus dem Wehrdienst wegen Dienstunfähigkeit gemäß § 30 WG 2001 (R I C H T L I N I E N)"vor. Dazu ist angeordnet, dass das Formular VEDU 3 zwingend die Unterschriften des untersuchenden Militärarztes, des Militärarzt beim Militärkommando und des Rechtsberaters beim Militärkommando bedarf, wobei die Unterschriften der letzten beiden durch einen Aktenvermerk über die fernmündliche Einholung der Beurteilung ersetzt werden können. Der RB gibt bei VEDU 3 vor, ob die Unterschrift des betroffenen Soldaten erforderlich ist, damit dessen vorzeitige Entlassung ex lege eintritt (III.)

Dem BF werden vor diesem Hintergrund im beschwerdegegenständlichen Einleitungsbeschluss die im Punkt I.4. im Verfahrensgang angeführten Verhaltensweisen vorgeworfen. Wobei unstrittig ist, dass sämtlichen Eintragungen (mit Ausnahme der Unterschrift des Rekruten G.) auf dem Formular VEDU 3 am 17. und 18.02.2013 vom BF stammen.

Einem Aktenvermerk vom 14.07.2014 ist zu entnehmen, dass der BF zum Zeitpunkt 17. - 18.02.2013 als San-Journaldienst in der Feldambulanz/SALZBURG war und in diesem Zeitraum daher nicht zur Vertretungstätigkeit als Truppenarzt des XXXX und damit für den Rekruten R. zuständiger Militärarzt eingeteilt war. Im Februar 2013 hat er den Truppenarzt des XXXX am 07., 08., 14. und 25.02. vertreten.

Einer Stellungnahme eines namentlich genannten Univ.Prof. der MedUni XXXX vom 07.12.2013 ist zu entnehmen, dass promyelozytäre Leukämie durch eine genetischen Veränderung bewirkt wird, zu 80 % heilbar ist und nichts bekannt ist, dass die genetische Veränderung durch exogene Faktoren ausgelöst werden könnte.

Dem Amtsvortrag des Heerespersonalamtes (HPA, Beilage 1 zur Anzeige) ist zu entnehmen, dass die dortigen Oberstärztin den gegenständlichen Leukämie-Typ als von der medizinischen Lehre den genetisch angelegten Krankheiten zugeordnet hat, welche völlig unabhängig von äußeren Faktoren schicksalshaft zum Ausbruch gelangen würden und bei Bekanntwerden eine vorzeitige Entlassung aus dem Präsenzdienst nach § 30 WG 2001 in die Wege zu leiten gewesen wäre. Dem BF hätte dies spätestens mit der Diagnose am 30.01.2013 bekannt sein müssen. Dem BF war bekannt, dass die Diagnose Leukämie gem. den Vorgaben des SDB 11 (Sanitätsdienstbehelf) zwingend zum Antrag auf vorzeitige Entlassung gem. § 30 WG 2001 zu führen hat.

Der BF hat am 17.02.2013 in der Rubrik A des Formulars VEDU 3 die dem für den Rekruten zuständigen Militärarzt vorbehalten ist, eingetragen: "akute promyelozytäre Leukämie ICD-Code: C92.4-8-1 / andauernd; Aus militärärztlicher Sicht ist der Patient für den Präsenzdienst nicht geeignet." Weiters hat er angekreuzt und unterschrieben, dass die Gesundheitsschädigung Folge einer Erkrankung ist und ein ursächlicher Zusammenhang mit dem gegenständlichen Wehrdienst militärärztlicherseits nicht auszuschließen ist.

In der Rubrik B, die die Überschrift trägt: "Stellungnahme des Einheitskommandanten bei Verletzung", hat er unter anderem angekreuzt, dass die Gesundheitsschädigung durch eine Verletzung im sonst ursächlichen Zusammenhang mit dem Wehrdienst entstand.

In der Rubrik C, die die Überschrift trägt: "Bestätigung des Militärarztes beim MilKdo oder HPA" hat er am 18.02.2013 angekreuzt und unterschrieben, dass die Dienstunfähigkeit nicht bestätigt wird und an den Militärarzt rückzuübermitteln ist. Weiters findet sich dort die Anmerkung: "Patient stimmt nicht zu!"

In der Rubrik D, die die Überschrift trägt: "Beurteilung durch den Rechtsberater beim MilKdo oder HPA" hat er angekreuzt, dass die Tatbestandsmerkmale einer vorzeitigen Entlassung gem. § 30 WG 2001 grundsätzlich erfüllt sind und die Zustimmung des betroffenen Soldaten zur vorzeitigen Entlassung wegen Dienstunfähigkeit erforderlich ist. Weiters findet sich dort die Anmerkung:

"Ungeklärte Ursache!"

In der Rubrik E, die die Überschrift trägt: "Belehrung des Soldaten durch den RefSozBetr" hat er angekreuzt, dass eine Kontaktaufnahme mit den zuständigen Stellen nicht erwünscht sei.

In der Rubrik F, die die Überschrift trägt: "Erklärung des betroffenen Soldaten (nur wenn Punkt D, Z 2, ‚ja' angekreuzt)" findet sich mit Datum 17.02.2013 die Unterschrift des Rekruten G. und dass er einer vorzeitigen Entlassung nicht zustimmt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens, insbesondere aus dem zitierten VBl. I Nr. 58/2007, dem ausgefüllten Formular VEDU 3 und den Angaben des BF in seiner Beschwerde.

Dass das 4-Augen-Prinzip nicht nur im medizinischen Bereich, sondern auch im rechtlichen Bereich gilt, ergibt sich zwar implizit aus den Bestimmungen des VBl. welches als Richtlinie bezeichnet ist, ist aber nirgends ausdrücklich erwähnt.

Wenn der BF zum Spruchpunkt 1 (SP) anführt, dass er fallweise die Vertreter eingeteilt habe und jahrelang die Funktion des SanO/MilKdo mit jener des Truppenarztes in Personalunion ausgeübt worden sei, ändert dies nichts daran, dass er nach der Aktenlage zum Tatzeitpunkt eben nicht Truppenarzt in der Einheit des Rekruten war. Der Verdacht er habe unzuständigerweise als solcher agiert, konnte daher auch durch die Behauptung, er habe sich als LSanO eben selbst aufgrund des Zeitdruckes als Vertreter eingeteilt, nicht ausgeräumt werden. Der Zeitdruck ist nicht nachvollziehbar und gab es zumindest Wochentags einen Vertreter.

Zum SP 2 mag es sein, dass es nicht unstatthaft ist den Einheitskommandanten zu unterstützen, doch geht aus den Bestimmungen des VBl. klar hervor, dass diese Rubrik vom Einheitskommandanten auszufüllen ist und nicht vom Militärmediziner. Das Faktum, dass in der Überschrift am Formular VEDU 3 nur "Verletzung" angeführt wird - und diese hier nicht vorlag - ändert nichts daran, dass der Verdacht, des unzuständigen Ausfüllens durch den BF nicht ausgeräumt wird, wo doch der BF das Ausfüllen als solches (als Serviceleistung) gar nicht bestreitet. Wenn das Ausfüllen gar nicht notwendig war, ist umso unverständlicher, warum es der BF dennoch getan hat.

Zum SP 3 führt der BF an, dass er nicht dafür verantwortlich gewesen sei, dass das Formular nicht an den Rechtsberater weitergeleitet wurde, was in der Verhandlung noch zu klären sein wird. Der Umstand, dass er das Formular unmittelbar zuvor bearbeitet hat, lässt jedenfalls einen diesbezüglichen Verdacht nicht denkunmöglich erscheinen. Fakt ist hingegen, dass er die Rubriken die dem Rechtsberater vorbehalten waren, selbst ausgefüllt hat. Der Verdacht er habe dies unzuständigerweise getan, ist vor dem Hintergrund der Anordnung im VBl. jedenfalls nicht unberechtigt. Dabei geht es gar nicht um die Frage, ob der Rechtsberater nun auf Zustimmung oder Nichtzustimmung entscheiden hätte müssen. Das VBl. statuiert hier vollkommen eindeutig, dass die Beurteilung über die Rechtsfrage der Erforderlichkeit der Zustimmung (bei Vorliegen der Tatbestandsmerkmale des § 30 Abs. 3 WG 2001) ausschließlich von Rechtsberater zu treffen ist - und damit eben nicht vom Militärmediziner, der dazu sein Gutachten abzuliefern hat (II.D.). Die Zuordnung zur Funktion Rechtsberater ist eindeutig.

Zu SP 4 mag zutreffen, dass die Unterschrift des Referenten soziale Betreuung nicht zwingend erforderlich wäre, doch hat der BF auch diesbezüglich wiederum - durch das Vorausfüllen der Rubrik - eine Zuständigkeit wahrgenommen, die ihm aufgrund der Anordnungen im VBl. nicht zukam.

Zu SP 5 geht es einerseits um die militärmedizinisch relevante Frage, ob der Ausbruch der Leukämie in der Form wie sie der G. hatte, ursächlich mit der Wehrdienstleistung in Zusammenhang gebracht werden kann oder nicht. Dazu liegen verschiedene Ansichten, des BF und der Chefärztin im HPA vor. Es gab diesbezüglich eine Zuständigkeit des BF als LSanO/ MilKdo, die er ihm Rahmen des Gesetzes und der Anordnungen des VBl. auszufüllen hatte. Ob die Ansicht des BF, dass ein Zusammenhang mit dem Wehrdienst vorlag, vertretbar - und damit keine Pflichtverletzung - war, wird durch Gutachten in der Verhandlung zu klären sein. Angesichts der im Akt dargelegten Ansichten der HPA-Ärztin und des Professors der MedUni, kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass der Verdacht einer Unvertretbarkeit dzt. offensichtlich nicht vorliegt.

Weiters geht um die Rechtsfrage, ob die Voraussetzung dafür vorlagen, dass eine vorzeitige Entlassung nur mit Zustimmung des Wehrpflichtigen erfolgen konnte. Die Entscheidung dieser Frage oblag - wie bereits dargestellt - nicht dem BF, sondern dem Rechtsberater. Der vom BF angeführte Zeitdruck aufgrund des 24. Tages der Gesundheitsbeeinträchtigung bestand nicht, da dem BF einerseits spätestens seit 30.01.2013 die Diagnose "Leukämie" bekannt war und andererseits, weil entgegen der Rechtsansicht des BF eine ex lege Dienstunfähigkeit nach 24.Tagen zwar eintritt, der Entlassungstag aber dennoch von der Feststellung des ursächlichen Zusammenhanges durch den Militärarzt abhängt. § 30 Abs. 1 WG statuiert ganz klar, dass die Dienstunfähigkeit erst mit Ablauf des Tages eintritt, an dem der Militärarzt beim Militärkommando dies bestätigt. Wenn der BF dazu nunmehr geänderte neuere Regelungen anführt, kann er den Verdacht einer weisungswidrigen Handlungsweise gegenüber der alten Weisungslage nicht erfolgreich entkräften.

Zu SP 6 teilt das BVwG zwar die Ansicht, dass der Zweck eines 4-Augen-Prinzips durch die Einholung einer zweiten medizinischen Fachmeinung (Truppenarzt und Militärkommandoarzt) sich aus den Regelungen ergibt. Ausdrücklich angeführt ist das Prinzip aber nicht. Der Vorwurf der Umgehungshandlung ist jedoch ident mit dem Vorwurf des unzuständigen Ausfüllens der Rubrik A, als Truppenarzt, was zu einer Doppelverwertung dieses Verdachts einer Pflichtverletzung führt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit des BVwG

Art. 131 B-VG regelt die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Das Dienstrecht und damit auch das Disziplinarrecht der Beamten ist gem. Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG ebenso wie das Heeresdisziplinarrecht (als militärische Angelegenheit gem. Art 102 Abs. 2 B-VG) unmittelbar von Bundesbehörden zu vollziehen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Aufgrund der gesetzlicher Anordnung in § 75 Abs. 1 HDG, wonach über Beschwerden gegen einen Beschluss der Disziplinarkommission nach § 72 Abs. 2 BDG das BVwG durch einen Senat zu entscheiden hat, liegt bei Beschwerden gegen einen Einleitungsbeschluss oder gegen eine Einstellung nach § 62 Abs. 3 HDG in diesem Verfahrensstadium Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28. (1) VwGVG normiert, dass sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gem. Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Einleitungsbeschlusses notwendige Sachverhalt war den Akten zu entnehmen und steht fest. Die Verwaltungsbehörde hat die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweggründe in ihrem Bescheid in gesetzmäßiger Weise offen gelegt.

Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt und wird vom BVwG aus den o.a. Gründen nicht für notwendig erachtet (§ 24 Abs. 1 i. V.m. Abs. 4 VwGVG). Ein Fall des Art. 6 EMRK liegt in diesem Verfahrensstadium noch nicht vor (vgl. im Übrigen auch VfSlg 16716/2002 mwH, wonach ein Einleitungsbeschluss keine Entscheidung über eine "strafrechtliche Anklage" i.S.d Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK], BGBl. Nr. 210/1958 darstellt - für einen Verhandlungsbeschluss gilt sinngemäß das Gleiche u. VfGH 30.11.2004, B 94/04). Ein unionsrechtlicher Anknüpfungspunkt, der die Anwendung des Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, indizieren würde, liegt nicht vor.

Zu A)

3.2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur

Die anzuwendende Bestimmung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. 333, idF BGBl: I Nr. 210/2013 (BDG) lautet:

§ 44. (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.

(2) Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.

(3) Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.

Die anzuwendenden Bestimmungen des Heeresdisziplinargesetzes 2014 - HDG 2014, BGBl. I. Nr. 2/2014 (WV) lauten:

§ 2. (1) Soldaten sind disziplinär zur Verantwortung zu ziehen wegen

1. Verletzung der ihnen im Präsenzstand auferlegten Pflichten [...]

§ 5. (1) Stellt eine gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlung zugleich eine Pflichtverletzung dar, so ist von der disziplinären Verfolgung abzusehen, wenn

1. dies ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich ist und

2. der Pflichtverletzung ausschließlich der für einen gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Tatbestand maßgebende Sachverhalt zugrunde liegt.

(2) Die Disziplinarbehörde ist an die dem Spruch eines rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteiles zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung gebunden. Diese Behörde darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht im Urteil als nicht erwiesen angenommen hat.

(3) Hat die Behörde Strafanzeige erstattet oder hat sie sonst Kenntnis von einem Strafverfahren nach der Strafprozessordnung 1975, so ist ein Disziplinarverfahren zu unterbrechen, bis

1. die Mitteilung der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder dessen Beendigung nach dem 11. Hauptstück der Strafprozessordnung 1975 beim Disziplinarvorgesetzten oder in den Fällen des § 4 Z 2 bei der Disziplinarkommission eingelangt ist oder

2. das Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden ist.

§ 72. (1) Der Vorsitzende der Disziplinarkommission hat die Disziplinaranzeige dem zuständigen Senat zur Entscheidung darüber zuzuweisen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Die hiefür notwendigen Erhebungen sind auf Verlangen des Senatsvorsitzenden vom Disziplinarvorgesetzten des Verdächtigen durchzuführen oder zu veranlassen.

(2) Ist nach Durchführung der notwendigen Erhebungen der Sachverhalt ausreichend geklärt, so hat der Senat

1. einen Einleitungsbeschluss zu erlassen oder,

2. sofern ein Einstellungsgrund nach § 62 Abs. 3 vorliegt, das Verfahren mit Beschluss einzustellen.

Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte im Einzelnen anzuführen und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung anzuordnen.

(3) Der Senatsvorsitzende kann die Beratung und Beschlussfassung über Entscheidungen nach Abs. 2 durch Einholung der Zustimmung der anderen Senatsmitglieder im Umlaufweg ersetzen. Für Entscheidungen im Umlaufweg sind Einstimmigkeit sowie das Vorliegen eines begründeten Beschlussantrages des Senatsvorsitzenden erforderlich. Die Zustimmung kann mündlich oder telefonisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erteilt werden. Eine nicht schriftlich erteilte Zustimmung ist in einem Aktenvermerk festzuhalten.

(4) Dem Beschuldigten ist gemeinsam mit dem Einleitungsbeschluss die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder mitzuteilen. Der Beschuldigte hat einmal das Recht, binnen einer Woche nach Zustellung dieser Mitteilung ein Mitglied oder Ersatzmitglied des Senates ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Die rechtzeitige Ablehnung bewirkt den Ausschluss dieses Mitgliedes vom Verfahren.

(5) Ab der Erlassung des Einleitungsbeschlusses können die Parteien Beweisanträge für die mündliche Verhandlung stellen. Über die Berücksichtigung dieser Anträge hat der Senatsvorsitzende zu entscheiden. Gegen diese Entscheidung ist keine abgesonderte Beschwerde zulässig. Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung sind vom Senatsvorsitzenden zu bestimmen. Er hat die Parteien sowie die in Betracht kommenden Zeugen und Sachverständigen zu laden. Die mündliche Verhandlung ist so festzusetzen, dass zwischen ihr und der Zustellung der Ladung an die Parteien ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegt.

(6) Die in anderen Bundesgesetzen an die Einleitung des Disziplinarverfahrens geknüpften Rechtsfolgen treten auch im Fall der Verfügung einer, wenn auch nur vorläufigen, Dienstenthebung ein.

§ 62 [...]

(3) Das Verfahren ist durch die Disziplinarkommandanten formlos einzustellen, wenn

1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Pflichtverletzung nicht begangen hat oder diese Pflichtverletzung nicht erwiesen werden kann oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, oder

2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine Pflichtverletzung darstellt oder

3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder

4. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von weiteren Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken.

Wurde einem Beschuldigten die Einleitung eines Disziplinarverfahrens bereits mitgeteilt, so ist ihm auch die formlose Einstellung des Verfahrens unter Hinweis auf den Einstellungsgrund nach Z 1 bis 4 mitzuteilen. [...]

Das Wehrgesetz (WG 2001), BGBl. I Nr. 146 in der zum Tatzeitpunkt gültigen Fassung lautete:

§ 30 (1) Wird die Dienstunfähigkeit eines Soldaten, der Präsenz- oder Ausbildungsdienst leistet, vom Militärarzt festgestellt, so gilt der Soldat als vorzeitig aus diesem Wehrdienst entlassen. Die Schwangerschaft einer Frau gilt nicht als Entlassungsgrund. Die Feststellung der Dienstunfähigkeit wird wirksam

1. mit Ablauf des Tages ihrer Bestätigung durch den Militärarzt beim Militärkommando oder

2. bei Milizübungen sowie freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten, die jeweils nicht länger als 20 Tage dauern, mit Ablauf des Tages der Feststellung.

Abweichend von Z 1 obliegt die Bestätigung der Feststellung der Dienstunfähigkeit eines Soldaten im Ausbildungsdienst und einer Frau, die eine freiwillige Waffenübung oder einen Funktionsdienst leistet, sofern nicht Z 2 anzuwenden ist, dem Militärarzt beim Heerespersonalamt.

(2) Eine Dienstunfähigkeit liegt vor, wenn der Soldat auf Grund einer Gesundheitsschädigung weder zu einer militärischen Ausbildung noch zu einer anderen Dienstleistung im jeweiligen Wehrdienst nach Abs. 1 herangezogen werden kann und die Herstellung der Dienstfähigkeit innerhalb von 24 Tagen, sofern aber der Wehrdienst früher endet, bis zu diesem Zeitpunkt, nicht zu erwarten ist.

(3) Die vorzeitige Entlassung wegen Dienstunfähigkeit wird nur mit Zustimmung des betroffenen Soldaten wirksam, wenn

1. die Dienstunfähigkeit auf eine Gesundheitsschädigung nach Abs. 4 zurückzuführen ist oder

2. die Gesundheitsschädigung, welche die Dienstunfähigkeit verursacht hat, sonst in einem ursächlichen Zusammenhang mit einer Wehrdienstleistung nach Abs. 1 steht.

Stimmt der Soldat der vorzeitigen Entlassung nicht zu, so gilt er erst nach Ablauf eines Jahres ab Wirksamkeit der Feststellung der Dienstunfähigkeit als aus dem Wehrdienst entlassen, sofern er seine Dienstfähigkeit nicht vorher wiedererlangt oder der Wehrdienst nicht vorher endet.

(4) Als Gesundheitsschädigungen im Sinne des Abs. 3 Z 1 gelten solche, die der Soldat erlitten hat

1. infolge des Wehrdienstes einschließlich einer allfälligen beruflichen Bildung oder

2. auf dem Weg zum Antritt des Wehrdienstes oder

3. im Falle einer Dienstfreistellung auf dem Weg vom Ort der militärischen Dienstleistung zum Ort des bewilligten Aufenthaltes oder auf dem Rückweg oder

4. bei einem Ausgang auf dem Hin- oder Rückweg zwischen der Wohnung und dem Ort der militärischen Dienstleistung oder

5. auf dem Hin- oder Rückweg zwischen der Wohnung oder dem Ort der militärischen Dienstleistung und einem Geldinstitut zum Zweck der Behebung von Geldleistungen nach dem Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31, oder

6. auf einem Weg nach Z 2 bis 5 im Rahmen einer Fahrtgemeinschaft.

Solche Gesundheitsschädigungen müssen zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Wehrdienstleistung eigentümlichen Verhältnisse zurückzuführen sein. Bei Gesundheitsschädigungen, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit verbunden sind, genügt ein ursächlicher Anteil dieses Ereignisses oder dieser Verhältnisse. Sofern die Beschaffung von Urkunden oder amtlichen Beweismitteln auf Grund besonderer Umstände zum Nachweis der Ursächlichkeit ausgeschlossen ist, reicht die Glaubhaftmachung eines ursächlichen Zusammenhanges durch hiezu geeignete Beweismittel aus.

(5) Einer Zustimmung des Soldaten zur vorzeitigen Entlassung nach Abs. 3 bedarf es nicht, wenn zumindest mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Gesundheitsschädigung

1. vom Soldaten herbeigeführt wurde

a) vorsätzlich oder

b) durch eine gerichtlich strafbare, mit Vorsatz begangene und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohte Handlung oder

c) infolge der Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit durch den Missbrauch von Alkohol oder eines Suchtmittels oder

2. in den Fällen des Abs. 4 Z 2 bis 6 auf ein grob fahrlässiges Verhalten des Soldaten zurückzuführen ist.

Die Höchstgerichte haben dazu folgende einschlägige Aussagen getroffen [Anmerkung des BVwG: Da der Verhandlungsbeschluss nach der aktuellen Rechtslage im Einleitungsbeschluss aufgegangen ist, gelten die Aussagen des VwGH für den Verhandlungsbeschluss sinngemäß nunmehr auch für den Einleitungsbeschluss.]:

"Im Disziplinarrecht ist ein Schuldspruch und die Verhängung einer Disziplinarstrafe im Kommissionsverfahren nicht zulässig, wenn zwar ein Einleitungs- und Verhandlungsbeschluss vorliegen, in diesen aber kein den Bestimmtheitserfordernissen gemäß § 59 Abs 1 AVG und § 44a Z 1 VStG entsprechendes konkretes dem Beschuldigten vorgeworfenes Verhalten angeführt wird. Der Spruch eines Bescheides ist im Zusammenhang mit seiner Begründung zu verstehen (Hinweis E 29. Oktober 1979, 95/09/0244; E 2. Juli 1997, Zl. 95/12/0234), der der materiellen Rechtskraft fähige Abspruch eines Bescheides besteht nicht nur aus dem Spruch allein, sondern aus dem Spruch in Verbindung mit der Begründung, insoweit sich aus ihr der von der Behörde angenommene maßgebende Sachverhalt, sohin der als Anknüpfungspunkt für die rechtliche Beurteilung dienende Sachverhalt ergibt (Hinweis E vom 18. März 2010, Zl. 2008/07/0096). Dies trifft auch auf Einleitungs- und Verhandlungsbeschlüsse nach dem HDG 2002 zu. Wurde daher der beschuldigte Soldat auf ausreichend klare Weise im Einleitungs- und Verhandlungsbeschluss mit den gegen ihn erhobenen Vorwürfen konfrontiert und in der Begründung der Disziplinarkommission erster Instanz die konkrete Anschuldigung ausreichend konkret ausgeführt, so entsprechen diese Vorwürfe den Anforderungen der §§ 71 und 72 HDG 2002, weil dem Beschuldigten auf ausreichende Weise klargestellt ist, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Die DOK für Soldaten darf ihn daher nicht gemäß § 61 Abs 3 Z 3 HDG 2002 mit der Begründung, dass der Einleitungsbeschluss nicht dem Konkretisierungsgebot entspreche, freisprechen (VwGH 06.11.2012, 2010/09/0041).

Zum HDG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass ein Einleitungsbeschluss, welcher im Kommissionsverfahren als Einleitung des Verfahrens zu erlassen ist, zwar nicht die einzelnen Fakten in allen für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten umschreiben muss, aber es muss gegen den Beamten ein aus den konkreten Tatsachen abgeleiteter bestimmter Verdacht ausgesprochen werden. Der Spruch eines solchen Bescheides ist nicht für sich allein, sondern in Verbindung mit der Begründung zu beurteilen (Hinweis E vom 9. September 1997, Zl. 95/09/0243). Erst der Spruch des Disziplinarerkenntnisses stellt die letzte im Disziplinarverfahren erfolgende Konkretisierung der gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe dar. Was für einen Einleitungsbeschluss gilt, kann als Richtlinie auch für die formlos zu erfolgende Einleitung eines Kommandantenverfahrens herangezogen werden (VwGH 16.10.2008, 2008/09/0050).

Da die Bestimmungen des HDG 1994 über den Einleitungs- und Verhandlungsbeschluss - soweit dies aus der Sicht des Beschwerdefalles von Bedeutung ist - den vergleichbaren Bestimmungen des BDG 1979 im Wesentlichen entsprechen, bestehen keine Bedenken, die in dieser Hinsicht zum BDG 1979 ergangenen Grundsätze der Rechtsprechung auf das HDG 1994 zu übertragen, insbesondere auch hinsichtlich der Vorgangsweise, dass bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Einleitungsbeschluss und Verhandlungsbeschluss gleichzeitig gefasst werden (Hinweis E 15.9.1994, 92/09/0382; VwGH 17.05.2000, 97/09/0373).

Voraussetzung für den Verhandlungsbeschluss ist die ausreichende Klärung des Sachverhaltes, auf Grund dessen im Verhandlungsbeschluss als unabdingbarer Inhalt die Anschuldigungspunkte zu formulieren sind, die die Grundlage für die mündliche Verhandlung darstellen. Eine weiter darüber hinausgehende Behandlung des Sachverhaltes im Rahmen der einzelnen Anschuldigungspunkte erübrigt sich im Stadium des Verhandlungsbeschlusses, weil damit der Beurteilung im folgenden Disziplinarverfahren vorgegriffen würde und es nicht Aufgabe des Verhandlungsbeschlusses, sondern des nachfolgenden Disziplinarverfahrens ist, die Rechtsfrage bzw. Schuldfrage zu klären (VwGH 18.03.1998, 96/09/0145 mit Hinweis E 29.6.1989, 88/09/0126).

Wie beim Einleitungsbeschluss oder bei der Entscheidung über die Suspendierung erfolgt die Entscheidung der Disziplinarkommission beim Verhandlungsbeschluss noch im Verdachtsbereich. Daraus folgt, dass in dieser Phase des Disziplinarverfahrens (Fassung des Verhandlungsbeschlusses und damit Weiterführung des Disziplinarverfahrens oder dessen Einstellung) nur offenkundige Einstellungsgründe zu beachten sind. (VwGH 16.11.1995, 93/09/0054).

Im Disziplinarverfahren ist - anders als im strafgerichtlichen Verfahren - nicht die strafrechtliche Qualifikation von Handlungen zu beurteilen, sondern die Prüfung der Disziplinarbehörde auf die Beurteilung des vom Beamten gesetzten Verhaltens aus disziplinärer Sicht beschränkt. Diese Prüfung obliegt den Disziplinarbehörden unabhängig von der Frage, ob der Beamte wegen seines Verhaltens angeklagt bzw. strafrechtlich verurteilt wurde oder nicht (VwGH 16.1.1992, 91/09/0175, 21.10.1998, 96/09/0169).

Im Spruch des Verhandlungsbeschlusses sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen. Daraus folgt, dass im Anschuldigungspunkt der vom Beschuldigten gesetzte strafbare Sachverhalt darzustellen ist, wobei alle Umstände anzugeben sind, die zur Bezeichnung der strafbaren Handlung und zur Subsumtion unter einen bestimmten gesetzlichen Tatbestand notwendig sind. Aus dem Begriff "Anschuldigungspunkt" in § 124 Abs. 2 BDG folgt weiters, dass anzugeben ist, welche Dienstpflichten der beschuldigte Beschwerdeführer im Einzelnen durch welches Verhalten verletzt haben soll, also welchen gesetzlichen Bestimmungen der angeführte Sachverhalt zu unterstellen sein wird. Angesichts dieser Bedeutung des Verhandlungsbeschlusses für den Gegenstand und die Entscheidungsgrundlagen des Disziplinarerkenntnisses ist die "BESTIMMTE" Darstellung der Tatsachen, in denen eine Dienstpflichtverletzung erblickt wird, rechtserheblich: Der vorgeworfene Sachverhalt muss der Eigenart der Dienstpflichtverletzung entsprechend substantiiert dargestellt sein, also schlüssig alle Einzelumstände darstellen, die Voraussetzung für den Tatbestand der Dienstpflichtverletzung und für die Strafbemessung sind. Danach gehört zum notwendigen Inhalt eines Verhandlungsbeschlusses die spruchmäßige Darstellung der Tatsachen, in denen eine Dienstpflichtverletzung gesehen wird. Er muss eine so hinreichende Substantiierung enthalten, dass dem Beamten eine sachgerechte Verteidigung möglich und die - an den Inhalt und Umfang der Anschuldigung gebundene - Disziplinarkommission in der Lage ist, den in bestimmter Hinsicht erhobenen Vorwürfen nachzugehen, ohne genötigt zu sein, aus einem allgemeinen Sachverhalt das herauszufiltern, was als konkrete Verletzung der Dienstpflichten in Betracht kommt. (VwGH 19.12.2002, 2002/09/0128, mit Hinweis auf E 16. Juli 1992, 92/09/0016, und B 1. Juli 1998, 97/09/0095, jeweils mit weiteren Nachweisen).

Weisungen können individuelle oder generelle Normen sein. Die Dienstbehörde hat festzulegen, welche Aufgaben ein Beamter zu erfüllen hat. Ebenso darf die Dienstbehörde (zB durch Erlass) die Beamten anweisen, welche Tätigkeiten ihnen untersagt sind (Hinweis E 22. Februar 2006, 2005/09/0147). Hinsichtlich der Bezeichnung der Weisung ist jede Art (ua auch Erlass) erlaubt. Nur der normative Charakter und die Handlungs- und Unterlassungspflicht müssen klar zum Ausdruck kommen (VwGH 19.03.2014, Ro 2014/09/013).

Der dienstliche Gehorsam ist eine der vornehmsten Pflichten des Beamten. Die Prüfung einer dienstlichen Anordnung, etwa auf ihre Zweckmäßigkeit, kommt dem nachgeordneten Organwalter nicht zu; er muss vielmehr jede ihm erteilte dienstliche Anordnung seines zuständigen Vorgesetzten ausführen, sofern diese nicht gegen strafgesetzliche Vorschriften verstößt. Der nachgeordnete Organwalter handelt somit pflichtwidrig, wenn er einer dienstlichen Anordnung seines zuständigen Vorgesetzten, in welcher die Pflicht zum Handeln oder Unterlassen klar zum Ausdruck gebracht wurde, nicht nachkommt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1980, Zl. 91/80, VwSlg. 10134 A/1980, VwGH 11.10.2006 2003/12/0177)

Sind dienstliche Weisungen erkennbar erteilt, so sind sie grundsätzlich bindend und können nicht aus eigener Beurteilung als ungerechtfertigt oder unzumutbar zurückgewiesen werden. Ungehorsam drückt sich normalerweise in der gezielten Ablehnung oder in der nachlässigen Außerachtlassung einer Anordnung auf Grund bedingten Vorsatzes oder Fahrlässigkeit aus. Dabei kommt es nicht darauf an, aus welchen persönlichen oder sachlichen Gründen die Befolgung der Weisung unterlassen wird, ob aus Bequemlichkeit, Gleichgültigkeit, Vergesslichkeit, sachlicher Kritik an der Zweckmäßigkeit, Rechthaberei, wegen Unzumutbarkeit o ä. (VwGH 21.03.1991, 91/09/0002).

Auf den Titel bzw. Begriff "Weisung" kommt es nicht an. Jede Bezeichnung ist erlaubt z.B. auch Richtlinie (VwGH 15.09.1994, 92/09/0382; 05.11.1976, 1337/75).

Ist es nicht zweifelhaft, dass durch die im Spruch des das Disziplinarverfahren [...] einleitenden Bescheides genannten Handlungen und Unterlassungen des Beamten Dienstpflichten, wie etwa Kontrollpflichten des Vorgesetzten, aber auch den Beamten als Abteilungsleiter treffende Informationspflichten, der Verdacht der Begehung von Dienstpflichtverletzungen begründet sein kann, so wird es Aufgabe der Disziplinarbehörde im Disziplinarverfahren sein, zu jedem einzelnen Anschuldigungspunkt konkret festzustellen, - auf Grund welcher Normen oder Sachverhalte (etwa Gesetze, Verordnungen, Dienstanweisungen, individuell erteilte Weisungen, Arbeitsplatzbeschreibung, langjährige unbestrittene Verwaltungsübung; auf die "besondere organisationsrechtlich Rechtslage") der Beamte - zu welchen Kontrollen von Untergebenen (in welchem Umfang) sowie zu welchen eigenen Handlungen innerhalb seines Wirkungsbereiches verpflichtet gewesen ist, - welche konkreten Handlungen oder Unterlassungen ihm entgegen seinen Verpflichtungen - jeweils in welchen Zeiträumen objektiv vorzuwerfen sind und - in welcher Schuldform ihm die jeweilige Handlung oder Unterlassung zur Last gelegt wird. Dabei wird die Behörde auch darauf zu achten haben, Doppelahndungen desselben Verhaltens auszuschließen (VwGH 17.12.2013, 2013/09/0121)."

3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes

Im vorliegenden Fall hat die DK das dem BF vorgeworfene Verhalten im Spruch ausreichend bestimmt festgelegt und auch angeführt worin sie die Pflichtverletzung erblickt. Es ist dies der Verstoß gegen den als generelle Weisung zu qualifizierenden und im VBl. I Nr. 58/2007 kundgemachten Erlass GZ S91280/11-PersC/2007 vom 19. Juli 2007 "Vorzeitige Entlassung aus dem Wehrdienst wegen Dienstunfähigkeit gemäß § 30 WG 2001 (R I C H T L I N I E N)". Dieser Erlass legt die Zuständigkeiten bei einer vorzeitigen Entlassung aus dem Wehrdienst fest, wenn die Dienstunfähigkeit militärärztlich festzustellen bzw. zu bestätigten ist. Die in den Feststellungen angeführten Formulierungen lassen keinen Zweifel an der Verbindlichkeit der Anordnungen zu und ordnen zum Zweck der administrativen Abwicklung die Verwendung des Formulars VEDU 3 "Vorzeitige Entlassung aus dem Wehrdienst wegen Dienstunfähigkeit gemäß § 30 Wehrgesetz i.d.g.F. anlässlich einer militärärztlichen Untersuchung - PROTOKOLL" an.

Der BF hat nicht dargetan, dass er die Richtlinien nicht kannte. Dass er einzelne Bestimmungen für unklar bzw. nicht zweckmäßig hielt, kann ihn nicht von seiner Befolgungspflicht nach § 44 Abs. 1 BDG entbinden.

Wenn der BF den Einstellungsbeschluss der StA wegen Nichterfüllung der Tatbestände des Amtsmissbrauches (§ 302 StGB) anführt, verkennt er, dass damit der Verdacht einer Pflichtverletzung nach § 44 Abs. 1 BDG nicht ausgeräumt ist und keine Bindungswirkung der Disziplinarbehörde an die Entscheidung der StA besteht. § 302 StGB fordert hinsichtlich der Schuldform "Wissentlichkeit" eines Befugnismissbrauches, während eine Pflichtverletzung auch mit Vorsatz (der Täter hat die Folgen - hier Verstoß gegen die als Weisung zu wertenden Bestimmungen des VBl. - vorhergesehen und bewusst in Kauf genommen) oder sogar fahrlässig (er hätte die Zuständigkeitsregelungen des VBl. kennen müssen bzw. die Ansicht der herrschenden medizinischen Lehre, dass Leukämie genetisch bedingt und völlig unabhängig von äußeren Bedingungen, wie etwa der Wehrdienstleistung) begangen werden kann.

Die Klärung der Rechtsfragen und der Schuldfrage ist allerdings der DK in der Verhandlung nach unmittelbarer Aufnahme der Beweise vorbehalten.

Die vom BF in seiner Beschwerde zu den SP 1 - 5 dargelegten Argumente, wonach in keinem Fall eine Pflichtverletzung vorläge, waren vor dem Hintergrund der festgestellten Anhaltspunkte (vorne II.1.2.) nicht geeignet, um zur Beurteilung zu gelangen, dass der Verdacht eines Verstoßes gegen § 44 Abs. 1 BDG "offensichtlich" nicht vorliegt. Der Verdacht hat sich im Gegenteil sogar durch seine Angaben in der Beschwerde verdichtet, weil der BF gar nicht in Abrede stellt, die Eintragungen auch in den Rubriken des Formulars VEDU 3 vorgenommen zu haben, die von anderen auszufüllen gewesen wären. Seine dafür angegebene Motivation (Serviceleistung, unabänderliche Rechtsfolge) ändert nichts daran, dass ihm - sogar ohne die entsprechende Anordnung im VBl. - bereits aufgrund der Überschriften der Rubriken klar sein musste, dass es nicht ihm oblag diese auszufüllen. Zum SP 5 ist der Beschwerde zu entnehmen, dass gem. Sanitätsdienstbehelf (SDB 11) bei der Diagnose Leukämie zwingend der Antrag auf vorzeitige Entlassung zu stellen ist und der BF offensichtlich eine andere medizinische Meinung vertrat bzw. vertritt, was die Wahrscheinlichkeit der Ursächlichkeit des Wehrdienstes dafür betrifft, als die medizinische Lehre, ein Universitätsprofessor und die Chefärztin im HPA. Die Vertretbarkeit seiner Ansicht ist daher keineswegs "offensichtlich" und der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung daher nicht auszuschließen.

Vor diesem Hintergrund erfolgte die Einleitung eines Disziplinarverfahrens in den SP 1 - 5 im Einklang mit § 72 Abs. 2 Z. 1 HDG 2014 und lagen keine offensichtlichen Einstellungsgründe gem. § 62 Abs. 3 HDG 2014 vor.

Hinsichtlich des SP 6, wo dem BF vorgeworfen wird, er habe gegen das 4-Augen-Prinzip im medizinischen Bereich verstoßen, mag dies zwar zutreffen, ausdrücklich angeordnet ist dieses Prinzip jedoch nicht bzw. ist dieser Vorwurf implizit mit dem Verdacht des Verstoßes gegen die erlassmäßig angeordnete Zuständigkeitsregelung des SP 1 bereits abgedeckt. Bei Nichtbehebung dieses Spruchpunktes, würde daher ein und dasselbe Verhalten zweimal geahndet werden, was nicht zulässig ist. Dieser Spruchpunkt war daher ersatzlos zu beheben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Rechtsprechung (II.3.2.) wird verwiesen.

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